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Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Ist<br />

der Vater nicht willens oder in der Lage für den Unterhalt<br />

des Kindes aufzukommen, können Sie beim �Amt für Jugend<br />

und Familie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.<br />

Der Staat geht dann in Vorleistung und holt sich<br />

gegebenenfalls seine Zahlungen beim Kindesvater wieder<br />

zurück. Aber: Unterhaltsvorschuss wird maximal für 72 Monate<br />

und bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes bezahlt.<br />

Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hat grundsätzlich<br />

die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Durch<br />

zu beurkundende Erklärungen von Vater und Mutter vor<br />

dem �Amt für Jugend und Familie kann die gemeinsame<br />

elterliche Sorge begründet werden.<br />

Der Landkreis Landsberg bezuschusst jungen Familien die<br />

Entsorgung der Windeln. Wenn das Kind zwei Jahre alt<br />

ist, können Sie beim �Landratsamt Landsberg beantragen,<br />

dass Sie einen einmaligen Zuschuss von maximal 144 € je<br />

Kind erhalten. Der Antrag kann beim Landratsamt abgeholt<br />

oder telefonisch angefordert werden.<br />

Ab dem dritten Lebensjahr hat Ihr Kind Anspruch auf einen<br />

Kindergartenplatz. Zwei Drittel der Elternbeiträge<br />

(höchstens aber 4 000 Euro), die Sie für die Betreuung ihrer<br />

drei- bis sechsjährigen Kinder leisten müssen, können Sie<br />

steuerlich geltend machen. Ist Ihr Einkommen sehr niedrig,<br />

kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das �Amt<br />

für Jugend und Familie die Elternbeiträge übernehmen.<br />

Wenn Sie wieder arbeiten und Ihr Kind krank wird, muss<br />

Ihr Arbeitgeber Sie zur Pflege des Kindes freistellen. Wenn<br />

Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dürfen<br />

Sie pro Jahr, Kind und Elternteil zehn Tage, bei mehreren<br />

Kindern maximal 25 Tage je Elternteil zu Hause bleiben und<br />

Ihr krankes Kind versorgen. Allein Erziehende haben Anspruch<br />

auf 20 beziehungsweise 50 Tage. Das gilt für alle<br />

Kinder unter zwölf Jahren.<br />

Allein Erziehende, kinderreiche Familien und werdende Mütter<br />

in Notlagen können in bestimmten Fällen Unterstützung<br />

von der bayerischen Landesstiftung „Hilfe für Mutter<br />

und Kind“ erhalten. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen<br />

unverschuldet in Not geraten sind und die gesetzlichen<br />

Leistungen zur Minderung dieser Notlage nicht ausreichen.<br />

Anträge an die �Landesstiftung nehmen alle Schwangerschaftsberatungsstellen<br />

auf. In finanziellen Notlagen helfen<br />

auch das �Jobcenter oder das �Sozialamt weiter.<br />

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Ämter und Finanzen

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