13.12.2012 Aufrufe

(Microsoft PowerPoint - Ppt0000001.ppt [Schreibgesch\374tzt]) - AABK

(Microsoft PowerPoint - Ppt0000001.ppt [Schreibgesch\374tzt]) - AABK

(Microsoft PowerPoint - Ppt0000001.ppt [Schreibgesch\374tzt]) - AABK

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Warum ambulant?<br />

Wie in der ambulanten Versorgung üblich, bleibt die Verantwortung für Pflege und<br />

Begleitung in der Hand der Erkrankten bzw. ihrer Angehörigen oder gesetzlichen<br />

Betreuer. In Wohngemeinschaften dieser Art gibt es keinen Einrichtungsträger.<br />

Die Umsetzung ist hier an eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen<br />

Vermieter, Angehörigen und Pflegedienst gebunden. Der Vermieter schließt mit<br />

allen Mietern bzw. stellvertretend ihren Angehörigen Einzelmietverträge ab. Der<br />

Pflegedienst ist „Gast“ im Haus. Er darf ohne die Zustimmung der Angehörigen<br />

fremden Menschen keinen Zugang zur Wohngemeinschaft gewähren. Das bedeutet,<br />

dass alle Menschen, die die Wohngemeinschaft besichtigen oder aus anderen<br />

Gründen besuchen wollen, dazu immer die Erlaubnis der Angehörigen brauchen. Der<br />

Vermieter darf nicht gleichzeitig den Pflegedienst stellen. Ist dies doch der Fall, muss<br />

der Vermieter sicherstellen, dass die Wahlfreiheit der Angehörigen gesichert ist.<br />

Dazu hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Gruppe der Angehörigen so organisiert<br />

wird, dass sie als Gruppe zusammenarbeiten kann, über ihre Rechte Bescheid weiß<br />

und sich grundsätzlich auch für einen anderen Pflegedienst entscheiden kann.<br />

Wohngemeinschaften, die diese Kriterien nicht erfüllen, fallen unter das Heimgesetz,<br />

wodurch sie anderen rechtlichen Bestimmungen unterliegen. Ob die Anforderungen<br />

an eine ambulante Wohngemeinschaft erfüllt sind, prüft die Heimaufsicht. Die<br />

Heimaufsicht schaut sich in der Regel die Miet- und Dienstleistungsverträge an und<br />

achtet darauf, dass diese im Sinne der Wahlfreiheit unabhängig voneinander<br />

geschlossen werden können. Ferner klärt sie mit der Angehörigengruppe, ob sie<br />

Unterstützung beim Aufbau benötigt und steht der Angehörigengruppe beratend zur<br />

Seite.<br />

Unabhängig von den rechtlichen Gegebenheiten strebt die <strong>AABK</strong> Düsseldorf GmbH<br />

den Abschluss eines öffentlich rechtlichen Vertrages mit der Düsseldorfer<br />

Heimaufsicht an, wodurch Qualitätssicherung und Transparenz gewährleistet<br />

werden.


Für wen ist eine Wohngemeinschaft geeignet?<br />

Mieter<br />

Eine Wohngemeinschaft eignet sich vor allem für pflegebedürftige und<br />

demenzkranke Menschen, die gerne in Gemeinschaft leben. Die Demenz sollte<br />

vom Facharzt diagnostiziert sein. Darüber hinaus ist es von Vorteil, wenn die<br />

Erkrankten beim Einzug noch so mobil sind, dass sie am Leben in der Gruppe<br />

teilnehmen können. Wenn möglich, sollten die Mieter aus der näheren Umgebung<br />

kommen, um weiterhin in ihrem vertrauten Umfeld wohnen zu können. Die<br />

Aufnahme von Menschen mit einem ausgeprägten Bewegungsdrang und schweren<br />

Verhaltensstörungen ist nicht problemlos und hängt von den individuellen<br />

Bedingungen der Wohngemeinschaft ab.<br />

Angehörige bzw. persönliche Interessenvertreter<br />

Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft ist eine sinnvolle Alternative für<br />

Angehörige, die Entlastung suchen, aber weiterhin Einfluss nehmen wollen. Sie<br />

sollten in räumlicher Nähe zur Wohngemeinschaft wohnen und gerne mit anderen<br />

Menschen zusammenarbeiten. Angehörige sollten bedenken, dass sie eine<br />

Bevollmächtigung benötigen oder vom Amtsgericht zum Betreuer bestellt sein<br />

müssen, um den Erkrankten wirkungsvoll vertreten zu können.<br />

Es gibt viele Gründe, warum Angehörige das Engagement für eine<br />

Wohngemeinschaft nicht selbst übernehmen können. In so einem Fall können aber<br />

auch andere Personen, als Stellvertreter bestimmt werden.


