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tV (technische Vorgabe) Umsetzung der ... - Armasuisse

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

2 Begriffe<br />

2.1 Installationsinhaber<br />

Als Installationsinhaber gelten:<br />

� Für Bauwerke, Anlagen und dazugehörende Infrastruktur:<br />

armasuisse Immobilien<br />

� Für Systeminstallationen:<br />

Der direkte Kreditgeber<br />

Die Nie<strong>der</strong>spannungsanspeisung ab <strong>der</strong> Elektroverteilung des Gebäudes gilt immer als Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Hausinstallation und liegt im Verantwortungsbereich von armasuisse Immobilien. Die Schnittstelle<br />

zwischen Haus- und Systeminstallation bilden die Anschlussklemmen (Eingangsklemmen)<br />

<strong>der</strong> Systemeinrichtung.<br />

2.2 Vertreter des Installationsinhabers<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> SLA wird die LBA als Leistungserbringer im Sinne <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />

(NIV) 2002 als Vertreter des Installationsinhabers definiert. Die korrekte Durchsetzung<br />

<strong>der</strong> NIV unterliegt dem TGM Meiringen.<br />

Das TGM Meiringen ist auch die Koordinationsstelle für das Erbringen <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis bei<br />

bestehendeN Installationen (Periodische Installationskontrollen).<br />

2.3 Netzbetreiberin<br />

Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),<br />

welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern<br />

betreiben.<br />

Im Zusammenhang mit einem Hochspannungsanschluss und Trafostation gilt als Netzbetreiberin<br />

<strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsversorgungsleitung ab den Abgangsklemmen <strong>der</strong> Sekundärseite<br />

des Transformators. Demzufolge ist es möglich, dass <strong>der</strong> Installationsinhaber auch Netzbetreiberin<br />

im Sinne <strong>der</strong> NIV sein kann.<br />

2.4 Kontrollorgane<br />

2.4.1 Unabhängiges Kontrollorgan<br />

Sind Unternehmungen, welche im Besitze einer Kontrollbewilligung des ESTI sind. Diese Unternehmungen<br />

sind berechtigt, im Auftrag des Installationsinhabers elektrische Installationskontrollen<br />

durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen. Spezialinstallationen sind ausschliesslich<br />

akkreditierten Inspektionsstellen o<strong>der</strong> dem ESTI vorbehalten.<br />

2.4.2 Akkreditierte Inspektionsstelle<br />

Sind Unternehmungen, welche sich auch im Bereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen gem. Anhang zu<br />

Art.32 <strong>der</strong> NIV über eine hohe Fachkompetenz ausweisen können. Diese Unternehmungen sind<br />

für den Gesamt- o<strong>der</strong> einen Teilbereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen durch METAS akkreditiert.<br />

Akkreditierte Unternehmungen welche eine Kontrollbewilligung des ESTI besitzen, sind berechtigt,<br />

im Auftrag des Installationsinhabers auch Installationskontrollen im Bereich von Spezialinstallationen<br />

durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen.<br />

2.5 Stichprobenkontrolle<br />

Stichprobenweise Überprüfung <strong>der</strong> eingereichten Sicherheitsnachweise durch die Netzbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> das ESTI.<br />

MS ID/Vers 70146/0<br />

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