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Bürgerliches Recht Mitschrift REP Aspöck/Karner/Kehrer/Kogler ...

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<strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong><br />

<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong><br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/<br />

Vonkilch<br />

Junitermin 2009<br />

Autor: Alexander Taubenkorb<br />

Version 1 vom 23.06.2009


<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

Vorwort<br />

Ich habe diese <strong>Mitschrift</strong> nach bestem Gewissen zusammengestellt. Dies kann Fehler<br />

jedoch leider nicht vollständig ausschließen. Falls dir daher Fehler auffallen oder du<br />

Verbesserungsvorschläge hast, zögere bitte nicht mir diese unter meiner E-Mail<br />

a0609321@unet.univie.ac.at mitzuteilen.<br />

Paragraphen ohne Bezeichnung eines bestimmten Gesetzes beziehen sich immer auf das<br />

ABGB.<br />

Ein Fragezeichen bedeutet, dass ich an dieser Stelle nicht alles verstanden habe und die<br />

Aussage insofern unsicher ist.<br />

Dieses Dokument ist unter der Creative Commons Lizenz „Attribution-<br />

NonCommercial-ShareAlike 2.0 Austria“ lizenziert, verfügbar unter<br />

http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/2.0/at/.<br />

Seite 2 von 187<br />

Alexander Taubenkorb


<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Vorwort...................................................................................................................................2<br />

Inhaltsverzeichnis...................................................................................................................3<br />

Abkürzungsverzeichnis..........................................................................................................7<br />

1. Allgemeiner Teil................................................................................................................9<br />

1.1. Methodenlehre............................................................................................................9<br />

1.1.1. Aufbau des <strong>Recht</strong>ssatzes....................................................................................9<br />

1.1.2. Auslegung im engeren Sinn..............................................................................10<br />

1.1.3. Ergänzende <strong>Recht</strong>sfortbildung..........................................................................12<br />

1.2. Vertragsrecht............................................................................................................14<br />

1.2.1. Vertragsrechtslehre...........................................................................................14<br />

1.2.2. Willenserklärung................................................................................................15<br />

1.2.2.1. Tatbestand der Willenserklärung................................................................15<br />

1.2.2.2. Mängel im inneren Tatbestand...................................................................16<br />

1.2.2.3. Auslegung von Willenserklärungen............................................................17<br />

1.2.3. Vertragsschluss.................................................................................................18<br />

1.2.4. Fehlerhafte Willenserklärungen........................................................................20<br />

1.2.4.1. Irrtum (§ 871).............................................................................................20<br />

1.2.4.2. List und Drohung (§ 870)...........................................................................22<br />

1.2.4.3. Wegfall der Geschäftsgrundlage................................................................23<br />

1.2.4.4. Anfängliche Unmöglichkeit.........................................................................24<br />

1.2.4.5. Gesetz- und Sittenwidrigkeit......................................................................25<br />

1.2.4.6. Formmängel...............................................................................................26<br />

1.3. <strong>Recht</strong>sfähigkeit.........................................................................................................27<br />

1.4. Handlungsfähigkeit...................................................................................................28<br />

1.4.1. Geschäftsfähigkeit.............................................................................................28<br />

1.4.2. Deliktsfähigkeit..................................................................................................30<br />

1.5. Stellvertretung...........................................................................................................30<br />

1.5.1. Voraussetzungen...............................................................................................30<br />

1.5.2. Handeln unter fremden Namen.........................................................................31<br />

1.5.3. Gesetzliche Vertretungsbefugnis......................................................................31<br />

1.5.4. <strong>Recht</strong>sgeschäftliche Vertretung........................................................................32<br />

1.5.5. Fristen und Verjährung......................................................................................35<br />

1.5.5.1. Frist............................................................................................................35<br />

1.5.5.2. Verjährung..................................................................................................35<br />

2. Schuldrecht: Allgemeiner Teil.......................................................................................38<br />

2.1. Relativität des Schuldrechts.....................................................................................38<br />

2.2. Einteilung der <strong>Recht</strong>sgeschäfte................................................................................39<br />

2.2.1. Dauerschuldverhältnis.......................................................................................40<br />

