23.08.2017 Aufrufe

Ferienimmobilien in Spanien: Erwerben, Selbstnutzen & Vermieten (http://amzn.to/2wqBhgd)

Viele Menschen träumen von einer eigenen Ferienimmobilie in Spanien. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es beim Erwerb und bei der Finanzierung ankommt und wie Sie Fehler vermeiden. Sie erfahren ganz konkret: √ Kriterien für die Auswahl der Ferienimmobilie √ Ermittlung des angemessenen Kaufpreises √ Rechtssicherer Erwerb in Spanien √ Eliminierung typischer Fehlerquellen √ Eigennutzung und Vermietung √ Ferienimmobilie in Spanien als Kapitalanlage √ Steuerrechtliche Fragen bei Erwerb und Vermietung √ VISA-Anforderungen für langfristige Niederlassung Der Bestsellerautor Goldwein ist gelernter Jurist und hat in drei Staaten in drei Sprachen studiert. Er beschäftigt sich seit fast 20 Jahren professionell mit Immobilien und ist selbst Eigentümer von Ferienimmobilien in Spanien, Deutschland und Florida. Mehrere seiner Bücher sind Bestseller Nr. 1 bei Amazon und haben zahlreiche Leser begeistert und zum Erfolg geführt.

Viele Menschen träumen von einer eigenen Ferienimmobilie in Spanien. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, worauf es beim Erwerb und bei der Finanzierung ankommt und wie Sie Fehler vermeiden.

Sie erfahren ganz konkret:

√ Kriterien für die Auswahl der Ferienimmobilie
√ Ermittlung des angemessenen Kaufpreises
√ Rechtssicherer Erwerb in Spanien
√ Eliminierung typischer Fehlerquellen
√ Eigennutzung und Vermietung
√ Ferienimmobilie in Spanien als Kapitalanlage
√ Steuerrechtliche Fragen bei Erwerb und Vermietung
√ VISA-Anforderungen für langfristige Niederlassung
Der Bestsellerautor Goldwein ist gelernter Jurist und hat in drei Staaten in drei Sprachen studiert. Er beschäftigt sich seit fast 20 Jahren professionell mit Immobilien und ist selbst Eigentümer von Ferienimmobilien in Spanien, Deutschland und Florida. Mehrere seiner Bücher sind Bestseller Nr. 1 bei Amazon und haben zahlreiche Leser begeistert und zum Erfolg geführt.

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<strong>Ferienimmobilien</strong> <strong>in</strong> <strong>Spanien</strong><br />

lehrt, dass vom Verkäufer oder von Beratern des Verkäufers<br />

erstellte Vertragsentwürfe <strong>in</strong> der Regel nachteilig<br />

s<strong>in</strong>d für den Käufer. Denn sie s<strong>in</strong>d zumeist e<strong>in</strong>seitig zugunsten<br />

des Verkäufers und zu Lasten des Käufers konstruiert.<br />

Es ist natürlich auch e<strong>in</strong> verhandlungstaktischer Vorteil,<br />

wenn Sie bzw. Ihr Berater den Kaufvertragsentwurf<br />

vorlegen und nicht die Gegenseite. Denn dann muss die<br />

Gegenseite diesen analysieren und erklären, was ihr daran<br />

nicht passt. Wenn es umgekehrt läuft, s<strong>in</strong>d Sie <strong>in</strong> der<br />

Pflicht, die unfairen Klauseln zu suchen und zu begründen,<br />

warum diese unfair s<strong>in</strong>d und geändert werden müssen.<br />

Glauben Sie mir, dass das anstrengender und<br />

schwieriger ist, als selbst e<strong>in</strong>en Entwurf vorzulegen und<br />

die Gegenseite „kommen zu lassen“.<br />

<br />

C. Weiterführende Überlegungen<br />

3. Warum überhaupt e<strong>in</strong>e notarielle<br />

Beurkundung?<br />

Sie werden sich als aufmerksamer Leser an dieser<br />

Stelle vielleicht fragen, warum überhaupt noch e<strong>in</strong>e notarielle<br />

Beurkundung des Kaufvertrages („escritura pública<br />

de compraventa") erfolgen werden soll wenn bereits e<strong>in</strong><br />

privatschriftlicher Vertrag rechtlich b<strong>in</strong>dend ist nach<br />

spanischem Recht. Die Antwort auf diese berechtigte<br />

Frage fällt etwas differenzierter aus: Der Verkauf durch<br />

privatschriftlichen Vertrag ist nicht e<strong>in</strong>tragungsfähig <strong>in</strong><br />

das spanische Grundbuch („Registro de la Propiedad“).<br />

Das hat für Sie den Nachteil, dass die Gefahr besteht,<br />

dass der Verkäufer die Immobilie e<strong>in</strong> zweites Mal an jemand<br />

anderen verkaufen kann, der dann wirksam <strong>in</strong> das<br />

„Registro de la Propiedad“ e<strong>in</strong>getragen werden kann. Der<br />

Verkäufer würde sich dadurch zwar schadensersatzpflichtig<br />

machen aus dem privatschriftlichen Vertrag mit<br />

Ihnen. Aber die Immobilie wäre erst mal weg und für Sie<br />

nicht mehr zu haben.<br />

Darüber h<strong>in</strong>aus hätten Sie später beim Verkauf der<br />

Immobilie e<strong>in</strong> Problem, weil Sie dem Erwerber nicht ohne<br />

Weiteres Ihre Eigentümerstellung nachweisen können.<br />

Wie Sie sehen, haben Sie nur Nachteile, wenn Sie auf e<strong>in</strong>e<br />

notarielle Beurkundung des Kaufvertrages verzichten.<br />

Sie sollten daher als Käufer darauf drängen und durch<br />

e<strong>in</strong>e gute Organisation der Abläufe sicherstellen, dass e<strong>in</strong>e<br />

notarielle Beurkundung möglichst zeitnah zum Ab-<br />

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