26.06.2017 Aufrufe

Gesetzessammlung - komplett

  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gesetzes-<br />

Sammlung des<br />

Staates San<br />

Andreas auf<br />

GVMP<br />

–Stand.: 26.06.2017 -


Strafkatalog des Staates San Andreas auf<br />

GVMP<br />

Erster Teil - Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Gültigkeit des Gesetzes<br />

Die erlassenen Gesetze gelten auf dem gesamten Staatsgebiet, einschließlich des Seegebietes bis zu<br />

einer Entfernung von 25 Seemeilen.<br />

§ 2 Keine Strafe ohne Gesetz<br />

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Tat vor ihrer Ausführung gesetzlich bestimmt war.<br />

§ 3 Begriffe<br />

Im Sinne des Gesetzes ist:<br />

• Staatsregierung: Management und Serverteam.<br />

• Beamte: Alle Mitglieder der Polizei und dem FIB inklusive derer Untereinheiten.<br />

• Behörden: Die Polizei und ihre Untereinheiten zusätzlich das Federal Investigation Bureau.<br />

• Autobahnen: Highways/Freeways.<br />

• Fahrzeug: Fortbewegungsmittel jeglicher Art.<br />

• Antragsverfolgung: Die Tat wird nur bestraft oder ermittelt, wenn der Geschädigte eine Anzeige<br />

aufgibt oder wenn davon auszugehen ist, dass die Verfolgung im Sinne des Geschädigten ist.<br />

• Polizeiführung: Alle Leitungspositionen innerhalb der Polizei.<br />

• StVO: Straßenverkehrsordnung.<br />

• Verbrechen: Ein Tatbestand, welches durch das Gesetz mit mehr als 9 Wantedpunkte bedroht<br />

wird.<br />

• Unfall: Situation im Straßen-/See-/Luftverkehr in welcher es zu Personenschäden oder<br />

Sachschäden zweier Parteien kommt.<br />

§ 4 Strafverfolgung<br />

• Die Verfolgung von Gesetzesverstößen, welche nicht nur auf Antrag verfolgt werden, ist für die<br />

Polizei verpflichtend.


• Gesetzesverstöße, welche ausgenommen des Absatz 1, nicht als Verbrechen geahndet werden,<br />

sind für die Polizei nicht verpflichtend zu verfolgen.<br />

§ 5 Rechtsfolgen<br />

• Um eine Straftat zu ahnden darf ein Beamter Geld-/Freiheitsstrafen im Sinne des Strafkataloges<br />

erteilen.<br />

• Sollte die Zahlung einer Geldstrafe verweigert werden, so hat der Beamte die Pflicht eine<br />

verhältnismäßige Alternativstrafe zu bestimmen.<br />

• Beamte haben das Recht Fahr- und/oder Waffenlizenzen einzuziehen und/oder zeitliche<br />

Beschränkungen ebenjener zu erteilen oder persönlichen Besitz zu beschlagnahmen oder zu<br />

zerstören.<br />

• Bei begründeten Verdacht haben Beamte folgende Sonderrechte:<br />

a. Leibesvisitationen durchzuführen.<br />

b. Durchsuchung von Privateigentum.<br />

c. vorläufiges Festhalten des Verdächtigen bis zu einer Klärung eines Sachverhaltes.<br />

§ 6 Rechtsmittel<br />

• Strafmaßnahmen, welche wegen eines Verbrechens erteilt werden, müssen auf ausdrücklichen<br />

Wunsch des Beklagten vor einem unbeteiligten Beamten begründet und von diesem beurteilt<br />

werden.<br />

• Eine Untersuchung des Urteiles kann nach seiner Vollstreckung bei der Führung der Polizei bzw.<br />

der Staatsregierung beantragt werden (Revision).<br />

• Sollte kein unbeteiligter Beamte in einem angemessenen Zeitraum verfügbar sein, so tritt Abs. 2<br />

anstelle des Abs. 1.<br />

§ 7 Rechte des Beklagten<br />

• Ein Beamter muss einem wegen eines Verbechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter den<br />

Grund der Punktevergabe benennen, bei allgemeinen Verstößen lediglich auf Verlangen des<br />

Beschuldigten.<br />

• Ein vom Staat wegen eines Verbrechens gegen dieses Gesetz Beschuldigter hat folgende<br />

Rechte, welche auf Verlangen genannt werden müssen:<br />

a. Das Recht keine Angaben zu den Tatvorwürfen machen zu müssen.<br />

b. Das Recht auf eine Rechtsvertretung.<br />

c. Sollte der Beklagte der deutschen Sprache nicht mächtig sein, so hat er das Recht auf eine<br />

Verlesung der Rechte in englischer Sprache.<br />

• Wenn der Beamte die Erklärung der definierten Rechte verweigert, so kann ein Beschuldigter<br />

nicht für die ihm zur Last gelegten Taten belangt werden und seine Strafakte ist zu löschen.<br />

§ 8 Rechte des Klägers


Insofern ein Beschuldigter von sein Recht aus §6 Abs.1 nutzt hat die Anklage das Recht auf<br />

Hinzufügung weiterer Anklagepunkte.<br />

§ 9 Immunität<br />

• Vom Staate autorisierte Personen und Beamte genießen Schutz vor der unmittelbaren<br />

Strafverfolgung, solange sie sich im Dienst befinden.<br />

• Etwaiges Fehlverhalten oder strafbare Handlung einer in Abs. 1 genannten Person ist der<br />

Polizeiführung mitzuteilen um ggf. eine Bestrafung zu erzielen.<br />

• Die Polizeiführung ist dazu ermächtigt Immunitäten rückwirkend aufzuheben.<br />

§ 10 Reue<br />

Sollte ein Mittäter im Verlaufe seiner Tat Reue zeigen oder bei der Klärung seiner Tat mitwirken, so soll<br />

seine Strafe gemindert werden.<br />

§ 11 Mittäterschaft<br />

• Als Mittäter wird behandelt, wer einem anderen zu dessen begangenem<br />

Rechtsbruch Hilfe geleistet hat.<br />

• Der Beamte kann die Strafe, nach eigenem Ermessen, aussetzen oder verringern.<br />

§ 12 Irrtum über Strafbarkeit<br />

Wer bei Ausführung eines Verstoßes nicht von der Strafbarkeit des begangenen Verstoßes wusste und<br />

dies dem ermittelnden Beamten glaubhaft darlegen kann, soll mit einer milden Strafe, jedoch nicht mit<br />

Straffreiheit, bestraft werden.<br />

§ 13 Notwehr<br />

• Wer einen Verstoß begeht, der durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.<br />

• Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff<br />

von sich, seinem Eigentum oder einer anderen Person abzuwenden.<br />

• Voraussetzung für die Gültigkeit von Abs.1 ist die schnellstmögliche Anzeige der Notwehr bei der<br />

Polizei.<br />

§ 14 Verjährung<br />

• Ausstehende Strafen werden mit Ende einer Periode (Serverrestart) nicht nichtig.<br />

• Strafen werden ohne Verhaftung oder ähnliches bis zu 9 Wantedpunkten stündlich reduziert.