2.2.2. Diverse Einteilungen.........................................................................................40<br />

2.2.3. Versendungskauf...............................................................................................41<br />

2.3. Leistungsstörungen..................................................................................................43<br />

2.3.1. Verjährung.........................................................................................................43<br />

2.3.2. Verzug...............................................................................................................44<br />

2.3.3. Gewährleistung..................................................................................................47<br />

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<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

2.3.4. Laesio Enormis..................................................................................................51<br />

2.3.5. Sicherungseinreden..........................................................................................52<br />

2.4. Zession.....................................................................................................................54<br />

2.5. Bürgschaft.................................................................................................................57<br />

2.6. Sonstige Schuldverhältnisse....................................................................................57<br />

3. Sachenrecht....................................................................................................................59<br />

3.1. Pfandrecht.................................................................................................................59<br />

3.1.1. Afterpfandrecht..................................................................................................59<br />

3.1.2. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb......................................................................59<br />

3.1.3. Übertragung des Pfandrechts...........................................................................60<br />

3.1.4. Verhältnis Pfandgläubiger ↔ Pfandschuldner..................................................61<br />

3.1.5. Verwertung........................................................................................................61<br />

3.1.6. Schutz und Erlöschen des Pfandrechts............................................................63<br />

3.2. Sonstige dingliche Sicherungsrechte.......................................................................63<br />

3.2.1. Zurückbehaltungsrecht......................................................................................63<br />

3.2.2. Sicherungseigentum..........................................................................................64<br />

3.2.3. Sicherungsabtretung.........................................................................................64<br />

3.2.4. Eigentumsvorbehalt...........................................................................................64<br />

3.3. Dienstbarkeiten.........................................................................................................66<br />

3.3.1. Persönliche Dienstbarkeiten..............................................................................67<br />

3.3.2. Begründung.......................................................................................................67<br />

3.3.3. Schutz und Erlöschen.......................................................................................67<br />

4. Schuldrecht: Schadenersatzrecht................................................................................68<br />

4.1. Schaden....................................................................................................................68<br />

4.1.1. Begriffe..............................................................................................................68<br />

4.1.1.1. Realer Schaden/Rechnerischer Schaden..................................................68<br />

4.1.1.2. Vermögensschaden/Ideeller Schaden.......................................................68<br />

4.1.1.3. Schockschaden/Trauerschaden................................................................69<br />

4.1.1.4. Absolut geschütztes <strong>Recht</strong>sgut/bloßer Vermögensschaden.....................69<br />

4.1.1.5. Positiver Schaden/Entgangener Gewinn...................................................70<br />

4.1.1.6. Wrongful Birth, Wrongful Conception.........................................................70<br />

4.1.2. Schadensberechnung.......................................................................................71<br />

4.2. Kausalität..................................................................................................................72<br />

4.2.1. Mehrere Schädiger............................................................................................73<br />

4.3. <strong>Recht</strong>swidrigkeit........................................................................................................77<br />

4.3.1. Verschuldenshaftung.........................................................................................77<br />

4.3.1.1. <strong>Recht</strong>fertigungsgründe...............................................................................79<br />

4.4. Verschulden..............................................................................................................81<br />

4.5. Art und Umfang des Schadenersatzes:....................................................................84<br />

4.5.1. Mitverschulden..................................................................................................86<br />

4.5.2. Vorteilsausgleich und Drittschaden...................................................................88<br />

4.6. Produkthaftung.........................................................................................................88<br />

4.7. Beweislastverteilung.................................................................................................90<br />

4.8. Regress.....................................................................................................................90<br />

4.9. Sondertatbestände...................................................................................................91<br />

4.10. Gefährdungshaftung...............................................................................................91<br />

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<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

4.10.1. Allgemeines.....................................................................................................91<br />

4.10.2. Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)................................92<br />

5. Schuldrecht: Vertragsverhältnisse..............................................................................93<br />

5.1. Abgrenzungen zwischen den Vertragstypen............................................................93<br />

5.2. Kaufvertrag...............................................................................................................94<br />

5.2.1. Kaufrechtliche Nebenvereinbarungen...............................................................96<br />

5.2.2. Abzahlungsgeschäft..........................................................................................97<br />

