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Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv

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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 9<br />

Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />

und nur in seltenen Fällen ein Firmenname nebst Anschrift angegeben wird.<br />

Rückschlüsse <strong>über</strong> den Versender der unerwünschten und unzulässigen Werbung<br />

können nur aus der zu Bestellzwecken angegebenen Bestell-Fax-Nummer<br />

geschlossen werden.<br />

Auskunft <strong>über</strong> den Inhaber dieser Faxnummer können die Regulierungsbehörde für<br />

Telekommunikation und Post § 90 TKG geben. Einen gesetzlichen<br />

Auskunftsanspruch hatten aber bisher nur die in § 90 Abs. 3 TKG genannten<br />

Behörden und nicht die klagebefugten Verbraucherverbände. Hierdurch wurde die<br />

Ermittlung der Verantwortlichen nahezu vereitelt.<br />

Über ein Jahr Recherche war erforderlich, um die Sanamail Anstalt im Fürstentum<br />

Lichtenstein als Inhaberin eines Fax-Anschlusses ausfindig zu machen. Die Firma<br />

hat Werbung mit der Absenderangabe „Globonet AG“ oder „Software Store“<br />

versendet. Der VSV hatte in der Vergangenheit die Sanamail Anstalt und den von<br />

ihr verwendeten zahlreichen Fantasiebezeichnungen insgesamt acht Mal erfolglos<br />

abgemahnt. Sämtliche Verfahren mussten eingestellt werden, da die<br />

Verantwortlichen nicht zu ermitteln waren. Erst durch die Inanspruchnahme der<br />

Kontakte des International Marketing Supervision Network (IMSN) konnte <strong>über</strong> die<br />

schweizerische Swisscom die Spur zum Fürstentum Lichtenstein verfolgt und die<br />

Verantwortlichen ermittelt werden. Seit dem 24.11.2000 ist eine Klage vor dem LG<br />

Berlin (15 O 596/00) gegen die Firma anhängig.<br />

Ähnlich schwierig erwies sich die Recherche bei der Firma Step by Step, die ihre<br />

nächtliche Telefaxwerbung nur unter der Angabe eines Postfachs in Hamburg<br />

versendete. Da die Firma der Weitergabe ihrer Daten widersprochen hatte, scheiterte<br />

auch eine Postfachinhaber-Anfrage des VSV. Auch in diesem Fall konnten die<br />

Verantwortlichen nur durch Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen<br />

aus dem IMSN ermittelt werden. Die Spur führte in die Niederlande. Seit dem<br />

18.10.2000 ist nach <strong>über</strong> einjähriger Recherche eine Klage vor dem LG Berlin<br />

anhängig (15 O 615/00).<br />

In einem weiteren im <strong>Projekt</strong>zeitraum eingeleiteten gerichtlichen Verfahren wurde<br />

nach Klageerhebung von der beklagten Firma eine Unterlassungserklärung<br />

abgegeben:<br />

Denda International b.v., NL 7575 EB Oldenzal (alias Part One Media)<br />

sowie deren GF Jacobus Cornelis Neuvel sowie Nils Steven Menko;<br />

nach Klageerhebung vor dem LG Köln am 13.12.1999 haben die<br />

Beklagten am 04.05.2000 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die<br />

Besonderheit bei diesem Rechtsstreit lag darin, <strong>das</strong>s die beiden GF zuvor<br />

bereits mehrfach wegen sittenwidriger Telefaxwerbung in Erscheinung<br />

getreten sind, so z.B. in dem vom VSV angestrengten Verfahren vor dem<br />

LG Berlin (15 O 447/96) im Zusammenhang mit einer Firma V.O.F. NL<br />

Electronics. Erstinstanzlich wurde die Firma auf Unterlassung verurteilt.<br />

Die Berufung zum Kammergericht blieb erfolglos. Angesichts dieser<br />

Vorgeschichte war es nun geboten, die Geschäftsführer auch persönlich<br />

auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

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