§15 Strafbarkeit des Versuchs<br />

• Wenn ein Gesetz ausdrücklich eine Strafe für den Versuch der Tat verlangt, so kann die Strafe<br />

gleich der vollendeten Tat bestimmt werden.<br />

• Der Beamte kann die Strafe, nach eigenem Ermessen, aussetzen oder verringern.<br />

• Die in Klammern() stehende Zahl ist die maximal zu vergebene Wantedpunkteanzahl.<br />

§16 Wiedergutmachung<br />

Ein verurteilter Täter hat die Möglichkeit, durch Rückzahlung des verursachten materiellen Schadens<br />

an das Opfer seine Strafe zu vermindern.<br />

[sbox=schwarz]Zweiter Teil - Einzelne Vergehen und Verbrechen[/sbox]<br />

Erster Abschnitt - Straftaten im Luft-/See-/Straßenverkehr<br />

§ 17 Falschparken (3)<br />

1) Strafbar handelt, wer sein Fahrzeug - außerhalb geeigneter Parkflächen - für mehr als drei<br />

Minuten nicht bewegt oder das Fahrzeug verlässt.<br />

2) Geeignete Parkflächen sind nach §7 StVO als solche gekennzeichnete Flächen sowie<br />

Straßenränder, insofern mindestens zwei Räder auf dem Bürgersteig stehen und hierbei keine<br />

Personen oder Fahrzeuge behindert werden.<br />

§ 18 Missachtung der Vorfahrtsregeln (3)<br />

Strafbar handelt, wer die Vorfahrtsregelung gem. § 6 StVO missachtet.<br />

§ 19 Betreiben eines fahruntüchtigen Fahrzeuges (3)<br />

1) Strafbar handelt, wer ein verkehrsuntüchtiges Fahrzeug in Bewegung setzt.<br />

2) Ausgenommen sind Flugzeuge, welche erst in der Luft in ihrer Verkehrstüchtigkeit eingeschränkt<br />

werden. Diese sind jedoch umgehend am nächstgelegenen Flughafen zu landen.<br />

§ 20 Fahren abseits der Straße/vorgegebenen Richtung (5)<br />

Strafbar handelt, wer mit einem bodengebundenen Fahrzeug abseits der markierten<br />

Straßen/Schifffahrtsstraßen fährt oder die vorgegebene Fahrtrichtung der jeweiligen Spur missachtet.


§ 21 Fahren ohne Beleuchtungseinrichtungen (3)<br />

Strafbar handelt, wer Front- und Heckscheinwerfer bei Anbruch der Dunkelheit oder gegebenen<br />

Witterungsverhältnissen nicht in Betrieb nimmt.<br />

§ 22 Fahren trotz Fahruntüchtigkeit (5)<br />

Strafbar handelt, wer unter Alkoholeinfluss oder Einfluss von anderen berauschenden Mitteln ein<br />

Fahrzeug führt.<br />

§ 23 Allgemeine Gefährdung (15)<br />

1) Strafbar handelt, wer durch mehrere, jedoch mindestens zwei, Verstöße des ersten Abschnitts<br />

den Verkehr übermäßig gefährdet.<br />

2) Ein Beschuldigter, welcher gegen § 25 und lediglich einem weiteren Straftatbestand des ersten<br />

Abschnittes verstößt und flüchtet kann nicht für eine allgemeine Gefährdung belangt werden.<br />

3) Allgemeine Gefährdungen sind subsidiär zu anderen Straftatbeständen der folgenden Abschnitte.<br />

§ 24 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (9)<br />

1) Strafbar handelt, wer sich nach einem Unfall ohne Klärung des Sachverhaltes oder der<br />

Erlaubnis eines Beamten vom Unfallort entfernt.<br />

2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 25 Missachtung von Sonderrechten/Zeichen oder Weisungen eines Polizeibeamten (6)<br />

Strafbar handelt, wer Sondersignale oder Warnsignale im Verkehr nach §9 StVO missachtet oder<br />

Anweisungen von Beamten nicht Folge leistet.<br />

§ 26 Gefährdung des Flugverkehrs (9)<br />

Strafbar handelt, wer:<br />

1. Ohne Erlaubnis eine Flughöhe von 100m über bewohnten Gebieten unterschreitet.<br />

2. Ohne aktive Kollisionsbeleuchtung ein Fluggerät betreibt.<br />

3. Innerhalb eines Stadtgebietes oder einer Sperrzone ohne behördliche Erlaubnis landet.<br />

4. Die vorgegebenen Runways/Taxiways missachtet.<br />

5. Mit einem Starrflügler ohne triftigen Grund abseits von Runways landet.<br />

§ 27 Fahren ohne Fahrerlaubnis (5)<br />

Strafbar handelt, wer ohne eine anerkannte Fahrerlaubnis oder Lizenz ein Fahrzeug führt.<br />

§ 28 Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit- bis zu 50 km/h (3)- von mehr als 50 km/h (9)<br />

1) Strafbar handelt, wer die in der StVO angegebenen Geschwindigkeitsbegrenzungen<br />

überschreitet.<br />

2) Differenziert wird das Strafmaß anhand der überschrittenen Geschwindigkeit von 50 km/h abzüglich<br />

eines Toleranzwertes von 5 km/h.


