tV (technische Vorgabe) Umsetzung der ... - Armasuisse
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armasuisse<br />
<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>)<br />
<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />
(NIV) 2002<br />
Hardcopies unterliegen nicht dem Än<strong>der</strong>ungsdienst!<br />
© Copyright by armasuisse, 3003 Bern<br />
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ist nur mit Genehmigung des Beauftragten des Managementsystems gestattet.<br />
MS ID/Vers 70146/0<br />
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1 Information zur <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong> 3<br />
1.1 Ziel <strong>der</strong> <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong> 3<br />
1.2 Geltungsbereich 3<br />
2 Begriffe 4<br />
2.1 Installationsinhaber 4<br />
2.2 Vertreter des Installationsinhabers 4<br />
2.3 Netzbetreiberin 4<br />
2.4 Kontrollorgane 4<br />
2.4.1 Unabhängiges Kontrollorgan 4<br />
2.4.2 Akkreditierte Inspektionsstelle 4<br />
2.5 Stichprobenkontrolle 4<br />
2.6 Sicherheitsnachweis 5<br />
2.7 Spezialinstallationen im Sinne <strong>der</strong> NIV 5<br />
3 Ablauf und Verfahren 5<br />
3.1 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation 5<br />
3.2 Der Sicherheitsnachweis nach <strong>der</strong> Erstellung einer elektrischen Installation 5<br />
3.3 Der Sicherheitsnachweis bei bestehende Installationen 5<br />
3.4 Kosten für die Erbringung des Sicherheitsnachweises 6<br />
3.5 Mangelhafte Sicherheitsnachweise 6<br />
3.6 Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane 6<br />
3.6.1 Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> NIV 6<br />
3.6.2 Vergabe gemäss BoeB, VoeB 7<br />
4 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin 7<br />
4.1 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin 7<br />
4.2 Die Aufgaben einer Netzbetreiberin 7<br />
4.3 Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin durch armasuisse<br />
Immobilien 7<br />
5 Dokumenten-Information 8<br />
5.1 Metadaten 8<br />
5.2 Än<strong>der</strong>ungshistorie 8<br />
5.3 Referenzierte Dokumente 8<br />
5.4 Externe Dokumente 8<br />
5.5 Glossar 8<br />
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
1 Information zur <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong><br />
1.1 Ziel <strong>der</strong> <strong>technische</strong>n <strong>Vorgabe</strong><br />
Auf den 1.1.2002 wurde im Bereich <strong>der</strong> elektrischen Installationen eine neue Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />
(NIV) in Kraft gesetzt. In dieser Verordnung ist unter an<strong>der</strong>em die Verantwortlichkeit<br />
betreffend <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> elektrischen Installationen neu definiert. Während nach<br />
bisherigem Recht die Elektrizitätswerke resp. das Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) von sich aus<br />
die entsprechenden periodischen Installationskontrollen durchführten, muss nun entsprechend <strong>der</strong><br />
neuen Verordnung <strong>der</strong> Inhaber <strong>der</strong> Installation selber aktiv werden (Von <strong>der</strong> Kontrolle zur Eigenverantwortung).<br />
Das vorliegende Dokument definiert den Ablauf zur Erbringung des Sicherheitsnachweises aus <strong>der</strong><br />
Sicht des Installationsinhabers.<br />
1.2 Geltungsbereich<br />
Ab 1.1.2003 wird die Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung NIV 2002 im Verantwortungsbereich<br />
<strong>der</strong> armasuisse Immobilien umgesetzt. Das vorliegende Dokument bildet die Grundlage für<br />
die praxisbezogene <strong>Umsetzung</strong>.<br />
Der Fachbereich Umwelt, Normen und Standard (FB 822) steht als Kompetenzzentrum für die Beantwortung<br />
allfälliger Fragen und für die fach<strong>technische</strong> Unterstützung im Zusammenhang mit <strong>der</strong><br />
<strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> NIV je<strong>der</strong>zeit gerne zur Verfügung.<br />
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
2 Begriffe<br />
2.1 Installationsinhaber<br />
Als Installationsinhaber gelten:<br />
� Für Bauwerke, Anlagen und dazugehörende Infrastruktur:<br />
armasuisse Immobilien<br />
� Für Systeminstallationen:<br />
Der direkte Kreditgeber<br />
