13.12.2012 Aufrufe

Die praktische Altenpflegeausbildung

Die praktische Altenpflegeausbildung

Die praktische Altenpflegeausbildung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 20 Kapitel II Inhalt<br />

<strong>Die</strong> Ausbildung in der<br />

Alten pflege setzt die Koope-<br />

ration verschiedener Einrich-<br />

tungen voraus.<br />

2.2.5 <strong>Die</strong> ausbildende Einrichtung<br />

„<strong>Die</strong> <strong>praktische</strong> Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:<br />

1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationä-<br />

ren Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialge-<br />

setzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,<br />

und<br />

2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften<br />

Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter<br />

Menschen einschließt.“ (§ 4 Abs. 3 AltPflG)<br />

An die Stelle des Heimgesetzes treten gegebenenfalls Landesgesetze. § 71 des<br />

Elften Buches Sozialgesetzbuch enthält die Definitionen ambulanter und statio-<br />

närer Pflegeeinrichtungen.<br />

§ 4 des Altenpflegegesetzes kennzeichnet aber nicht nur die Betriebe, die<br />

ausbilden können, sondern bestimmt gleichzeitig, dass die Ausbildung in einer<br />

ambulanten und in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden muss.<br />

Von den mindestens 2.500 Stunden der <strong>praktische</strong>n Ausbildung entfallen mindestens<br />

2000 Stunden auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes<br />

genannten Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 AltPflAPrV).<br />

Zusätzlich können Abschnitte der Ausbildung auch außerhalb von Pflegeeinrichtungen<br />

absolviert werden, etwa in der Gerontopsychiatrie, in der Geriatrie<br />

oder in der offenen Altenhilfe (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG).<br />

Ausbildende Einrichtung ist jeder Betrieb, in dem ein Abschnitt der Ausbildung<br />

absolviert wird. Davon zu unterscheiden ist der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung,<br />

der zusätzlich das Ausbildungsverhältnis mit der auszubildenden Person<br />

begründet.<br />

2.2.6 Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung<br />

Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung schließt einen Ausbildungsvertrag mit<br />

der oder dem Auszubildenden. Nur eine Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des<br />

Altenpflegegesetzes kann Träger der Ausbildung sein, wobei in einzelnen Ländern<br />

zusätzliche Bestimmungen gelten können. Der Träger der Ausbildung<br />

muss einen Kooperationsvertrag mit einer Altenpflegeschule abschließen,<br />

wenn er nicht selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule betreibt (§ 13<br />

Abs. 1 AltPflG). [ Kapitel 4.1 ].<br />

Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung muss – falls er nicht selbst eine stationä-<br />

re und eine ambulante Einrichtung betreibt – eine weitere Pflegeeinrichtung in<br />

die Ausbildung einbeziehen, um den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Alten-<br />

pflegegesetzes zu genügen [ Kapitel 2.2.5 und Kapitel 4.2 ].

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!