Die praktische Altenpflegeausbildung
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Seite 67 Kapitel V Inhalt<br />
Wird die Ausbildung in Einrichtungen des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes oder in Einrich-<br />
tungen, die sich an die Tarifvereinbarungen des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes anlehnen,<br />
absolviert, wird Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung entsprechend der<br />
Tarifvorgaben gezahlt.<br />
Für Auszubildende in der Altenpflege, die unter den Geltungsbereich des<br />
Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes (TVAöD) fallen, ist<br />
die monatliche Ausbildungsvergütung derzeit nach gültigem Tarifvertrag<br />
2009 / 2010 zu zahlen, zzgl. Zulagen, Fahrtkosten für Familienheimfahrten und<br />
Jahressonderzahlungen. Ausbildende Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wie<br />
z. B. Caritas, Diakonie u. a. vereinbaren die Ausbildungsvergütung nach eigenen<br />
Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).<br />
Nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen orientieren sich häufig an den in<br />
ihrer Branche und Region geltenden Sätzen (vgl. BAG Urteil vom 19.02.2008,<br />
9 AZR 1091 / 06 – zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung).<br />
§ 17 des Altenpflege gesetzes lautet:<br />
„Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler<br />
für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung<br />
zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche<br />
auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld<br />
II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld<br />
nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden<br />
Vorschriften bestehen.“ (§ 17 Abs. 1 AltPflG)<br />
<strong>Die</strong> Ausnahmen zu dem weiterhin geltenden Grundsatz, dass der Träger der<br />
<strong>Altenpflegeausbildung</strong> der oder dem Auszubildenden eine angemessene<br />
Ausbildungsvergütung zu zahlen hat, sind abschließend aufgezählt: Nur Arbeitslosengeld<br />
I bzw. II oder Übergangsgeld können die vom Träger zu zahlende<br />
Ausbildungsvergütung ersetzen, eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />
(BAföG) kann dies nicht.<br />
5.3.3 Probezeit<br />
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. <strong>Die</strong><br />
ausbildende Einrichtung hat während der Probezeit die Chance, die Eignung<br />
ihrer Auszubildenden für den Altenpflegeberuf sorgfältig zu prüfen. Innerhalb<br />
dieser Zeit ist das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von<br />
Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündbar (§ 20 Abs. 1 AltPflG).<br />
Bei Unterbrechung, z. B. durch Krankheit, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch.<br />
Grundsätzlich können die Pflegeeinrichtung und der oder die Auszubildende<br />
in solchen Fällen jedoch eine Verlängerung der Probezeit vereinbaren.<br />
<strong>Die</strong> Höhe der Ausbildungsvergütung<br />
folgt den entsprechenden<br />
Tarifverträgen oder<br />
orientiert sich an den ortsüblichen<br />
Sätzen.