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BECK RENE - sghvr

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RENÉ <strong>BECK</strong><br />

– Die Versicherten müssen in der Lage sein, die erforderlichen Versicherungsprämien<br />

zu bezahlen. Versicherungsobligatorien haben keinen<br />

Sinn, wenn die betroffenen Betriebe ihre Aktivitäten einstellen müssen,<br />

weil sie keine risikoadäquaten Prämien bezahlen können.<br />

– Kein Kontrahierungszwang. Die Entscheidungsbefugnis, ob und welcher<br />

Versicherungsschutz im konkreten Fall angeboten werden kann,<br />

muss ausschliesslich beim Versicherer liegen. Dieser muss die Freiheit<br />

haben, Risiken abzulehnen.<br />

– Namentlich bei Risiken, deren Versicherbarkeit nicht ohne weiteres gegeben<br />

ist, muss die Bereitstellung anderer Arten von finanziellen Sicherheiten<br />

geprüft und auch zugelassen werden.<br />

– Die Pflichtversicherungen für die verschiedenen Berufsgattungen sollten<br />

als Berufspflicht und nicht als Bewilligungsvoraussetzung zur Berufsausübung<br />

festgelegt werden. 2 Während die Nichteinhaltung einer Berufspflicht<br />

mit verschiedenen, im jeweiligen Gesetz verankerten Sanktionsmöglichkeiten<br />

geahndet werden kann, hätte eine wegen Fehlens einer<br />

Pflichtversicherung nicht erfüllte Bewilligungsvoraussetzung deutlich<br />

drastischere Konsequenzen. In solchen Fällen könnten die jeweiligen Berufsleute<br />

ihren Beruf nicht mehr selbständig ausüben und müssten ihre<br />

Kanzlei bzw. Praxis schliessen, wenn sie auf dem Versicherungsmarkt,<br />

wenn auch nur vorübergehend, keinen Versicherungsschutz erhalten.<br />

Durch eine solche Regelung würden die Versicherer gezwungen, faktisch<br />

ein Berufsverbot auszusprechen, was nicht im Interesse der Versicherer<br />

ist. Es muss die Aufgabe der Aufsichtsbehörde bleiben zu prüfen, ob die<br />

betreffenden Berufsleute ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben.<br />

Den Versicherern darf auch nicht faktisch diese staatliche Funktion aufgezwungen<br />

werden. Die Festlegung einer Pflichtversicherung als Voraussetzung<br />

zur Berufsausübung kann im Weiteren zu einem faktischen Kontrahierungszwang<br />

seitens der Versicherer führen. Muss der Versicherer davon<br />

ausgehen, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags zu einem<br />

Berufsverbot oder gar einer Schliessung der Kanzlei bzw. Praxis führen<br />

wird, so kann er sich aufgrund eines politischen oder gesellschaftlichen<br />

Drucks genötigt fühlen, weiterhin Versicherungsschutz zu gewähren, dies<br />

obwohl der Versicherte übermässig viele oder hohe Schäden verursacht<br />

hat. Die Folge wäre eine Erhöhung der Prämien für alle Angehörigen der<br />

betreffenden Berufsgruppe, was zu einer übermässigen Belastung der<br />

sorgfältig und gewissenhaft arbeitenden Versicherten oder einer «Verpolitisierung»<br />

der Prämien führt.<br />

2 Nicht zuletzt auf Intervention der Versicherungswirtschaft hin wurden sowohl im<br />

Medizinalberufegesetz als auch im Anwaltsgesetz die jeweiligen Versicherungspflichten als<br />

Berufspflicht und nicht als Bewilligungsvoraussetzung festgelegt.<br />

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