18.10.2017 Aufrufe

Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren<br />

Gebäude befinden.<br />

Bewertung unbebauter Grundstücke<br />

Der Kostenwert unbebauter Grundstücke ermittelt<br />

sich aus der Grundstücksfläche und dem vom Gutachterausschuss<br />

auf den Hauptfeststellungszeitpunkt<br />

ermittelten Bodenrichtwert (§ 196 BauGB),<br />

(siehe den nebenstehenden Infokasten).<br />

Bewertung bebauter Grundstücke<br />

Der Kostenwert bebauter Grundstücke ermittelt<br />

sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert<br />

– unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung<br />

(siehe ebenfalls den nebenstehenden<br />

Infokasten).<br />

Der Bodenwert entspricht dem Wert unbebauter<br />

Grundstücke und ermittelt sich aus Grundstücksfläche<br />

und Bodenrichtwert. Der Gebäudewert ergibt<br />

sich aus den sog. Pauschalherstellungskosten<br />

zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und<br />

der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.<br />

Die Pauschalherstellungskosten für die jeweilige<br />

Gebäudeart werden einer neuen Anlage 36<br />

zum Bewertungsgesetz zu entnehmen sein. Eine<br />

ERMITTLUNG DES KOSTENWERTS<br />

VON GRUNDSTÜCKEN<br />

Ermittlung des Kostenwerts eines<br />

unbebauten Grundstücks:<br />

Kostenwert = Grundstücksfläche in m 2<br />

x Bodenrichtwert in €/m 2<br />

Ermittlung des Kostenwerts eines<br />

bebauten Grundstücks:<br />

Kostenwert<br />

=<br />

Bodenwert: Grundstücksfläche in m 2<br />

x Bodenrichtwert in €/m 2<br />

+<br />

Gebäudewert: Pauschalherstellungskosten<br />

€/m 2 x Brutto-Grundfläche in m 2<br />

abzüglich Alterswertminderung (unter<br />

Beachtung Mindestwert von 30 %)<br />

weitere Differenzierung soll nach drei Baualtersgruppen<br />

erfolgen: Baujahre vor 1995, Baujahre<br />

zwischen 1995 und 2004, Baujahre ab 2005 (siehe<br />

Tabelle auf S. 58).<br />

Die Pauschalherstellungskosten sollen zu jedem<br />

Hauptfeststellungszeitpunkt entsprechend angepasst<br />

werden. Eine Alterswertminderung – bezogen<br />

auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes<br />

(Mietwohngrundstücke und Mehrfamilienhäuser<br />

= 70 Jahre; Anlage 22 des Bewertungsgesetzes)<br />

– soll Berücksichtigung finden; der Ansatz eines<br />

Mindestwerts ist vorgesehen.<br />

Grundstücke sollen erstmals zum 1. Januar 2022<br />

nach den neuen Regelungen bewertet werden<br />

(erster Hauptfeststellungszeitpunkt). Der nächste<br />

Hauptfeststellungszeitpunkt soll der 1. Januar<br />

2030 sein; danach alle sechs Jahre. Nach gegenwärtigem<br />

Planungsstand sollen die neuen Werte<br />

für die Grundsteuer ab dem Jahr 2027 zur Anwendung<br />

kommen.<br />

Bewertung des Reformvorschlags<br />

Das vorgeschlagene Bewertungsverfahren stellt<br />

ein stark vereinfachtes Sachwertverfahren dar,<br />

das generell für die Verkehrswertermittlung von<br />

Mietwohngrundstücken nicht geeignet ist. Für<br />

Mietwohngrundstücke kann zur Verkehrswertermittlung<br />

nur ein ertragsorientiertes Bewertungsverfahren<br />

in Frage kommen. Allerdings

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!