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tV (technische Vorgabe) Umsetzung der ... - Armasuisse

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armasuisse<br />

<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>)<br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />

(NIV) 2002<br />

Hardcopies unterliegen nicht dem Än<strong>der</strong>ungsdienst!<br />

© Copyright by armasuisse, 3003 Bern<br />

Der Inhalt des Managementsystems armasuisse unterliegt dem Amts- und Dienstgeheimnis<br />

gemäss Artikel 22 des Bundespersonalgesetzes. Die Weitergabe an Dritte, auch auszugsweise,<br />

ist nur mit Genehmigung des Beauftragten des Managementsystems gestattet.<br />

MS ID/Vers 70146/0<br />

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1 Information zur <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong> 3<br />

1.1 Ziel <strong>der</strong> <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong> 3<br />

1.2 Geltungsbereich 3<br />

2 Begriffe 4<br />

2.1 Installationsinhaber 4<br />

2.2 Vertreter des Installationsinhabers 4<br />

2.3 Netzbetreiberin 4<br />

2.4 Kontrollorgane 4<br />

2.4.1 Unabhängiges Kontrollorgan 4<br />

2.4.2 Akkreditierte Inspektionsstelle 4<br />

2.5 Stichprobenkontrolle 4<br />

2.6 Sicherheitsnachweis 5<br />

2.7 Spezialinstallationen im Sinne <strong>der</strong> NIV 5<br />

3 Ablauf und Verfahren 5<br />

3.1 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation 5<br />

3.2 Der Sicherheitsnachweis nach <strong>der</strong> Erstellung einer elektrischen Installation 5<br />

3.3 Der Sicherheitsnachweis bei bestehende Installationen 5<br />

3.4 Kosten für die Erbringung des Sicherheitsnachweises 6<br />

3.5 Mangelhafte Sicherheitsnachweise 6<br />

3.6 Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane 6<br />

3.6.1 Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> NIV 6<br />

3.6.2 Vergabe gemäss BoeB, VoeB 7<br />

4 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin 7<br />

4.1 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin 7<br />

4.2 Die Aufgaben einer Netzbetreiberin 7<br />

4.3 Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin durch armasuisse<br />

Immobilien 7<br />

5 Dokumenten-Information 8<br />

5.1 Metadaten 8<br />

5.2 Än<strong>der</strong>ungshistorie 8<br />

5.3 Referenzierte Dokumente 8<br />

5.4 Externe Dokumente 8<br />

5.5 Glossar 8<br />

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

1 Information zur <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong><br />

1.1 Ziel <strong>der</strong> <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong><br />

Auf den 1.1.2002 wurde im Bereich <strong>der</strong> elektrischen Installationen eine neue Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />

(NIV) in Kraft gesetzt. In dieser Verordnung ist unter an<strong>der</strong>em die Verantwortlichkeit<br />

betreffend <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> elektrischen Installationen neu definiert. Während nach<br />

bisherigem Recht die Elektrizitätswerke resp. das Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) von sich aus<br />

die entsprechenden periodischen Installationskontrollen durchführten, muss nun entsprechend <strong>der</strong><br />

neuen Verordnung <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Installation selber aktiv werden (Von <strong>der</strong> Kontrolle zur Eigenverantwortung).<br />

Das vorliegende Dokument definiert den Ablauf zur Erbringung des Sicherheitsnachweises aus <strong>der</strong><br />

Sicht des Installationsinhabers.<br />

1.2 Geltungsbereich<br />

Ab 1.1.2003 wird die Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung NIV 2002 im Verantwortungsbereich<br />

<strong>der</strong> armasuisse Immobilien umgesetzt. Das vorliegende Dokument bildet die Grundlage für<br />

die praxisbezogene <strong>Umsetzung</strong>.<br />

Der Fachbereich Umwelt, Normen und Standard (FB 822) steht als Kompetenzzentrum für die Beantwortung<br />

allfälliger Fragen und für die fach<strong>technische</strong> Unterstützung im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />

<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> NIV je<strong>der</strong>zeit gerne zur Verfügung.<br />

