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Gesetzes-<br />
Sammlung des<br />
Staates San<br />
Andreas auf<br />
GVMP<br />
–Stand.: 26.06.2017 -
Strafkatalog des Staates San Andreas auf<br />
GVMP<br />
Erster Teil - Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Gültigkeit des Gesetzes<br />
Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet, einschließlich des Seegebietes bis zu<br />
einer Entfernung von 25 Seemeilen.<br />
§ 2 Keine Strafe ohne Gesetz<br />
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.<br />
§ 3 Begriffe<br />
Im Sinne des Gesetzes ist:<br />
• Staatsregierung: Management und Serverteam.<br />
• Beamte: Alle Mitglieder der Polizei und dem FIB inklusive derer Untereinheiten.<br />
• Behörden: Die Polizei und ihre Untereinheiten zusätzlich das Federal Investigation Bureau.<br />
• Autobahnen: Highways/Freeways.<br />
• Fahrzeug: Fortbewegungsmittel jeglicher Art.<br />
• Antragsverfolgung: Die Tat wird nur bestraft oder ermittelt, wenn der Geschädigte eine Anzeige<br />
aufgibt oder wenn davon auszugehen ist, dass die Verfolgung im Sinne des Geschädigten ist.<br />
• Polizeiführung: Alle Leitungspositionen innerhalb der Polizei.<br />
• StVO: Straßenverkehrsordnung.<br />
• Verbrechen: Ein Tatbestand, welches durch das Gesetz mit mehr als 9 Wantedpunkte bedroht<br />
wird.<br />
• Unfall: Situation im Straßen-/See-/Luftverkehr in welcher es zu Personenschäden oder<br />
Sachschäden zweier Parteien kommt.<br />
§ 4 Strafverfolgung<br />
• Die Verfolgung von Gesetzesverstößen, welche nicht nur auf Antrag verfolgt werden, ist für die<br />
Polizei verpflichtend.
• Gesetzesverstöße, welche ausgenommen des Absatz 1, nicht als Verbrechen geahndet werden,<br />
sind für die Polizei nicht verpflichtend zu verfolgen.<br />
§ 5 Rechtsfolgen<br />
• Um eine Straftat zu ahnden darf ein Beamter Geld-/Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges<br />
erteilen.<br />
• Sollte die Zahlung einer Geldstrafe verweigert werden, so hat der Beamte die Pflicht eine<br />
verhältnismäßige Alternativstrafe zu bestimmen.<br />
• Beamte haben das Recht Fahr- und/oder Waffenlizenzen einzuziehen und/oder zeitliche<br />
Beschränkungen ebenjener zu erteilen oder persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder zu<br />
zerstören.<br />
• Bei begründeten Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:<br />
a. Leibesvisitationen durchzuführen.<br />
b. Durchsuchung von Privateigentum.<br />
c. vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes.<br />
§ 6 Rechtsmittel<br />
• Strafmaßnahmen, welche wegen eines Verbrechens erteilt werden, müssen auf ausdrücklichen<br />
Wunsch des Beklagten vor einem unbeteiligten Beamten begründet und von diesem beurteilt<br />
werden.<br />
• Eine Untersuchung des Urteiles kann nach seiner Vollstreckung bei der Führung der Polizei bzw.<br />
der Staatsregierung beantragt werden (Revision).<br />
• Sollte kein unbeteiligter Beamte in einem angemessenen Zeitraum verfügbar sein, so tritt Abs. 2<br />
anstelle des Abs. 1.<br />
§ 7 Rechte des Beklagten<br />
• Ein Beamter muss einem wegen eines Verbechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter den<br />
Grund der Punktevergabe benennen, bei allgemeinen Verstößen lediglich auf Verlangen des<br />
Beschuldigten.<br />
• Ein vom Staat wegen eines Verbrechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter hat folgende<br />
Rechte, welche auf Verlangen genannt werden müssen:<br />
a. Das Recht keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.<br />
b. Das Recht auf eine Rechtsvertretung.<br />
c. Sollte der Beklagte der deutschen Sprache nicht mächtig sein, so hat er das Recht auf eine<br />
Verlesung der Rechte in englischer Sprache.<br />
• Wenn der Beamte die Erklärung der definierten Rechte verweigert, so kann ein Beschuldigter<br />
nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.<br />
§ 8 Rechte des Klägers
Insofern ein Beschuldigter von sein Recht aus §6 Abs.1 nutzt hat die Anklage das Recht auf<br />
Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.<br />
§ 9 Immunität<br />
• Vom Staate autorisierte Personen und Beamte genießen Schutz vor der unmittelbaren<br />
Strafverfolgung, solange sie sich im Dienst befinden.<br />
• Etwaiges Fehlverhalten oder strafbare Handlung einer in Abs. 1 genannten Person ist der<br />
Polizeiführung mitzuteilen um ggf. eine Bestrafung zu erzielen.<br />
• Die Polizeiführung ist dazu ermächtigt Immunitäten rückwirkend aufzuheben.<br />
§ 10 Reue<br />
Sollte ein Mittäter im Verlaufe seiner Tat Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so soll<br />
seine Strafe gemindert werden.<br />
§ 11 Mittäterschaft<br />
• Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenem<br />
Rechtsbruch Hilfe geleistet hat.<br />
• Der Beamte kann die Strafe, nach eigenem Ermessen, aussetzen oder verringern.<br />
§ 12 Irrtum über Strafbarkeit<br />
Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von der Strafbarkeit des begangenen Verstoßes wusste und<br />
dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, soll mit einer milden Strafe, jedoch nicht mit<br />
Straffreiheit, bestraft werden.<br />
§ 13 Notwehr<br />
• Wer einen Verstoß begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />
• Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff<br />
von sich, seinem Eigentum oder einer anderen Person abzuwenden.<br />
• Voraussetzung für die Gültigkeit von Abs.1 ist die schnellstmögliche Anzeige der Notwehr bei der<br />
Polizei.<br />
§ 14 Verjährung<br />
• Ausstehende Strafen werden mit Ende einer Periode (Serverrestart) nicht nichtig.<br />
• Strafen werden ohne Verhaftung oder ähnliches bis zu 9 Wantedpunkten stündlich reduziert.
