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Gewässerökologisches Gutachten zur UVS zum ROV Kraftwerk ...

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<strong>Gewässerökologisches</strong> <strong>Gutachten</strong> Main <strong>ROV</strong> <strong>Kraftwerk</strong> Staudinger<br />

1.1.5 Sauerstoffreglement<br />

Der Sauerstoffgehalt ist wie folgt reglementiert:<br />

Der Sauerstoffgehalt vor der Entnahmestelle muss in 50% aller Fälle mindestens 7 mg/l<br />

betragen und darf 5 mg/l nicht unterschreiten. Wird ein Wert von 5 mg/l unterschritten, sind<br />

bei Betrieb der Blöcke 1 und/oder 2 die Kühltürme der Blöcke im Ablaufbetrieb zu fahren<br />

um den Sauerstoffgehalt im Main zu erhöhen.<br />

1.1.6 Weitere Auflagen zu Gewässerinhaltsstoffen<br />

Das Abwasser aus dem <strong>Kraftwerk</strong>sbetrieb darf folgende Stoffe und Stoffgruppen, die aus<br />

dem Einsatz von Betriebs- und Hilfsstoffen stammen, nicht enthalten:<br />

• Organische Komplexbildner (ausgenommen Phosphonate und Polycarboxylate), die einen<br />

DOC-Abbaugrad nach 28 Tagen von 80 Prozent nicht erreichen<br />

• Chrom- und Quecksilberverbindungen, Nitrit, metallorganische Verbindungen (Metall-<br />

Kohlenstoff-Bindungen) und Mercaptobenzothiazol<br />

• Zinkverbindungen aus Kühlwasserkonditionierungsmitteln aus der Abflutung von Hauptkühlkreisläufen<br />

der <strong>Kraftwerk</strong>sblöcke<br />

• Mikrobizide Wirkstoffe bei der Kühlung von <strong>Kraftwerk</strong>en im Durchlauf<br />

Im Abwasser aus der Frischwasserkühlung im Ablauf der <strong>Kraftwerk</strong>e sowie aus der Abflutung<br />

der Kühlkreisläufe dürfen mikrobizide Wirkstoffe nur nach Durchführung einer Stoßbehandlung<br />

enthalten sein. Davon ausgenommen ist der Einsatz von Wasserstoffperoxid<br />

oder Ozon. Nach der Behandlung mit mikrobioziden Wirkstoffen gelten Überwachungswerte<br />

für Chlordioxid und anderer Oxidanten, AOX (adsorbierbare organische gebundene Halogene)<br />

und Bakterienleuchthemmung:<br />

Ferner sind in der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis für das Abflutwasser der Kühltürme<br />

4 und 5 Grenzwerte für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), absetzbare Stoffe,<br />

Gesamtphosphor- und den Sulfatgehalt festgelegt.<br />

Für das Abwasser aus der mechanisch-biologische Abwasserbehandlungsanlage sind in<br />

der Erlaubnis Beschränkungen des pH-Wertes sowie Grenzwerte für CSB und absetzbare<br />

Stoffe vorgesehen. Das Granulier- und Granulatförderwasser darf eine Temperatur von 33<br />

°C nicht überschreiten und ist hinsichtlich der absetzbaren Stoffe und des CSB auf die Vorbelastung<br />

durch den Main beschränkt<br />

Besondere Grenzwerte schreibt die wasserrechtliche Erlaubnis für die Abwassereinleitung<br />

aus der Behandlungsanlage der Rauchgasreinigungsanlagen und der Waschwässer der<br />

Gasvorwärmer der Blöcke 1-3 vor. Die Rauchgasreinigungsanlagen sind demnach so zu<br />

betreiben, dass am Ablauf eine Chloridkonzentration von 17 g/l erreicht wird. Neben einer<br />

Begrenzung des Abwasservolumenstromes sind die Konzentrationen folgender Parameter<br />

begrenzt und zu überwachen: Abfiltrierbare Stoffe, CSB, Fluorid, Sulfat, Gesamtstickstoff,<br />

Ammonium, Schwermetalle, Arsen und Dioxine/Furane.<br />

Folgende Tabelle stellt technische Daten bestehender Blöcke (Status Quo) zusammen.<br />

Kapitel 1 / S. 6 (154) GewÖkoGUT_<strong>ROV</strong>_Rev05.doc

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