§ 29 Illegales Straßenrennen (9)<br />

1) Strafbar handelt, wer an einem Rennen mit Fahrzeugen teilnimmt welches nicht von den<br />

Behörden genehmigt wurde.<br />

2) Ausgenommen von Abs.1 sind eigens hierfür betriebene und lizenzierte Rennstrecken.<br />

§ 30 Gefährlicher Eingriff in den Luft-/See-/Straßenverkehr (20)<br />

Strafbar handelt, wer die Sicherheit des Fahrzeugverkehres dadurch gefährdet, dass er<br />

1. polizeiliche Halte-/Landesignale missachtet, oder<br />

2. Hindernisse auf dem Land-/See-/Luftweg verbreitet<br />

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert<br />

gefährdet.<br />

Zweiter Abschnitt - Straftaten i.V.m. sonstigen Berechtigungen/Scheinen<br />

§ 31 Waffenbesitz ohne gültige Lizenz (9)<br />

1) Strafbar handelt, wer eine Waffe trägt oder mit sich führt ohne eine dafür notwendige<br />

Waffenlizenz vorweisen zu können.<br />

2) Die Waffen können eingezogen und vernichtet werden.<br />

§ 32 Öffentliches Tragen einer Waffe während polizeilichen Maßnahmen (9)<br />

1) Strafbar handelt, wer eine Waffe trägt und diese während einer polizeilichen Maßnahme in der<br />

Hand hält.<br />

2) Die Waffen kann eingezogen und vernichtet werden, auch dann, wenn bei einer Kontrolle das<br />

Mitführen einer Waffe nicht angegeben wurde.<br />

3) Vor dem Waffenentzug und der Vergabe der Strafe ist der Beschuldigte mindestens einmal dazu<br />

aufzufordern, die Waffe einzustecken.<br />

§ 33 Besitz von verbotenen Waffen (20)<br />

1) Strafbar handelt, wer eine verbotene Waffe besitzt, trägt, Handel betreibt oder mit sich führt.<br />

2) Verboten gemäß diesem Gesetz sind Scharfschützengewehre("Sniper"), Molotovcocktails, RPG,<br />

automatische Schrotflinten und Sturmgewehre.<br />

3) Die Waffen werden eingezogen und vernichtet.<br />

§ 34 Geschäftsbetrieb ohne gültige Lizenz (5)<br />

1) Strafbar handelt, wer einer genehmigungspflichtigen und gewerbsmäßigen Tätigkeit<br />

ohne Lizenz nachgeht.<br />

2) Genehmigungspflichtig sind derzeitig die Berufsgruppen Mechaniker, Makler und Stripper.<br />

Dritter Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit<br />

§ 35 Körperverletzung (10)


1) Strafbar handelt, wer eine andere Person misshandelt oder gesundheitlich schädigt.<br />

2) Eine Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 36 Totschlag/Mord (30)<br />

1) Strafbar handelt, wer ein anderes Menschenleben vorsätzlich beendet.<br />

2) Der Versuch ist strafbar und wird gleich der vollzogenen Tat bestraft.<br />

2a) Als Versuch wird gewertet, dass das Opfer nur durch eine ärztliche Behandlung gerettet werden<br />

konnte oder durch eine Schusswaffe verletzt wurde oder so, dass eine akute Lebensgefahr nicht<br />

auszuschließen ist.<br />

2b) Die Strafe kann gemindert werden wenn sich der Täter ernsthaft um das Überleben des Opfers<br />

bemüht.<br />

3) Wenn es im Verlaufe einer anderen Straftat zu einem Todesopfer kommt, so können der Täter und<br />

alle Mittäter des Totschlages angeklagt werden.<br />

§ 37 Fahrlässige Tötung (10)<br />

1) Strafbar handelt, wer fahrlässig eines anderen Menschen Leben beendet.<br />

2) Bemüht sich der Täter um das Überleben des Opfers, so soll die Strafe gemildert werden.<br />

§ 38 Bedrohung/Erpressung (10)<br />

1) Strafbar handelt, wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm<br />

nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.<br />

2) Ebenso wird bestraft, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch die Androhung eines<br />

Verbrechens gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person zu einer Handlung, Duldung oder<br />

Unterlassung nötigt.<br />

§ 39 Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung (20)<br />

1) Strafbar handelt, wer eine andere Person<br />

a) mit Gewalt,<br />

b) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben,<br />

c) unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,<br />

d) die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder<br />

e) durch Drohung mit gefährlichen Gegenständen oder einer Waffe<br />

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder<br />

einem Dritten vorzunehmen.<br />

2) Der Tatbestand wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 40 Freiheitsberaubung (15)<br />

Strafbar handelt, wer rechtswidrig einen anderen Menschen gegen seinen Willen einsperrt.<br />

§ 41 Geiselnahme (25)<br />

1) Strafbar handelt, wer sich eines Menschen bemächtigt um durch die Androhung des Todes oder<br />

einer Körperverletzung des Opfers bzw. einer dritten Person diesen oder Andere zu einer Handlung<br />

oder dem Unterlassen einer Handlung zu nötigen.<br />

2) Der Versuch ist strafbar.<br />

Vierter Abschnitt - Straftaten gegen die persönliche Ehre und Eigentum


§ 42 Beleidigung (3)<br />

1) Strafbar handelt, wer eine Person oder Dritte seelisch, körperlich oder geistig beleidigt und so<br />

die persönliche Ehre verletzt.<br />

2) Wechselseitige Beleidigungen können für straffrei erklärt werden.<br />

3) Eine Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

§ 43 Belästigung (5/15)<br />

1) Strafbar handelt, wer eine Handlung vornimmt, welche die Allgemeinheit belästigt und die<br />

öffentliche Ordnung beeinträchtigt.<br />

2) Belästigungen der Allgemeinheit sind subsidiär zu anderen Straftatbeständen und werden nur auf<br />

Antrag verfolgt.<br />

3) Im vermehrten Wiederholungsfall kann die Strafe auf 15 Wantedpunkte erhöht werden.<br />

§ 44 Sachbeschädigung (5)<br />

Strafbar handelt, wer einem anderen Eigentum beschädigt oder durch sein Verhalten einen anderen zur<br />

Selbstschädigung oder Schädigung eines Dritten zwingt.<br />

§ 45 Hausfriedensbruch/unbefugtes Betreten von Sperrzonen (10)<br />

1) Strafbar handelt, wer ohne die ausdrückliche Erlaubnis eines Beamten in Sperrzonen oder<br />

ohne die ausdrückliche Erlaubnis eines Eigentümers auf dessen Gelände eindringt.<br />

2) Der Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt.<br />

3) Unbefugtes Betreten von Sperrzonen, nicht aber von Gelände, kann mit unangekündigter<br />

Waffengewalt geahndet werden.<br />

4) Sperrzonen können nur von Behörden ausgerufen werden.<br />

§ 46 Diebstahl (10/20)<br />

1) Strafbar handelt, wer einem anderen eine Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder<br />

einem Dritten zuzueignen.<br />

2) Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn der Täter eine Sache stiehlt die durch ein Schloss<br />

oder eine andere Schutzvorrichtung besonders gesichert ist und wird mit 20 Wantedpunkten bestraft.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 47 Raub (20)<br />

Strafbar handelt, wer mit Gewalt oder mit der Androhung von Gewalt einen Diebstahl nach §46 begeht.<br />