§15 Strafbarkeit des Versuchs<br />
• Wenn ein Gesetz ausdrücklich eine Strafe für den Versuch der Tat verlangt, so kann die Strafe<br />
gleich der vollendeten Tat bestimmt werden.<br />
• Der Beamte kann die Strafe, nach eigenem Ermessen, aussetzen oder verringern.<br />
• Die in Klammern() stehende Zahl ist die maximal zu vergebene Wantedpunkteanzahl.<br />
§16 Wiedergutmachung<br />
Ein verurteilter Täter hat die Möglichkeit, durch Rückzahlung des verursachten materiellen Schadens<br />
an das Opfer seine Strafe zu vermindern.<br />
[sbox=schwarz]Zweiter Teil - Einzelne Vergehen und Verbrechen[/sbox]<br />
Erster Abschnitt - Straftaten im Luft-/See-/Straßenverkehr<br />
§ 17 Falschparken (3)<br />
1) Strafbar handelt, wer sein Fahrzeug - außerhalb geeigneter Parkflächen - für mehr als drei<br />
Minuten nicht bewegt oder das Fahrzeug verlässt.<br />
2) Geeignete Parkflächen sind nach §7 StVO als solche gekennzeichnete Flächen sowie<br />
Straßenränder, insofern mindestens zwei Räder auf dem Bürgersteig stehen und hierbei keine<br />
Personen oder Fahrzeuge behindert werden.<br />
§ 18 Missachtung der Vorfahrtsregeln (3)<br />
Strafbar handelt, wer die Vorfahrtsregelung gem. § 6 StVO missachtet.<br />
§ 19 Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeuges (3)<br />
1) Strafbar handelt, wer ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug in Bewegung setzt.<br />
2) Ausgenommen sind Flugzeuge, welche erst in der Luft in ihrer Verkehrstüchtigkeit eingeschränkt<br />
werden. Diese sind jedoch umgehend am nächstgelegenen Flughafen zu landen.<br />
§ 20 Fahren abseits der Straße/vorgegebenen Richtung (5)<br />
Strafbar handelt, wer mit einem bodengebundenen Fahrzeug abseits der markierten<br />
Straßen/Schifffahrtsstraßen fährt oder die vorgegebene Fahrtrichtung der jeweiligen Spur missachtet.
§ 21 Fahren ohne Beleuchtungseinrichtungen (3)<br />
Strafbar handelt, wer Front- und Heckscheinwerfer bei Anbruch der Dunkelheit oder gegebenen<br />
Witterungsverhältnissen nicht in Betrieb nimmt.<br />
§ 22 Fahren trotz Fahruntüchtigkeit (5)<br />
Strafbar handelt, wer unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von anderen berauschenden Mitteln ein<br />
Fahrzeug führt.<br />
§ 23 Allgemeine Gefährdung (15)<br />
1) Strafbar handelt, wer durch mehrere, jedoch mindestens zwei, Verstöße des ersten Abschnitts<br />
den Verkehr übermäßig gefährdet.<br />
2) Ein Beschuldigter, welcher gegen § 25 und lediglich einem weiteren Straftatbestand des ersten<br />
Abschnittes verstößt und flüchtet kann nicht für eine allgemeine Gefährdung belangt werden.<br />
3) Allgemeine Gefährdungen sind subsidiär zu anderen Straftatbeständen der folgenden Abschnitte.<br />
§ 24 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer sich nach einem Unfall ohne Klärung des Sachverhaltes oder der<br />
Erlaubnis eines Beamten vom Unfallort entfernt.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 25 Missachtung von Sonderrechten/Zeichen oder Weisungen eines Polizeibeamten (6)<br />
Strafbar handelt, wer Sondersignale oder Warnsignale im Verkehr nach §9 StVO missachtet oder<br />
Anweisungen von Beamten nicht Folge leistet.<br />
§ 26 Gefährdung des Flugverkehrs (9)<br />
Strafbar handelt, wer:<br />
1. Ohne Erlaubnis eine Flughöhe von 100m über bewohnten Gebieten unterschreitet.<br />
2. Ohne aktive Kollisionsbeleuchtung ein Fluggerät betreibt.<br />
3. Innerhalb eines Stadtgebietes oder einer Sperrzone ohne behördliche Erlaubnis landet.<br />
4. Die vorgegebenen Runways/Taxiways missachtet.<br />
5. Mit einem Starrflügler ohne triftigen Grund abseits von Runways landet.<br />
§ 27 Fahren ohne Fahrerlaubnis (5)<br />
Strafbar handelt, wer ohne eine anerkannte Fahrerlaubnis oder Lizenz ein Fahrzeug führt.<br />
§ 28 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit- bis zu 50 km/h (3)- von mehr als 50 km/h (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer die in der StVO angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />
überschreitet.<br />
2) Differenziert wird das Strafmaß anhand der überschrittenen Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich<br />
eines Toleranzwertes von 5 km/h.