KOSTEN UND FINANZIERUNG I<br />

Die Frage, ob diese Wohnform das Richtige für Sie und den Erkrankten ist,<br />

hängt nicht zuletzt auch von den Kosten und den Finanzierungsmöglichkeiten<br />

ab. Anders als für Alten- und Pflegeheime gibt es für Wohngemeinschaften<br />

keine festen Preise für die Pflege und Betreuung. Die Kosten, die für den<br />

einzelnen Mieter entstehen, hängen in erster Linie von seinem persönlichen<br />

Pflegebedarf und der Höhe der Miete ab und können dadurch für den<br />

Einzelnen sehr unterschiedlich ausfallen. Für Menschen, die sich das erste Mal<br />

mit den Kosten und Finanzierungsmöglichkeiten in ambulant betreuten<br />

Wohngemeinschaften befassen, ist es mitunter nicht ganz einfach<br />

nachzuvollziehen, wie sich die Kosten im Einzelnen zusammensetzen und<br />

welche Möglichkeiten der Finanzierung bestehen. Ich habe versucht, die<br />

einzelnen Kostenpunkte und ihr Zustandekommen möglichst verständlich zu<br />

erläutern und die Möglichkeiten der Finanzierung anschaulich an einem<br />

Fallbeispiel darzustellen.<br />

Frau Meier ist 88 Jahre alt und verwitwet. Seit fünf Jahren leidet sie an einer<br />

Demenz vom Alzheimer-Typ. Bis vor einem Jahr lebte sie in ihrer eigenen<br />

Wohnung und wurde von ihrer Tochter versorgt, die in der Nachbarschaft lebt.<br />

In den letzten Monaten vor dem Umzug kam morgens und abends eine<br />

Mitarbeiterin der <strong>AABK</strong> ambulante Pflege. Als es für Frau Meier nicht mehr<br />

möglich war, allein in ihrer Wohnung zu leben, entschied sich die Tochter für<br />

eine von uns ambulant betreute Wohngemeinschaft. Frau Meier teilt sich nun<br />

mit sieben anderen Mietern eine große Wohnung. Die Tochter ist mittlerweile<br />

Sprecherin der Angehörigengruppe.<br />

In den Wohngemeinschaften setzen sich die Kosten in der Regel aus folgenden<br />

Einzelposten zusammen:<br />

· Miete und Nebenkosten;<br />

· Ausstattung des Zimmers, der Wohnung;<br />

· Lebensmittel, Hauswirtschaft und persönliche Bedürfnisse;<br />

· Pflege und Betreuung.


KOSTEN UND FINANZIERUNG II<br />

Miete und Nebenkosten<br />

Jeder Mieter zahlt an den Vermieter die Miet- und Nebenkosten für sein<br />

Zimmer sowie anteilig die Kosten für die Gemeinschaftsfläche. Miet- und<br />

Nebenkosten zahlen die Mieter grundsätzlich aus eigenem Einkommen oder<br />

Vermögen. Wenn das Einkommen oder Vermögen der Mieter nicht ausreicht,<br />

können diese Kosten von der Sozialhilfe (Grundsicherung nach dem SGB XII)<br />

übernommen werden.<br />

Das Zimmer, das Frau Meier in der WG bewohnt, hat 12 m 2 .<br />

Die Gemeinschaftsfläche beträgt 215 m 2 . Ihr Zimmer und die anteilige<br />

Gemeinschaftsfläche kosten 300,00 Euro. Die Nebenkosten belaufen sich auf<br />

100,00 Euro pro Monat.<br />

Lebensmittel, Hauswirtschaft und persönliche Bedürfnisse<br />

Wie zu Hause entsteht für jeden Mieter ein Bedarf an Lebensmitteln und<br />

Hauswirtschaftsartikeln. Es ist zu empfehlen, dass die Angehörigen<br />

gemeinsam eine feste Summe veranschlagen, die pro Monat für jeden Mieter<br />

in die Haushaltskasse eingezahlt wird. Daraus können dann alle Einkäufe für<br />

