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§15 Strafbarkeit des Versuchs<br />
• Wenn ein Gesetz ausdrücklich eine Strafe für den Versuch der Tat verlangt, so kann die Strafe<br />
gleich der vollendeten Tat bestimmt werden.<br />
• Der Beamte kann die Strafe, nach eigenem Ermessen, aussetzen oder verringern.<br />
• Die in Klammern() stehende Zahl ist die maximal zu vergebene Wantedpunkteanzahl.<br />
§16 Wiedergutmachung<br />
Ein verurteilter Täter hat die Möglichkeit, durch Rückzahlung des verursachten materiellen Schadens<br />
an das Opfer seine Strafe zu vermindern.<br />
[sbox=schwarz]Zweiter Teil - Einzelne Vergehen und Verbrechen[/sbox]<br />
Erster Abschnitt - Straftaten im Luft-/See-/Straßenverkehr<br />
§ 17 Falschparken (3)<br />
1) Strafbar handelt, wer sein Fahrzeug - außerhalb geeigneter Parkflächen - für mehr als drei<br />
Minuten nicht bewegt oder das Fahrzeug verlässt.<br />
2) Geeignete Parkflächen sind nach §7 StVO als solche gekennzeichnete Flächen sowie<br />
Straßenränder, insofern mindestens zwei Räder auf dem Bürgersteig stehen und hierbei keine<br />
Personen oder Fahrzeuge behindert werden.<br />
§ 18 Missachtung der Vorfahrtsregeln (3)<br />
Strafbar handelt, wer die Vorfahrtsregelung gem. § 6 StVO missachtet.<br />
§ 19 Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeuges (3)<br />
1) Strafbar handelt, wer ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug in Bewegung setzt.<br />
2) Ausgenommen sind Flugzeuge, welche erst in der Luft in ihrer Verkehrstüchtigkeit eingeschränkt<br />
werden. Diese sind jedoch umgehend am nächstgelegenen Flughafen zu landen.<br />
§ 20 Fahren abseits der Straße/vorgegebenen Richtung (5)<br />
Strafbar handelt, wer mit einem bodengebundenen Fahrzeug abseits der markierten<br />
Straßen/Schifffahrtsstraßen fährt oder die vorgegebene Fahrtrichtung der jeweiligen Spur missachtet.