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Die praktische Altenpflegeausbildung

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Seite 104 Kapitel VIII Inhalt<br />

Praxisanleitungen können im<br />

<strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung<br />

beratend hinzugezogen<br />

werden.<br />

Im Folgenden soll auf ausgewählte Prüfungsvorgaben eingegangen werden.<br />

Anschließend werden Maßnahmen aufgezeigt, die bereits im Vorfeld zu einer<br />

Entspannung von Prüfungssituationen beitragen können.<br />

8.3.1 Gesetzliche Vorgaben, Voraussetzungen und<br />

Rahmenbedingungen<br />

<strong>Die</strong> staatliche Prüfung besteht aus drei Teilen, die an unterschiedlichen Lernorten<br />

stattfinden: Schriftlicher und mündlicher Teil der Prüfung werden in der<br />

Altenpflegeschule abgelegt, der <strong>praktische</strong> Teil in der Regel in der ausbildenden<br />

Pflegeeinrichtung. <strong>Die</strong> Abnahme der Prüfung erfolgt durch Mitglieder des<br />

hierzu gebildeten Prüfungsausschusses unter dem Vorsitz einer Vertreterin<br />

oder eines Vertreters der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten<br />

Person (§ 5 AltPflAPrV).<br />

Praxisanleitungen gehören nicht dem Prüfungsausschuss an, sie können bei<br />

der Abnahme und Benotung des <strong>praktische</strong>n Teils der Prüfung jedoch von den<br />

Fachprüferinnen und Fachprüfern beratend hinzugezogen werden (§ 12 Abs. 4<br />

AltPflAPrV) [ Kapitel 8.4].<br />

<strong>Die</strong> Zulassung Auszubildender zur Prüfung muss unter Beachtung von Fristen<br />

und unter Vorlage festgelegter Nachweise bei der zuständigen Behörde beantragt<br />

werden. <strong>Die</strong>s erfolgt in der Regel in Form einer Sammelbeantragung durch<br />

die Altenpflegeschule. Auf Anforderung der Altenpflegeschule sind hierfür<br />

notwendige Zuarbeiten durch die ausbildende Einrichtung zu erbringen. <strong>Die</strong>se<br />

beschränken sich meist auf Mitteilung von Fehlzeiten der Auszubildenden, da<br />

diese ein wichtiges Kriterium für die Zulassung zur Prüfung sind. Welche (Fehl-)<br />

Zeiten in welchem Umfang auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden,<br />

ist in § 8 des Altenpflegegesetzes festgelegt.<br />

<strong>Die</strong> Zulassung sowie die Prüfungstermine werden den Auszubildenden spätes-<br />

tens vier Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.<br />

<strong>Die</strong> Prüfungsaufgabe besteht im <strong>praktische</strong>n Teil der Prüfung aus<br />

I der schriftlichen Ausarbeitung der Pflegeplanung,<br />

I der Durchführung der Pflege einschließlich Beratung, Betreuung und<br />

Begleitung eines alten Menschen,<br />

I einer abschließenden Reflexion.<br />

Vorbereitung, Durchführung und Abnahme dieser Prüfungsaufgabe sollen in<br />

einem Zeitraum von höchstens zwei Werktagen erfolgen, wobei die Durchfüh-

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