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Gewässerökologisches Gutachten zur UVS zum ROV Kraftwerk ...

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<strong>ROV</strong> <strong>Kraftwerk</strong> Staudinger <strong>Gewässerökologisches</strong> <strong>Gutachten</strong> Main<br />

nach LAWA (2000) Untersuchungseinheiten à 100 m betrachtet. 99 % der Gewässerstrecke<br />

ist hier sehr stark bis vollständig verändert.<br />

Das Untersuchungsgebiet ist dem Wasserkörper Main: Stauhaltung Wallstadt bis Mündung<br />

zugeordnet. Dieser Wasserkörper ist wie folgt bewertet:<br />

• Durchgängigkeit: bedeutsame Veränderung<br />

• Strukturbildungsvermögen / Laufentwicklung: bedeutsame Veränderung:<br />

• Auennutzung: teilweise bedeutsame Veränderung<br />

• Gewässerbett / Sohlenstruktur: bedeutsame Veränderung<br />

• Rückstau: teilweise bedeutsame Veränderung<br />

Die Struktur des Flusslaufs Main ist durch den Ausbau als Bundesschifffahrtsstraße stark,<br />

streckenweise vollständig verändert. Die Stauregelung mit ihrem Einfluss auf Abflussdynamik<br />

und Geschiebetransport sowie die Befestigungs- und Ausbaumaßnahmen im Uferbereich<br />

stellen hier die stärksten Beeinträchtigungen dar.<br />

Die hydromorphologischen Belastungen des Unteren Mains werden gemäß BAG Main<br />

(2005) als signifikant bewertet. Signifikante Belastungen stellen wasserbauliche Anlagen<br />

(Abstürze, Wehre mit Fallhöhe > 0,3 m) dar. Sie beeinträchtigen die Durchwanderbarkeit<br />

der Gewässer für die Fischfauna deutlich. Die Durchgängigkeit des Gewässersystems<br />

Main ist fast flächendeckend stark beeinträchtigt, insbesondere auch im Unteren Main. Die<br />

erfassten Querbauwerke stellen für Fische unüberwindbare Barrieren dar. Durch die Stauregelung<br />

des Mains ist bereits der Einstieg ins Gewässersystem stark erschwert bzw. vollständig<br />

verhindert und die charakteristische Vernetzungsfunktion des Gewässersystems<br />

unterbunden. Die Struktur eines ursprünglich mäandrierenden, in seiner Wasserführung<br />

stark variablen Flusses ist grundsätzlich verändert.<br />

Als weitere signifikante Belastung im BAG Main ist die Schifffahrt im Bereich des staugeregelten<br />

Mains zu nennen. Neben den Beeinträchtigungen durch die erforderlichen Ausbauund<br />

Befestigungsmaßnahmen, die als „morphologische Belastungen“ behandelt werden,<br />

können durch die Schifffahrt weitere Beeinträchtigungen durch Schadstoffeinträge (Mineralölkohlenwasserstoffe<br />

etc.), Wellenschlag und Aufwirbelungen von Sedimenten erfolgen.<br />

Durch die Staustufen entsteht ein starker Rückstau im Gewässer. Im Oberwasser der<br />

Querbauwerke ist bei MQ und darunter nur eine geringe Fließgeschwindigkeit gegeben (im<br />

Mittel um 0,35 m/s).<br />

Der Rückstau umfasst mindestens 20 % der Gewässerstrecke einer Stauhaltung. Die mittlere<br />

Gewässerbreite oberhalb des Stauwehres beträgt bis <strong>zum</strong> Dreifachen der Breite unterhalb<br />

des Bauwerks. Das Strukturbildungsvermögen ist aufgrund von massiven Beeinträchtigungen<br />

der bettbildenden Prozesse durch Uferverbau auf über 50 % der Uferlänge<br />

mit massiven Bauweisen und möglicher zusätzlicher Sohlverbauung vollständig verändert.<br />

Die Beweglichkeit des Gewässers ist durch schweren Ufer- und Böschungsverbau unterbunden.<br />

Es finden regelmäßige Unterhaltungsbaggerungen statt. An den Staustufen gibt<br />

es Gefällesprünge deutlich mehr als 30 cm (z.B. bei Krotzenburg 2,74 m). Die gewässerökologisch<br />

bedeutende Längs-Durchgängigkeit des Mains wird durch das Fehlen von Umgehungsgerinnen<br />

und Fischpässen an den Staustufen Mühlheim und Krotzenburg besonders<br />

stark beeinträchtigt.<br />

Es liegen sehr starke bzw. vollständige Veränderungen des Gewässerbettes vor. Die Gewässerabschnitte<br />

sind durch strukturelle Verarmung, mäßig bzw. stark veränderte Linienführung,<br />

stark bis übermäßig beeinträchtigtes Strukturbildungsvermögen und fehlenden<br />

Uferbewuchs charakterisiert. Altwässer sind bis auf wenige Ausnahmen abgetrennt oder<br />

verfüllt.<br />

GewÖkoGUT_<strong>ROV</strong>_Rev05.doc Kapitel 2 / S. 23 (154)

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