Tagesmahlzeiten und Getränke sowie allgemeine Hygiene- und<br />

Haushaltsartikel für die ganze Gruppe bezahlt werden. Erfahrungsgemäß<br />

entstehen hier Kosten in Höhe von ca. 6 bis 7 Euro je Mieter und Tag, pro<br />

Person im Monat also in etwa zwischen 180 und 210 Euro. Hinzu kommen die<br />

Ausgaben für persönliche Bedürfnisse der Mieter, wie Hygieneartikel oder<br />

Friseurbesuche, deren Höhe in Abhängigkeit von den Bedürfnissen der<br />

Einzelnen sehr unterschiedlich ausfallen wird.<br />

In die Gemeinschaftskasse zahlt Frau Meier gemäß der Absprache der<br />

Angehörigen pro Monat 200,00 Euro. Frau Meier benötigt für ihre<br />

persönlichen Bedürfnisse im Monat ungefähr 50,00 Euro. Davon werden der<br />

regelmäßige Friseurbesuch, die Fußpflege und das Gläschen Rotwein am<br />

Abend bezahlt.


Kosten und Finanzierung III<br />

Pflege und Betreuung<br />

Der finanzielle Löwenanteil entsteht in einer Wohngemeinschaft im Bereich der Pflege und<br />

Betreuung der Mieter. Für jeden Mieter wird, wie in der ambulanten Versorgung üblich, sein<br />

individueller Pflege- und Betreuungsbedarf von der <strong>AABK</strong> erhoben. Daraufhin schließt der<br />

<strong>AABK</strong> ambulanter Dienst mit jedem einzelnen Mieter einen Pflegevertrag ab, in dem genau<br />

festgelegt wird, welche Pflegeleistungen der Pflegebedürftige vom Pflegedienst erhält und<br />

welche Kosten dafür entstehen. Aus der Summe der Leistungen aller Mieter bildet die <strong>AABK</strong><br />

das Budget, aus dem sie das Pflegeteam bezahlen kann, das in der Wohngemeinschaft<br />

eingesetzt wird. Damit sie mit der vorhandenen Summe auskommt und gleichzeitig die<br />

Qualität der Versorgung gewährleistet, stellt die <strong>AABK</strong> ein Team aus Mitarbeitern<br />

zusammen, die unterschiedliche Qualifikationen mitbringen (und dadurch auch<br />

unterschiedlich teuer sind) und deren Wochenarbeitszeiten variieren.<br />

Eine Rund-um-die-Uhr Pflege und Betreuung durch die <strong>AABK</strong> wird in einer<br />

Wohngemeinschaft deshalb möglich, weil alle Mieter gemeinsam die <strong>AABK</strong> Düsseldorf GmbH<br />

engagieren. Durch die Versorgung von mehreren Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen<br />

Wohnung entstehen sogenannte Synergieeffekte. Ursache dafür sind z.B. die gemeinsame<br />

Zubereitung der Mahlzeiten für alle Mieter oder die Minimierung von Wegezeiten.<br />

Pflegebedürftige Menschen müssen die Kosten für Pflege und Betreuung durch einen<br />

ambulanten Pflegedienst nicht komplett aus eigener Tasche bezahlen. Die Finanzierung setzt<br />

sich in der Regel folgendermaßen zusammen:<br />

· Ansprüche aus der Pflegeversicherung (Häusliche Pflege nach SGB XI);<br />

· Ansprüche aus der Krankenversicherung (Häusliche Krankenpflege nach SGB<br />

V);<br />

· eigenes Einkommen oder Vermögen:<br />

· ergänzende Ansprüche aus der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) bei<br />

Bedürftigkeit<br />

Die Pflegeversicherung<br />

Jeder Versicherte, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen als pflegebedürftig<br />

eingestuft wurde, erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung, und zwar unabhängig von<br />

seinem Einkommen. Wird die Wohngemeinschaft ambulant betreut, können aus der<br />

Pflegeversicherung allerdings nur Leistungen der häuslichen Pflege eingesetzt werden. Diese<br />

Leistungen der häuslichen Pflege werden entweder in Form von Geldleistungen, dem<br />

sogenannten Pflegegeld (§37 SGB XI) ausgezahlt oder als sogenannte Sachleistungen (§36<br />

SGB XI) gewährt. Die Vergabe von Pflegegeld setzt voraus, dass ein Angehöriger die Pflege<br />

übernimmt, während die Gewährung von Sachleistungen daran gebunden ist, dass ein<br />

professioneller Dienst die Pflege leistet.


