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– D i p l o m a r b e i t – Soziale Arbeit ... - Netzwerk MiRA

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<strong>–</strong> D i p l o m a r b e i t <strong>–</strong><br />

Fachhochschule Ludwigshafen am Rhein<br />

Fachbereich IV <strong>–</strong> Sozial- und Gesundheitswesen<br />

Studiengang: <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

T h e m a :<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>–</strong> Regulationsinstanz im<br />

postfordistischen Migrationsregime oder<br />

hilfreiche Ressource zur Stärkung der<br />

Autonomie der Migration?<br />

Erstkorrektor: Prof. Dr. Jörg Reitzig<br />

Zweitkorrektor: Prof. Dr. Hans-Ullrich Dallmann<br />

vorgelegt von: Sebastian Muy<br />

Matrikelnr.: 1454<br />

Pumpwerkstr. 46<br />

68169 Mannheim<br />

s.muy@web.de<br />

Abgabedatum: 15.01.2009


Inhaltsverzeichnis<br />

Inhaltsverzeichnis II<br />

Abkürzungsverzeichnis IV<br />

1 Einleitung ............................................................................... 1<br />

2 Die Perspektive der Autonomie der Migration .................. 5<br />

2.1 Der Blick der Autonomie ................................................................................... 5<br />

2.2 Transnationale soziale <strong>Netzwerk</strong>e ..................................................................... 8<br />

2.3 Migration als soziale Bewegung ........................................................................ 9<br />

2.4 Weder Kriminalisierung noch Viktimisierung ................................................. 11<br />

2.5 Recht auf Rechte .............................................................................................. 13<br />

2.6 Kritik ................................................................................................................ 15<br />

2.7 Zwischenfazit ................................................................................................... 17<br />

3 Konfliktfeld Migration <strong>–</strong> Postfordistisches Migrationsregime<br />

und <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> .............................................................. 19<br />

3.1 Postfordistisches Migrationsregime ................................................................. 20<br />

3.1.1 Zum Begriff des Migrationsregimes .......................................................20<br />

3.1.2 Krise des fordistischen ‚Gastarbeitsregimes’ ..........................................21<br />

3.1.3 Krise des ‚Asylregimes’ ..........................................................................23<br />

3.1.4 ‚Illegale Migration’ als Hauptmigrationsform ........................................24<br />

3.1.5 Europäisierung des Migrationsregimes <strong>–</strong> Deterritorialisierung und<br />

Exterritorialisierung der Migrationskontrolle .........................................25<br />

3.1.6 Dezentralisierung der Migrationskontrolle <strong>–</strong> Governance der<br />

Migration.................................................................................................29<br />

3.1.7 Ein neues <strong>Arbeit</strong>smigrationsregime ........................................................32<br />

3.1.8 Transformationen des Migrationsregimes und die Autonomie der<br />

Migration.................................................................................................35<br />

3.2 Normative Funktionszuschreibungen an die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> im<br />

Konfliktfeld Migration ..................................................................................... 37<br />

II


3.2.1 Gesellschaftliche Aufgaben und Funktionen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> im<br />

Wandel <strong>–</strong> <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> und soziale Ausschließung im<br />

Postfordismus ..........................................................................................38<br />

3.2.1.1 Regulationstheoretische Perspektiven auf Staat und<br />

Zivilgesellschaft ................................................................................... 38<br />

3.2.1.2 Vom Fordismus zum Postfordismus .................................................... 39<br />

3.2.1.3 Die Perspektive der sozialen Ausschließung ....................................... 43<br />

3.2.2 Auftrag aus dem Selbstverständnis der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> .........................45<br />

3.2.3 Staatlicher Auftrag im Konfliktfeld Migration: <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als<br />

Regulationsinstanz im Migrationsregime ...............................................47<br />

3.3 Zwischenfazit ................................................................................................... 49<br />

4 <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

zwischen Regulationsinstanz und hilfreicher Ressource . 51<br />

4.1 MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht als Klientel <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> .................. 51<br />

4.1.1 MigrantInnen ohne Aufenthaltsstatus .....................................................52<br />

4.1.2 MigrantInnen mit Duldungsstatus...........................................................59<br />

4.1.3 AsylbewerberInnen .................................................................................62<br />

4.1.4 Sonstige MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht .......................................63<br />

4.1.5 <strong>Soziale</strong> Ausschließung von MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

und ihr Zugang zu Ressourcen ................................................................64<br />

4.2 <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht als Akteurin der<br />

Regulation von Migration am Beispiel des <strong>Arbeit</strong>sfeldes<br />

Rückkehrberatung ............................................................................................ 66<br />

4.3 Zentrale ‚Unsicherheiten’ <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne<br />

Aufenthaltsrecht ............................................................................................... 72<br />

4.4 Zwischen Regulationsinstanz und hilfreicher Ressource: Möglichkeiten<br />

und Grenzen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

(Zwischenfazit) ................................................................................................ 76<br />

4.5 Alternativen <strong>–</strong> von der Autonomisierung der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> und dem<br />

Kampf um Rechte ............................................................................................ 80<br />

5 Fazit ...................................................................................... 86<br />

6 Literaturverzeichnis ............................................................ 90<br />

III


Abkürzungsverzeichnis<br />

Art. Artikel<br />

AsylbLG Asylbewerberleistungsgesetz<br />

AsylVfG Asylverfahrensgesetz<br />

AufenthG Aufenthaltsgesetz<br />

BAGFW Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege<br />

BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge<br />

BeschVerfV Beschäftigungsverfahrensverordnung<br />

BFDI Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit<br />

BMI Bundesministerium des Innern<br />

BRD Bundesrepublik Deutschland<br />

bspw. beispielsweise<br />

BZ Berliner Zeitung<br />

ca. circa<br />

CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands<br />

DBSH Deutscher Berufsverband für Sozialarbeit, Sozialpädagogik und Heilpädagogik<br />

DGB Deutscher Gewerkschaftsbund<br />

d.h. das heißt<br />

ebd. ebenda<br />

EG Europäische Gemeinschaft<br />

EG-VisaVO Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der<br />

Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen<br />

im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,<br />

deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind<br />

et al. et alia (lat. = und andere)<br />

etc. et cetera (lat. = und so weiter)<br />

EU Europäische Union<br />

EURODAC European Dactyloscopie<br />

f./ff. und folgende<br />

FR Frankfurter Rundschau<br />

FRSH Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein<br />

GARP Government Assisted Repatriation Programme<br />

GfL Gesellschaft für Legalisierung<br />

GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland<br />

GSR Globale <strong>Soziale</strong> Rechte<br />

GÜB Grenzübertrittsbescheinigung<br />

IV


Herv. Hervorhebungen<br />

Herv. i. Orig. Hervorhebungen im Original<br />

Hrsg. HerausgeberIn/Herausgeberinnen<br />

ICEM Intergovernmental Committee for European Migration<br />

IMK Innenministerkonferenz<br />

insb. insbesondere<br />

IOM Internationale Organisation für Migration<br />

IT Information Technology<br />

i.V.m. in Verbindung mit<br />

KStA Kölner Stadt-Anzeiger<br />

lat. lateinisch<br />

MdEP Mitglied des Europäischen Parlaments<br />

NGO Non-Governmental Organization<br />

Nr. Nummer<br />

REAG Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany<br />

RESPECT Rights, Equality, Solidarity, Power, Europe, Co-operation, Today <strong>–</strong> European<br />

network of migrant domestic workers<br />

s. siehe<br />

S. Seite(n)<br />

SGB II Sozialgesetzbuch Zweites Buch<br />

SGB XII Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch<br />

SIS Schengener Informationssystem<br />

S.M. Sebastian Muy<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

SZ Süddeutsche Zeitung<br />

taz die tageszeitung<br />

u.a. unter anderem / und andere<br />

UKZu Unabhängige Kommission „Zuwanderung“<br />

UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees<br />

u.v.a.m. und viele andere mehr<br />

v.a. vor allem<br />

vgl. vergleiche<br />

ZAAB Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde<br />

z.B. zum Beispiel<br />

zit. n. zitiert nach<br />

ZRB Zentrale Rückkehrberatungsstelle<br />

V


1 Einleitung<br />

„Regierung wirbt um Auslandsfachkräfte“ (taz, 28.8.08), „Europa bietet Irakern<br />

Schutz an“ (SZ, 28.11.08), „Asylbewerber sollen früher arbeiten dürfen“ (SZ,<br />

4.12.08), „Grenzenlos in die Schweiz“ (SZ, 28.11.08), „Ausländerfeindlichkeit<br />

nimmt ab“ (SZ, 27.11.2008) <strong>–</strong> bei einer selektiven Lektüre der Tagespresse könnte<br />

man meinen, die politische Konjunktur könnte für MigrantInnen und AntirassistInnen<br />

kaum besser sein. Wären da nicht auch Meldungen wie diese: „Abschiebung<br />

nach 17 Jahren“ (Rheinpfalz, 5.11.08), „Verletzte bei Ansturm auf Melilla“<br />

(FR, 11.11.08), „EU-Länder wollen Ausweisungen vereinfachen“ (Tagesspiegel,<br />

28.9.08), „EU will Afrikaner schon zu Hause abschrecken“ (taz, 7.10.08), „London<br />

macht die Schotten dicht“ (FR, 20.10.08), „Dutzende Migranten im Golf von<br />

Aden ertrunken“ (BZ, 11.10.08), „Visa-Warndatei: Wer oft Ausländer einlädt,<br />

wird gespeichert“ (KStA, 8.10.08), „Bundesrat gegen Doppelbürger“ (taz,<br />

11./12.10.08), „Keine Papiere, keine Bildung“ (taz, 24.9.08). Meldungen, die darauf<br />

verweisen, dass Migration nach wie vor politisch bekämpft wird. Die Unterschiedlichkeit<br />

der Schlagzeilen, allein die Tatsache, dass Migrationen und Migrationspolitik<br />

medial thematisiert und kontrovers diskutiert werden, zeigt, dass,<br />

wenn wir uns mit diesem Thema beschäftigen, wir es mit Konflikten zu tun haben.<br />

Konflikte darum, wer migrieren darf, aus welchen Gründen migriert werden darf,<br />

welche Rechte hier lebenden MigrantInnen unter welchen Bedingungen zustehen<br />

und welche nicht. „Regierung“, „Bundesrat“, „EU“, Grenzschutz, Polizei und<br />

Ausländerbehörden <strong>–</strong> zweifellos sind Staaten, staatliche Institutionen und Staatenverbunde<br />

wichtige AkteurInnen in diesem Konfliktfeld; aber sie sind bei weitem<br />

nicht die einzigen. MigrantInnen und SchleuserInnen, die Vereinten Nationen<br />

und die IOM, NGOs und privatwirtschaftliche Unternehmen, Gewerkschaften und<br />

<strong>Arbeit</strong>geberverbände, antirassistische Gruppen und rechte Parteien <strong>–</strong> die Aufzählung<br />

derer, die im Getümmel der Migrationsdiskurse irgendwo irgendwie mitmischen,<br />

aus den unterschiedlichsten Perspektiven, Interessen und Machtpositionen<br />

heraus, könnte beliebig weitergeführt werden. Ausgehandelt und gekämpft wird<br />

dabei, allgemein gesprochen, um nicht weniger als um Antworten auf die Frage,<br />

in was für einer Gesellschaft wir leben wollen: Wer soll dazugehören? Zu was,<br />

und zu welchen Bedingungen? Wer wird ausgeschlossen? Von was, bis zu wel-<br />

1


chem Grad und mit welchen Mitteln? Oder sind diese Fragen selbst nicht vielleicht<br />

schon Teil des Problems?<br />

Festzustellen, dass um die richtigen Antworten auf diese Fragen stets gerungen<br />

wird, bedeutet nicht, dass sich keine Antworten durchsetzen würden <strong>–</strong> also hegemonial<br />

werden <strong>–</strong> und sich nicht in sozialem Handeln, in Institutionen, in Gesetzen<br />

‚verdichten’ würden. Wenn die EU heute die Maxime ausgibt, legale <strong>Arbeit</strong>smigration<br />

fördern, illegale Migration kontrollieren, die Rückführung illegaler MigrantInnen<br />

sicherstellen, Grenzkontrollen effektivieren und Verfolgten Schutz bieten<br />

zu wollen (vgl. Council of the European Union 2008), so verschreibt sie sich dem<br />

Ziel des ‚Migrationsmanagements’, d.h. der Kanalisierung und Steuerung von<br />

Migrationsbewegungen. Eine Schlagzeile wie „Europa hat kein Rezept gegen<br />

Afrikas Migranten“ (taz, 16.10.08) verweist jedoch beispielhaft darauf, dass dieses<br />

Ziel trotz größtem Aufwand nicht erreicht wird: Es scheint etwas zu geben,<br />

was man als (relative) Autonomie der Migration gegenüber den Versuchen, sie zu<br />

kontrollieren, bezeichnen könnte. Wenn trotz aller Kontrollversuche irreguläre<br />

MigrantInnen in die Europäische Union gelangen, heißt das jedoch nicht, dass<br />

damit die repressiven Migrationspolitiken der Wirkungslosigkeit überführt wären.<br />

Jedoch ändert sich womöglich der Blick auf ihre primäre Wirkungsweise: sie führt<br />

dazu, dass die Risiken der Migration steigen und dass Millionen Menschen in<br />

Europa in einem Zustand der Entrechtung leben. Ein Leben unter diesen Bedingungen<br />

bringt eine Vielzahl an sozialen Problemen für die Betroffenen mit sich.<br />

Hier sind wir bei der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> angelangt, die seit jeher mit Menschen befasst<br />

ist, die sich in ‚sozialen Problemlagen’ befinden. So hat sie auch mit MigrantInnen<br />

in sozialen Problemlagen zu tun <strong>–</strong> und wo diese durch eine Politik erzeugt<br />

werden, die die Mobilität und den Aufenthalt von Menschen illegalisiert, da<br />

wird offenkundig, dass die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> nicht außerhalb der politischen Konflikte<br />

um Migration steht: Sie ist selbst Akteurin im Konfliktfeld Migration.<br />

Wenn dem so ist, schließt sich die Frage an: Welche Rolle spielt <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

als Akteurin in diesem Konfliktfeld? Auf den ersten Blick mag diese Frage leicht<br />

zu beantworten sein: Wird in der Selbst- und Außenwahrnehmung <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

doch häufig vor allem als organisierte Hilfe für Bedürftige verstanden. Jedoch ist<br />

das bestenfalls die halbe Wahrheit, erfüllt <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> seit ihren Anfängen zu-<br />

2


gleich gesellschaftliche Kontrollfunktionen. Wenn ich in dieser <strong>Arbeit</strong> also der<br />

Frage nach der Rolle <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> im Konfliktfeld Migration nachgehen werde,<br />

so werde ich ein Spannungsfeld aufzeigen, innerhalb dessen sie agiert: Inwiefern<br />

ist sie hilfreiche Ressource für MigrantInnen unter den Bedingungen der Entrechtung?<br />

Und inwiefern dient sie eher der Kontrolle, der Regulation von Migration,<br />

und ist womöglich an der Herstellung und Aufrechterhaltung der Entrechtungsund<br />

Ausschließungsprozesse selbst beteiligt? Und schließlich <strong>–</strong> da ich in dieser<br />

<strong>Arbeit</strong> nicht bei der Analyse stehen bleiben möchte, sondern sie auch als „Kritik<br />

einer institutionalisierten Praxis“ (Demirović 2008: 9) verstehe, „unter Berufung<br />

auf Freiheit und Gleichheit geronnene, verdinglichte, naturalisierte Verhältnisse<br />

aufzustören“ (ebd.: 21) versuchen will <strong>–</strong> möchte ich weiter fragen: Welche Bedingungen<br />

müssten gegeben sein, damit <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> eher als hilfreiche Ressource<br />

zur Stärkung der Autonomie der Migration gegenüber den Versuchen, sie<br />

zu kontrollieren, wirken könnte, denn als Regulationsinstanz im herrschenden<br />

Migrationsregime? Beziehungsweise: Was müsste oder könnte getan werden, um<br />

solche Bedingungen zu schaffen?<br />

Zum Aufbau dieser <strong>Arbeit</strong>: Beginnen werde ich im zweiten Kapitel mit einer Einführung<br />

in das Konzept der ‚Autonomie der Migration’. Dabei handelt es sich um<br />

eine der (post-)operaistischen Linken entstammende, kritische Perspektive auf<br />

herrschende Migrationsdiskurse, die <strong>–</strong> wie oben bereits angedeutet <strong>–</strong> der theoretischen<br />

Annahme, Migrationsbewegungen steuern zu können, und den politischen<br />

Versuchen, dies zu tun, widerspricht. Der These der Steuerbarkeit wird die der<br />

Autonomie oder ‚Eigensinnigkeit’ von Migration entgegengesetzt und daraus politische<br />

Forderungen, etwa nach Legalisierung und einem universellen ‚Recht auf<br />

Rechte’, abgeleitet. Anhand kritischer Einwände gegen das Konzept möchte ich<br />

aber auch seine Schwachstellen aufzeigen und für eine reflektierte Rezeption der<br />

Perspektive plädieren. Im dritten Kapitel möchte ich zunächst zeigen, wie sich die<br />

gesellschaftlichen und politischen Konflikte um Migration in ‚Migrationsregimes’<br />

verdichten 1 und welche Transformationen in diesem Zusammenhang aktuell zu<br />

beobachten sind, um dann den Blick auf die widersprüchliche Rolle <strong>Soziale</strong>r Ar-<br />

1 Obwohl Migration ein weltweites und transnationales Phänomen ist und sich auch das Migrationsregime<br />

zunehmend ‚globalisiert’, werde ich mich in dieser <strong>Arbeit</strong> fast ausschließlich auf<br />

den Kontext der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union beziehen.<br />

3


eit in diesem Konfliktfeld zu richten. Dazu werde ich mit Hilfe der Regulationstheorie<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> auf einer allgemeinen Ebene als Bestandteil der Regulationsweise<br />

analysieren, d.h. ihre Bedeutung für die Regulation gesellschaftlicher<br />

Konflikte herausstellen, dann kurz auf gesellschaftliche Transformationsprozesse<br />

seit der Krise der fordistischen Gesellschaftsformation ab Ende der sechziger Jahre<br />

und deren Bedeutung für die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> eingehen, um schließlich mit Hilfe<br />

der ‚Perspektive der sozialen Ausschließung’ zu einer kritischen Analyse <strong>Soziale</strong>r<br />

<strong>Arbeit</strong> in ihrer Eingebundenheit in gesellschaftliche Ausschließungsprozesse zu<br />

gelangen. Indem ich ihre Eingebundenheit und Abhängigkeiten mit dem Selbstverständnis<br />

der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> als ‚helfende’ Profession kontrastiere, versuche<br />

ich das Spannungsfeld aufzuzeigen, innerhalb dessen <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> im Konfliktfeld<br />

Migration agiert. In Kapitel 4 möchte ich die widersprüchliche Position <strong>Soziale</strong>r<br />

<strong>Arbeit</strong> zwischen Regulationsinstanz und hilfreicher Ressource näher verdeutlichen<br />

in Bezug auf die <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht. Dazu<br />

werde ich ausführlich auf die vielfältigen Ausschließungsvorgänge eingehen, von<br />

denen Menschen ohne Aufenthaltsrecht betroffen sind, und die Funktionen und<br />

Wirkungsweisen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> im Migrationsregime sowie vorhandene Abhängigkeiten<br />

und ‚Unsicherheiten’, die ihre <strong>Arbeit</strong>sbedingungen strukturieren, unter<br />

anderem am Beispiel des <strong>Arbeit</strong>sfeldes Rückkehrberatung verdeutlichen. Abschließend<br />

möchte ich nach Antworten auf die Frage suchen, ob und wie <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> trotz solcher Bedingungen als hilfreiche Ressource für MigrantInnen wirken<br />

kann, bzw. welche Bedingungen gegeben sein oder erkämpft werden müssten,<br />

um diesem Ziel näher zu kommen.<br />

4


2 Die Perspektive der Autonomie der Migration<br />

2.1 Der Blick der Autonomie<br />

Konzept, Theorie, These, Methode, Perspektive, Deutungsrahmen, migrationspolitische<br />

Position, Mobilisierungsstrategie, Forderung 2 <strong>–</strong> mit der ‚Autonomie der<br />

Migration’ beschäftige ich mich zum Einstieg in meine <strong>Arbeit</strong> mit einem Ansatz,<br />

der seit geraumer Zeit durch wissenschaftliche und politische Migrations- und<br />

Antirassismus-Diskurse geistert, ohne dass allgemeine Einigkeit darüber herrschen<br />

würde, was genau mit dem Begriff gemeint ist, welche Ziele mit seinem<br />

Gebrauch verbunden sind, inwiefern es sich eher um eine analytisch-theoretische<br />

oder eine strategisch-politische Begrifflichkeit handelt. Ohne diese Unklarheiten<br />

ausräumen zu können, kann jedoch zusammenfassend festgestellt werden, dass es<br />

den VertreterInnen der ‚Autonomie der Migration’ weniger um eine geschlossene<br />

Gegen-Theorie gegenüber anderen Ansätzen der Migrationsforschung oder antirassistischer<br />

Politik geht; vielmehr wird die Frage der Perspektive gestellt:<br />

„Es ist die Art und Weise, gesellschaftliche Phänomene zu betrachten, die einen<br />

Unterschied macht, denn dadurch erschließen sich vorher nicht gesehene Dimensionen<br />

und das gesamte Bild verändert sich. Je komplexer die Zusammenhänge<br />

sind, desto entscheidender wird die Richtung und die Aufmerksamkeit<br />

des Blicks, was so weit geht, dass er vollkommen unterschiedliche Bilder desselben<br />

Phänomens liefert.“ (Mezzadra 2005: 794)<br />

Durch die Zunahme der weltweiten Wanderungsbewegungen im Zuge der Globalisierung<br />

ist auch in den Politikwissenschaften das Interesse am Phänomen der<br />

internationalen Migration erwacht. Im Zentrum der Thematisierung stehen dabei<br />

meist die Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Nationalstaaten gegenüber<br />

Aus- und v.a. Einwanderung. So ist in fast allen ‚Einwanderungsstaaten’ eine bedeutende<br />

Diskrepanz zwischen den programmatischen Zielen und den tatsächlichen<br />

Auswirkungen der Migrationspolitik feststellbar. Die politikwissenschaftliche<br />

Migrationsforschung führt diese ‚Lücke’ auf unterschiedliche Faktoren zurück<br />

(vgl. Benz/Schwenken 2005: 364); meist steht im Mittelpunkt dieser Erklä-<br />

2 In all diesen Zusammenhängen findet der Begriff der ‚Autonomie der Migration’ Verwendung:<br />

vgl. Bojadžijev 2007, 2008: 145, Bojadžijev/Karakayalı 2007, Mezzadra 2005, 2007,<br />

Schwenken 2006: 180, 186, 227f., 310, ...und wer kontrolliert Ihr Leben? 2007, u.a.<br />

5


ungsmuster jedoch ein behaupteter und als bedrohlich empfundener Souveränitätsverlust<br />

der Nationalstaaten. Migration wird in dieser Perspektive vor allem als<br />

Bedrohung wahrgenommen: „Staaten sind in der Lage, sich gegen Raketen, Panzer<br />

und Infanterieattacken zur Wehr zu setzen, sind aber oft unfähig, sich gegen<br />

das Eindringen von illegalen Migranten zu verteidigen“ (Myron Weiner 1995, zit.<br />

n. Benz/Schwenken 2005: 364). Die politische Übersetzung solcher theoretischer<br />

Positionen zeigt sich bspw. in der Aufrüstung und Militarisierung der europäischen<br />

Außengrenzen.<br />

Entgegen dieser staatsfixierten und objektivierenden Sichtweise der meisten politikwissenschaftlichen<br />

Migrationstheorien versuchten seit zirka Mitte der 90er Jahre<br />

zunächst vor allem TheoretikerInnen und AktivistInnen aus der französischen<br />

und italienischen Linken, unter dem Schlagwort der ‚Autonomie der Migration’<br />

die Subjektivität und das Handeln von MigrantInnen in den Mittelpunkt der Analyse<br />

zu rücken (vgl. ebd.: 367). Diese werden der (Ohn-)Macht des Staates gegenüber<br />

gestellt, der (vergeblich) versuche, die Migrationsbewegungen zu kontrollieren:<br />

„[A]uch wenn sich Myriaden von Experten und Beamten in den Behörden und<br />

staatlichen und internationalen Einrichtungen mit der Emigration beschäftigen,<br />

haben sie keine Ahnung von dieser Selbständigkeit, dieser Autonomie der Migrationsflüsse.<br />

[...] Man kann zwar der Emigration mit repressiven Mitteln begegnen,<br />

die Rückkehr der Immigranten ‚fördern’, aber man kann nicht die Flüsse<br />

nach Programmierung und Dafürhalten öffnen und sperren.“ (Moulier Boutang<br />

1993: 38)<br />

Die Perspektive der Autonomie der Migration ist stark inspiriert von den politischen<br />

und theoretischen Ansätzen des (Post-)Operaismus. Der Operaismus entwickelte<br />

sich aus und in Abgrenzung zu parteipolitischen und gewerkschaftlichen<br />

Kontexten als eine bedeutende Strömung vor allem der italienischen Linken in<br />

den 1960er und -70er Jahren. Karl-Heinz Roth, der die Diskussion um den Operaismus<br />

in Deutschland wesentlich mitprägte, beschreibt dessen Ansatz wie folgt:<br />

„Verkürzt könnte man den Operaismus als eine subjektive <strong>–</strong> im Sinne von die<br />

Einflußmöglichkeiten des Subjekts auf die kapitalistische Entwicklung berück-<br />

6


sichtigende <strong>–</strong> metropolitane Krisen- und Revolutionstheorie bezeichnen, in der<br />

vorrangig der Einfluß und die Konstitutionsbedingungen und -formen der <strong>Arbeit</strong>erklasse<br />

als kollektivem Subjekt auf den kapitalistischen Krisenzyklus untersucht<br />

wird“. (Roth 1993, zit. n. Benz/Schwenken 2005: 368)<br />

Der Begriff der Autonomie spielt im Operaismus eine bedeutende Rolle, zunächst<br />

verstanden als ‚Autonomie’ der <strong>Arbeit</strong>erInnenklasse gegenüber dem Kapital und<br />

weiterhin gegenüber ‚ihren’ offiziellen Organisationen wie Gewerkschaften und<br />

Parteien. Mit der Zeit kam es zu einer Ablösung des Autonomiebegriffs, der bisher<br />

auf den Ort der Fabrik und die Figur des industriellen ‚Massenarbeiters’ fixiert<br />

war und zur einer Übertragung auf alle Lebens- und <strong>Arbeit</strong>sbereiche. (Vgl.<br />

ebd.) So nahmen die Beiträge zur ‚Autonomie der Migration’ „ein grundlegendes<br />

Muster des Operaismus, wonach die sozialen Auseinandersetzungen und Klassenkämpfe<br />

letztlich die Triebkräfte der Geschichte seien, wieder auf, um sie auf<br />

dem Terrain von Rassismus und Migration zum Einsatz zu bringen.“ (Birkner/Foltin<br />

2006:177) In Michael Hardts und Antonio Negris ‚Empire’, das als<br />

Grundlagenwerk des Postoperaismus gilt, nimmt die Autonomie der Migration,<br />

obwohl nie explizit als solche benannt, eine entscheidende Rolle in ihrer Konzeption<br />

von ‚Multitude’ und ‚Empire’ ein:<br />

„Ein Gespenst geht um in der Welt, und sein Name ist Migration. Alle Mächte<br />

der alten Welt haben sich vereint und kämpfen gnadenlos dagegen an, aber die<br />

Bewegung ist nicht aufzuhalten. [...] Die legalen und offiziell erfassten Bewegungen<br />

werden von den verborgenen Migrationen weit übertroffen: Die Grenzen<br />

nationaler Souveränität sind durchlässig wie ein Sieb, und jeder Versuch,<br />

die Migrationsbewegungen vollständig zu regulieren, scheitert am gewaltsamen<br />

Druck. [...] Desertion und Exodus sind eine machtvolle Form des Klassenkampfs<br />

in der imperialen Postmoderne und zugleich gegen sie.“ (Hardt/Negri<br />

2002: 225)<br />

Durch die „epistemologische Umkehrung der polischen Kausalität im operaistischen<br />

Denken“ (Birkner 2004) unter den Bedingungen der „Verschiebungen gesellschaftlicher<br />

Strukturen von der modernen zur imperialen Souveränität“ (ebd.)<br />

rücke, so Martin Birkner, die Figur der Migration ins Zentrum einer postoperaistischen<br />

politischen Theorie. Erst ein solcher ‚Perspektivenwechsel’ ermögliche,<br />

7


„Migration nicht mehr funktionalistisch als Resultat von ‚Pull-’ und ‚Push-<br />

Effekten’, sondern als Bewegung gesellschaftlicher Individuen, die sich zu ‚Strömen<br />

und <strong>Netzwerk</strong>en der Migration’ verbinden“ (ebd.), zu denken. 3<br />

2.2 Transnationale soziale <strong>Netzwerk</strong>e<br />

An dieser Stelle wird deutlich, dass das Konzept der Autonomie der Migration die<br />

Erkenntnisse der neueren Migrationsforschung in bezug auf die Bedeutung von<br />

transnationalen sozialen <strong>Netzwerk</strong>en aufgreift.<br />

Die Transnationalisierungsforschung konstatiert eine quantitative und qualitative<br />

Veränderung der weltweiten Migrationen gegen Ende des 20. Jahrhunderts. Während<br />

früher Formen der internationalen Migration, verstanden als unidirektionaler<br />

und einmaliger Wohnortwechsel, dominierten, treten demnach vermehrt Formen<br />

transnationaler Migration auf. Deren AkteurInnen, die TransmigrantInnen, etablieren<br />

vielfältige Beziehungen über nationale Grenzen hinweg, die Verbindungen<br />

zwischen Herkunfts- und Einreisegesellschaften schaffen. TransmigrantInnen<br />

leben zwischen verschiedenen Wohnorten, pendeln oftmals zwischen ihnen hin<br />

und her. Durch diese Praxen entstehen, über geografisch-politische räumliche<br />

Einheiten hinweg, Transnationale <strong>Soziale</strong> Räume. (Vgl. Haug 2000: 16f.)<br />

Bei der Analyse internationaler Migrationen und der Erklärung von Kettenmigrationsprozessen<br />

gewannen Meso-Ebenen-Ansätze zunehmend an Bedeutung, die<br />

die sozialen Emigrations- und Immigrationsnetzwerke in den Fokus der Betrachtung<br />

rücken. Persönliche Beziehungen, die MigrantInnen, ‚ehemalige’ MigrantInnen<br />

und NichtmigrantInnen über nationale Grenzen hinweg miteinander verbinden,<br />

erhöhen demnach die Wahrscheinlichkeit internationaler <strong>Arbeit</strong>smigration.<br />

Die meisten MigrantInnen haben bereits Verwandte am Zielort, reisen mit Verwandten<br />

gemeinsam oder Verwandte reisen ihnen später nach. Insofern können<br />

3 Birkner (2004) weist allerdings auch auf die Gefahr hin, „bei einem Denken allein aus der<br />

Perspektive des Widerstands und der ‚Autonomie’, wie sie Moulier-Boutang und eben auch<br />

Hardt & Negri betreiben, all zu leicht die angemessene Analyse der ‚Gegenseite’ in ihrer ‚relativen<br />

Autonomie’ aus dem Blick“ (Herv. i. Orig.) zu verlieren. Es seien „eben auch ‚hinter<br />

den Rücken der Menschen’ (Marx) ablaufende Prozesse kapitalistischer Reproduktion existent<br />

[...], die nur über die Analyse ihrer ‚Eigengesetzlichkeiten’ [...] erkannt werden können<br />

und eben nicht allein aus der Perspektive des Klassenkampfes.“ (ebd.)<br />

8


transnationale soziale <strong>Netzwerk</strong>e besonders Kettenmigrationsprozesse befördern.<br />

(Vgl. ebd.: 19)<br />

Diese ‚sozialen Dimensionen’ der Migration sind nach Yann Moulier Boutang<br />

entscheidend für die Autonomie der Migration, für ihre „Selbständigkeit gegenüber<br />

den politischen Maßnahmen, die darauf zielen, sie zu kontrollieren“ (Moulier<br />

Boutang 2002):<br />

„Je größer die Hindernisse sind, die dem Vorhaben entgegenstehen, desto mehr<br />

erweist sich diese soziale Dimension als unerlässlich für den Erfolg des Projekts<br />

in all seinen Phasen: Ob es um das Aufbringen von Geld für den Anfang oder<br />

um den eigentlichen Grenzübertritt geht, ob es der Zugang zu <strong>Netzwerk</strong>en ist,<br />

die es den Migranten erlauben, am Ziel schnell <strong>Arbeit</strong> zu finden, oder ob es der<br />

Schutz vor der Gier aller möglichen Ausbeuter und schließlich vor polizeilicher<br />

Verfolgung ist.“ (ebd.)<br />

2.3 Migration als soziale Bewegung<br />

Die AutorInnen der ‚Materialien für einen neuen Antiimperialismus’, die Ende<br />

der 1990er Jahre die ersten waren, die im bundesdeutschen Kontext das Konzept<br />

der ‚Autonomie’ auf Migrationsfragen übertrugen (vgl. Karakayalı 2008: 255),<br />

konzipierten Migration als „reale soziale Bewegung“ (Materialien für einen neuen<br />

Antiimperialismus 1998):<br />

„[S]ie ist nicht nur Flucht vor Zerstörung, Folter und Massakern, sondern zugleich<br />

Aufbruch, Abstimmung mit den Füßen, Suche nach einem besseren Leben.<br />

[...] [W]eil die MigrantInnen, die aus der Peripherie in die industriellen<br />

Zentren kommen, das Prinzip der gegenwärtigen Weltordnung, das Prinzip des<br />

freien Kapitalverkehrs bei begrenzter Freizügigkeit der Menschen, durchkreuzen,<br />

bilden sie eine soziale Bewegung, welche die realen Zustände real aufhebt.“<br />

(ebd.)<br />

Derartige Überlegungen sind seitdem unter dem Namen der ‚Autonomie der Migration’<br />

aufgegriffen, ausdifferenziert und erweitert worden. So macht die<br />

9


TRANSIT MIGRATION Forschungsgruppe die ‚Autonomie der Migration’ zu<br />

ihrem theoretischen und methodischen Ausgangspunkt:<br />

„Die MigrantInnen machen [...] ihre Migration selbst, aber sie machen sie nicht<br />

frei von Bedingungen, sondern ‚unter vorgefundenen Umständen’. Was macht<br />

man aber mit ‚Umständen’? Man kann sich darin einrichten, arrangieren und die<br />

Umstände reproduzieren, oder <strong>–</strong> ‚unter Umständen’ <strong>–</strong> akkumulieren sich die<br />

Praktiken des Umgehens bis zur Krise. [...] Die Umstände der Migration verändern<br />

sich also durch die Projekte, mit denen die MigrantInnen, also gesellschaftliche<br />

Subjekte, diese Umstände stets aufs Neue reproduzieren und in ihrem Prozess<br />

verändern.“ (Karakayalı/Tsianos 2007: 16)<br />

Manuela Bojadžijev (2008) untersucht die Geschichte migrantischer sozialer<br />

Kämpfe in der Bundesrepublik und möchte mithilfe der theoretischen Annahme<br />

der ‚Autonomie der Migration’ „Migration und ihr Double, die staatlichen Kontrollversuche<br />

in einer historischen Perspektive [...] analysieren“ (ebd.: 147). Staatliche<br />

