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Egelner Mulde Nachrichten - Druckerei Lohmann

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<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong> <strong>Nachrichten</strong><br />

Amtliche Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft <strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong><br />

und ihrer Mitgliedsgemeinden<br />

verantwortlich: Herr Ruthard Reimer, Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes - Ausgabe 04/2009 vom 15. Februar 2009<br />

Aufgrund der §§ 4, 6, 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt<br />

vom 05. Oktober 1993 (GVBI. LSA S. 568), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 3 des Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform<br />

vom 14.02.2008 (GVBI. LSA S. 40) und der §§ 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes<br />

des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI.<br />

LSA S. 405), zuletzt geändert durch den Artikel 11 des Ersten Rechts-<br />

und Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 18.11.2005 (GVBI.<br />

LSA S. 698), hat der Gemeinderat Etgersleben in seiner Sitzung am<br />

22.01.2009 folgende Hundesteuersatzung beschlossen:<br />

§ 1 Steuergegenstand<br />

(1) Die Gemeinde Etgersleben erhebt die Hundesteuer nach dieser<br />

Satzung.<br />

(2) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate<br />

alte Hunden durch natürliche Personen im Gemeindegebiet.<br />

Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist<br />

davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist.<br />

§ 2 Steuerschuldner<br />

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.<br />

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen oder mehrere Hunde zu<br />

persönlichen Zwecken im eigenen Interesse oder im Interesse<br />

seiner Haushaltsangehörigen im eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb<br />

aufgenommen hat.<br />

(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate<br />

im Jahr untergebracht, zur Pflege, auf Probe oder zum Anlernen<br />

gehalten hat.<br />

(4) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von<br />

ihren Halter gemeinsam gehalten.<br />

§ 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein<br />

Hund in einem Haushalt aufgenommen oder mit dem 1. des<br />

Monats, der dem Monat folgt, in dem der Hund drei Monate alt<br />

geworden ist.<br />

In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt die Steuerpflicht mit dem<br />

1. des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Zeitraum von 2<br />

Monaten überschritten worden ist.<br />

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem<br />

die Hundehaltung beendet wird. Die Hundehaltung ist beendet,<br />

wenn der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt, verstirbt<br />

oder in dem der Halter wegzieht.<br />

(3) Kann der genaue Zeitpunkt der Beendigung der Hundehaltung<br />

nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf<br />

des Monats, in dem die Abmeldung bei der Gemeinde Etgersleben<br />

über die VGem. „<strong>Egelner</strong> <strong>Mulde</strong>“, Markt 18, 39435 Egeln<br />

erfolgt.<br />

§ 4 Erhebungszeitraum und Entstehung<br />

der Steuerschuld<br />

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist<br />

das Kalenderjahr.<br />

Gemeinde Etgersleben<br />

Hundesteuersatzung<br />

der Gemeinde Etgersleben<br />

24<br />

(2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres,<br />

so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen.<br />

(3) Die Jahressteuerschuld entsteht jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes<br />

am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres. Beginnt<br />

die Steuerpflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes,<br />

entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Monats, in dem die<br />

Steuerpflicht beginnt (§ 3 Abs. 1).<br />

§ 5 Festsetzung und Fälligkeit<br />

(1) Die Steuer wird mit Bescheid festgesetzt. Der Bescheid gilt bis<br />

zum Beginn des Zeitraumes, für den ein neuer Bescheid erstellt<br />

wird, oder bis zum Ende der Steuerpflicht.<br />

(2) Die Steuer wird jährlich zum 01.07. fällig.<br />

(3) Die Steuer kann auf Antrag in halbjährlichen Teilbeträgen zum<br />

15.02. und 15.08. festgesetzt werden. In besonderen Härtefällen<br />

können davon abweichende Fälligkeitstermine bestimmt werden.<br />

§ 6 Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich<br />

1. für den ersten Hund 50,00 Euro<br />

2. für den zweiten Hund 75,00 Euro<br />

3. für den dritten und jeden weiteren Hund 100,00 Euro<br />

4. für den ersten gefährlichen Hund 1.000,00 Euro<br />

5. für den zweiten gefährlichen Hund 1.800,00 Euro<br />

6. für den dritten und jeden weiteren<br />

gefährlichen Hund 2.500,00 Euro<br />

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei<br />

der Anrechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt. Hunde,<br />

für die die Steuer nach § 9 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.<br />

(3) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung sind Hunde, deren<br />

Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall von der zuständigen<br />

Ordnungsbehörde festgestellt wird.<br />

(4) Bei den Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-<br />

Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen<br />

untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit<br />

vermutet.<br />

(5) Auch Einzeltiere anderer Kreuzungen und Rassen können der<br />

Besteuerung für gefährliche Hunde unterworfen werden, wenn<br />

die örtliche Ordnungsbehörde deren Gefährlichkeit durch<br />

- die Annahme der Bissigkeit<br />

- unkontrolliertes Hetzen und Reißen von Wild und Vieh<br />

- wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen von Personen<br />

feststellt.<br />

(6) Bei den in Absatz 4 genannten Hunden wird die Eigenschaft<br />

eines gefährlichen Hundes solang vermutet, bis der Hundehalter<br />

durch eine Bescheinigung des Amtstierarztes nachweist, dass<br />

der Hund bei einem Wesenstest keine gesteigerte Kampfbereitschaft<br />

Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung<br />

vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier zeigte.

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