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

2 Begriffe<br />

2.1 Installationsinhaber<br />

Als Installationsinhaber gelten:<br />

� Für Bauwerke, Anlagen und dazugehörende Infrastruktur:<br />

armasuisse Immobilien<br />

� Für Systeminstallationen:<br />

Der direkte Kreditgeber<br />

Die Nie<strong>der</strong>spannungsanspeisung ab <strong>der</strong> Elektroverteilung des Gebäudes gilt immer als Bestandteil<br />

<strong>der</strong> Hausinstallation und liegt im Verantwortungsbereich von armasuisse Immobilien. Die Schnittstelle<br />

zwischen Haus- und Systeminstallation bilden die Anschlussklemmen (Eingangsklemmen)<br />

<strong>der</strong> Systemeinrichtung.<br />

2.2 Vertreter des Installationsinhabers<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> SLA wird die LBA als Leistungserbringer im Sinne <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />

(NIV) 2002 als Vertreter des Installationsinhabers definiert. Die korrekte Durchsetzung<br />

<strong>der</strong> NIV unterliegt dem TGM Meiringen.<br />

Das TGM Meiringen ist auch die Koordinationsstelle für das Erbringen <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis bei<br />

bestehendeN Installationen (Periodische Installationskontrollen).<br />

2.3 Netzbetreiberin<br />

Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),<br />

welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern<br />

betreiben.<br />

Im Zusammenhang mit einem Hochspannungsanschluss und Trafostation gilt als Netzbetreiberin<br />

<strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsversorgungsleitung ab den Abgangsklemmen <strong>der</strong> Sekundärseite<br />

des Transformators. Demzufolge ist es möglich, dass <strong>der</strong> Installationsinhaber auch Netzbetreiberin<br />

im Sinne <strong>der</strong> NIV sein kann.<br />

2.4 Kontrollorgane<br />

2.4.1 Unabhängiges Kontrollorgan<br />

Sind Unternehmungen, welche im Besitze einer Kontrollbewilligung des ESTI sind. Diese Unternehmungen<br />

sind berechtigt, im Auftrag des Installationsinhabers elektrische Installationskontrollen<br />

durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen. Spezialinstallationen sind ausschliesslich<br />

akkreditierten Inspektionsstellen o<strong>der</strong> dem ESTI vorbehalten.<br />

2.4.2 Akkreditierte Inspektionsstelle<br />

Sind Unternehmungen, welche sich auch im Bereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen gem. Anhang zu<br />

Art.32 <strong>der</strong> NIV über eine hohe Fachkompetenz ausweisen können. Diese Unternehmungen sind<br />

für den Gesamt- o<strong>der</strong> einen Teilbereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen durch METAS akkreditiert.<br />

Akkreditierte Unternehmungen welche eine Kontrollbewilligung des ESTI besitzen, sind berechtigt,<br />

im Auftrag des Installationsinhabers auch Installationskontrollen im Bereich von Spezialinstallationen<br />

durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen.<br />

2.5 Stichprobenkontrolle<br />

Stichprobenweise Überprüfung <strong>der</strong> eingereichten Sicherheitsnachweise durch die Netzbetreiberin<br />

o<strong>der</strong> das ESTI.<br />

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2.6 Sicherheitsnachweis<br />

Mit dem Sicherheitsnachweis wird bestätigt, dass sich die elektrischen Installationen in einem sicherheitstechnisch<br />

einwandfreien Zustand befinden.<br />

Das Originalexemplar des Sicherheitsnachweises ist bei <strong>der</strong> Anlagedokumentation abzulegen.<br />

2.7 Spezialinstallationen im Sinne <strong>der</strong> NIV<br />

Im Verantwortungsbereich <strong>der</strong> armasuisse Immobilien gelten im Sinne <strong>der</strong> NIV als Spezialinstallationen:<br />

� Installationen in Munitions- und Tankanlagen<br />

� Elektrische Installationen in klassifizierten Anlagen und Bauten<br />

� Elektrische Installationen, welche durch Inhaber einer sog. Betriebselektrikerbewilligung erstellt,<br />

geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> in Stand gestellt werden.<br />

3 Ablauf und Verfahren<br />

3.1 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation<br />

Wie nach bisherigem Recht ist <strong>der</strong> Inhaber einer elektrischen Installation o<strong>der</strong> dessen Vertreter<br />

verpflichtet, seine Installationen in einem solchen Zustand zu halten, dass sie bezüglich Sicherheit<br />

