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Die praktische Altenpflegeausbildung

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Seite 67 Kapitel V Inhalt<br />

Wird die Ausbildung in Einrichtungen des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes oder in Einrich-<br />

tungen, die sich an die Tarifvereinbarungen des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes anlehnen,<br />

absolviert, wird Auszubildenden eine Ausbildungsvergütung entsprechend der<br />

Tarifvorgaben gezahlt.<br />

Für Auszubildende in der Altenpflege, die unter den Geltungsbereich des<br />

Tarifvertrags für Auszubildende des öffentlichen <strong>Die</strong>nstes (TVAöD) fallen, ist<br />

die monatliche Ausbildungsvergütung derzeit nach gültigem Tarifvertrag<br />

2009 / 2010 zu zahlen, zzgl. Zulagen, Fahrtkosten für Familienheimfahrten und<br />

Jahressonderzahlungen. Ausbildende Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, wie<br />

z. B. Caritas, Diakonie u. a. vereinbaren die Ausbildungsvergütung nach eigenen<br />

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).<br />

Nicht tarifgebundene Pflegeeinrichtungen orientieren sich häufig an den in<br />

ihrer Branche und Region geltenden Sätzen (vgl. BAG Urteil vom 19.02.2008,<br />

9 AZR 1091 / 06 – zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung).<br />

§ 17 des Altenpflege gesetzes lautet:<br />

„Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung hat der Schülerin oder dem Schüler<br />

für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung<br />

zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche<br />

auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld<br />

II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangsgeld<br />

nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden<br />

Vorschriften bestehen.“ (§ 17 Abs. 1 AltPflG)<br />

<strong>Die</strong> Ausnahmen zu dem weiterhin geltenden Grundsatz, dass der Träger der<br />

<strong>Altenpflegeausbildung</strong> der oder dem Auszubildenden eine angemessene<br />

Ausbildungsvergütung zu zahlen hat, sind abschließend aufgezählt: Nur Arbeitslosengeld<br />

I bzw. II oder Übergangsgeld können die vom Träger zu zahlende<br />

Ausbildungsvergütung ersetzen, eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz<br />

(BAföG) kann dies nicht.<br />

5.3.3 Probezeit<br />

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. <strong>Die</strong><br />

ausbildende Einrichtung hat während der Probezeit die Chance, die Eignung<br />

ihrer Auszubildenden für den Altenpflegeberuf sorgfältig zu prüfen. Innerhalb<br />

dieser Zeit ist das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von<br />

Gründen und ohne Einhaltung einer Frist kündbar (§ 20 Abs. 1 AltPflG).<br />

Bei Unterbrechung, z. B. durch Krankheit, verlängert sich die Probezeit nicht automatisch.<br />

Grundsätzlich können die Pflegeeinrichtung und der oder die Auszubildende<br />

in solchen Fällen jedoch eine Verlängerung der Probezeit vereinbaren.<br />

<strong>Die</strong> Höhe der Ausbildungsvergütung<br />

folgt den entsprechenden<br />

Tarifverträgen oder<br />

orientiert sich an den ortsüblichen<br />

Sätzen.

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