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Gesetzessammlung - komplett

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GVMP • Straßenverkehrsordnung<br />

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§1 Grundregeln<br />

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder<br />

mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />

§2 Straßenbenutzung<br />

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind<br />

nicht Bestandteil der Fahrbahn.<br />

(2) Bei Fußgängern im Straßenverkehr ist besondere Rücksichtnahme zu nehmen.<br />

(3) Es gilt grundsätzlich die Nutzung des rechten Fahrtstreifens (Rechtsfahrgebot).<br />

(4) Die öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.<br />

(4a) Ebenso dürfen öffentliche Straßen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind,<br />

sodass<br />

andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.<br />

§3 Geschwindigkeit<br />

(1) Der Fahrzeugführer muss ein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den<br />

örtlichen<br />

Begebenheiten anzupassen.<br />

(2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.<br />

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeiten sind:<br />

- innerhalb geschlossener Ortschaften: 70<br />

- außerhalb geschlossener Ortschaften: 100<br />

- auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung<br />

§4 Abstand<br />

(1) Der Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeugen ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen<br />

Bremsmanövern ein<br />

Unfall vermieden werden kann.<br />

§5 Überholen<br />

(1) Es gilt links zu überholen.<br />

(2) Überholt werden darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die Fahrbahn einspurig ist.<br />

(3) Beim Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gestört werden.<br />

§6 Vorfahrt<br />

(1) Fahrbahnen, die 2 oder mehr Fahrtstreifen haben, haben immer Vorrang.<br />

(2) Auf allen anderen Straßen, die nicht Absatz 1 entsprechen, gilt rechts vor links.<br />

§7 Halten und Parken<br />

(1) Als geparkt gelten Fahrzeuge, welcher länger als 3 Minuten nicht bewegt wurden oder der Fahrer<br />

sich entfernt hat.<br />

(2) Geparkt werden darf nur auf gekennzeichneten Flächen oder am Straßenrand, jedoch nur wenn 2<br />

Räder auf dem Bürgersteig<br />

stehen und der Fußgängerweg sowie die Straße nicht behindert wird.

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