Maßnahmen der Migrationskontrolle <strong>–</strong> die Anwerbeverträge der 50er und<br />

60er Jahre ebenso wie den Anwerbestopp 1973, die faktische Abschaffung des<br />

Asylrechts 1993 wie das Zuwanderungsgesetz 2005 <strong>–</strong> interpretiert sie dabei immer<br />

auch als Reaktionen auf die ‚autonomen’ migrantischen Bewegungen, die<br />

sich in verschiedenen Bewegungszyklen und unterschiedlicher Zusammensetzung<br />

immer wieder den staatlichen Zugriffsversuchen entzogen und entziehen (vgl.<br />

ebd.: 148).<br />

Auch Serhat Karakayalı (2008: 97) hebt hervor, „dass die Migration den politisch<br />

und juridisch strukturierten Migrationswegen historisch vorausgeht“, dass es illegale<br />

Migration schon seit den Anfängen der Bundesrepublik gibt und dass fast<br />

alle Anwerbeabkommen Reaktionen auf (mehr oder weniger ‚illegale’) Migrationsbewegungen<br />

waren. Die verschiedenen institutionalisierten Migrationswege<br />

bezeichnet er demzufolge als unterschiedliche Typen von sozialen Kompromissen<br />

(vgl. ebd.: 99). Karakayalı und Tsianos (2005: 56) konzeptualisieren „Migration<br />

als eine spezifische Form politischer Artikulation“:<br />

„Wenn wir von Autonomie der Migration reden, dann plädieren wir damit nicht<br />

für eine von sozialen und ökonomischen Strukturen losgelöste Betrachtung von<br />

10


Migrationen. Vielmehr geht es zunächst darum, eine andere Perspektive einzunehmen<br />

und die Transformation von Souveränität als Effekt globaler Migrationspraktiken<br />

zu denken, die die Grundlagen, auf denen Souveränität bislang<br />

funktionierte, tendenziell unterlaufen.“ (ebd.)<br />

2.4 Weder Kriminalisierung noch Viktimisierung<br />

Die Betonung der Subjektivität von MigrantInnen geht einher mit einer Kritik<br />

politischer Diskurse über Migration, in denen diese vornehmlich in einer kriminalisierenden<br />

und/oder viktimisierenden Art und Weise thematisiert werde.<br />

Bereits zur Zeit der Gastarbeitsverträge begann sich ein Diskurs über Menschenhandel<br />

zu etablieren, der jedoch erst hegemoniefähig werden konnte, als das<br />

‚Gastarbeitsregime’ in die Krise geriet und Migration nicht mehr ‚rein ökonomisch’<br />

zu verhandeln war. Mit der Überführung des Migrationsdiskurses auf ein<br />

humanitäres, menschenrechtliches Terrain eröffnete sich sowohl für MigrantInnen<br />

als auch für GegnerInnen der Migration ein neues Aushandlungsfeld. (Vgl.<br />

Karakayalı 2008: 228)<br />

Helen Schwenken (2006) zeigt in einer Studie über eine Kampagne des<br />

RESPECT-<strong>Netzwerk</strong>s 4 gegen die Ausbeutung von Haushaltsarbeiterinnen in der<br />

EU, wie es MigrantInnen durch Diskursstrategien, die auf dem Diskursfeld ‚Menschenhandel/Frauenhandel’<br />

operierten, zwar teilweise gelang, ihre Interessen auf<br />

der politischen Agenda zu positionieren, Ressourcen zu mobilisieren und politische<br />

Entscheidungen zu beeinflussen (vgl. ebd.: 277). Zugleich aber diente eben<br />

jener humanitäre Diskurs gegen Menschen-/Frauenhandel der Politik als Legitimationsfolie<br />

zur Verschärfung der Immigrationsgesetzgebung (vgl. ebd.: 273),<br />

weshalb RESPECT schließlich von der Thematisierungsstrategie des Frauenhandels<br />

Abstand nahm und die Forderung nach Rechten in den Vordergrund rückte<br />

(vgl. ebd.: 305f.).<br />

4 RESPECT steht für ‚Rights, Equality, Solidarity, Power, Europe, Co-operation, Today’ und<br />

ist ein 1998 gegründetes europäisches <strong>Netzwerk</strong> zur Unterstützung von Migrantinnen, die in<br />

privaten Haushalten arbeiten (vgl. Schwenken 2006: 125).<br />

11


Die Bekämpfung von Menschenhandel ist insofern diskursiver Bestandteil dessen,<br />

was Schwenken als Mobilisierungstyp „repressives Migrationsmanagement“<br />

(ebd.: 314) bezeichnet. Der Kampf gegen irreguläre Migration zählt zu den migrationspolitischen<br />

Prioritäten. Schwenken ordnet u.a. die meisten europäischen Regierungen<br />

diesem Mobilisierungstyp zu. Diese erlassen allerdings nicht einfach<br />

Gesetze, die illegale Migration bekämpfen sollen, vielmehr müssen sie sich auf<br />

das gesellschaftliche Terrain der Konsens- und Meinungsbildung begeben und für<br />

ihre Ziele werben. Hierzu dient zum einen die diskursive Verknüpfung von Migrations-<br />

und Sicherheitspolitik, zum anderen der Diskurs über Frauen-/Menschenhandel<br />

und illegale Beschäftigung. Hierbei kann es zu partiellen Überschneidungen<br />

und Kooperationen zwischen staatlicher Politik und NGOs, die sich als menschenrechtsorientiert<br />

und/oder feministisch verstehen, kommen. Irreguläre MigrantInnen<br />

tauchen im Rahmen dieses Diskurses fast ausschließlich als Opfer oder<br />

als Rechtsbrecher(Innen) auf (vgl. ebd.: 315).<br />

Karakayalı (2008) hebt den Anti-Trafficking-Diskurs als deutliches Beispiel für<br />

die „de-subjektivierenden Effekte des Viktimisierungsdispositivs“ (ebd.: 241)<br />

hervor und bezeichnet ihn als „ein <strong>Arbeit</strong>sbündnis zwischen bestimmten feministischen<br />

und menschenrechtlichen Positionen und den Apparaten der Migrationskontrolle“<br />

(ebd.: 243), das keineswegs ausschließlich auf den Schutz ausgebeuteter<br />

und unterdrückter Menschen ziele, aber ebenso wenig nur der Beherrschung<br />

und Kontrolle von Migrationen diene. Er analysiert, dass<br />

„die diskursive Transformation der MigrantInnen-Subjekte in Opfer die Bedingung<br />

für eine Allianz [ist], in der auch die Position der MigrantInnen verhandelbar<br />

wird. Der Opferstatus ist Ausdruck eines asymmetrischen Kompromisses:<br />

Als Opfer muss der oder die MigrantIn ihre agency verleugnen und die politischen<br />

und ökonomischen Ursachen der Migration als reine Push-Faktoren <strong>–</strong><br />

ausgenutzt von mafiösen Banden <strong>–</strong> darstellen. Nur unter diesen Bedingungen<br />

gelingt eine Integration in den Verhandlungsraum über Migrationsverhältnisse.“<br />

(ebd.: 249; Herv. i. Orig.)<br />

Yann Moulier Boutang, der die Diskussion um die ‚Autonomie der Migration’<br />

von Anfang an mitprägte, plädiert dafür, „jede Kriminalisierung der Migration<br />

12


und ihrer Umstände zurückzuweisen, gerade auch, wenn sie unter dem Vorwand<br />

des ‚humanitären’ Mitgefühls daherkommt“ (Moulier Boutang 2002) und spricht<br />

sich gegen eine Analogisierung von organisierter Migration mit ‚organisierter<br />

Kriminalität’ aus. Ein großer Teil der internationalen Migration werde in die Illegalität<br />

gezwungen, ein kleinerer und in seiner Bedeutung noch weit geringerer<br />

finde in die ‚große’ organisierte Kriminalität (vgl. ebd.). Zwar müssten MigrantInnen<br />

sich im Zuge der (illegalisierten) Migration oftmals in Ausbeutungssituationen<br />

(etwa gegenüber GeldverleiherInnen, SchleuserInnen, <strong>Arbeit</strong>geberInnen<br />

etc.) begeben. Jedoch hieße das nicht, dass sie dadurch ihren Subjektstatus, jegliche<br />

Entscheidungsspielräume verlören: „Die Ausgebeuteten sind aber nicht notwendigerweise<br />

Beherrschte. Man sollte nicht die MigrantInnen viktimisieren,<br />

wenn sie ausgebeutet werden.“ (Moulier Boutang 2007: 171)<br />

2.5 Recht auf Rechte<br />

Die vorgestellte theoretische Perspektive ist kaum zu trennen von ihren politischen<br />

Implikationen: „Aus der These der ›Autonomie der Migration‹ erwachsen<br />

politische Forderungen, die auf grundlegenden Veränderungen von Staat und<br />

Ökonomie beruhen“ (Schwenken 2006: 228).<br />

„Mit dem Konzept der ›Autonomie der Migration‹ werden [...] die dominanten<br />

›Wahrnehmungs- und Bewertungskriterien‹ [...] <strong>–</strong> Migration hat in geregelten<br />

Bahnen und mit gültigen Papieren zu verlaufen <strong>–</strong> in Frage gestellt. Der Begriff<br />

der ›Autonomie der Migration‹ erlaubt eine Zuspitzung, um in der migrationspolitischen<br />

Diskussion Prämissen und Positionierungen der Migrationskontrolle<br />

diskutierbar zu machen.“ (ebd.)<br />

Ausgehend von der These der Autonomie der Migration erheben die VertreterInnen<br />

des Konzeptes Forderungen nach Legalisierung und mobilisieren für ein<br />

‚Recht auf Rechte’ (vgl. ebd.: 309ff.) Die Strategie besteht darin, auf die soziale<br />

Tatsache irregulärer Migrationsbewegungen zu verweisen, die von Staaten nicht<br />

vollständig verhindert werden könnten, und die Existenz irregulärer MigrantInnen<br />

zu enttabuisieren. Als ein Beispiel hierfür kann die Gesellschaft für Legalisierung<br />

gelten, in der sich vor einigen Jahren unterschiedliche Gruppen wie Kanak Attak,<br />

13


RESPECT, die Flüchtlingsinitiative Brandenburg und andere zusammenschlossen<br />

und unter dem Slogan „Wir sind unter euch!“ den ‚Gesellschaftsvertrag’ der Illegalisierung<br />

und Entrechtung von MigrantInnen angriffen und dabei auf die ‚Autonomie<br />

der Migration’ bezug nahmen:<br />

„Wir sehen in ganz Europa <strong>–</strong> der Eintritt, der Verbleib, das Reisen in Schengenland<br />

ist möglich. [...] Inoffiziell erzählt uns die Geschichte der Migration seit<br />

Jahrzehnten Geschichten von Menschen, die die Kontrollen, Einschränkungen<br />

und Gesetze unterlaufen. [...] Der Preis ist im Zweifelsfall hoch: Illegalisierung<br />

macht krank, manche bezahlen mit ihrem Leben, andere werden ohne Papiere<br />

erwischt und abgeschoben.“ (Gesellschaft für Legalisierung 2003)<br />

Die ‚Illegalen’ werden als die Spitze des Eisbergs der Entrechtung angesehen, auf<br />

dem alle stationiert seien, die in Deutschland zu Ausländern gemacht würden.<br />

Dem „Gerede von der Integration“, der Unterteilung in „gute und schlechte Ausländer,<br />

die sich ihre Chancen verdienen oder sie verlieren“ setzt die Gesellschaft<br />

für Legalisierung die Forderung nach kollektiven Rechten entgegen, also danach,<br />

„eine so wie so alltägliche Praxis ins Recht zu setzen“ (ebd.). Wie Manuela<br />

Bojadžijev, Serhat Karakayalı und Vassilis Tsianos von Kanak Attak präzisieren,<br />

„geht es nicht um eine rein administrative Bereinigung des Skandals, dass Leute<br />

ohne Papiere in Deutschland leben, sondern um die ganze Spannbreite der Entrechtung<br />

von Migrantinnen und Migranten. Von der Legalisierung reden heißt<br />

daher, Verbindungen zwischen diesen verschiedenen Modi der Entrechtung herzustellen<br />

und sie in eine gemeinsame Perspektive zu stellen. [...] Es ist zwar<br />

›nur‹ das Ausländergesetz, das die rumänische Software-Expertin und die senegalesische<br />

Reinigungskraft miteinander in Verbindung bringt, das heißt aber<br />

auch, dass nur ein Kampf gegen dieses Gesetz, gegen die praktische Vorenthaltung<br />

von Rechten den Widerstand neu zentrieren, neu ausrichten kann. Diese<br />

Verbindung im Kampf um Legalisierung [...] muss darin bestehen, den Aspekt<br />

der Entrechtung und die aktive Aneignung, das Rechte-Nehmen in den Vordergrund<br />

zu stellen.“ (Bojadžijev/Karakayalı/Tsianos 2003: 205)<br />

‚Recht’ verstehen sie dabei als „die Form, in der den Herrschenden Kompromisse<br />

abgerungen werden können“ (ebd.: 206). Die Forderung nach Rechten ist für sie<br />

14


nicht gleichbedeutend mit dem Ruf nach neuen Gesetzen: „Gesetze sind immer<br />

die staatliche Antwort auf den Kampf um Rechte, was nicht bedeuten kann, diesen<br />

Kampf gar nicht erst aufzunehmen.“ (ebd.: 207)<br />

2.6 Kritik<br />

Das Konzept der ‚Autonomie der Migration’ ist unter verschiedenartigen Gesichtspunkten<br />

kontrovers diskutiert und kritisiert worden. Einige Kritikpunkte<br />

möchte ich hier aufgreifen und anhand ihrer die Brauchbarkeit des Konzepts in<br />

theoretischer wie politischer Hinsicht andiskutieren.<br />

Tobias Pieper (2004) verortet die Gründe für das Scheitern der politischen Versuche,<br />

Migration zu kontrollieren, nicht in den sozialen und subjektiven Dimensionen<br />

der Migration, sondern in den Bewegungsgesetzen der Kapitalakkumulation,<br />

die die Ware <strong>Arbeit</strong>skraft in Richtung der Fabriken in Bewegung setze: „Das gesamte<br />

Migrationsspektrum von der <strong>Arbeit</strong>smigration bis zur politische[n] Flucht<br />

kann analytisch auf den gleichen Prozess zurückgeführt werden, und zwar auf die<br />

gewaltsame Inwertsetzung der Welt, auf die Mehrwertaneignung durch das Kapital<br />

des Nordens und die Ausbeutung des Trikonts.“ (ebd.) Migrationsbewegungen<br />

seien niemals autonom von der weltweiten Kapitalakkumulation, und sie seien<br />

auch kein Widerstand gegen diese, sondern vielmehr deren notwendige Voraussetzung.<br />

Zwar bewegten sich MigrantInnen nicht immer so, wie ‚das Kapital’ es<br />

wolle, seien als konkrete einzelne Menschen durchaus auch widerständig und<br />

autonom; doch werde „der Kampf um den Weg in die Fabrik erst dann zum politischen<br />

Widerstand, wenn es nicht mehr um die individuelle Aneignung eines meistens<br />

schlecht bezahlten <strong>Arbeit</strong>splatzes geht, sondern um die kollektive Inbesitznahme<br />

der Fabriken selbst.“ (ebd.) Efthimia Panagiotidis und Ulaş Şener (2004)<br />

werfen Pieper einen Reduktionismus vor, der „keinen Begriff für das subjektive<br />

Gesicht der Migration und seine gespenstischen Kämpfe“ (ebd.) habe und Befreiungskämpfe<br />

an den Ort der ‚Fabrik’ und die Figur des/r Lohnarbeiters/-in binde.<br />

Zwar ist dieser Einwand meines Erachtens berechtigt; Piepers Kritik verweist<br />

allerdings auch darauf, dass die ‚Autonomie der Migration’ zu Fluchtgründen und<br />

deren Bedeutung tatsächlich wenig zu sagen hat.<br />

15


So beschreibt Sabine Hess von der antirassistischen Gruppe Kanak Attak deren<br />

Ansatz wie folgt:<br />

„Mit der ‚Autonomie der Migration’ stellen wir nicht die Zerstörung in den Mittelpunkt<br />

einer politischen Anrufung, sondern die Forderung nach gleichen sozialen<br />

Rechten. Während mit dem Recht auf Legalisierung der Vorschlag verbunden<br />

ist, die Hierarchisierungen der deutschen Ausländerpolitik in Flüchtlinge,<br />

<strong>Arbeit</strong>smigrantInnen, ausländische Studierende, Illegale etc. zu überwinden,<br />

scheinen Flüchtlingsselbstorganisationen ihre politische Kampfkraft an die Reproduktion<br />

der Kategorie ‚Flüchtling’ zu knüpfen; [...] in der Perspektive der<br />

Migration als soziale Bewegung muss sich Migration nicht aus einer kolonialen<br />

Zerstörungsgeschichte ableiten, um Mobilität zu legitimieren“ (Hess, in Alabi et<br />

al. 2005: 18).<br />

Aktivisten der Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen kritisieren<br />

Kanak Attak als „eine privilegierte Gruppe von MigrantInnen, die wenig<br />

oder nichts zur Unterstützung von Flüchtlingen getan hat“ (Alabi, ebd.) und finden<br />

es „schwierig, die Gründe unserer Flucht politisch zu ignorieren.“ (Omwenyeke,<br />

ebd.) Omwenyeke kritisiert zudem die Behauptung von organisierten und<br />

effizienten MigrantInnen-<strong>Netzwerk</strong>en:<br />

„Es ist mir komplett unverständlich, dass der Horror und die Erniedrigung, die<br />

Leute typischerweise erleben bei dem Versuch, die Grenzen der Festung Europa<br />

zu durchbrechen, von diesen VerfechterInnen so elegant und ruhmreich beschrieben<br />

werden kann. Die unzähligen Tausende, die auf dem Weg nach Europa<br />

jedes Jahr im Meer ertrinken, die in Containern mit verderblichen Lebensmitteln<br />

ersticken, die wochenlang unterwegs sind, die gestorben sind (und immer<br />

noch sterben) und niemals gezählt wurden, in nord-afrikanischen Wüsten<br />

und Wäldern, mit Sicht auf Spanien als Eingangstor, mit der unaussprechlichen<br />

menschlichen Erniedrigung und dem Leiden, diese Leute sind an diesen ‚effizienten<br />

<strong>Netzwerk</strong>en’ mit Sicherheit nicht beteiligt.“ (Omwenyeke 2004)<br />

Auch Martina Benz und Helen Schwenken stehen dem Konzept der ‚Autonomie<br />

der Migration’ skeptisch gegenüber. Zwar wenden auch sie sich gegen eine Objektivierung<br />

und Viktimisierung der MigrantInnen im Diskurs um Migrations-<br />

16


kontrolle; gleichzeitig plädieren sie aber auch für „eine Anerkennung der Nicht-<br />

Autonomie und damit Solidarität [...]. Denn in der Rede von der Autonomie der<br />

Migration geht ebenfalls schmerzlich verloren, dass auch migrantische <strong>Netzwerk</strong>e<br />

hierarchische Machtstrukturen und damit Abhängigkeitsverhältnisse aufweisen,<br />

die auf Ungleichheit basieren und sie reproduzieren.“ (Benz/Schwenken 2005:<br />

374) Um einerseits das Konzept der Autonomie nicht zugunsten desubjektivierender<br />

neoklassischer Ansätze komplett zu verwerfen, andererseits aber eine Vereinheitlichung<br />

und Dichotomisierung ‚Staat versus MigrantIn’ als autonomem<br />

(Kollektiv-)Subjekt zu vermeiden, sprechen die Autorinnen statt von ‚Autonomie’<br />

von der ‚Eigensinnigkeit’ von Migration (vgl. ebd.: 374f.).<br />

2.7 Zwischenfazit<br />

Der Perspektive der ‚Autonomie der Migration’ kommt der Verdienst zu, einen<br />

Kontrapunkt zu politikwissenschaftlichen Theorien der Migration zu setzen, die<br />

diese vor allem aus der Perspektive der Nationalstaaten analysieren und deren<br />

politischen Kontrollinteressen zuarbeiten. Ins Zentrum des Interesses rücken die<br />

‚autonomen’ Praxen der Migration, denen es <strong>–</strong> etwa mittels transnationaler sozialer<br />

<strong>Netzwerk</strong>e und durch Ausschöpfen und Überdehnen rechtlicher Möglichkeiten<br />

<strong>–</strong> gelingt, politische Kontrollmaßnahmen zu umgehen. Durch diese kollektiven<br />

Praxen verändern die MigrantInnen selbst auch die ‚Umstände der Migration’, da<br />

einerseits der Staat versucht, durch Gesetzesänderungen, strategische Verbindungen<br />

von Migrations- und Sicherheitsdiskursen usw. die Bewegungen der Migration<br />

unter Kontrolle zu bekommen, andererseits der Staat aber auch Aushandlungsfeld<br />

ist, der nicht auf das repressive Ziel der Migrationsverhinderung reduziert<br />

werden kann.<br />

Damit setzt sich die Perspektive der ‚Autonomie der Migration’ auch von solchen<br />

diskursiven Positionen ab, die sich zwar für ‚Menschenrechte’ und ‚Flüchtlingsschutz’<br />

einsetzen, dies aber um den Preis der Desubjektivierung und Viktimisierung<br />

der MigrantInnen, bzw. die diese Ziele mit der Situation in deren Herkunftsländern<br />

begründen. Als politische Forderung werden kollektive soziale Rechte<br />

proklamiert, die <strong>–</strong> unabhängig von Flucht- und Migrationsgründen, ‚Integrationsleistungen’<br />

u.a. <strong>–</strong> die rechtlichen und sozialen Hierarchisierungen zwischen Deut-<br />

17


schen und MigrantInnen sowie zwischen MigrantInnen untereinander aufheben<br />

sollen. Die Proklamation eines universellen ‚Rechtes’ auf Legalisierung stellt in<br />

einem Diskurs, in dem bis weit in das ‚migrationsfreundliche’ Spektrum hinein in<br />

‚legitime’ und ‚illegitime’ Migration unterschieden wird, meines Erachtens eine<br />

wertvolle Intervention dar. Zugleich bewegen sich emanzipatorische Berufungen<br />

auf Rechte jedoch stets in einem paradoxen Raum, da sie mit dem ‚Recht’ eine<br />

Struktur affirmieren, die für die Herrschaftsverhältnisse, die auf diese Weise bekämpft<br />

werden sollen, konstitutiv sind (vgl. Sonja Buckel 2008a sowie Kap. 4.5<br />

dieser <strong>Arbeit</strong>).<br />

Leider geht die Betrachtung von Migration als per se legitimer sozialer Bewegung<br />

im Rahmen des Konzeptes der ‚Autonomie der Migration’ zumindest teilweise<br />

einher mit einer Abwertung von Ansätzen, die ihre Perspektive auch oder vor<br />

allem auf Fluchtgründe richten, und konzentriert sich zudem auf diejenigen MigrantInnen,<br />

die bereits in Deutschland oder der Europäischen Union leben. Dadurch<br />

ist der Ansatz für jene, die in ‚ihren’ Ländern unter Hunger, Krieg und anderen<br />

Katastrophen leiden, aber nicht emigrieren können oder wollen, wenig hilfreich<br />

<strong>–</strong> ebenso für diejenigen Flüchtlinge, die zwar hier leben, am liebsten aber<br />

ein gutes Leben in ihren Herkunftsländern führen würden. Der (exil-)politische<br />

Kampf gegen Krieg, Diktaturen und Unterdrückungsregime sowie gegen die<br />

weltweiten kapitalistischen Ausbeutungsstrukturen dient daher nicht der „Reproduktion<br />

der Kategorie ‚Flüchtling’“, so Sabine Hess’ Vorwurf (vgl. Kap. 2.6),<br />

sondern ist als wichtiger Teil der inter- und transnationalen Kämpfe (nicht nur)<br />

der Migration anzusehen. Durch die Betonung der Selbstorganisierung der Migration<br />

durch soziale <strong>Netzwerk</strong>e gerät außerdem aus dem Blickfeld, dass erstens solche<br />

funktionierenden <strong>Netzwerk</strong>e nicht allen (potenziellen) MigrantInnen zur Verfügung<br />

stehen, dass zweitens trotz solcher <strong>Netzwerk</strong>e viele MigrantInnen an oder<br />

vor den Grenzen scheitern, in Transitländern festsitzen oder, angekommen im<br />

Zielland, kaum in der Lage sind, sich das Überleben zu organisieren, und dass<br />

drittens diese ‚sozialen <strong>Netzwerk</strong>e’ ihrerseits von massiven Herrschaftsverhältnissen<br />

durchzogen sind. 5<br />

5 „Nur potenzielle MigrantInnen mit ausreichend finanziellen Ressourcen und transnationalen<br />

<strong>Netzwerk</strong>en können sich die ›Autonomie der Migration‹ leisten, da die autonome Migration<br />

so autonom nicht ist, sondern in Abhängigkeit vom Markt für irreguläre Migrationsdienstleis-<br />

18


Um solche Relativierungen bei der theoretischen Analyse nicht unter den Tisch<br />

fallen zu lassen, und um nicht nur für bestimmte, ‚starke’ und ‚autonome’ MigrantInnengruppen<br />

eine geeignete politische Diskursstrategie darzustellen, müsste<br />

das Konzept der ‚Autonomie der Migration’ daher einer Reflexion unterzogen<br />

werden, die sich kritischer mit den Unzulänglichkeiten einer ‚Perspektive der Autonomie’<br />

auseinandersetzt, die ‚nicht-autonome’ Aspekte migrantischer Lebenslagen<br />

und Lebensweisen leicht aus dem Blick verliert.<br />

3 Konfliktfeld Migration <strong>–</strong> Postfordistisches Migrationsre-<br />

gime und <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

In diesem Kapitel möchte ich zunächst „Migration und ihr Double, die staatlichen<br />

Kontrollversuche“ (Bojadžijev 2008: 147) in ihren institutionellen Verdichtungen<br />

<strong>–</strong> als ‚Migrationsregime’ <strong>–</strong> analysieren, um mich dann der Rolle der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong><br />

in diesem Kontext anzunähern. Dabei wird es mir zunächst um die Frage gehen,<br />

welche Aufgaben und Funktionen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> in diesem Zusammenhang<br />

zugeschrieben werden <strong>–</strong> einerseits von staatlicher Seite, andererseits von ‚sich<br />

selbst’.<br />

Wie die Einführung in die Perspektive der Autonomie der Migration bereits ansatzweise<br />

verdeutlicht hat, finden Migrationsbewegungen und ihre staatliche Bearbeitung<br />

in einem konfliktorischen Feld statt, auf dem unterschiedliche Akteure<br />

mit unterschiedlichen Interessen und unterschiedlichen (Macht-)Positionen miteinander<br />

in Beziehung treten und um die Ausgestaltung gesellschaftlicher Verhältnisse<br />

ringen. Um die Deutung, Etablierung und Durchsetzung von <strong>–</strong> staatlichen<br />

und migrantischen <strong>–</strong> Praktiken wird (auch) auf einem diskursiven Terrain gekämpft.<br />

Als Verdichtung dieser sozialen Konflikte und Kompromisse entwickeln<br />

sich Migrationsregime. (Vgl. Karakayalı 2008: 34ff.) Eine Einführung in den Begriff<br />

des ‚Migrationsregimes’, eine Beschreibung des postfordistischen Migrati-<br />

tungen steht und auf funktionierenden sozialen und verwandtschaftlichen <strong>Netzwerk</strong>en beruht.“<br />

(Schwenken 2006: 229)<br />

19


onsregimes sowie der Einflüsse von Prozessen der ‚Autonomie der Migration’ auf<br />

dieses wird Inhalt des nächsten Unterkapitels sein.<br />

3.1 Postfordistisches Migrationsregime<br />

3.1.1 Zum Begriff des Migrationsregimes<br />

Statt von Veränderungen in der Migrationspolitik oder von -systemen werde ich<br />

im folgenden jene des Migrationsregimes beschreiben. Der Begriff des (Migrations-)Regimes<br />

ist eher dazu geeignet, das Verhältnis von Migration und ihrer gesellschaftlichen<br />

und staatlichen Bearbeitung zu untersuchen und dabei ökonomistische<br />

und funktionalistische Verkürzungen zu vermeiden. Die Regimetheorie, die<br />

ihren Ursprung in den Internationalen Beziehungen hat und durch AutorInnen der<br />

Regulationstheorie sowie der Bourdieu-Schule weiterentwickelt worden ist, untersucht<br />

das<br />

„Problem der Verstetigung von Verhältnissen, die ihrer Natur nach als äußerst<br />

instabil angesehen werden müssen, von denen aber nicht angenommen werden<br />

kann, dass sie exogen, also etwa vom Staat gesichert und gesteuert werden. Die<br />

‚Regularisierung’ sozialer Verhältnisse wird vielmehr als Resultat sozialer Auseinandersetzungen<br />

begriffen, die in immer wieder zu erneuernden (oder umzuwerfenden)<br />

institutionellen Kompromissen münden.“ (Karakayalı/Tsianos 2005:<br />

47)<br />

‚Regime’ definieren Karakayalı und Tsianos (2007: 14) als „Ensemble von gesellschaftlichen<br />

Praktiken und Strukturen <strong>–</strong> Diskurse, Subjekte, staatliche Praktiken <strong>–</strong><br />

deren Anordnung nicht von vorneherein gegeben ist, sondern das genau darin<br />

besteht, Antworten auf die durch die dynamischen Elemente und Prozesse aufgeworfenen<br />

Fragen und Probleme, zu generieren.“ Der Regimebegriff erlaubt so,<br />

Regulationen als Effekte, als Verdichtungen sozialer Handlungen zu begreifen<br />

und sie nicht funktionalistisch vorauszusetzen (vgl. Karakayalı/Tsianos 2005: 48).<br />

In bezug auf Migrationsregime heißt das, auch Aspekte der Autonomie der Migration<br />

in eine (Regulations-)Theorie derselben integrieren zu können.<br />

20


Damit wird keineswegs von einer Begegnung ‚auf gleicher Augenhöhe’ ausgegangen;<br />

vielmehr treffen innerhalb eines Migrationsregimes Akteure aufeinander,<br />

zwischen denen höchst asymmetrische Macht-Verhältnisse bestehen. So sind jene<br />

Akteure, die etwa grenzpolizeiliche Aufgaben übernehmen oder Ausländergesetze<br />

durchsetzen sollen, gegenüber MigrantInnen „in Begriffen einer Macht-<br />

Ökonometrie maßlos überlegen“ (ebd.: 49). 6 Aus dieser Überlegenheit resultiert<br />

allerdings nicht (oder nicht in erster Linie) die oftmals proklamierte Immobilität.<br />

Statt der Abschottung wird in dieser Perspektive die Entrechtung als zentrale<br />

Funktionsweise des Migrations- und Grenzregimes in den Mittelpunkt gerückt<br />

(vgl. ebd.).<br />

Die vorangegangene Definition von (Migrations-)Regimes verweist bereits auf<br />

deren Dynamik und Prozesshaftigkeit. Das Migrationsregime im Postfordismus<br />

zu beschreiben heißt also, Transformationsprozesse sichtbar zu machen, die einerseits<br />

historisch dem fordistischen Regime entspringen und andererseits einen<br />

Bruch mit ihm darstellen. Analog zum Regulationstheoretiker Lipietz, der die<br />

verschiedenen bisher entstandenen kapitalistischen Formationen als ‚Fundsachen’<br />

bezeichnet und damit darauf verweist, dass die Entwicklung des Kapitalismus ein<br />

grundsätzlich offener Prozess ohne vordefinierten Ausgang und das Ergebnis sozialer<br />

Handlungen und Kämpfe ist (vgl. Hirsch 2005: 90), ließe sich also auch das<br />

gegenwärtige Migrationsregime als (lediglich vorläufige) ‚Fundsache’ bezeichnen.<br />

3.1.2 Krise des fordistischen ‚Gastarbeitsregimes’<br />

An dieser Stelle ist kein Platz, um das Migrationsregime im Fordismus im Detail<br />

zu beschreiben. Jedoch ist für das Verständnis aktueller Transformationen ein<br />

kurzer Einblick in das fordistische ‚Gastarbeitsregime’, das von 1955 bis 1973 die<br />

bundesdeutsche Migrationspolitik prägte, und seine Krise unabdingbar. Nach<br />

Karakayalı und Tsianos strukturierte sich das Migrationsregime in jener Phase<br />

„über die Verbindung von vier Momenten: Das ‚Inländerprimat’, die partielle<br />

6 „Auch wenn marginalisierte Gruppen im Kräfteverhältnis untergeordnet sind, ist es wichtig<br />

zwischen Machtlosigkeit und dem Zustand, trotz fehlender Macht AkteurIn zu sein, zu unterscheiden.“<br />

(Heck 2008: 49)<br />

21


Entrechtung, die Einbindung in die Sozialversicherung und das politische ‚Dogma’,<br />

nach dem die MigrantInnen sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten<br />

sollten.“ (2002: 254)<br />

Unter dem Eindruck der Rezession gegen Ende der 1960er Jahre verstärkten sich<br />

die gesellschaftlichen Diskussionen über Kosten und Nutzen der <strong>Arbeit</strong>smigrantInnen.<br />

Als Kristallisationspunkt solcher Debatten wurde 1973 durch die Bundesregierung<br />

ein Anwerbestopp ausgerufen. Mittlerweile jedoch hatten die meisten<br />

MigrantInnen längst beschlossen, in Deutschland zu bleiben. Immer mehr ‚GastarbeiterInnen’<br />

holten ihre Familien nach. Dadurch stieg die Zahl der nichterwerbstätigen<br />

MigrantInnen. (Vgl. Herbert 2003: 225ff.) Je mehr Haushaltsmitglieder<br />

in der Bundesrepublik versorgt werden mussten, desto höher musste der<br />

Verdienst sein. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer, Integration und Haushaltsgröße<br />

verloren die MigrantInnen jedoch ihre primäre Qualifikation für den deutschen<br />

<strong>Arbeit</strong>smarkt, die eben genau darin bestand, nicht integriert, also billig und<br />

flexibel zu sein. Nach dem Anwerbestopp organisierte sich Migration vor allem<br />

durch das ‚Schlupfloch’ der Familienzusammenführung und damit relativ autonom<br />

von staatlichen Kontroll- und Steuerungspolitiken. (Vgl. Karakayalı/Tsianos<br />

2002: 256) „Die kontrollpolitischen Anstrengungen der Staatsapparate, diese Autonomie<br />

der Migration zu regulieren, sollten für die nächsten drei Dekaden das<br />

mehr oder weniger ‚defensive’ Projekt einer ‚No-Immigration’ Politik bilden.“<br />

(ebd.)<br />

Der Widerspruch zwischen der realen Zuwanderungssituation und der Politik des<br />

geschlossenen <strong>Arbeit</strong>smarktes fand Anfang der achtziger Jahre seinen Ausdruck<br />

in einer kontroversen Integrationsdebatte, in dem sich vor allem die CDU mit der<br />

Forderung nach konsequenterer Abschottung profilierte. Die Ausländerpolitik der<br />

neuen schwarz-gelben Koalition knüpfte an ihre Vorgängerregierung unter Helmut<br />

Schmidt an. Ihre Prinzipien blieben: ‚Integration auf Zeit’ der hier lebenden<br />