Die Nie<strong>der</strong>spannungsanspeisung ab <strong>der</strong> Elektroverteilung des Gebäudes gilt immer als Bestandteil<br />
<strong>der</strong> Hausinstallation und liegt im Verantwortungsbereich von armasuisse Immobilien. Die Schnittstelle<br />
zwischen Haus- und Systeminstallation bilden die Anschlussklemmen (Eingangsklemmen)<br />
<strong>der</strong> Systemeinrichtung.<br />
2.2 Vertreter des Installationsinhabers<br />
Im Rahmen <strong>der</strong> SLA wird die LBA als Leistungserbringer im Sinne <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung<br />
(NIV) 2002 als Vertreter des Installationsinhabers definiert. Die korrekte Durchsetzung<br />
<strong>der</strong> NIV unterliegt dem TGM Meiringen.<br />
Das TGM Meiringen ist auch die Koordinationsstelle für das Erbringen <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis bei<br />
bestehendeN Installationen (Periodische Installationskontrollen).<br />
2.3 Netzbetreiberin<br />
Netzbetreiberinnen sind privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen),<br />
welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern<br />
betreiben.<br />
Im Zusammenhang mit einem Hochspannungsanschluss und Trafostation gilt als Netzbetreiberin<br />
<strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsversorgungsleitung ab den Abgangsklemmen <strong>der</strong> Sekundärseite<br />
des Transformators. Demzufolge ist es möglich, dass <strong>der</strong> Installationsinhaber auch Netzbetreiberin<br />
im Sinne <strong>der</strong> NIV sein kann.<br />
2.4 Kontrollorgane<br />
2.4.1 Unabhängiges Kontrollorgan<br />
Sind Unternehmungen, welche im Besitze einer Kontrollbewilligung des ESTI sind. Diese Unternehmungen<br />
sind berechtigt, im Auftrag des Installationsinhabers elektrische Installationskontrollen<br />
durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen. Spezialinstallationen sind ausschliesslich<br />
akkreditierten Inspektionsstellen o<strong>der</strong> dem ESTI vorbehalten.<br />
2.4.2 Akkreditierte Inspektionsstelle<br />
Sind Unternehmungen, welche sich auch im Bereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen gem. Anhang zu<br />
Art.32 <strong>der</strong> NIV über eine hohe Fachkompetenz ausweisen können. Diese Unternehmungen sind<br />
für den Gesamt- o<strong>der</strong> einen Teilbereich <strong>der</strong> Spezialinstallationen durch METAS akkreditiert.<br />
Akkreditierte Unternehmungen welche eine Kontrollbewilligung des ESTI besitzen, sind berechtigt,<br />
im Auftrag des Installationsinhabers auch Installationskontrollen im Bereich von Spezialinstallationen<br />
durchzuführen und den Sicherheitsnachweis zu erstellen.<br />
2.5 Stichprobenkontrolle<br />
Stichprobenweise Überprüfung <strong>der</strong> eingereichten Sicherheitsnachweise durch die Netzbetreiberin<br />
o<strong>der</strong> das ESTI.<br />
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2.6 Sicherheitsnachweis<br />
Mit dem Sicherheitsnachweis wird bestätigt, dass sich die elektrischen Installationen in einem sicherheitstechnisch<br />
einwandfreien Zustand befinden.<br />
Das Originalexemplar des Sicherheitsnachweises ist bei <strong>der</strong> Anlagedokumentation abzulegen.<br />
2.7 Spezialinstallationen im Sinne <strong>der</strong> NIV<br />
Im Verantwortungsbereich <strong>der</strong> armasuisse Immobilien gelten im Sinne <strong>der</strong> NIV als Spezialinstallationen:<br />
� Installationen in Munitions- und Tankanlagen<br />
� Elektrische Installationen in klassifizierten Anlagen und Bauten<br />
� Elektrische Installationen, welche durch Inhaber einer sog. Betriebselektrikerbewilligung erstellt,<br />
geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> in Stand gestellt werden.<br />
3 Ablauf und Verfahren<br />
3.1 Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Installation<br />
Wie nach bisherigem Recht ist <strong>der</strong> Inhaber einer elektrischen Installation o<strong>der</strong> dessen Vertreter<br />
verpflichtet, seine Installationen in einem solchen Zustand zu halten, dass sie bezüglich Sicherheit<br />
(Personen- und Sachenschutz) und <strong>der</strong> Vermeidung von Störungen (EMV) den anerkannten Regeln<br />
<strong>der</strong> Technik genügen.<br />
Nach bisherigem Recht waren die kontrollpflichtigen Unternehmungen (EVU) für die Durchführung<br />
