Gesetzessammlung - komplett
- Keine Tags gefunden...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 21 Fahren ohne Beleuchtungseinrichtungen (3)<br />
Strafbar handelt, wer Front- und Heckscheinwerfer bei Anbruch der Dunkelheit oder gegebenen<br />
Witterungsverhältnissen nicht in Betrieb nimmt.<br />
§ 22 Fahren trotz Fahruntüchtigkeit (5)<br />
Strafbar handelt, wer unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von anderen berauschenden Mitteln ein<br />
Fahrzeug führt.<br />
§ 23 Allgemeine Gefährdung (15)<br />
1) Strafbar handelt, wer durch mehrere, jedoch mindestens zwei, Verstöße des ersten Abschnitts<br />
den Verkehr übermäßig gefährdet.<br />
2) Ein Beschuldigter, welcher gegen § 25 und lediglich einem weiteren Straftatbestand des ersten<br />
Abschnittes verstößt und flüchtet kann nicht für eine allgemeine Gefährdung belangt werden.<br />
3) Allgemeine Gefährdungen sind subsidiär zu anderen Straftatbeständen der folgenden Abschnitte.<br />
§ 24 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer sich nach einem Unfall ohne Klärung des Sachverhaltes oder der<br />
Erlaubnis eines Beamten vom Unfallort entfernt.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 25 Missachtung von Sonderrechten/Zeichen oder Weisungen eines Polizeibeamten (6)<br />
Strafbar handelt, wer Sondersignale oder Warnsignale im Verkehr nach §9 StVO missachtet oder<br />
Anweisungen von Beamten nicht Folge leistet.<br />
§ 26 Gefährdung des Flugverkehrs (9)<br />
Strafbar handelt, wer:<br />
1. Ohne Erlaubnis eine Flughöhe von 100m über bewohnten Gebieten unterschreitet.<br />
2. Ohne aktive Kollisionsbeleuchtung ein Fluggerät betreibt.<br />
3. Innerhalb eines Stadtgebietes oder einer Sperrzone ohne behördliche Erlaubnis landet.<br />
4. Die vorgegebenen Runways/Taxiways missachtet.<br />
5. Mit einem Starrflügler ohne triftigen Grund abseits von Runways landet.<br />
§ 27 Fahren ohne Fahrerlaubnis (5)<br />
Strafbar handelt, wer ohne eine anerkannte Fahrerlaubnis oder Lizenz ein Fahrzeug führt.<br />
§ 28 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit- bis zu 50 km/h (3)- von mehr als 50 km/h (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer die in der StVO angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />
überschreitet.<br />
2) Differenziert wird das Strafmaß anhand der überschrittenen Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich<br />
eines Toleranzwertes von 5 km/h.