AusländerInnen, Rückkehrförderung und Verhinderung weiterer Migration. (Vgl.<br />

ebd.: 257) Dieser Anspruch wurde jedoch durch die Einwanderungspraxen der<br />

MigrantInnen untergraben. Während die Einreisemöglichkeit über die Familienzusammenführung<br />

nur jenen offen stand, die bereits über familiäre ‚Brückenköpfe’<br />

in der Bundesrepublik verfügten, und ihre Voraussetzungen zunehmend ver-<br />

22


schärft wurden, kamen andere mit TouristInnenvisa, als AsylbewerberInnen, als<br />

AussiedlerInnen oder auch über ‚Schleichwege’ wie die Praxis der ‚Scheinehe’<br />

nach Deutschland (vgl. ebd.; Karakayalı 2008: 162f.).<br />

3.1.3 Krise des ‚Asylregimes’<br />

Bereits Ende der sechziger Jahre kamen erste Debatten über ‚Asylmissbrauch’ auf<br />

(vgl. Karakayalı 2008: 169). Dieser Vorwurf diente seit dem Anwerbestopp 1973<br />

der sukzessiven Verschlechterung der Verfahrens- und Lebensbedingungen von<br />

AsylbewerberInnen (vgl. ebd.: 172). Zu einem bestimmenden Thema in der innenpolitischen<br />

Debatte wurde er jedoch erst etwa ab Mitte der achtziger Jahre, als<br />

es zu einem deutlichen Anstieg der Asylanträge kam (vgl. Herbert 2003: 263f.). 7<br />

Über Jahre hinweg verschärfte sich der rassistisch aufgeladene Abwehrdiskurs<br />

gegen die angebliche ‚Asylantenflut’, der mit einem zunehmenden Nationalismus<br />

und Rassismus in der Bevölkerung und dessen gewaltsamen Exzessen in Form<br />

von tödlichen Pogromen gegen Flüchtlinge einherging (vgl. ebd.: 308ff.). Die<br />

diskursive Konfliktlinie wurde durch den Missbrauchsvorwurf dabei bereits vorgezeichnet:<br />

„Wer den MigrantInnen zugestand, dass sie möglicherweise als <strong>Arbeit</strong>smigrantInnen<br />

in die Bundesrepublik kamen, machte sich ungewollt zum Advokaten<br />

der großen Koalition der AsylgegnerInnen. Migration aber war nur als<br />

Flucht vor Folter und Verfolgung zu rechtfertigen.“ (Karakayalı 2008: 174) Im<br />

Mai 1993 schließlich wurde der sogenannte ‚Asylkompromiss’ verabschiedet.<br />

Das Grundrecht auf Asyl wurde durch die neue Drittstaatenregelung 8 , das Konzept<br />

der sicheren Herkunftsländer (Art. 16a III GG) sowie die Verkürzung des<br />

Rechtsschutzes, verbunden mit dem Flughafenverfahren, faktisch ausgehebelt<br />

(vgl. ebd.: 176). Außerdem wurde das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)<br />

eingeführt, das die sozialen Leistungen für AsylbewerberInnen auf einem wesent-<br />

7 Tatsächlich bewegte sich die Zuwanderung von Asylsuchenden etwa in den gleichen Größenordnungen<br />

wie die Zuwanderung im Rahmen des Familiennachzugs Ende der siebziger Jahre.<br />

Vor allem Form und Weg der Immigration hatten sich also geändert. (Vgl. Herbert 2003: 264)<br />

8 Demnach kann sich auf das Recht auf Asyl nicht berufen, wer aus einem Staat einreist, in dem<br />

die Grundsätze der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskommission<br />

gewährleistet ist (Art. 16a II GG). Da alle die BRD umgebenden Staaten als diese<br />

Kriterien erfüllend definiert werden, kann niemand in Deutschland Asyl beantragen,<br />

der/die auf dem Landweg dorthin eingereist ist. (Vgl. Herbert 2003: 318)<br />

23


lich niedrigeren Niveau als nach dem Sozialhilfegesetz und in Form von Sachleistungen<br />

festschreibt (vgl. Herbert 2003: 319).<br />

3.1.4 ‚Illegale Migration’ als Hauptmigrationsform<br />

Der ‚Asylkompromiss’ führte tatsächlich zu einem deutlichen Rückgang der<br />

AsylbewerberInnenzahlen, der bis heute anhält (vgl. BAMF 2008: 9). 9 Aber so,<br />

wie nach dem Ende der Anwerbemigration die Zahl der AsylmigrantInnen zugenommen<br />

hatte, so wuchs nun die Zahl der ‚illegalen’ MigrantInnen (vgl.<br />

Karakayalı 2008: 180). Zwar hatte es illegale Migration schon seit den Anfängen<br />

der Bundesrepublik gegeben (vgl. ebd.: 96); im Laufe der neunziger Jahre aber,<br />

nachdem fast alle zuvor legalen Einwanderungswege illegalisiert worden waren,<br />

wandelte sie sich zur Hauptmigrationsform. Zugleich rückte ihre Bekämpfung ins<br />

Zentrum der Neu-Formierung des europäischen Migrationsregimes (vgl. ebd.:<br />

181).<br />

Damit ist nicht gesagt, dass die Migrationspolitik der EU ausschließlich auf Abschottung<br />

ausgerichtet wäre: Sie zielt vielmehr gleichzeitig<br />

„auf die Freizügigkeit der EU-<strong>Arbeit</strong>smigrantInnen, auf die partielle sozialrechtliche<br />

Integration bereits eingewanderter Drittausländer und auf eine gemeinsame<br />

restriktive Politik gegenüber MigrantInnen ohne Papiere. [...] An den Grenzen<br />

wird demnach nicht [primär, S.M.] über den Umfang oder das Ziel von<br />

Einwanderung, sondern über den rechtlichen Status der MigrantInnen entschieden.“<br />

(Karakayalı/Tsianos 2002: 259)<br />

Die zunehmende Bedeutung und Zahl von illegalisierten MigrantInnen in der EU<br />

hat auch massive Auswirkungen auf die <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse und <strong>–</strong> um einen zentralen<br />

Begriff des (Post-)Operaismus aufzugreifen (vgl. Birkner/Foltin 2006: 29ff.)<br />

<strong>–</strong> die Klassenzusammensetzung. Parallel zum fordistischen Migrationsregime, das<br />

der Bereitstellung billiger <strong>Arbeit</strong>skräfte diente, war spätestens ab Mitte der siebziger<br />

Jahre auch die gesamte fordistische Produktions- und Regulationsweise in<br />

9 Die Anerkennungszahlen waren bereits vor der Grundgesetzänderung durch eine extrem restriktive<br />

Entscheidungspraxis der Gerichte und des Bundesamtes auf 3,2 % gesunken (vgl.<br />

Uwer 2008).<br />

24


die Krise geraten. Diese brachte massive Veränderungen der <strong>Arbeit</strong>sorganisation<br />

und der <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse mit sich. ‚Flexibilität’ wurde zu einem zentralen Element<br />

des neuen Produktionsmodus. Es kam zu einer zunehmenden Polarisierung<br />

der Einkommensstruktur sowie zu einer Ausdifferenzierung, Segmentierung und<br />

‚Prekarisierung’ des <strong>Arbeit</strong>smarktes. Der Dienstleistungssektor gewann gegenüber<br />

dem industriellen Sektor an Bedeutung und wurde ein wichtiger Teilarbeitsmarkt<br />

für Lohnabhängige des unteren Segments. (Vgl. Karakayalı/Tsianos 2002:<br />

257f.; Hirsch 2005: 133ff.) Stellen Sozial- und <strong>Arbeit</strong>slosenhilfe in bezug auf die<br />

Anspruchsberechtigten gewissermaßen eine Untergrenze bei der Annahme gering<br />

bezahlter Jobs dar, so kann das Lohnniveau der Nichtanspruchsberechtigten unter<br />

das Sozialhilfeniveau gedrückt werden (vgl. Karakayalı/Tsianos 2002: 258.). Dies<br />

trifft hierzulande vor allem auf die seit Anfang der 90er Jahre ansteigende Zahl<br />

von MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht zu. Insofern forciert(e) die zunehmende<br />

Illegalisierung von Migration die Prekarisierung der <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse in erheblichem<br />

Maße.<br />

3.1.5 Europäisierung des Migrationsregimes <strong>–</strong> Deterritorialisierung<br />

und Exterritorialisierung der Migrationskontrolle<br />

Ein weiteres wesentliches Merkmal des postfordistischen Migrationsregimes ist<br />

dessen Europäisierung. Mit dem Schengener Abkommen von 1985 vereinbarten<br />

die Vertragsstaaten den Abbau innereuropäischer Grenzen zugunsten einer Verstärkung<br />

der europäischen Außengrenzen. Damit einher ging eine Vereinheitlichung<br />

nationalstaatlicher Migrationspolitiken in bezug auf die Bekämpfung<br />

unerwünschter Migration. Die Vereinheitlichung der Visapolitik <strong>–</strong> die Liste der<br />

visapflichtigen Staaten 10 wurde u.a. nach dem Kriterium erstellt, ob aus jenen<br />

Staaten ein Risiko der irregulären Einwanderung bestünde <strong>–</strong> ist ein vorrangiges<br />

Instrument zur Immigrationskontrolle im Schengen-System (vgl. Heck 2008: 82).<br />

Asylpolitisch wurde die 1993 zunächst in Deutschland eingeführte Drittstaatenregelung<br />

spätestens in Form der ‚Dublin II-Verordnung’ von 2003 auf EU-Ebene<br />

durchgesetzt (vgl. Hess/Tsianos 2007: 30; FRSH 2008). Das bedeutet, dass Asylsuchende<br />

Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU haben, und zwar<br />

10 EG-VisaVO, Anhang I<br />

25


im ersten EU-Mitgliedsstaat, den sie betreten haben. 11 Zur Verhinderung von<br />

Mehrfachanträgen wurde 2003 die EU-weite Datenbank EURODAC geschaffen,<br />

in der Fingerabdrücke und weitere Daten aller AsylbewerberInnen und Personen,<br />

die beim illegalen Grenzübertritt angehalten wurden, gespeichert werden sollen<br />

(vgl. FRSH 2008: 8; Heck 2008: 83). 12 In Kombination mit der Rechtskonstruktion<br />

der ‚sicheren Herkunftsländer’ sind den EU-Staaten damit zum Teil Kettenabschiebungen<br />

bis in (vermeintliche) Herkunftsländer möglich, ohne dass es zur<br />

Prüfung eines Asylantrags käme (vgl. FRSH 2008: 3).<br />

Die Europäisierung der Migrationspolitik erschöpft sich jedoch nicht in der ‚Harmonisierung’<br />

nationalstaatlicher Politiken auf EU-Ebene; sie geht zugleich einher<br />

mit Prozessen sowohl der De- als auch der Exterritorialisierung von Migrationskontrollen.<br />

So steht der Schengen-Prozess auch für die Deterritorialisierung von<br />

Grenzen:<br />

„Der Abbau innerer Grenzen, der in Schengen vereinbart wurde, sollte freilich<br />

nicht nur durch eine Intensivierung und Vereinheitlichung der Kontrollen an<br />

den nun gemeinsamen Außengrenzen kompensiert werden, sondern brachte<br />

auch eine Ausweitung von Grenzzonen im Innern mit sich: Immer mehr Räume<br />

innerhalb der Schengenzone, etwa Bahnhöfe oder Bundesstraßen, wurden zu<br />

Grenzräumen umdefiniert.“ (Karakayalı 2008: 188f.).<br />

Mit der EU-Osterweiterung ging eine Verlagerung der Grenzsicherung gen Osten<br />

einher. Die Beitrittsländer verpflichteten sich zur Migrationsabwehr an ihren Außengrenzen.<br />

(Vgl. Heck 2008: 88) Auch EU-Anwärterstaaten, wie etwa die Ukraine<br />

und die Türkei, und andere Staaten, etwa im Balkanraum, werden über bila-<br />

11 Mit dem ‚Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl’ vom Oktober 2008 wurde, ohne<br />

Details festzulegen, „erstmals das Prinzip einer EU-weiten Lastenteilung bei der Aufnahme illegaler<br />

Einwanderer“ (Johnson 2008b) vereinbart. Damit setzten sich die europäischen Mittelmeerländer<br />

durch, die sich seit Jahren beschweren, dass sie die an ihren Küsten landenden<br />

Flüchtlinge nicht innerhalb Europas weiterschicken können (vgl. ebd.).<br />

12 Eine ähnliche Funktion in bezug auf illegale Migration übernimmt das Schengener Informationssystem<br />

(SIS), das 1995 als EU-weite Datenbank mit dem Ziel eines einheitlichen europäischen<br />

Fahndungsraumes geschaffen wurde (vgl. BFDI 2008). Wem an den EU-<br />

Außengrenzen oder den Botschaften ein EU-Einreisebegehren abgeschlagen wurde, wird in<br />

das System eingespeist. Zugriff haben die für Grenzkontrollen und sonstige polizeiliche und<br />

zollrechtliche Überprüfungen im Inland zuständigen Behörden. (Vgl. Heck 2008: 83) Mit der<br />

ursprünglich bis Ende 2008 geplanten Einführung von ‚SIS II’ sind die Möglichkeit der Speicherung<br />

und Übermittlung von Fingerabdrücken und Lichtbildern sowie erweiterte Zugriffsmöglichkeiten<br />

vorgesehen (vgl. BMI/BAMF 2007: 154; BFDI 2008).<br />

26


terale Abkommen, Vermittlung von Know-how und finanzielle Unterstützung für<br />

den Ausbau der Grenzüberwachung, die Einrichtung von Flüchtlings- und Abschiebelagern<br />

sowie durch eigene Rückübernahmeabkommen mit ihren Nachbarstaaten<br />

in das Grenzregime eingebunden, um Transitmigration in Richtung der<br />

EU zu unterbinden (vgl. ebd.: 89; Karakayalı 2008: 189; Hess/Karakayalı 2007:<br />

44; Hess/Tsianos 2007: 30f.).<br />

Zu Beginn des neuen Jahrtausends rückte die afrikanische Migration nach Europa<br />

ins Zentrum der medialen Aufmerksamkeit, die mit der gescheiterten Rettungsaktion<br />

schiffbrüchiger MigrantInnen der Hilfsorganisation Cap Anamur im Sommer<br />

2004 sowie dem Ansturm hunderter AfrikanerInnen auf die Grenzzäune der spanischen<br />

Enklaven Melilla und Ceuta im Sommer 2005 zwei Höhepunkte erreichte<br />

(vgl. ebd.: 33f.). Aufgrund der Illegalisierung fast aller Einwanderungsmöglichkeiten,<br />

der zunehmenden Aufrüstung der europäischen Grenzanlagen und verstärkter<br />

Kontrolldichte in der Meerenge von Gibraltar ist die afrikanischeuropäische<br />

Migration auf immer entlegenere Küstenstrecken und damit weitere<br />

und gefährlichere Wege angewiesen (vgl. ebd.: 34). 13 Angesichts der daraus resultierenden<br />

Katastrophenmeldungen von gekenterten Flüchtlingsbooten wussten der<br />

damalige deutsche Innenminister Schily und sein italienischer Amtskollege „die<br />

Exterritorialisierung von Lagern als humanitär gebotene Reaktion auf die teils<br />

tödlichen Auswirkungen der zunehmenden Militarisierung der Grenzen darzustellen“<br />

(ebd.). Seit Oktober 2004 werden bspw. nach einem Rückübernahmeabkommen<br />

Italiens mit Libyen die auf der italienischen Insel Lampedusa ankommenden<br />

Flüchtlinge im Schnellverfahren nach Libyen zurücktransportiert und<br />

dort in exterritorialen Lagern untergebracht (vgl. Heck 2008: 90).<br />

Der Rat der Europäischen Union reagierte im Oktober 2004 mit der Einrichtung<br />

der EU-Grenzschutzagentur Frontex (vgl. Kasparek 2008: 7). Diese sollte durch<br />

Patrouillen <strong>–</strong> mit Kriegsschiffen, Hubschraubern und Flugzeugen <strong>–</strong> zwischen der<br />

afrikanischen Küste und dem EU-Territorium MigrantInnen bereits auf See ab-<br />

13 Nach einer Dokumentation des antirassistischen <strong>Netzwerk</strong>s ‚UNITED for Intercultural Action’<br />

sind in den letzten fünfzehn Jahren über 11.000 MigrantInnen im Zusammenhang mit der<br />

europäischen Abschottungspolitik ums Leben gekommen, davon der überwiegende Teil durch<br />

Ertrinken (vgl. UNITED 2008, 2007).<br />

27


fangen (vgl. ebd.: 7f.; Heck 2008: 90). Bestand die Hauptaufgabe von Frontex<br />

bislang ‚lediglich’ in der verbesserten Koordinierung der operativen Zusammenarbeit<br />

nationaler Grenzschutzbehörden, so erweiterte der EU-Rat diese im Juli<br />

2007 um die Einrichtung sogenannter ‚RABITs’ (Rapid Border Intervention<br />

Teams), also einem eigenen Pool von Grenzschutzbeamten, die in ‚Krisensituationen’<br />

eingesetzt werden können (vgl. Kasparek 2008: 7f.). Daneben agiert Frontex<br />

auch als bedeutsamer ‚Think Tank’ in Sachen Grenzschutz und führte Studien<br />

zur Vernetzung nationaler Überwachungstechnologien, biometrischen Grenzsicherungstechnologien,<br />

Überwachungsmöglichkeiten von Küsten und Häfen und<br />

dem Einsatz von Drohnen durch (vgl. ebd.: 8). Am 20. September 2008 erklärte<br />

Frontex-Chef Latinen die Mission der Organisation für gescheitert: Die Patrouillen<br />

hätten am Zustrom von Bootsflüchtlingen nach Europa nichts geändert (vgl.<br />

Johnson 2008a). Ungeachtet dessen wurde auf dem EU-Gipfel in Brüssel am 16.<br />

Oktober 2008 die Stärkung und der Ausbau der Grenzschutzagentur beschlossen<br />

(vgl. Johnson 2008b; Vorsitz des Europäischen Rates 2008: 8).<br />

Auch die (Nicht-)Zahlung von Entwicklungshilfe und sogar (para-)militärische<br />

Einsätze stehen im Kontext des exterritorialisierten Migrationsmanagements:<br />

„Während die Übernahme migrationspolitischer Maßnahmen mit der Gewährung<br />

von Entwicklungsgeldern belohnt wird, wird die Nicht-Erfüllung durch deren<br />

Entzug bestraft.“ (Hess/Tsianos 2007: 36) Auf seinem Helsinki-Gipfel im Dezember<br />

1999 beschloss der EU-Rat die Errichtung einer EU-geführten militärischen<br />

Eingreiftruppe sowie von nicht-militärischen Kriseninterventionsmöglichkeiten<br />

(vgl. Vorsitz des Europäischen Rates 1999, Anlage IV). Laut Franck Düvell<br />

(2002) nannte der Rats-Generalsekretär Javier Solana als möglichen Grund<br />

für die Einsätze „nicht nur in Europa, sondern auch jenseits unserer Grenzen“ (zit.<br />

n. ebd.: 91) u.a. „massive Bevölkerungsbewegungen“ (zit. n. ebd.). Damit werde,<br />

so Düvell, offen all jenen Staaten militärische Interventionen angedroht, die die<br />

Kontrolle über ihre Bevölkerungsbewegungen verlieren (vgl. ebd.). Auch<br />

Karakayalı schreibt von einer „ressortübergreifende[n] Flüchtlingspolitik im Zeichen<br />

der Fluchtursachenbekämpfung, in der auch zunehmend die Bundeswehr<br />

und ihr Umbau zur Interventionsarmee eine wichtige Rolle spielen.“ (Karakayalı<br />

2008: 184)<br />

28


3.1.6 Dezentralisierung der Migrationskontrolle <strong>–</strong> Governance der<br />

Migration<br />

Ist bereits das Verhältnis zwischen den Nationalstaaten und der Europäischen<br />

Union als Handlungsebenen und als Akteure im postfordistischen Migrationsregime<br />

umkämpft und im Wandel begriffen (vgl. allgemein Heeg 2008), so ist das<br />

Spektrum der Akteure noch weitaus komplexer und differenziert sich zunehmend<br />

weiter aus. Seit den 1980er Jahren sind in der Politik wie in der Politikwissenschaft<br />

Konzepte der ‚New’ oder ‚Global Governance’ auf dem Vormarsch, in<br />

denen Antworten auf die Herausforderungen der Globalisierung an die Politik<br />

gesucht werden (vgl. Karakayalı 2008: 193). Der Begriff ‚Governance’ beschreibt<br />

nach Bob Jessop die verstärkte Integration von privaten und para-staatlichen Akteuren<br />

im Regierungshandeln (vgl. Heeg 2008: 254), „eine veränderte Regelungsstruktur<br />

[...], die staatliche wie gesellschaftliche Akteure sowie formelle und informelle<br />

Elemente zusammenführt und sich durch hierarchische, kompetitive und<br />

kooperative Akteursbeziehungen auszeichnet“ (ebd.: 255). Dem entsprechend<br />

schlägt die EU-Kommission in ihrem ‚Weißbuch Europäisches Regieren’ vor, die<br />

EU solle weniger Eingriffe ‚von oben’ vornehmen und ihre klassischen Politikinstrumente<br />

durch nicht-gesetzgeberische Maßnahmen ergänzen (vgl. Kommission<br />

der Europäischen Gemeinschaften 2001: 5). Das Verhältnis zu regionalen und<br />

lokalen Körperschaften sowie zur Zivilgesellschaft solle interaktiver gestaltet<br />

werden (vgl. ebd.: 5f.), mehr Menschen und Organisationen in die Gestaltung und<br />

Durchführung der EU-Politik eingebunden werden (vgl. ebd.: 3). Größere Einbindung<br />

in die ‚Governance’ bedeute aber auch eine höhere Verantwortung (vgl.<br />

ebd.: 20).<br />

Wie ein solcher auf den ersten Blick demokratisierender Prozess der ‚Aktivierung’<br />

der Zivilgesellschaft innerhalb des Migrationsregimes eine repressive und<br />

disziplinierende Funktion einnehmen kann, möchte ich an einem aktuellen Beispiel<br />

aufzeigen. Im Januar 2008 wurde ein Flensburger Taxifahrer zu einer Haftstrafe<br />

verurteilt, nachdem er unwissentlich ‚illegale’ MigrantInnen über die dänische<br />

Grenze transportiert hatte (vgl. Wolff 2008). Diese (in zweiter Instanz bestätigte)<br />

Rechtsprechung stellt TaxifahrerInnen im Grenzgebiet vor die Entscheidung,<br />

sich vor der Beförderung <strong>–</strong> ohne Rechtsgrundlage <strong>–</strong> die Pässe von (‚auslän-<br />

29


disch aussehenden’) Fahrgästen zeigen zu lassen oder eine Verurteilung zu riskieren.<br />

Eine ähnliche Praxis war in den neunziger Jahren im deutsch-polnischen<br />

Grenzgebiet zu beobachten, wo einerseits Informationsveranstaltungen durchgeführt<br />

wurden, in denen die irreguläre Migration skandalisiert und die BewohnerInnen<br />

des Grenzgebietes zur Denunziation von des illegalen Grenzübertritts verdächtigen<br />

Personen aufgefordert wurden, andererseits TaxifahrerInnen, die illegal<br />

eingereiste MigrantInnen transportierten, mit Strafverfahren wegen ‚Beihilfe zur<br />

illegalen Einreise’ überzogen wurden (vgl. Fritz 2004a: 25). Mit einer Verknüpfung<br />

aus ‚Zwang und Konsens’ (Gramsci, vgl. Hirsch 2005: 91f.) gelingt es so,<br />

TransportdienstleisterInnen und die grenznahe Bevölkerung in das Grenzregime<br />

einzubinden. Dabei kann nicht von einem Rückzug des Staates aus der Kontrollpraxis<br />

gesprochen werden, sondern vielmehr, im Anschluss an Gramscis Konzept<br />

vom ‚erweiterten Staat’, von einer Ausdehnung der Kontrollpraxis auf privatwirtschaftliche<br />

Unternehmen und die Zivilgesellschaft (vgl. Karakayalı 2008: 196).<br />

Dies bezieht sich insbesondere auch auf die ‚organisierte Zivilgesellschaft’, also<br />

z.B. NGOs. Die „NGOisierung der Politik“ (ebd.: 195), im Sinne eines ‚Outsourcing’<br />

eigentlich staatlicher Aufgaben an nicht-staatliche Akteure sowie des<br />

Formwandels der klassischen politischen Akteure und ihrer Praxen, die immer<br />

stärker selbst wie NGOs agieren, trägt der Einsicht in die geringe Tiefenwirkung<br />

formaler Macht Rechnung. Damit Gesetze Praxis werden, bedarf es gesellschaftlichen<br />

Drucks. Großen NGOs kommt hier die Scharnierfunktion zu, das zivilgesellschaftliche<br />

Feld mit dem des ‚erweiterten Staates’ zu verknüpfen und letztlich<br />

das diskursive Terrain für die Umsetzung der EU-Migrationspolitik vorzubereiten.<br />

(Vgl. ebd.: 194ff.) Auch die wachsende Bedeutung internationaler zwischenstaatlicher<br />

Organisationen, wie etwa des UNHCR oder der IOM, innerhalb des<br />

Migrationsregimes ist in diesem Kontext zu betrachten. Auf die Rolle der IOM<br />

möchte ich im folgenden genauer eingehen.<br />

Die Vorgängerorganisation der IOM, das Intergovernmental Committee for European<br />

Migration (ICEM), wurde 1951 auf Initiative der USA gegründet. Während<br />

der ein Jahr zuvor gegründete UNHCR einen klaren humanitären und in der<br />

Blockkonfrontation politisch neutralen Anspruch hatte, setzte sich das ICEM nur<br />

aus mit den USA verbündeten Staaten zusammen und diente mitunter als Instrument<br />

im Kalten Krieg gegen den Ostblock. (Vgl. Düvell 2002: 101) Gegründet<br />

30


wurde das ICEM zur Steuerung der europäischen Nachkriegsmigration, die von<br />

Anfang an an den wirtschaftlichen und politischen Interessen der Mitgliedstaaten<br />

orientiert sein sollte (vgl. ebd.: 101f.). Nach dem Ende des Kalten Krieges wurde<br />

eine politische Neubestimmung nötig. Die Organisation wuchs auf 75 Mitgliedstaaten<br />

und 43 Länder mit Beobachterstatus an 14 , globalisierte ihren Handlungsanspruch<br />

und hieß fortan Internationale Organisation für Migration (IOM) (vgl.<br />

Karakayalı 2008: 194). Karakayalı bezeichnet die IOM als den „Prototyp einer<br />

Politik des Migrationsmanagements“ und als „maßgeschneiderte[n] Akteur für die<br />

EU-Politik einer ‚Governance of Migration’, welche sie selbst über internationale<br />

Kongresse, Foren und konkrete Politikberatung federführend mitentwickelt“<br />

(ebd.). Im Unterschied zur Abschottungsrhetorik mancher europäischer RegierungspolitikerInnen<br />

folgt die IOM der Maßgabe der ‚geordneten Migration zum<br />

Wohle aller’ (vgl. ebd.; IOM 2009). Dabei versteht sie „die Regulation der Migrations-<br />

und Mobilitätsströme im Sinne einer ‚effizienteren Allokation von <strong>Arbeit</strong>skraft’<br />

als zentrales Instrument einer globalisierten kapitalistischen Wirtschaftspolitik“<br />

(Karakayalı 2008: 194). Düvell kommt zu dem Schluss: „Was die IOM betreibt,<br />

ist klassisches social engineering, die Konstruktion von Gesellschaft nach<br />

den Kriterien von Effizienz, Produktivität, Regierbarkeit und Steuerbarkeit.“ (Düvell<br />

2002: 107; Herv. i. Orig.) Ihren Mitgliedstaaten bietet die IOM Dienstleistungen<br />

in unterschiedlichen Bereichen an. So ist sie zum Beispiel die wichtigste<br />

Kooperationspartnerin des Bundes in der Organisation der sogenannten ‚freiwilligen<br />

Rückkehr’. (Vgl. Karakayalı 2008: 195) Für abgelehnte AsylbewerberInnen<br />

und andere AusländerInnen, die keine Aussicht auf ein Bleiberecht in Deutschland<br />

haben, soll die ‚freiwillige Rückkehr’ „als attraktive Alternative zur Abschiebung<br />

gefördert werden“ (Praschma 2007: 12; vgl. auch Kap. 4.2 dieser <strong>Arbeit</strong>).<br />

Aber auch an der Einrichtung und Verbesserung der ‚Abschiebe-<br />

Infrastruktur’ ist sie beteiligt (vgl. Hess/Karakayalı 2007: 51). Ein weiteres Tätigkeitsfeld<br />

der IOM liegt in präventiven ‚Anti-Migrations-Kampagnen’, die potenzielle<br />

MigrantInnen in gängigen Auswanderungsländern von ihrem Vorhaben<br />

abhalten sollen. So werden (als gemeinsames Projekt der Schweiz, der EU und<br />

der IOM) seit ca. einem Jahr in Nigeria, Kamerun und Kongo TV-Spots gezeigt,<br />

in denen in drastischen Bildern das Leben in der Illegalität in Europa dargestellt<br />

14<br />

Mittlerweile hat die IOM 125 Mitgliedstaaten und 18 Staaten mit Beobachterstatus (vgl. IOM<br />

2009).<br />

31


wird: unter Brücken schlafen, um Geld betteln, vor der Polizei wegrennen. Auf in<br />

Kamerun eingesetzten Plakaten warnen EU und IOM, jedes Jahr führe ‚illegale<br />

Migration’ zu Tausenden Toten. (Vgl. Mense 2007) Genau jene Risiken und<br />

schlechten Lebensbedingungen also, die die IOM-Mitgliedstaaten politisch maßgeblich<br />

mit zu verantworten haben, werden nun zur medialen Migrationsprävention<br />

in den Herkunftsländern instrumentalisiert. In Osteuropa führt die IOM seit<br />

Ende der neunziger Jahre Anti-Trafficking-Kampagnen durch, um Frauen vor den<br />

Gefahren irregulärer Migration, vor Menschenhandel und Zwangsprostitution zu<br />

warnen (vgl. Andrijašević 2007). Andrijašević kritisiert die IOM-Kampagnen für<br />

den ihnen zugrundeliegenden Dualismus von (weiblichen) Opfern und (männlichen)<br />

Tätern. Es wird suggeriert, weibliche Migration führe per se in die Zwangsprostitution.<br />

Statt zur Migration motivierte Frauen bei der Umsetzung ihrer Pläne<br />

zu unterstützen, wird das Zuhausebleiben als sicherste Option nahegelegt. (Vgl.<br />

ebd.: 128). Da die Gründe und Motivationen von Frauen, zu migrieren, weiter<br />

bestehen bleiben und sogar zunehmen, sind es gerade die restriktiven Einreise-,<br />

Aufenthalts- und <strong>Arbeit</strong>srechtbestimmungen in der EU, die Migrantinnen kaum<br />

eine andere Wahl lassen als irreguläre Migrationsrouten zu wählen (vgl. ebd.:<br />

121). Erst durch diesen Umstand werden die Bedingungen geschaffen, die Menschenhandel<br />

und Ausbeutung von Migrantinnen befördern (vgl. ebd.: 129). Die<br />

europäischen Regierungen drehen dieses Bedingungsverhältnis nun um und bedienen<br />

sich ihrerseits humanistischer Argumentationsweisen innerhalb des Anti-<br />

Trafficking-Diskurses, um ein schärferes Vorgehen gegen illegale Migration zu<br />

legitimieren (vgl. Karakayalı 2008: 195).<br />

3.1.7 Ein neues <strong>Arbeit</strong>smigrationsregime<br />

Der Kampf gegen illegale Einwanderung, also der Versuch der Abschottung, der<br />

in der Metapher von der ‚Festung Europa’ zum Ausdruck kommt, kann den Charakter<br />

des europäischen und deutschen Migrationsregimes nicht hinreichend beschreiben.<br />

Aktuell lassen sich Tendenzen hin zu einer zunehmend gesamteuropäischen,<br />

nach ökonomischen Selektionskriterien ausgerichteten ‚Einwanderungspolitik’<br />

beobachten.<br />

32


Nachdem die BRD sich über Jahrzehnte hinweg nicht als ‚Einwanderungsland’<br />

verstand und Migration in der Regel als befristeter, vorübergehender Prozess angesehen<br />

wurde, setzte in den neunziger Jahren eine Debatte über ein mögliches<br />

‚Einwanderungsgesetz’ ein, das jedoch erst nach Antritt der rot-grünen Bundesregierung<br />

1998 konkretere Züge annehmen konnte. Diese reformierte zunächst das<br />

Staatsangehörigkeitsrecht und ermöglichte in Deutschland geborenen MigrantInnenkindern<br />

den Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit, sofern deren Eltern<br />

seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besaßen. Im<br />

Jahr 2000 ermöglichte die Schröder-Regierung nach massivem Drängen der Industrie<br />

die Beschäftigung von ausländischen IT-Fachkräften mit Hilfe einer zunächst<br />

auf fünf Jahre befristeten Sonderarbeitserlaubnis, die am amerikanischen<br />

‚Green-Card’-Modell angelehnt war. (Vgl. Herbert 2003: 332) Damit zeichnete<br />

sich ein Paradigmenwechsel in der deutschen Migrationspolitik ab: Gesteuerte,<br />

selektive und begrenzte Immigration im Interesse der Konkurrenzfähigkeit der<br />

deutschen Wirtschaft wurde zum Staatsziel erklärt (vgl. Heck 2008: 96). 15 Der<br />

Greencard-Debatte folgte die Diskussion um das neue ‚Zuwanderungsgesetz’. Im<br />

Juli 2000 berief Innenminister Schily eine unabhängige Sachverständigenkommission<br />

unter dem Vorsitz der ehemaligen Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth<br />

ein. Diese empfahl in ihrem Abschlussbericht „Zuwanderung gestalten <strong>–</strong> Integration<br />

fördern“ (UKZu 2001), qualifizierte ImmigrantInnen zukünftig über ein<br />

Punktesystem auszuwählen. Als Kriterien für die Punktevergabe wurden Alter,<br />

Qualifikation, Familienstand und Sprachkenntnisse genannt (vgl. ebd.: 89). Als<br />

das ‚Zuwanderungsgesetz’ nach jahrelangen Auseinandersetzungen, einem Eklat<br />

bei der Verabschiedung im Bundesrat im März 2002 und verschärfenden Einwirkungen<br />

durch den autoritären Sicherheitsdiskurs im Anschluss an die Terroranschläge<br />

vom 11. September 2001 schließlich am 1. Januar 2005 in Kraft trat, war<br />

vom angekündigten ‚Paradigmenwechsel’ nicht viel übrig geblieben: Hauptanliegen<br />

war weniger die Zuwanderung als eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts,<br />

in der Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Integration und Ausreise gemeinsam<br />

geregelt wurden. Weder das von der Zuwanderungskommission vorgeschlagene<br />

Punktesystem noch eine Einwanderung nach jährlich festgelegten Quoten<br />

15 „Wir brauchen mehr Ausländer, die uns nützen, und weniger, die uns ausnützen“ (Beckstein<br />

und Schönbohm, zit. n. Geis 2000) <strong>–</strong> dies kann als ideologische Leitformel der deutschen<br />

Greencard-Debatte bezeichnet werden.<br />

33


wurde eingeführt. Lediglich für WissenschaftlerInnen, SpezialistInnen und<br />

Selbstständige, die mindestens eine Million Euro investierten oder zehn <strong>Arbeit</strong>splätze<br />

schufen, wurden die Einwanderungsbedingungen erleichtert. (Vgl. Heck<br />

2008: 97ff.) Aktuell werden innerhalb des BAMF, das zunehmend auch die Rolle<br />

eines ‚Think Tanks’ im deutschen Migrationsregime einnimmt, jedoch auch wieder<br />

