Gesetzessammlung - komplett
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• Zivilkleidung und ein als ziviles Fahrzeug getarntes Polizeifahrzeug.<br />
• Akute Bedrohung:<br />
• Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen<br />
• Die unmittelbare Flucht Bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung<br />
trotz klarer Warnung.<br />
• Diensthund / K-9 (Canine)<br />
§ 4 Rechtsweg<br />
• Ein, für die polizeilichen Anforderungen, trainierter Hund zur Aufspürung von Drogen.<br />
Verstöße gegen dieses Gesetz können bei der Polizeileitung eingereicht werden.<br />
Bei erfolgreichen Beschwerden ist der zuständige Dezernatsleiter zu informieren.<br />
§ 5 Aufgaben der Polizei<br />
Die Polizei hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach<br />
den gültigen Gesetzen definiert sind.<br />
• Die Polizei leistet, insofern ordentliche Gerichte nicht verfügbar sind, richterliche Aufgaben und<br />
betreut den Vollzug ebendieser.<br />
• Die Polizei hat ferner Aufgaben zu erfüllen die durch andere Gesetze entstehen.<br />
§ 6 Verhältnis zu anderen Behörden oder Privatunternehmen<br />
Die Polizei leistet Vollzughilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte.<br />
§ 7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die dem<br />
unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet.<br />
§ 8 Ausweispflicht der Beamten<br />
Auf Verlangen des von einer Diensthandlung Betroffenen hat ein Polizeibeamter sich auszuweisen,<br />
solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.<br />
Um Beamten im Undercoverdienst das Effektive Arbeiten zu ermöglichen dürfen hierzu Legenden<br />
erfunden und Dokumente gefälscht werden.<br />
Beamte im Undercoverdienst sind von Abs. 1 ausgenommen<br />
2.Abschnitt – Befugnisse<br />
§ 9 Allgemeine Befugnisse<br />
Die Polizei kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen um Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange hierdurch keine gesonderten Regelungen bestehen.<br />
§ 10 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht