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Gesetzessammlung - komplett

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Diensthandlung in Bezug eines Verbrechens steht oder die Gegenleistung über 10.000 $ oder<br />

vergleichbaren Wert liegt.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 50 Missbrauch staatlicher Notrufeinrichtungen (3)<br />

Strafbar handelt, wer ohne triftigen Grund den Notruf der Polizei oder des Rettungsdienstes nutzt.<br />

§ 51 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (15)<br />

1) Strafbar handelt, wer einen Beamten mit Gewalt, durch das Androhen von Gewalt oder durch<br />

eine Flucht daran hindert eine Diensthandlung zu vollstrecken.<br />

2) Im Falle einer passiven Flucht kann die Strafe gemindert oder ausgesetzt werden.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 51.2 Behinderung der Justiz (10)<br />

1) 1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem<br />

Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird.<br />

2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen<br />

verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.<br />

§ 52 Gefangenenbefreiung (30)<br />

1) Strafbar handelt, wer einen Häftling befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt.<br />

2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 53 Gefängnisaufstand (59)<br />

1) Strafbar handelt, wer als Häftling<br />

a. einen Beamten oder Besucher tätlich angreift,<br />

b. andere dazu auffordert eine Handlung Duldung oder Unterlassung zu unterstützen, welche die<br />

allgemeine Ordnung stört, oder<br />

c. andere dazu auffordert gemeinschaftlich einen Ausbruch zu planen oder zu begehen.<br />

2) Als Mittäter wird bestraft, wer den Häftling bei seiner Planung unterstützt oder, sei es auch nur<br />

minimal, diese nicht versucht zu verhindern.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 54 Bildung terroristischer Vereinigungen (59)<br />

1) Strafbar handelt, wer Mitglied einer durch die Staatsregierung als “terroristisch” eingestuften<br />

Vereinigung ist oder diese aktiv unterstützt.<br />

2) In Bezug auf dieses Gesetz sind die §6 Abs. 1, §7 und §12 für Angehöriger einer terroristischen<br />

Vereinigung außer Kraft gesetzt.<br />

3) Die Staatsregierung und die Polizeiführung haben das Recht Erlasse, welche den Umgang mit<br />

Angehörigen terroristischer Vereinigungen betreffen, zu definieren.<br />

Sechster Abschnitt - Sonstige Straftaten<br />

§ 55 Umweltverschmutzung (3)<br />

Strafbar ist, wer durch seine Handlung absichtlich übermäßig negativen Einfluss auf die Umwelt nimmt.<br />

§ 56 Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (5)

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