13.12.2012 Aufrufe

Die praktische Altenpflegeausbildung

Die praktische Altenpflegeausbildung

Die praktische Altenpflegeausbildung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 107 Kapitel VIII Inhalt<br />

<strong>Die</strong> Festlegung der Jahresnote für die <strong>praktische</strong> Ausbildung kann jedoch nicht<br />

allein durch die Altenpflegeschule erfolgen, hier ist die ausbildende Pflegeein-<br />

richtung ausdrücklich einzubeziehen. Relevante Aussagen hierzu sind in der<br />

Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt.<br />

§ 3 AltPflAPrV: Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigung<br />

„Zum Ende eines jeden Ausbildungsjahres erteilt die Altenpflegeschule der<br />

Schülerin oder dem Schüler ein Zeugnis über die Leistungen im Unterricht<br />

und in der <strong>praktische</strong>n Ausbildung. <strong>Die</strong> Note für die <strong>praktische</strong> Ausbildung<br />

wird im Benehmen mit dem Träger der <strong>praktische</strong>n Ausbildung festgelegt.“<br />

Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Praxisanleitungen ihre<br />

Auszubildenden nicht nur punktuell, sondern zusammenhängend über längere<br />

Zeitabschnitte in der Berufspraxis erleben und hierdurch Kompetenzerwerb im<br />

Ausbildungsverlauf fundiert und umfassend beurteilen können. <strong>Die</strong>s soll Eingang<br />

in die jeweiligen Jahresnoten finden, aus denen sich am Ende der Ausbildung<br />

die Vornote für den <strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung ergibt. <strong>Die</strong> Vornote selbst<br />

geht mit 25 Prozent in die Prüfungsnote ein (§ 9 AltPflAPrV).<br />

8.4.2 Beratung bei der Notengebung im <strong>praktische</strong>n Teil<br />

der Prüfung<br />

<strong>Die</strong> <strong>Altenpflegeausbildung</strong> endet mit der staatlichen Prüfung, die neben dem<br />

schriftlichen und dem mündlichen Teil auch einen <strong>praktische</strong>n Teil umfasst. Der<br />

<strong>praktische</strong> Teil der Prüfung wird im Sinne eines Leistungsnachweises am Ende<br />

der Ausbildung von den Fachprüferinnen und Fachprüfern der Altenpflegeschule<br />

abgenommen und benotet.<br />

§ 12 AltPflAPrV: Praktischer Teil der Prüfung<br />

„(3) Mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer nehmen die Prüfung<br />

ab und benoten die Leistung. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses<br />

ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und selbst zu prüfen. […]<br />

(4) Zur Abnahme und Benotung des <strong>praktische</strong>n Teils der Prüfung kann eine Praxisanleiterin<br />

oder ein Praxisanleiter […] in beratender Funktion hinzugezogen werden.<br />

(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet die Note für den<br />

<strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung aus der Note der Fachprüferinnen oder Fachprüfer<br />

und der Vornote gemäß § 9 Abs. 1 und 2.“<br />

Das heißt, im Rahmen des <strong>praktische</strong>n Teils der Abschlussprüfung kann die<br />

jeweilige Praxisanleitung hinzugezogen werden. Dabei nimmt sie eine ausschließlich<br />

beratende Funktion ein.<br />

Praxisanleitungen sind bei<br />

der Festlegung der Jahresnote<br />

durch die Altenpflegeschule<br />

einzubeziehen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!