5.2.3. Drittfinanzierter Kauf..........................................................................................98<br />

5.2.4. Spezifikationskauf...........................................................................................100<br />

5.3. Werkvertrag............................................................................................................100<br />

5.4. Schenkungsvertrag.................................................................................................103<br />

5.5. Auftrag.....................................................................................................................104<br />

5.6. Fernabsatz..............................................................................................................104<br />

5.7. Verwahrungsvertrag................................................................................................106<br />

5.8. Reiseveranstaltungsvertrag....................................................................................106<br />

5.9. Verbraucherschutzrecht..........................................................................................106<br />

5.9.1. Anwendungsbereich........................................................................................106<br />

5.9.2. Rücktrittsrechte................................................................................................107<br />

5.9.2.1. Gemeinsame Bestimmungen...................................................................107<br />

5.9.2.2. Rückabwicklung.......................................................................................107<br />

5.9.3. Unzulässige Vertragsbestandteile...................................................................108<br />

5.9.4. Gewährleistungsrecht......................................................................................108<br />

5.9.5. Terminsverlust.................................................................................................108<br />

5.9.6. Verbraucherkredite..........................................................................................109<br />

6. UN-Kaufrecht (UNK).....................................................................................................110<br />

6.1. Allgemeines.............................................................................................................110<br />

6.2. Anwendungsbereich................................................................................................110<br />

6.2.1. Nichtanwendung des UNK..............................................................................112<br />

6.3. Vertragsabschluss...................................................................................................113<br />

6.3.1. Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.............................................................114<br />

6.3.2. Gewährleistung................................................................................................114<br />

6.3.3. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit...........................................................115<br />

6.4. Leistungsstörungsrecht...........................................................................................116<br />

7. Schuldrecht: Bereicherungsrecht..............................................................................119<br />

7.1. Leistungskondiktionen............................................................................................119<br />

7.1.1. Begriff der Leistung..........................................................................................119<br />

7.1.2. Die einzelnen Kondiktionen.............................................................................120<br />

7.1.2.1. § 1431 condictio indebiti..........................................................................120<br />

7.1.2.2. § 877 condictio sine causa.......................................................................121<br />

7.1.2.3. § 1435 condictio causa finita....................................................................121<br />

7.1.2.4. § 1435 analog condictio causa data causa non secuta...........................121<br />

7.1.2.5. Kondiktionen bei Unmöglichkeit und Unerlaubtheit.................................122<br />

7.1.3. Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis...........................................................123<br />

7.1.3.1. Anweisung................................................................................................123<br />

7.1.3.2. Vertrag zugunsten Dritter (§ 881)............................................................125<br />

7.1.3.3. Bürgschaft und Garantie..........................................................................125<br />

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<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

7.1.3.4. Zession.....................................................................................................126<br />

7.1.3.5. Leistung an den Scheinvertreter..............................................................126<br />

7.2. Bereicherung in sonstiger Weise............................................................................126<br />

7.2.1. Verwendungsanspruch (§ 1041).....................................................................127<br />

7.2.2. Aufwand für einen Anderen (§ 1042)...............................................................128<br />

7.2.2.1. Tatbestand und Ausschlussgründe..........................................................128<br />

7.2.2.2. Voreilige Selbstverbesserung..................................................................129<br />

7.3. Inhalt des Anspruches............................................................................................130<br />

8. Mietrecht.......................................................................................................................132<br />

8.1. Geschichte..............................................................................................................132<br />

8.2. Anwendungsbereich...............................................................................................133<br />

8.2.1. Geltungsbereich (§ 1 Abs 1)............................................................................133<br />

8.2.2. Vollausnahmen (§ 1 Abs 2).............................................................................134<br />

8.2.3. Teilausnahme (§ 1 Abs 4, 5)............................................................................134<br />

8.3. Haupt- und Untermieter..........................................................................................135<br />

8.4. Erhaltung des Bestandobjektes..............................................................................135<br />

8.5. Umfang von Veränderungen (§§ 8,9,10)................................................................136<br />

8.6. Änderungen auf Mieterseite (§ 12).........................................................................137<br />