Fünfter Abschnitt - Straftaten gegen Justiz und Vollstreckungsbeamte<br />

§ 48 Angabe falscher Informationen (3)<br />

Strafbar handelt, wer einem Beamten gegenüber eine Falschaussage tätigt.<br />

§ 49 Bestechung (5/10)<br />

1) Strafbar handelt, wer einem Beamten einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht<br />

oder gewährt, dass dieser eine Diensthandlung vorgenommen/unterlassen hat oder künftig<br />

vornehmen/unterlassen wird.<br />

2) Der besonders schwere Fall, welcher mit 10 Wantedpunkten bestraft wird, liegt vor, wenn die


Diensthandlung in Bezug eines Verbrechens steht oder die Gegenleistung über 10.000 $ oder<br />

vergleichbaren Wert liegt.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 50 Missbrauch staatlicher Notrufeinrichtungen (3)<br />

Strafbar handelt, wer ohne triftigen Grund den Notruf der Polizei oder des Rettungsdienstes nutzt.<br />

§ 51 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (15)<br />

1) Strafbar handelt, wer einen Beamten mit Gewalt, durch das Androhen von Gewalt oder durch<br />

eine Flucht daran hindert eine Diensthandlung zu vollstrecken.<br />

2) Im Falle einer passiven Flucht kann die Strafe gemindert oder ausgesetzt werden.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 51.2 Behinderung der Justiz (10)<br />

1) 1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem<br />

Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird.<br />

2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen<br />

verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.<br />

§ 52 Gefangenenbefreiung (30)<br />

1) Strafbar handelt, wer einen Häftling befreit, ihn zum Ausbruch verleitet oder dabei unterstützt.<br />

2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 53 Gefängnisaufstand (59)<br />

1) Strafbar handelt, wer als Häftling<br />

a. einen Beamten oder Besucher tätlich angreift,<br />

b. andere dazu auffordert eine Handlung Duldung oder Unterlassung zu unterstützen, welche die<br />

allgemeine Ordnung stört, oder<br />

c. andere dazu auffordert gemeinschaftlich einen Ausbruch zu planen oder zu begehen.<br />

2) Als Mittäter wird bestraft, wer den Häftling bei seiner Planung unterstützt oder, sei es auch nur<br />

minimal, diese nicht versucht zu verhindern.<br />

3) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 54 Bildung terroristischer Vereinigungen (59)<br />

1) Strafbar handelt, wer Mitglied einer durch die Staatsregierung als “terroristisch” eingestuften<br />

Vereinigung ist oder diese aktiv unterstützt.<br />

2) In Bezug auf dieses Gesetz sind die §6 Abs. 1, §7 und §12 für Angehöriger einer terroristischen<br />

Vereinigung außer Kraft gesetzt.<br />

3) Die Staatsregierung und die Polizeiführung haben das Recht Erlasse, welche den Umgang mit<br />

Angehörigen terroristischer Vereinigungen betreffen, zu definieren.<br />

Sechster Abschnitt - Sonstige Straftaten<br />

§ 55 Umweltverschmutzung (3)<br />

Strafbar ist, wer durch seine Handlung absichtlich übermäßig negativen Einfluss auf die Umwelt nimmt.<br />

§ 56 Aufforderung zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (5)


1) Strafbar ist, wer einen anderen dazu verleitet eine gesetzwidrige Handlung zu vollführen.<br />

2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 57 Besitz von verbotenen Objekten (1+)<br />

1) Strafbar ist, wer im Besitz oder Eigentum einer der folgenden Gegenstände ist:<br />

1. Gegenstände<br />

a. Explosivstoffe,<br />

b. Drogen jeder Art oder Rohstoffe/Erzeugnisse, welche explizit zu Drogen führen und illegal erworben<br />

werden, oder<br />

c. Juwelen.<br />

d. Uran<br />

2) Für jedes Stück der unter Nr.1 gefassten Gegenstände wird ein halber Wantedpunkt vergeben.<br />

§ 58 Entfallen<br />

Entfallen durch 0117/3<br />

§ 59 Herbeiführen einer Explosion (25)<br />

Strafbar ist, wer durch die absichtliche Herbeiführung einer Explosion eine Sachbeschädigung nach<br />

§44 verursacht oder Menschenleben zumindest unmittelbar gefährdet.<br />

§ 60 Urkundenfälschung (20)<br />

1) Strafbar ist, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte<br />

Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht.<br />

2) Der Versuch ist strafbar.<br />

§ 61 Amtsanmaßung(20)<br />

Strafbar ist, wer sich mit der Bekleidung oder den Wappen einer staatlichen Behörde oder des<br />

Rettungsdienstes bekleidet, deren Fahrzeuge benutzt oder in deren Namen spricht oder vorgibt ein<br />

Beamter zu sein.<br />

Dritter Teil – Schlussbestimmungen<br />

Dieses Gesetz ist der Änderung vorbehalten, jedoch sind etwaige Änderungen genehmigungsbedürftig.<br />

Das Management ist legitimiert Änderungen zu genehmigen.<br />

Änderungen sind mit einer Vorlaufzeit von 24 Stunden anzukündigen.<br />

Änderungsvorschläge sind nur durch Administration oder Leaderschaft der einzelnen Fraktionen<br />

einzureichen.


Polizeidienstgesetz des LSPD auf GVMP<br />

1. Abschnitt – Allgemeiner Teil<br />

§ 1 Subsidiaritätsprinzip<br />

Die Regelungen dieses Gesetzes gelten ergänzend zu folgenden Gesetzen:<br />

• GVMP - Serverregeln<br />

• GVMP - Strafkatalog<br />

• GVMP - Straßenverkehrsordnung<br />

§ 2 Begriff der Polizei<br />

Polizei im Sinne des Gesetzes sind alle Beamten des Los Santos Police Departments und ihre<br />

Untereinheiten.<br />

§ 3 Weitere Begrifflichkeiten<br />

• Polizeileitung<br />

• Alle Leitungspositionen innerhalb der Polizei.<br />

• Anfangsverdacht<br />

• Das Vorhandensein mindestens eines schlüssigen Punktes der das Vorhandensein einer<br />

Straftat vermuten lässt.<br />

• Hinreichender Tatverdacht<br />

• Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach Beweislage wahrscheinlich.<br />

• Dringender Tatverdacht<br />

• Verurteilung eines Beschuldigten wäre nach der Beweislage höchstwahrscheinlich.<br />

• Erfolgreiche Beschwerde:<br />

• Eine eingereichte Beschwerde welche sowohl begründet als auch relevant ist.<br />

• Undercover:<br />

• Zivil:<br />

• Nicht als Polizist erkenntlich.


