Die praktische Altenpflegeausbildung
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Seite 104 Kapitel VIII Inhalt<br />
Praxisanleitungen können im<br />
<strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung<br />
beratend hinzugezogen<br />
werden.<br />
Im Folgenden soll auf ausgewählte Prüfungsvorgaben eingegangen werden.<br />
Anschließend werden Maßnahmen aufgezeigt, die bereits im Vorfeld zu einer<br />
Entspannung von Prüfungssituationen beitragen können.<br />
8.3.1 Gesetzliche Vorgaben, Voraussetzungen und<br />
Rahmenbedingungen<br />
<strong>Die</strong> staatliche Prüfung besteht aus drei Teilen, die an unterschiedlichen Lernorten<br />
stattfinden: Schriftlicher und mündlicher Teil der Prüfung werden in der<br />
Altenpflegeschule abgelegt, der <strong>praktische</strong> Teil in der Regel in der ausbildenden<br />
Pflegeeinrichtung. <strong>Die</strong> Abnahme der Prüfung erfolgt durch Mitglieder des<br />
hierzu gebildeten Prüfungsausschusses unter dem Vorsitz einer Vertreterin<br />
oder eines Vertreters der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten<br />
Person (§ 5 AltPflAPrV).<br />
Praxisanleitungen gehören nicht dem Prüfungsausschuss an, sie können bei<br />
der Abnahme und Benotung des <strong>praktische</strong>n Teils der Prüfung jedoch von den<br />
Fachprüferinnen und Fachprüfern beratend hinzugezogen werden (§ 12 Abs. 4<br />
AltPflAPrV) [ Kapitel 8.4].<br />
<strong>Die</strong> Zulassung Auszubildender zur Prüfung muss unter Beachtung von Fristen<br />
und unter Vorlage festgelegter Nachweise bei der zuständigen Behörde beantragt<br />
werden. <strong>Die</strong>s erfolgt in der Regel in Form einer Sammelbeantragung durch<br />
die Altenpflegeschule. Auf Anforderung der Altenpflegeschule sind hierfür<br />
notwendige Zuarbeiten durch die ausbildende Einrichtung zu erbringen. <strong>Die</strong>se<br />
beschränken sich meist auf Mitteilung von Fehlzeiten der Auszubildenden, da<br />
diese ein wichtiges Kriterium für die Zulassung zur Prüfung sind. Welche (Fehl-)<br />
Zeiten in welchem Umfang auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden,<br />
ist in § 8 des Altenpflegegesetzes festgelegt.<br />
<strong>Die</strong> Zulassung sowie die Prüfungstermine werden den Auszubildenden spätes-<br />
tens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.<br />
<strong>Die</strong> Prüfungsaufgabe besteht im <strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung aus<br />
I der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung,<br />
I der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und<br />
Begleitung eines alten Menschen,<br />
I einer abschließenden Reflexion.<br />
Vorbereitung, Durchführung und Abnahme dieser Prüfungsaufgabe sollen in<br />
einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen erfolgen, wobei die Durchfüh-