Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv
Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv
Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 10 Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />
Bisher nicht ermittelt werden konnten zahlreiche namenlose und die unter dem<br />
Namen EROScent, Living Reef Ltd., Promotion Service New York, Perfect Dress<br />
London, Patton McCornack, IT Service International, Eurotec International<br />
Technic Group, CB & C Advertising & Communication Inc. auftretende<br />
Faxversender, weil entweder keine Absenderanschriften auf der Werbung genannt<br />
sind oder nur ein Postfach angegeben wird und dem VSV bzw. dem <strong>vzbv</strong> – wie<br />
beschrieben – <strong>das</strong> für seine Arbeit notwendige Recht auf Auskunft fehlte.<br />
Da bei den versendeten Werbefaxen der Inhaber der Bestellfaxnummer oft mit dem<br />
Versender der Werbung nicht identisch ist, bleiben die beschriebenen Probleme<br />
selbst dann bestehen, wenn der Inhaber der Bestellfaxnummer bekannt ist. Dieser<br />
gibt regelmäßig den Namen seines Kunden, für den er den Anschluss bereit hält,<br />
nicht preis. Ein Anspruch auf Mitteilung der Kundendaten besteht nicht. Durch diese<br />
Aufspaltung versuchen sich immer mehr Firmen systematisch aus der Verantwortung<br />
zu ziehen.<br />
Der VSV und später der <strong>vzbv</strong> ist deshalb dazu <strong>über</strong>gegangen, auch den Inhaber der<br />
Rückfax-Nummer unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch zu<br />
nehmen. In einem Grundsatzverfahren vor dem LG Berlin (21 O 2800/00) vom<br />
28.11.2000 soll nun ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen denjenigen,<br />
der eine Faxnummer zum Zwecke von Bestellungen zur Verfügung stellt,<br />
durchgesetzt werden:<br />
Nach Auffassung des VSV bzw. des <strong>vzbv</strong> haftet die Beklagte XPedite<br />
Systems GmbH als Mitstörerin, da sie ihren Kunden Rufnummern zur<br />
Verfügung gestellt hat, die sodann von diesen für die Versendung der<br />
beanstandeten Faxwerbung genutzt werden. Seit dem Zeitpunkt der<br />
Abmahnung durch den VSV hat sie auch Kenntnis von der Praxis und<br />
damit auch die Möglichkeit, <strong>das</strong> Verhalten ihrer Kunden zu unterbinden.<br />
Außergerichtlich hat die Beklagte vortragen lassen, sie stelle den eigenen<br />
Kunden nur die Nutzungsmöglichkeit der eigenen Hard- und Software,<br />
technisches Know-How sowie Leitungen und Leitungsknoten zur<br />
Verfügung, wobei die Auswahl der Adressaten und der Inhalte im Rahmen<br />
des Fax-Broadcastings dem jeweiligen Kunden eigenverantwortlich<br />
obliege. Mit dieser Einlassung kann sie jedoch nach Auffassung des VSV<br />
bzw. des <strong>vzbv</strong> nicht gehört werden. Dies folgt u.a. aus einer kürzlich<br />
ergangenen Entscheidung zur Störerhaftung. So hat <strong>das</strong> LG Darmstadt<br />
am 28.09.2000 (4 O 197/00 nicht rechtskräftig) die wettbewerbsrechtliche<br />
Störereigenschaft bejaht, indem als entscheidendes Haftungskriterium auf<br />
die Kenntniserlangung durch die Abmahnung abgestellt wurde. Jedenfalls<br />
zu diesem Zeitpunkt war es nach Auffassung des Gerichts der Beklagten<br />
möglich, ihre Kunden zu veranlassen, die beanstandete Werbung nicht<br />
mehr zu schalten.<br />
Ähnlich lag der Fall hier: Spätestens seit der Abmahnung war es der<br />
Xpedite Systems GmbH möglich, <strong>das</strong> Verhalten ihres Kunden zu<br />
unterbinden.