• Zivilkleidung und ein als ziviles Fahrzeug getarntes Polizeifahrzeug.<br />

• Akute Bedrohung:<br />

• Das unmittelbare Zielen mit einer angelegten Waffe auf Menschen<br />

• Die unmittelbare Flucht Bewaffneter Personen in eine als Deckung geeignete Umgebung<br />

trotz klarer Warnung.<br />

• Diensthund / K-9 (Canine)<br />

§ 4 Rechtsweg<br />

• Ein, für die polizeilichen Anforderungen, trainierter Hund zur Aufspürung von Drogen.<br />

Verstöße gegen dieses Gesetz können bei der Polizeileitung eingereicht werden.<br />

Bei erfolgreichen Beschwerden ist der zuständige Dezernatsleiter zu informieren.<br />

§ 5 Aufgaben der Polizei<br />

Die Polizei hat die Aufgabe Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, die nach<br />

den gültigen Gesetzen definiert sind.<br />

• Die Polizei leistet, insofern ordentliche Gerichte nicht verfügbar sind, richterliche Aufgaben und<br />

betreut den Vollzug ebendieser.<br />

• Die Polizei hat ferner Aufgaben zu erfüllen die durch andere Gesetze entstehen.<br />

§ 6 Verhältnis zu anderen Behörden oder Privatunternehmen<br />

Die Polizei leistet Vollzughilfe für zivilrechtliche Urteile ordentlicher Gerichte.<br />

§ 7 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die dem<br />

unschuldigen Leben und Eigentum am wenigsten Schaden anrichtet.<br />

§ 8 Ausweispflicht der Beamten<br />

Auf Verlangen des von einer Diensthandlung Betroffenen hat ein Polizeibeamter sich auszuweisen,<br />

solange der Zweck der Diensthandlung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.<br />

Um Beamten im Undercoverdienst das Effektive Arbeiten zu ermöglichen dürfen hierzu Legenden<br />

erfunden und Dokumente gefälscht werden.<br />

Beamte im Undercoverdienst sind von Abs. 1 ausgenommen<br />

2.Abschnitt – Befugnisse<br />

§ 9 Allgemeine Befugnisse<br />

Die Polizei kann grundsätzlich notwendige Maßnahmen treffen um Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, solange hierdurch keine gesonderten Regelungen bestehen.<br />

§ 10 Auskunfts- und Identitätsprüfungsrecht


• Auf Befragen durch die Polizei ist eine Person verpflichtet, Namen und Arbeitsort (Gruppierung)<br />

zu nennen.<br />

• Die Polizei darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente jeder Personengruppen<br />

zu jeder Zeit feststellen und kontrollieren.<br />

§ 11 Vorladung<br />

• Die Polizei kann mutmaßliche Zeugen schriftlich oder mündlich zu einer Befragung in<br />

polizeilichen Einrichtungen rechtsverbindlich einladen (Vorladung).<br />

• Hierbei ist der Grund der Vorladung zu nennen.<br />

• Wird eine Vorladung vorsätzlich missachtet kann sie mittels Zwang durchgesetzt werden.<br />

§ 12 Platzverweise<br />

Die Polizei vermag auf einzelne Personen zeitlich und örtlich Zutrittsbeschränkungen zu erteilen um<br />

Gefahren zu vermeiden, die Ordnung wiederherzustellen oder Einsatzwege freizustellen.<br />

§ 13 Gewahrsam<br />

Die Polizei kann Personen grundsätzlich Verhaften um eine drohende Gefahr abzuwenden.<br />

Insbesondere bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:<br />

• Eine Person verweigert bei einer rechtmäßigen Amtshandlung die Identifikation.<br />

• Wenn mindestens ein hinreichender Tatverdacht zu einer Straftat oder der Mithilfe zu einer<br />

Straftat vorliegt.<br />

• Eine ausstehende Haftstrafe zu vollstrecken.<br />

• Festgehaltene Personen sind unbedingt so schnell wie dem Polizisten zumutbar zu behandeln.<br />

§ 14 Anhalten und Durchsuchung von Personen und Privateigentum<br />

• Die Polizei darf Personen und/oder Fahrzeuge anhalten, wenn zu mindestens der<br />

Anfangsverdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit gegeben ist oder eine Identifikation<br />

der Person dringend notwendig erscheint.<br />

• Steht der in Abs. 1 definierte Verdacht in Zusammenhang mit einer Straftat oder einer<br />

Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit am Körper/Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, so<br />

darf auch das Privateigentum der beteiligten Personen durchsucht werden.<br />

§ 15 Sicherstellung und Vernichtung von Privateigentum<br />

• Jegliche illegalen Gegenstände oder Fahrzeuge dürfen zu jeder Zeit beschlagnahmt und<br />

vernichtet werden.<br />

• Ersatzzahlungen für den Verlust illegaler Gegenstände sind ausgeschlossen.<br />

• Ersatzzahlungen für den Verlust oder die Beschädigung legaler Gegenstände die durch den<br />

Eigentümer oder Besitzer in absichtlicher oder zumindest grob fahrlässiger Weise gegen<br />

Polizisten oder andere Behörden eingesetzt wurden sind ausgeschlossen.<br />

§ 16 Sonderwegerechte<br />

Eindeutig durch Farblicht und Sirene kenntlich gemachte Fahrzeuge der Polizei und des medizinischen<br />

Dienstes und ihrer Untereinheiten sind von der StVO befreit, müssen aber unter allen Umständen<br />

Gefahren für die Öffentlichkeit vermeiden. Alle Verkehrsteilnehmer müssen ihre Fahrt verlangsamen<br />

und Platz für die Einsatzkräfte schaffen.<br />

§ 17 Auskunftsrecht des Bürgers<br />

Jede Person hat die Möglichkeit durch persönliche Vorsprache in einem Polizei HQ den Status ihrer<br />

Strafakte abzufragen.