§ 29 Illegales Straßenrennen (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer an einem Rennen mit Fahrzeugen teilnimmt welches nicht von den<br />
Behörden genehmigt wurde.<br />
2) Ausgenommen von Abs.1 sind eigens hierfür betriebene und lizenzierte Rennstrecken.<br />
§ 30 Gefährlicher Eingriff in den Luft-/See-/Straßenverkehr (20)<br />
Strafbar handelt, wer die Sicherheit des Fahrzeugverkehres dadurch gefährdet, dass er<br />
1. polizeiliche Halte-/Landesignale missachtet, oder<br />
2. Hindernisse auf dem Land-/See-/Luftweg verbreitet<br />
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert<br />
gefährdet.<br />
Zweiter Abschnitt - Straftaten i.V.m. sonstigen Berechtigungen/Scheinen<br />
§ 31 Waffenbesitz ohne gültige Lizenz (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer eine Waffe trägt oder mit sich führt ohne eine dafür notwendige<br />
Waffenlizenz vorweisen zu können.<br />
2) Die Waffen können eingezogen und vernichtet werden.<br />
§ 32 Öffentliches Tragen einer Waffe während polizeilichen Maßnahmen (9)<br />
1) Strafbar handelt, wer eine Waffe trägt und diese während einer polizeilichen Maßnahme in der<br />
Hand hält.<br />
2) Die Waffen kann eingezogen und vernichtet werden, auch dann, wenn bei einer Kontrolle das<br />
Mitführen einer Waffe nicht angegeben wurde.<br />
3) Vor dem Waffenentzug und der Vergabe der Strafe ist der Beschuldigte mindestens einmal dazu<br />
aufzufordern, die Waffe einzustecken.<br />
§ 33 Besitz von verbotenen Waffen (20)<br />
1) Strafbar handelt, wer eine verbotene Waffe besitzt, trägt, Handel betreibt oder mit sich führt.<br />
2) Verboten gemäß diesem Gesetz sind Scharfschützengewehre("Sniper"), Molotovcocktails, RPG,<br />
automatische Schrotflinten und Sturmgewehre.<br />
3) Die Waffen werden eingezogen und vernichtet.<br />
§ 34 Geschäftsbetrieb ohne gültige Lizenz (5)<br />
1) Strafbar handelt, wer einer genehmigungspflichtigen und gewerbsmäßigen Tätigkeit<br />
ohne Lizenz nachgeht.<br />
2) Genehmigungspflichtig sind derzeitig die Berufsgruppen Mechaniker, Makler und Stripper.<br />
Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit<br />
§ 35 Körperverletzung (10)
1) Strafbar handelt, wer eine andere Person misshandelt oder gesundheitlich schädigt.<br />
2) Eine Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 36 Totschlag/Mord (30)<br />
1) Strafbar handelt, wer ein anderes Menschenleben vorsätzlich beendet.<br />
2) Der Versuch ist strafbar und wird gleich der vollzogenen Tat bestraft.<br />
2a) Als Versuch wird gewertet, dass das Opfer nur durch eine ärztliche Behandlung gerettet werden<br />
konnte oder durch eine Schusswaffe verletzt wurde oder so, dass eine akute Lebensgefahr nicht<br />
auszuschließen ist.<br />
2b) Die Strafe kann gemindert werden wenn sich der Täter ernsthaft um das Überleben des Opfers<br />
bemüht.<br />
3) Wenn es im Verlaufe einer anderen Straftat zu einem Todesopfer kommt, so können der Täter und<br />
alle Mittäter des Totschlages angeklagt werden.<br />
§ 37 Fahrlässige Tötung (10)<br />
1) Strafbar handelt, wer fahrlässig eines anderen Menschen Leben beendet.<br />
2) Bemüht sich der Täter um das Überleben des Opfers, so soll die Strafe gemildert werden.<br />
§ 38 Bedrohung/Erpressung (10)<br />
1) Strafbar handelt, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm<br />
nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.<br />
2) Ebenso wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch die Androhung eines<br />
Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person zu einer Handlung, Duldung oder<br />
Unterlassung nötigt.<br />
§ 39 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (20)<br />
1) Strafbar handelt, wer eine andere Person<br />
a) mit Gewalt,<br />
b) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben,<br />
c) unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,<br />
d) die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder<br />
e) durch Drohung mit gefährlichen Gegenständen oder einer Waffe<br />
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder<br />
einem Dritten vorzunehmen.<br />
2) Der Tatbestand wird nur auf Antrag verfolgt.<br />
§ 40 Freiheitsberaubung (15)<br />
Strafbar handelt, wer rechtswidrig einen anderen Menschen gegen seinen Willen einsperrt.<br />
§ 41 Geiselnahme (25)<br />
1) Strafbar handelt, wer sich eines Menschen bemächtigt um durch die Androhung des Todes oder<br />
einer Körperverletzung des Opfers bzw. einer dritten Person diesen oder Andere zu einer Handlung<br />
oder dem Unterlassen einer Handlung zu nötigen.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
Vierter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Ehre und Eigentum
§ 42 Beleidigung (3)<br />
1) Strafbar handelt, wer eine Person oder Dritte seelisch, körperlich oder geistig beleidigt und so<br />
die persönliche Ehre verletzt.<br />
2) Wechselseitige Beleidigungen können für straffrei erklärt werden.<br />
3) Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.<br />
§ 43 Belästigung (5/15)<br />
1) Strafbar handelt, wer eine Handlung vornimmt, welche die Allgemeinheit belästigt und die<br />
öffentliche Ordnung beeinträchtigt.<br />
2) Belästigungen der Allgemeinheit sind subsidiär zu anderen Straftatbeständen und werden nur auf<br />
Antrag verfolgt.<br />
3) Im vermehrten Wiederholungsfall kann die Strafe auf 15 Wantedpunkte erhöht werden.<br />
§ 44 Sachbeschädigung (5)<br />
Strafbar handelt, wer einem anderen Eigentum beschädigt oder durch sein Verhalten einen anderen zur<br />
Selbstschädigung oder Schädigung eines Dritten zwingt.<br />
§ 45 Hausfriedensbruch/unbefugtes Betreten von Sperrzonen (10)<br />
1) Strafbar handelt, wer ohne die ausdrückliche Erlaubnis eines Beamten in Sperrzonen oder<br />
ohne die ausdrückliche Erlaubnis eines Eigentümers auf dessen Gelände eindringt.<br />
2) Der Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt.<br />
3) Unbefugtes Betreten von Sperrzonen, nicht aber von Gelände, kann mit unangekündigter<br />
Waffengewalt geahndet werden.<br />
4) Sperrzonen können nur von Behörden ausgerufen werden.<br />
§ 46 Diebstahl (10/20)<br />
1) Strafbar handelt, wer einem anderen eine Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder<br />
einem Dritten zuzueignen.<br />
2) Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt die durch ein Schloss<br />
oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist und wird mit 20 Wantedpunkten bestraft.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 47 Raub (20)<br />
Strafbar handelt, wer mit Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt einen Diebstahl nach §46 begeht.<br />
Fünfter Abschnitt - Straftaten gegen Justiz und Vollstreckungsbeamte<br />
§ 48 Angabe falscher Informationen (3)<br />
Strafbar handelt, wer einem Beamten gegenüber eine Falschaussage tätigt.<br />
§ 49 Bestechung (5/10)<br />
1) Strafbar handelt, wer einem Beamten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht<br />
oder gewährt, dass dieser eine Diensthandlung vorgenommen/unterlassen hat oder künftig<br />
vornehmen/unterlassen wird.<br />
2) Der besonders schwere Fall, welcher mit 10 Wantedpunkten bestraft wird, liegt vor, wenn die
Diensthandlung in Bezug eines Verbrechens steht oder die Gegenleistung über 10.000 $ oder<br />
vergleichbaren Wert liegt.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 50 Missbrauch staatlicher Notrufeinrichtungen (3)<br />
Strafbar handelt, wer ohne triftigen Grund den Notruf der Polizei oder des Rettungsdienstes nutzt.<br />
§ 51 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (15)<br />
1) Strafbar handelt, wer einen Beamten mit Gewalt, durch das Androhen von Gewalt oder durch<br />
eine Flucht daran hindert eine Diensthandlung zu vollstrecken.<br />
2) Im Falle einer passiven Flucht kann die Strafe gemindert oder ausgesetzt werden.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 51.2 Behinderung der Justiz (10)<br />
1) 1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem<br />
Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird.<br />
2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen<br />
verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.<br />
§ 52 Gefangenenbefreiung (30)<br />
1) Strafbar handelt, wer einen Häftling befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 53 Gefängnisaufstand (59)<br />
1) Strafbar handelt, wer als Häftling<br />
a. einen Beamten oder Besucher tätlich angreift,<br />
b. andere dazu auffordert eine Handlung Duldung oder Unterlassung zu unterstützen, welche die<br />
allgemeine Ordnung stört, oder<br />
c. andere dazu auffordert gemeinschaftlich einen Ausbruch zu planen oder zu begehen.<br />
2) Als Mittäter wird bestraft, wer den Häftling bei seiner Planung unterstützt oder, sei es auch nur<br />
minimal, diese nicht versucht zu verhindern.<br />
3) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 54 Bildung terroristischer Vereinigungen (59)<br />
1) Strafbar handelt, wer Mitglied einer durch die Staatsregierung als “terroristisch” eingestuften<br />
Vereinigung ist oder diese aktiv unterstützt.<br />
2) In Bezug auf dieses Gesetz sind die §6 Abs. 1, §7 und §12 für Angehöriger einer terroristischen<br />
Vereinigung außer Kraft gesetzt.<br />
3) Die Staatsregierung und die Polizeiführung haben das Recht Erlasse, welche den Umgang mit<br />
Angehörigen terroristischer Vereinigungen betreffen, zu definieren.<br />
Sechster Abschnitt - Sonstige Straftaten<br />
§ 55 Umweltverschmutzung (3)<br />
Strafbar ist, wer durch seine Handlung absichtlich übermäßig negativen Einfluss auf die Umwelt nimmt.<br />
§ 56 Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (5)
1) Strafbar ist, wer einen anderen dazu verleitet eine gesetzwidrige Handlung zu vollführen.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 57 Besitz von verbotenen Objekten (1+)<br />
1) Strafbar ist, wer im Besitz oder Eigentum einer der folgenden Gegenstände ist:<br />
1. Gegenstände<br />
a. Explosivstoffe,<br />
b. Drogen jeder Art oder Rohstoffe/Erzeugnisse, welche explizit zu Drogen führen und illegal erworben<br />
werden, oder<br />
c. Juwelen.<br />
d. Uran<br />
2) Für jedes Stück der unter Nr.1 gefassten Gegenstände wird ein halber Wantedpunkt vergeben.<br />
§ 58 Entfallen<br />
Entfallen durch 0117/3<br />
§ 59 Herbeiführen einer Explosion (25)<br />
Strafbar ist, wer durch die absichtliche Herbeiführung einer Explosion eine Sachbeschädigung nach<br />
§44 verursacht oder Menschenleben zumindest unmittelbar gefährdet.<br />
§ 60 Urkundenfälschung (20)<br />
1) Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte<br />
Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.<br />
2) Der Versuch ist strafbar.<br />
§ 61 Amtsanmaßung(20)<br />
Strafbar ist, wer sich mit der Bekleidung oder den Wappen einer staatlichen Behörde oder des<br />
Rettungsdienstes bekleidet, deren Fahrzeuge benutzt oder in deren Namen spricht oder vorgibt ein<br />
Beamter zu sein.<br />
Dritter Teil – Schlussbestimmungen<br />
Dieses Gesetz ist der Änderung vorbehalten, jedoch sind etwaige Änderungen genehmigungsbedürftig.<br />
Das Management ist legitimiert Änderungen zu genehmigen.<br />
Änderungen sind mit einer Vorlaufzeit von 24 Stunden anzukündigen.<br />
Änderungsvorschläge sind nur durch Administration oder Leaderschaft der einzelnen Fraktionen<br />
einzureichen.
Polizeidienstgesetz des LSPD auf GVMP<br />
1. Abschnitt – Allgemeiner Teil<br />
§ 1 Subsidiaritätsprinzip<br />
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten ergänzend zu folgenden Gesetzen:<br />
• GVMP - Serverregeln<br />
• GVMP - Strafkatalog<br />
• GVMP - Straßenverkehrsordnung<br />
§ 2 Begriff der Polizei<br />
Polizei im Sinne des Gesetzes sind alle Beamten des Los Santos Police Departments und ihre<br />
Untereinheiten.<br />
§ 3 Weitere Begrifflichkeiten<br />
• Polizeileitung<br />
• Alle Leitungspositionen innerhalb der Polizei.<br />
• Anfangsverdacht<br />
• Das Vorhandensein mindestens eines schlüssigen Punktes der das Vorhandensein einer<br />
Straftat vermuten lässt.<br />
• Hinreichender Tatverdacht<br />
• Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach Beweislage wahrscheinlich.<br />
• Dringender Tatverdacht<br />
• Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage höchstwahrscheinlich.<br />
• Erfolgreiche Beschwerde:<br />
• Eine eingereichte Beschwerde welche sowohl begründet als auch relevant ist.<br />
• Undercover:<br />
• Zivil:<br />
• Nicht als Polizist erkenntlich.