Punktesysteme und marktwirtschaftliche Alternativen zu diesen diskutiert<br />

(vgl. Kolb 2008). 16<br />

Mit dem ‚Pakt für Einwanderung und Asyl’ vom Oktober 2008, der rechtlich<br />

nicht bindend ist, aber allgemeine Leitlinien für eine künftige europäische Migrationspolitik<br />

formuliert, zeigt sich die Europäische Union bemüht um eine gemeinsame,<br />

umfassende Migrationspolitik (vgl. Council of the European Union 2008).<br />

Neben der Bekämpfung irregulärer Einwanderung, verstärkter Zusammenarbeit<br />

beim Grenzschutz und bei Abschiebungen, der Einbeziehung nicht-europäischer<br />

Drittstaaten und der Vereinheitlichung des Asylverfahrens bis 2012 wird die regulierte<br />

Zuwanderung nach den Erfordernissen der nationalen <strong>Arbeit</strong>smärkte ausdrücklich<br />

als Ziel genannt. Die EU möchte ihre Attraktivität für hochqualifizierte<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerInnen erhöhen. In diesem Zusammenhang befassen sich die EU-<br />

Innenminister derzeit mit dem Projekt einer europäischen <strong>Arbeit</strong>serlaubnis (‚Blue<br />

Card’). (Vgl. Knuf 2008) Für 2009 kündigte die EU-Kommission außerdem neue<br />

Vorschläge für die Anwerbung von SaisonarbeiterInnen an. Im Rahmen eines<br />

zirkulären Migrationsmodells ist vorgesehen, dass die Angeworbenen nach einer<br />

gewissen Zeit wieder in ihre Heimatländer zurückkehren. (Vgl. Bolesch 2008)<br />

16 Auch der Leiter des Referats Migrationspolitik beim DGB-Bundesvorstand, Volker Roßocha,<br />

plädiert für ein Punktesystem zur Steuerung der Zuwanderung und fordert, Zuwanderungsmöglichkeiten<br />

für Gut- und Hochqualifizierte zu schaffen und Zuwanderung Geringqualifizierter<br />

zu vermeiden (vgl. Roßocha/Bauer 2008). Andererseits können Gewerkschaften aber<br />

zum Teil auch als wichtige BündnispartnerInnen von illegalisierten MigrantInnen agieren.<br />

Auf das widersprüchliche Verhältnis von Gewerkschaften zu Fragen irregulärer Migration<br />

kann hier jedoch leider nicht weiter eingegangen werden. (Vgl. hierzu Schwenken 2006: 279-<br />

306; Ağtaş/Amler/Sauviat 2008; Arps 2004)<br />

34


3.1.8 Transformationen des Migrationsregimes und die Autonomie<br />

der Migration<br />

Die Darstellungen des Migrationsregimes und seiner Transformationen haben<br />

bereits deutlich gemacht, dass bei deren Analyse Aspekte der Autonomie der<br />

Migration nicht ausgeblendet werden dürfen. Stellten bereits die Anwerbeabkommen<br />

der fünfziger und sechziger Jahre einen staatlichen Versuch dar, die beharrliche<br />

Mobilität von MigrantInnen in die Bundesrepublik in kontrollierte Bahnen<br />

zu lenken (vgl. Bojadžijev 2008: 97), so kann der Anwerbestopp von 1973<br />

gewissermaßen als Eingeständnis des Scheiterns dieses Kontrollversuchs gedeutet<br />

werden (vgl. ebd.: 148). Migration organisierte sich im Laufe der 70er und 80er<br />

Jahre zunehmend über den Weg des Familiennachzugs und über das Asylrecht <strong>–</strong><br />

die staatlichen Apparate reagierten zunächst durch Verschärfungen im Bereich<br />

der Familienzusammenführung und 1993 schließlich mit der Quasi-Abschaffung<br />

des Grundrechts auf Asyl. Seitdem findet Migration zunehmend unter den Bedingungen<br />

der Illegalisierung statt. (Vgl. ebd.) Deutschland, die EU und andere Akteure<br />

wie die IOM sind zwar bemüht, irreguläre Migration durch eine Vielzahl<br />

von Abkommen, die Vernetzung von Datenbanken, die Aufrüstung von Grenzanlagen,<br />

die Durchführung von Präventionsprogrammen, die Einrichtung von<br />

Wohn- und Abschiebelagern und vielen anderen Maßnahmen zu bekämpfen, und<br />

zweifellos haben jene Maßnahmen massive Auswirkungen: täglich scheitern MigrantInnen<br />

beim Versuch der illegalen Einreise, viele sind ertrunken, andere sitzen<br />

seit Jahren in Transitländern vor den hochgerüsteten Grenzen fest, wieder andere<br />

haben es zwar in die ‚Festung Europa’ hineingeschafft, leben jedoch unter prekären<br />

Bedingungen in der Illegalität, in Flüchtlingslagern oder Abschiebegefängnissen.<br />

Die ‚Kapitulationserklärung’ der Grenzschutzagentur Frontex (vgl. Johnson<br />

2008a) jedoch deutet es beispielhaft an: Zur Verwirklichung des Ziels, Migrationsströme<br />

politisch steuern und regulieren zu können, haben die Maßnahmen<br />

nicht geführt.<br />

Dabei würde freilich auch eine dichotome Gegenüberstellung ‚Staat’ versus ‚MigrantInnen’<br />

der Komplexität der wechselseitigen Bedingung von Migrationsbewegungen<br />

und -politiken nicht gerecht. D.h., der Staat kann nicht auf seine Funktion<br />

reduziert werden, Migrationen zu begrenzen und zu regulieren. In diesem Zu-<br />

35


sammenhang scheint es hilfreich, auf die materialistische Staatstheorie von Nicos<br />

Poulantzas zurückzugreifen, der den Staat „als ein Verhältnis, genauer die materielle<br />

Verdichtung eines Kräfteverhältnisses zwischen Klassen und Klassenfraktionen,<br />

das sich im Staat immer in spezifischer Form ausdrückt“ (Poulantzas 2002<br />

[1978]: 159; Herv. i. Orig.), beschreibt. Der Staat ist damit weder ausschließlich<br />

Instrument einer herrschenden Klasse noch ausschließlich autonom handelndes<br />

Subjekt (vgl. ebd.: 159f.). Migrantische Praktiken bringen nicht nur auf scheinbar<br />

‚unpolitischer’ Ebene <strong>–</strong> durch das Unterlaufen von Kontrollen, die eigenwillige<br />

‚Interpretation’ von Gesetzen und die Praktizierung von BürgerInnenrechten jenseits<br />

der vorgesehenen Pfade <strong>–</strong> bestehende Regeln zum Erodieren und provozieren<br />

damit immer wieder neue Entgegnungen von staatlicher Seite (vgl. Bojadžijev<br />

2008: 118). Die Studie von Helen Schwenken (2006) über die Selbstorganisierung<br />

illegalisierter Haushaltsarbeiterinnen verdeutlicht beispielhaft, dass MigrantInnen<br />

auch durch politische Mobilisierungen mitunter durchaus Einfluss auf die diskursive<br />

Positionierung von Staaten, auf Gesetzgebungen etc. nehmen können.<br />

Gleichzeitig verdeutlicht sie aber auch, dass die politischen Bedingungen für eine<br />

Verbesserung der Situation illegalisierter MigrantInnen nicht sehr gut sind. Das<br />

von Schwenken untersuchte RESPECT-<strong>Netzwerk</strong> konnte <strong>–</strong> über ein Agieren auf<br />

dem Diskursfeld ‚(Bekämpfung von) Frauenhandel’ <strong>–</strong> einerseits ein breites gesellschaftliches<br />

Interesse für die Probleme irregulärer Haushaltsarbeiterinnen erwirken<br />

und das Thema auf der politischen Agenda der EU und deren Mitgliedsstaaten<br />

platzieren (vgl. ebd.: 261ff.). Andererseits profitierten letztlich nur wenige<br />

Migrantinnen von den daraus folgenden neuen Gesetzgebungen gegen Frauen-<br />

/Menschenhandel; für viele stellten sie stattdessen eine neue Form der Kriminalisierung<br />

dar: „Die Bekämpfung von Frauenhandel wird funktionalisiert oder als<br />

Legitimationsstrategie genutzt, um (sichere und unsichere) Migrationswege im<br />

Kontext der Einwanderungsbegrenzung zu beseitigen und restriktivere Politiken<br />

durchzusetzen.“ (ebd.: 269) Aus diesem Grund distanzierte sich RESPECT<br />

schließlich von ihrer Diskursstrategie der ‚Bekämpfung des Frauenhandels’ und<br />

legten ihren Schwerpunkt zunehmend auf die Forderung nach Rechten (vgl. ebd.:<br />

274ff.). Diese Diskursstrategie stieß allerdings auf nicht annähernd so große Resonanz,<br />

da sie mit dem hegemonialen Diskurs weit weniger gut vereinbar war<br />

bzw. die Bündniskonstellation mit staatlichen Akteuren aufkündigte (vgl. ebd.:<br />

277). Schwenken erklärt diese Divergenz mit dem Ansatz der ‚strategischen Se-<br />

36


lektivität’ nach Bob Jessop. Danach sind die verschiedenen staatlichen Ebenen<br />

durch strategische Selektivität gekennzeichnet, d.h. der Staat ist einigen politischen<br />

Strategien und Akteuren gegenüber offener als anderen (vgl. ebd.: 39f.).<br />

Dass manche von MigrantInnen und pro-migrant-Organisationen artikulierte Politikinhalte<br />

in Staat und Gesellschaft auf Zustimmung, andere auf Ablehnung und<br />

Widerstand stoßen, lässt sich vor diesem Hintergrund besser verstehen. Das Beispiel<br />

‚Bekämpfung von Frauenhandel’ sowie der in Kap. 3.1.3 angesprochene<br />

Vorwurf des ‚Asylmissbrauchs’ zeigen, wie durch die strategische Selektivität des<br />

Staates Diskursfelder vorgezeichnet werden und Argumentationsweisen, die innerhalb<br />

des Viktimisierungsdispositivs verbleiben, letztlich gegen ihre eigentlichen<br />

Intentionen und gegen die Interessen von MigrantInnen gerichtet werden<br />

können. D.h., Staat und Öffentlichkeit stellen zwar einen Kampfplatz unterschiedlicher<br />

Interessen dar; allerdings „ist dieser Kampfplatz kein neutrales Spielfeld.<br />

Vielmehr wirkt sich dieses Spielfeld strukturierend auf die Auseinandersetzungen<br />

und die aus ihnen resultierende politische Praxis aus.“ (Heinrich 2005: 216)<br />

3.2 Normative Funktionszuschreibungen an die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

im Konfliktfeld Migration<br />

Im vorangegangenen Unterkapitel habe ich Migration als ein ‚Konfliktfeld’, das<br />

Migrationsregime als eine Verdichtung solcher Konflikte beschrieben. Es wurde<br />

deutlich, dass innerhalb eines Migrationsregimes eine Vielzahl unterschiedlicher<br />

Akteure mit unterschiedlichen Macht- und Diskurspositionen agieren. Im folgenden<br />

Unterkapitel möchte ich die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als eine solche Akteurin analysieren,<br />

also ihre Rolle im ‚Konfliktfeld Migration’ und innerhalb des postfordistischen<br />

Migrationsregimes beleuchten. Dabei wird schnell deutlich werden, dass<br />

die Rolle der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> von Widersprüchen gezeichnet ist, dass sie in einem<br />

Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen, Anforderungen und Abhängigkeiten<br />

agiert. Bevor ich die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> jedoch eingehend im Zusammenhang mit dem<br />

postfordistischen Migrationsregime analysieren kann, halte ich es zunächst für<br />

notwendig, <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> insgesamt grob in ihren Funktionen und Wirkungsweisen<br />

in Bezug auf Gesellschaft und Staat zu verorten und dabei besonders auf einschneidende<br />

Transformationsprozesse der vergangenen Jahrzehnte einzugehen.<br />

37


3.2.1 Gesellschaftliche Aufgaben und Funktionen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> im<br />

Wandel <strong>–</strong> <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> und soziale Ausschließung im Postfor-<br />

dismus<br />

3.2.1.1 Regulationstheoretische Perspektiven auf Staat und Zivilgesellschaft<br />

Seit der Durchsetzung der kapitalistischen Produktionsweise ist <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

mit der Bearbeitung von deren gesellschaftlichen Antagonismen befasst (vgl. Sorg<br />

2006). Seit der Herausbildung moderner ‚Sozialpolitik’ war <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> in diese<br />

eingebunden (vgl. ebd.) und war damit immer schon Akteurin in der jeweils<br />

historisch spezifisch ausgebildeten Regulationsweise. Die ‚Regulationsweise’,<br />

einer der zentralen Begriffe der Regulationstheorie 17 , bezeichnet nach Lipietz „die<br />

Gesamtheit institutioneller Formen, Netze, expliziter oder impliziter Normen, die<br />

die Vereinbarkeit von Verhältnissen im Rahmen eines Akkumulationsregimes<br />

sichern“ (zit. n. Hirsch 2005: 89) 18 . D.h., es war und ist immer auch eine gesellschaftliche<br />

Funktion <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>, zum einen den Zusammenhalt der Gesellschaft<br />

und zum anderen die Vereinbarkeit sozialer Handlungen mit den Bedingungen<br />

der Kapitalverwertung zu gewährleisten (vgl. Ebli 2003: 34). Wie bereits<br />

bei der Einführung in den verwandten Regimebegriff gezeigt wurde (vgl. Kap.<br />

3.1.1), entsteht Regulation als ein Zusammenspiel unterschiedlicher und relativ<br />

voneinander unabhängiger Prozesse und Institutionen. Der Staat kann zwar als ein<br />

‚institutionelles Zentrum’ der Regulation angesehen werden, da „die physische<br />

Zwangsgewalt Grundlage für den Erhalt der Klassenverhältnisse, ihrer sozialen<br />

Formen und institutionellen Ausdrucksweisen ist und weil soziale Kompromisse<br />

nur dort verbindlich festgeschrieben werden können“ (Hirsch 2005: 91). Er ist<br />

jedoch nicht ihr steuerndes Subjekt, sondern „zugleich selbst Gegenstand von<br />

Regulation, weil sich sein institutionelles Gefüge entsprechend der Akkumulationsbedingungen<br />

und sozialen Kräfteverhältnisse ebenfalls verändert“ (ebd.; Herv.<br />

17 Die Regulationstheorie beschäftigt sich seit den 1980er Jahren mit der Frage der Kontinuität,<br />

der Krise und des historischen Wandels kapitalistischer Gesellschaften. Sie untersucht die unterschiedlichen<br />

Phasen kapitalistischer Vergesellschaftung mit ihren jeweils charakteristischen<br />

Verwertungsstrategien, politisch-institutionellen Formen und sozialen Kräfteverhältnissen.<br />

(Vgl. Hirsch 2005: 83)<br />

18 Der Begriff ‚Akkumulationsregime’ bezeichnet bei Lipietz einen bestimmten Modus der<br />

Produktion, „der über eine längere Periode hinweg ein Entsprechungsverhältnis zwischen den<br />

materiellen Produktionsbedingungen und ihrer Entwicklung [...] sowie dem gesellschaftlichen<br />

Verbrauch [...] gewährleistet.“ (zit. n. Hirsch 2005: 88)<br />

38


i. Orig.). Dabei kann Regulation nicht allein auf dem Einsatz staatlicher Zwangsmittel<br />

beruhen, sondern benötigt zugleich einen gewissen gesellschaftlichen Konsens,<br />

eine ‚freiwillige Folgebereitschaft’, eine politisch-ideologische Hegemonie,<br />

um einigermaßen stabil zu funktionieren (vgl. ebd.: 91f.). Um die Prozesse der<br />

Regulation und die Rolle des Staates, aber auch der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> in diesen zu<br />

verstehen, scheint in diesem Zusammenhang Gramscis Konzept des ‚integralen’<br />

oder ‚erweiterten Staates’ hilfreich, der neben dem Staat im ‚engeren’ Sinne auch<br />

den ganzen Komplex der ‚zivilen Gesellschaft’ umfasst. Damit ist das verzweigte<br />

<strong>Netzwerk</strong> der vom Staat mehr oder weniger unabhängigen Organisationen und<br />

freiwilligen Zusammenschlüsse gemeint, die der Formulierung und Vertretung<br />

gesellschaftlicher (Partikular-)Interessen, der politischen Meinungsbildung und<br />

deren öffentlicher Diskussion dienen, etwa Parteien, Gewerkschaften, <strong>Arbeit</strong>geberverbände,<br />

Medien, ‚Think Tanks’, Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Vereine,<br />

BürgerInneninitiativen, außerparlamentarische politische Gruppen u.v.a.m. Dort<br />

werden Interessen organisiert, gesellschaftliche Konflikte reguliert (z.B. durch<br />

Tarifverträge), allgemeine Wert- und Ordnungsvorstellungen gebildet und so zwischen<br />

‚Staat’ und ‚Gesellschaft’ vermittelt. Die ‚zivile Gesellschaft’ bildet zusammen<br />

mit dem Staat im ‚engeren’ Sinne den Gesamtkomplex des institutionellen<br />

Regulationssystems, einen hochkomplexen und konfliktreichen Zusammenhang,<br />

der von gegenseitigen Abhängigkeiten, unterschiedlichen Macht- und Diskurspositionen,<br />

Interessengegensätzen und Konfliktebenen durchzogen ist. (Vgl.<br />

ebd.: 92f.) Sorgt die ‚zivile Gesellschaft’ also einerseits für den zur Stabilisierung<br />

gesellschaftlicher Herrschaftsverhältnisse nötigen ‚Kitt’, so ist sie andererseits<br />

aber auch das Feld, auf dem emanzipative Bewegungen überhaupt erst entstehen<br />

können. „Zugleich bleibt aber der institutionelle Komplex der Regulation selbst<br />

ein Herrschaftsverhältnis, das von den sozialen Strukturen und Gegensätzen der<br />

kapitalistischen Gesellschaft geprägt wird.“ (ebd.: 94)<br />

3.2.1.2 Vom Fordismus zum Postfordismus<br />

Die relative Stabilität, die eine kapitalistische Gesellschaftsformation durch ein<br />

Entsprechungsverhältnis von Akkumulationsregime, Regulationsweise und ‚he-<br />

39


gemonialem Projekt’ 19 erlangen kann, kann aufgrund der strukturellen Antagonismen<br />

und der Krisenanfälligkeit kapitalistischer Gesellschaften sowie des konflikthaften,<br />

widersprüchlichen Charakters des jeweiligen Regulationssystems immer<br />

nur vorübergehend Bestand haben. Die Geschichte des Kapitalismus ist auch<br />

eine Geschichte der ‚großen Krisen’, die Phasen relativer Stabilität immer wieder<br />

unterbrechen. (Vgl. ebd.: 108) Die Regulationstheorie wie auch die auf sie Bezug<br />

nehmende kritische Theorie der sozialen Ausschließung (vgl. z.B. Cremer-<br />

Schäfer 2001, Steinert 2000) nehmen die Krise des Fordismus 20 zu ihrem analytischen<br />

Ausgangspunkt und machen bedeutende Transformationsprozesse im ‚Postfordismus’<br />

sichtbar. 21 Nun kann hier nicht ausführlich auf globale und nationale<br />

Ursachen und Auswirkungen der Fordismuskrise eingegangen werden, daher<br />

werde ich mich auf einen groben Überblick als Hintergrund für meinen Untersuchungsgegenstand<br />

beschränken.<br />

Das fordistische Akkumulationsregime basierte auf tayloristischer <strong>Arbeit</strong>sorganisation<br />

in der Massenproduktion standardisierter Konsumgüter. Die <strong>Arbeit</strong>sproduktivität<br />

stieg enorm an und dies wiederum begründete ein relativ starkes und<br />

beständiges ökonomisches Wachstum. Dadurch und durch die zunehmend günstigere<br />

Konfliktposition der <strong>Arbeit</strong>erInnenbewegung wurden Lohnsteigerungen<br />

möglich, die die Grundlage des sich entwickelnden Massenkonsums darstellten.<br />

(Vgl. Hirsch 2005: 116) Stabilisiert wurde das fordistische Akkumulationsregime<br />

durch eine entsprechende Regulationsweise. Die Verdrängung traditioneller Produktions-<br />

und Lebensweisen durch die tayloristische Massenproduktion und die<br />

19 „Es bedarf [...] eines die vorhandene institutionelle Apparatur und die darin eingeschriebenen<br />

sozialen Praktiken stützenden und legitimierenden, die Individuen und sozialen Gruppen einbeziehenden<br />

Konsenses. Historische Formationen des Kapitalismus sind daher immer mit<br />

›hegemonialen Projekten‹ [...] verbunden, die die jeweilige Akkumulations- und Regulationsweise<br />

zu [...] einem ›historischen Block‹ (Gramsci) zusammenfügen. [...] Hegemoniale<br />

Projekte entstehen [...] aus einer Kombination und Verdichtung widersprüchlicher Diskurse,<br />

die ihren Ort und ihre Träger im institutionellen System der Regulation haben und von dessen<br />

Struktur geprägt werden.“ (Hirsch 2005: 97ff.)<br />

20 „Mit ›Fordismus‹ wird die historische Gestalt des Kapitalismus bezeichnet, die seit dem Ende<br />

des zweiten Weltkriegs bis in die 1970er Jahre hinein für die globalen gesellschaftlichen,<br />

ökonomischen und politischen Verhältnisse <strong>–</strong> nicht nur im kapitalistischen Teil der Welt <strong>–</strong> bestimmend<br />

war.“ (Hirsch 2005: 114)<br />

21 Auf die aktuellen Entwicklungen, d.h. den Zusammenbruch des postfordistischen Akkumulationsregimes<br />

und die damit verbundenen Verschiebungen der Regulationsweise und in der<br />

Hegemonialstruktur (vgl. Hirsch 2008) kann in dieser <strong>Arbeit</strong> nicht eingegangen werden. Inwiefern<br />

sich die aktuelle Krise auf das Migrationsregime sowie auf die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> auswirken<br />

wird, bleibt abzuwarten.<br />

40


Verallgemeinerung des Lohnarbeitsverhältnisses brachte neue soziale Risiken <strong>–</strong><br />

etwa bei Krankheit, <strong>Arbeit</strong>slosigkeit oder Alter <strong>–</strong> mit sich, die nach sozialstaatlichen<br />

Absicherungen verlangten. Es gelang der <strong>Arbeit</strong>erInnenbewegung, den Ausbau<br />

des Sozialstaats voranzutreiben, der sich wiederum als wichtiger Stabilitätsfaktor<br />

des Akkumulationsregimes erwies, da so die <strong>Arbeit</strong>skräfte physisch erhalten,<br />

Klassenauseinandersetzungen (relativ) befriedet und der Massenkonsum stabilisiert<br />

werden konnten. (Vgl. ebd.: 118) Allein über den nationalen <strong>Arbeit</strong>smarkt<br />

war der enorme Bedarf der Industrie an unqualifizierten FließbandarbeiterInnen<br />

nicht zu decken, so dass die <strong>Arbeit</strong>smigration in die BRD zunahm und mit<br />

den Anwerbeverträgen institutionalisiert wurde (vgl. Bojadžijev 2008: 98ff.).<br />

Ende der sechziger Jahre begann der fordistische Kapitalismus in die Krise zu<br />

geraten. Im Kern verursacht durch den Rückgang der Kapitalrentabilität in den<br />

kapitalistischen Metropolen, war es jedoch eine ganze Reihe ökonomischer, politischer<br />

und gesellschaftlicher Prozesse auf nationaler und internationaler Ebene,<br />

die sich schließlich zu einer Krise der gesamten Gesellschaftsformation verdichteten<br />

und die enge Verbindung von Massenkonsum, Sozialstaat und Akkumulation,<br />

die das ‚goldene Zeitalter’ des Fordismus gekennzeichnet hatte, zerstörte. (Vgl.<br />

Hirsch 2005: 124ff.) Die fordistische, sozialstaatlich-keynesianische Regulationsweise,<br />

die jahrelang eine Stütze der Kapitalakkumulation dargestellt hatte,<br />

wurde jetzt zu deren Hemmnis. Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen<br />

in den Betrieben zogen eine Flexibilisierung der <strong>Arbeit</strong>sverhältnisse und<br />

die Freisetzung von <strong>Arbeit</strong>skräften nach sich. <strong>Arbeit</strong>slosigkeit wurde zu einem<br />

Massen- und Dauerphänomen, das über die Transferleistungen zu einem deutlichen<br />

Anstieg der Staatsausgaben führte. In der Folge wurden die keynesianischen<br />

Prinzipien der Wirtschafts- und Sozialpolitik zunehmend revidiert. Der Staat geriet<br />

in einen immer größeren Widerspruch zwischen den Anforderungen der ökonomischen<br />

Rahmenbedingungen und der Aufgabe der Massenintegration durch<br />

den Sozialstaat. (Vgl. Ebli 2003: 41ff.) Analog zur Sozialpolitik wurden auch in<br />

der Migrationspolitik zunehmend die Kosten in den Vordergrund gerückt und<br />

1973 der Anwerbestopp erlassen (vgl. Kap. 3.1.2). Dieser war Ausdruck des neuen,<br />

‚postfordistischen’ Regulationsmodus, mit dem den veränderten Akkumulationsbedingungen<br />

begegnet wurde. Die Liberalisierung der Märkte begünstigte die<br />

weitere Internationalisierung der Produktion. Das Kapital wurde so in die Lage<br />

41


versetzt, unterschiedliche sozialräumliche Verwertungsbedingungen flexibler als<br />

zuvor auszunutzen. (Vgl. Hirsch 2005: 132) Dadurch verschärften sich die globalen<br />

Konkurrenzverhältnisse zwischen Lohnabhängigen, zwischen Unternehmen<br />

und zwischen Staaten, die ihre Politik zunehmend danach ausrichteten, die Verwertungsbedingungen<br />

für das Kapital zu optimieren (vgl. ebd.: 135ff.). „Die neoliberale<br />

Mobilisierung und Universalisierung von Konkurrenzverhältnissen setzt<br />

eine veränderte Funktionsbestimmung des Staates voraus, die sich in einem gewandelten<br />

Verständnis des Verhältnisses von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft<br />

(und damit auch des Stellenwerts und der Funktion des Sozialstaats und der <strong>Soziale</strong>n<br />

<strong>Arbeit</strong>) zum Ausdruck bringt.“ (Anhorn 2008: 20) Im „nationalen Wettbewerbsstaat“<br />

(Hirsch 1998) muss sich folglich auch Sozialpolitik an ihrem Beitrag<br />

zur Herstellung der ‚Wettbewerbsfähigkeit’ messen lassen, was sich konkret auswirkt<br />

im Um- und Abbau sozialstaatlicher Leistungen und von <strong>Arbeit</strong>nehmerInnenrechten,<br />

einer auch politisch forcierten ‚Flexibilisierung’ und ‚Prekarisierung’<br />

von <strong>Arbeit</strong>sverhältnissen, der Einschränkung kollektiv-solidarischer Formen sozialer<br />

Sicherung zugunsten einer ‚Privatisierung’ sozialer Risiken (vgl. Anhorn<br />

2008: 20f.). Die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> ist als Teil des Regulationssystems von dessen<br />

Transformationen unmittelbar betroffen. Deutlich wird dies hinsichtlich der Neukonfigurierung<br />

der Sozialpolitik unter dem Leitbild des ‚Aktivierenden Staats’,<br />

der sich nicht mehr als primärer Problemlöser ‚sozialer Fragen’ definiert, sondern<br />

„als vermittelnde Instanz [...], die [...] eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure<br />

aus Wirtschaft, Staat und ‚Zivilgesellschaft’ in die ‚Problembearbeitung’ einzubeziehen<br />

versucht. Das Konzept des aktivierenden Staates mit seiner besonderen<br />

Akzentuierung der Selbstverantwortung aller Bürger [...] fügt sich dabei<br />

nahtlos in eine Politik des Sozialstaatsabbaus ein, die zum einen tendenziell eine<br />

Beschränkung auf einen Kern ‚wirklich’ Bedürftiger betreibt und zum andern<br />

unter dem griffigen Slogan ‚Fördern und Fordern’ immer mehr materielle (und<br />

zunehmend an restriktivere Bedingungen geknüpfte) Unterstützungsleistungen<br />

in immaterielle Dienstleistungen einer kontraktuell geregelten, psychosozialen<br />

Beratung und Begleitung überführt.“ (ebd.: 21f.)<br />

42


3.2.1.3 Die Perspektive der sozialen Ausschließung<br />

Unter anderem auf diese Prozesse verweist Helga Cremer-Schäfer, wenn sie<br />

schreibt, dass „nach dem Ende der fordistischen Phase des Kapitalismus Zugehörigkeit<br />

wieder ‚exklusiver’ bestimmt wird“ (2001: 58). Sie analysiert die Politik<br />

und die Institutionen des Sozialstaates aus der „Perspektive der ‚sozialen Ausschließung’“<br />

(ebd.: 56): Unter ‚sozialer Ausschließung’ versteht sie „das strukturierte<br />

und organisierte Vorenthalten der Teilhabe an gesellschaftlich produzierten<br />

Ressourcen“ (ebd.: 60). Es handelt sich dabei also „stets um einen Konflikt um<br />

die Aneignung gesellschaftlich erzeugter Güter und auf einer allgemeineren Ebene<br />

um Festlegungen und Verhandlungen, wer weshalb und unter welchen Bedingungen<br />

an ihnen partizipieren kann.“ (ebd.) <strong>Soziale</strong> Ausschließung ist als ein<br />

Vorgang mit graduellen Abstufungen zu verstehen, der als subtile Benachteiligung<br />

und Diskriminierung beginnen und mit der Vernichtung von Menschen enden<br />

kann (vgl. ebd.). Ausschließungsvorgänge setzen Macht und Kategorisierungen<br />

voraus. Letztere werden durch Institutionen erzeugt und erhalten durch sie<br />

ihren „herrschaftlichen Charakter einer ‚Beschreibung’“ (ebd.). „Institutionen<br />

regulieren Handlungsmöglichkeiten, d.h. sie herrschen durch die Ressourcen, die<br />

sie (den einen) zur Verfügung stellen und (den anderen) verweigern. [...] Das Personal<br />

der Institution kategorisiert, verteilt und verweigert Ressourcen, teilt Positionen<br />

zu, wendet Sanktionen und Strafen an“ (ebd.: 63; Herv. i. Orig.). Grenzziehungen<br />

und soziale Ausschließung sind ein konstitutives Merkmal bürgerlichkapitalistisch<br />

und nationalstaatlich verfasster Gesellschaften. Sozialstaatliche Integration<br />

ist nicht der Gegensatz zu sozialer Ausschließung; Integration und Ausschließung<br />

bilden vielmehr eine „widersprüchliche Einheit“ (ebd.: 61), d.h. „jede<br />

Form der Integration [enthält] als Komplement Formen der sozialen Ausschließung“<br />

(Steinert 2000: 15). 22 Während der Integrationsbegriff sich für ein kritisches<br />

Verständnis sozialer Ausschließungsprozesse demnach als unbrauchbar<br />

erweist, da er „auf eine vorgegebene Ordnung der Gesellschaft bezogen [bleibt],<br />

22 Die Staatsbürgerschaft stellt hierzu ein anschauliches Beispiel dar: Die Integration der<br />

(Staats-)BürgerInnen im ‚national-sozialen Staat’ (vgl. Balibar 2001: 2) sichert diesen den<br />

Zugang zu gewissen bürgerlichen, politischen und sozialen Rechten (vgl. Marshall 2007<br />

[1950]: 36). Zugleich geht diese Integration jedoch auch immer einher mit Grenzziehungen,<br />

mit der Ausschließung derer, die der Nation als nicht zugehörig kategorisiert werden. Deren<br />

Ausschließung materialisiert sich im Ausschluss oder zumindest dem teilweisen Vorenthalten<br />

von elementaren bürgerlichen, politischen und sozialen Rechten, z.B. in der Bildungs-, Wohnungs-<br />

und Gesundheitspolitik, deren Zugang von Institutionen reguliert werden (vgl. Balibar<br />

2001: 9; 2005 [2001]: 50).<br />

43


in der Integration nicht das Gegenteil, sondern die notwendige Kehrseite eines<br />

Vergesellschaftungsmodus darstellt, der Integration im Medium der Ausschließung<br />

herstellt“ (Anhorn 2008: 37), erschließt sich eine kritische Perspektive vielmehr<br />

über den Begriff der Partizipation als ‚Gegenpol’ zur Ausschließung: „Mit<br />

dem Partizipationsbegriff wird soziale Ausschließung zu einem graduellen Konzept,<br />

das die [...] Dichotomisierung in eine Innen/Aussenspaltung der Gesellschaft,<br />

in ein Alles-oder-Nichts, ein Entweder-oder der Integration oder Nichtintegration<br />

überwindet [...], und statt dessen unterschiedliche Grade der Ausschließung<br />

erfasst.“ (ebd.; Herv. i. Orig.) So wird zudem eine relationale Perspektive<br />

eingenommen, die berücksichtigt, dass Ausschließungsprozesse von Menschen<br />

immer im Verhältnis zu anderen Gruppen, Institutionen oder der Gesellschaft als<br />

‚Ganzes’ stattfinden. Damit treten „Fragen gesamtgesellschaftlicher, konflikthafter<br />

Macht- und Herrschaftsverhältnisse und die Veränderung gesellschaftlicher<br />

Institutionen und Strukturen, und nicht die Veränderung der Ausgeschlossenen<br />

[...] in den Vordergrund.“ (ebd.: 37f.; Herv. i. Orig.)<br />

Wenn die in Kap. 3.2.1.2 dargestellten gesellschaftlichen Transformationsprozesse<br />

quantitativ und qualitativ neue Formen sozialer Ungleichheit, neue Grenzziehungen<br />

der Zugehörigkeit, der politischen, ökonomischen und sozialen Ausschließung<br />

und Partizipation hervorgebracht haben und weiterhin hervorbringen,<br />

so wird damit „auch das Feld der Sozialpolitik und der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> grundlegend<br />

neu vermessen“ (ebd.: 24). <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> ist in aller Regel mit Menschen in<br />

Situationen sozialer Ausschließung befasst; als sozialstaatliche Institution ist sie<br />

selbst an der Regulation des Zugangs zu gesellschaftlichen Ressourcen beteiligt.<br />

Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zugangsbedingungen, wie Cremer-Schäfer<br />

(2001: 63) schreibt, im Rahmen der neoliberalen Wende der Sozialpolitik zunehmend<br />

‚exklusiver’ gestaltet werden, „ist es die besondere Verantwortung einer<br />

kritischen <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong>, die soziale Ausschließung ins Zentrum ihrer Analyse<br />

und Handlungsorientierung rückt, die von ihr übernommenen oder selbst erzeugten<br />

Wissensbestände systematisch im Hinblick auf mögliche, nicht-intendierte<br />

Ausschließungseffekte zu untersuchen.“ (Anhorn 2008: 45)<br />

44


3.2.2 Auftrag aus dem Selbstverständnis der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong><br />

Die explizite Rede von einer ‚kritischen <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong>’ deutet bereits darauf hin,<br />

dass von einer Bereitschaft der SozialarbeiterInnen, die eigene Verwickeltheit in<br />

die Reproduktion gesellschaftlicher Herrschaftsverhältnisse kritisch zu reflektieren,<br />

nicht stillschweigend ausgegangen werden kann. Ob die eigene <strong>Arbeit</strong> und<br />

deren gesellschaftliche Funktionen und Wirkungsweisen kritisch hinterfragt werden,<br />

hängt vielmehr davon ab, mit welchen Wert- und Zielvorstellungen <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> geleistet wird, d.h. welchen normativen ‚Auftrag’ sich die Einrichtung der<br />

<strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> und der/die einzelne SozialarbeiterIn selbst, relativ unabhängig<br />

von staatlichen und administrativen Vorgaben, für die Berufsausübung zuschreibt.<br />

Es muss nicht betont werden, dass es einen einheitlichen normativen Selbstauftrag<br />

der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> nicht gibt, sondern dass dieser historischem Wandel unterworfen<br />

und stets umstritten und umkämpft ist. Das Spektrum reicht dabei von<br />

absoluter Loyalität zu staatlichen Kontroll- und Ordnungsinteressen über als ‚unpolitisch’<br />

verstandene ‚Hilfe’ aus christlicher und/oder humanistischer moralischer<br />

Motivation bis hin zu politischen Emanzipationsidealen, und auch mit diesem<br />

Bogen ist die Mehrdimensionalität und Komplexität sozialarbeiterischer<br />

Identitäten nicht annähernd erfasst.<br />

Dem Deutschen Berufsverband für <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> (DBSH) zufolge hat professionelle<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> einen „doppelten Auftrag: einerseits die Stützung bestehender<br />

Strukturen und Normen der Gesellschaft oder deren Veränderung, andererseits die<br />

Begleitung und Hilfe für diejenigen, denen vorhandene gesellschaftliche Widersprüche<br />

eine befriedigende Lebensgestaltung nicht möglich machen.“ (DBSH<br />

2008) Welche Strukturen und Normen gestützt und welche verändert werden sollen,<br />

geht aus der Selbstdarstellung nicht hervor und bleibt somit dem/r einzelnen<br />

SozialarbeiterIn überlassen. Zugleich benennt der DBSH die begrenzten Handlungsmöglichkeiten<br />

bezüglich der Veränderung gesellschaftlicher Strukturen,<br />

wenn er feststellt, <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> könne „über die Vermittlung individueller Hilfen<br />

hinaus keine materiellen Probleme wie Armut und <strong>Arbeit</strong>slosigkeit lösen, sie<br />

kann aber Selbsthilfe und Empowerment fördern, die (solidarische) Handlungsfä-<br />

45


higkeit der angesprochenen Menschen stärken und Gesellschaft und Politik beraten.“<br />

(ebd.)<br />

Mit der ‚Hilfe zur Selbsthilfe’ ist damit eine Zielvorstellung <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> angesprochen,<br />

der spätestens seit den letzten Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts<br />

paradigmatischer Stellenwert zukommt: Durch sozialarbeiterische Interventionen<br />

soll „die Abhängigkeit der Adressaten [...] gemindert und im Gegenzug<br />

ihre Autonomie und Selbsthilfe gefördert werden“ (Buchkremer 1995: 15). Darin<br />

liege, so Buchkremer, das emanzipatorische Element der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> (vgl.<br />

ebd.).<br />

‚Empowerment’-Konzepte erfuhren zunächst vor allem im Zuge der antiautoritären<br />

Kritik am entmündigenden fordistischen Sozialstaat Verbreitung, tauchen im<br />

Postfordismus, insbesondere unter dem Leitbild des ‚Aktivierenden Staates’ seit<br />

Ende der 90er Jahre, jedoch zunehmend neoliberal gewendet auf: Im Wettbewerbsstaat,<br />

wo staatliche ‚Hilfen’ nicht zuletzt als ein Kostenfaktor angesehen<br />

werden, kann ‚Hilfe zur Selbsthilfe’ primär als Mittel zur Verringerung von Kosten<br />

dienen und weniger dazu, den AdressatInnen einen gelingenderen Alltag zu<br />

ermöglichen (letzteres wäre das Ziel ‚alltagsorientierter Sozialpädagogik’ nach<br />

Hans Thiersch, vgl. Engelke 2002: 333). So zeigen die Entwicklungen in der Sozialpolitik,<br />

dass die staatlichen ‚Aktivierungs’-Strategien mit dem Abbau von<br />

Rechten einhergehen, wenn nicht gar maßgeblich durch ihn geprägt werden <strong>–</strong> z.B.<br />

wurde mit ‚Hartz IV’ der Druck auf Lohnarbeitslose massiv erhöht, denen bei<br />

‚mangelnder Mitwirkung’ der Entzug ihrer physischen Existenzgrundlagen droht.<br />

Die Ambivalenzen des ‚Hilfe zur Selbsthilfe’-Paradigmas machen deutlich, dass<br />

die Förderung der Autonomie der Lebensführung der Klientel quer zu staatlichen<br />

Interessen verlaufen kann (auch wenn diese sich zum Teil in verwandtem Vokabular<br />

artikulieren). Der Umgang mit Erwerbslosen im ‚Aktivierenden Staat’ ist<br />

ein Beispiel hierfür, ein anderes ist die Entrechtung von MigrantInnen. Staatliche<br />

Institutionen behindern gerade eine gelingende, ‚autonome’ Lebensführung vieler<br />

MigrantInnen, indem sie ihnen bürgerliche, politische und soziale Rechte und<br />

damit den Zugang zu zahlreichen gesellschaftlichen Ressourcen verweigern (s.<br />

Kap. 4.1.5) und drängen MigrantInnen so in zahlreiche persönliche Abhängig-<br />

46


keitsverhältnisse, etwa zu <strong>Arbeit</strong>geberInnen, FreundInnen und Bekannten. Eine<br />

auf ‚Empowerment’ ausgerichtete, also die Autonomie der Lebensführung stärkende<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit illegalisierten MigrantInnen gerät also in einen fundamentalen<br />

Widerspruch zu staatlichen Kontrollinteressen, die einer weitgehend<br />

freiheitlichen Lebensführung dieser Menschen entgegenstehen. Sie müsste sich<br />

daher selbst die Aufgabe zuschreiben, MigrantInnen unter den Bedingungen der<br />

Entrechtung beim Zugang zu Ressourcen zu unterstützen und darüber hinaus darauf<br />

hinzuwirken, die Ursachen der Entrechtung und sozialen Ausschließung zu<br />

beseitigen, sich also über den Einzelfall hinaus politisch für radikale gesellschaftliche<br />

Veränderungen einzusetzen (s. Kap. 4.5).<br />

Ein solch grundsätzlich antagonistisches Verhältnis zwischen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> und<br />

dem Staat kann indes noch nicht einmal auf normativer Ebene, geschweige denn<br />

bezüglich der realen Verhältnisse, behauptet werden. Auch das ‚Normsystem’ der<br />

<strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> ist weit von der ‚Autonomie der Lebensführung’ als primärem<br />

real-handlungsanleitendem Paradigma entfernt, sondern seinerseits geprägt von<br />

gesamtgesellschaftlichen (Ausschluss-)Diskursen. 23 Dennoch kann mithilfe des<br />

einflussreichen ‚Empowerment’-Konzeptes das normative Spannungsfeld aufgezeigt<br />

werden, innerhalb dessen gerade <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne<br />

Aufenthaltsrecht agiert und das durch den ‚staatlichen’ Auftrag an die <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> und ihre Einbindung in das Migrationsregime seine besondere Brisanz erhält.<br />

3.2.3 Staatlicher Auftrag im Konfliktfeld Migration: <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

als Regulationsinstanz im Migrationsregime<br />

Aus der in Kap. 3.2.1 hergeleiteten Erkenntnis, dass <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als Teil sozialstaatlicher<br />

Regulation agiert und somit auch immer beeinflusst ist von der jeweiligen<br />

Regulationsweise, lässt sich in bezug auf Migration die These ableiten, dass<br />

die Praxis der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> mit Flüchtlingen und MigrantInnen maßgeblich<br />

23 Beispielhaft kann die Untersuchung von Andrea Kothen (2002b) angeführt werden, die die<br />

Zugangsbarrieren für MigrantInnen im System der sozialen Regeldienste untersucht hat und<br />

gezeigt hat, dass auch ‚wohlmeinende’ MitarbeiterInnen nicht gegen ausgrenzende Denkmuster<br />

gefeit sind. Baldauf (2002) untersucht ‚institutionellen Rassismus’ im Sozialamt, Osterkamp<br />

(1996: 41-74) unter MitarbeiterInnen in Flüchtlingswohnheimen.<br />

47


von der spezifischen Verdichtung von Kräfteverhältnissen innerhalb eines bestimmten<br />

Migrationsregimes geprägt wird. D.h., in dem Maße, wie die Struktur<br />

eines Migrationsregimes Partizipation von MigrantInnen ermöglicht, kann auch<br />

die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> Partizipationsmöglichkeiten eröffnen. Wenn jedoch (wie insbesondere<br />

Anfang der 90er Jahre) rassistische Ideologien in Verbindung mit einer<br />

Verschärfung von Konkurrenzverhältnissen gesellschaftlich wirkungsmächtig<br />

werden und sich der Regulationsmodus in Richtung Abschottung, Illegalisierung<br />

und soziale Ausschließung von MigrantInnen verschiebt, verschlechtern sich auch<br />

die Handlungsbedingungen parteilicher <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> für MigrantInnen.<br />

Die Zeit des fordistischen ‚Gastarbeitsregimes’ darf dabei keineswegs als Ära der<br />

totalen Partizipationsmöglichkeiten für MigrantInnen missverstanden werden.<br />

Zwar verfügten MigrantInnen aus vielen Herkunftsländern über legale Zugangskanäle<br />

in die BRD und durften dort zivil- und sozialrechtlich gegenüber Deutschen<br />

nicht benachteiligt werden. Politische Rechte wurden ihnen allerdings weitgehend<br />

vorenthalten, und auch die sozialen Rechte wurden durch ihren prekären<br />

ausländerrechtlichen Status relativiert, da deren Inanspruchnahme, z.B. der Bezug<br />

von Sozialhilfe, den Entzug von <strong>Arbeit</strong>s- und Aufenthaltserlaubnis zur Folge haben<br />

konnte (vgl. Bojadžijev 2008: 232). Bis in die späten 70er Jahre blieb die<br />

Wohnsituation von MigrantInnen, die durch die Unterbringung in Baracken und<br />

ein hohes Maß an Kontrolle und Repression gekennzeichnet war, „das von außen<br />

sichtbarste Zeichen ihrer Unterprivilegierung und Benachteiligung in Deutschland“<br />

(Herbert 2003: 216) und war Anlass für politische Auseinandersetzungen<br />

(vgl. Bojadžijev 2008: 199f.).<br />

Wie sich mit der zunehmenden Illegalisierung von Migrationswegen und einer<br />

‚migrationsfeindlichen’ Diskursverschiebung auch die <strong>Arbeit</strong>sbedingungen für die<br />

Migrationssozialarbeit verschlechterten, verdeutlicht Steffen Wurzbacher (1997),<br />

der die Handlungsmöglichkeiten <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> unter den politischen Bedingungen<br />

der ‚Abschreckungsdoktrin’ nach dem ‚Asylkompromiss’ von 1993 untersucht.<br />

Unter Bedingungen der ‚Verselbständigung der Missbrauchsdebatte’, des<br />

hohen politischen Drucks, der zunehmenden Entrechtung und sozialen Ausgrenzung<br />

der Klientel, der Verdrängung von Hilfe in eine ‚rechtliche Grauzone’ und<br />

der verschärften Konfrontation mit der öffentlichen Verwaltung ist eine auf Parti-<br />

48


zipation gerichtete <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit Flüchtlingen und MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

demnach kaum mehr möglich (vgl. ebd.: 103-143).<br />

3.3 Zwischenfazit<br />

Nachdem ich in Kapitel 2 mit dem Konzept der ‚Autonomie der Migration’ zunächst<br />

eine spezielle Perspektive auf das Verhältnis zwischen Migration und ihrer<br />

staatlichen Bearbeitung vorgestellt habe, habe ich in Kapitel 3.1 zunächst bedeutende<br />

Transformationsprozesse in diesem Verhältnis sichtbar gemacht, indem ich<br />

das postfordistische Migrationsregime, d.h. die historisch spezifische und dynamische<br />

Verdichtung von sozialen Kräfteverhältnissen im Konfliktfeld Migration,<br />

umrissen habe. Der Anwerbestopp 1973 und der sogenannte ‚Asylkompromiss’<br />

1993 waren dabei institutionalisierter Ausdruck diskursiver Verschiebungen im<br />

Einwanderungsdiskurs und politische Versuche, Migrationsbewegungen zu begrenzen<br />

und zu regulieren. Migration findet seitdem zunehmend unter den Bedingungen<br />

der Illegalisierung und Entrechtung statt. Diese Prozesse vollziehen sich<br />

im Rahmen des europäischen Integrationsprozesses, der mit einer ‚Harmonisierung’<br />

nationalstaatlicher Politiken zur Verhinderung unerwünschter Immigration<br />

sowie mit der zunehmenden De- und Exterritorialisierung von Migrationskontrollen<br />

einhergeht, d.h. etwa mit der partiellen Öffnung der innereuropäischen Grenzen<br />

bei gleichzeitiger Aufrüstung der Schengen-Außengrenzen (etwa durch die<br />

Grenzschutzagentur ‚Frontex’), einer Verlagerung von ‚Grenzzonen’ ins Landesinnere<br />

und der Einbindung von Nicht-EU-Staaten ins europäische Migrationsregime.<br />

Im Rahmen einer ‚Governance’ der Migration sind jedoch nicht nur Staaten<br />

als Akteure der Migrationskontrolle aktiv; auch internationale Organisationen wie<br />

die IOM und zivilgesellschaftliche Gruppen wie NGOs spielen eine zunehmend<br />

wichtigere Rolle im postfordistischen Migrationsregime. Entsprechend erweitern<br />

sich auch die ‚Mittel’ der Migrationskontrolle über die legislativen und administrativen<br />

Praxen von Staaten hinaus, umfassen mediale Anti-Migrations-<br />

Kampagnen in den Herkunftsländern von MigrantInnen ebenso wie von zivilgesellschaftlichen<br />

Organisationen getragene Rückkehrförderprogramme. Trotz dieser<br />

vielfältigen Bemühungen zur Verhinderung irregulärer Migration lässt sich<br />

das Migrationsregime jedoch keineswegs auf diesen Aspekt reduzieren. Aktuell<br />

zeichnen sich Konturen einer EU-europäischen Einwanderungspolitik nach öko-<br />

49


nomischen Kriterien ab. Vereinfachend kann als Zielsetzung der EU-<br />

Migrationspolitik ein Viersatz aus a) der partiellen Integration seit langem (legal)<br />

im Innern lebender MigrantInnen, b) der Verhinderung weiterer unerwünschter<br />

Migration, c) der Rückführung von MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht und d)<br />

der selektiven Öffnung für MigrantInnen nach arbeitsmarktpolitischen Kriterien<br />

behauptet werden. Diese Ziele werden nicht zuletzt durch Prozesse der (relativen)<br />

‚Autonomie’ oder ‚Eigensinnigkeit’ von Migrationsbewegungen teilweise desavouiert,<br />

da sich die Praxen der Migration immer wieder den politischen Kontrollund<br />

Steuerungsversuchen entziehen. Damit wird nicht die Wirkungsmächtigkeit<br />

des Migrationsregimes als solche in Frage gestellt; aber der Blick auf seine Wirkungsweise<br />

verschiebt sich von der Abschottung und Steuerung hin zur Illegalisierung<br />

und Entrechtung einer beträchtlichen Anzahl hier lebender Menschen und<br />

deren sozialen und ökonomischen Folgen.<br />

In Kapitel 3.2 ging es mir darum, den Blick auf die widersprüchliche Rolle <strong>Soziale</strong>r<br />

<strong>Arbeit</strong> als Akteurin im postfordistischen Migrationsregime zu lenken. Dazu<br />

habe ich in einem ersten Schritt mit Hilfe der Regulationstheorie die Rolle zivilgesellschaftlicher<br />

Institutionen in der Regulation gesellschaftlicher Konflikte aufgezeigt.<br />

Dann habe ich grob die gesellschaftlichen, ökonomischen und politischen<br />

Transformationen vom Fordismus zum Postfordismus und die veränderte Rolle<br />

von Sozialpolitik und <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> im ‚nationalen Wettbewerbsstaat’, in dem<br />

diese zunehmend an ihrem Beitrag zur ‚Wettbewerbsfähigkeit’ in der Standortkonkurrenz<br />

gemessen werden, geschildert. Schließlich habe ich mit der kritischen<br />

Perspektive der sozialen Ausschließung einen ressourcenorientierten Ansatz vorgestellt,<br />

mit dem die Rolle <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> in den dargestellten Transformationsprozessen<br />

kritisch beleuchtet werden kann und an die im nächsten Kapitel in Bezug<br />

auf die soziale Ausschließung von MigrantInnen angeknüpft werden kann.<br />

Das Spannungsfeld, in dem <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> in diesem Bereich agiert, habe ich versucht,<br />

mit Hilfe normativer Aufgabenzuschreibungen aus dem Selbstverständnis<br />

<strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> zu verdeutlichen, die unter den Bedingungen zunehmender Entrechtung<br />

der Klientel leicht in Konflikt mit staatlichen Kontrollinteressen und an<br />

die Grenzen der durch das Migrationsregime strukturierten Rahmenbedingungen<br />

geraten können.<br />

50


Auf die Möglichkeiten und Grenzen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

unter den Bedingungen des gegenwärtigen Migrationsregimes und<br />

die Problematik, innerhalb dessen ‚funktionalisiert’ zu werden, werde ich in Kapitel<br />

4 genauer eingehen.<br />

4 <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

zwischen Regulationsinstanz und hilfreicher Ressource<br />

4.1 MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht als Klientel <strong>Soziale</strong>r<br />

<strong>Arbeit</strong><br />

Wie ich bereits oben argumentiert habe, sind die Bedingungen der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong><br />

mit MigrantInnen immer geprägt durch das jeweilige Migrationsregime, innerhalb<br />

dessen sie agiert; also etwa durch die administrativen Vorgaben, gesellschaftlichen<br />

Diskurse und staatlichen wie gesellschaftlichen Funktionszuschreibungen,<br />

mit denen sich die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> auseinanderzusetzen hat. Erst durch das konflikthafte<br />

Verhältnis zwischen Migrationsbewegungen und Migrationsregime<br />

konstituiert sich auch die Klientel der Migrationssozialarbeit. Wenn sich nun, wie<br />

Jens Kastner (2002: 334) in Anschluss an Bourdieu schreibt, das prinzipielle<br />

Problem nationalstaatlichen Ausschlusses unter neoliberalen Bedingungen verschärft,<br />

wie ich durch die Darstellung der Transformationen zum postfordistischen<br />

Migrationsregime bereits gezeigt habe, wenn also Migrationen zunehmend<br />

illegalisiert (oder zumindest nicht legalisiert) werden, dann ist auch die <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> zunehmend mit Menschen befasst, denen ein Aufenthaltsrecht verwehrt<br />

wird.<br />

An dieser Stelle ist zunächst noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine scharfe<br />

Grenzziehung zwischen ‚legalen’ und ‚illegalen’ MigrantInnen aus mehreren<br />

Gründen nicht möglich ist. Zum einen, weil es viele Vor- und Zwischenstufen<br />

gibt, die eine Einordnung in die binäre Ordnung ‚legal’ <strong>–</strong> ‚illegal’ nicht zulassen.<br />

Zum zweiten, weil Migrationsbiografien oft mit häufigen Statuswechseln verknüpft<br />

sind, d.h. MigrantInnen können im Laufe der Jahre einige Zeit ohne, einige<br />

Zeit mit (mehr oder weniger) gültigen Papieren hier leben, einen Aufenthaltssta-<br />

51


tus erwerben und wieder verlieren, mehrmals ein- und ausreisen (vgl.<br />

Bojadžijev/Karakayalı 2005: 108). Zum dritten, weil, wie die Gesellschaft für<br />

Legalisierung (2003) treffend schreibt, die ‚Illegalen’ nur die Spitze des Eisbergs<br />

der Entrechtung sind, auf dem alle stationiert sind, die hierzulande zu ‚Ausländern’<br />

gemacht werden, also auch jene mit Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis.<br />

Selbst eine Einbürgerung ist noch nicht in jedem Fall gleichbedeutend<br />

mit dem ‚sicheren Ufer’ der StaatsbürgerInnenrechte, wie etwa ein aktueller Gesetzentwurf<br />

zeigt, mit dem bis zu fünf Jahre nach der Einbürgerung die deutsche<br />

Staatsbürgerschaft aberkannt werden können soll, wenn im Einbürgerungsverfahren<br />

‚geschummelt’ wurde (vgl. Rath 2008). Ich werde im Folgenden einen Überblick<br />

über Lebenslagen unter den Bedingungen der Vorenthaltung eines Aufenthaltsrechtes<br />

geben. MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht können dabei kaum<br />

als eine Gruppe mit gemeinsamen Merkmalen bezeichnet und beschrieben werden,<br />

da sie in Rechtsstatus, Lebensbedingungen, Migrations(hinter)gründen und<br />

vielem mehr ein sehr weites Spektrum umfassen. Um die Auswirkungen der unterschiedlichen<br />

Rechtsstatus auf die Lebensbedingungen zu verdeutlichen, unterscheide<br />

ich entlang der juridischen Kategorien in ‚Statuslose’, Geduldete, AsylbewerberInnen<br />

und Andere.<br />

4.1.1 MigrantInnen ohne Aufenthaltsstatus<br />

Als ‚illegale’ MigrantInnen werden nach Alt (2003: 20) Menschen bezeichnet, die<br />

unerlaubt nach Deutschland einreisen und/oder sich unerlaubt in Deutschland<br />

aufhalten. Ich werde den Begriff der ‚Illegalität’ hier <strong>–</strong> darin Krieger et al. (2006:<br />

17) folgend <strong>–</strong> nur auf den (fehlenden) Aufenthaltsstatus beziehen, nicht auf die<br />

Illegalität der Einreise oder auch der Erwerbstätigkeit. Ein illegaler Aufenthalt<br />

kann auch auf eine legale Einreise und einen zeitweise legalen Aufenthalt folgen,<br />

wenn Papiere, die einen erlaubten Aufenthalt begründeten, ihre Gültigkeit verlieren<br />

(vgl. Alt 2003: 20). Den Begriff ‚MigrantInnen ohne Aufenthaltsstatus’ verwende<br />

ich synonym für ‚illegale MigrantInnen’, bevorzuge ihn aber insofern, als<br />

dass er zum einen die von vielen als stigmatisierend empfundene Anwendung der<br />

Begrifflichkeit der ‚Illegalität’ auf Menschen vermeidet (vgl. Schwenken 2006:<br />

19) und zum anderen eher eine Abgrenzung etwa zu Menschen im Besitz einer<br />

Duldung zulässt, die zwar über einen juristischen Aufenthaltsstatus verfügen,<br />

52


jedoch nicht über einen legalen Aufenthaltstitel. Von den Statuslosen abzuheben<br />

ist die Gruppe der ‚Scheinlegalen’, d.h. Menschen, die mithilfe falscher Papiere<br />

scheinbar legal nach Deutschland einreisen oder sich darin aufhalten, oder die<br />

sich z.B. durch eine Zweckehe einen Aufenthaltstitel ‚erschleichen’. Obwohl sie<br />

zum Zeitpunkt ihrer ‚Scheinlegalität’ über einen auf dem Papier gültigen Aufenthaltstitel<br />

verfügen, ist ihr Status mit dem der ‚Illegalen’ verwandt, da das Risiko<br />

der Enttarnung besteht und die Lebensführung beeinträchtigt (vgl. Alt 2003:<br />

20f.).<br />

Über die Anzahl derer, die ohne Aufenthaltsstatus in Deutschland leben, kann es <strong>–</strong><br />

es liegt in der Logik der Sache <strong>–</strong> keine gesicherten Angaben geben. Schätzungen<br />

bewegen sich zwischen 100.000 und 1,5 Millionen Menschen (vgl. Heck 2008:<br />

103; UKZu 2001: 196).<br />

Die Lebenssituationen von Menschen ohne Aufenthaltsstatus wurden seit den<br />

neunziger Jahren in einigen Städtestudien erforscht (vgl. z.B. Alt 1999, 2003, Anderson<br />

2003, Krieger et al. 2006, Bommes/Wilmes 2007). Im folgenden werde ich<br />

deren Ergebnisse <strong>–</strong> gegliedert nach den Lebensbereichen Wohnen, <strong>Arbeit</strong>, Gesundheit<br />

und Schulbesuch <strong>–</strong> exemplarisch zusammenfassen. Schließlich soll kurz<br />

darauf eingegangen werden, in welchen Situationen diese Menschen Einrichtungen<br />

<strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> aufsuchen und welche Möglichkeiten einer Legalisierung des<br />

Aufenthaltes bestehen. Für alle beschriebenen Lebensbereiche gilt, dass die Lebensbedingungen<br />

von Statuslosen in Deutschland sehr vielfältig sind und meine<br />

Ausführungen keinen Anspruch auf allgemeine Repräsentativität, geschweige<br />

denn auf Vollständigkeit stellen können.<br />

Wohnen<br />

Bei der Wohnungsfindung kommt dem sozialen, meist ‚ethnischen’ <strong>Netzwerk</strong><br />

der/s Statuslosen eine entscheidende Bedeutung zu. Neuankömmlinge kommen<br />

oft zunächst bei ‚Landsleuten’ unter, können und wollen dort aber meist nicht<br />

lange bleiben. Die weitere Unterkunftsbeschaffung ist ebenfalls von (‚legalen’<br />

oder ‚illegalen’) VermittlerInnen, von der finanziellen Situation, dem lokalen<br />

Wohnungsmarkt und weiteren Faktoren (z.B. Sprachkenntnisse) abhängig. Die<br />

Wohnsituation ist durch direkte Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichnet, z.B.<br />

53


vom sozialen <strong>Netzwerk</strong> oder vom Vermieter. Besonders in kritischen Umbruchsituationen<br />

<strong>–</strong> etwa Neuankunft, <strong>Arbeit</strong>splatzverlust, plötzliches ‚Untertauchen’ <strong>–</strong><br />

besteht die Gefahr der Obdachlosigkeit. (Vgl. Krieger et al. 2006: 91ff.) 24<br />

<strong>Arbeit</strong><br />

Statuslosen MigrantInnen ist der Zugang zum regulären <strong>Arbeit</strong>smarkt verwehrt.<br />

Sie arbeiten schwerpunktmäßig in bestimmten Branchen, v.a. im Dienstleistungssektor,<br />

z.B. im Bau- und Transportgewerbe, Reinigungsdiensten, Forst- und<br />

Landwirtschaft, Gastronomie- und Hotelgewerbe, Haushalt und Pflege sowie der<br />

Unterhaltungsbranche und der Prostitution. Die <strong>Arbeit</strong>sfelder zeichnen sich häufig<br />

durch einen erhöhten saisonalen Bedarf an <strong>Arbeit</strong>skräften, harten körperlichen<br />

Einsatz, Sicherheitsmängel, notwendige Ortsgebundenheit und Billiglöhne aus.<br />

Die <strong>Arbeit</strong>sbedingungen unterscheiden sich erheblich; sie reichen von ‚fairen’<br />

<strong>Arbeit</strong>sverhältnissen bis hin zu Situationen extremer Ausbeutung, etwa sexueller<br />

Erpressung, der Bezahlung in Naturalien oder der Vorenthaltung von Lohn. Zwar<br />

ist nach deutschem <strong>Arbeit</strong>srecht ein Anspruch auf Entlohnung für geleistete <strong>Arbeit</strong><br />

auch bei fehlendem Aufenthaltsstatus nicht ausgeschlossen, jedoch wird dieses<br />

Recht wegen des Entdeckungsrisikos und der Abhängigkeit durch oft mangelnde<br />

Alternativen kaum in Anspruch genommen. Je nach lokaler <strong>Arbeit</strong>smarktsituation,<br />

Einbindung in soziale <strong>Netzwerk</strong>e und anderen Faktoren ist es für Statuslose<br />

teilweise sehr schwierig, <strong>Arbeit</strong> zu finden. Erhalten Statuslose kein oder nur<br />

geringes Einkommen durch Erwerbsarbeit, und wird dieses Defizit nicht durch<br />

soziale <strong>Netzwerk</strong>e aufgefangen, bedeutet dies fast ausnahmslos ein Leben in extremen<br />

Armutsverhältnissen, das existenzbedrohende Züge annehmen kann. (Vgl.<br />

Krieger et al. 2006: 117ff.)<br />

Gesundheit<br />

Krieger et al. (2006: 97f.) kommen zu der Beobachtung, dass statuslose MigrantInnen<br />

infolge ihrer defizitären Lebensbedingungen, der psychischen Belastung<br />

durch eine Vielzahl von Ängsten und Unsicherheiten, häufig gesundheitsgefährdender<br />

<strong>Arbeit</strong>sbedingungen und der Nichtinanspruchnahme präventiver Maßnahmen<br />

besonderen gesundheitlichen Gefährdungen ausgesetzt sind. Vorhandene<br />

24 Alt (2003: 143ff.), Anderson (2003: 30ff.) und Bommes/Wilmes (2007: 47ff.) kommen im<br />

Großen und Ganzen zu ähnlichen Ergebnissen. Dies gilt auch für die anderen Lebensbereiche.<br />

54


gesetzliche Regelungen erschweren ihnen den Zugang zur Gesundheitsversorgung.<br />

Insbesondere der sogenannte ‚Denunziationsparagraf’ § 87 AufenthG, der<br />

öffentliche Stellen (also auch Krankenhäuser) zur Unterrichtung der Ausländerbehörde<br />

bei Bekanntwerden eines ‚illegalen’ Aufenthalts verpflichtet, sowie die<br />

mangelnden Möglichkeiten zur Versorgung von Menschen ohne Krankenversicherung<br />

sind hier zu nennen. (Vgl. Schmitt 2007: 32ff.) Gesundheitliche Notlagen<br />

können Betroffene in existenzielle Krisen stürzen. Der Umgang mit dieser Situation<br />

besteht immer in einer Risikoabwägung. Oftmals werden gesundheitliche<br />

Probleme, so lange es nur irgendwie geht, ausgehalten, ignoriert und verdrängt.<br />

Dies wird spätestens dann zu einem existenziellen Risiko, wenn notwendige lebensrettende<br />

Maßnahmen <strong>–</strong> in der Hoffnung, das Problem würde sich doch noch<br />

irgendwie von selbst lösen <strong>–</strong> nicht rechtzeitig eingeleitet werden. (Vgl. Krieger et<br />

al. 2006: 99f.) Eine verbreitete Strategie von Betroffenen zum Umgang mit diesem<br />

Problem besteht im ‚Leihen’ der Krankenkassenkarte einer Person aus dem<br />

sozialen <strong>Netzwerk</strong>. Damit ist zwar zunächst die Behandlung sowie die Kostenerstattung<br />

für die Ärztin/den Arzt gesichert; allerdings bestehen Gefahren u.a. hinsichtlich<br />

einer möglichen Statusaufdeckung, einer Anzeige wegen Versicherungsbetrugs<br />

sowie hinsichtlich medizinischer Nachteile für PatientIn und KarteninhaberIn.<br />

Daneben bleibt nur noch die Möglichkeit, etwa über niedrigschwellige<br />

Hilfsangebote z.B. Schmerztabletten zu erhalten oder eventuell <strong>–</strong> über Vermittlung<br />

des sozialen <strong>Netzwerk</strong>s oder von Beratungsstellen <strong>–</strong> an einen Arzt oder eine<br />

Ärztin zu geraten, der oder die kostenlos oder -günstig behandelt. (Vgl. ebd.: 98f.)<br />

In einigen Großstädten haben sich mittlerweile Anlaufstellen etabliert, die statuslose<br />

PatientInnen an kostenlos behandelnde Ärztinnen und Ärzte vermitteln (vgl.<br />

Schmitt 2007: 107f.). Die Probleme der Verschleppung, Negierung und fehlenden<br />

Prävention bleiben trotz solcher Angebote bestehen. Zudem verfügen sie über<br />

eine nur eingeschränkte Infrastruktur, so dass Notfälle, stationäre Behandlungen<br />

und Geburten die Betroffenen nach wie vor vor große Hindernisse stellen. (Vgl.<br />

Bommes/Wilmes 2007: 90)<br />

Die subjektive Belastung durch das Bewusstsein der Illegalität und die damit einhergehenden<br />

eingeschränkten Lebensbedingungen wird von Betroffenen sehr unterschiedlich<br />

eingeschätzt. Manche haben Routinen entwickelt, die den Umgang<br />

mit den Stressoren des Alltags in der Illegalität erträglicher machen und <strong>–</strong> darun-<br />

55


ter vor allem jene, die ihre <strong>Arbeit</strong>s- und Lebenssituation halbwegs stabilisieren<br />

konnten und über funktionierende Sozialkontakte verfügen <strong>–</strong> sind teilweise ‚zufrieden’<br />

mit ihrer Situation. (Vgl. Krieger et al. 2006: 113f.; Alt 2003: 184) Die<br />

Aufwendungen, die notwendig sind, um sich vor der Statusaufdeckung zu schützen,<br />

sind in der Regel erheblich. Umfangreiche <strong>Arbeit</strong>szeiten infolge schlechter<br />

Entlohnung, häufiger Wohnungswechsel, die wachsame Vorsicht, in jeder Situation<br />

unauffällig zu bleiben, die Angst vor Kontrollen am <strong>Arbeit</strong>splatz und auf der<br />

Straße, vor Abschiebung und damit ein allgemeines Gefühl der Perspektivlosigkeit<br />

stellen für viele erhebliche Stressfaktoren dar, die das Leben unter den Bedingungen<br />

der Illegalität begleiten. Besonders bei denjenigen Statuslosen, die<br />

nicht sicher in einem sozialen <strong>Netzwerk</strong> eingebettet sind, kann die Angst quälende<br />

Ausmaße annehmen und die Betroffenen in die soziale Isolation drängen. Die<br />

psychischen Schäden, die manche davontragen, reichen von psychosomatischen<br />

Erkrankungen und Depressionen bis hin zu Psychosen und Suizidalität. (Vgl.<br />

Krieger et al. 2006: 114ff.)<br />

Schulbesuch 25<br />

Die Ausgangsbedingungen für die Beschulung von statuslosen Kindern sind bundesland-<br />

und teilweise kommunalspezifisch unterschiedlich. So beschloss der<br />

Münchner Stadtrat 2004 eine Erklärung, nach der Kinder mit irregulärem Aufenthaltsstatus<br />

grundsätzlich schulpflichtig und Schulleitungen nicht verpflichtet<br />

seien, Nachweise zum Aufenthaltsrecht zu verlangen (vgl. Bommes/Wilmes<br />

2007: 107), während in Hessen für illegalisierte Kinder und Jugendliche weder<br />

eine Schulpflicht noch ein Schulantragsrecht besteht (vgl. Krieger et al. 2006:<br />

145). Als Problem stellen Krieger et al. in ihrer Frankfurter Studie die Notwendigkeit<br />

der Vorlage einer Meldebescheinigung bei der Aufnahme ausländischer<br />

SchülerInnen heraus. Den Eltern bliebe in solchen Fällen eigentlich nur die Wahl,<br />

die Unmöglichkeit, diese zu erwerben (und damit quasi den illegalen Status) einzugestehen<br />

und auf Diskretion zu hoffen, es mit einer gefälschten Bescheinigung<br />

zu versuchen oder auf eine Einschulung zu verzichten. Es sei davon auszugehen,<br />

dass es statuslose Kinder gebe, die aufgrund des Entdeckungsrisikos über Jahre<br />

hinweg keine Schule besuchten. Insgesamt prägt das Leben in der Illegalität das<br />

