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Diensthandlung in Bezug eines Verbrechens steht oder die Gegenleistung über 10.000 $ oder<br />
vergleichbaren Wert liegt.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 50 Missbrauch staatlicher Notrufeinrichtungen (3)<br />
Strafbar handelt, wer ohne triftigen Grund den Notruf der Polizei oder des Rettungsdienstes nutzt.<br />
§ 51 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (15)<br />
1) Strafbar handelt, wer einen Beamten mit Gewalt, durch das Androhen von Gewalt oder durch<br />
eine Flucht daran hindert eine Diensthandlung zu vollstrecken.<br />
2) Im Falle einer passiven Flucht kann die Strafe gemindert oder ausgesetzt werden.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 51.2 Behinderung der Justiz (10)<br />
1) 1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem<br />
Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird.<br />
2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen<br />
verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.<br />
§ 52 Gefangenenbefreiung (30)<br />
1) Strafbar handelt, wer einen Häftling befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 53 Gefängnisaufstand (59)<br />
1) Strafbar handelt, wer als Häftling<br />
a. einen Beamten oder Besucher tätlich angreift,<br />
b. andere dazu auffordert eine Handlung Duldung oder Unterlassung zu unterstützen, welche die<br />
allgemeine Ordnung stört, oder<br />
c. andere dazu auffordert gemeinschaftlich einen Ausbruch zu planen oder zu begehen.<br />
2) Als Mittäter wird bestraft, wer den Häftling bei seiner Planung unterstützt oder, sei es auch nur<br />
minimal, diese nicht versucht zu verhindern.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 54 Bildung terroristischer Vereinigungen (59)<br />
1) Strafbar handelt, wer Mitglied einer durch die Staatsregierung als “terroristisch” eingestuften<br />
Vereinigung ist oder diese aktiv unterstützt.<br />
2) In Bezug auf dieses Gesetz sind die §6 Abs. 1, §7 und §12 für Angehöriger einer terroristischen<br />
Vereinigung außer Kraft gesetzt.<br />
3) Die Staatsregierung und die Polizeiführung haben das Recht Erlasse, welche den Umgang mit<br />
Angehörigen terroristischer Vereinigungen betreffen, zu definieren.<br />
Sechster Abschnitt - Sonstige Straftaten<br />
§ 55 Umweltverschmutzung (3)<br />
Strafbar ist, wer durch seine Handlung absichtlich übermäßig negativen Einfluss auf die Umwelt nimmt.<br />
§ 56 Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (5)