• Zivilkleidung und ein als ziviles Fahrzeug getarntes Polizeifahrzeug.<br />
• Akute Bedrohung:<br />
• Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen<br />
• Die unmittelbare Flucht Bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung<br />
trotz klarer Warnung.<br />
• Diensthund / K-9 (Canine)<br />
§ 4 Rechtsweg<br />
• Ein, für die polizeilichen Anforderungen, trainierter Hund zur Aufspürung von Drogen.<br />
Verstöße gegen dieses Gesetz können bei der Polizeileitung eingereicht werden.<br />
Bei erfolgreichen Beschwerden ist der zuständige Dezernatsleiter zu informieren.<br />
§ 5 Aufgaben der Polizei<br />
Die Polizei hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach<br />
den gültigen Gesetzen definiert sind.<br />
• Die Polizei leistet, insofern ordentliche Gerichte nicht verfügbar sind, richterliche Aufgaben und<br />
betreut den Vollzug ebendieser.<br />
• Die Polizei hat ferner Aufgaben zu erfüllen die durch andere Gesetze entstehen.<br />
§ 6 Verhältnis zu anderen Behörden oder Privatunternehmen<br />
Die Polizei leistet Vollzughilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte.<br />
§ 7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die dem<br />
unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet.<br />
§ 8 Ausweispflicht der Beamten<br />
Auf Verlangen des von einer Diensthandlung Betroffenen hat ein Polizeibeamter sich auszuweisen,<br />
solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.<br />
Um Beamten im Undercoverdienst das Effektive Arbeiten zu ermöglichen dürfen hierzu Legenden<br />
erfunden und Dokumente gefälscht werden.<br />
Beamte im Undercoverdienst sind von Abs. 1 ausgenommen<br />
2.Abschnitt – Befugnisse<br />
§ 9 Allgemeine Befugnisse<br />
Die Polizei kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen um Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange hierdurch keine gesonderten Regelungen bestehen.<br />
§ 10 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht
• Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Namen und Arbeitsort (Gruppierung)<br />
zu nennen.<br />
• Die Polizei darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen<br />
zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren.<br />
§ 11 Vorladung<br />
• Die Polizei kann mutmaßliche Zeugen schriftlich oder mündlich zu einer Befragung in<br />
polizeilichen Einrichtungen rechtsverbindlich einladen (Vorladung).<br />
• Hierbei ist der Grund der Vorladung zu nennen.<br />
• Wird eine Vorladung vorsätzlich missachtet kann sie mittels Zwang durchgesetzt werden.<br />
§ 12 Platzverweise<br />
Die Polizei vermag auf einzelne Personen zeitlich und örtlich Zutrittsbeschränkungen zu erteilen um<br />
Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizustellen.<br />
§ 13 Gewahrsam<br />
Die Polizei kann Personen grundsätzlich Verhaften um eine drohende Gefahr abzuwenden.<br />
Insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:<br />
• Eine Person verweigert bei einer rechtmäßigen Amtshandlung die Identifikation.<br />
• Wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht zu einer Straftat oder der Mithilfe zu einer<br />
Straftat vorliegt.<br />
• Eine ausstehende Haftstrafe zu vollstrecken.<br />
• Festgehaltene Personen sind unbedingt so schnell wie dem Polizisten zumutbar zu behandeln.<br />
§ 14 Anhalten und Durchsuchung von Personen und Privateigentum<br />
• Die Polizei darf Personen und/oder Fahrzeuge anhalten, wenn zu mindestens der<br />
Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder eine Identifikation<br />
der Person dringend notwendig erscheint.<br />
• Steht der in Abs. 1 definierte Verdacht in Zusammenhang mit einer Straftat oder einer<br />
Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit am Körper/Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, so<br />
darf auch das Privateigentum der beteiligten Personen durchsucht werden.<br />
§ 15 Sicherstellung und Vernichtung von Privateigentum<br />
• Jegliche illegalen Gegenstände oder Fahrzeuge dürfen zu jeder Zeit beschlagnahmt und<br />
vernichtet werden.<br />
• Ersatzzahlungen für den Verlust illegaler Gegenstände sind ausgeschlossen.<br />
• Ersatzzahlungen für den Verlust oder die Beschädigung legaler Gegenstände die durch den<br />
Eigentümer oder Besitzer in absichtlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise gegen<br />
Polizisten oder andere Behörden eingesetzt wurden sind ausgeschlossen.<br />
§ 16 Sonderwegerechte<br />
Eindeutig durch Farblicht und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge der Polizei und des medizinischen<br />
Dienstes und ihrer Untereinheiten sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen<br />
Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen<br />
und Platz für die Einsatzkräfte schaffen.<br />
§ 17 Auskunftsrecht des Bürgers<br />
Jede Person hat die Möglichkeit durch persönliche Vorsprache in einem Polizei HQ den Status ihrer<br />
Strafakte abzufragen.
