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Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv

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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 13 Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />

schaffen. Die ausländische Firma, welche die beanstandungswürdige<br />

Werbung verschickt, wird bei nächster Gelegenheit wieder abgemeldet<br />

oder im Falle einer Zwangsvollstreckung Konkurs gemeldet. Auch die<br />

Geschäftsführer sind meist mittellos: Im Fall von der im Rahmen des<br />

<strong>Projekt</strong>s verklagten Gewinnspiel-Firma „Eurox“ wohnt der Geschäftsführer<br />

in einer Sozialbauwohnung in den Niederlanden.<br />

Eine Klage gegen die ausländische Firma oder ihre Geschäftsführer ist<br />

daher wenig erfolgversprechend. Eine Klage gegen die deutsche Firma,<br />

die von der unlauteren Werbung profitiert und die Bestellungen abwickelt<br />

ist nach der BGH-Rechtsprechung nunmehr unmöglich geworden.<br />

3. Lösungsansatz:<br />

a) Wesentliches Element bei der Abwicklung der Geschäfte<br />

sind die Postfächer und bei der Telefaxwerbung die<br />

Bestellfaxnummern. Es müsste daher international die<br />

Möglichkeit geschaffen werden, die Postfächer bei Missbrauch<br />

kurzfristig zu schließen.<br />

b) Die Netzbetreiber müssten international verpflichtet<br />

werden können, Telefon- oder Faxnummern, von denen aus<br />

wettbewerbswidrige Werbung verschickt wird, zu sperren. Das<br />

gleiche gilt für Nummern, die im Zusammenhang mit<br />

wettbewerbswidriger Werbung (z.B. für Bestellungen)<br />

angegeben werden.<br />

c) Die Gewerbe- oder Handelsregister müssten strengere<br />

Aufsicht ausüben und Untersagungsverfügungen aussprechen,<br />

wenn wiederholt gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wird. Des<br />

weiteren müssten sie Firmen, die ohne registriert zu sein, im<br />

Geschäftsverkehr auftreten, zur Eintragung durch<br />

Ordnungsmaßnahmen zwingen.<br />

d) Es müssten international einheitliche Regelungen<br />

geschaffen werden, wonach eine künstliche Aufspaltung der<br />

Arbeitsabläufe nicht mehr dazu führt, <strong>das</strong>s die Firmen sich aus<br />

ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortung ziehen können.<br />

Daher müssten auch diejenigen Firmen, die wirtschaftlich von<br />

unlauterer Werbung profitieren, im Wege der Durchgriffshaftung<br />

voll in Anspruch genommen werden können.

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