<strong>der</strong> gesetzlich vorgeschriebenen Abnahme- und periodischen Kontrollen verantwortlich.<br />
Nach NIV 2002 hat nun <strong>der</strong> Installationsinhaber o<strong>der</strong> dessen Vertreter gegenüber <strong>der</strong> Netzbebtreiberin<br />
o<strong>der</strong> bei Spezialinstallationen gegenüber dem ESTI den Sicherheitsnachweis zu erbringen,<br />
dass die in seinem Eigentum stehenden Installationen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik genügen.<br />
Der Benützer einer elektrischen Installation muss festgestellte Mängel wie z.B. defekte Steckdosen,<br />
Schalter o<strong>der</strong> sonstige Unregelmässigkeiten an elektrischen Installationen umgehend dem<br />
Eigentümer o<strong>der</strong> dessen Vertreter zur Behebung melden o<strong>der</strong> entsprechend dem Nutzungsrecht<br />
selber beheben lassen.<br />
3.2 Der Sicherheitsnachweis nach <strong>der</strong> Erstellung einer elektrischen Installation<br />
Der Ersteller einer elektrischen Installation mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren (Wohnungsbau)<br />
übergibt dem Eigentümer bei <strong>der</strong> Installationsübergabe den Sicherheitsnachweis, dass die<br />
ausgeführten Installationen nach den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik erstellt und die baubegleitende<br />
Erstprüfung und die Schlusskontrolle gem. Art. 24 <strong>der</strong> NIV durchgeführt wurden. Der Installationsinhaber<br />
leitet diesen Sicherheitsnachweis an die Netzbetreiberin weiter.<br />
Bei Eigenversorgungsanlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen welche im Inselbetrieb betrieben werden,<br />
reicht <strong>der</strong> Installationsinhaber den Sicherheitsnachweis dem Inspektorat ein.<br />
Bei Installationen mit einer Kontrollperiodizität gem. Anhang zu Art. 32 <strong>der</strong> NIV von 1, 5 o<strong>der</strong> 10<br />
Jahren, dies betrifft mit Ausnahme des Wohnungsbaues sämtliche Installationen, übergibt <strong>der</strong> Installateur<br />
den Nachweis (Schlussprotokoll) über die durchgeführte baubegleitete Erst- und <strong>der</strong> betriebsinternen<br />
Schlussprüfung dem Installationsinhaber. Dieser veranlasst innerhalb von 6 Monaten<br />
eine Abnahmekontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan o<strong>der</strong> sofern erfor<strong>der</strong>lich einer<br />
akkreditierten Inspektionsstelle. Den von <strong>der</strong> beauftragten Kontroll- o<strong>der</strong> Inspektionsstelle erstellten<br />
Sicherheitsnachweis über die mängelfrei erstellte Installation reicht er innerhalb von 6 Monaten<br />
nach <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Installation an die Netzbetreiberin bzw. an das ESTI weiter.<br />
3.3 Der Sicherheitsnachweis bei bestehende Installationen<br />
Zur Gewährleistung, dass die Installationen während ihrer ganzen Nutzungsdauer den gestellten<br />
Sicherheitsanfor<strong>der</strong>ungen genügen, müssen sie periodisch überprüft werden. Entsprechend <strong>der</strong><br />
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Komplexität und dem Gefährdungsrisiko werden gem. Anhang zu Art. 34 <strong>der</strong> NIV Kontrollintervalle<br />
von 1, 5 10 und 20 Jahren festgelegt<br />
Der Installationsinhaber wird von <strong>der</strong> Netzbetreiberin mindestens 6 Monate vor <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong><br />
Kontrolle aufgefor<strong>der</strong>t, den Sicherheitsnachweis für die in seinem Eigentum stehenden elektrischen<br />
Installationen einzureichen. Die Eigentümer von Spezialinstallationen o<strong>der</strong> Eigenerzeugungsanlagen<br />
welche nicht mit einem an<strong>der</strong>en Energieversorgungsnetz in Verbindung stehen (z.B.<br />
Photovoltaikanlagen im Inselbetrieb) sowie die Inhaber einer eingeschränkten Installationsbewilligung<br />
(Betriebselektrikerbewilligung) erhalten die Auffor<strong>der</strong>ung zur Einreichung des Sicherheitsnachweises<br />
vom ESTI.<br />
Elektrische Installationen mit zehn o<strong>der</strong> zwanzigjähriger Kontrollperiode müssen ausserdem bei<br />
je<strong>der</strong> Handän<strong>der</strong>ung nach Ablauf von 5 Jahren seit <strong>der</strong> letzten Kontrolle kontrolliert werden.<br />
Der Installationsinhaber o<strong>der</strong> dessen Vertreter beauftragt ein unabhängiges Kontrollorgan, bei<br />