§ 18 Kontrollpunkte / Checkpoints<br />
Die Polizei hat das Recht Kontrollstellen/Checkpoints zu errichten. Bei diesen Checkpoints dürfen<br />
Personen sowie Fahrzeuge auf das Vorhanden sein von illegalen Waffen, Gegenständen oder<br />
Substanzen kontrolliert werden. Eine Kontrollestelle besteht hierbei aus mindestens 4 Beamten.<br />
Vorherige Absprache und Erlaubnis, ist von der Leitstelle einzuholen.<br />
3.Abschnitt – Zwangsmittel<br />
§ 19 Handeln auf Anordnung<br />
• Jeder Polizist hat gemäß den Anordnungen seinen Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch<br />
wird eindeutig geltendes Gesetz verletzt.<br />
• Autorität muss RP-konform ausgeübt werden. Die menschliche Herabsetzung Untergebener<br />
Kollegen außerhalb des Servers oder TS-RP Gesprächen entspricht nicht der Kultur unserer<br />
Institution.<br />
§ 20 Fesselung<br />
Personen können jederzeit durch den Einsatz von Handschellen o.Ä. handlungsunfähig gemacht<br />
werden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:<br />
• Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Polizisten.<br />
• Bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit.<br />
• Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat.<br />
§ 21 Einsatz tödlicher Schusswaffen<br />
• Der Einsatz der Schusswaffe ist gestattet um eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder<br />
des Lebens Dritter abzuwenden.<br />
• Das Durchbrechen/Betreten von Sperrzonen kann jederzeit unter Einsatz der Schusswaffe<br />
geahndet werden.<br />
• Flüchtende Fahrzeuge können mittels der Schusswaffe gestoppt werden, insofern von dem<br />
Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss<br />
keine Gefahr für Insassen ebenjener Fahrzeuge besteht.<br />
• Auf die Insassen von Fahrzeugen kann nur gewirkt werden, wenn durch das Fahrzeug als Waffe<br />
genutzt wird oder selbst eine tödliche Gefahr darstellt oder bewaffnet ist.<br />
§ 22 Einsatz weniger tödlicher Systeme<br />
Der Einsatz weniger tödlicher Waffen ist gestattet um non-letalen Widerstand zu bekämpfen oder die<br />
Flucht eines Verdächtigen zu unterbinden.<br />
4.Abschnitt – Dienstvorschriften<br />
§ 23 Dienstgruppen<br />
• Die Polizeikräfte unterliegen einem hierarchischen Prinzip und unterteilen sich in Ränge welche<br />
den Dienstgruppen der „Mannschaften“, „Offiziere“ und „Leitung“ zugehörig sind.<br />
• Mitglieder der Dienstgruppen „Offiziere“ und „Leitung“ erhalten folgende Sonderrechte:<br />
• Können Mitglieder der Mannschaftsränge, bei Verstößen gegen das Dienstgesetz, für die<br />
Dauer einer Dienstperiode vom Dienst ausschließen. Dies ist dem zuständigen<br />
Dezernatsleiter unverzüglich zu melden.
• Mitglieder der Leitungsebene sind grundsätzlich vom Leitstellendienst und von der<br />
Anmeldung an der Leitstelle ausgeschlossen um Belange der jeweiligen Dezernate<br />
bewerkstelligen zu können.<br />
§ 24 Erfassung und Priorisierung öffentlicher Dienstvorschriften<br />
• Dienstvorschriften können sowohl öffentlich in diesem Gesetz festgeschrieben werden als auch<br />
nichtöffentlich (interne Dienstvorschrift) festgelegt werden.<br />
• Hierbei gilt, dass öffentliche Dienstvorschriften im Konfliktfall Vorrang vor internen Vorschriften<br />
haben.<br />
§ 25 Mitgliedschaft in kriminellen/terroristischen Vereinigungen<br />
• Mitglieder in, von der Polizei festgelegten kriminellen Vereinigungen, oder, von der<br />
Staatsregierung festgelegten terroristischen Vereinigungen, bleibt eine Bewerbung bei den<br />
Polizeistreitkräften verwehrt.<br />
• Polizisten welche in ebenjenen Gruppierungen aktiv sind müssen diese verlassen.<br />
§ 26 Diensthunde<br />
Diensthunde dürfen lediglich durch Beamte mit dem Rang Lieutenant oder höher eingesetzt werden.<br />
Der Einsatz von privaten Hunden zu optischen oder RP-Zwecken ist nicht gestattet.<br />
§ 27 Private Waffen<br />
Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst wie z.B. UZIs ist aktuell nicht gestattet. Wer den Dienst<br />
Antritt hat lediglich, die vom Staat gestellten, regulären Waffen zu tragen.<br />
§ 28 Fraktionszwang<br />
• Zwischen 16:00 und 24:00 Uhr dürfen Polizisten nur als on-duty auf dem Server spielen.<br />
• Ausnahmeregelungen (Urlaub oder Freistellung) sind zu bei dem betreffenden Dezernatsleiter<br />
oder Höhergestellten einzuholen.<br />
• An ihrem Geburtstag sind Polizisten vom Fraktionszwang ausgenommen.<br />
§ 29 Geburtstage<br />
Polizisten dürfen an ihrem Geburtstag mit einem Polizeifahrzeug ihrer Wahl auf Streife fahren, solange<br />
dies das Servergeschehen oder dem Ansehen der Polizei nicht schadet.<br />
§ 30 Kündigungen<br />
• Ein Kündigungsgespräch mit dem Chief ist bei Beendung des Dienstes notwendig und<br />
verpflichtend im alle Formalitäten zu erledigen.<br />
• Die Führung des LSPD behält sich vor, eine Fraktionssperre von 10 Tagen bei schweren<br />
Vergehen im Dienst auszusprechen.<br />
• Das Aufheben oder Verkürzen der Fraktionssperre kann beantragt werden, wenn hierbei davon<br />
auszugehen ist, dass dem Department hierdurch kein Schaden oder schlechter Ruf entsteht.
Bundespolizeigesetz des Staates San Andreas<br />
auf GVMP<br />
§1 Allgemeine Vorschriften<br />
FIB im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte des Federal Investigation<br />
Bureau (FIB) Vollstreckungsbeamte des Staats San Andreas.<br />
Das FIB hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche<br />
Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.<br />
§2 Verhältnismäßigkeit<br />
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Dienstkräfte diejenige zu treffen, die<br />
den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.<br />
Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht<br />
erreicht werden kann.<br />
§3 Ermessen<br />
Das FIB trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />
§4 Legitimationspflicht<br />
FIB Dienstkräfte sind durch ihre Ausrüstung und Dienstmarke als solche kenntlich und legitimiert.<br />
§5 Allgemeine Befugnisse<br />
(1) Das FIB kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr<br />
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.<br />
(2) Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann das FIB insbesondere dann treffen, wenn sie<br />
notwendig ist, um<br />
•Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu<br />
unterbinden,<br />
•durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder<br />
Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />
verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den<br />
Tatbestandeiner Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Verfassungsfeindlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 ist<br />
eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates San Andreas auf<br />
verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu<br />
verwirklichen.<br />
§6 Auskunftspflicht<br />
Auf Befragen durch das FIB ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname und Wohnanschrift<br />
anzugeben, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung<br />
einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Zu weiteren Auskünften gegenüber<br />
dem FIB ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die<br />
Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.
