Fischerprüfungsordnung - Landesfischereiverband Sachsen-Anhalt ...
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1. Die Mindestanforderungen an den Lehrgang und die Ausbilder nicht eingehalten<br />
werden,<br />
2. Ausbilder an angeordneten Fortbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen oder<br />
3. die Lehrgangsdurchführung nicht ordnungsgemäß erfolgt.<br />
Die obere Fischereibehörde und von ihr Beauftragte können die Lehrgänge jederzeit<br />
überprüfen.<br />
Teil 3<br />
Schlussvorschriften<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />
Magdeburg, den 14. November 1994.<br />
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten<br />
des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><br />
Dr. Rehhahn