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• Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Namen und Arbeitsort (Gruppierung)<br />
zu nennen.<br />
• Die Polizei darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen<br />
zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren.<br />
§ 11 Vorladung<br />
• Die Polizei kann mutmaßliche Zeugen schriftlich oder mündlich zu einer Befragung in<br />
polizeilichen Einrichtungen rechtsverbindlich einladen (Vorladung).<br />
• Hierbei ist der Grund der Vorladung zu nennen.<br />
• Wird eine Vorladung vorsätzlich missachtet kann sie mittels Zwang durchgesetzt werden.<br />
§ 12 Platzverweise<br />
Die Polizei vermag auf einzelne Personen zeitlich und örtlich Zutrittsbeschränkungen zu erteilen um<br />
Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizustellen.<br />
§ 13 Gewahrsam<br />
Die Polizei kann Personen grundsätzlich Verhaften um eine drohende Gefahr abzuwenden.<br />
Insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:<br />
• Eine Person verweigert bei einer rechtmäßigen Amtshandlung die Identifikation.<br />
• Wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht zu einer Straftat oder der Mithilfe zu einer<br />
Straftat vorliegt.<br />
• Eine ausstehende Haftstrafe zu vollstrecken.<br />
• Festgehaltene Personen sind unbedingt so schnell wie dem Polizisten zumutbar zu behandeln.<br />
§ 14 Anhalten und Durchsuchung von Personen und Privateigentum<br />
• Die Polizei darf Personen und/oder Fahrzeuge anhalten, wenn zu mindestens der<br />
Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder eine Identifikation<br />
der Person dringend notwendig erscheint.<br />
• Steht der in Abs. 1 definierte Verdacht in Zusammenhang mit einer Straftat oder einer<br />
Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit am Körper/Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, so<br />
darf auch das Privateigentum der beteiligten Personen durchsucht werden.<br />
§ 15 Sicherstellung und Vernichtung von Privateigentum<br />
• Jegliche illegalen Gegenstände oder Fahrzeuge dürfen zu jeder Zeit beschlagnahmt und<br />
vernichtet werden.<br />
• Ersatzzahlungen für den Verlust illegaler Gegenstände sind ausgeschlossen.<br />
• Ersatzzahlungen für den Verlust oder die Beschädigung legaler Gegenstände die durch den<br />
Eigentümer oder Besitzer in absichtlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise gegen<br />
Polizisten oder andere Behörden eingesetzt wurden sind ausgeschlossen.<br />
§ 16 Sonderwegerechte<br />
Eindeutig durch Farblicht und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge der Polizei und des medizinischen<br />
Dienstes und ihrer Untereinheiten sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen<br />
Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen<br />
und Platz für die Einsatzkräfte schaffen.<br />
§ 17 Auskunftsrecht des Bürgers<br />
Jede Person hat die Möglichkeit durch persönliche Vorsprache in einem Polizei HQ den Status ihrer<br />
Strafakte abzufragen.