25 Zur spezifischen Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen in der Illegalität vgl. weiter<br />

Krieger et al. 2006: 136ff.; Alt 2003: 215ff.; Anderson 2003: 73ff.<br />

56


Leben der Kinder sehr stark: Sie müssen sehr früh bestimmte Verhaltensweisen<br />

lernen, um das Risiko der Statusaufdeckung zu minimieren. Sukzessive werden<br />

sie sich so der Nachteile infolge ihres Status bewusst, erleben sie, von welchen<br />

Teilhabe- und Zukunftschancen sie ausgeschlossen sind und werden ihre Lebensentwürfe<br />

mehrheitlich auf diese Ausgangssituation abstimmen. (Vgl. ebd.: 146f.)<br />

Statuslose MigrantInnen als Klientel <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong><br />

Ob Menschen ohne Aufenthaltsstatus eine Hilfeeinrichtung aufsuchen, hängt wesentlich<br />

davon ab, ob sie in eine Notlage geraten sind (oder eine solche Notlage<br />

befürchten), die sie mit ihren bisherigen Routinen und vorhandenen Ressourcen<br />

nicht selbstständig bewältigen können, und ob sie die benötigten Hilfen nicht<br />

durch FreundInnen, Familienmitglieder oder die ‚Community’ erhalten können<br />

oder wollen. Öffentlich zugängliche Hilfseinrichtungen sind also insbesondere für<br />

jene statuslosen MigrantInnen von Bedeutung, die (noch) keinen Zugang zu sozialen<br />

<strong>Netzwerk</strong>en haben oder aus diesen keine (oder weniger effektive) Hilfen<br />

erwarten. In manchen Fällen werden aber auch Angebote von Beratungseinrichtungen<br />

der möglichen Hilfe seitens des <strong>Netzwerk</strong>s vorgezogen, um etwa Probleme<br />

gegenüber dem Umfeld nicht zu offenbaren oder auch persönliche Abhängigkeiten<br />

und ‚Schuldigkeiten’ zu vermeiden. Um die Angebote von Hilfseinrichtungen<br />

in Anspruch nehmen zu können, müssen Statuslose zudem um deren Existenz,<br />

Lokalisation und Angebotsstruktur wissen. Ferner werden sie deren Angebote<br />

nur dann wahrnehmen, wenn sie eine positive Einschätzung von deren (Fachund<br />

Sprach-)Kompetenz und eine gewisse ‚Risikobereitschaft’ im Umgang mit<br />

einer ihnen bisher unbekannten deutschen Institution haben. (Vgl. Krieger et al.<br />

2006: 159ff.)<br />

Legalisierungsmöglichkeiten<br />

„Wie in kaum einem anderen Lebensbereich bestimmt die Rechtslage sowohl den<br />

Alltag von Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus als auch die professionelle<br />

<strong>Arbeit</strong> mit statuslosen AusländerInnen.“ (Krieger et al. 2006: 49) Daher ist der<br />

Fokus der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht, dabei vor<br />

allem der spezialisierten Migrationssozialarbeit, meistens auch oder vor allem auf<br />

mögliche Wege, den Aufenthalt zu legalisieren ausgerichtet (vgl. ebd.: 162f.). Die<br />

Möglichkeiten für Menschen ohne Aufenthaltsstatus, ihren Aufenthalt zu legali-<br />

57


sieren, sind allerdings sehr begrenzt. Der illegale Voraufenthalt stellt bereits einen<br />

eigenen Ausweisungsgrund dar, und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes<br />

schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Regelfall aus (§ 5 I Nr. 2 AufenthG).<br />

Daneben eröffnet das Aufenthaltsgesetz insgesamt nur sehr enge Einwanderungspfade<br />

für bestimmte Aufenthaltszwecke. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis<br />

trotz vorangegangenem illegalem Aufenthalt kommen angesichts<br />

dessen nur zwei Aufenthaltszwecke in Betracht: Humanitäre Gründe (§ 5<br />

III AufenthG) oder der Familiennachzug (§ 27 I, III Satz 2 AufenthG). Bezüglich<br />

eines zumindest vorübergehenden Aufenthaltsrechtes aus humanitären Gründen<br />

wären nach dem Aufenthaltsgesetz mehrere Varianten denkbar: wenn für den/die<br />

AusländerIn im Herkunftsland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben<br />

oder Freiheit besteht (§ 25 III i.V.m. § 60 VII), wenn die Ausreise aus rechtlichen<br />

oder tatsächlichen Gründen auf absehbare Zeit und aus nicht von dem/der AusländerIn<br />

zu vertretenden Gründen unmöglich ist (§ 25 V), durch gruppenbezogenen<br />

Legalisierungserlass durch die oberste Landesbehörde (§ 23), wenn dringende<br />

humanitäre oder persönliche Gründe (z.B. eine dringend notwendige Operation)<br />

oder erhebliche öffentliche Interessen (z.B. in Strafverfolgungsbelangen) die vorübergehende<br />

Anwesenheit des Ausländers/der Ausländerin erfordern (§ 25 IV<br />

Satz 1) oder wenn die Härtefallkommission eines Landes für die Erteilung einer<br />

Aufenthaltserlaubnis votiert (§ 23a). In ihrer faktischen Bedeutung haben all diese<br />

Varianten allerdings Ausnahmecharakter. Auch ein Asylantrag bietet im Regelfall<br />

keine Perspektive. Die Legalisierung in einen familienbezogenen Aufenthaltstitel,<br />

d.h. der ‚Nachzug’ von EhepartnerInnen, minderjährigen Kindern und Elternteilen<br />

zu Deutschen oder AusländerInnen mit rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland<br />

(§§ 27ff. AufenthG), stellt daher faktisch derzeit den einzigen realistischen Legalisierungspfad<br />

dar. Allerdings wird durch das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes<br />

auch der eigentlich grundrechtlich garantierte Anspruch auf Familiennachzug<br />

(§ 27 I AufenthG i.V.m. Art. 6 GG) auf eine bloße Ermessensentscheidung herabgestuft.<br />

(Vgl. Krieger et al. 2006: 54ff.) Eine weitere Variante, zwar kein Aufenthaltsrecht,<br />

aber zumindest einen aufenthaltsrechtlichen Minimalstatus zu erhalten,<br />

ist die Erteilung einer Duldung. Wird ein/e illegal aufhältige/r AusländerIn<br />

aufgegriffen, kann aber (vorübergehend) nicht abgeschoben werden, ist zwingend<br />

eine Duldung zu erteilen. (Vgl. ebd.: 58f.)<br />

58


4.1.2 MigrantInnen mit Duldungsstatus<br />

Die Duldung bezeichnet die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und<br />

wird v.a. dann erteilt, wenn diese aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich<br />

ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (§ 60a II AufenthG). Sie<br />

stellt keinen Aufenthaltstitel dar, sondern bescheinigt lediglich den zeitlich befristeten<br />

‚Verzicht’ der Ausländerbehörde auf die zwangsweise Durchsetzung der<br />

Ausreisepflicht. Die Duldung ist „die förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“<br />

(Will 2008: 59). Die Klassifizierung des geduldeten Aufenthaltes zwischen<br />

‚legalem’ und ‚illegalem’ Aufenthalt ist in der juristischen Diskussion umstritten<br />

(vgl. Riecken 2006: 37ff.). Solange die Duldung gültig ist, scheidet sowohl<br />

eine Abschiebung 26 als auch eine Strafbarkeit aufgrund illegalen Aufenthalts<br />

aus, weshalb von einer teilweisen Legalisierungswirkung gesprochen werden<br />

kann (vgl. ebd.: 39). Gleichzeitig ist der geduldete Aufenthalt unrechtmäßig, da er<br />

gegen die Genehmigungspflichtigkeit des Aufenthalts (§ 4 AufenthG) verstößt<br />

und die Ausreisepflicht der Ausländerin/des Ausländers bestehen bleibt (§ 60a III<br />

AufenthG); daher kann von illegalem, aber nicht strafbarem Aufenthalt gesprochen<br />

werden (vgl. UKZu 2001: 164). Der Anspruch auf Erteilung einer Duldung<br />

besteht dabei auch dann, wenn der/die AusländerIn die Gründe für die Unmöglichkeit<br />

der Abschiebung selbst zu vertreten hat (vgl. Keßler 2006: 53).<br />

Ende September 2008 lebten ca. 110.000 Geduldete in Deutschland (vgl. Gaserow<br />

2008). Knapp zwei Jahre zuvor lebten noch ca. 175.000 Menschen mit Duldungsstatus<br />

der BRD, davon zum großen Teil abgelehnte AsylbewerberInnen (vgl.<br />

Deutscher Bundestag 2007: 201). Da trotz Altfallregelung (s. unten) noch immer<br />

mehr als die Hälfte der Menschen mit Duldung seit mehr als sechs Jahren in<br />

Deutschland lebt (vgl. Gaserow 2008), kann sie de facto als „Ersatzaufenthaltsrecht“<br />

(UKZu 2001: 165) zweiter Klasse, d.h. unter Ausschluss zahlreicher mit<br />

einem Aufenthaltsrecht verbundenen Rechte und bei fortbestehendem Ausreisedruck<br />

charakterisiert werden.<br />

26 Allerdings erlischt der mit der Duldung ausgesprochene Verzicht auf die Abschiebung, sobald<br />

die Abschiebungshindernisse weggefallen sind (vgl. Keßler 2006: 56).<br />

59


Die Lebensbedingungen von Geduldeten sind also ebenfalls stark geprägt durch<br />

ihren (teil-)illegalisierten Status. So ist ihr Aufenthalt grundsätzlich auf das Gebiet<br />

des Bundeslandes, in dem die Duldung erteilt wurde, beschränkt (§ 61 I Satz<br />

1). Die Ausländerbehörde kann weitere Bedingungen und Auflagen anordnen,<br />

z.B. eine weitere Verschärfung der ‚Residenzpflicht’ auf den Landkreis der zuständigen<br />

Ausländerbehörde, die regelmäßige Vorsprache oder das Gebot, finanzielle<br />

Mittel für die Heimreise anzusparen (§ 61 I Satz 2) (vgl. Keßler 2006: 53f.).<br />

Auch kann auf diese Weise die Wohnsitznahme z.B. in einer Gemeinschaftsunterkunft<br />

oder in einer Ausreiseeinrichtung (s. Kap. 4.2) angeordnet werden (vgl.<br />

Keßler 2006: 57). Eine <strong>Arbeit</strong>serlaubnis kann erst nach einem Jahr geduldetem<br />

Aufenthalt (nachrangig) erteilt werden (§ 10 BeschVerfV). Diese wird versagt,<br />

wenn sie/er die Gründe, die ihrer/seiner Abschiebung entgegenstehen, selbst zu<br />

vertreten hat (§ 11 BeschVerfV). Die Aufnahme eines Studiums ist bei entsprechendem<br />

Schulabschluss prinzipiell möglich, wird jedoch häufig durch Auflage<br />

der Ausländerbehörde verboten (vgl. Keßler 2006: 62). Menschen mit Duldung<br />

haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, sondern<br />

nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), das außerhalb des regulären<br />

Sozialleistungssystems angesiedelt ist und gegenüber diesem im Leistungsniveau<br />

deutlich abgesenkt ist (vgl. Will 2008: 172). Die Grundleistung umfasst lediglich<br />

den ‚Grundbedarf’ an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und anderen<br />

Gütern in der Regel in Form von Sachleistungen, sowie ein monatliches ‚Taschengeld’<br />

in Höhe von 40,90 € pro Person (§ 3 AsylbLG). Diese Leistungen<br />

können <strong>–</strong> z.B. durch Kürzung oder Streichung des Taschengeldes <strong>–</strong> weiter reduziert<br />

werden, wenn etwa der/die Geduldete der eigenen Abschiebung entgegenwirkt<br />

(§ 1a AsylbLG). Wer jedoch vier Jahre lang die Grundleistung nach dem<br />

AsylbLG bezogen hat, ohne die Dauer des Aufenthalts rechtsmissbräuchlich<br />

selbst beeinflusst zu haben, wie es in § 2 I AsylbLG heißt, kann schließlich dem<br />

regulären Sozialhilfesatz nach dem SGB XII entsprechende Leistungen beziehen.<br />

Ebenfalls nach dem AsylbLG richtet sich der Anspruch auf gesundheitliche Versorgung<br />

Geduldeter. Dieser ist inhaltlich auf die Behandlung akuter Krankheiten<br />

und Schmerzzustände beschränkt (§ 4 I AsylbLG). Präventivmaßnahmen sowie<br />

die ärztliche Behandlung chronischer Erkrankungen sind nicht vorgesehen (vgl.<br />

Will 2008: 179f.).<br />

60


All diese Einschränkungen in Verbindung mit der stets nur kurzfristigen Verlängerung<br />

der Duldung (meist zwischen wenigen Tagen und sechs Monaten), dem<br />

Druck zur Ausreise seitens der Behörden und der Angst vor Abschiebung stellt<br />

eine immense Belastung für die betroffenen Menschen dar (vgl. Zentrum für Antisemitismusforschung<br />

2007: 12). Viele Familien leben mehr als zehn Jahre in<br />

diesem Status. Kinder von geduldeten Eltern erhalten ebenfalls nur eine Duldung,<br />

auch wenn sie in Deutschland geboren werden und aufwachsen (vgl. ebd.: 11).<br />

Die Möglichkeiten für Geduldete, ihren Status zu legalisieren, sind ebenfalls sehr<br />

begrenzt, aber besser als für statuslose MigrantInnen, da nicht unbedingt ein<br />

strafbarer illegaler Voraufenthalt der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht.<br />

Bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG)<br />

kann gegebenenfalls ein zweckgebundener Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies ist<br />

bei geduldeten MigrantInnen jedoch oftmals nicht der Fall, wenn z.B. der Lebensunterhalt<br />

nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert werden<br />

kann, Identität und Staatsangehörigkeit ungeklärt sind, ein Ausweisungsgrund<br />

vorliegt, kein Pass vorliegt oder die Einreise unerlaubt erfolgt ist. Besondere Relevanz<br />

für geduldete MigrantInnen hat daher die gesetzliche Altfallregelung (§<br />

104a AufenthG) vom Sommer 2007, nach der trotz erfolgter unerlaubter Einreise<br />

oder fehlender selbständiger Sicherung des Lebensunterhalts eine Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden kann, wenn sich der oder die Betroffene u.a. am Stichtag<br />

(1.7.2007) seit mindestens acht (bei Familien mit minderjährigen Kindern sechs)<br />

Jahren ununterbrochen (und nicht illegal) im Bundesgebiet aufgehalten hat, über<br />

ausreichenden Wohnraum verfügt, hinreichende Deutschkenntnisse hat, behördliche<br />

Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder<br />

behindert hat und nicht zu einer Straftat von über 50 Tagessätzen (oder bei ausländerrechtlichen<br />

Delikten über 90 Tagessätzen) verurteilt worden ist. Die Verurteilung<br />

eines Familienmitglieds führt dabei zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis<br />

für die ganze Familie. Aufgrund der hohen Hürden der Regelung konnten bisher<br />

nur 29.000 langjährig Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG<br />

erhalten, und von ihnen achtzig Prozent nur ‚auf Probe’, d.h. sie verlieren<br />

ihren Aufenthaltstitel wieder, wenn es ihnen bis Ende 2009 nicht gelingt, ihren<br />

Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu sichern. Die gleiche Problematik gilt für<br />

die 25.000 Menschen, die eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis nach der ‚Bleibe-<br />

61


echtsregelung’ der Innenministerkonferenz im November 2006 erhalten haben.<br />

110.000 MigrantInnen, darunter jene, die etwa wegen Alter oder Krankheit nicht<br />

arbeiten können, konnten von keiner der Regelungen profitieren und verbleiben<br />

nach wie vor im Duldungsstatus. (Vgl. Gaserow 2008)<br />

4.1.3 AsylbewerberInnen<br />

AsylbewerberInnen erhalten für die Dauer ihres Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung<br />

(§ 55 AsylVfG). Diese ist zwar kein Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz,<br />

ermöglicht aber dennoch bis zum Abschluss des Asylverfahrens<br />

den erlaubten Aufenthalt in Deutschland. Insofern sind sie streng genommen nicht<br />

unter die Gruppe der MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht zu rechnen (vgl. Will<br />

2008: 56). Angesichts extrem niedriger Anerkennungszahlen bei Asylanträgen 27<br />

und den Parallelen in den Lebensbedingungen zu ausreisepflichtigen MigrantInnen<br />

halte ich es dennoch für sinnvoll, AsylbewerberInnen in diesem Zusammenhang<br />

aufzuführen, da auch sie nur über einen vorläufigen und unsicheren Aufenthaltsstatus<br />

verfügen (vgl. Zentrum für Antisemitismusforschung 2007: 12). Die<br />

Zahl der Asylanträge geht seit Jahren kontinuierlich zurück; 2007 wurden nur<br />

noch 19.164 Erstanträge gestellt (vgl. BAMF 2008: 9).<br />

Die meisten der im vorangegangenen Unterkapitel beschriebenen Sondergesetze<br />

und damit verbundenen Einschränkungen in den Lebensbedingungen <strong>–</strong> etwa die<br />

reduzierte ‚Versorgung’ nach dem AsylbLG, das Sachleistungsprinzip, der eingeschränkte<br />

Zugang zum Gesundheitssystem und zum <strong>Arbeit</strong>smarkt, die Wohnheimunterbringung<br />

und die auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde<br />

beschränkte Residenzpflicht (§ 56 AsylVfG) <strong>–</strong> gelten auch für AsylbewerberInnen.<br />

Nach Ablehnung des Asylantrags wird umgehend eine Abschiebungsandrohung<br />

erlassen (§ 34 AsylVfG) und eine Frist zur Ausreise gesetzt. Ist der Antrag<br />

27 Von 2002 bis 2007 bewegten sich die Quoten für die Anerkennung als Asylberechtigte nach<br />

Art. 16a GG zwischen 1,8 und 0,8 %. Zählt man die Entscheidungen hinzu, in denen Abschiebeschutz<br />

gemäß § 60 I AufenthG gewährt oder ein Abschiebeverbot gemäß § 60 II, III,<br />

V, VII festgestellt wurde, kommt man zwischen 2002 und 2006 auf eine Anerkennungsquote<br />

zwischen 4,9 und 6,5 %. (Im Jahr 2007 stieg die Anerkennungsquote beim Abschiebeschutz<br />

nach § 60 I allerdings sprunghaft auf 24,1 % an.) Abgelehnt wurden zwischen 57 und 67 %<br />

(2007: 45 %); durch ‚formelle Entscheidungen’ (z.B. Entscheidungen nach dem Dubliner<br />

Verfahren über die Zuständigkeit eines anderen Staates oder Verfahrenseinstellung durch<br />

Antragsrücknahme) erledigten sich zwischen 28 und 36 %. (Vgl. BAMF 2008a: 40)<br />

62


als ‚unbeachtlich’ oder ‚offensichtlich unbegründet’ abgelehnt worden, beträgt die<br />

Ausreisefrist nur eine Woche (§ 36 I AsylVfG). Nach Ablauf dieser Frist ist die<br />

Ausreisepflicht vollziehbar. Klagen hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung<br />

(§ 75 AsylVfG). (Vgl. Will 2008: 61ff.) Angesichts dessen wird deutlich,<br />

dass auch AsylbewerberInnen im laufenden Verfahren oftmals bereits mit einem<br />

Bein in der Illegalität stehen.<br />

4.1.4 Sonstige MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

Neben Statuslosen, Geduldeten und AsylbewerberInnen können noch einige juridische<br />

Kategorien von Menschen ohne Aufenthaltsrecht mehr identifiziert werden,<br />

die potenziell Klientel <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> sein können (wobei saubere Abgrenzungen<br />

zwischen diesen Status und zur Statuslosigkeit oftmals nicht mehr möglich<br />

sind).<br />

Wird eine Duldung nicht mehr verlängert, stellt die Ausländerbehörde häufig eine<br />

Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) aus. Bei ihr handelt es sich um den Vordruck,<br />

der bei der Ausreise den Grenzbehörden zur Bestätigung der Ausreise vorzulegen<br />

ist. Sie dient der ordnungsgemäßen Dokumentation der ‚freiwilligen’<br />

Ausreise und ist mit einer Frist versehen, bis wann der/die Betroffene spätestens<br />

auszureisen hat. Während der Laufzeit der Ausreisefrist scheidet eine Abschiebung<br />

aus. (Vgl. Will 2008: 56, 59; Zentrum für Antisemitismusforschung 2007:<br />

12) Ist er oder sie bis zum Ablauf der Frist nicht ausgereist, wird der Aufenthalt<br />

strafbar, der- oder diejenige verliert auch den letzten aufenthaltsrechtlichen Minimalstatus,<br />

die Ausreisepflicht wird vollziehbar. Vollziehbar Ausreisepflichtige<br />

können mit einer Vielzahl von Einschränkungen belegt und verpflichtet werden,<br />

in Ausreiseeinrichtungen Aufenthalt zu nehmen, abgeschoben oder in Abschiebungshaft<br />

genommen werden (vgl. Will 2008: 58f.). Abschiebungshaft kann aus<br />

zwei Gründen angeordnet werden: als ‚Vorbereitungshaft’ (§ 62 I AufenthG),<br />

wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung<br />

ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde, oder<br />

als ‚Sicherungshaft’ (§ 62 II AufenthG) zur Sicherung der tatsächlichen Durchsetzung<br />

der Abschiebung. Die Vorbereitungshaft darf längstens sechs Wochen, die<br />

Sicherungshaft bis zu achtzehn Monaten dauern (§ 62 III AufenthG). Menschen in<br />

63


Abschiebehaft haben teilweise die Möglichkeit, Beratung in Anspruch zu nehmen.<br />

Deren Handlungsmöglichkeiten sind jedoch extrem begrenzt. Eine Abschiebung<br />

zu verhindern oder erfolgreich gegen die Anordnung der Abschiebungshaft<br />

vorzugehen, gelingt nur selten. Der legalen Wiedereinreise der Betroffenen nach<br />

der Abschiebung steht eine Einreisesperre entgegen. (Vgl. Nuguid 2005: 156ff.)<br />

4.1.5 <strong>Soziale</strong> Ausschließung von MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

und ihr Zugang zu Ressourcen<br />

Die vorangegangenen Ausführungen haben gezeigt, dass die Entrechtung von<br />

MigrantInnen mit einem Komplex sozialer Ausschließungsprozesse einhergeht.<br />

D.h., MigrantInnen werden durch die Verweigerung von Rechten von der Teilhabe<br />

an gesellschaftlich produzierten Ressourcen ausgeschlossen. Dabei handelt es<br />

sich um einen graduellen Vorgang, der etwa mit der Vorenthaltung des Wahlrechts<br />

beginnt und bis hin zur Ausschließung statusloser MigrantInnen von nahezu<br />

allen wesentlichen gesellschaftlichen Ressourcen, der ‚Einschließung’ ausreisepflichtiger<br />

Personen in Ausreisezentren oder Abschiebegefängnisse oder der<br />

‚physischen Exklusion’ durch Abschiebung reicht. Diese Ausschließungsvorgänge<br />

setzen Kategorisierungen voraus, wie sie etwa das komplette Ausländerrecht<br />

durchziehen. Hier wird festgeschrieben, wer unter welchen Bedingungen und in<br />

welchem Maße an welchen gesellschaftlich erzeugten Gütern partizipieren kann.<br />

Die Grenzziehungen sind teilweise untereinander hierarchisiert, überlappen einander<br />

und verlaufen multidimensional <strong>–</strong> so z.B. zwischen ‚Deutschen’ und ‚Ausländern’,<br />

‚EU-BürgerInnen’ und ‚Nicht-EU-BürgerInnen’ oder zwischen den<br />

Staatsangehörigen visumspflichtiger und visumsfreier Staaten. Eine weitere<br />

Grenzziehung wird anhand des Paradigmas der ‚Schutzwürdigkeit’ vorgenommen,<br />

nach dem z.B. bestimmt wird, wann ein Asylantrag gestellt werden kann<br />

und wann welches Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen erteilt wird und<br />

wann nicht. Diese Grenzziehungen sind jeweils graduell, flexibel und umkämpft.<br />

So wurden die Partizipationsmöglichkeiten entlang der Achse der Schutzwürdigkeit<br />

durch den Asylkompromiss 1993 massiv eingeschränkt. In den letzten Jahren<br />

gewinnt die Kategorisierung entlang der Achse der ökonomischen Verwertbarkeit<br />

zunehmend an Bedeutung, wie an den aktuellen Bemühungen um die Anwerbung<br />

hochqualifizierter MigrantInnen erkennbar ist, aber auch an dem Versuch, über<br />

64


die ‚Altfallregelungen’ oder den neuen § 18a AufenthG 28 diejenigen unter den<br />

Geduldeten ‚abzuschöpfen’ und mit einem Aufenthaltstitel zu versehen, die wirtschaftlich<br />

‚integriert’ sind, während jene, die an den zu nicht unwesentlichen Teilen<br />

an ökonomischen Verwertungskriterien orientierten Erteilungsvoraussetzungen<br />

scheitern, mit verschärftem Ausreisedruck (und damit weiterer Ausschließung)<br />

zu rechnen haben. 29 Letztlich steckt in jeder einzelnen ausländerrechtlichen<br />

Norm eine Kategorisierung und Grenzziehung, die den Grad von Partizipation<br />

und Ausschließung anhand bestimmter Kriterien bestimmt, ob es nun um das<br />

Staatsbürgerschaftsrecht, verschiedene Aufenthaltszwecke, das Asylverfahren,<br />

das Leistungsrecht, die Folgen fehlender Mitwirkung, Ausweisungsgründe oder<br />

Abschiebungen geht.<br />

Die von sozialer Ausschließung Betroffenen sind nicht einfach passive und wehrlose<br />

‚Opfer’, sondern arbeiten ihr aktiv entgegen und entwickeln Strategien, um<br />

mit Situationen sozialer Ausschließung umzugehen (vgl. Cremer-Schäfer 2005).<br />

Dabei lassen sich mehrere Ebenen der gesellschaftlichen Partizipation ausmachen,<br />

die teilweise einander voraussetzen (vgl. Steinert 2007: 160ff.): So ist der Zugang<br />

zu bestimmten (sekundären) Ressourcen Voraussetzung, um an andere (primäre)<br />

Ressourcen heranzukommen (vgl. ebd.; Cremer-Schäfer 2008: 85ff.). Z.B. sind<br />

die Ressourcen der Staatsbürgerschaft oder zumindest des Aufenthaltsrechtes<br />

Voraussetzung für den Zugang zu zahlreichen bürgerlichen, politischen und sozialen<br />

Rechten; oder der Zugang zu einem hilfreichen sozialen <strong>Netzwerk</strong> ist Voraussetzung<br />

für den Erwerb einer <strong>Arbeit</strong> (und damit einem Einkommen), einer Wohnung<br />

oder für den Zugang zu gesundheitlicher Versorgung, insbesondere, wenn<br />

die Ressource der sozialen Rechte nicht zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang<br />

ist auch die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als (nachrangige) Zugangsressource zu verstehen,<br />

die ihrerseits über Ressourcen verfügt und den Zugang zu diesen reguliert.<br />

Auch sie ist aktiv an Grenzziehungen und Kategorisierungen beteiligt, worauf<br />

etwa das Bekenntnis der Wohlfahrtsverbände zum Prinzip, „dass Flüchtlinge in<br />

28 Der neue § 18a AufenthG, der seit 01.01.2009 in Kraft ist, zielt explizit darauf, „das Potenzial<br />

von Geduldeten [...] besser für den deutschen <strong>Arbeit</strong>smarkt [zu nutzen]“ (Deutscher Bundestag<br />

2008: 1f.). Er übernimmt dabei die hohen Hürden der gesetzlichen Altfallregelung, verzichtet<br />

lediglich auf die Stichtags- oder Warteregelung (vgl. Heinhold 2008).<br />

29 So hieß es zumindest in der ‚Bleiberechtsregelung’ der Innenministerkonferenz 2006: „Der<br />

Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten<br />

können, muss konsequent beendet werden.“ (IMK 2006: 19)<br />

65


ihr Herkunftsland zurückkehren sollen, wenn keine Notwendigkeit zur Schutzgewährung<br />

besteht“ (BAGFW 2007: 69), hinweist. Aus einer kritischen Perspektive<br />

der sozialen Ausschließung ist es die besondere Verantwortung <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>,<br />

ihre eigene Eingebundenheit in Kategorisierungs- und Ausschließungsprozesse zu<br />

reflektieren und entsprechende Schlüsse für Theorie und Praxis zu ziehen.<br />

4.2 <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht als<br />

Akteurin der Regulation von Migration am Beispiel des Ar-<br />

beitsfeldes Rückkehrberatung<br />

Ute Osterkamp schrieb 1990 unter dem Eindruck der alle Lebensbereiche von<br />

Asylsuchenden durchdringenden bundesdeutschen ‚Abschreckungsdoktrin’: „Die<br />

Perspektivlosigkeit der Situation der AsylbewerberInnen in unserem Land bedingt<br />

die Perspektivlosigkeit der in diesem Bereich Tätigen [...]. ‚Hilfe’ [hat] unter diesen<br />

Voraussetzungen eher die Funktion, Frustrationen und Aggressionen der<br />

Flüchtlinge gegen die sie einschränkenden Maßnahmen aufzufangen und ihre<br />

Widerständigkeit zu brechen als ihre Situation zu verbessern.“ (Osterkamp 1990:<br />

151f.) Auch wenn Osterkamps These funktionalistisch zugespitzt und auf den<br />

konkreten historischen Kontext bezogen sein mag, scheint sie mir geeignet, den<br />

Blick auf die disziplinierenden Momente und Funktionen der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> im<br />

postfordistischen Migrationsregime zu lenken. Schärfen möchte ich diesen Blick<br />

am Beispiel der sozialarbeiterischen Rückkehrberatung, da sich hieran zwei zentrale<br />

Spannungsfelder der Migrationssozialarbeit aufzeigen lassen: Zum einen das<br />

Verhältnis der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> zum Staat, zum anderen ihre ambivalente Position<br />

im Spannungsverhältnis zwischen ‚Hilfe’ und ‚Kontrolle’.<br />

Das Verhältnis zwischen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> und ‚dem Staat’ ist durch asymmetrische,<br />

aber nicht einseitige Machtverhältnisse gekennzeichnet. 30 Damit ist die hohe<br />

30 Damit soll die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> nicht dem Staat entgegengesetzt werden, da sie <strong>–</strong> wie in Kap.<br />

3.2.1 gezeigt wurde <strong>–</strong> im Rahmen des Konzeptes des ‚erweiterten’ oder ‚integralen Staates’<br />

selbst als Bestandteil des Staates angesehen werden muss. Auch kann nicht von einheitlichen<br />

staatlichen Interessen ausgegangen werden, da es sich bei diesem um eine widersprüchliche<br />

‚Verdichtung von Kräfteverhältnissen’ handelt, was sich z.B. an interministeriellen Konflikten<br />

um Fragen der Migrationspolitik zeigt, sei es zu Zeiten des ‚Gastarbeitsregimes’ (vgl.<br />

Karakayalı 2008: 102) oder heute in bezug auf die Rückführungspolitik (vgl. Kreienbrink<br />

2007: 67). Auch können sich Kräfteverhältnisse auf unterschiedlichen politischen Maßstabs-<br />

66


Abhängigkeit der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> <strong>–</strong> auch in freier Trägerschaft <strong>–</strong> von staatlichen<br />

Interessen angedeutet, zugleich aber, dass der Staat seinerseits auf das ‚Funktionieren’<br />

der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> angewiesen ist.<br />

Zwar gibt es bereits seit 1979 das Bundesprogramm für freiwillige RückkehrerInnen<br />

REAG/GARP, das im Auftrag des Bundesinnenministeriums sowie der zuständigen<br />

Landesministerien von der IOM durchgeführt wird (vgl. Kreienbrink<br />

2007: 62). In den letzten Jahren wird der Rückkehrpolitik innerhalb der deutschen<br />

und europäischen Migrationspolitik jedoch zunehmende Bedeutung gewidmet<br />

(vgl. ebd.: 35). Der Begriff der ‚Rückkehr’ umfasst dabei sowohl die ‚freiwillige’<br />

als auch die zwangsweise Rückkehr (vgl. ebd.: 42). Der Begriff der ‚freiwilligen<br />

Rückkehr’ ist gesetzlich nicht definiert und in seiner Bedeutung hoch umstritten.<br />

Das Spektrum der Positionen reicht von der Ansicht, dass von der Freiwilligkeit<br />

der Ausreise nur gesprochen werden könne, wenn es die Alternative des legalen<br />

Verbleibs gebe, bis hin zu der Vorstellung, Freiwilligkeit bedeute nur die Abwesenheit<br />

von körperlicher Gewalt im Rahmen einer Rückführung (vgl. ebd.: 44ff.).<br />

Wo immer die begriffliche Grenze gesetzt wird, sind sowohl die zwangsweise<br />

Rückführung als auch die Förderung der ‚freiwilligen’ Rückkehr bedeutsame Instrumente<br />

staatlicher Migrationsregulierung (vgl. ebd.: 37). 31 Von der ‚Süssmuth-<br />

Kommission’ wird die ‚freiwillige’ Rückkehr als humane und kostensparende<br />

Alternative zur zwangsweisen Rückführung dargestellt, da sie von der Notwendigkeit<br />

befreie, körperlichen Zwang gegen Menschen auszuüben und „finanzielle,<br />

politische und soziale Kosten, die sich aus Abschiebungen und nicht möglichen<br />

Rückführungen ergeben“ (UKZu 2001: 157), erspare. Außerdem stärke ein kooperativer<br />

Ansatz auch die Beziehungen zu den Herkunftsländern und somit die<br />

deutsche „Verhandlungsposition für <strong>–</strong> weiterhin notwendige <strong>–</strong> zwangsweise<br />

Rückführungen“ (ebd.). Ein zentrales Augenmerk jeder Rückführungspolitik<br />

müsse daher der Förderung freiwilliger Aus- und Weiterreise gelten (vgl. ebd.).<br />

ebenen, also etwa auf EU-, nationalstaatlicher, Länder- und kommunaler Ebene, sehr unterschiedlich<br />

strukturieren und so auch zu Konflikten entlang der ‚vertikalen’ Achsen des Staates<br />

führen (vgl. am Beispiel der Kommunen Simone Buckel 2008).<br />

31 So heißt es in der Begründung zur Schaffung eines EU-Rückkehrfonds ab dem Jahr 2008:<br />

„Politisch gesehen sind jedoch die freiwillige und die erzwungene Rückkehr miteinander verknüpft<br />

und verstärken sich gegenseitig, und die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihres<br />

Rückkehrmanagements dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese<br />

beiden Formen der Rückkehr ergänzen.“ (Europäische Union 2007: L 144/47)<br />

67


Zielgruppe der Politik der Förderung der ‚freiwilligen’ Ausreise sind v.a. abgelehnte<br />

Asylsuchende, Asylsuchende im laufenden Verfahren und Menschen mit<br />

einer Duldung (vgl. Westphal/Behrensen 2007: 300). Ergänzend wird sie als ein<br />

Instrument zur Reduzierung von illegalem Aufenthalt gesehen (vgl. Kreienbrink<br />

2007: 69). Rückkehrberatung und -unterstützung wird von unterschiedlichen Institutionen<br />