Kosten und Finanzierung IV<br />

Angehörige von Wohngemeinschaften können demnach je nach Pflegestufe<br />

des Erkrankten Sachleistungen in unterschiedlicher Höhe zur Finanzierung<br />

der Pflege einsetzen. Allerdings können hier nur Leistungen abgerechnet<br />

werden, die im Leistungskatalog der Pflegekassen enthalten sind.<br />

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hat Frau Meier<br />

nach der Begutachtung in die Pflegestufe II eingestuft. Die <strong>AABK</strong> hat bei<br />

seiner Bedarfsanalyse festgestellt, dass Frau Meier Hilfe benötigt bei der<br />

Körperpflege, beim Aufstehen und Zubettgehen, bei der Zubereitung von<br />

Mahlzeiten, dem Treppensteigen und der Reinigung der Wohnung.<br />

Für alle diese Leistungen berechnet die <strong>AABK</strong> im Monat 2.800,00 Euro. Für<br />

Pflegestufe II erhält Frau Meier 980,00 Euro aus der Pflegeversicherung. Ihr<br />

Eigenanteil an der Pflege beträgt nach Abzug der Pflegeversicherungsleistung<br />

also noch 1.820,00 Euro pro Monat.<br />

Um die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Demenz in der Pflegeversicherung<br />

wenigstens ansatzweise zu berücksichtigen, hat der Gesetzgeber<br />

im Jahr 2008 das sogenannte Pflegeleistungsergänzungsgesetz (PflEG § 45 b<br />

SGB XI) erweitert, das Leistungen für Personen mit erheblichem allgemeinen<br />

Betreuungsbedarf in Höhe von 100 bis 200,00 Euro pro Monat und Person<br />

bereit hält. Nach diesem Gesetz können vor allem Leistungen der<br />

allgemeinen Anleitung und Betreuung von Menschen mit Demenz<br />

abgerechnet werden, die nicht zur Grundpflege gehören. Ob ein Anspruch<br />

auf diese Leistungen besteht, wird bei der Begutachtung der<br />

Pflegebedürftigkeit durch den MDK geprüft.<br />

Frau Meier erhält pro Monat 200 Euro über das Pflegeleistungsergänzungsgesetz.<br />

Dadurch verringert sich ihr monatlicher Eigenanteil an<br />

den Kosten für Pflege und Betreuung noch einmal um diesen Betrag. Also<br />

hier 1.620,00 Euro


Kosten und Finanzierung V<br />

Die Krankenversicherung<br />

In ambulant betreuten Wohngemeinschaften können pflegebedürftige<br />

Personen auch Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen,<br />

wenn dieser Bedarf besteht. Zur so genannten Behandlungspflege (§37 SGB<br />

V) gehören Verrichtungen wie Medikamentengabe und -kontrolle,<br />

Blutzuckerkontrolle und Insulingabe. Die <strong>AABK</strong> darf diese Leistungen nur<br />

nach ärztlicher Verordnung durchführen. Wie viel sie für die einzelnen<br />

Verrichtungen abrechnen kann, hängt von den Vereinbarungen mit den<br />

Krankenkassen ab.<br />

Als Diabetikerin braucht Frau Meier vor jeder Mahlzeit eine Insulinspritze,<br />

sie bekommt Medikamente gegen Bluthochdruck und braucht eine Wundbehandlung<br />

für ihr offenes Bein. Diese Maßnahmen hat ihr Hausarzt<br />

verordnet, die <strong>AABK</strong> führt sie aus. Die <strong>AABK</strong> bekommt von der Krankenkasse<br />

400,00 Euro für diese Pflegeleistungen. Dadurch reduziert sich der<br />

Eigenanteil von Frau Meier für die Pflege und Betreuung auf 1.220,00 Euro<br />

pro Monat.<br />

Eigenes Einkommen und Vermögen<br />

Nachdem die Leistungen aus Pflege- und Krankenversicherung von den<br />

Pflege- und Betreuungskosten abgezogen sind, lässt sich der verbleibende<br />

Eigenanteil der pflegebedürftigen Person berechnen. Dieser verbleibende<br />

Anteil muss aus eigenem Einkommen und Vermögen bezahlt werden.<br />

Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege nach SGB XII) bei Bedürftigkeit<br />

