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Fischerprüfungsordnung - Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt ...

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1. Die Mindestanforderungen an den Lehrgang und die Ausbilder nicht eingehalten<br />

werden,<br />

2. Ausbilder an angeordneten Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen oder<br />

3. die Lehrgangsdurchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt.<br />

Die obere Fischereibehörde und von ihr Beauftragte können die Lehrgänge jederzeit<br />

überprüfen.<br />

Teil 3<br />

Schlussvorschriften<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />

Magdeburg, den 14. November 1994.<br />

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten<br />

des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />

Dr. Rehhahn

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