Webversion_DW-Sonderheft-7_GdW_2017
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Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren<br />
Gebäude befinden.<br />
Bewertung unbebauter Grundstücke<br />
Der Kostenwert unbebauter Grundstücke ermittelt<br />
sich aus der Grundstücksfläche und dem vom Gutachterausschuss<br />
auf den Hauptfeststellungszeitpunkt<br />
ermittelten Bodenrichtwert (§ 196 BauGB),<br />
(siehe den nebenstehenden Infokasten).<br />
Bewertung bebauter Grundstücke<br />
Der Kostenwert bebauter Grundstücke ermittelt<br />
sich aus dem Bodenwert und dem Gebäudewert<br />
– unter Berücksichtigung einer Alterswertminderung<br />
(siehe ebenfalls den nebenstehenden<br />
Infokasten).<br />
Der Bodenwert entspricht dem Wert unbebauter<br />
Grundstücke und ermittelt sich aus Grundstücksfläche<br />
und Bodenrichtwert. Der Gebäudewert ergibt<br />
sich aus den sog. Pauschalherstellungskosten<br />
zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt und<br />
der Brutto-Grundfläche des Gebäudes.<br />
Die Pauschalherstellungskosten für die jeweilige<br />
Gebäudeart werden einer neuen Anlage 36<br />
zum Bewertungsgesetz zu entnehmen sein. Eine<br />
ERMITTLUNG DES KOSTENWERTS<br />
VON GRUNDSTÜCKEN<br />
Ermittlung des Kostenwerts eines<br />
unbebauten Grundstücks:<br />
Kostenwert = Grundstücksfläche in m 2<br />
x Bodenrichtwert in €/m 2<br />
Ermittlung des Kostenwerts eines<br />
bebauten Grundstücks:<br />
Kostenwert<br />
=<br />
Bodenwert: Grundstücksfläche in m 2<br />
x Bodenrichtwert in €/m 2<br />
+<br />
Gebäudewert: Pauschalherstellungskosten<br />
€/m 2 x Brutto-Grundfläche in m 2<br />
abzüglich Alterswertminderung (unter<br />
Beachtung Mindestwert von 30 %)<br />
weitere Differenzierung soll nach drei Baualtersgruppen<br />
erfolgen: Baujahre vor 1995, Baujahre<br />
zwischen 1995 und 2004, Baujahre ab 2005 (siehe<br />
Tabelle auf S. 58).<br />
Die Pauschalherstellungskosten sollen zu jedem<br />
Hauptfeststellungszeitpunkt entsprechend angepasst<br />
werden. Eine Alterswertminderung – bezogen<br />
auf die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes<br />
(Mietwohngrundstücke und Mehrfamilienhäuser<br />
= 70 Jahre; Anlage 22 des Bewertungsgesetzes)<br />
– soll Berücksichtigung finden; der Ansatz eines<br />
Mindestwerts ist vorgesehen.<br />
Grundstücke sollen erstmals zum 1. Januar 2022<br />
nach den neuen Regelungen bewertet werden<br />
(erster Hauptfeststellungszeitpunkt). Der nächste<br />
Hauptfeststellungszeitpunkt soll der 1. Januar<br />
2030 sein; danach alle sechs Jahre. Nach gegenwärtigem<br />
Planungsstand sollen die neuen Werte<br />
für die Grundsteuer ab dem Jahr 2027 zur Anwendung<br />
kommen.<br />
Bewertung des Reformvorschlags<br />
Das vorgeschlagene Bewertungsverfahren stellt<br />
ein stark vereinfachtes Sachwertverfahren dar,<br />
das generell für die Verkehrswertermittlung von<br />
Mietwohngrundstücken nicht geeignet ist. Für<br />
Mietwohngrundstücke kann zur Verkehrswertermittlung<br />
nur ein ertragsorientiertes Bewertungsverfahren<br />
in Frage kommen. Allerdings