Gesetzessammlung - komplett
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• Gesetzesverstöße, welche ausgenommen des Absatz 1, nicht als Verbrechen geahndet werden,<br />
sind für die Polizei nicht verpflichtend zu verfolgen.<br />
§ 5 Rechtsfolgen<br />
• Um eine Straftat zu ahnden darf ein Beamter Geld-/Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges<br />
erteilen.<br />
• Sollte die Zahlung einer Geldstrafe verweigert werden, so hat der Beamte die Pflicht eine<br />
verhältnismäßige Alternativstrafe zu bestimmen.<br />
• Beamte haben das Recht Fahr- und/oder Waffenlizenzen einzuziehen und/oder zeitliche<br />
Beschränkungen ebenjener zu erteilen oder persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder zu<br />
zerstören.<br />
• Bei begründeten Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:<br />
a. Leibesvisitationen durchzuführen.<br />
b. Durchsuchung von Privateigentum.<br />
c. vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes.<br />
§ 6 Rechtsmittel<br />
• Strafmaßnahmen, welche wegen eines Verbrechens erteilt werden, müssen auf ausdrücklichen<br />
Wunsch des Beklagten vor einem unbeteiligten Beamten begründet und von diesem beurteilt<br />
werden.<br />
• Eine Untersuchung des Urteiles kann nach seiner Vollstreckung bei der Führung der Polizei bzw.<br />
der Staatsregierung beantragt werden (Revision).<br />
• Sollte kein unbeteiligter Beamte in einem angemessenen Zeitraum verfügbar sein, so tritt Abs. 2<br />
anstelle des Abs. 1.<br />
§ 7 Rechte des Beklagten<br />
• Ein Beamter muss einem wegen eines Verbechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter den<br />
Grund der Punktevergabe benennen, bei allgemeinen Verstößen lediglich auf Verlangen des<br />
Beschuldigten.<br />
• Ein vom Staat wegen eines Verbrechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter hat folgende<br />
Rechte, welche auf Verlangen genannt werden müssen:<br />
a. Das Recht keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.<br />
b. Das Recht auf eine Rechtsvertretung.<br />
c. Sollte der Beklagte der deutschen Sprache nicht mächtig sein, so hat er das Recht auf eine<br />
Verlesung der Rechte in englischer Sprache.<br />
• Wenn der Beamte die Erklärung der definierten Rechte verweigert, so kann ein Beschuldigter<br />
nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.<br />
§ 8 Rechte des Klägers