<strong>–</strong> neben städtischen Behörden, Wohlfahrtsverbänden und freien Trägern<br />

auch Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) sowie Ausreisezentren,<br />

die von Landesministerien betrieben werden <strong>–</strong> geleistet. Dabei werden<br />

Beratungsstellen nicht-staatlicher Träger offenbar besser angenommen, da es<br />

‚Rückkehrwilligen’ dort leichter falle, ein Vertrauensverhältnis zu den MitarbeiterInnen<br />

aufzubauen (vgl. ebd.: 97). Die Konzepte der Rückkehrberatung lassen<br />

sich in drei Untergruppen kategorisieren: Integrierte Rückkehrberatung als Bestandteil<br />

einer umfassenden, prinzipiell ergebnisoffenen Perspektivberatung; gezielte<br />

Rückkehrberatung als einziger oder zentraler Beratungsfokus; Mischformen<br />

integrierter und gezielter Rückkehrberatung (vgl. Westphal/Behrensen 2007:<br />

303). Die Entwicklung der Angebote verlagert sich dabei zunehmend in Richtung<br />

gezielter Rückkehrberatung. In diesem Zusammenhang stellen Westphal und Behrensen<br />

in ihrer Studie fest:<br />

„Während integrierte Rückkehrberatung und -unterstützung am Selbstverständnis<br />

der Flüchtlingssozialarbeit von Wohlfahrtsverbänden und freien Trägern ansetzt,<br />

birgt die gezielte Rückkehrberatung und -unterstützung, insbesondere aufgrund<br />

der hier stattfindenden Kooperation mit staatlichen Institutionen, die Gefahr,<br />

dass die Durchsetzung des Ausländerrechts und Ziele der Kostenersparnis<br />

humanitäre Leitbilder in der Praxis verdrängen.“ (ebd.: 325)<br />

Dass Rückkehrberatung im Extremfall in der Tat nichts anderes ist als die „zweite<br />

Säule der Abschiebepolitik“ (Berthold 2005), zeigt ihre Rolle im Rahmen sogenannter<br />

‚Ausreisezentren’. Mit dem Zuwanderungsgesetz von 2005 wurde die<br />

Möglichkeit der Bundesländer zur Etablierung von Ausreiseeinrichtungen ins<br />

Ausländerrecht aufgenommen. Dort soll „durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft<br />

zur freiwilligen Ausreise gefördert [...] werden“ (§ 61 III AufenthG).<br />

Sie dienen als (im Unterschied zur Abschiebungshaft) „offene Einrichtung der<br />

Unterbringung von Personen, die keine oder unzutreffende Angaben zu ihrer<br />

68


Identität und Staatsangehörigkeit machen und/oder die Mitwirkung bei der Beschaffung<br />

von Heimreisedokumenten verweigern.“ (BMI 2004: 279) Die Unterbringung<br />

ermögliche „eine intensive, auf eine Lebensperspektive außerhalb des<br />

Bundesgebiets gerichtete psycho-soziale Betreuung“ (ebd.). Wie diese aussieht,<br />

beschreibt Axel Kreienbrink vom BAMF:<br />

„Die Lebensbedingungen in einer Ausreiseeinrichtung sind in der Regel dadurch<br />

geprägt, dass diese Einrichtungen abgegrenzt und umzäunt sind und einen<br />

kontrollierten und überwachten Zugang haben. Es finden regelmäßige Befragungen<br />

zur Identität statt, um sowohl Widersprüche in den Darstellungen aufzudecken<br />

als auch das Unrealistische einer weiteren Verbleibensperspektive in<br />

Deutschland vor Augen zu führen. Durchsuchungen werden durchgeführt, um<br />

Identitätsnachweise im Besitz der Betroffenen zu finden. [32] Es werden Aufenthaltsbeschränkungen<br />

ausgesprochen und statt Geld im Rahmen des Sachleistungsprinzips<br />

tägliche Essenspakete ausgegeben. Weitere mögliche Maßnahmen<br />

sind das Anhalten zu gemeinnütziger <strong>Arbeit</strong>, das Verbot der Erwerbstätigkeit<br />

sowie die Kürzung des Taschengeldes [...]. Die aus diesen Beschränkungen für<br />

die betroffenen Personen erwachsenden Frustrationen oder sogar eine ‚gewisse<br />

Stimmung der Hoffnungs- und Orientierungslosigkeit’ sind einkalkuliert und<br />

sollen [...] mittels intensiver Rückkehrberatung in positive Ansätze für eine<br />

Rückkehr in die Heimat [...] umgewandelt werden.“ (Kreienbrink 2007: 143;<br />

Herv. S.M.) 33<br />

Inhalte der rückkehrorientierten Beratung sind die „Aufklärung über die rechtliche<br />

Situation, Förderung der Bereitschaft, sich mit einer Rückkehr auseinander zu<br />

setzen, Vermittlung von Informationen über die aktuellen Verhältnisse im Rückkehrland<br />

sowie über Rückkehrhilfe- und Reintegrationsprogramme der Zentralen<br />

Rückkehrberatungsstelle (ZRB) und anderer Stellen (z.B. IOM).“ (Westphal/Behrensen<br />

2007: 311)<br />

32 Wie Andrea Kothen schreibt, fungieren in diesem Zusammenhang „auch Vertrauenspersonen<br />

wie Sozialarbeiter [...] als Vollstreckungsgehilfen der Abschiebung“ (Kothen 2002a: 66).<br />

33 Als Folge dieser Maßnahmen taucht ca. die Hälfte der in Ausreiseeinrichtungen untergebrachten<br />

Personen in die Illegalität unter (vgl. Kreienbrink 2007: 144) <strong>–</strong> „die einzige Möglichkeit<br />

des Ausbruchs aus dem Lager“ (Pieper 2008: 343).<br />

69


Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege erklären sich im Grundsatz<br />

konform mit der Maxime, dass Flüchtlinge in ihre Herkunftsländer zurückkehren<br />

sollen, wenn keine Notwendigkeit zur Schutzgewährung bestünde (vgl. BAGFW<br />

2007: 69). Unterschiedliche Einschätzungen gibt es in der Frage, wann diese Voraussetzung<br />

im konkreten Fall erfüllt sei, sowie im Stellenwert der Rückkehrberatung.<br />

In einem Positionspapier spricht sich die Bundesarbeitsgemeinschaft der<br />

Freien Wohlfahrtspflege für die öffentliche Förderung der Rückkehrberatung als<br />

integriertem Teil der Flüchtlingsberatung, aber gegen ihre isolierte Förderung aus<br />

(vgl. ebd.: 73). Gleichwohl konstatiert sie einen gegenläufigen Trend: Soweit<br />

Flüchtlingsarbeit überhaupt noch gefördert werde, sei eine Umsteuerung hin zur<br />

Rückkehrberatung festzustellen (vgl. ebd.). Trotz aller gegenteiligen Positionierungen<br />

der Wohlfahrtsverbände gibt es eine Tendenz zur Etablierung exklusiver<br />

Rückkehrberatungsstellen (vgl. Mesovic 2007: 24). Die Abhängigkeit von staatlichen<br />

Fördermitteln stellt die Wohlfahrtsverbände dabei oft vor die Wahl zwischen<br />

schlechten Alternativen. So beschreibt Martina Domke von der Diakonie Köln,<br />

wie 2004 die Landeszuschüsse für die Flüchtlingsberatung um 20 % gekürzt und<br />

im Jahr darauf neben der Verfahrensberatung (zu Fragen der Aufnahme), der Regionalberatung<br />

(zu Fragen des Aufenthaltes) und den psychosozialen Zentren die<br />

Rückkehrberatung als vierte Säule der Flüchtlingsberatung festgelegt wurde <strong>–</strong> bei<br />

gleich bleibendem Haushaltsansatz. Die Alternative ‚Personalabbau oder Rückkehrberatung’<br />

sei der ausschlaggebende Faktor gewesen, warum die Diakonie<br />

Köln in die Rückkehrberatung eingestiegen sei. Andere Beratungsstellen hätten<br />

sich in einer ähnlichen Situation befunden. (Vgl. Domke 2007: 15). Thomas Berthold<br />

beschreibt das Dilemma, in das die Flüchtlings- und Migrationsberatung in<br />

diesem Zusammenhang gerät:<br />

„Einerseits ist sie von den Geldern des Staates und vor allem des Europäischen<br />

Flüchtlingsfonds abhängig, und diese sind vielfach an eine Rückkehrberatung<br />

gekoppelt. Andererseits stellen diese Beratungsstellen einen der letzten Fluchtpunkte<br />

innerhalb Europas dar <strong>–</strong> einen Fluchtpunkt von Menschen, die hier leben<br />

wollen und hier bleiben wollen. Wird dieser Raum noch stärker der Rückkehrberatung<br />

geöffnet, werden die Interessen der Flüchtlinge und MigrantInnen<br />

geopfert.“ (Berthold 2005: 60)<br />

70


Dieses Problem der Instrumentalisierung und Vereinnahmung der Migrationsberatung<br />

„als Baustein einer schon seit langem verfolgten Strategie der Abschreckung“<br />

(Mesovic 2007: 24) lässt sich allein durch guten Willen der tätigen SozialarbeiterInnen<br />

nicht lösen: Das Beratungsgespräch selbst mag in so einem Falle<br />

ergebnisoffen gestaltet werden können; die Beratungssituation ist es vielfach nicht<br />

mehr (vgl. ebd.).<br />

Das AntirassismusBüro Bremen sieht hierin eine repressive Neugestaltung der<br />

Aufgaben <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>:<br />

„Eine Beratung zur freiwilligen Rückkehr hin erkennt an, dass es für einige<br />

Menschen hier keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt mit den entsprechenden<br />

Rechten geben soll. Sie unterstützt die staatliche Abschiebepraxis, indem<br />

sie diese um ein immer wichtiger werdendes Instrument ergänzt. Die freien<br />

Wohlfahrtsverbände und auch die NGO’s, die diese <strong>Arbeit</strong> durchführen, übernehmen<br />

daher letztlich eine repressive staatliche Aufgabe. SozialarbeiterInnen<br />

als Handlanger staatlicher Zwangsmaßnahmen, als Hilfspolizisten der Migrationskontrolle<br />

sind eine daraus resultierende Entwicklung. [...]<br />

Für Wohlfahrtsverbände und NGOs sind die Alternativen klar: Sie stehen vor<br />

der Entscheidung, ob sie sich vermeintlichen ‚Sachzwängen’ unterordnen bzw.<br />

sich die gängigen Sparpostulate zu eigen machen wollen oder nicht. Wenn ja,<br />

machen sie sich automatisch zu Handlangern oder gar [...] willigen Vollstreckern<br />

staatlicher Abschiebepolitik. Wollen sie dies nicht, gibt es zur Beendigung<br />

einer Zusammenarbeit mit der IOM keine Alternative.“ (AntirassismusBüro<br />

Bremen 2004: 14)<br />

Die Folgerung des AntirassismusBüros besticht durch ihre politische Konsequenz.<br />

Allerdings vermag sie die Widersprüche, innerhalb derer die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> <strong>–</strong> sofern<br />

man ihr einen kritischen Anspruch unterstellt <strong>–</strong> hier agiert, nicht aufzulösen:<br />

den Widerspruch zwischen dem eigenen sozialarbeiterischen und politischen<br />

Selbstverständnis und der finanziellen und rechtlichen Abhängigkeit vom Staat;<br />

den Widerspruch zwischen den grundsätzlichen Bleibewünschen der/s Klientin/en<br />

und der zermürbenden Lebenssituation ohne Perspektive auf eine Verbesserung<br />

der Aufenthaltssituation; den Widerspruch zwischen der politischen Kritik an der<br />

71


IOM und dem Grundsatz, den konkreten (Rückkehr-)Wunsch der/s Klientin/en ins<br />

Zentrum des Beratungsinteresses zu stellen <strong>–</strong> denn in diesem Falle stellen IOMund<br />

andere Rückkehrfördermittel durchaus eine hilfreiche Ressource dar. Oder,<br />

wie es Florian Fritz formuliert: „Auch ein Sozialarbeiter wird es aushalten müssen,<br />

wenn ein Flüchtling ihm, womöglich nach langem gemeinsamen Kampf um<br />

ein Bleiberecht, eröffnet, er wolle jetzt doch lieber zurückkehren.“ (Fritz 2004b:<br />

149)<br />

4.3 Zentrale ‚Unsicherheiten’ <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen<br />

ohne Aufenthaltsrecht<br />

Am Beispiel des Praxisfeldes Rückkehrberatung habe ich die Eingebundenheit<br />

der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> in das postfordistische Migrationsregime und wichtige Aspekte<br />

des Problems der politischen und finanziellen Abhängigkeit von staatlichen<br />

Interessen bereits aufgezeigt. Im folgenden möchte ich auf weitere Aspekte der<br />

erschwerten Bedingungen eingehen, mit denen <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> mit MigrantInnen<br />

ohne Aufenthaltsrecht konfrontiert ist.<br />

Norbert Cyrus (2004a: 186) benennt in diesem Zusammenhang vier zentrale ‚Unsicherheiten’:<br />

An erster Stelle die organisationelle Unsicherheit. Es sei unklar,<br />

inwieweit die MitarbeiterInnen in der <strong>Arbeit</strong> mit Menschen ohne Aufenthaltsrecht<br />

vom Träger aktiv oder passiv unterstützt werden. Oftmals zählen MigrantInnen<br />

ohne Aufenthaltsrecht bzw. -status nicht zur offiziellen Zielgruppe der Beratungsarbeit,<br />

und es steht zu befürchten, dass das Bekanntwerden der Unterstützung<br />

illegalisierter MigrantInnen eine Kürzung oder Streichung staatlicher Fördergelder<br />

nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt die rechtliche Unsicherheit, also<br />

die Angst der BeraterInnen, sich mit der Unterstützung illegalisierter MigrantInnen<br />

selbst strafbar zu machen. Außerdem besteht eine fachliche Unsicherheit: Die<br />

MitarbeiterInnen sind oftmals unzureichend über die Möglichkeiten und Grenzen<br />

der Hilfen für Menschen ohne Aufenthaltsrechte informiert. Und schließlich nennt<br />

Cyrus kommunikative Unsicherheiten im Umgang mit illegalisierten Hilfesuchenden<br />

und staatlichen Behörden.<br />

72


Bezüglich der organisationellen Unsicherheiten nimmt er die Träger der Freien<br />

Wohlfahrtspflege als wichtigste <strong>Arbeit</strong>geberInnen der Migrations- und Flüchtlingsberatung<br />

in die Verantwortung. Zwar haben diese schon 1999 in einem gemeinsamen<br />

Positionspapier erklärt, sicherzustellen, „dass Mitarbeiter/innen die<br />

statuslosen Ausländern zur Linderung und Beseitigung ihrer Notlage helfen, diesen<br />

Dienst ausüben können“ und „jedem Versuch einer Kriminalisierung dieser<br />

Tätigkeit entgegen[zu]treten“ (BAGFW 1999: 3). Allerdings würde diese Erklärung<br />

nicht immer umgesetzt: Umfragen zufolge habe z.B. die Mehrheit der mit<br />

statuslosen MigrantInnen befassten MitarbeiterInnen in evangelischen Beratungsstellen<br />

kein ausdrückliches Mandat hierfür. BeraterInnen, die ihre <strong>Arbeit</strong> unter<br />

ungeklärten Rahmenbedingungen oder sogar ausdrücklich ohne die Rückendeckung<br />

ihrer Geschäftsführung oder Abteilungsleitung durchführen, bezeichneten<br />

diese Situation als äußerst belastend. Die fehlende Rückendeckung mag wiederum<br />

mit der Befürchtung zusammenhängen, staatliche Mittel gekürzt oder gestrichen<br />

zu bekommen, auf die viele Beratungsstellen auch in freier Trägerschaft angewiesen<br />

sind, wenn bekannt wird, dass MigrantInnen ohne Aufenthaltsstatus beraten<br />

werden. (Vgl. Cyrus 2004a: 187f.) Nach der Studie von Krieger et al. (2006: 162)<br />

war der Großteil der Angebote der befragten sozialen Einrichtungen nicht unmittelbar<br />

auf MigrantInnen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus ausgerichtet, eine<br />

grundsätzliche Zuständigkeit für die <strong>Arbeit</strong> mit Statuslosen gab es für keine Einrichtung.<br />

Ihre Unterstützung ist meist vielmehr durch den allgemeinen Handlungsauftrag<br />

des Trägers legitimiert. Wie weitgehend dieser definiert wird, variiert<br />

unter den Einrichtungen und ist vor allem von der Zugehörigkeit zu einzelnen<br />

Hilfesystemen mit ihrem spezifischen Klientel (Frauen, Jugendliche, Wohnungslose,<br />

etc.) abhängig. Solange die <strong>Arbeit</strong> mit Statuslosen sich zumindest<br />

teilweise hinter der <strong>Arbeit</strong> mit anderen hilfebedürftigen Zielgruppen verbergen<br />

müsse, also nur in der Grauzone ‚inoffizieller <strong>Arbeit</strong>’ erledigt werden könne,<br />

würden die Ressourcen der Einrichtungen oftmals überstrapaziert und sich kaum<br />

befriedigende Zuständigkeitsstrukturen entwickeln lassen (vgl. ebd.: 163f.)<br />

Die rechtliche Unsicherheit ergibt sich aus diversen Strafvorschriften, die die Unterstützung<br />

illegalisierter MigrantInnen unter Umständen kriminalisierbar machen.<br />

In Frage kommen in diesem Zusammenhang insbesondere die Straftatbestände<br />

der Beihilfe/Anstiftung (§ 26/§ 27 StGB) zum Verstoß gegen eine auslän-<br />

73


derrechtliche Straftat (i.V.m. § 95 I AufenthG), zur Urkundenfälschung (i.V.m. §<br />

267 StGB), zum Missbrauch von Ausweispapieren (i.V.m. § 281 StGB) und zum<br />

Verschaffen falscher Ausweispapiere (i.V.m. § 276 StGB), der Einschleusung (§<br />

96 I AufenthG), der Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder der Begünstigung (§ 257<br />

StGB). 34 Nach verbreiteter Rechtsauffassung allerdings sind die meisten humanitär<br />

motivierten Hilfeleistungen nicht strafbar. (Vgl. Will 2008: 249ff.) Dies wird<br />

in der Praxis insoweit bestätigt, dass laut Cyrus (2004a: 188) bislang keine Strafverfahren<br />

und Verurteilungen von SozialarbeiterInnen wegen Beihilfe zum illegalen<br />

Aufenthalt bekannt sind. Eine grundsätzliche Strafbefreiung für humanitär<br />

motiviertes Handeln besteht jedoch nicht (vgl. Will 2008: 254), daher stellt die<br />

bestehende Strafandrohung de facto eine große Verunsicherung der MitarbeiterInnen<br />

sowie der Träger dar, die zur Verweigerung von Hilfeleistungen für statuslose<br />

MigrantInnen führen können (vgl. Cyrus 2004a: 188).<br />

Fachliche Unsicherheiten bestehen Cyrus zufolge darin, dass oftmals unklar ist,<br />

welche Formen der effektiven Hilfe eigentlich möglich sind. Insgesamt herrsche<br />

die Vorstellung vor, dass statuslose MigrantInnen absolut rechtlos seien. In einigen<br />

Bereichen bestehen dagegen durchaus Rechte, die auch durch die Übermittlungspflicht<br />

öffentlicher Stellen nicht unbedingt entwertet werden. Bedeutsam ist<br />

in diesem Zusammenhang die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen<br />

Stellen, da Krankenhäuser, Schulen, Kindergärten und Kitas in freier<br />

Trägerschaft nicht der Übermittlungspflicht unterliegen. Zudem folgt aus einer<br />

bestehenden Übermittlungspflicht nicht unbedingt eine Ermittlungspflicht, d.h.<br />

dass etwa SchulleiterInnen oder <strong>Arbeit</strong>srichterInnen zwar die Ausländerbehörde<br />

darüber zu unterrichten haben, wenn sie Kenntnis von einem illegalen Aufenthalt<br />

erlangen, aber nicht dazu verpflichtet sind, den Aufenthaltsstatus bei der Ausübung<br />

ihres Amtes zu ermitteln. Diese Rechtslage eröffnet statuslosen MigrantInnen<br />

die prinzipielle Möglichkeit, im Fall von Lohnbetrug ein <strong>Arbeit</strong>sgericht anzurufen<br />

oder ihre Kinder in die Schule zu schicken. (Vgl. Cyrus 2004a: 189ff.)<br />

34 Weitere rechtliche Grenzen sozialarbeiterischer Beratung, auf die hier jedoch nicht weiter<br />

eingegangen wird, setzt das Rechtsberatungsgesetz (RBerG), das bis auf wenige Ausnahmen<br />

die Rechtsberatung durch andere Personen als zugelassene Rechtsanwälte verbietet (vgl. Informationsverbund<br />

Asyl 2002).<br />

74


Kommunikative Unsicherheiten sieht Cyrus sowohl bei der oft notwendigen Zusammenarbeit<br />

mit Behörden als auch bei der direkten Begegnung mit Hilfesuchenden.<br />

Bezüglich ersterem betont Cyrus die Zwangsläufigkeit der Kontaktaufnahme<br />

und der Kooperation mit staatlichen Stellen, da das Hauptanliegen der Beratung<br />

meist in der Legalisierung des Aufenthalts oder der Übernahme von Kosten<br />

<strong>–</strong> also in der Beeinflussung administrativen Handelns <strong>–</strong> liege. Gerade persönliche,<br />

auch informelle Kontakte zu BehördenmitarbeiterInnen seien von besonderer<br />

Bedeutung für eine hilfreiche Beratung. (Vgl. Cyrus 2004a: 198) Im zweiten<br />

Bereich kommunikativer Unsicherheiten, in der konkreten Beratungssituation,<br />

käme es teilweise zu einer Abwehrhaltung der SozialarbeiterInnen, die sich durch<br />

die Probleme und Anfragen der MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht überfordert<br />

fühlten. Zum Umgang mit solchen und anderen Problemen schlägt er einen phasenorientierten<br />

Beratungsansatz vor, der die unterschiedlichen Ebenen und Dringlichkeiten<br />

der Problemlagen berücksichtigt. In der ersten Phase der Krisenintervention<br />

gehe es vorrangig um Hilfe zur Lösung aktueller Problemlagen, etwa um<br />

Fragen der gesundheitlichen Versorgung oder der Einschulung der Kinder. Es sei<br />

durchaus möglich, dass manche KlientInnen nach erfolgreicher Intervention weiter<br />

in der Illegalität leben und keinen weiteren Beratungsbedarf mehr haben. Es<br />

sei letztlich die Entscheidung der Hilfesuchenden, ob und welche Hilfen sie in<br />

Anspruch nehmen. In der zweiten Beratungsphase gehe es um eine aufenthaltsrechtliche<br />

Sondierung, d.h. um die Suche nach Möglichkeiten, Wege aus der Illegalität<br />

zu finden. Hier sei zu prüfen, ob etwa Abschiebungshindernisse geltend<br />

gemacht oder eine Legalisierung z.B. durch ein deutsches Kind oder Heirat erreicht<br />

werden könnten. Auch die Rückkehr oder Weiterreise könne dabei eine<br />

wählbare Option darstellen. In der dritten Phase der Zukunftsplanung gehe es darum,<br />

sich für einen Strategie zu entscheiden und zu versuchen, diese zu verwirklichen.<br />

(Vgl. ebd.: 195ff.) Angesichts der geringen Erfolgsaussichten, unter den<br />

gegebenen Bedingungen eine Legalisierung des Aufenthalts zu erreichen und der<br />

Unmöglichkeit langfristiger Hilfen, z.B. im Jugendhilfebereich, sprechen Krieger<br />

et al. (2006: 165) allerdings von einer faktischen Perspektivlosigkeit der <strong>Arbeit</strong><br />

mit Menschen ohne Aufenthaltsrechte.<br />

Zum Schluss bemerkt auch Cyrus, dass die Möglichkeiten und Perspektiven der<br />

<strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> mit Menschen ohne Aufenthaltsrecht durch die restriktiven recht-<br />

75


lichen Rahmenbedingungen stark eingeschränkt würden, und verweist auf die<br />

Konsequenz, Kritik an diesen Rahmenbedingungen zu üben und auf eine Veränderung<br />

von Bestimmungen zu drängen, die legale Einwanderung unnötig erschweren.<br />

So lange große wirtschaftliche Unterschiede in einer Welt mit nationalstaatlichen<br />

Einwanderungskontrollen bestünden, so lange gäbe es auch aufenthaltsrechtliche<br />

Illegalität. Der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> in der Einwanderungsgesellschaft<br />

käme demnach eine wichtige Rolle bei den Bemühungen zu, „zum Schutz<br />

des Einzelnen und zum Wohle Aller Menschenrechte zu achten und unnötige Härten<br />

zu vermeiden.“ (Cyrus 2004a: 199)<br />

4.4 Zwischen Regulationsinstanz und hilfreicher Ressource:<br />

Möglichkeiten und Grenzen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> mit MigrantIn-<br />

nen ohne Aufenthaltsrecht (Zwischenfazit)<br />

Nachdem ich in Kapitel 4.1 gezeigt habe, dass mit der (graduellen) Entrechtung<br />

von MigrantInnen ihre (graduelle) Ausschließung von nahezu allen wichtigen<br />

gesellschaftlichen Ressourcen einhergeht und in diesem Zusammenhang auch<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als (Zugangs-)Ressource zu verstehen ist, die ihrerseits den Zugang<br />

zu Ressourcen anhand von Kategorisierungen reguliert, und in Kapitel 4.2<br />

am Beispiel des Tätigkeitsfeldes ‚Rückkehrberatung’ verdeutlicht habe, dass <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> zunehmend eine wichtige Funktion für die Reproduktion des Migrationsregimes<br />

einnimmt und dieser Funktionalisierung allein durch ‚guten Willen’<br />

der BeraterInnen kaum entgegengewirkt werden kann, wurden in Kapitel 4.3 weitere<br />

zentrale ‚Unsicherheiten’ der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> mit Menschen ohne Aufenthaltsrecht<br />

benannt, die unter den gegebenen Rahmenbedingungen in unterschiedlichem<br />

Maße auflösbar sind. So sind die Wohlfahrtsverbände zwar bereit,<br />

ihren MitarbeiterInnen auf allgemeiner Ebene Rückendeckung für die <strong>Arbeit</strong> mit<br />

illegalisierten MigrantInnen zu geben, wie das oben zitierte Positionspapier der<br />

BAGFW zeigt; die konkrete Umsetzung aber wird durch die Abhängigkeit von<br />

staatlichen Mitteln, aber auch durch die strafrechtliche Kriminalisierung bestimm-<br />

76


ter Hilfeleistungen behindert. 35 Fachliche und kommunikative Unsicherheiten,<br />

also etwa defizitäres Wissen darüber, welche Rechte und Ressourcen MigrantInnen<br />

ohne Aufenthaltsrecht tatsächlich zur Verfügung stehen, können durch gezielte<br />

Informationen an SozialarbeiterInnen ausgeräumt werden; an der relativen<br />

Perspektivlosigkeit der <strong>Arbeit</strong>, am Mangel an Möglichkeiten, einen irregulären<br />

Aufenthaltsstatus zu legalisieren, ändert sich hierdurch zunächst wenig. Und wiederum<br />

die Abhängigkeit von staatlicher Finanzierung ist es, die auch eine konsequente<br />

und radikale öffentliche Kritik an der politisch erzeugten Entrechtung von<br />

MigrantInnen und damit den Rahmenbedingungen der mit ihnen befassten <strong>Soziale</strong>n<br />

<strong>Arbeit</strong> massiv erschwert.<br />

In diesem Unterkapitel möchte ich meine bisherigen Erkenntnisse engführen hinsichtlich<br />

der Möglichkeiten und Grenzen der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong>, unter, trotz und<br />

entgegen diesen Bedingungen eine hilfreiche Ressource für MigrantInnen ohne<br />

Aufenthaltsrecht darstellen zu können.<br />

Gerade weil das postfordistische Migrationsregime, wie ich gezeigt habe, nicht<br />

auf den Aspekt der ‚Abschottung’ und auch nicht auf den der Illegalisierung reduziert<br />

werden kann, sondern die Ausschließung von MigrantInnen nur die eine,<br />

ihre selektive und graduelle ‚Integration’ die andere Seite der Medaille ist, würde<br />

eine dichotome Entgegensetzung zwischen staatlichen Interessen, die auf die Entrechtung<br />

von MigrantInnen abzielten, und <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>, die sich die gelingende<br />

und autonome Lebensführung der Klientel zum Ziel setzte, zu kurz greifen. Auch<br />

‚der Staat’ kann durchaus ein Interesse daran haben, Organisationen zu fördern,<br />

die mit Illegalisierten arbeiten: soziale Probleme können entschärft und auf die<br />

Zivilgesellschaft verschoben werden; zudem werden Informationen und Daten<br />

über Wesen und Ausmaß irregulärer Migrationen leichter zugänglich (vgl.<br />

Schwenken 2006: 16). Besonders auf kommunaler Ebene kann das Interesse an<br />

der Entschärfung sozialer Widersprüche und der ‚Vermeidung unnötiger Härten’<br />

groß und sogar gegenüber dem Interesse der konsequenten Umsetzung restriktiver<br />

Migrationskontrollpolitiken prioritär werden (vgl. Simone Buckel 2008). Die Be-<br />

35 Dass außerdem auch innerhalb der Träger <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> und durch deren MitarbeiterInnen<br />

Ausschlussdiskurse (re-)produziert werden, darauf wurde in dieser <strong>Arbeit</strong> schon mehrmals<br />

hingewiesen.<br />

77


dingungen für die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong>, unter den Rahmenbedingungen des postfordistischen<br />

Migrationsregimes ‚hilfreiche Ressource’ für MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht<br />

darstellen zu können, bestimmen sich daher maßgeblich mit über<br />

den Grad der lokalen Autonomie und über die <strong>–</strong> je nach dem unterschiedlich zu<br />

gewichtenden <strong>–</strong> Interessen- und Kräfteverhältnisse auf lokaler, Landes-, nationaler<br />

und supranationaler Ebene.<br />

Welche Rolle spielt nun die Perspektive der Autonomie der Migration, wie ich sie<br />

zu Beginn dieser <strong>Arbeit</strong> vorgestellt habe, in diesem Zusammenhang? Meines<br />

Erachtens hilft sie in mehrfacher Hinsicht in wertvoller Weise, den Blick zu erweitern:<br />

Zum einen, indem sie irreguläre Migration als eine soziale Tatsache in<br />

den Mittelpunkt rückt, die sich durch staatliche Kontrollpolitik nicht verhindern<br />

lässt, und stattdessen Vorgänge der Entrechtung, Illegalisierung und damit der<br />

sozialen Ausschließung in den Fokus der Analyse stellt. Zum zweiten, weil sie<br />

diese Vorgänge nicht ontologisch voraussetzt, sondern als Ergebnisse sozialen<br />

Handelns kritisch hinterfragt und, etwa mit der Forderung nach universellen<br />

Rechten (vgl. Kap. 2.5), gegenhegemoniale Diskurspositionen einnimmt. <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong> kann von einem Analysestandpunkt, der die Perspektive der Autonomie<br />

der Migration reflektiert, als widersprüchliche Akteurin im Konfliktfeld Migration<br />

gedacht werden, die zum einen als Regulationsinstanz gegen die Autonomie<br />

der Migration, zum anderen als hilfreiche Ressource zur Stärkung der Autonomie<br />

der Migration agiert. Indem ich davon spreche, dass der Autonomie der Migration<br />

Kräfte entgegenwirken und sie unter Umständen einer Stärkung bedarf, nehme ich<br />

einen vorgebrachten Kritikpunkt am Konzept auf, nämlich seine Blindheit gegenüber<br />

nicht-autonomen Aspekten der Migration (vgl. Kap. 2.6). Diese Relativierung<br />

verstehe ich in doppeltem Sinne: Zum einen existiert die Autonomie der<br />

Migration ‚nur’ relational, d.h. im Verhältnis zu anderen Kräften in gesellschaftlichen<br />

Kräfteverhältnissen, die sich in Migrationsregimen verdichten. 36 Zum anderen<br />

stehen hilfreiche soziale <strong>Netzwerk</strong>e, die ein Überleben unter den Bedingungen<br />

der Illegalisierung oft überhaupt erst ermöglichen, nicht allen MigrantInnen<br />

36 Diese Relationalität betonen allerdings gerade auch VertreterInnen des Konzeptes: „Die [...]<br />

Autonomie der Migration existiert offensichtlich nicht ohne die Politik der Kontrolle [...] <strong>–</strong><br />

und andersherum. Das Verhältnis zwischen beiden, ihre Bewegungsform, kann man nur bestimmen,<br />

wenn man den modus operandi des Migrationsregimes in den Blick nimmt.“<br />

(Bojadžijev/Karakayalı/Tsianos 2004: 24)<br />

78


gleichermaßen zur Verfügung und sind ihrerseits oft von massiven Herrschaftsverhältnissen<br />

durchzogen, die durch die tendenziell kollektivierende Sprache von<br />

der Autonomie der Migration in den Hintergrund rücken. <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als hilfreiche<br />

Ressource zur Stärkung der Autonomie der Migration meint also, gerade<br />

auch denjenigen MigrantInnen, die ansonsten wenig Zugang zu hilfreichen Ressourcen<br />

(z.B. soziale <strong>Netzwerk</strong>e, <strong>Arbeit</strong> oder Wohnraum) haben, Ressourcen zur<br />

Verfügung zu stellen, zu vermitteln oder zu erschließen, die ihnen einen gewissen<br />

Grad an Partizipation trotz und entgegen der Bedingungen der Entrechtung ermöglichen<br />

und dadurch und darüber hinaus die Autonomie der migrantischen<br />

Lebensführung, d.h. die Autonomie der Migration im gesellschaftlichen Kräfteparallelogramm<br />

zu stärken.<br />

In welchem Maße <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> auf diese oder eher auf regulierende, disziplinierende<br />

Weise wirkt, welche Kategorisierungen und Zugangsbedingungen ihrer<br />

<strong>Arbeit</strong> zugrunde liegen, ist von ihrem eigenen Selbstverständnis, vor allem aber<br />

von den jeweiligen Kräfteverhältnissen im Migrationsregime, das auf unterschiedlichen<br />

räumlich-politischen Maßstabsebenen ihre Rahmenbedingungen strukturiert,<br />

und ihrer jeweils institutionsspezifischen Position in diesem abhängig. Darüber<br />

hinaus zeigt sich, dass eine saubere analytische Trennung zwischen ‚Hilfe’<br />

und ‚Kontrolle’, d.h. zwischen ‚partizipativen’ und ‚ausschließenden’ Wirkungsweisen<br />

<strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> oftmals kaum möglich ist, da beide in der Praxis nebeneinander<br />

existieren können. So kann etwa sozialarbeiterische Rückkehrberatung<br />

einerseits unter Umständen hilfreich wirken, indem sie einen Ausweg aus den<br />

unzulänglichen Lebensbedingungen der Entrechtung weist, erfüllt damit aber zugleich<br />

die für die Reproduktion des Migrationsregimes wichtige Funktion, auf die<br />

Ausreise ausreisepflichtiger Personen hinzuwirken und damit die autoritäre Entrechtungs-<br />

und Abschiebepolitik durch deren sozialarbeiterische, ‚humane’ Flankierung<br />

zu stützen.<br />

Hier wird deutlich, dass aus einem kritischen Selbstverständnis <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong><br />

alleine nicht zwangsläufig eine kritische Praxis folgt oder folgen kann. Eine Kritik<br />

der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> in ihrer Funktion im Regulationssystem der Migration muss<br />

demzufolge nicht nur an einer bestimmten Art von Praxis innerhalb des Migrationsregimes,<br />

sondern am Migrationsregime als ganzes artikuliert werden. Eine<br />

79


<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong>, die die Kritik an sozialen Ausschließungsmechanismen und ihrer<br />

eigenen Mitwirkung an diesen ernst nimmt, sollte sich daher die Frage stellen, wie<br />

sie ihrer eigenen Funktionalisierung im Migrationsregime entgegenwirken und<br />

ihre Autonomie gegenüber staatlichen Interessen stärken kann und sich an gegenhegemonialen<br />