Spezialinstallationen eine akkreditierte Inspektionsstelle die Installationen zu überprüfen. Allfällige<br />
Mängel sind durch eine installationsberechtigte Unternehmung beheben zu lassen. Die Behebung<br />
<strong>der</strong> Mängel ist mit dem Schlussprotokoll dem Installationsinhaber zu bestätigen. Den Sicherheitsnachweis,<br />
dass die Installationen den anerkannten Regeln <strong>der</strong> Technik entsprechen, wird vom<br />
beauftragten Kontrollorgan resp. <strong>der</strong> Inspektionsstelle zu Handen des Installationsinhabers erstellt.<br />
Dieser hat den Sicherheitsnachweis über seine mängelfreien elektrischen Installationen innerhalb<br />
<strong>der</strong> festgelegten Frist an die Netzbetreiberin resp. an das ESTI weiter zu leiten.<br />
3.4 Kosten für die Erbringung des Sicherheitsnachweises<br />
Nach bisherigem Recht wurden bei Nie<strong>der</strong>spannungsanschlüssen mit Ausnahme <strong>der</strong> durch das<br />
ESTI durchgeführten Inspektionen <strong>der</strong> Aufwand für die Kontrollen durch die kontrollpflichtigen Unternehmungen<br />
(Elektrizitätsversorgungsunternehmungen) nicht direkt in Rechnung gestellt.<br />
Die gemäss <strong>der</strong> NIV 2002 zu erbringenden Sicherheitsnachweise werden durch das beauftragte<br />
Kontrollorgan in Rechnung gestellt.<br />
Bei Neuanlagen erfolgt die Abgeltung über den Baukredit, bei periodischen Kontrollen über den<br />
Unterhaltskredit.<br />
3.5 Mangelhafte Sicherheitsnachweise<br />
Wird anlässlich <strong>der</strong> Stichprobenkontrolle durch die Netzbetreiberin o<strong>der</strong> das Inspektorat festgestellt,<br />
dass die Installationen sicherheitsrelevante Mängel aufweisen und damit <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis<br />
zu Unrecht erstellt wurde, können die in Rechnung gestellten Kosten für die Stichprobenkontrolle<br />
dem mit <strong>der</strong> Erstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgan weiter<br />
verrechnet werden.<br />
Die Kontrollorgane sind bei <strong>der</strong> Auftragserteilung darauf aufmerksam zu machen.<br />
Stichprobenkontrollen welche zu keinen Beanstandungen führen sind kostenlos.<br />
3.6 Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane<br />
Bei <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Kontrollorgane sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:<br />
3.6.1 Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> NIV<br />
Mit <strong>der</strong> Erstellung von Sicherheitsnachweisen können beauftragt werden:<br />
A Unabhängige Kontrollorgane<br />
Für Installationen für welche gem. NIV <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis nicht durch eine akkreditierte Inspektionsstelle<br />
o<strong>der</strong> das ESTI erbracht werden muss.<br />
B Akkreditierte Inspektionsstellen<br />
Für Spezialinstallationen ist <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis durch eine akkreditierte Inspektionsstelle zu<br />
erbringen. Wenn keine akkreditierte Inspektionsstelle zur Verfügung steht ist das ESTI zu beauftragen.<br />
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3.6.2 Vergabe gemäss BoeB, VoeB<br />
Für die Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Sicherheitsnachweisen sind die Bestimmungen<br />
BoeB und VoeB verbindlich.<br />
4 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin<br />
4.1 Die armasuisse Immobilien als Netzbetreiberin<br />
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 <strong>der</strong> NIV gelten als Netzbetreiberin privat- und öffentlichrechtlich organisierte<br />
Unternehmen (Elektrizitätsversorgungsunternehmungen), welche ein Elektrizitätsverteilnetz<br />
für die Belieferung von Endverbrauchern betreiben.<br />
Im Zusammenhang mit einem Hochspannungsanschluss und Trafostation gilt als Netzbetreiberin<br />
<strong>der</strong> Eigentümer <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsversorgungsleitung ab den Abgangsklemmen <strong>der</strong> Sekundärseite<br />
des Transformators.<br />
Demzufolge ist es möglich, dass Installationsinhaber auch Netzbetreiberin im Sinne <strong>der</strong> NIV sein<br />
können.<br />
Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 <strong>der</strong> NIV obliegt armasuisse Immobilien in zahlreichen oberirdischen<br />
Objekten und in den Bauwerken <strong>der</strong> Verteidigungsinfrastruktur die Pflichten einer Netzbetreiberin.<br />
