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Gesetzessammlung - komplett

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• Gesetzesverstöße, welche ausgenommen des Absatz 1, nicht als Verbrechen geahndet werden,<br />

sind für die Polizei nicht verpflichtend zu verfolgen.<br />

§ 5 Rechtsfolgen<br />

• Um eine Straftat zu ahnden darf ein Beamter Geld-/Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges<br />

erteilen.<br />

• Sollte die Zahlung einer Geldstrafe verweigert werden, so hat der Beamte die Pflicht eine<br />

verhältnismäßige Alternativstrafe zu bestimmen.<br />

• Beamte haben das Recht Fahr- und/oder Waffenlizenzen einzuziehen und/oder zeitliche<br />

Beschränkungen ebenjener zu erteilen oder persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder zu<br />

zerstören.<br />

• Bei begründeten Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:<br />

a. Leibesvisitationen durchzuführen.<br />

b. Durchsuchung von Privateigentum.<br />

c. vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes.<br />

§ 6 Rechtsmittel<br />

• Strafmaßnahmen, welche wegen eines Verbrechens erteilt werden, müssen auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des Beklagten vor einem unbeteiligten Beamten begründet und von diesem beurteilt<br />

werden.<br />

• Eine Untersuchung des Urteiles kann nach seiner Vollstreckung bei der Führung der Polizei bzw.<br />

der Staatsregierung beantragt werden (Revision).<br />

• Sollte kein unbeteiligter Beamte in einem angemessenen Zeitraum verfügbar sein, so tritt Abs. 2<br />

anstelle des Abs. 1.<br />

§ 7 Rechte des Beklagten<br />

• Ein Beamter muss einem wegen eines Verbechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter den<br />

Grund der Punktevergabe benennen, bei allgemeinen Verstößen lediglich auf Verlangen des<br />

Beschuldigten.<br />

• Ein vom Staat wegen eines Verbrechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter hat folgende<br />

Rechte, welche auf Verlangen genannt werden müssen:<br />

a. Das Recht keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.<br />

b. Das Recht auf eine Rechtsvertretung.<br />

c. Sollte der Beklagte der deutschen Sprache nicht mächtig sein, so hat er das Recht auf eine<br />

Verlesung der Rechte in englischer Sprache.<br />

• Wenn der Beamte die Erklärung der definierten Rechte verweigert, so kann ein Beschuldigter<br />

nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.<br />

§ 8 Rechte des Klägers

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