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Die praktische Altenpflegeausbildung

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Seite 18 Kapitel II Inhalt<br />

Im Altenpflegegesetz<br />

werden die Berufsbezeich-<br />

nungen „Altenpflegerin“ und<br />

„Altenpfleger“ geschützt.<br />

CD-R<br />

2.2.1 Ziel der <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />

Das Ziel der <strong>Altenpflegeausbildung</strong> wird im Altenpflegegesetz definiert:<br />

„<strong>Die</strong> Ausbildung in der Altenpflege soll die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertig-<br />

keiten vermitteln, die zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Pflege<br />

einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich<br />

sind.“ (§ 3 Abs. 1 AltPflG)<br />

Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach den Maßgaben des Altenpflegegesetzes<br />

und der Altenpflege-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist Voraussetzung<br />

für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen<br />

„Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ (§ 2 Abs. 1 AltPflG, § 20 AltPflAPrV). Das<br />

Altenpflegegesetz schützt diese Berufsbezeichnungen (§§ 1, 27 AltPflG). Ohne<br />

die Erlaubnis zum Führen dieser Berufsbezeichnung darf niemand als Altenpflegerin<br />

oder als Altenpfleger arbeiten.<br />

<strong>Die</strong> Erlaubnis wird trotz erfolgreich abgeschlossener <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />

nicht erteilt, wenn sich jemand eines Verhaltens schuldig gemacht hat, „aus<br />

dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“ (§ 2 Abs. 1 S. 1<br />

AltPflG), wenn sie bzw. er in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet ist oder nicht<br />

über die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4<br />

AltPflG). Es empfiehlt sich, diese Ausschlusskriterien schon vor Abschluss eines<br />

Ausbildungsvertrages zu bedenken.<br />

2.2.2 Dauer und Formen der <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />

„<strong>Die</strong> Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung drei<br />

Jahre“ (§ 4 Abs. 1 AltPflG). <strong>Die</strong>s gilt auch für Umschulungen. <strong>Die</strong> Ausbildung kann<br />

auch als Teilzeitausbildung durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Dauer<br />

der Ausbildung auf bis zu fünf Jahre verlängert werden (§ 4 Abs. 5 AltPflG).<br />

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere bei Personen, die<br />

einen anderen Pflege- oder Pflegehilfsberuf bereits erlernt haben, kann die<br />

Ausbildung um bis zu zwei Jahre verkürzt werden (§ 7 AltPflG). Über Anträge auf<br />

Verkürzung der Ausbildungsdauer entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde.<br />

[ CD-ROM ]<br />

2.2.3 Struktur der <strong>Altenpflegeausbildung</strong><br />

„<strong>Die</strong> Ausbildung besteht aus theoretischem und <strong>praktische</strong>m Unterricht und<br />

einer <strong>praktische</strong>n Ausbildung“ (§ 4 Abs. 1 AltPflG). <strong>Die</strong> <strong>praktische</strong> Ausbildung<br />

hat einen Umfang von mindestens 2.500 Stunden. Der Unterricht umfasst<br />

mindestens 2.100 Stunden (§ 1 Abs. 1 AltPflAPrV) und wird in Altenpflege-<br />

schulen erteilt (§ 4 Abs. 2 AltPflG).

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