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Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv

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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 11 Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />

IV. Werbung für Schlankheitsmittel<br />

Im Zusammenhang mit den Verbraucherzentralen, der Deutschen Gesellschaft für<br />

Ernährung e.V. und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wurden<br />

17 Abmahnungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Werbung für dubiose<br />

Schlankheitsmittel eingeleitet. Auffallend war ein zunehmender Trend ausländischer<br />

Firmen, ihre Produkte mit schillernden Bezeichnungen wie: Coffee-Slim, Bio-<br />

Schlankkapseln oder Hollywood-Starkapseln in ganzseitig aufgemachten<br />

Zeitungsanzeigen in besonders aggressiver und irreführender Weise zu bewerben.<br />

Es wurde meistens der unzutreffende Eindruck vermittelt, jeder könne – ungeachtet<br />

der unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen – nur durch Einnahme des<br />

beworbenen Mittels ohne Diät garantiert dauerhaft erheblich abnehmen. Tatsächlich<br />

ist dies jedoch nicht möglich, denn die Ursachen des Übergewichts – z.T.<br />

krankheitsbedingt – sind von individuellen Faktoren abhängig. Es ist gerichtsbekannt,<br />

<strong>das</strong>s nur durch Verringerung der Kalorienzufuhr in Verbindung mit körperlicher<br />

Bewegung Gewicht effektiv reduziert werden kann. Es lagen jeweils Verstöße gegen<br />

§ 1 UWG in Verbindung mit § 6 NährwertkennzeichnungVO, § 21 ArzneimittelG, § 3a<br />

HeilmittelwerbeG und gegen § 21a Abs. 7 Diät-VO vor.<br />

Problematisch war bei diesen Verfahren, <strong>das</strong>s die Verantwortlichen der Werbung ihre<br />

Identität planmäßig verschleierten. In den meisten Fällen handelte es sich bei den<br />

angegebenen Firmennamen um reine Fantasiebezeichnungen, die nirgendwo<br />

gewerberechtlich registriert waren. Anschriften fehlten regelmäßig, allenfalls wurden<br />

Postfachanschriften angegeben. Der einzige Anknüpfungspunkt war zumeist eine<br />

ausländische Bestell-Telefonnummer, unter der sich ein Call-Center meldete, <strong>das</strong><br />

keine näheren Angaben zu ihrem Auftraggeber machen wollte.<br />

Viele Abmahnungen gingen aus diesem Grunde ins Leere, da sie entweder mit dem<br />

Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückkamen, oder die „Firma“ sich<br />

einfach nicht auf die Abmahnung hin rührte und die Verantwortlichen – auch mit Hilfe<br />

des IMSN – nicht ermittelt werden konnten. Oftmals musste bereits im Vorfeld von<br />

einer Abmahnung abgesehen werden, da der Auftraggeber für die Anzeige nicht<br />

ermittelt werden konnte.<br />

Angesichts dieser Erfahrungen wurde dazu <strong>über</strong>gegangen, die deutschen Verlage<br />

unter dem Gesichtspunkt der Verlegerverantwortlichkeit auf Unterlassung in<br />

Anspruch zu nehmen. Danach können Verlage dann auf Unterlassung in Anspruch<br />

genommen werden, wenn es sich um grobe – gerichtsbekannte –<br />

wettbewerbsrechtliche Verstöße handelt, deren Voraussetzungen eindeutig und ohne<br />

weiteres erkennbar sind.<br />

Folgende deutsche Verlage haben sich dementsprechend zur Unterlassung<br />

verpflichtet:<br />

- Astro-Zeitschriftenverlags GmbH & Co. Medien KG<br />

- Münchener Wochenblatt Verlags- und Werbeges. MbH<br />

- Heinrich Bauer Spezialzeitschriftenverlag AG<br />

- Wolfsburger Allgemeine Zeitung<br />

- Axel Springer Verlag

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