(Personen- und Sachenschutz) und <strong>der</strong> Vermeidung von Störungen (EMV) den anerkannten Regeln<br />

<strong>der</strong> Technik genügen.<br />

Nach bisherigem Recht waren die kontrollpflichtigen Unternehmungen (EVU) für die Durchführung<br />

<strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme- und periodischen Kontrollen verantwortlich.<br />

Nach NIV 2002 hat nun <strong>der</strong> Installationsinhaber o<strong>der</strong> dessen Vertreter gegenüber <strong>der</strong> Netzbebtreiberin<br />

o<strong>der</strong> bei Spezialinstallationen gegenüber dem ESTI den Sicherheitsnachweis zu erbringen,<br />

dass die in seinem Eigentum stehenden Installationen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik genügen.<br />

Der Benützer einer elektrischen Installation muss festgestellte Mängel wie z.B. defekte Steckdosen,<br />

Schalter o<strong>der</strong> sonstige Unregelmässigkeiten an elektrischen Installationen umgehend dem<br />

Eigentümer o<strong>der</strong> dessen Vertreter zur Behebung melden o<strong>der</strong> entsprechend dem Nutzungsrecht<br />

selber beheben lassen.<br />

3.2 Der Sicherheitsnachweis nach <strong>der</strong> Erstellung einer elektrischen Installation<br />

Der Ersteller einer elektrischen Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren (Wohnungsbau)<br />

übergibt dem Eigentümer bei <strong>der</strong> Installationsübergabe den Sicherheitsnachweis, dass die<br />

ausgeführten Installationen nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik erstellt und die baubegleitende<br />

Erstprüfung und die Schlusskontrolle gem. Art. 24 <strong>der</strong> NIV durchgeführt wurden. Der Installationsinhaber<br />

leitet diesen Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin weiter.<br />

Bei Eigenversorgungsanlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen welche im Inselbetrieb betrieben werden,<br />

reicht <strong>der</strong> Installationsinhaber den Sicherheitsnachweis dem Inspektorat ein.<br />

Bei Installationen mit einer Kontrollperiodizität gem. Anhang zu Art. 32 <strong>der</strong> NIV von 1, 5 o<strong>der</strong> 10<br />

Jahren, dies betrifft mit Ausnahme des Wohnungsbaues sämtliche Installationen, übergibt <strong>der</strong> Installateur<br />

den Nachweis (Schlussprotokoll) über die durchgeführte baubegleitete Erst- und <strong>der</strong> betriebsinternen<br />

Schlussprüfung dem Installationsinhaber. Dieser veranlasst innerhalb von 6 Monaten<br />

eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan o<strong>der</strong> sofern erfor<strong>der</strong>lich einer<br />

akkreditierten Inspektionsstelle. Den von <strong>der</strong> beauftragten Kontroll- o<strong>der</strong> Inspektionsstelle erstellten<br />

Sicherheitsnachweis über die mängelfrei erstellte Installation reicht er innerhalb von 6 Monaten<br />

nach <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Installation an die Netzbetreiberin bzw. an das ESTI weiter.<br />

3.3 Der Sicherheitsnachweis bei bestehende Installationen<br />

Zur Gewährleistung, dass die Installationen während ihrer ganzen Nutzungsdauer den gestellten<br />

Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen genügen, müssen sie periodisch überprüft werden. Entsprechend <strong>der</strong><br />

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Komplexität und dem Gefährdungsrisiko werden gem. Anhang zu Art. 34 <strong>der</strong> NIV Kontrollintervalle<br />

von 1, 5 10 und 20 Jahren festgelegt<br />

Der Installationsinhaber wird von <strong>der</strong> Netzbetreiberin mindestens 6 Monate vor <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong><br />

Kontrolle aufgefor<strong>der</strong>t, den Sicherheitsnachweis für die in seinem Eigentum stehenden elektrischen<br />

Installationen einzureichen. Die Eigentümer von Spezialinstallationen o<strong>der</strong> Eigenerzeugungsanlagen<br />

welche nicht mit einem an<strong>der</strong>en Energieversorgungsnetz in Verbindung stehen (z.B.<br />

