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02/2004 <strong>Gemeinde</strong>nachrichten <strong>Mels</strong><br />

2<br />

Aufsichtsrechtliche Titel 24 negAnzeige<br />

der SP Sargans und Umgebung<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat hat im vergangenen<br />

Dezember aufgrund einer Intervention<br />

eines Sarganserländer Kantonsrates<br />

über die Brandschuttentsorgung seitens<br />

der Alp Walenbütz beraten. Von der eigenwilligen<br />

Entsorgung hat die <strong>Mels</strong>er<br />

Behörde bekanntlich erst nach der Ausführung<br />

Kenntnis erhalten.<br />

Angesichts der Situation vor Ort (die Ablagerungen<br />

wurden sauber mit Humus überdeckt und<br />

begrünt) und aufgrund der vermuteten Materialien<br />

wurde es vom <strong>Gemeinde</strong>rat jedoch nicht als<br />

zweckmässig und verhältnismässig erachtet, die<br />

Beseitigung der Abfälle zu fordern. Daraufhin hat<br />

die Sozialdemokratische Partei Sargans und Umgebung<br />

eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim<br />

Vorsteher des kantonalen Baudepartements eingereicht.<br />

Dieser hat nun entschieden, dass der<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Mels</strong> angewiesen wird, die Alpkorporation<br />

Walenbütz zur Beseitigung der Brandschuttdeponie<br />

und zur Wiederherstellung des ursprünglichen<br />

Zustands aufzufordern.<br />

Das Baudepartement hat die aufsichtsrechtliche<br />

Anzeige der Sozialdemokratischen Partei Sargans<br />

und Umgebung geschützt. Der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

<strong>Mels</strong> ist angewiesen, gegenüber der Alpkorporation<br />

Walenbütz die Wiederherstellung des<br />

rechtmässigen Zustands zu verlangen. Den Erwägungen<br />

des Entscheids kann zusammengefasst<br />

entnommen werden, dass gemäss den Bestimmungen<br />

des Umweltschutzgesetzes Abfälle nur<br />

auf dafür vorgesehenen Deponien abgelagert<br />

werden dürfen. Der Gesetzgeber habe unmissverständlich<br />

zum Ausdruck gebracht, dass eine<br />

kontrollierte Entsorgung von grossem öffentlichem<br />

Interesse ist und Ausnahmen dazu<br />

grundsätzlich nicht vorgesehen sind. Das Vorgehen<br />

bezüglich Vergraben der zurückgebliebenen<br />

Brandabfälle widerspricht dem Verbot der Ablagerung<br />

von Abfällen ausserhalb von bewilligten<br />

Deponien und ist damit materiell rechtswidrig.<br />

Die <strong>Fr</strong>age, ob die vorgenommene Ablagerung allenfalls<br />

nachträglich bewilligt werden <strong>könnte</strong>,<br />

brauchte nicht beurteilt zu werden, da der Inhaber<br />

der Abfälle kein nachträgliches Deponiebewilligungsgesuch<br />

eingereicht hat und ein<br />

solches aufgrund der von der Eidgenössischen<br />

Technischen Verordnung über Abfälle geforderten<br />

strengen Voraussetzungen für Deponien<br />

auch offensichtlich nicht bewilligungsfähig wäre.<br />

Somit ist die auf der Alp errichtete Deponie auch<br />

formell rechtswidrig.<br />

Bestimmte Bauabfälle sind grundsätzlich auf<br />

Inertstoffdeponien abzulagern. Zu diesen Bauabfällen<br />

gehören auch Eternitplatten aus Asbestzement,<br />

so dass die vom Anzeiger geäusserten<br />

Befürchtungen, es seien Sonderabfälle entsorgt<br />

worden, insoweit unbegründet sind.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat bezweifelte die Notwendigkeit<br />

des Abtransportes des abgelagerten Materials,<br />

da es sich überwiegend um für die Umwelt unbedenklichen<br />

Brandschutt und Mischabbruch<br />

handle. Der Rat hat nach Auffassung des Baudepartements<br />

bei dieser Einschätzung übersehen,<br />

dass bereits der Gesetzgeber im Zusammenhang<br />

mit der Entsorgung von Abfällen die strikte Regelung<br />

vorgegeben hat, dass jede Art von Abfall<br />

– ob dieser nun umweltgefährdend sei oder nicht<br />

– nur auf bewilligten Deponien abgelagert wer-<br />

Gelände der Alp<br />

Walenbütz, wo<br />

das Material der<br />

abgebrannten<br />

Alphütte sauber<br />

entsorgt wurde.<br />

den darf. Damit bringe der Gesetzgeber unmissverständlich<br />

zum Ausdruck, dass er die ordnungsgemässe<br />

Entsorgung von Abfällen auf einer<br />

Deponie grundsätzlich immer für notwendig<br />

erachtet, und zwar auch dann, wenn die Abfallmaterialien<br />

unbedenklich sein sollten. Zu bedenken<br />

sei weiter, dass im vorliegenden Fall keineswegs<br />

mit Sicherheit gesagt werden könne, dass<br />

nur inertes Material vergraben wurde. Vielmehr<br />

sei davon auszugehen, dass ein Teil der Abfälle<br />

aus Mischfraktion besteht und damit eine langfristige<br />

Umweltgefährdung nicht völlig ausgeschlossen<br />

werden könne. Um dem im Umweltschutzgesetz<br />

verankerten Grundprinzip der Vorsorge<br />

gerecht werden zu können, muss aber<br />

bereits eine blosse Gefährdung der Umwelt<br />

genügen, um die Notwendigkeit einer Massnahme<br />

zu bejahen.<br />

Die zusätzlichen (Folge-)Belastungen durch<br />

Transporte hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf<br />

genommen. Hätte er die Entsorgungspflicht von<br />

den konkreten Entsorgungsumständen abhängig<br />

machen wollen, so hätte er entsprechende Ausnahmeregelungen<br />

vorgesehen. Gerade dies hat<br />

er aber nicht getan, weshalb die Argumente des<br />

<strong>Gemeinde</strong>rates bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit<br />

von Wiederherstellungsmassnahmen<br />

nicht als stichhaltig erachtet wurden.<br />

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Entscheid<br />

des Baudepartements, dass keinerlei Gründe vorliegen,<br />

welche ein Absehen von Massnahmen zur<br />

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands<br />

im Zusammenhang mit der illegalen Entsorgung<br />

von Brandabfällen auf der Alp Walenbütz zu<br />

rechtfertigen vermögen. Der Verzicht des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

auf entsprechende amtliche Anordnungen<br />

verletzt damit klares Recht, weshalb<br />

der Anzeige Folge zu geben ist. Nach den<br />

Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes<br />

kann in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten<br />

vom betroffenen Gemeinwesen Beschwerde<br />

beim Verwaltungsgericht erhoben werden,<br />

wenn eine Verletzung der Autonomie<br />

geltend gemacht wird. Darauf hat der <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

aufgrund der geringen Prozesschancen<br />

hingegen verzichtet.<br />

Die Alpkorporation Walenbütz wird folgedessen<br />

vom <strong>Gemeinde</strong>rat in den nächsten Tagen eine<br />

entsprechende Verfügung erhalten, wonach sie<br />

aufgefordert wird, das abgelagerte Material auszugraben<br />

und der sachgemässen Entsorgung zuzuführen.<br />

Gegen diesen Entscheid besteht ein<br />

ordentliches Rechtsmittel an das kantonale Baudepartement.

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