Projekten beteiligen, die auf die Überwindung von Vergesellschaftungsformen,<br />

die notwendig soziale Ausschließung hervorbringen, zielen. Solche<br />

Perspektiven kritischer <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> möchte ich zum Abschluss meiner <strong>Arbeit</strong><br />

andiskutieren.<br />

4.5 Alternativen <strong>–</strong> von der Autonomisierung der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong><br />

und dem Kampf um Rechte<br />

Als ein zentrales Problem, das den Möglichkeiten <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>, als hilfreiche<br />

Ressource für MigrantInnen ohne Aufenthaltsrecht zu wirken, teilweise enge<br />

Grenzen setzt, wurde die Abhängigkeit von staatlichen Rahmenbedingungen <strong>–</strong> sei<br />

es durch direkte Abhängigkeit vom Staat als <strong>Arbeit</strong>geber, durch finanzielle Fördergelder<br />

oder durch gesetzliche Kriminalisierung von Hilfeleistungen <strong>–</strong> herausgearbeitet.<br />

Daraus wäre zu schließen, dass die Bedingungen dafür, hilfreiche Ressource<br />

zur Stärkung der Autonomie der Migration zu sein, durch eine erhöhte<br />

Autonomie der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> gegenüber staatlichen Interessen verbessert werden<br />

könnten.<br />

Michael Galuske (2005: 44ff.) bezeichnet die starke Abhängigkeit von staatlicher<br />

Steuerung und direkte Einbindung in bürokratische Organisationen als ein wichtiges<br />

Merkmal der Strukturbedingungen des Handelns in der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong>. Als<br />

Belege für diesen Zusammenhang führt er u.a. die sozialrechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

innerhalb derer sie agiert, und die Abhängigkeit von der<br />

(Re-)Finanzierung durch Bund, Länder oder Gemeinden an. Im sozialarbeiterischen<br />

Berufsalltag breche sich das Verhältnis von KlientInnenerwartungen,<br />

fachlicher Autonomie und staatlichen Anforderungen. Entgegen ihres Selbstverständnisses<br />

als ‚helfender Beruf’ handle sie fast nie allein im KlientInnenauftrag,<br />

sondern trage im Horizont staatlicher Funktionszuschreibungen zur Durchsetzung<br />

gängiger Normalitätsmuster bei. Aus diesem vielfach diskutierten Verhältnis zwi-<br />

80


schen ‚Hilfe’ und ‚Kontrolle’, dem ‚doppelten Mandat’ <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>, resultiere<br />

die Einschränkung ihrer professionellen Autonomie.<br />

Im Zuge der ‚Politisierung’ <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> ab den späten sechziger Jahren geriet<br />

diese in ihrer ‚Normalisierungsfunktion’ zunehmend in die Kritik (vgl. Galuske<br />

2005: 113ff.). In diesem Zusammenhang setzte eine ‚Professionalisierungsdebatte’<br />

ein. Die Entwicklung vom ‚einfachen Beruf’ zur ‚gehobenen Profession’ gehe,<br />

so die verbreitete Annahme, einher mit einem Zugewinn an Status, Ansehen, Bezahlung<br />

und Autonomie (vgl. ebd.: 122). Gerade dem Autonomiegewinn wurde in<br />

der Debatte eine hohe Bedeutung eingeräumt: Mit zunehmender Professionalisierung<br />

solle der/die SozialarbeiterIn „auf der Grundlage des anerkannten Sachverstandes<br />

einen größeren Freiheitsraum erlangen [...], seine Entscheidungen ohne<br />

externen Druck durch Anstellungsträger, Klienten und andere zu treffen und<br />

durchzusetzen.“ (Otto/Utermann 1971: 10) Eine so verstandene Professionalisierung<br />

schiene also der Abhängigkeit <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> von ihren staatlichen Rahmenbedingungen<br />

entgegenwirken zu können. 37 Auf die Frage nach dem Grad der<br />

Professionalisierung, den <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> bis heute erreicht hat, gibt es eine erhebliche<br />

Bandbreite an Antworten, die jeweils unterschiedlich bewertet werden. Die<br />

Erkenntnisse nicht nur dieser <strong>Arbeit</strong> belegen jedoch, dass eine wie auch immer<br />

geartete Professionalisierung nicht zur ‚Befreiung’ <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> aus ihren<br />

mehrfachen Abhängigkeiten geführt hat. Im Gegenteil gewannen im Postfordismus<br />

neben den weiterhin bestehenden ‚staatlichen Zwängen’ ‚ökonomische<br />

Zwänge’ an Bedeutung (vgl. Kap. 3.2.1.2). Die Emanzipierung der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong><br />

impliziert daher meines Erachtens die Suche nach alternativen Organisationsformen,<br />

die eine erhöhte Autonomie gegenüber Staat und Markt ermöglichen.<br />

<strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> muss sich den Raum erkämpfen, den sie benötigt, um mitwirken zu<br />

können an gegenhegemonialen Projekten mit dem Ziel, „alle Verhältnisse umzuwerfen,<br />

in denen der Mensch ein erniedrigtes, ein geknechtetes, ein verlassenes,<br />

ein verächtliches Wesen ist“ (Marx 1975 [1844]: 497; Herv. i. Orig.) <strong>–</strong> statt, wie<br />

37 Auch ‚externen Druck durch KlientInnen’ als abzubauendes Problem anzusehen, zeugt allerdings<br />

von einer ‚expertokratischen’ Konzeption <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong>, d.h. einer Entmündigung und<br />

Enteignung der Klientel von ihren sozialen Problemlösungskompetenzen (vgl. Staub-<br />

Bernasconi 2007: 147).<br />

81


sie es unter gegebenen Umständen oft genug tut, die Reproduktion von Herrschaft<br />

über Menschen mit ihren Mitteln abzusichern. 38<br />

Wie ein solches gegenhegemoniales Projekt im ‚Konfliktfeld Migration’ aussehen<br />

könnte, möchte ich zum Ende meiner <strong>Arbeit</strong> andiskutieren. Dabei möchte ich<br />

mich an dieser Stelle auf unterschiedlich weit gefasste politische Forderungen<br />

nach ‚Rechten’ konzentrieren <strong>–</strong> zum einen, da diese, wie ich in Kapitel 2 gezeigt<br />

habe, unter Umständen eine progressivere Alternative zu diskursiven Interventionsformen<br />

darstellen, die z.T. viktimisierende Bilder von Migration und/oder Unterscheidungen<br />

in ‚legitime’ (weil z.B. ‚schutzwürdige’ oder ‚nützliche’) und ‚illegitime’<br />

(weil z.B. ‚nicht-schutzwürdige’ oder ‚unnütze’) MigrantInnen zu affirmieren<br />

drohen, zum anderen, da in ihnen wiederum die Ambivalenz liegt, mit<br />

dem ‚Recht’ auf eine der wesentlichen Strukturkategorien bürgerlichkapitalistischer<br />

Gesellschaften bezogen zu bleiben.<br />

Nachdem über Jahre hinweg ForscherInnen (vgl. z.B. Alt 2003: 464-518, Anderson<br />

2003: 98ff., Cyrus 2004b: 43ff., Krieger et al. 2006: 208ff., Bommes/Wilmes<br />

2007: 114ff.), Wohlfahrtsverbände (vgl. z.B. BAGFW 1999), Kirchen (vgl. z.B.<br />

Deutsche Bischofskonferenz 2001) und weitere zivilgesellschaftliche AkteurInnen<br />

sowie auch die von der Bundesregierung eingesetzte ‚Süssmuth-Kommission’<br />

(vgl. UKZu 2001: 196ff.) Vorschläge zur Vermeidung von ‚sozialen Härten’ in<br />

die politische Debatte um illegal(isiert)e Migration eingebracht hatten, werden<br />

mittlerweile „durch die Hintertüren der Kommunal- und Gesundheitspolitik“<br />

(John 2008: 89) realpolitisch-pragmatische Umgangsweisen mit den sozialen Realitäten,<br />

die durch unkontrollierte Migrationen und deren Illegalisierung geschaffen<br />

werden, verhandelt. Das heißt keineswegs, dass die Achtung von Menschenrechten<br />

gegenüber repressiv-ordnungspolitischen Zielen in der Migrationspolitik die<br />

Oberhand gewonnen hätte, sondern verdeutlicht einmal mehr, dass das Migrati-<br />

38 Ohne hier eingehend auf die einzelnen Konzepte eingehen und sie in Bezug auf Migrationssozialarbeit<br />

spezifizieren und gegebenenfalls modifizieren zu können, können einige vielversprechende<br />

Versuche genannt werden, <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> von anderen Prämissen her zu denken<br />

und zu praktizieren: etwa die Konzeptionen von <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> als Teil einer für alle frei verfügbaren<br />

sozialen Infrastruktur (vgl. links-netz 2003-2007; Widersprüche-Redaktion 2005), in<br />

Sozialgenossenschaften (vgl. Kunstreich 2005), als ‚radical social work’ gegen Ungerechtigkeit<br />

und Unterdrückung (vgl. Gil 2006) oder als ‚gebrauchswertorientierte’ <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong><br />

(vgl. Oelerich/Schaarschuch 2005; Cremer-Schäfer 2008).<br />

82


onsregime eine widersprüchliche und konflikthafte Verdichtung von Kräfteverhältnissen<br />

ist, in der auch staatliche Institutionen teilweise bereit oder gezwungen<br />

sind, Momente der Autonomie der Migration anzuerkennen und zu versuchen,<br />

einen Umgang mit ihnen zu finden. Diese Kontextbedingungen können unter Umständen<br />

einen relativ günstigen Diskursrahmen für Forderungen nach Legalisierung<br />

sowie nach öffentlicher Förderung ressourcenorientierter <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> mit<br />

und für illegalisierte(n) MigrantInnen darstellen.<br />

Die Gesellschaft für Legalisierung nimmt in ihrer Forderung nach kollektiven<br />

Rechten für alle MigrantInnen explizit Bezug auf die Autonomie der Migration:<br />

„Wir haben das Recht, unsere Löhne einzuklagen [...], uns am <strong>Arbeit</strong>splatz gegen<br />

Unfälle zu versichern [, ...] unsere Kinder in die Schule zu schicken [...]. Und wo<br />

es kein Recht gibt, da nehmen wir es uns und sorgen dafür, dass es zur Not auch<br />

anders möglich ist.“ (Gesellschaft für Legalisierung 2003) Die GfL-<br />

‚GesellschafterInnen’ Frank John, Efthimia Panagiotidis und Vassilis Tsianos<br />

(2008) sehen in der postnationalen flexiblen BürgerInnenschaft „eine mögliche<br />

Antwort auf die Krise des Souveränismus und der postindustriellen Migrationsregime“<br />

(ebd.: 30).<br />

Tatsächlich häufen sich im wissenschaftlichen und politischen Diskurs die Diskussionsbeiträge,<br />

in denen die Ausschließung von MigrantInnen scharf kritisiert<br />

wird <strong>–</strong> so spricht etwa Étienne Balibar von einer „europäischen Apartheid“ (Balibar<br />

2005 [2001]: 276) <strong>–</strong> und neue Konzepte von BürgerInnenschaft und Partizipation<br />

eingefordert werden. 39 So schlägt Seyla Benhabib (2008: 155) vor, BürgerInnen<br />

aus Drittländern sollten die europäische Unionsbürgerschaft ohne vorherige<br />

nationale Zugehörigkeit zu einem EU-Staat erwerben können. Hierzu müssten sie<br />

jedoch weiterhin bestimmte Kriterien erfüllen, z.B. über einen bestimmten Zeitraum<br />

innerhalb der EU-Grenzen ansässig sein oder Sprachkenntnisse in einer der<br />

in der Union offiziell anerkannten Sprachen nachweisen können. Balibar plädiert<br />

für eine „Demokratisierung der Grenzen“ (2005 [2001]: 285), also dafür, „Grenzübertritte<br />

[...] auszuhandeln, statt sie zum Gegenstand einseitiger politischer Ent-<br />

39 Neben den hier genannten AutorInnen sei das neue Buch der US-amerikanischen Soziologin<br />

Saskia Sassen (2008) als weiteres Beispiel sowie der Herausgeberband von Mackert und Müller<br />

(2007) als Überblick über die Debatten über Citizenship genannt.<br />

83


scheidungen zu machen, [...] [u]nd damit allmählich ein allgemeines Reise- und<br />

Aufenthaltsrecht zu schaffen“ (ebd.: 286; Herv. i. Orig.). Die Aufgabe sei, die im<br />

Postfordismus zunehmend „in Frage gestellte soziale Staatsbürgerschaft gleichzeitig<br />

zu verteidigen und auszudehnen [...], und eine neue Form und ein neues Konzept<br />

der (Staats-)Bürgerschaft zu erfinden“ (Balibar 2001: 13; Herv. i. Orig.) <strong>–</strong><br />

„keine ›europäische Staatsbürgerschaft‹, sondern eine ›Bürgerschaft in Europa‹“<br />

(Balibar 2005 [2001]: 286).<br />

Dem Optimismus, den z.B. Benhabib (2008: 71) formuliert, wenn sie eine „Ausweitung<br />

kosmopolitischer Normen“ in Europa behauptet und „vielversprechende<br />

neue politische Strukturen sich entwickeln“ sieht, kann mit Bonnie Honig entgegnet<br />

werden, dass die Exklusion von nicht-europäischen MigrantInnen aus der<br />

‚Bürgerschaft’ keineswegs als ‚Rest’ anzusehen ist, der in einer evolutionären<br />

Durchsetzung kosmopolitischen Rechts bald überwunden würde, sondern vielmehr<br />

„das direkte Produkt des politischen Projekts der Formierung Europas ist <strong>–</strong><br />

eines Prozesses, [...] der nicht nur die Überwindung nationaler Zugehörigkeit befördert,<br />

sondern der zugleich nationale Zugehörigkeit bewahrt.“ (Honig 2008:<br />

103) Der aktuelle Pakt zu Einwanderung und Asyl untermauert beispielhaft diese<br />

Kritik: Der bisherigen Legalisierungspraxis einiger EU-Staaten soll ein Riegel<br />

vorgeschoben und damit von den Nationalstaaten bislang teilweise flexibel handhabbare<br />

Grenzziehungen zwischen EU-BürgerInnen und Nicht-EU-BürgerInnen<br />

auf EU-Ebene festgeschrieben werden (vgl. Council of the European Union: 7).<br />

Dennoch oder gerade deswegen wurde in den Debatten ‚globalisierungskritischer’<br />

sozialer Bewegungen in den letzen Jahren zunehmend über ‚Globale <strong>Soziale</strong><br />

Rechte’ diskutiert (vgl. Redaktion Fantômas 2008; Kritischer Bewegungsdiskurs<br />

2007). Mit der Diskussion um ‚GSR’ <strong>–</strong> verstanden als für alle Menschen universell<br />

in gleicher Weise gültige, also auch von der Staatsbürgerschaft und dem derzeitigen<br />

Aufenthaltsort unabhängigen Rechte <strong>–</strong> werden Hoffnungen verbunden,<br />

verschiedene soziale Kämpfe zu verbinden und „endlich wieder ein perspektivisches<br />

Ziel und damit strategisches Vorgehen zu entwickeln, das die Hoffnung<br />

eines Wechsels von einer defensiven zu einer offensiven Position einlösen könnte“<br />

(Kritischer Bewegungsdiskurs 2007). Demirović (2007) sieht dabei die Gefahr,<br />

mit der ‚GSR’-Diskussion auf der Ebene der Normen zu verbleiben <strong>–</strong> und<br />

84


auf normativer Ebene seien zahlreiche soziale Rechte bereits durch die Allgemeine<br />

Erklärung der Menschenrechte ‚verwirklicht’. Vielmehr stelle sich die „Frage,<br />

welche Art und Weise gesellschaftlicher Organisation notwendig wäre, Menschenrechte<br />

praktisch wirksam zu machen.“ (ebd.)<br />

Den Forderungen der zitierten AutorInnen und den Kämpfen von MigrantInnen<br />

um die Ausweitung und Rekonstituierung von Rechtssubjektivität liegt der Widerspruch<br />

zugrunde, gegen soziale Ausschließungen mit dem ‚Recht’ ausgerechnet<br />

ein wesentliches Herrschaftsprinzip kapitalistisch und nationalstaatlich verfasster<br />

Gesellschaften in Anschlag zu bringen (vgl. Sonja Buckel 2008a: 23).<br />

„Der Diskurs über Rechte gesteht in der Tat unsere gesellschaftliche Abhängigkeit<br />

ein: ‚the mode of our being in the hands of others’, in den Worten [Judith]<br />

Butlers [...]. Rechtssubjektivität ist stets umkämpft. [...] Die Geschichte der Exklusion<br />

ist bekannt, sie traf Frauen und rassifizierte oder (post-)koloniale Andere.<br />

Heute sind es vor allem die Illegalisierten, denen der Rechtsstatus faktisch<br />

versagt wird. So problematisch die hegemoniale Subjektkonstitution durch das<br />

Recht auch ist, so lebensbedrohlich ist zugleich die Verweigerung der Rechtssubjektivität.“<br />

(Sonja Buckel 2008b: 120)<br />

Fortschrittliche soziale Bewegungen <strong>–</strong> und damit auch die <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> in ihrem<br />

Bemühen, Teil einer solchen zu werden <strong>–</strong> sollten daher einerseits Skepsis an den<br />

Tag legen, wenn es darum geht, rechtliche Regulationen zu befürworten; ansonsten<br />

bestünde die Gefahr, so Judith Butler, „die spezifische diskursive Macht [zu<br />

übersehen], die an den Staat übergeht, wenn er mit Rechtsmitteln vorgehen kann“<br />

(zit. n. Sonja Buckel 2008b: 116; Herv. i. Orig.). Andererseits ist das Vorenthalten<br />

von Rechten in unserer Gesellschaft zentraler Modus der sozialen Ausschließung<br />

von (irregulären) MigrantInnen, sind Rechte also zumindest dasjenige, „which we<br />

cannot not want“ (Wendy Brown, zit. n. Sonja Buckel 2008b: 110; Herv. i. Orig.)<br />

<strong>–</strong> d.h. die Verteidigung und Ausdehnung, die Aneignung und Durchsetzung von<br />

Rechten sollte durchaus Gegenstand und Ziel einer emanzipatorischen Politik<br />

sein, die anerkennt, selbst nicht frei von Widersprüchen sein zu können und zu<br />

müssen. Dass eine solche Politik nicht in einem ‚politischen Fordismus’ bestehen<br />

kann, „der den Kampf um soziale Aneignung nur in Form der Verteidigung natio-<br />

85


nal-sozialer Rechte denken kann“, schließen auch Karakayalı und Tsianos (2005:<br />

60): es gelte, „dieser Beschränkung des Kampfes um ein besseres Leben, nicht<br />

nur analytisch den Boden zu entziehen.“ (ebd.)<br />

5 Fazit<br />

In Bezug auf die Ausgangsfragen, die ich in der Einleitung formuliert habe,<br />

möchte ich zum Abschluss dieser <strong>Arbeit</strong> die Antworten, die ich auf diese Fragen<br />

gefunden zu haben meine, prägnant zusammenzufassen, aber auch zeigen, wo<br />

noch Leerstellen und weitere Reflexionsbedarfe geblieben sind.<br />

Welche Rolle spielt <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> im Konfliktfeld Migration? Ich habe gezeigt,<br />

dass <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> als Akteurin im Konfliktfeld Migration weder neutral ist noch<br />

auf eine Funktion, weder die der ‚Hilfe’ noch die der ‚Kontrolle’, reduziert werden<br />

kann, sondern unterschiedliche und widersprüchliche Rollen einnimmt. Einerseits<br />

erfüllt sie Regulationsfunktionen im Migrationsregime und arbeitet damit<br />

der Autonomie der Migration entgegen. Sie verwaltet Ressourcen und reguliert<br />

den Zugang zu diesen anhand von Grenzziehungen und Kategorisierungen, die ihr<br />

teilweise durch rechtliche Normen vorgegeben werden, die sie aber auch selbst<br />

(re-)produziert. Im Rahmen einer dezentralen ‚Governance’ der Migration werden<br />

zivilgesellschaftliche Akteure mit ihren spezifischen Handlungsweisen im Postfordismus<br />

zunehmend ins Migrationsregime eingebunden. In diesem Zusammenhang<br />

habe ich auch die zunehmende Förderung sozialarbeiterischer Rückkehrberatung<br />

verortet. <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> leistet hier einen Beitrag zur Reproduktion des<br />

Migrationsregimes, in dem sich Abschiebungs- und Rückkehrförderungspolitiken<br />

gegenseitig ergänzen und verstärken. Allein durch ein kritisches Bewusstsein für<br />

diese Funktionalisierung kann dieser angesichts finanzieller, politischer und rechtlicher<br />

Abhängigkeiten gegenüber dem Staat kaum entgegengewirkt werden. Andererseits<br />

ist <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> aber auch hilfreiche (Zugangs-)Ressource. Indem sie<br />

MigrantInnen unter, trotz und entgegen den Bedingungen der Entrechtung Ressourcen<br />

zur Verfügung stellt, kann sie diesen Partizipationsmöglichkeiten eröffnen<br />

und somit die Autonomie der Migration stärken. Die Möglichkeiten, als hilf-<br />

86


eiche Ressource zu wirken, werden allerdings durch die wirkungsmächtigen Prozesse<br />

der Entrechtung und der sozialen Ausschließung von MigrantInnen im postfordistischen<br />

Migrationsregime sowie durch ökonomische, politische und rechtliche<br />

Abhängigkeitsverhältnisse massiv eingeschränkt. Das Verhältnis zwischen<br />

regulativen und hilfreichen Wirkungsweisen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> bestimmt sich maßgeblich<br />

über die Kräfteverhältnisse im Migrationsregime, das auf unterschiedlichen<br />

räumlich-politischen Maßstabsebenen <strong>–</strong> also etwa auf kommunaler, Landes-,<br />

nationaler und EU-Ebene <strong>–</strong> die Lebensbedingungen von MigrantInnen und die<br />

Rahmenbedingungen der mit ihnen befassten <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> strukturiert, in Verbindung<br />

mit der institutionsspezifischen Funktion und Position in diesem und dem<br />

normativen Selbstverständnis von Einrichtung und MitarbeiterInnen. Wenn ich<br />

frage, welche Bedingungen gegeben sein müssten, damit <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> eher als<br />

hilfreiche Ressource denn als Regulationsinstanz wirken könnte, so muss die<br />

Antwort auf all diese Aspekte zielen. Würde eine Kritik allein auf das normative<br />

Selbstverständnis <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> fokussieren, so würde diese vernachlässigen,<br />

dass eine ‚kritische’ Selbstverortung unter den Bedingungen ungünstiger Kräfteverhältnisse<br />

mit den restriktiven Rahmenbedingungen in Widerspruch gerät und<br />

so seiner ‚Realisierbarkeit’ enge Grenzen gesetzt sind, etwa wenn bestehende<br />

Gesetze kaum Partizipationsperspektiven zulassen, wenn <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> die rein<br />

defensive Aufgabe zukommt, Verwaltungshandeln dahingehend zu beeinflussen,<br />

dass bestehende Spielräume nicht auch noch zu Ungunsten der KlientInnen genutzt<br />

werden, wenn <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> sich unter dem Druck finanzieller Abhängigkeiten<br />

mangels Alternativen in den Dienst der Rückkehrförderung statt der Eröffnung<br />

von Partizipationsmöglichkeiten stellt. Zwar kann auf eine kritische normative<br />

Standortbestimmung und Selbstreflexion <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> meines Erachtens<br />

weiter nicht verzichtet werden; darüber hinaus muss es jedoch auch um eine<br />

grundsätzliche politische Kritik am Migrationsregime gehen. Da die Bedingungen<br />

der Abhängigkeit von ‚Staat’ und/oder ‚Markt’, unter denen <strong>Soziale</strong> <strong>Arbeit</strong> gegenwärtig<br />

arbeitet, auch ihre Möglichkeiten politischen Engagements stark einschränkt,<br />

geht es auch darum, Organisationsformen zu entwickeln, die eine erhöhte<br />

Autonomie der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> gegenüber den sie einschränkenden Zwängen,<br />

eine stärker ressourcen- und gebrauchswertorientierte Ausrichtung und die Beteiligung<br />

an gegenhegemonialen Projekten ermöglichen. Damit soll keine zeitliche<br />

und qualitative Hierarchisierung der ‚Ziele’ und ‚Strategien’ kritischer <strong>Soziale</strong>r<br />

87


<strong>Arbeit</strong> vorgenommen werden: Auch unter den derzeitigen Bedingungen gibt es <strong>–</strong><br />

gerade auf kommunaler Ebene <strong>–</strong> Ansatzpunkte für eine ressourcenorientierte <strong>Soziale</strong><br />

<strong>Arbeit</strong>, die die (relative) Autonomie der Migration als Argumentationshilfe<br />

nutzen kann, um bessere Lebensbedingungen für ihre Klientel und bessere <strong>Arbeit</strong>sbedingungen<br />

für sich selbst einzufordern.<br />

Nicht leistbar im Rahmen dieser <strong>Arbeit</strong> war eine differenziertere Auseinandersetzung<br />

mit der Frage, wie das Verhältnis zwischen ‚hilfreichen’ und ‚regulativen’,<br />

‚partizipativen’ und ‚ausschließenden’ Wirkungsweisen <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> sich arbeitsfeld-,<br />

institutionen- oder auch klientelspezifisch unterscheidet, sind hier doch<br />

gewaltige Unterschiede zwischen z.B. der Straßensozialarbeit mit jungen Prostituierten<br />

in freier Trägerschaft, der Gesundheitsberatung im kommunalen Gesundheitsamt,<br />

der Sozialberatung im Flüchtlingswohnheim oder im Abschiebegefängnis<br />

und der Rückkehrberatung bei der Diakonie anzunehmen.<br />

Zudem ist es mir, trotz des (ebenfalls normativen) Suchens nach ‚Alternativen’<br />

zum Ende, kaum gelungen, der Analyse der Widersprüche der <strong>Soziale</strong>n <strong>Arbeit</strong> im<br />

Konfliktfeld Migration konkrete Handlungsvorschläge folgen zu lassen, die unmittelbar<br />

geeignet wären, diese Widersprüche zugunsten einer emanzipatorischen<br />

Praxis aufzulösen. Dies zeigt jedoch umso mehr, dass, wie Cremer-Schäfer (2001:<br />

68) schreibt, aus der Kritik der Funktionsweise von Institutionen „kein ‚rationaler<br />

Plan’ einer alternativen Politik“ folgt. Ein guter Wille oder Wertorientierungen<br />

seien, so Cremer-Schäfer, die schwächsten Voraussetzungen (trotzdem, so meine<br />

ich, bleiben sie Voraussetzungen) für die <strong>Arbeit</strong> an „Befreiungen vom Eingeschlossensein<br />

in den Gegenstand“ (2008: 82) bzw., so ließe sich präzisierend hinzufügen,<br />

von der Mitwirkung an Ausschließungsprozessen im Migrationsregime.<br />

Solange keine sozialen Bewegungen in Sicht sind, die bereit und in der Lage wären,<br />

eine solche alternative Politik der Befreiung durchzusetzen, setzt die ‚Besinnung’<br />

auf ein ‚politisches Mandat’ <strong>Soziale</strong>r <strong>Arbeit</strong> zunächst „das (intellektuelle)<br />

Verstehen der Politik, die mit Praxis gemacht wird“ (Cremer-Schäfer 2001: 68),<br />

voraus. In diesem Sinne verstehe ich diese <strong>Arbeit</strong> als Diskussionsbeitrag, in der<br />

Überzeugung, dass Analyse und Kritik unverzichtbar sind für alle Versuche, die<br />

Risse in der Hegemonie des Migrationsregimes zu vergrößern und den Beschrän-<br />

88


kungen des Kampfes um ein besseres Leben eben auch mittels der Praxis <strong>Soziale</strong>r<br />

<strong>Arbeit</strong> den Boden zu entziehen.<br />

89


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Johnson, Dominic (2008b): EU verabschiedet Einwanderungspakt. In: die tageszeitung,<br />

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PERIPHERIE, Zeitschrift für Politik und Ökonomie in der Dritten Welt, Nr.<br />

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Knuf, Thorsten (2008): Nur die Wirtschaft zählt. In: Berliner Zeitung,<br />

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Kolb, Holger (2008): Punktesysteme, Einwanderungsplanwirtschaft und marktwirtschaftliche<br />

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http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2001/com2001_0428de01.p<br />

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Zugangsbarrieren für Flüchtlinge und Migrantinnen im System der<br />

sozialen Regeldienste. In: Jäger, Margarete / Kauffmann, Heiko (Hrsg.): Leben<br />

unter Vorbehalt. Institutioneller Rassismus in Deutschland. DISS, Duisburg.<br />

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Kreienbrink, Axel (2007): Freiwillige und zwangsweise Rückkehr von Drittstaatsangehörigen<br />

aus Deutschland. Forschungsstudie 2006 im Rahmen des<br />

Europäischen Migrationsnetzwerks. In: BAMF (Hrsg.): Rückkehr aus<br />

Deutschland. Forschungsstudie 2006 im Rahmen des Europäischen Migrationsnetzwerks.<br />

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(2006): Lebenslage „illegal“. Menschen ohne Aufenthaltsstatus in Frankfurt<br />

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Kritischer Bewegungsdiskurs (2007): Globale <strong>Soziale</strong> Rechte versus Neoliberalismus.<br />

Ein Diskussionsforum.<br />

http://www.bewegungsdiskurs.de/index.php (Link vom 15.12.2008)<br />

Kunstreich, Timm (2005): Sozialgenossenschaften <strong>–</strong> ein Versuch, eine kooperative<br />

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Umrisse eines Konzepts von Sozialpolitik als Infrastruktur. Die Dis-<br />

100


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Mackert, Jürgen / Müller, Hans-Peter (Hrsg.) (2007): Moderne<br />

(Staats)Bürgerschaft. Nationale Staatsbürgerschaft und die Debatten der Citizenship<br />

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In: Subtropen #12/04, Supplement zur Jungle World 15/2002.<br />

http://www.nadir.org/nadir/periodika/jungle_world/_2002/15/sub01a.htm<br />

(Link vom 10.09.2008)<br />

Moulier Boutang, Yann (2007): Europa, Autonomie der Migration, Biopolitik.<br />

In: Pieper, Marianne / Atzert, Thomas / Karakayalı, Serhat / Tsianos, Vassilis<br />

(Hrsg.): Empire und die biopolitische Wende. Die internationale Diskussion<br />

im Anschluss an Hardt und Negri. Campus, Frankfurt/New York. S.<br />

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(Link vom 25.08.2008)<br />

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Monde diplomatique N o 4. Immer der <strong>Arbeit</strong> nach. Migration im Zeitalter<br />

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Haupt, Berlin/Stuttgart/Wien<br />

Steinert, Heinz (2000): Warum sich gerade jetzt mit »sozialer Ausschließung«<br />

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Steinert, Heinz (2007): Sozialstaat und soziale Ausschließung. In: Mackert, Jürgen<br />

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http://www.bmi.bund.de/Internet/Content/Common/Anlagen/Themen/Zuwa<br />

nderungIntegration/DatenundFakten/Zuwanderungsbericht__pdf,templateId<br />

=raw,property=publicationFile.pdf/Zuwanderungsbericht_pdf.pdf (Link<br />

vom 17.11.2008)<br />

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http://www.gegen-ausgrenzung.de/demo.php (Link vom 27.12.2008)<br />

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Vorsitz des Europäischen Rates (1999): Schlussfolgerungen des Vorsitzes. Europäischer<br />

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http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/00<br />

300-r1.d9.htm (Link vom 03.11.2008)<br />

Vorsitz des Europäischen Rates (2008): Tagung des Europäischen Rates vom<br />

15. und 16. Oktober 2008 in Brüssel. Schlussfolgerungen des Vorsitzes.<br />

http://www.consilium.europa.eu/ueDocs/cms_Data/docs/pressData/de/ec/10<br />

3446.pdf (Link vom 03.11.2008)<br />

Westphal, Manuela / Behrensen, Birgit (2007): Rückkehrberatung und Rückkehrunterstützung<br />

der pädagogischen <strong>Arbeit</strong> im Bereich Migration, Asyl<br />

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In: BAMF (Hrsg.): Rückkehr aus Deutschland. Forschungsstudie 2006<br />

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Widersprüche-Redaktion (2005): Widersprüche. Zeitschrift für sozialistische<br />

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2005. Politik des <strong>Soziale</strong>n <strong>–</strong> Alternativen zur Sozialpolitik. Umrisse einer<br />

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Will, Annegret (2008): Ausländer ohne Aufenthaltsrecht. Aufenthaltsrechtliche<br />

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Wolff, Reinhard (2008): Dänisches Gericht urteilt: Taxifahrer sollen diskriminieren.<br />

In: die tageszeitung, 18.06.2008. http://www.taz.de/1/politik/europa/<br />

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Wurzbacher, Steffen (1997): Gut beraten. Abgeschoben... Flüchtlingssozialarbeit<br />

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dia/presse/fotomaterial/Roma_Konferenz/UNICEF_STUDIE_Ergebnisse_D<br />

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105


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Von Loeper, Karlsruhe<br />

Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Stand: 19.08.2007. In: AusländerRecht 2008.<br />

Mit einer Einführung von Hubert Heinhold. 3. Auflage 2008. Von Loeper,<br />

Karlsruhe<br />

Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). In: Deutsches<br />

Ausländerrecht. 20. Auflage 2005. Beck-Texte im dtv<br />

Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Stand: 19.08.2007. In: AusländerRecht 2008.<br />

Mit einer Einführung von Hubert Heinhold. 3. Auflage 2008. Von Loeper,<br />

Karlsruhe<br />

Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV). Stand: 19.08.2007. In:<br />

AusländerRecht 2008. Mit einer Einführung von Hubert Heinhold. 3. Auflage<br />

2008. Von Loeper, Karlsruhe<br />

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Bundeszentrale für<br />

politische Bildung, Bonn. Textausgabe. Stand: Juni 1993<br />

Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer,<br />

deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen<br />

im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren<br />

Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (EG-<br />

VisaVO). Vom 15. März 2001 (Abl. L 81 S. 1). Zuletzt geändert durch Verordnung<br />

(EG) Nr. 851/2005 vom 2.6.2005 (Abl. L 141 S. 3). In: Deutsches<br />

Ausländerrecht. 20. Auflage 2005. Beck-Texte im dtv<br />

106


Versicherung über die eigenständige Anfertigung der <strong>Arbeit</strong><br />

und Kenntlichmachung aller benutzten Quellen<br />

Ich versichere, die vorliegende <strong>Arbeit</strong> eigenständig angefertigt und alle benutzten<br />

Quellen im Literaturverzeichnis kenntlich gemacht zu haben.<br />

Mannheim, 15.01.2009<br />

107

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