Photovoltaikanlagen im Inselbetrieb) sowie die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung<br />

(Betriebselektrikerbewilligung) erhalten die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises<br />

vom ESTI.<br />

Elektrische Installationen mit zehn o<strong>der</strong> zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei<br />

je<strong>der</strong> Handän<strong>der</strong>ung nach Ablauf von 5 Jahren seit <strong>der</strong> letzten Kontrolle kontrolliert werden.<br />

Der Installationsinhaber o<strong>der</strong> dessen Vertreter beauftragt ein unabhängiges Kontrollorgan, bei<br />

Spezialinstallationen eine akkreditierte Inspektionsstelle die Installationen zu überprüfen. Allfällige<br />

Mängel sind durch eine installationsberechtigte Unternehmung beheben zu lassen. Die Behebung<br />

<strong>der</strong> Mängel ist mit dem Schlussprotokoll dem Installationsinhaber zu bestätigen. Den Sicherheitsnachweis,<br />

dass die Installationen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen, wird vom<br />

beauftragten Kontrollorgan resp. <strong>der</strong> Inspektionsstelle zu Handen des Installationsinhabers erstellt.<br />

Dieser hat den Sicherheitsnachweis über seine mängelfreien elektrischen Installationen innerhalb<br />

<strong>der</strong> festgelegten Frist an die Netzbetreiberin resp. an das ESTI weiter zu leiten.<br />

3.4 Kosten für die Erbringung des Sicherheitsnachweises<br />

Nach bisherigem Recht wurden bei Nie<strong>der</strong>spannungsanschlüssen mit Ausnahme <strong>der</strong> durch das<br />

ESTI durchgeführten Inspektionen <strong>der</strong> Aufwand für die Kontrollen durch die kontrollpflichtigen Unternehmungen<br />

(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) nicht direkt in Rechnung gestellt.<br />

Die gemäss <strong>der</strong> NIV 2002 zu erbringenden Sicherheitsnachweise werden durch das beauftragte<br />

Kontrollorgan in Rechnung gestellt.<br />

Bei Neuanlagen erfolgt die Abgeltung über den Baukredit, bei periodischen Kontrollen über den<br />

Unterhaltskredit.<br />

3.5 Mangelhafte Sicherheitsnachweise<br />

Wird anlässlich <strong>der</strong> Stichprobenkontrolle durch die Netzbetreiberin o<strong>der</strong> das Inspektorat festgestellt,<br />

dass die Installationen sicherheitsrelevante Mängel aufweisen und damit <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis<br />

zu Unrecht erstellt wurde, können die in Rechnung gestellten Kosten für die Stichprobenkontrolle<br />

dem mit <strong>der</strong> Erstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgan weiter<br />

verrechnet werden.<br />

Die Kontrollorgane sind bei <strong>der</strong> Auftragserteilung darauf aufmerksam zu machen.<br />

Stichprobenkontrollen welche zu keinen Beanstandungen führen sind kostenlos.<br />

3.6 Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane<br />

Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />

3.6.1 Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> NIV<br />

Mit <strong>der</strong> Erstellung von Sicherheitsnachweisen können beauftragt werden:<br />

A Unabhängige Kontrollorgane<br />

Für Installationen für welche gem. NIV <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis nicht durch eine akkreditierte Inspektionsstelle<br />

o<strong>der</strong> das ESTI erbracht werden muss.<br />

B Akkreditierte Inspektionsstellen<br />

Für Spezialinstallationen ist <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis durch eine akkreditierte Inspektionsstelle zu<br />

erbringen. Wenn keine akkreditierte Inspektionsstelle zur Verfügung steht ist das ESTI zu beauftragen.<br />

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

3.6.2 Vergabe gemäss BoeB, VoeB<br />

Für die Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Sicherheitsnachweisen sind die Bestimmungen<br />

BoeB und VoeB verbindlich.<br />

4 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin<br />

4.1 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin<br />

Gemäss Artikel 2 Absatz 3 <strong>der</strong> NIV gelten als Netzbetreiberin privat- und öffentlichrechtlich organisierte<br />

Unternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen), welche ein Elektrizitätsverteilnetz<br />

für die Belieferung von Endverbrauchern betreiben.<br />

Im Zusammenhang mit einem Hochspannungsanschluss und Trafostation gilt als Netzbetreiberin<br />

<strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsversorgungsleitung ab den Abgangsklemmen <strong>der</strong> Sekundärseite<br />

des Transformators.<br />

Demzufolge ist es möglich, dass Installationsinhaber auch Netzbetreiberin im Sinne <strong>der</strong> NIV sein<br />

können.<br />

Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 <strong>der</strong> NIV obliegt armasuisse Immobilien in zahlreichen oberirdischen<br />

Objekten und in den Bauwerken <strong>der</strong> Verteidigungsinfrastruktur die Pflichten einer Netzbetreiberin.<br />

4.2 Die Aufgaben einer Netzbetreiberin<br />

Die Aufgaben einer Netzbetreiberin sind in Artikel 33 <strong>der</strong> NIV festgelegt.<br />

Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang <strong>der</strong> Sicherheitsnachweise für die elektrischen<br />

Installationen, die aus ihren Nie<strong>der</strong>spannungsverteilnetzen versorgt und für die <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis<br />

nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat eingereicht werden muss.<br />

Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Massnahmen zur Mängelbehebung an. Sie informieren das Inspektorat,<br />

wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Weise verletzen.<br />

Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung <strong>der</strong> nächsten periodischen Kontrolle,<br />

mindestens jedoch während fünf Jahren, auf.<br />

Sie führen ein Verzeichnis <strong>der</strong> von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:<br />

� Ort und Eigentümer <strong>der</strong> Installation;<br />

� die Kontrollperioden;<br />

� jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis);<br />

� allfällige Anordnungen nach Artikel 38;<br />

� <strong>der</strong> Name des Installateurs;<br />

� allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung.<br />

Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Kontrollbewilligungen ihre<br />

Pflichten in schwerwiegen<strong>der</strong> Weise verletzen.<br />

4.3 Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin durch armasuisse Immobilien<br />

Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin durch armasuisse Immobilien wird Mangels<br />

eigener Ressourcen mit einer SLA dem TGM <strong>der</strong> LBA übertragen. Die Verantwortung für die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin gegenüber dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat unterliegt<br />

<strong>der</strong> Netzbetreiberin.<br />

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

5 Dokumenten-Information<br />

5.1 Metadaten<br />

Dokumentenbezeichnung <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV)<br />

2002<br />

Dokumentenidentifikation 70146<br />

Dokumententyp <strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>)<br />

übergeordneter Prozess Normen und Standards, VA 10078<br />

Dokumentenversion 00<br />

Ausgabe vom 01.07.2008<br />

Status Freigegeben<br />

Dokumenten-Owner (Dienststelle / Name) 822 / Vonlanthen Werner<br />

Freigabe (Dienststelle / Name) 840 / Walther Peter<br />

Aufbewahrungsdauer 10 Jahre<br />

5.2 Än<strong>der</strong>ungshistorie<br />

Version 00<br />

Ausgabe vom 01.07.2008<br />

Dokumenten-Owner (Dienststelle / Name) 822 / Vonlanthen Werner<br />

Version 01<br />

Ausgabe vom --<br />

Dokumenten-Owner (Dienststelle / Name) -- / --<br />

Än<strong>der</strong>ungsbeschrieb --<br />

5.3 Referenzierte Dokumente<br />

Dokumente des Managementsystems Sprache<br />

Typ MS-Nr. Dokumentenbezeichnung d f i e<br />

-- -- --<br />

5.4 Externe Dokumente<br />

Weitere nicht im MS publizierte Dokumente<br />

Dokumentenbezeichnung Hyperlink<br />

Elektrizitätsgesetz (ElG)<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV)<br />

Nie<strong>der</strong>spannungserzeugnisverordnung (NEV)<br />

Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsnormen (NIN)<br />

5.5 Glossar<br />

Begriff / Abkürzung Erläuterung<br />

NIV Nie<strong>der</strong>spannunginstallationsverordnung<br />

ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat (Inspektorat)<br />

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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />

METAS Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung<br />

EVU Elektrizitätsversorgungsunternehmung<br />

LBA Logistikbasis <strong>der</strong> Armee<br />

TGM Technisches Gebäudemanagement<br />

SLA Spezifisches Service Level Agreement<br />

MS ID/Vers 70146/0<br />

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