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Schlussbericht über das Projekt: "Wettbewerbsrechtliche ... - vzbv

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Wettberbsrechtliche Kontrolle von grenz<strong>über</strong>schreitenden 10 Marketingmaßnahmen <strong>vzbv</strong> 2001<br />

Bisher nicht ermittelt werden konnten zahlreiche namenlose und die unter dem<br />

Namen EROScent, Living Reef Ltd., Promotion Service New York, Perfect Dress<br />

London, Patton McCornack, IT Service International, Eurotec International<br />

Technic Group, CB & C Advertising & Communication Inc. auftretende<br />

Faxversender, weil entweder keine Absenderanschriften auf der Werbung genannt<br />

sind oder nur ein Postfach angegeben wird und dem VSV bzw. dem <strong>vzbv</strong> – wie<br />

beschrieben – <strong>das</strong> für seine Arbeit notwendige Recht auf Auskunft fehlte.<br />

Da bei den versendeten Werbefaxen der Inhaber der Bestellfaxnummer oft mit dem<br />

Versender der Werbung nicht identisch ist, bleiben die beschriebenen Probleme<br />

selbst dann bestehen, wenn der Inhaber der Bestellfaxnummer bekannt ist. Dieser<br />

gibt regelmäßig den Namen seines Kunden, für den er den Anschluss bereit hält,<br />

nicht preis. Ein Anspruch auf Mitteilung der Kundendaten besteht nicht. Durch diese<br />

Aufspaltung versuchen sich immer mehr Firmen systematisch aus der Verantwortung<br />

zu ziehen.<br />

Der VSV und später der <strong>vzbv</strong> ist deshalb dazu <strong>über</strong>gegangen, auch den Inhaber der<br />

Rückfax-Nummer unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch zu<br />

nehmen. In einem Grundsatzverfahren vor dem LG Berlin (21 O 2800/00) vom<br />

28.11.2000 soll nun ein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen denjenigen,<br />

der eine Faxnummer zum Zwecke von Bestellungen zur Verfügung stellt,<br />

durchgesetzt werden:<br />

Nach Auffassung des VSV bzw. des <strong>vzbv</strong> haftet die Beklagte XPedite<br />

Systems GmbH als Mitstörerin, da sie ihren Kunden Rufnummern zur<br />

Verfügung gestellt hat, die sodann von diesen für die Versendung der<br />

beanstandeten Faxwerbung genutzt werden. Seit dem Zeitpunkt der<br />

Abmahnung durch den VSV hat sie auch Kenntnis von der Praxis und<br />

damit auch die Möglichkeit, <strong>das</strong> Verhalten ihrer Kunden zu unterbinden.<br />

Außergerichtlich hat die Beklagte vortragen lassen, sie stelle den eigenen<br />

Kunden nur die Nutzungsmöglichkeit der eigenen Hard- und Software,<br />

technisches Know-How sowie Leitungen und Leitungsknoten zur<br />

Verfügung, wobei die Auswahl der Adressaten und der Inhalte im Rahmen<br />

des Fax-Broadcastings dem jeweiligen Kunden eigenverantwortlich<br />

obliege. Mit dieser Einlassung kann sie jedoch nach Auffassung des VSV<br />

bzw. des <strong>vzbv</strong> nicht gehört werden. Dies folgt u.a. aus einer kürzlich<br />

ergangenen Entscheidung zur Störerhaftung. So hat <strong>das</strong> LG Darmstadt<br />

am 28.09.2000 (4 O 197/00 nicht rechtskräftig) die wettbewerbsrechtliche<br />

Störereigenschaft bejaht, indem als entscheidendes Haftungskriterium auf<br />

die Kenntniserlangung durch die Abmahnung abgestellt wurde. Jedenfalls<br />

zu diesem Zeitpunkt war es nach Auffassung des Gerichts der Beklagten<br />

möglich, ihre Kunden zu veranlassen, die beanstandete Werbung nicht<br />

mehr zu schalten.<br />

Ähnlich lag der Fall hier: Spätestens seit der Abmahnung war es der<br />

Xpedite Systems GmbH möglich, <strong>das</strong> Verhalten ihres Kunden zu<br />

unterbinden.

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