tV (technische Vorgabe) Umsetzung der ... - Armasuisse
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
2 Begriffe<br />
2.1 Installationsinhaber<br />
Als Installationsinhaber gelten:<br />
� Für Bauwerke, Anlagen und dazugehörende Infrastruktur:<br />
armasuisse Immobilien<br />
� Für Systeminstallationen:<br />
Der direkte Kreditgeber<br />
Die Nie<strong>der</strong>spannungsanspeisung ab <strong>der</strong> Elektroverteilung des Gebäudes gilt immer als Bestandteil<br />
<strong>der</strong> Hausinstallation und liegt im Verantwortungsbereich von armasuisse Immobilien. Die Schnittstelle<br />
zwischen Haus- und Systeminstallation bilden die Anschlussklemmen (Eingangsklemmen)<br />
<strong>der</strong> Systemeinrichtung.<br />
2.2 Vertreter des Installationsinhabers<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> SLA wird die LBA als Leistungserbringer im Sinne <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />
(NIV) 2002 als Vertreter des Installationsinhabers definiert. Die korrekte Durchsetzung<br />
<strong>der</strong> NIV unterliegt dem TGM Meiringen.<br />
Das TGM Meiringen ist auch die Koordinationsstelle für das Erbringen <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis bei<br />
bestehendeN Installationen (Periodische Installationskontrollen).<br />
2.3 Netzbetreiberin<br />
Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),<br />
welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern<br />
betreiben.<br />
Im Zusammenhang mit einem Hochspannungsanschluss und Trafostation gilt als Netzbetreiberin<br />
<strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsversorgungsleitung ab den Abgangsklemmen <strong>der</strong> Sekundärseite<br />
des Transformators. Demzufolge ist es möglich, dass <strong>der</strong> Installationsinhaber auch Netzbetreiberin<br />
im Sinne <strong>der</strong> NIV sein kann.<br />
2.4 Kontrollorgane<br />
2.4.1 Unabhängiges Kontrollorgan<br />
Sind Unternehmungen, welche im Besitze einer Kontrollbewilligung des ESTI sind. Diese Unternehmungen<br />
sind berechtigt, im Auftrag des Installationsinhabers elektrische Installationskontrollen<br />
durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen. Spezialinstallationen sind ausschliesslich<br />
akkreditierten Inspektionsstellen o<strong>der</strong> dem ESTI vorbehalten.<br />
2.4.2 Akkreditierte Inspektionsstelle<br />
Sind Unternehmungen, welche sich auch im Bereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen gem. Anhang zu<br />
Art.32 <strong>der</strong> NIV über eine hohe Fachkompetenz ausweisen können. Diese Unternehmungen sind<br />
für den Gesamt- o<strong>der</strong> einen Teilbereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen durch METAS akkreditiert.<br />
Akkreditierte Unternehmungen welche eine Kontrollbewilligung des ESTI besitzen, sind berechtigt,<br />
im Auftrag des Installationsinhabers auch Installationskontrollen im Bereich von Spezialinstallationen<br />
durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen.<br />
2.5 Stichprobenkontrolle<br />
Stichprobenweise Überprüfung <strong>der</strong> eingereichten Sicherheitsnachweise durch die Netzbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> das ESTI.<br />
MS ID/Vers 70146/0<br />
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