8.7. Kündigungsschutz..................................................................................................138<br />

9. Familienrecht................................................................................................................139<br />

9.1. Verlöbnis.................................................................................................................139<br />

9.2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft........................................................................140<br />

9.3. Ehe..........................................................................................................................141<br />

9.3.1. Der Ehevertrag................................................................................................142<br />

9.3.1.1. Ehefähigkeit.............................................................................................142<br />

9.3.1.2. Formvorschriften......................................................................................143<br />

9.3.1.3. Eheverbote im engeren Sinn...................................................................143<br />

9.3.2. Die mangelhafte Ehe.......................................................................................144<br />

9.3.2.1. Schlichte Eheverbote...............................................................................144<br />

9.3.2.2. Nichtehe...................................................................................................144<br />

9.3.2.3. Nichtige Ehe.............................................................................................144<br />

9.3.2.4. Aufhebung................................................................................................146<br />

9.3.3. <strong>Recht</strong>e und Pflichten aus der Ehe...................................................................147<br />

9.3.3.1. Ehename..................................................................................................148<br />

9.3.3.2. Ehelicher Unterhalt...................................................................................149<br />

9.3.3.3. Gemeinsames Wohnen............................................................................151<br />

9.3.3.4. Erhaltung der Wohnmöglichkeit...............................................................151<br />

9.3.3.5. Mitwirkung im Erwerb...............................................................................151<br />

9.3.3.6. Schlüsselgewalt.......................................................................................152<br />

9.3.3.7. Ehegüterrecht...........................................................................................152<br />

9.4. Ehescheidung.........................................................................................................153<br />

9.4.1. Ehescheidung aus Verschulden......................................................................154<br />

9.4.2. §§ 50-52 Krankheiten......................................................................................155<br />

10. Internationales Privatrecht (IPR)..............................................................................156<br />

10.1. Schuldvertragsrecht: EVÜ....................................................................................156<br />

10.1.1. Zur <strong>Recht</strong>swahl und wenn keine Art. 4 EVÜ:................................................157<br />

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<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

10.1.2. Zur Form gem. Art. 9 EVÜ:............................................................................160<br />

10.1.3. Verbraucherverträge Art. 5 EVÜ, § 13a KSchG............................................161<br />

10.1.4. § 13a KSchG.................................................................................................162<br />

10.2. Sachenrecht..........................................................................................................163<br />

10.3. Deliktsrecht...........................................................................................................164<br />

11. Erbrecht.......................................................................................................................165<br />

11.1. Allgemeines...........................................................................................................165<br />

11.1.1. Zäsuren des Erbschaftserwerbs....................................................................165<br />

11.1.2. Fälle...............................................................................................................167<br />

11.2. Gesetzliches Erbrecht...........................................................................................172<br />

11.2.1. Gesetzliches Erbrecht zwischen Verwandten...............................................172<br />

11.2.2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten...........................................................173<br />

11.2.3. Gesetzliches Erbrecht der Legatare..............................................................175<br />

11.3. <strong>Recht</strong>sgeschäfte von Todes wegen......................................................................175<br />

11.3.1. Abgrenzung Schuldrecht ↔ Erbrecht............................................................175<br />

11.3.2. Willensmängel...............................................................................................177<br />

11.3.3. Formvorschriften............................................................................................178<br />

11.3.4. Widerruf und Aufhebung................................................................................179<br />

11.4. Pflichtteilsrecht......................................................................................................181<br />

11.5. Anrechnung von Zuwendungen und Schenkungen..............................................186<br />

11.5.1. Anrechnung auf den Erbteil...........................................................................186<br />

11.5.2. Nachlasspflichtteil..........................................................................................187<br />