§ 18 Kontrollpunkte / Checkpoints<br />

Die Polizei hat das Recht Kontrollstellen/Checkpoints zu errichten. Bei diesen Checkpoints dürfen<br />

Personen sowie Fahrzeuge auf das Vorhanden sein von illegalen Waffen, Gegenständen oder<br />

Substanzen kontrolliert werden. Eine Kontrollestelle besteht hierbei aus mindestens 4 Beamten.<br />

Vorherige Absprache und Erlaubnis, ist von der Leitstelle einzuholen.<br />

3.Abschnitt – Zwangsmittel<br />

§ 19 Handeln auf Anordnung<br />

• Jeder Polizist hat gemäß den Anordnungen seinen Vorgesetzten zu handeln, außer hierdurch<br />

wird eindeutig geltendes Gesetz verletzt.<br />

• Autorität muss RP-konform ausgeübt werden. Die menschliche Herabsetzung Untergebener<br />

Kollegen außerhalb des Servers oder TS-RP Gesprächen entspricht nicht der Kultur unserer<br />

Institution.<br />

§ 20 Fesselung<br />

Personen können jederzeit durch den Einsatz von Handschellen o.Ä. handlungsunfähig gemacht<br />

werden, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:<br />

• Akute Bedrohungslage oder erhöhte Gefahr für den Polizisten.<br />

• Bestehende Fluchtwahrscheinlichkeit.<br />

• Bestehender Anfangsverdacht einer Straftat.<br />

§ 21 Einsatz tödlicher Schusswaffen<br />

• Der Einsatz der Schusswaffe ist gestattet um eine akute Bedrohung für das eigene Leben oder<br />

des Lebens Dritter abzuwenden.<br />

• Das Durchbrechen/Betreten von Sperrzonen kann jederzeit unter Einsatz der Schusswaffe<br />

geahndet werden.<br />

• Flüchtende Fahrzeuge können mittels der Schusswaffe gestoppt werden, insofern von dem<br />

Fahrzeug eine potenziell tödliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und durch einen Schuss<br />

keine Gefahr für Insassen ebenjener Fahrzeuge besteht.<br />

• Auf die Insassen von Fahrzeugen kann nur gewirkt werden, wenn durch das Fahrzeug als Waffe<br />

genutzt wird oder selbst eine tödliche Gefahr darstellt oder bewaffnet ist.<br />

§ 22 Einsatz weniger tödlicher Systeme<br />

Der Einsatz weniger tödlicher Waffen ist gestattet um non-letalen Widerstand zu bekämpfen oder die<br />

Flucht eines Verdächtigen zu unterbinden.<br />

4.Abschnitt – Dienstvorschriften<br />

§ 23 Dienstgruppen<br />

• Die Polizeikräfte unterliegen einem hierarchischen Prinzip und unterteilen sich in Ränge welche<br />

den Dienstgruppen der „Mannschaften“, „Offiziere“ und „Leitung“ zugehörig sind.<br />

• Mitglieder der Dienstgruppen „Offiziere“ und „Leitung“ erhalten folgende Sonderrechte:<br />

• Können Mitglieder der Mannschaftsränge, bei Verstößen gegen das Dienstgesetz, für die<br />

Dauer einer Dienstperiode vom Dienst ausschließen. Dies ist dem zuständigen<br />

Dezernatsleiter unverzüglich zu melden.


• Mitglieder der Leitungsebene sind grundsätzlich vom Leitstellendienst und von der<br />

Anmeldung an der Leitstelle ausgeschlossen um Belange der jeweiligen Dezernate<br />

bewerkstelligen zu können.<br />

§ 24 Erfassung und Priorisierung öffentlicher Dienstvorschriften<br />

• Dienstvorschriften können sowohl öffentlich in diesem Gesetz festgeschrieben werden als auch<br />

nichtöffentlich (interne Dienstvorschrift) festgelegt werden.<br />

• Hierbei gilt, dass öffentliche Dienstvorschriften im Konfliktfall Vorrang vor internen Vorschriften<br />

haben.<br />

§ 25 Mitgliedschaft in kriminellen/terroristischen Vereinigungen<br />

• Mitglieder in, von der Polizei festgelegten kriminellen Vereinigungen, oder, von der<br />

Staatsregierung festgelegten terroristischen Vereinigungen, bleibt eine Bewerbung bei den<br />

Polizeistreitkräften verwehrt.<br />

• Polizisten welche in ebenjenen Gruppierungen aktiv sind müssen diese verlassen.<br />

§ 26 Diensthunde<br />

Diensthunde dürfen lediglich durch Beamte mit dem Rang Lieutenant oder höher eingesetzt werden.<br />

Der Einsatz von privaten Hunden zu optischen oder RP-Zwecken ist nicht gestattet.<br />

§ 27 Private Waffen<br />

Der Einsatz von privaten Waffen im Dienst wie z.B. UZIs ist aktuell nicht gestattet. Wer den Dienst<br />

Antritt hat lediglich, die vom Staat gestellten, regulären Waffen zu tragen.<br />

§ 28 Fraktionszwang<br />

• Zwischen 16:00 und 24:00 Uhr dürfen Polizisten nur als on-duty auf dem Server spielen.<br />

• Ausnahmeregelungen (Urlaub oder Freistellung) sind zu bei dem betreffenden Dezernatsleiter<br />

oder Höhergestellten einzuholen.<br />

• An ihrem Geburtstag sind Polizisten vom Fraktionszwang ausgenommen.<br />

§ 29 Geburtstage<br />

Polizisten dürfen an ihrem Geburtstag mit einem Polizeifahrzeug ihrer Wahl auf Streife fahren, solange<br />

dies das Servergeschehen oder dem Ansehen der Polizei nicht schadet.<br />

§ 30 Kündigungen<br />

• Ein Kündigungsgespräch mit dem Chief ist bei Beendung des Dienstes notwendig und<br />

verpflichtend im alle Formalitäten zu erledigen.<br />

• Die Führung des LSPD behält sich vor, eine Fraktionssperre von 10 Tagen bei schweren<br />

Vergehen im Dienst auszusprechen.<br />

• Das Aufheben oder Verkürzen der Fraktionssperre kann beantragt werden, wenn hierbei davon<br />

auszugehen ist, dass dem Department hierdurch kein Schaden oder schlechter Ruf entsteht.


Bundespolizeigesetz des Staates San Andreas<br />

auf GVMP<br />

§1 Allgemeine Vorschriften<br />

FIB im Sinn dieses Gesetzes sind die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte des Federal Investigation<br />

Bureau (FIB) Vollstreckungsbeamte des Staats San Andreas.<br />

Das FIB hat die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche<br />

Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.<br />

§2 Verhältnismäßigkeit<br />

Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Dienstkräfte diejenige zu treffen, die<br />

den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.<br />

Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht<br />

erreicht werden kann.<br />

§3 Ermessen<br />

Das FIB trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.<br />

§4 Legitimationspflicht<br />

FIB Dienstkräfte sind durch ihre Ausrüstung und Dienstmarke als solche kenntlich und legitimiert.<br />

§5 Allgemeine Befugnisse<br />

(1) Das FIB kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr<br />

für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.<br />

(2) Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann das FIB insbesondere dann treffen, wenn sie<br />

notwendig ist, um<br />

•Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu<br />

unterbinden,<br />

•durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder<br />

Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes<br />

verwirklichen. Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den<br />

Tatbestandeiner Ordnungswidrigkeit verwirklichen. Verfassungsfeindlich im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 ist<br />

eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung des Staates San Andreas auf<br />

verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu<br />

verwirklichen.<br />

§6 Auskunftspflicht<br />

Auf Befragen durch das FIB ist eine Person verpflichtet, Name, Vorname und Wohnanschrift<br />

anzugeben, wenn anzunehmen ist, dass sie sachdienliche Angaben machen kann, die zur Erfüllung<br />

einer bestimmten polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Zu weiteren Auskünften gegenüber<br />

dem FIB ist die Person nur verpflichtet, soweit für sie gesetzliche Handlungspflichten bestehen. Für die<br />

Dauer der Befragung kann die Person angehalten werden.