§7 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen<br />
(1) Das FIB kann die Identität und das vorhanden seinen eines Berechtigungsscheines einer Person<br />
feststellen wenn sie sich in einer Verkehrs - oder Personenkontrolle, außerhalb einer Kontrollstelle,<br />
befindet und mindestens der Anfangsverdacht einer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
gefährdenden Situation gegeben ist.<br />
•zur Abwehr einer Gefahr,<br />
•wenn die Person sich an einem Ort aufhält,<br />
•a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort<br />
aa) Personen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verabreden, vorbereiten oder verüben,<br />
bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen,<br />
oder<br />
cc) sich Straftäter verbergen, oder<br />
b) an dem Personen der illegalen Prostitution nachgehen,<br />
•wenn sie sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen<br />
besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die<br />
Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,<br />
durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar<br />
gefährdet sind,<br />
•an einer Kontrollstelle, die von dem FIB eingerichtet worden ist, um Straftaten zu verhindern,<br />
•zum Schutz privater Rechte,<br />
•bei Verkehrskontrollen.<br />
(2) Das FIB kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den<br />
Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er<br />
mitgeführte<br />
Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität<br />
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.<br />
(3) Das FIB kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der<br />
Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.<br />
§8 Erkennungsdienstliche Maßnahmen<br />
(1) Das FIB kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn<br />
eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten<br />
möglich ist oder dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene<br />
verdächtig ist,<br />
eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist.<br />
(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der<br />
erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.<br />
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere<br />
•die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,<br />
•die Aufnahme von Lichtbildern,<br />
•die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,<br />
•Messungen.
§9 Platzverweisung<br />
Das FIB kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr<br />
vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen<br />
angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten behindern.<br />
§10 Durchsuchung von Personen, Sachen und Gebäuden<br />
Dursuchung von Personen, Sachen und Gebäuden<br />
(1) Das FIB kann eine Person, ein Gebäude oder ein Fahrzeug durchsuchen, wenn<br />
•Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Durchsuchung eine bevorstehende Straftat<br />
verhindert,<br />
•ein begründeter Verdacht besteht, der die Person, in Bezug auf ein Tatbestand welcher eine<br />
Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat darstellt, verdächtigt,<br />
•die Annahme besteht, das eine verfassungsfeindliche Handlung vereitelt werden kann, oder<br />
•nur durch die Durchsuchung eines Gebäudes oder Fahrzeuges eine gesuchte Person in<br />
Gewahrsam genommen werden kann.<br />
•sich Personen in der Nähe von bekannten Drogenumschlagplätzen befinden.<br />
•an einer Kontrollstelle, die von dem FIB eingerichtet worden ist, um Straftaten zu verhindern,<br />
•ein mobiler (mind. 3 polizeiliche Fahrzeuge) oder fester Checkpoint eingerichtet ist und<br />
Personen diesen passieren<br />
(2) Zusätzlich ist das FIB befugt ein Gebäude ohne Einwilligung des Inhabers, zur Abwehr einer<br />
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, zu betreten.<br />
§11 Sicherstellung<br />
Das FIB kann eine Sache sicherstellen um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,<br />
•um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder<br />
Beschädigung einer Sache zu schützen,<br />
•wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen<br />
Rechtsvorschriften festgehalten wird und diese Person die Sache verwenden kann, um<br />
a) sich zu töten oder zu verletzen,<br />
b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,<br />
c) fremde Sachen zu beschädigen oder<br />
d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.<br />
Das FIB kann eine Sache ebenfalls sicherstellen, wenn die Sache in Verbindung mit einer Straftat oder<br />
Ordnungswidrigkeit steht.<br />
§12 Polizeiliche Beobachtung<br />
(1) Das FIB kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das<br />
amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung<br />
ausschreiben, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten<br />
erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird oder<br />
•Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten begehen wird,<br />
•und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich<br />
ist.<br />
§13 Sonderrechte<br />
Das FIB ist von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />
dringend geboten ist.
──────────────────────────<br />
GVMP • Straßenverkehrsordnung<br />
──────────────────────────<br />
§1 Grundregeln<br />
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder<br />
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />
§2 Straßenbenutzung<br />
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind<br />
nicht Bestandteil der Fahrbahn.<br />
(2) Bei Fußgängern im Straßenverkehr ist besondere Rücksichtnahme zu nehmen.<br />
(3) Es gilt grundsätzlich die Nutzung des rechten Fahrtstreifens (Rechtsfahrgebot).<br />
(4) Die öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.<br />
(4a) Ebenso dürfen öffentliche Straßen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind,<br />
sodass<br />
andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.<br />
§3 Geschwindigkeit<br />
(1) Der Fahrzeugführer muss ein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den<br />
örtlichen<br />
Begebenheiten anzupassen.<br />
(2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.<br />
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeiten sind:<br />
- innerhalb geschlossener Ortschaften: 70<br />
- außerhalb geschlossener Ortschaften: 100<br />
- auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung<br />
§4 Abstand<br />
(1) Der Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeugen ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen<br />
Bremsmanövern ein<br />
Unfall vermieden werden kann.<br />
§5 Überholen<br />
(1) Es gilt links zu überholen.<br />
(2) Überholt werden darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die Fahrbahn einspurig ist.<br />
(3) Beim Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gestört werden.<br />
§6 Vorfahrt<br />
(1) Fahrbahnen, die 2 oder mehr Fahrtstreifen haben, haben immer Vorrang.<br />
(2) Auf allen anderen Straßen, die nicht Absatz 1 entsprechen, gilt rechts vor links.<br />
§7 Halten und Parken<br />
(1) Als geparkt gelten Fahrzeuge, welcher länger als 3 Minuten nicht bewegt wurden oder der Fahrer<br />
sich entfernt hat.<br />
(2) Geparkt werden darf nur auf gekennzeichneten Flächen oder am Straßenrand, jedoch nur wenn 2<br />
Räder auf dem Bürgersteig<br />
stehen und der Fußgängerweg sowie die Straße nicht behindert wird.
