Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv
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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 9<br />
Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />
und nur in seltenen Fällen ein Firmenname nebst Anschrift angegeben wird.<br />
Rückschlüsse <strong>über</strong> den Versender der unerwünschten und unzulässigen Werbung<br />
können nur aus der zu Bestellzwecken angegebenen Bestell-Fax-Nummer<br />
geschlossen werden.<br />
Auskunft <strong>über</strong> den Inhaber dieser Faxnummer können die Regulierungsbehörde für<br />
Telekommunikation und Post § 90 TKG geben. Einen gesetzlichen<br />
Auskunftsanspruch hatten aber bisher nur die in § 90 Abs. 3 TKG genannten<br />
Behörden und nicht die klagebefugten Verbraucherverbände. Hierdurch wurde die<br />
Ermittlung der Verantwortlichen nahezu vereitelt.<br />
Über ein Jahr Recherche war erforderlich, um die Sanamail Anstalt im Fürstentum<br />
Lichtenstein als Inhaberin eines Fax-Anschlusses ausfindig zu machen. Die Firma<br />
hat Werbung mit der Absenderangabe „Globonet AG“ oder „Software Store“<br />
versendet. Der VSV hatte in der Vergangenheit die Sanamail Anstalt und den von<br />
ihr verwendeten zahlreichen Fantasiebezeichnungen insgesamt acht Mal erfolglos<br />
abgemahnt. Sämtliche Verfahren mussten eingestellt werden, da die<br />
Verantwortlichen nicht zu ermitteln waren. Erst durch die Inanspruchnahme der<br />
Kontakte des International Marketing Supervision Network (IMSN) konnte <strong>über</strong> die<br />
schweizerische Swisscom die Spur zum Fürstentum Lichtenstein verfolgt und die<br />
Verantwortlichen ermittelt werden. Seit dem 24.11.2000 ist eine Klage vor dem LG<br />
Berlin (15 O 596/00) gegen die Firma anhängig.<br />
Ähnlich schwierig erwies sich die Recherche bei der Firma Step by Step, die ihre<br />
nächtliche Telefaxwerbung nur unter der Angabe eines Postfachs in Hamburg<br />
versendete. Da die Firma der Weitergabe ihrer Daten widersprochen hatte, scheiterte<br />
auch eine Postfachinhaber-Anfrage des VSV. Auch in diesem Fall konnten die<br />
Verantwortlichen nur durch Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen<br />
aus dem IMSN ermittelt werden. Die Spur führte in die Niederlande. Seit dem<br />
18.10.2000 ist nach <strong>über</strong> einjähriger Recherche eine Klage vor dem LG Berlin<br />
anhängig (15 O 615/00).<br />
In einem weiteren im <strong>Projekt</strong>zeitraum eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde<br />
nach Klageerhebung von der beklagten Firma eine Unterlassungserklärung<br />
abgegeben:<br />
Denda International b.v., NL 7575 EB Oldenzal (alias Part One Media)<br />
sowie deren GF Jacobus Cornelis Neuvel sowie Nils Steven Menko;<br />
nach Klageerhebung vor dem LG Köln am 13.12.1999 haben die<br />
Beklagten am 04.05.2000 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die<br />
Besonderheit bei diesem Rechtsstreit lag darin, <strong>das</strong>s die beiden GF zuvor<br />
bereits mehrfach wegen sittenwidriger Telefaxwerbung in Erscheinung<br />
getreten sind, so z.B. in dem vom VSV angestrengten Verfahren vor dem<br />
LG Berlin (15 O 447/96) im Zusammenhang mit einer Firma V.O.F. NL<br />
Electronics. Erstinstanzlich wurde die Firma auf Unterlassung verurteilt.<br />
Die Berufung zum Kammergericht blieb erfolglos. Angesichts dieser<br />
Vorgeschichte war es nun geboten, die Geschäftsführer auch persönlich<br />
auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.