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Abstractband zum 16. Kongress des Bundesverbandes Legasthenie

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<strong>Abstractband</strong> <strong>16.</strong> <strong>Kongress</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verban<strong>des</strong> <strong>Legasthenie</strong><br />

2) Bildungspolitisch bedarf es spezifischer schulischer Fördermaßnahmen und <strong>des</strong><br />

Nachteilsausgleichs. Der Nachteilsausgleich ist in allen Bereichen der schulischen<br />

und beruflichen Bildung anzuwenden, auch in den Abschlussprüfungen (z.B. Übertrittszeugnissen,<br />

Abitur, universitären Prüfungen, in beruflichen Abschlussprüfungen).<br />

Der Nachteilsausgleich schafft nicht Unrecht, sondern beseitigt Unrecht: Personen mit<br />

Lese-Rechtschreibschwäche wird Nachteilsausgleich gewährt, wenn z.B. Intelligenzminderung<br />

oder Sehbehinderung Ursache ist (durch z.B. Sondersschule, Brailleschrift).<br />

Nachteilsausgleich wird jedoch nicht uneingeschränkt jener Gruppe Betroffener<br />

gewährt, die grundsätzlich befähigt ist, den Anforderungen der Regelschulen<br />

(Grund-, Haupt-, Realschule und Gymnasium) gewachsen zu sein, also den Personen<br />

mit <strong>Legasthenie</strong>. Unter diesem Aspekt ist die neue KMK-Erklärung zu beurteilen. Der<br />

aus Art.3 Abs.3 Satz 2 GG geschuldete Notenschutz z.B. widerspricht nicht der Maßgabe,<br />

dass es „Aufgabe der Leistungsbewertung in einer Abschlussprüfung …“sein<br />

muss, festzustellen „…bis zu welchem Grad der Prüfling die Lernziele erreicht hat…“ –<br />

der Nachteilsausgleich wird vielmehr gerade dieser Maßgabe gerecht.<br />

3) Gesellschaftspolitisch bedarf die <strong>Legasthenie</strong> einer gesundheitspolitisch und sozialrechtlich<br />

sachgerechten Berücksichtigung. Die <strong>Legasthenie</strong> beinhaltet als Risiko Ent -<br />

wicklungsgefährdung, Eingliederungsgefährdung und somit Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung –<br />

insbesondere auch durch zusätzliches sekundäres seelisches Erkranken. Personen<br />

mit <strong>Legasthenie</strong> bedürfen daher über den bildungsrechtlichen Schutz hinaus <strong>des</strong><br />

gesundheitlichen und sozialrechtlichen Schutzes. Die <strong>Legasthenie</strong> ist eine Störung,<br />

die über spezifische schulische Förderung <strong>des</strong> Schriftspracherwerbs und <strong>des</strong> Nachteilsausgleichs<br />

hinaus immer einer multiaxialen Diagnostik nach ICD-Kriterien und oft<br />

auch einer Therapie („<strong>Legasthenie</strong>therapie“) bedarf; wenn <strong>Legasthenie</strong> Ursache einer<br />

Eingliederungsgefährdung ist, muss Eingliederungshilfe. gewährleistet sein. Obwohl<br />

die <strong>Legasthenie</strong> als Behinderung anerkannt wird (bis <strong>zum</strong> GdB 50%) und sie auch als<br />

Krankheit anerkannt ist, so gilt dennoch ihre Behandlung nicht als kassenärztliche<br />

Leistung im Sinne der RVO. Aus diesen Gesichtspunkten ergeben sich Schlussfolgerungen<br />

für berufpolitische (z.B. Schaffung von Kriterien für beruflich qualifizierte<br />

<strong>Legasthenie</strong>therapeuten), gesundheitspolitische (z.B. eine Min<strong>des</strong>t- Stundenzahl einer<br />

durch Krankenkasse finanzierten Therapie) und sozialrechtliche (Eingliederungshilfe)<br />

Zielsetzungen.<br />

Korrespondenzautor:<br />

Andreas Warnke<br />

info@kjp.uni-wuerzburg.de<br />

0931 20178000<br />

0931 20178040<br />

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