§7 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen<br />

(1) Das FIB kann die Identität und das vorhanden seinen eines Berechtigungsscheines einer Person<br />

feststellen wenn sie sich in einer Verkehrs - oder Personenkontrolle, außerhalb einer Kontrollstelle,<br />

befindet und mindestens der Anfangsverdacht einer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

gefährdenden Situation gegeben ist.<br />

•zur Abwehr einer Gefahr,<br />

•wenn die Person sich an einem Ort aufhält,<br />

•a) von dem auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass dort<br />

aa) Personen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verabreden, vorbereiten oder verüben,<br />

bb) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen,<br />

oder<br />

cc) sich Straftäter verbergen, oder<br />

b) an dem Personen der illegalen Prostitution nachgehen,<br />

•wenn sie sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen<br />

besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die<br />

Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen,<br />

durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar<br />

gefährdet sind,<br />

•an einer Kontrollstelle, die von dem FIB eingerichtet worden ist, um Straftaten zu verhindern,<br />

•zum Schutz privater Rechte,<br />

•bei Verkehrskontrollen.<br />

(2) Das FIB kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie kann den<br />

Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er<br />

mitgeführte<br />

Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität<br />

auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.<br />

(3) Das FIB kann verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der<br />

Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.<br />

§8 Erkennungsdienstliche Maßnahmen<br />

(1) Das FIB kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn<br />

eine zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten<br />

möglich ist oder dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene<br />

verdächtig ist,<br />

eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist.<br />

(2) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 entfallen, kann der Betroffene die Vernichtung der<br />

erkennungsdienstlichen Unterlagen verlangen.<br />

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere<br />

•die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken,<br />

•die Aufnahme von Lichtbildern,<br />

•die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale,<br />

•Messungen.


§9 Platzverweisung<br />

Das FIB kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr<br />

vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen<br />

angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Rettungsdiensten behindern.<br />

§10 Durchsuchung von Personen, Sachen und Gebäuden<br />

Dursuchung von Personen, Sachen und Gebäuden<br />

(1) Das FIB kann eine Person, ein Gebäude oder ein Fahrzeug durchsuchen, wenn<br />

•Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Durchsuchung eine bevorstehende Straftat<br />

verhindert,<br />

•ein begründeter Verdacht besteht, der die Person, in Bezug auf ein Tatbestand welcher eine<br />

Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat darstellt, verdächtigt,<br />

•die Annahme besteht, das eine verfassungsfeindliche Handlung vereitelt werden kann, oder<br />

•nur durch die Durchsuchung eines Gebäudes oder Fahrzeuges eine gesuchte Person in<br />

Gewahrsam genommen werden kann.<br />

•sich Personen in der Nähe von bekannten Drogenumschlagplätzen befinden.<br />

•an einer Kontrollstelle, die von dem FIB eingerichtet worden ist, um Straftaten zu verhindern,<br />

•ein mobiler (mind. 3 polizeiliche Fahrzeuge) oder fester Checkpoint eingerichtet ist und<br />

Personen diesen passieren<br />

(2) Zusätzlich ist das FIB befugt ein Gebäude ohne Einwilligung des Inhabers, zur Abwehr einer<br />

gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, zu betreten.<br />

§11 Sicherstellung<br />

Das FIB kann eine Sache sicherstellen um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,<br />

•um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder<br />

Beschädigung einer Sache zu schützen,<br />

•wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen<br />

Rechtsvorschriften festgehalten wird und diese Person die Sache verwenden kann, um<br />

a) sich zu töten oder zu verletzen,<br />

b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,<br />

c) fremde Sachen zu beschädigen oder<br />

d) sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.<br />

Das FIB kann eine Sache ebenfalls sicherstellen, wenn die Sache in Verbindung mit einer Straftat oder<br />

Ordnungswidrigkeit steht.<br />

§12 Polizeiliche Beobachtung<br />

(1) Das FIB kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das<br />

amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Kraftfahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung<br />

ausschreiben, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten<br />

erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird oder<br />

•Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten begehen wird,<br />

•und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich<br />

ist.<br />

§13 Sonderrechte<br />

Das FIB ist von den Vorschriften der StVO befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />

dringend geboten ist.


──────────────────────────<br />

GVMP • Straßenverkehrsordnung<br />

──────────────────────────<br />

§1 Grundregeln<br />

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder<br />

mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.<br />

§2 Straßenbenutzung<br />

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind<br />

nicht Bestandteil der Fahrbahn.<br />

(2) Bei Fußgängern im Straßenverkehr ist besondere Rücksichtnahme zu nehmen.<br />

(3) Es gilt grundsätzlich die Nutzung des rechten Fahrtstreifens (Rechtsfahrgebot).<br />

(4) Die öffentlichen Straßen dürfen nicht für Rennen jeglicher Art genutzt werden.<br />

(4a) Ebenso dürfen öffentliche Straßen nur von Fahrzeugen genutzt werden, die fahrtauglich sind,<br />

sodass<br />

andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.<br />

§3 Geschwindigkeit<br />

(1) Der Fahrzeugführer muss ein Fahrzeug stets unter Kontrolle haben und seine Fahrweise den<br />

örtlichen<br />

Begebenheiten anzupassen.<br />

(2) Der ordnungsgemäße Fluss des Straßenverkehrs darf nicht gestört werden.<br />

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeiten sind:<br />

- innerhalb geschlossener Ortschaften: 70<br />

- außerhalb geschlossener Ortschaften: 100<br />

- auf Schnellstraßen und Autobahnen: Keine Begrenzung<br />

§4 Abstand<br />

(1) Der Abstand zum voraus fahrenden Fahrzeugen ist jederzeit so auszurichten, dass bei plötzlichen<br />

Bremsmanövern ein<br />

Unfall vermieden werden kann.<br />

§5 Überholen<br />

(1) Es gilt links zu überholen.<br />

(2) Überholt werden darf nur außerhalb geschlossener Ortschaften, wenn die Fahrbahn einspurig ist.<br />

(3) Beim Überholvorgang dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gestört werden.<br />

§6 Vorfahrt<br />

(1) Fahrbahnen, die 2 oder mehr Fahrtstreifen haben, haben immer Vorrang.<br />

(2) Auf allen anderen Straßen, die nicht Absatz 1 entsprechen, gilt rechts vor links.<br />

§7 Halten und Parken<br />

(1) Als geparkt gelten Fahrzeuge, welcher länger als 3 Minuten nicht bewegt wurden oder der Fahrer<br />

sich entfernt hat.<br />

(2) Geparkt werden darf nur auf gekennzeichneten Flächen oder am Straßenrand, jedoch nur wenn 2<br />

Räder auf dem Bürgersteig<br />

stehen und der Fußgängerweg sowie die Straße nicht behindert wird.