4.2 Die Aufgaben einer Netzbetreiberin<br />
Die Aufgaben einer Netzbetreiberin sind in Artikel 33 <strong>der</strong> NIV festgelegt.<br />
Die Netzbetreiberinnen überwachen den Eingang <strong>der</strong> Sicherheitsnachweise für die elektrischen<br />
Installationen, die aus ihren Nie<strong>der</strong>spannungsverteilnetzen versorgt und für die <strong>der</strong> Sicherheitsnachweis<br />
nicht nach Artikel 34 Absatz 3 dem Inspektorat eingereicht werden muss.<br />
Sie prüfen die Sicherheitsnachweise stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnen gegebenenfalls<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Massnahmen zur Mängelbehebung an. Sie informieren das Inspektorat,<br />
wenn sie feststellen, dass Inhaber von Installationsbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegen<strong>der</strong><br />
Weise verletzen.<br />
Sie bewahren die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung <strong>der</strong> nächsten periodischen Kontrolle,<br />
mindestens jedoch während fünf Jahren, auf.<br />
Sie führen ein Verzeichnis <strong>der</strong> von ihnen versorgten elektrischen Installationen; darin sind einzutragen:<br />
� Ort und Eigentümer <strong>der</strong> Installation;<br />
� die Kontrollperioden;<br />
� jede Kontrolle (Art, Datum, Kontrollpersonal, Ergebnis);<br />
� allfällige Anordnungen nach Artikel 38;<br />
� <strong>der</strong> Name des Installateurs;<br />
� allfällige Anordnungen betreffend die Mängelbehebung.<br />
Sie informieren das Inspektorat, wenn sie feststellen, dass Inhaber von Kontrollbewilligungen ihre<br />
Pflichten in schwerwiegen<strong>der</strong> Weise verletzen.<br />
4.3 Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin durch armasuisse Immobilien<br />
Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin durch armasuisse Immobilien wird Mangels<br />
eigener Ressourcen mit einer SLA dem TGM <strong>der</strong> LBA übertragen. Die Verantwortung für die Erfüllung<br />
<strong>der</strong> Pflichten als Netzbetreiberin gegenüber dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat unterliegt<br />
<strong>der</strong> Netzbetreiberin.<br />
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
5 Dokumenten-Information<br />
5.1 Metadaten<br />
Dokumentenbezeichnung <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV)<br />
2002<br />
Dokumentenidentifikation 70146<br />
Dokumententyp <strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>)<br />
übergeordneter Prozess Normen und Standards, VA 10078<br />
Dokumentenversion 00<br />
Ausgabe vom 01.07.2008<br />
Status Freigegeben<br />
Dokumenten-Owner (Dienststelle / Name) 822 / Vonlanthen Werner<br />
Freigabe (Dienststelle / Name) 840 / Walther Peter<br />
Aufbewahrungsdauer 10 Jahre<br />
5.2 Än<strong>der</strong>ungshistorie<br />
Version 00<br />
Ausgabe vom 01.07.2008<br />
Dokumenten-Owner (Dienststelle / Name) 822 / Vonlanthen Werner<br />
Version 01<br />
Ausgabe vom --<br />
Dokumenten-Owner (Dienststelle / Name) -- / --<br />
Än<strong>der</strong>ungsbeschrieb --<br />
5.3 Referenzierte Dokumente<br />
Dokumente des Managementsystems Sprache<br />
Typ MS-Nr. Dokumentenbezeichnung d f i e<br />
-- -- --<br />
5.4 Externe Dokumente<br />
Weitere nicht im MS publizierte Dokumente<br />
Dokumentenbezeichnung Hyperlink<br />
Elektrizitätsgesetz (ElG)<br />
Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV)<br />
Nie<strong>der</strong>spannungserzeugnisverordnung (NEV)<br />
Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsnormen (NIN)<br />
5.5 Glossar<br />
Begriff / Abkürzung Erläuterung<br />
NIV Nie<strong>der</strong>spannunginstallationsverordnung<br />
ESTI Eidgenössisches Starkstrominspektorat (Inspektorat)<br />
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<strong>tV</strong> (<strong>technische</strong> <strong>Vorgabe</strong>) <strong>Umsetzung</strong> <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>spannungsinstallationsverordnung (NIV) 2002<br />
METAS Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung<br />
EVU Elektrizitätsversorgungsunternehmung<br />
LBA Logistikbasis <strong>der</strong> Armee<br />
TGM Technisches Gebäudemanagement<br />
SLA Spezifisches Service Level Agreement<br />
MS ID/Vers 70146/0<br />
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