Niemand muss aus der Wohngemeinschaft ausziehen, weil sein Einkommen<br />

zu gering und das eigene Vermögen aufgebraucht ist. Reicht das eigene<br />

Einkommen und/oder Vermögen nicht aus, um die verbleibenden Kosten für<br />

die Pflege zu bezahlen, kann beim Grundsicherungs- und Sozialamt ein<br />

Antrag auf Übernahme dieser Kosten gestellt werden.<br />

Zuständig ist immer das Grundsicherungs- und Sozialamt des Bezirks, in dem<br />

der Pflegebedürftige vor dem Umzug in die Wohngemeinschaft gewohnt hat.<br />

Bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Übernahme der Pflege- und<br />

Betreuungskosten durch das Grundsicherungs- und Sozialamt wird ermittelt,<br />

ob und in welcher Höhe sich die pflegebedürftige Person an den Kosten<br />

beteiligen muss.


Leistungen und Preise für die ambulante Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI.<br />

Nr. Leistungsart Leistungsmerkmale Preis<br />

LK 1 Ganzwaschung Umfasst z.B. Ganzkörperwäsche im Bett, Duschen, Baden. 14,67 €<br />

LK 2 Teilwaschung Umfasst z.B. Waschen des Oberkörpers, Unterkörpers, Teilregionen. 7,87 €<br />

LK 3 Ausscheidung Umfasst z.B. zur Toilette bringen, auf Toilette setzen, Windelhose<br />

anlegen, Urinbeutel leeren<br />

3,58 €<br />

LK 4 Selbständige<br />

Umfasst z.B. Anrichten der Nahrung, mundgerechte Zubereitung, 3,58 €<br />

Nahrungsaufnahme Reichen der Nahrung<br />

LK 5 Hilfe bei der<br />

Umfasst z.B. Leistungen wie LK 4, zusätzlich Hilfe und Unterstützung 8,95 €<br />

Nahrungsaufnahme beim Essen und Trinken.<br />

LK 6 Sonderkost (PEG) Umfasst z.B. Sonderkost bei implantierter Sonde,<br />

Sonderkostaufbereitung, Verabreichung<br />

3,58 €<br />

LK 7 Lagern / Betten Umfasst z.B. bettlägerige Patienten umlagern, Seitenlagerung, zu Bett<br />

bringen, Bett beziehen.<br />

3,58 €<br />

LK 8 Mobilisation Umfasst z.B. Gehübungen, aktivierendes Anleiten, Unterstützung in der 6,44 €<br />

Rekonvaleszenz.<br />

LK 9 Hilfe beim Verlassen der Umfasst z.B. Begleitung bei Arztbesuchen, Aktivitäten und<br />

12,88 €<br />

Wohnung<br />

Behördengängen.<br />

LK 10 Beheizen des Wohnbereichs 2,15 €<br />

LK 11 Einkaufen Umfasst z.B. Erstellen der Einkaufsliste, Einkaufen, Einräumen des<br />

Einkaufs, Beachten der Verfalldaten.<br />

5,37 €<br />

LK 12 Zubereitung warmer<br />

Speisen<br />

Umfasst z.B. Zubereitung warmer Mahlzeiten, Kochen, Spülen 5,37 €<br />

LK 13 Reinigen der Wohnung Umfasst z.B. Reinigen des Wohnbereichs, Trennung und Entsorgung<br />

des Abfalls<br />

19,33 €<br />

LK 14 Wechsel / Waschen der Umfasst z.B. Wechsel / Waschen der Wäsche / Kleidung, Pflege der 12,88 €<br />

Kleidung<br />

Wäsche, Einräumen.<br />

LK 15 Hausbesuch Umfasst z.B. Hausbesuchspauschale, nur 2x abrechenbar 1,79 €<br />

LK 15A Hausbesuchspauschale erhöht bei den Positionen<br />

3, 4, 6, 7, 8, 10, 12<br />

5,62 €<br />

LK 16 Erstbesuch Umfasst z.B. Erhebung der persönlichen Daten, Pflegeanamnese,<br />

Erstellung der Pflegeplanung.<br />

17,90 €<br />

LK 17 Beratungsbesuch nach a: Pflegestufen I + II alle 6 Monate 16,00 €<br />

§ 37, Abs. 3, SGB XI b: Pflegestufe III alle 3 Monate 26,00 €<br />

LK 18 Große Grundpflege Umfasst z.B. Ganzwaschung, Lagern, Betten, selbständige<br />

