tV (technische Vorgabe) Umsetzung der ... - Armasuisse
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
Komplexität und dem Gefährdungsrisiko werden gem. Anhang zu Art. 34 <strong>der</strong> NIV Kontrollintervalle<br />
von 1, 5 10 und 20 Jahren festgelegt<br />
Der Installationsinhaber wird von <strong>der</strong> Netzbetreiberin mindestens 6 Monate vor <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong><br />
Kontrolle aufgefor<strong>der</strong>t, den Sicherheitsnachweis für die in seinem Eigentum stehenden elektrischen<br />
Installationen einzureichen. Die Eigentümer von Spezialinstallationen o<strong>der</strong> Eigenerzeugungsanlagen<br />
welche nicht mit einem an<strong>der</strong>en Energieversorgungsnetz in Verbindung stehen (z.B.<br />
Photovoltaikanlagen im Inselbetrieb) sowie die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung<br />
(Betriebselektrikerbewilligung) erhalten die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises<br />
vom ESTI.<br />
Elektrische Installationen mit zehn o<strong>der</strong> zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei<br />
je<strong>der</strong> Handän<strong>der</strong>ung nach Ablauf von 5 Jahren seit <strong>der</strong> letzten Kontrolle kontrolliert werden.<br />
Der Installationsinhaber o<strong>der</strong> dessen Vertreter beauftragt ein unabhängiges Kontrollorgan, bei<br />
Spezialinstallationen eine akkreditierte Inspektionsstelle die Installationen zu überprüfen. Allfällige<br />
Mängel sind durch eine installationsberechtigte Unternehmung beheben zu lassen. Die Behebung<br />
<strong>der</strong> Mängel ist mit dem Schlussprotokoll dem Installationsinhaber zu bestätigen. Den Sicherheitsnachweis,<br />
dass die Installationen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen, wird vom<br />
beauftragten Kontrollorgan resp. <strong>der</strong> Inspektionsstelle zu Handen des Installationsinhabers erstellt.<br />
Dieser hat den Sicherheitsnachweis über seine mängelfreien elektrischen Installationen innerhalb<br />
<strong>der</strong> festgelegten Frist an die Netzbetreiberin resp. an das ESTI weiter zu leiten.<br />
3.4 Kosten für die Erbringung des Sicherheitsnachweises<br />
Nach bisherigem Recht wurden bei Nie<strong>der</strong>spannungsanschlüssen mit Ausnahme <strong>der</strong> durch das<br />
ESTI durchgeführten Inspektionen <strong>der</strong> Aufwand für die Kontrollen durch die kontrollpflichtigen Unternehmungen<br />
(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) nicht direkt in Rechnung gestellt.<br />
Die gemäss <strong>der</strong> NIV 2002 zu erbringenden Sicherheitsnachweise werden durch das beauftragte<br />
Kontrollorgan in Rechnung gestellt.<br />
Bei Neuanlagen erfolgt die Abgeltung über den Baukredit, bei periodischen Kontrollen über den<br />
Unterhaltskredit.<br />
3.5 Mangelhafte Sicherheitsnachweise<br />
Wird anlässlich <strong>der</strong> Stichprobenkontrolle durch die Netzbetreiberin o<strong>der</strong> das Inspektorat festgestellt,<br />
dass die Installationen sicherheitsrelevante Mängel aufweisen und damit <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis<br />
zu Unrecht erstellt wurde, können die in Rechnung gestellten Kosten für die Stichprobenkontrolle<br />
dem mit <strong>der</strong> Erstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgan weiter<br />
verrechnet werden.<br />
Die Kontrollorgane sind bei <strong>der</strong> Auftragserteilung darauf aufmerksam zu machen.<br />
Stichprobenkontrollen welche zu keinen Beanstandungen führen sind kostenlos.<br />
3.6 Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />
3.6.1 Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> NIV<br />
Mit <strong>der</strong> Erstellung von Sicherheitsnachweisen können beauftragt werden:<br />
A Unabhängige Kontrollorgane<br />
Für Installationen für welche gem. NIV <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis nicht durch eine akkreditierte Inspektionsstelle<br />
o<strong>der</strong> das ESTI erbracht werden muss.<br />
B Akkreditierte Inspektionsstellen<br />
Für Spezialinstallationen ist <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis durch eine akkreditierte Inspektionsstelle zu<br />
erbringen. Wenn keine akkreditierte Inspektionsstelle zur Verfügung steht ist das ESTI zu beauftragen.<br />
MS ID/Vers 70146/0<br />
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