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Gesetzessammlung - komplett

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• Zivilkleidung und ein als ziviles Fahrzeug getarntes Polizeifahrzeug.<br />

• Akute Bedrohung:<br />

• Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen<br />

• Die unmittelbare Flucht Bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung<br />

trotz klarer Warnung.<br />

• Diensthund / K-9 (Canine)<br />

§ 4 Rechtsweg<br />

• Ein, für die polizeilichen Anforderungen, trainierter Hund zur Aufspürung von Drogen.<br />

Verstöße gegen dieses Gesetz können bei der Polizeileitung eingereicht werden.<br />

Bei erfolgreichen Beschwerden ist der zuständige Dezernatsleiter zu informieren.<br />

§ 5 Aufgaben der Polizei<br />

Die Polizei hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach<br />

den gültigen Gesetzen definiert sind.<br />

• Die Polizei leistet, insofern ordentliche Gerichte nicht verfügbar sind, richterliche Aufgaben und<br />

betreut den Vollzug ebendieser.<br />

• Die Polizei hat ferner Aufgaben zu erfüllen die durch andere Gesetze entstehen.<br />

§ 6 Verhältnis zu anderen Behörden oder Privatunternehmen<br />

Die Polizei leistet Vollzughilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte.<br />

§ 7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die dem<br />

unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet.<br />

§ 8 Ausweispflicht der Beamten<br />

Auf Verlangen des von einer Diensthandlung Betroffenen hat ein Polizeibeamter sich auszuweisen,<br />

solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

Um Beamten im Undercoverdienst das Effektive Arbeiten zu ermöglichen dürfen hierzu Legenden<br />

erfunden und Dokumente gefälscht werden.<br />

Beamte im Undercoverdienst sind von Abs. 1 ausgenommen<br />

2.Abschnitt – Befugnisse<br />

§ 9 Allgemeine Befugnisse<br />

Die Polizei kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen um Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange hierdurch keine gesonderten Regelungen bestehen.<br />

§ 10 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht

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