§8 Beleuchtung<br />
(1) Die Beleuchtung der Fahrzeuge muss bei Dämmerung oder Nacht eingeschaltet werden.<br />
(2) Bei schlechten Sichtverhältnissen ist das Licht ebenfalls einzuschalten.<br />
§9 Sonderrechte<br />
(1) Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blaulicht, Sondersignal, Megaphone-<br />
Durchsagen) haben stets Vorrang.<br />
§10 Fahrgäste<br />
(1) Alle Verkehrsteilnehmer und deren Fahrgäste müssen sich in ihren Fahrzeugen aufhalten. Die<br />
maximal zulässige Personenzahl<br />
darf nicht überschritten werden.<br />
(2) Das Mitnehmen von Personen auf dem Dach, im Kofferraum o.Ä. ist nicht zulässig.
Sperrzonenverordnung:<br />
LSPD.:<br />
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von San Andreas,<br />
hiermit erklärt das Los Santos Police Department nach §10 - Sperrzonen folgende Gebiete dauerhaft<br />
zur polizeilichen Sperrzone:<br />
■ Alle Polizeidienststellen (ausgenommen deren Anmeldeschalter und Warteraum).<br />
■ Das Los Santos und Blaine County Hauptquartier.<br />
Des Weiteren ist das Parken auf den Police Department Parkplätze strengstens verboten und wird<br />
sofort geahndet.<br />
Beachten Sie, dass unautorisiertes Betreten dieser Sperrzonen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und<br />
jederzeit mit Waffengewalt durch die Beamten geahndet werden kann.<br />
FIB.:<br />
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,<br />
hiermit erklärt das FIB nach §34 VoG folgende Gebiete dauerhaft zur polizeilichen Sperrzone:<br />
Alle Polizeidienststellen (ausgenommen deren Anmeldeschalter).<br />
Das FIB Hauptquartier.<br />
Das Staatsgefängnis.<br />
Das Gebiet um die Goldmine. (begrenzt durch die Galileo Road im Süden und den Granculudo Grande<br />
Valley im Norden)<br />
Die U.S. Army Militärbasis in Fort Zancudo (begrenzt durch den Feldweg um die Basis)<br />
Bitte beachten Sie, dass unautorisiertes Betreten dieser Sperrzonen eine Ordnungswidrigkeit darstellt<br />
und jederzeit mit Waffengewalt durch die Beamten geahndet werden kann.<br />
ARMY.:
Militärstützpunkt und Staatsgefängnis sind Sperrzonen mit<br />
Flugverbot.
Pressegesetz der Weazle News auf GVMP<br />
§1: Ein Reporter muss stets ein seriöses und höfliches Auftreten haben.<br />
§2: Der Besitz von Waffen ist im Rahmen allgemeiner Gesetzesvorgaben erlaubt.<br />
§3: Die Fahrzeuge der Weazel News dürfen nur für dienstliche Zwecke benutzt werden (Events -<br />
Fahrten zu den Hotspots für News)<br />
§3.1: Die Eventfahrzeuge an der Rennbahn, sowie die erweiterte Auswahl am Büro sind nur unter<br />
Anweisung eines Leader zu benutzen. Jegliche Benutzung ohne Anweiusung wird mit starken<br />
Konsequenzen geahndet. Von der News Leitung und von administrativer Seite.<br />
§4: Das Spamen der /News (ingame) ist strengstens untersagt.<br />
§5: Groß angelegte Events, die durchgeführt werden, müssen in die Eventliste eingetragen werden.<br />
§6: Bei Annahme des Geldes für das Lotto-Event, muss der Teilnehmende immer sofort abgehakt<br />
werden (Lotto - Die Liste).<br />
§7: Die Einnahmen eines Events/der Werbung sind ohne Aufruf stets in die Eventkasse einzuzahlen.<br />
§8: Wenn keiner der Chef Redakteure online ist, hat der nächst Ranghöhere das Sagen.<br />
§9: Der Missbrauch der Eventkasse führt zum sofortigen Ausschluss aus der Fraktion und zieht<br />
administrative Strafen nach sich.<br />
§10: Wir sind eine Staatsfraktion, daher ist das Nachgehen einer illegalen Tätigkeit nicht gestattet, bei<br />
Zuwiderhandlungen behalten wir uns disziplinarische Schritte vor.<br />
Verhaltensregeln gegenüber der Polizei und ggf. anderen Fraktionen:<br />
Bei Polizei - Aktionen, ist es besser, sich mit LSPD auseinanderzusetzen und einen eventuell anderen<br />
Zeitpunkt der News abzusprechen, um Situationen zu vermeiden, wo die News Polizeiaktionen stören.<br />
Es gilt sich an Anweisungen vom PD zu halten.<br />
Bei Geiselnahmen, sollte darauf geachtet werden, dass keine News gesendet werden, die den<br />
Geiselnehmern helfen oder Informationen über Staatsaktionen (LSPD, FIB, usw.) geben.<br />
(Das beruht auf Gegenseitigkeit z. B. für Hinweise, die wir evtl. direkt von den Geiselnehmern<br />
bekommen, dann ist nachzufragen, ob wir die Infos senden dürfen.)<br />
Reporter haben sich stets auf Nachfrage auszuweisen mit ihrem Presseausweis /me .<br />
Gegenüber Fraktionen wie z. B. der LCN, Yakuza, usw. bewahren wir auch Neutralität. Wir berichten<br />
über beide Seiten. Begleiten wir eine solche Fraktion, unterliegen wir der Schweigepflicht -<br />
d. h. wir berichten nicht über illegale Machenschaften (Allgemeines ist erlaubt).<br />
News sollten generell Neutral bleiben.<br />
Jeder der sich nicht dran hält, erhält eine Abmahnung, da wir mit den Cops bzw dem FIB Hand in Hand<br />
arbeiten wollen und nicht dauernd krach riskieren wollen.