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Gesetzessammlung - komplett

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• Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Namen und Arbeitsort (Gruppierung)<br />

zu nennen.<br />

• Die Polizei darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen<br />

zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren.<br />

§ 11 Vorladung<br />

• Die Polizei kann mutmaßliche Zeugen schriftlich oder mündlich zu einer Befragung in<br />

polizeilichen Einrichtungen rechtsverbindlich einladen (Vorladung).<br />

• Hierbei ist der Grund der Vorladung zu nennen.<br />

• Wird eine Vorladung vorsätzlich missachtet kann sie mittels Zwang durchgesetzt werden.<br />

§ 12 Platzverweise<br />

Die Polizei vermag auf einzelne Personen zeitlich und örtlich Zutrittsbeschränkungen zu erteilen um<br />

Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizustellen.<br />

§ 13 Gewahrsam<br />

Die Polizei kann Personen grundsätzlich Verhaften um eine drohende Gefahr abzuwenden.<br />

Insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:<br />

• Eine Person verweigert bei einer rechtmäßigen Amtshandlung die Identifikation.<br />

• Wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht zu einer Straftat oder der Mithilfe zu einer<br />

Straftat vorliegt.<br />

• Eine ausstehende Haftstrafe zu vollstrecken.<br />

• Festgehaltene Personen sind unbedingt so schnell wie dem Polizisten zumutbar zu behandeln.<br />

§ 14 Anhalten und Durchsuchung von Personen und Privateigentum<br />

• Die Polizei darf Personen und/oder Fahrzeuge anhalten, wenn zu mindestens der<br />

Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder eine Identifikation<br />

der Person dringend notwendig erscheint.<br />

• Steht der in Abs. 1 definierte Verdacht in Zusammenhang mit einer Straftat oder einer<br />

Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit am Körper/Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, so<br />

darf auch das Privateigentum der beteiligten Personen durchsucht werden.<br />

§ 15 Sicherstellung und Vernichtung von Privateigentum<br />

• Jegliche illegalen Gegenstände oder Fahrzeuge dürfen zu jeder Zeit beschlagnahmt und<br />

vernichtet werden.<br />

• Ersatzzahlungen für den Verlust illegaler Gegenstände sind ausgeschlossen.<br />

• Ersatzzahlungen für den Verlust oder die Beschädigung legaler Gegenstände die durch den<br />

Eigentümer oder Besitzer in absichtlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise gegen<br />

Polizisten oder andere Behörden eingesetzt wurden sind ausgeschlossen.<br />

§ 16 Sonderwegerechte<br />

Eindeutig durch Farblicht und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge der Polizei und des medizinischen<br />

Dienstes und ihrer Untereinheiten sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen<br />

Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen<br />

und Platz für die Einsatzkräfte schaffen.<br />

§ 17 Auskunftsrecht des Bürgers<br />

Jede Person hat die Möglichkeit durch persönliche Vorsprache in einem Polizei HQ den Status ihrer<br />

Strafakte abzufragen.

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