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Gesetzessammlung - komplett

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Bundespolizeigesetz des Staates San Andreas<br />

auf GVMP<br />

§1 Allgemeine Vorschriften<br />

FIB im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte des Federal Investigation<br />

Bureau (FIB) Vollstreckungsbeamte des Staats San Andreas.<br />

Das FIB hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.<br />

§2 Verhältnismäßigkeit<br />

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Dienstkräfte diejenige zu treffen, die<br />

den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.<br />

Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht<br />

erreicht werden kann.<br />

§3 Ermessen<br />

Das FIB trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

§4 Legitimationspflicht<br />

FIB Dienstkräfte sind durch ihre Ausrüstung und Dienstmarke als solche kenntlich und legitimiert.<br />

§5 Allgemeine Befugnisse<br />

(1) Das FIB kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr<br />

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.<br />

(2) Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann das FIB insbesondere dann treffen, wenn sie<br />

notwendig ist, um<br />

•Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu<br />

unterbinden,<br />

•durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder<br />

Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den<br />

Tatbestandeiner Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Verfassungsfeindlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 ist<br />

eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates San Andreas auf<br />

verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu<br />

verwirklichen.<br />

§6 Auskunftspflicht<br />

Auf Befragen durch das FIB ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname und Wohnanschrift<br />

anzugeben, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung<br />

einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Zu weiteren Auskünften gegenüber<br />

dem FIB ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die<br />

Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.

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