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Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Ruthard Reimer, Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes - Ausgabe 04/2009 vom 15. Februar 2009<br />

§ 12 Hundesteuermarken<br />

(1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet<br />

angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im<br />

Eigentum der Gemeinde verbleibt, ausgegeben.<br />

(2) Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Haltung des<br />

Hundes gültig.<br />

(3) Der Hundehalter und der Hundeführer dürfen Hunde außerhalb<br />

ihrer Wohnung oder ihres umfriedeten Grundbesitz nur mit der<br />

an den Hundehalter ausgegebenen, sichtbar befestigten Hundemarke<br />

mit sich führen oder herumlaufen lassen.<br />

(4) Sie sind verpflichtet, den Beauftragten der VGem. „<strong>Egelner</strong><br />

<strong>Mulde</strong>“ oder den Polizeibeamten die gültige Hundemarke auf<br />

Verlangen vorzuzeigen.<br />

(5) Endet die Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige<br />

über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von 14 tagen<br />

an die Gemeinde Etgersleben über die VGem. „<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong>“,<br />

Markt 18, 39435 Egeln zurückzugeben.<br />

(6) Bei Verlust der Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke<br />

zum Unkostenbeitrag von 2,00 Euro ausgehändigt. Dasselbe<br />

gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke;<br />

die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist<br />

zurückzugeben. Wird eine in Verlust gegangene Hundesteuermarke<br />

wieder aufgefunden, ist die wieder gefundene Marke der<br />

Gemeinde Etgersleben über die VGem. „<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong>“, Markt<br />

18, 39435 Egeln unverzüglich zurückzugeben.<br />

§ 13 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 11 Abs. 1 seinen Hund/seine Hunde nicht innerhalb<br />

von 14 Tagen anmeldet,<br />

2. entgegen § 11 Abs. 2 die Änderung der Einstufung seines<br />

Hundes / seiner Hunde als gefährliche(r) Hund(e) nicht innerhalb<br />

von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung<br />

anzeigt,<br />

3. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 bei der Abmeldung nicht Name<br />

und Anschrift des Erwerbers angibt,<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde Wolmirsleben hat in seiner Sitzung am 26.01.2009<br />

folgende Beschlüsse gefasst:<br />

Beschluss Nr. IV-B180/09/GRWO<br />

Beratung und Beschlussfassung über die Entschädigungssatzung der Gemeinde Wolmirsleben<br />

Beschluss Nr. IV-B181/09/GRWO<br />

Beratung und Beschlussfassung zur Bestätigung der Jahresrechnung 2007 und Entlastung des Bürgermeisters der Gemeinde<br />

Wolmirsleben<br />

gez. Bierende<br />

Bürgermeister<br />

Gemeinde Etgersleben<br />

26<br />

4. entgegen § 11 Abs. 4 den Wegfall von Steuervergünstigungen<br />

nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt,<br />

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder<br />

nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung),<br />

begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §<br />

16 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes<br />

Sachsen-Anhalt (KAG-LSA). Sie kann nach § 16 Abs. 3<br />

KAG-LSA mit einer Geldbuße geahndet werden.<br />

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

1. entgegen § 12 Abs. 3 seinen Hund/seine Hunde außerhalb<br />

seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitz ohne<br />

an den Hundehalter ausgegebene und gültige Hundemarke<br />

mit sich führt oder herumlaufen lässt,<br />

2. entgegen § 12 Abs. 4 die mitgeführte Hundemarke auf verlangen<br />

nicht vorzeigt,<br />

3. entgegen § 12 Abs. 5 nach Abmeldung seines Hundes/seiner<br />

Hunde die Hundemarke nicht abgibt oder umtauscht,<br />

handelt im Sinne des § 6 Abs. 7 GO LSA ordnungswidrig.<br />

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

2.500,00 Euro geahndet werden, soweit gesetzlich nicht anderes<br />

bestimmt ist.<br />

§ 14 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung<br />

vom 24. Oktober 2008, Beschluss-Nr.: IV-B139/08/<br />

GRET, außer Kraft.<br />

Etgersleben, den 23.01.2009<br />

Kulak<br />

Bürgermeister<br />

Gemeinde Wolmirsleben

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