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Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv

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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 5<br />

Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />

• Linda’s Centralversand, NL-1015 CS-Amsterdam; LG<br />

Hamburg, Urteil vom 28.06.2001 (315 O 978/00).<br />

• S.A.V.P.C., F-67200 Straßburg; LG Berlin, Urteil vom<br />

30.10.2001 (16 O 810/00).<br />

• EVD Direktverkaufs AG, A-1020 Wien, verklagt wurde<br />

auch der Vorstand, Herr Gerhard Bruckberger, A-1020<br />

Wien; LG Berlin, Urteil vom 16.10.2001 (16 O 811/00).<br />

Im <strong>Projekt</strong>zeitraum wurden auch zwei Ordnungsgeldverfahren eingeleitet,<br />

einmal gegen die Firma Planet Shopping, A-5201 Seekirchen am<br />

Wallersee, sowie gegen Frau Helene Maria Vanderwaeren,<br />

Geschäftsführerin von Schlank und Chic b.v., NL-6017 AW Thron.<br />

In dem Verfahren gegen die Firma Planet Shopping liegt bereits ein<br />

Ordnungsgeldbeschluss des LG Berlin vom 27.03.2001 (15 O 499/99) vor.<br />

Es wurde ein Ordnungsgeld i.H.v. 20.000,- DM verhängt.<br />

2. Beratungsstandpunkt im Zusammenhang mit § 661 a BGB;<br />

Strategien, um § 661 a BGB zu einer größeren Wirkung zu verhelfen<br />

Durch die Einführung des § 661 a BGB sah sich der VSV und später der<br />

<strong>vzbv</strong> einer Flut von Verbraucheranfragen im Hinblick auf die<br />

Geltendmachung von Ansprüchen aus Gewinnversprechen ausgesetzt.<br />

Da es sich bei den Anspruchsgegnern zumeist um Firmen mit Sitz im<br />

Ausland handelt, waren mit der Beantwortung zugleich zahlreiche<br />

international-privatrechtliche Probleme sowie die Frage der Vollstreckung<br />

etwaiger Ansprüche im Ausland zu lösen. Aufgrund der Komplexität dieser<br />

Thematik wurde eine Ad-hoc-<strong>Projekt</strong>gruppe ins Leben gerufen, die aus<br />

Experten aus den Verbraucherzentralen und dem<br />

Verbraucherschutzverein bestand und von Prof. Dr. Micklitz (Universität<br />

Bamberg) begleitet wurde.<br />

Als gutachterliche Vorfrage wurden zunächst die kollisionsrechtlichen und<br />

international-zivilprozessualen Aspekte von § 661a BGB geklärt.<br />

International-privatrechtlich kann danach die Anwendung des deutschen<br />

Rechts auf Gewinnzusagen von Firmen mit Sitz im Ausland grundsätzlich<br />

bejaht werden, d.h. Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland,<br />

welche aus dem Ausland Gewinnmitteilungen der geschilderten Art<br />

zugehen, haben einen Erfüllungsanspruch aus § 661a BGB.<br />

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist im<br />

Anwendungsbereich des EuGVÜ sowie des Luganer Übereinkommens<br />

nach deren Art. 5 Nr. 1 grundsätzlich gegeben. In vielen Fällen, lässt sich<br />

aber die örtliche Zuständigkeit nicht bei einem deutschen Gericht<br />

begründen, denn Gerichtsstand ist zumeist der Sitz der Firma im Ausland.

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