Nahrungsaufnahme.<br />

21,83 €<br />

LK 19 Große Grundpflege Umfasst z.B. Ganzwaschung und Ausscheidung 16,11 €<br />

LK 20 Kleine Grundpflege Umfasst z.B. Teilwaschung, Lagern / Betten, selbständige<br />

Nahrungsaufnahme.<br />

16,11 €<br />

LK 21 Kleine Grundpflege Umfasst z.B. Teilwaschung und Ausscheidung 10,38 €<br />

LK 22 Große hauswirtschaft- Umfasst z.B. Reinigung des Wohnbereichs, Waschen / Wechseln der 27,21 €<br />

lliche Versorgung Bekleidung<br />

LK 23 Große Grundpflege Umfasst z.B. Ganzwaschung, Ausscheidung sowie Lagern / Betten 18,61 €<br />

LK 24 Große Grundpflege Umfasst z.B. Ganzwaschung, Lagern / Betten, Hilfe bei der<br />

Nahrungsaufnahme<br />

26,48 €<br />

LK 25 Kleine Grundpflege Umfasst z.B. Teilwaschung, Lagern / Betten, Ausscheidung. 12,53 €<br />

LK 26 Kleine Grundpflege Umfasst z.B. Teilwaschung, Lagern / Betten, Hilfe bei der<br />

Nahrungsaufnahme<br />

20,76 €<br />

LK 27 Kleine pflegerische Hilfestellung 1 3,58 €<br />

LK 28 Kleine pflegerische Hilfestellung 2 3,58 €<br />

LK 29 Kleine pflegerische Hilfestellung 3 6,09 €<br />

LK 30 Kleine pflegerische Hilfestellung 4 2,86 €


Mietvertrag<br />

zwischen<br />

Sonnenbau Immobilien GmbH, Burgmüllerstraße 8, 40235 Düsseldorf<br />

- Vermieter -<br />

und<br />

........................................................., geb. am ......................,<br />

vertreten durch...............................................................................................................<br />

- Mieter -<br />

§ 1 Mieträume<br />

1) Der Vermieter vermietet dem Mieter das Zimmer Nr. ............ mit Duschbad und WC im<br />

Hause Rather Kreuzweg 76, 40472 Düsseldorf zur Benutzung als Wohnung.<br />

2) Der Mieter ist berechtigt, die Gemeinschaftsräume, zum Beispiel Bäder, Küche,<br />

Wohnzimmer, Waschküche, Garten usw., soweit vorhanden, mitzubenutzen.<br />

§ 2 Mietzeit<br />

Das Mietverhältnis beginnt am ................................... und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

Die Parteien können das Mietverhältnis jederzeit innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen. Es wird<br />

ausdrücklich vereinbart, dass das Mietverhältnis nicht mit dem Tod des Bewohners erlischt, sondern von<br />

dessen Erben innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen ist. Die Kündigung muss in schriftlicher Form bis<br />

zum 03. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen.<br />

Nach Beendigung der Mietzeit sind die Räume vollständig geräumt, renoviert und besenrein mit sämtlichen<br />

Schlüsseln, auch den vom Mieter selbst beschafften, zurückzugeben.<br />

§ 3 Miete und Nebenkosten<br />

Die Nettomiete beträgt monatlich ....................... € (in Worten: ......................... EURO) zuzüglich<br />

Vorauszahlungen auf die nachfolgend aufgeführten Betriebskosten in Höhe von 100,00 €. Der monatliche<br />

Überweisungsbetrag beträgt somit ..................... €.<br />

Muster<br />

Neben der Nettomiete sind anteilig folgende Betriebskosten bzw. Nebenkosten zu zahlen:<br />

laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, insbesondere Grundsteuer<br />

Müllabfuhrgebühren, Abwassergebühren, Straßenreinigungsgebühren, Wasserversorgung, Entwässerung,<br />

Kanalgebühren einschließlich Regenentwässerung, Wartung und Betrieb des Personenaufzugs<br />

Gebäudereinigung einschließlich Fensterreinigung und Nebenanlagen, Ungezieferbekämpfung<br />

Gartenpflege einschließlich Nebenanlagen, Beleuchtungskosten, Allgemeinstrom, Versicherungsbeiträge<br />

Hauswart, Heizungs- und Warmwasserversorgung, Schornsteinfegergebühren und Immissionsmessung<br />

Wartung und Reinigung von Heiz- und Warmwassergeräten, Bürgersteig- bzw. Straßenreinigung und<br />

