könnte Ihr Inserat stehen. Es kostet Fr. 125. - Gemeinde Mels
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02/2004 <strong>Gemeinde</strong>nachrichten <strong>Mels</strong><br />
2<br />
Aufsichtsrechtliche Titel 24 negAnzeige<br />
der SP Sargans und Umgebung<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat im vergangenen<br />
Dezember aufgrund einer Intervention<br />
eines Sarganserländer Kantonsrates<br />
über die Brandschuttentsorgung seitens<br />
der Alp Walenbütz beraten. Von der eigenwilligen<br />
Entsorgung hat die <strong>Mels</strong>er<br />
Behörde bekanntlich erst nach der Ausführung<br />
Kenntnis erhalten.<br />
Angesichts der Situation vor Ort (die Ablagerungen<br />
wurden sauber mit Humus überdeckt und<br />
begrünt) und aufgrund der vermuteten Materialien<br />
wurde es vom <strong>Gemeinde</strong>rat jedoch nicht als<br />
zweckmässig und verhältnismässig erachtet, die<br />
Beseitigung der Abfälle zu fordern. Daraufhin hat<br />
die Sozialdemokratische Partei Sargans und Umgebung<br />
eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim<br />
Vorsteher des kantonalen Baudepartements eingereicht.<br />
Dieser hat nun entschieden, dass der<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mels</strong> angewiesen wird, die Alpkorporation<br />
Walenbütz zur Beseitigung der Brandschuttdeponie<br />
und zur Wiederherstellung des ursprünglichen<br />
Zustands aufzufordern.<br />
Das Baudepartement hat die aufsichtsrechtliche<br />
Anzeige der Sozialdemokratischen Partei Sargans<br />
und Umgebung geschützt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
<strong>Mels</strong> ist angewiesen, gegenüber der Alpkorporation<br />
Walenbütz die Wiederherstellung des<br />
rechtmässigen Zustands zu verlangen. Den Erwägungen<br />
des Entscheids kann zusammengefasst<br />
entnommen werden, dass gemäss den Bestimmungen<br />
des Umweltschutzgesetzes Abfälle nur<br />
auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert<br />
werden dürfen. Der Gesetzgeber habe unmissverständlich<br />
zum Ausdruck gebracht, dass eine<br />
kontrollierte Entsorgung von grossem öffentlichem<br />
Interesse ist und Ausnahmen dazu<br />
grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Das Vorgehen<br />
bezüglich Vergraben der zurückgebliebenen<br />
Brandabfälle widerspricht dem Verbot der Ablagerung<br />
von Abfällen ausserhalb von bewilligten<br />
Deponien und ist damit materiell rechtswidrig.<br />
Die <strong>Fr</strong>age, ob die vorgenommene Ablagerung allenfalls<br />
nachträglich bewilligt werden <strong>könnte</strong>,<br />
brauchte nicht beurteilt zu werden, da der Inhaber<br />
der Abfälle kein nachträgliches Deponiebewilligungsgesuch<br />
eingereicht hat und ein<br />
solches aufgrund der von der Eidgenössischen<br />
Technischen Verordnung über Abfälle geforderten<br />
strengen Voraussetzungen für Deponien<br />
auch offensichtlich nicht bewilligungsfähig wäre.<br />
Somit ist die auf der Alp errichtete Deponie auch<br />
formell rechtswidrig.<br />
Bestimmte Bauabfälle sind grundsätzlich auf<br />
Inertstoffdeponien abzulagern. Zu diesen Bauabfällen<br />
gehören auch Eternitplatten aus Asbestzement,<br />
so dass die vom Anzeiger geäusserten<br />
Befürchtungen, es seien Sonderabfälle entsorgt<br />
worden, insoweit unbegründet sind.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat bezweifelte die Notwendigkeit<br />
des Abtransportes des abgelagerten Materials,<br />
da es sich überwiegend um für die Umwelt unbedenklichen<br />
Brandschutt und Mischabbruch<br />
handle. Der Rat hat nach Auffassung des Baudepartements<br />
bei dieser Einschätzung übersehen,<br />
dass bereits der Gesetzgeber im Zusammenhang<br />
mit der Entsorgung von Abfällen die strikte Regelung<br />
vorgegeben hat, dass jede Art von Abfall<br />
– ob dieser nun umweltgefährdend sei oder nicht<br />
– nur auf bewilligten Deponien abgelagert wer-<br />
Gelände der Alp<br />
Walenbütz, wo<br />
das Material der<br />
abgebrannten<br />
Alphütte sauber<br />
entsorgt wurde.<br />
den darf. Damit bringe der Gesetzgeber unmissverständlich<br />
zum Ausdruck, dass er die ordnungsgemässe<br />
Entsorgung von Abfällen auf einer<br />
Deponie grundsätzlich immer für notwendig<br />
erachtet, und zwar auch dann, wenn die Abfallmaterialien<br />
unbedenklich sein sollten. Zu bedenken<br />
sei weiter, dass im vorliegenden Fall keineswegs<br />
mit Sicherheit gesagt werden könne, dass<br />
nur inertes Material vergraben wurde. Vielmehr<br />
sei davon auszugehen, dass ein Teil der Abfälle<br />
aus Mischfraktion besteht und damit eine langfristige<br />
Umweltgefährdung nicht völlig ausgeschlossen<br />
werden könne. Um dem im Umweltschutzgesetz<br />
verankerten Grundprinzip der Vorsorge<br />
gerecht werden zu können, muss aber<br />
bereits eine blosse Gefährdung der Umwelt<br />
genügen, um die Notwendigkeit einer Massnahme<br />
zu bejahen.<br />
Die zusätzlichen (Folge-)Belastungen durch<br />
Transporte hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf<br />
genommen. Hätte er die Entsorgungspflicht von<br />
den konkreten Entsorgungsumständen abhängig<br />
machen wollen, so hätte er entsprechende Ausnahmeregelungen<br />
vorgesehen. Gerade dies hat<br />
er aber nicht getan, weshalb die Argumente des<br />
<strong>Gemeinde</strong>rates bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit<br />
von Wiederherstellungsmassnahmen<br />
nicht als stichhaltig erachtet wurden.<br />
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Entscheid<br />
des Baudepartements, dass keinerlei Gründe vorliegen,<br />
welche ein Absehen von Massnahmen zur<br />
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands<br />
im Zusammenhang mit der illegalen Entsorgung<br />
von Brandabfällen auf der Alp Walenbütz zu<br />
rechtfertigen vermögen. Der Verzicht des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
auf entsprechende amtliche Anordnungen<br />
verletzt damit klares Recht, weshalb<br />
der Anzeige Folge zu geben ist. Nach den<br />
Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes<br />
kann in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten<br />
vom betroffenen Gemeinwesen Beschwerde<br />
beim Verwaltungsgericht erhoben werden,<br />
wenn eine Verletzung der Autonomie<br />
geltend gemacht wird. Darauf hat der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />
aufgrund der geringen Prozesschancen<br />
hingegen verzichtet.<br />
Die Alpkorporation Walenbütz wird folgedessen<br />
vom <strong>Gemeinde</strong>rat in den nächsten Tagen eine<br />
entsprechende Verfügung erhalten, wonach sie<br />
aufgefordert wird, das abgelagerte Material auszugraben<br />
und der sachgemässen Entsorgung zuzuführen.<br />
Gegen diesen Entscheid besteht ein<br />
ordentliches Rechtsmittel an das kantonale Baudepartement.