Die praktische Altenpflegeausbildung
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Seite 107 Kapitel VIII Inhalt<br />
<strong>Die</strong> Festlegung der Jahresnote für die <strong>praktische</strong> Ausbildung kann jedoch nicht<br />
allein durch die Altenpflegeschule erfolgen, hier ist die ausbildende Pflegeein-<br />
richtung ausdrücklich einzubeziehen. Relevante Aussagen hierzu sind in der<br />
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt.<br />
§ 3 AltPflAPrV: Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung<br />
„Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der<br />
Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht<br />
und in der <strong>praktische</strong>n Ausbildung. <strong>Die</strong> Note für die <strong>praktische</strong> Ausbildung<br />
wird im Benehmen mit dem Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung festgelegt.“<br />
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Praxisanleitungen ihre<br />
Auszubildenden nicht nur punktuell, sondern zusammenhängend über längere<br />
Zeitabschnitte in der Berufspraxis erleben und hierdurch Kompetenzerwerb im<br />
Ausbildungsverlauf fundiert und umfassend beurteilen können. <strong>Die</strong>s soll Eingang<br />
in die jeweiligen Jahresnoten finden, aus denen sich am Ende der Ausbildung<br />
die Vornote für den <strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung ergibt. <strong>Die</strong> Vornote selbst<br />
geht mit 25 Prozent in die Prüfungsnote ein (§ 9 AltPflAPrV).<br />
8.4.2 Beratung bei der Notengebung im <strong>praktische</strong>n Teil<br />
der Prüfung<br />
<strong>Die</strong> <strong>Altenpflegeausbildung</strong> endet mit der staatlichen Prüfung, die neben dem<br />
schriftlichen und dem mündlichen Teil auch einen <strong>praktische</strong>n Teil umfasst. Der<br />
<strong>praktische</strong> Teil der Prüfung wird im Sinne eines Leistungsnachweises am Ende<br />
der Ausbildung von den Fachprüferinnen und Fachprüfern der Altenpflegeschule<br />
abgenommen und benotet.<br />
§ 12 AltPflAPrV: Praktischer Teil der Prüfung<br />
„(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen die Prüfung<br />
ab und benoten die Leistung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses<br />
ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. […]<br />
(4) Zur Abnahme und Benotung des <strong>praktische</strong>n Teils der Prüfung kann eine Praxisanleiterin<br />
oder ein Praxisanleiter […] in beratender Funktion hinzugezogen werden.<br />
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den<br />
<strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer<br />
und der Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2.“<br />
Das heißt, im Rahmen des <strong>praktische</strong>n Teils der Abschlussprüfung kann die<br />
jeweilige Praxisanleitung hinzugezogen werden. Dabei nimmt sie eine ausschließlich<br />
beratende Funktion ein.<br />
Praxisanleitungen sind bei<br />
der Festlegung der Jahresnote<br />
durch die Altenpflegeschule<br />
einzubeziehen.