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GVMP • Straßenverkehrsordnung<br />
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§1 Grundregeln<br />
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder<br />
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />
§2 Straßenbenutzung<br />
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind<br />
nicht Bestandteil der Fahrbahn.<br />
(2) Bei Fußgängern im Straßenverkehr ist besondere Rücksichtnahme zu nehmen.<br />
(3) Es gilt grundsätzlich die Nutzung des rechten Fahrtstreifens (Rechtsfahrgebot).<br />
(4) Die öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.<br />
(4a) Ebenso dürfen öffentliche Straßen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind,<br />
sodass<br />
andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.<br />
§3 Geschwindigkeit<br />
(1) Der Fahrzeugführer muss ein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den<br />
örtlichen<br />
Begebenheiten anzupassen.<br />
(2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.<br />
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeiten sind:<br />
- innerhalb geschlossener Ortschaften: 70<br />
- außerhalb geschlossener Ortschaften: 100<br />
- auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung<br />
§4 Abstand<br />
(1) Der Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeugen ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen<br />
Bremsmanövern ein<br />
Unfall vermieden werden kann.<br />
§5 Überholen<br />
(1) Es gilt links zu überholen.<br />
(2) Überholt werden darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die Fahrbahn einspurig ist.<br />
(3) Beim Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gestört werden.<br />
§6 Vorfahrt<br />
(1) Fahrbahnen, die 2 oder mehr Fahrtstreifen haben, haben immer Vorrang.<br />
(2) Auf allen anderen Straßen, die nicht Absatz 1 entsprechen, gilt rechts vor links.<br />
§7 Halten und Parken<br />
(1) Als geparkt gelten Fahrzeuge, welcher länger als 3 Minuten nicht bewegt wurden oder der Fahrer<br />
sich entfernt hat.<br />
(2) Geparkt werden darf nur auf gekennzeichneten Flächen oder am Straßenrand, jedoch nur wenn 2<br />
Räder auf dem Bürgersteig<br />
stehen und der Fußgängerweg sowie die Straße nicht behindert wird.