Die praktische Altenpflegeausbildung
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Seite 18 Kapitel II Inhalt<br />
Im Altenpflegegesetz<br />
werden die Berufsbezeich-<br />
nungen „Altenpflegerin“ und<br />
„Altenpfleger“ geschützt.<br />
CD-R<br />
2.2.1 Ziel der <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />
Das Ziel der <strong>Altenpflegeausbildung</strong> wird im Altenpflegegesetz definiert:<br />
„<strong>Die</strong> Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-<br />
keiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege<br />
einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich<br />
sind.“ (§ 3 Abs. 1 AltPflG)<br />
Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach den Maßgaben des Altenpflegegesetzes<br />
und der Altenpflege-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist Voraussetzung<br />
für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen<br />
„Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ (§ 2 Abs. 1 AltPflG, § 20 AltPflAPrV). Das<br />
Altenpflegegesetz schützt diese Berufsbezeichnungen (§§ 1, 27 AltPflG). Ohne<br />
die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung darf niemand als Altenpflegerin<br />
oder als Altenpfleger arbeiten.<br />
<strong>Die</strong> Erlaubnis wird trotz erfolgreich abgeschlossener <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />
nicht erteilt, wenn sich jemand eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „aus<br />
dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“ (§ 2 Abs. 1 S. 1<br />
AltPflG), wenn sie bzw. er in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist oder nicht<br />
über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4<br />
AltPflG). Es empfiehlt sich, diese Ausschlusskriterien schon vor Abschluss eines<br />
Ausbildungsvertrages zu bedenken.<br />
2.2.2 Dauer und Formen der <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />
„<strong>Die</strong> Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei<br />
Jahre“ (§ 4 Abs. 1 AltPflG). <strong>Die</strong>s gilt auch für Umschulungen. <strong>Die</strong> Ausbildung kann<br />
auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Dauer<br />
der Ausbildung auf bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 4 Abs. 5 AltPflG).<br />
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere bei Personen, die<br />
einen anderen Pflege- oder Pflegehilfsberuf bereits erlernt haben, kann die<br />
Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden (§ 7 AltPflG). Über Anträge auf<br />
Verkürzung der Ausbildungsdauer entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.<br />
[ CD-ROM ]<br />
2.2.3 Struktur der <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />
„<strong>Die</strong> Ausbildung besteht aus theoretischem und <strong>praktische</strong>m Unterricht und<br />
einer <strong>praktische</strong>n Ausbildung“ (§ 4 Abs. 1 AltPflG). <strong>Die</strong> <strong>praktische</strong> Ausbildung<br />
hat einen Umfang von mindestens 2.500 Stunden. Der Unterricht umfasst<br />
mindestens 2.100 Stunden (§ 1 Abs. 1 AltPflAPrV) und wird in Altenpflege-<br />
schulen erteilt (§ 4 Abs. 2 AltPflG).