Allerlei
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Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Ist<br />
der Vater nicht willens oder in der Lage für den Unterhalt<br />
des Kindes aufzukommen, können Sie beim �Amt für Jugend<br />
und Familie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.<br />
Der Staat geht dann in Vorleistung und holt sich<br />
gegebenenfalls seine Zahlungen beim Kindesvater wieder<br />
zurück. Aber: Unterhaltsvorschuss wird maximal für 72 Monate<br />
und bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes bezahlt.<br />
Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern hat grundsätzlich<br />
die Mutter die alleinige elterliche Sorge. Durch<br />
zu beurkundende Erklärungen von Vater und Mutter vor<br />
dem �Amt für Jugend und Familie kann die gemeinsame<br />
elterliche Sorge begründet werden.<br />
Der Landkreis Landsberg bezuschusst jungen Familien die<br />
Entsorgung der Windeln. Wenn das Kind zwei Jahre alt<br />
ist, können Sie beim �Landratsamt Landsberg beantragen,<br />
dass Sie einen einmaligen Zuschuss von maximal 144 € je<br />
Kind erhalten. Der Antrag kann beim Landratsamt abgeholt<br />
oder telefonisch angefordert werden.<br />
Ab dem dritten Lebensjahr hat Ihr Kind Anspruch auf einen<br />
Kindergartenplatz. Zwei Drittel der Elternbeiträge<br />
(höchstens aber 4 000 Euro), die Sie für die Betreuung ihrer<br />
drei- bis sechsjährigen Kinder leisten müssen, können Sie<br />
steuerlich geltend machen. Ist Ihr Einkommen sehr niedrig,<br />
kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das �Amt<br />
für Jugend und Familie die Elternbeiträge übernehmen.<br />
Wenn Sie wieder arbeiten und Ihr Kind krank wird, muss<br />
Ihr Arbeitgeber Sie zur Pflege des Kindes freistellen. Wenn<br />
Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, dürfen<br />
Sie pro Jahr, Kind und Elternteil zehn Tage, bei mehreren<br />
Kindern maximal 25 Tage je Elternteil zu Hause bleiben und<br />
Ihr krankes Kind versorgen. Allein Erziehende haben Anspruch<br />
auf 20 beziehungsweise 50 Tage. Das gilt für alle<br />
Kinder unter zwölf Jahren.<br />
Allein Erziehende, kinderreiche Familien und werdende Mütter<br />
in Notlagen können in bestimmten Fällen Unterstützung<br />
von der bayerischen Landesstiftung „Hilfe für Mutter<br />
und Kind“ erhalten. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen<br />
unverschuldet in Not geraten sind und die gesetzlichen<br />
Leistungen zur Minderung dieser Notlage nicht ausreichen.<br />
Anträge an die �Landesstiftung nehmen alle Schwangerschaftsberatungsstellen<br />
auf. In finanziellen Notlagen helfen<br />
auch das �Jobcenter oder das �Sozialamt weiter.<br />
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Ämter und Finanzen