§8 Beleuchtung<br />

(1) Die Beleuchtung der Fahrzeuge muss bei Dämmerung oder Nacht eingeschaltet werden.<br />

(2) Bei schlechten Sichtverhältnissen ist das Licht ebenfalls einzuschalten.<br />

§9 Sonderrechte<br />

(1) Fahrzeuge, welche Sonderrechte in Anspruch nehmen (Blaulicht, Sondersignal, Megaphone-<br />

Durchsagen) haben stets Vorrang.<br />

§10 Fahrgäste<br />

(1) Alle Verkehrsteilnehmer und deren Fahrgäste müssen sich in ihren Fahrzeugen aufhalten. Die<br />

maximal zulässige Personenzahl<br />

darf nicht überschritten werden.<br />

(2) Das Mitnehmen von Personen auf dem Dach, im Kofferraum o.Ä. ist nicht zulässig.


Sperrzonenverordnung:<br />

LSPD.:<br />

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger von San Andreas,<br />

hiermit erklärt das Los Santos Police Department nach §10 - Sperrzonen folgende Gebiete dauerhaft<br />

zur polizeilichen Sperrzone:<br />

■ Alle Polizeidienststellen (ausgenommen deren Anmeldeschalter und Warteraum).<br />

■ Das Los Santos und Blaine County Hauptquartier.<br />

Des Weiteren ist das Parken auf den Police Department Parkplätze strengstens verboten und wird<br />

sofort geahndet.<br />

Beachten Sie, dass unautorisiertes Betreten dieser Sperrzonen eine Ordnungswidrigkeit darstellt und<br />

jederzeit mit Waffengewalt durch die Beamten geahndet werden kann.<br />

FIB.:<br />

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,<br />

hiermit erklärt das FIB nach §34 VoG folgende Gebiete dauerhaft zur polizeilichen Sperrzone:<br />

Alle Polizeidienststellen (ausgenommen deren Anmeldeschalter).<br />

Das FIB Hauptquartier.<br />

Das Staatsgefängnis.<br />

Das Gebiet um die Goldmine. (begrenzt durch die Galileo Road im Süden und den Granculudo Grande<br />

Valley im Norden)<br />

Die U.S. Army Militärbasis in Fort Zancudo (begrenzt durch den Feldweg um die Basis)<br />

Bitte beachten Sie, dass unautorisiertes Betreten dieser Sperrzonen eine Ordnungswidrigkeit darstellt<br />

und jederzeit mit Waffengewalt durch die Beamten geahndet werden kann.<br />

ARMY.:


Militärstützpunkt und Staatsgefängnis sind Sperrzonen mit<br />

Flugverbot.


Pressegesetz der Weazle News auf GVMP<br />

§1: Ein Reporter muss stets ein seriöses und höfliches Auftreten haben.<br />

§2: Der Besitz von Waffen ist im Rahmen allgemeiner Gesetzesvorgaben erlaubt.<br />

§3: Die Fahrzeuge der Weazel News dürfen nur für dienstliche Zwecke benutzt werden (Events -<br />

Fahrten zu den Hotspots für News)<br />

§3.1: Die Eventfahrzeuge an der Rennbahn, sowie die erweiterte Auswahl am Büro sind nur unter<br />

Anweisung eines Leader zu benutzen. Jegliche Benutzung ohne Anweiusung wird mit starken<br />

Konsequenzen geahndet. Von der News Leitung und von administrativer Seite.<br />

§4: Das Spamen der /News (ingame) ist strengstens untersagt.<br />

§5: Groß angelegte Events, die durchgeführt werden, müssen in die Eventliste eingetragen werden.<br />

§6: Bei Annahme des Geldes für das Lotto-Event, muss der Teilnehmende immer sofort abgehakt<br />

werden (Lotto - Die Liste).<br />

§7: Die Einnahmen eines Events/der Werbung sind ohne Aufruf stets in die Eventkasse einzuzahlen.<br />

§8: Wenn keiner der Chef Redakteure online ist, hat der nächst Ranghöhere das Sagen.<br />

§9: Der Missbrauch der Eventkasse führt zum sofortigen Ausschluss aus der Fraktion und zieht<br />

administrative Strafen nach sich.<br />

§10: Wir sind eine Staatsfraktion, daher ist das Nachgehen einer illegalen Tätigkeit nicht gestattet, bei<br />

Zuwiderhandlungen behalten wir uns disziplinarische Schritte vor.<br />

Verhaltensregeln gegenüber der Polizei und ggf. anderen Fraktionen:<br />

Bei Polizei - Aktionen, ist es besser, sich mit LSPD auseinanderzusetzen und einen eventuell anderen<br />

Zeitpunkt der News abzusprechen, um Situationen zu vermeiden, wo die News Polizeiaktionen stören.<br />

Es gilt sich an Anweisungen vom PD zu halten.<br />

Bei Geiselnahmen, sollte darauf geachtet werden, dass keine News gesendet werden, die den<br />

Geiselnehmern helfen oder Informationen über Staatsaktionen (LSPD, FIB, usw.) geben.<br />

(Das beruht auf Gegenseitigkeit z. B. für Hinweise, die wir evtl. direkt von den Geiselnehmern<br />

bekommen, dann ist nachzufragen, ob wir die Infos senden dürfen.)<br />

Reporter haben sich stets auf Nachfrage auszuweisen mit ihrem Presseausweis /me .<br />

Gegenüber Fraktionen wie z. B. der LCN, Yakuza, usw. bewahren wir auch Neutralität. Wir berichten<br />

über beide Seiten. Begleiten wir eine solche Fraktion, unterliegen wir der Schweigepflicht -<br />

d. h. wir berichten nicht über illegale Machenschaften (Allgemeines ist erlaubt).<br />

News sollten generell Neutral bleiben.<br />

Jeder der sich nicht dran hält, erhält eine Abmahnung, da wir mit den Cops bzw dem FIB Hand in Hand<br />

arbeiten wollen und nicht dauernd krach riskieren wollen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!