Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv
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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 11 Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />
IV. Werbung für Schlankheitsmittel<br />
Im Zusammenhang mit den Verbraucherzentralen, der Deutschen Gesellschaft für<br />
Ernährung e.V. und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wurden<br />
17 Abmahnungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Werbung für dubiose<br />
Schlankheitsmittel eingeleitet. Auffallend war ein zunehmender Trend ausländischer<br />
Firmen, ihre Produkte mit schillernden Bezeichnungen wie: Coffee-Slim, Bio-<br />
Schlankkapseln oder Hollywood-Starkapseln in ganzseitig aufgemachten<br />
Zeitungsanzeigen in besonders aggressiver und irreführender Weise zu bewerben.<br />
Es wurde meistens der unzutreffende Eindruck vermittelt, jeder könne – ungeachtet<br />
der unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen – nur durch Einnahme des<br />
beworbenen Mittels ohne Diät garantiert dauerhaft erheblich abnehmen. Tatsächlich<br />
ist dies jedoch nicht möglich, denn die Ursachen des Übergewichts – z.T.<br />
krankheitsbedingt – sind von individuellen Faktoren abhängig. Es ist gerichtsbekannt,<br />
<strong>das</strong>s nur durch Verringerung der Kalorienzufuhr in Verbindung mit körperlicher<br />
Bewegung Gewicht effektiv reduziert werden kann. Es lagen jeweils Verstöße gegen<br />
§ 1 UWG in Verbindung mit § 6 NährwertkennzeichnungVO, § 21 ArzneimittelG, § 3a<br />
HeilmittelwerbeG und gegen § 21a Abs. 7 Diät-VO vor.<br />
Problematisch war bei diesen Verfahren, <strong>das</strong>s die Verantwortlichen der Werbung ihre<br />
Identität planmäßig verschleierten. In den meisten Fällen handelte es sich bei den<br />
angegebenen Firmennamen um reine Fantasiebezeichnungen, die nirgendwo<br />
gewerberechtlich registriert waren. Anschriften fehlten regelmäßig, allenfalls wurden<br />
Postfachanschriften angegeben. Der einzige Anknüpfungspunkt war zumeist eine<br />
ausländische Bestell-Telefonnummer, unter der sich ein Call-Center meldete, <strong>das</strong><br />
keine näheren Angaben zu ihrem Auftraggeber machen wollte.<br />
Viele Abmahnungen gingen aus diesem Grunde ins Leere, da sie entweder mit dem<br />
Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ zurückkamen, oder die „Firma“ sich<br />
einfach nicht auf die Abmahnung hin rührte und die Verantwortlichen – auch mit Hilfe<br />
des IMSN – nicht ermittelt werden konnten. Oftmals musste bereits im Vorfeld von<br />
einer Abmahnung abgesehen werden, da der Auftraggeber für die Anzeige nicht<br />
ermittelt werden konnte.<br />
Angesichts dieser Erfahrungen wurde dazu <strong>über</strong>gegangen, die deutschen Verlage<br />
unter dem Gesichtspunkt der Verlegerverantwortlichkeit auf Unterlassung in<br />
Anspruch zu nehmen. Danach können Verlage dann auf Unterlassung in Anspruch<br />
genommen werden, wenn es sich um grobe – gerichtsbekannte –<br />
wettbewerbsrechtliche Verstöße handelt, deren Voraussetzungen eindeutig und ohne<br />
weiteres erkennbar sind.<br />
Folgende deutsche Verlage haben sich dementsprechend zur Unterlassung<br />
verpflichtet:<br />
- Astro-Zeitschriftenverlags GmbH & Co. Medien KG<br />
- Münchener Wochenblatt Verlags- und Werbeges. MbH<br />
- Heinrich Bauer Spezialzeitschriftenverlag AG<br />
- Wolfsburger Allgemeine Zeitung<br />
- Axel Springer Verlag