Schnee- und Eisbeseitigung, Kosten des Betriebs der Einrichtung für die Wäschepflege, Wartung<br />

Feuerlöscher und Rauchmelder.<br />

Über die monatlichen Vorauszahlungen wird jährlich abgerechnet. Ergibt sich aufgrund einer<br />

Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung, so kann der Vermieter die Vorauszahlung angemessen<br />

erhöhen. Die vorgenannten Betriebskosten werden anteilig nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden<br />

Zimmer verteilt auch wenn diese nicht bewohnt sind; insoweit trägt der Vermieter die Kosten für Leerstände.<br />

§ 4 Wertsicherungsklausel<br />

Für die gesamte Nettomiete wird nachstehende Indexklausel vereinbart: Sollte sich der vom Statistischen<br />

Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland, Basisjahr 2005 = 100 Punkte, ab dem Tage<br />

der Vertragsunterzeichnung um mehr als 10% nach oben oder unten verändern, so verändert sich jeweils<br />

auch die Miete in dem gleichen prozentualen Verhältnis,


allerdings frühestens nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsbeginn oder Anpassung aufgrund dieser Klausel.<br />

Die geänderte Miete ist von Beginn des auf die Erklärung (schriftlich oder in Textform) folgenden<br />

übernächsten Monats an zu zahlen. Die Miete verändert sich in der gleichen Weise erneut, wenn seit der<br />

letzten Anpassung die vorgenannten festgelegten Voraussetzungen erneut gegeben sind.<br />

§ 5 Zahlung der Miete<br />

Die Miete einschließlich der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten sind monatlich im voraus bis spätestens<br />

zum 03. eines jeden Monats auf das Konto des Vermieters<br />

Sonnenbau Immobilien GmbH<br />

Volksbank Düsseldorf Neuss eG<br />

Bankleitzahl 301 602 13<br />

Kontonummer ………….<br />

zu zahlen.<br />

§ 6 Zustand der Mieträume<br />

Mieter und Vermieter haben die Mieträume vor Vertragsschluss gemeinsam besichtigt. Die Räume befinden<br />

sich in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten und renovierten Zustand. Sie sind ebenso<br />

zurückzugeben. Dem Mieter ist bekannt, dass eine Barrierefreiheit im Gebäude und insbesondere im<br />

vermieteten Wohnraum nicht oder nur teilweise besteht, er stimmt einer Abweichung vom Grundsatz der<br />

Barrierefreiheit im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetztes NRW zu.<br />

§ 7 Bauliche Veränderungen<br />

Einbauten und bauliche Veränderungen durch den Mieter dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des<br />

Vermieters vorgenommen werden. Der Vermieter darf Reparaturen, bauliche Veränderungen und Einbau<br />

von Vorrichtungen, die zur Erhaltung des Gebäudes oder einzelner Räume oder zur Abwendung drohender<br />

Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden geeignet sind, auch ohne Zustimmung des Mieters nach<br />

Ankündigung vornehmen.<br />

§ 8 Betreten der Mieträume<br />

Der Vermieter oder seine Beauftragten können die Mieträume zu angemessener Tageszeit nach<br />

Ankündigung besichtigen oder besichtigen lassen. Bei drohender Gefahr ist das Betreten der Mieträume<br />

jederzeit gestattet. Ist das Mietverhältnis gekündigt, dürfen der Vermieter oder seine Beauftragten mit<br />

Mietinteressenten die Mieträume nach vorheriger Absprache zu angemessener Tageszeit besichtigen.<br />

§ 9 Rundfunk- und Fernsehantennen<br />

Empfangseinrichtungen sind im Gebäude nicht vorhanden. Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er keinen<br />

Anspruch auf Installation eines Kabelanschlusses oder einer Antennenanlage erhebt. Das Gebäude liegt in<br />

einem Bereich, der geeignet ist zum Empfang von digitalem Radio und Fernsehen, sodass ein DVBT-<br />

Empfänger für ausreichenden Empfang sorgt. Dieser DVBT-Empfänger ist vom Mieter selbst zu beschaffen.<br />

§ 10 Änderungen, Nebenabreden, salvatorische Klausel<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, eine Vereinbarung<br />

zu treffen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem ursprünglich Gewollten entspricht.<br />

Düsseldorf, den …………………………..<br />

Muster<br />

………………………………… …………………………<br />

Vermieter Mieter

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!