Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann
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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />
Amtliche Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />
und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />
verantwortlich: Herr Ruthard Reimer, Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes - Ausgabe 04/2009 vom 15. Februar 2009<br />
§ 12 Hundesteuermarken<br />
(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet<br />
angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im<br />
Eigentum der Gemeinde verbleibt, ausgegeben.<br />
(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des<br />
Hundes gültig.<br />
(3) Der Hundehalter und der Hundeführer dürfen Hunde außerhalb<br />
ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitz nur mit der<br />
an den Hundehalter ausgegebenen, sichtbar befestigten Hundemarke<br />
mit sich führen oder herumlaufen lassen.<br />
(4) Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der VGem. „<strong>Egelner</strong><br />
<strong>Mulde</strong>“ oder den Polizeibeamten die gültige Hundemarke auf<br />
Verlangen vorzuzeigen.<br />
(5) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige<br />
über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 tagen<br />
an die Gemeinde Etgersleben über die VGem. „<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong>“,<br />
Markt 18, 39435 Egeln zurückzugeben.<br />
(6) Bei Verlust der Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke<br />
zum Unkostenbeitrag von 2,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe<br />
gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;<br />
die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist<br />
zurückzugeben. Wird eine in Verlust gegangene Hundesteuermarke<br />
wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke der<br />
Gemeinde Etgersleben über die VGem. „<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong>“, Markt<br />
18, 39435 Egeln unverzüglich zurückzugeben.<br />
§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 11 Abs. 1 seinen Hund/seine Hunde nicht innerhalb<br />
von 14 Tagen anmeldet,<br />
2. entgegen § 11 Abs. 2 die Änderung der Einstufung seines<br />
Hundes / seiner Hunde als gefährliche(r) Hund(e) nicht innerhalb<br />
von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung<br />
anzeigt,<br />
3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 bei der Abmeldung nicht Name<br />
und Anschrift des Erwerbers angibt,<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde Wolmirsleben hat in seiner Sitzung am 26.01.2009<br />
folgende Beschlüsse gefasst:<br />
Beschluss Nr. IV-B180/09/GRWO<br />
Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wolmirsleben<br />
Beschluss Nr. IV-B181/09/GRWO<br />
Beratung und Beschlussfassung zur Bestätigung der Jahresrechnung 2007 und Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde<br />
Wolmirsleben<br />
gez. Bierende<br />
Bürgermeister<br />
Gemeinde Etgersleben<br />
26<br />
4. entgegen § 11 Abs. 4 den Wegfall von Steuervergünstigungen<br />
nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt,<br />
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder<br />
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung),<br />
begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §<br />
16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes<br />
Sachsen-Anhalt (KAG-LSA). Sie kann nach § 16 Abs. 3<br />
KAG-LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
1. entgegen § 12 Abs. 3 seinen Hund/seine Hunde außerhalb<br />
seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitz ohne<br />
an den Hundehalter ausgegebene und gültige Hundemarke<br />
mit sich führt oder herumlaufen lässt,<br />
2. entgegen § 12 Abs. 4 die mitgeführte Hundemarke auf verlangen<br />
nicht vorzeigt,<br />
3. entgegen § 12 Abs. 5 nach Abmeldung seines Hundes/seiner<br />
Hunde die Hundemarke nicht abgibt oder umtauscht,<br />
handelt im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA ordnungswidrig.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
2.500,00 Euro geahndet werden, soweit gesetzlich nicht anderes<br />
bestimmt ist.<br />
§ 14 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung<br />
vom 24. Oktober 2008, Beschluss-Nr.: IV-B139/08/<br />
GRET, außer Kraft.<br />
Etgersleben, den 23.01.2009<br />
Kulak<br />
Bürgermeister<br />
Gemeinde Wolmirsleben