Die praktische Altenpflegeausbildung
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Seite 20 Kapitel II Inhalt<br />
<strong>Die</strong> Ausbildung in der<br />
Alten pflege setzt die Koope-<br />
ration verschiedener Einrich-<br />
tungen voraus.<br />
2.2.5 <strong>Die</strong> ausbildende Einrichtung<br />
„<strong>Die</strong> <strong>praktische</strong> Ausbildung wird in folgenden Einrichtungen vermittelt:<br />
1. in einem Heim im Sinne des § 1 des Heimgesetzes oder in einer stationä-<br />
ren Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialge-<br />
setzbuch, wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt,<br />
und<br />
2. in einer ambulanten Pflegeeinrichtung im Sinne des § 71 Abs. 1 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter<br />
Menschen einschließt.“ (§ 4 Abs. 3 AltPflG)<br />
An die Stelle des Heimgesetzes treten gegebenenfalls Landesgesetze. § 71 des<br />
Elften Buches Sozialgesetzbuch enthält die Definitionen ambulanter und statio-<br />
närer Pflegeeinrichtungen.<br />
§ 4 des Altenpflegegesetzes kennzeichnet aber nicht nur die Betriebe, die<br />
ausbilden können, sondern bestimmt gleichzeitig, dass die Ausbildung in einer<br />
ambulanten und in einer stationären Einrichtung durchgeführt werden muss.<br />
Von den mindestens 2.500 Stunden der <strong>praktische</strong>n Ausbildung entfallen mindestens<br />
2000 Stunden auf die Ausbildung in den in § 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes<br />
genannten Einrichtungen (§ 1 Abs. 2 AltPflAPrV).<br />
Zusätzlich können Abschnitte der Ausbildung auch außerhalb von Pflegeeinrichtungen<br />
absolviert werden, etwa in der Gerontopsychiatrie, in der Geriatrie<br />
oder in der offenen Altenhilfe (§ 4 Abs. 3 Satz 2 AltPflG).<br />
Ausbildende Einrichtung ist jeder Betrieb, in dem ein Abschnitt der Ausbildung<br />
absolviert wird. Davon zu unterscheiden ist der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung,<br />
der zusätzlich das Ausbildungsverhältnis mit der auszubildenden Person<br />
begründet.<br />
2.2.6 Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung<br />
Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung schließt einen Ausbildungsvertrag mit<br />
der oder dem Auszubildenden. Nur eine Einrichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des<br />
Altenpflegegesetzes kann Träger der Ausbildung sein, wobei in einzelnen Ländern<br />
zusätzliche Bestimmungen gelten können. Der Träger der Ausbildung<br />
muss einen Kooperationsvertrag mit einer Altenpflegeschule abschließen,<br />
wenn er nicht selbst eine staatlich anerkannte Altenpflegeschule betreibt (§ 13<br />
Abs. 1 AltPflG). [ Kapitel 4.1 ].<br />
Der Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung muss – falls er nicht selbst eine stationä-<br />
re und eine ambulante Einrichtung betreibt – eine weitere Pflegeeinrichtung in<br />
die Ausbildung einbeziehen, um den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Alten-<br />
pflegegesetzes zu genügen [ Kapitel 2.2.5 und Kapitel 4.2 ].