11.5.3. Schenkungsanrechnung................................................................................187<br />

Abkürzungsverzeichnis<br />

aA anderer Ansicht<br />

Abs Absatz<br />

aE am Ende<br />

aF alte Fassung<br />

AG Aktiengesellschaft<br />

AGB Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen<br />

AHG Amtshaftungsgesetz<br />

Anm Anmerkung<br />

arg argumento<br />

Art Artikel<br />

ASVG Allgemeines Sozialversicherungs<br />

gesetz<br />

betr betreffend<br />

BGBl Bundesgesetzblatt<br />

BGH (deutscher) Bundesgerichtshof<br />

BPräs Bundespräsident<br />

Seite 7 von 187<br />

BR Bundesrat<br />

BReg Bundesregierung<br />

Bsp Beispiel<br />

bzw beziehungsweise<br />

ca circa<br />

cic culpa in contrahendo<br />

csqn conditio sine qua non<br />

D Dokument<br />

dh das heißt<br />

DHG Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />

DNHG Dienstnehmerhaftpflichtgesetz<br />

DV Deckungsverhältnis<br />

EB Erläuternde Bemerkungen<br />

ECG E-Commerce Gesetz<br />

EG Europäische Gemeinschaft<br />

EGMR Europäischer Gerichtshof für<br />

Menschenrechte


<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

EGV Europäischer Gemeinschaftsvertrag<br />

EheG Ehegesetz<br />

EKHG Eisenbahn- und<br />

Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz<br />

EO Exekutionsordnung<br />

etc et cetera<br />

EU Europäische Union<br />

EuGH Europäischer Gerichtshof<br />

EV Einlösungsverhältnis<br />

EVÜ Europäisches Schuldvertrags<br />

übereinkommen<br />

FN Fußnote<br />

G Gesetz<br />

GBG Grundbuchsgesetz<br />

GesbR Gesellschaft bürgerlichen<br />

<strong>Recht</strong>s<br />

GewO Gewerbeordnung<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter<br />

Haftung<br />

hA herrschende Ansicht<br />

HaRÄG Handelsrechtsänderungs<br />

gesetz<br />

hM herrschende Meinung<br />

idF in der Fassung<br />

idR in der Regel<br />

idZ in diesem Zusammenhang<br />

ieS im engeren Sinn<br />

IGH Internationaler Gerichtshof<br />

insb insbesondere<br />

IO Internationale Organisation<br />

IPRG Internationales Privatrechts<br />

gesetz<br />

iSd im Sinne des/der<br />

iVm in Verbindung mit<br />

iwS im weiteren Sinn<br />

iZw im Zweifel<br />

Jud Judikatur<br />

KO Konkursordnung<br />

KSchG Konsumentenschutzgesetz<br />

Seite 8 von 187<br />

lit litera<br />

MRG Mietrechtsgesetz<br />

NO Notariatsordnung<br />

NotAktG Notariatsaktsgesetz<br />

NR Nationalrat<br />

NWG Notewegegesetz<br />

OGH Oberster Gerichtshof<br />

PHG Produkthaftungsgesetz<br />

RL Richtlinie<br />

Rs <strong>Recht</strong>ssache<br />

Rsp <strong>Recht</strong>sprechung<br />

RV Regierungsvorlage<br />

sog so genannt<br />

SPG Sicherheitspolizeigesetz<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

stRsp ständige <strong>Recht</strong>sprechung<br />

StVO Straßenverkehrsordnung<br />

StVO Straßenverkehrsordnung<br />

TEG Todeserklärungsgesetz<br />

TNG Teilzeitnutzungsgesetz<br />

ua unter anderem<br />

UGB Unternehmensgesetzbuch<br />

UNK UN-Kaufrecht<br />

usw und so weiter<br />

uU unter Umständen<br />

UVS Unabhängiger Verwaltungs<br />

senat<br />

VersVG Versicherungsvertragsgesetz<br />

VfGH Verfassungsgerichtshof<br />

VGR Völkergewohnheitsrecht<br />

VStG Verwaltungsstrafgesetz<br />

VV Valutaverhältnis<br />

VwGH Verwaltungsgerichtshof<br />

WEG Wohungseigentumsgesetz<br />

Z Ziffer<br />

zB zum Beispiel<br />

ZMR Zentrales Melderegister<br />

ZPO Zivilprozessordnung


<strong>Mitschrift</strong> <strong>REP</strong> <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1<br />

<strong>Aspöck</strong>/<strong>Karner</strong>/<strong>Kehrer</strong>/<strong>Kogler</strong>/Liedermann/Mair/<br />

Junitermin 2009 Perner/Reidinger/Riss/Rosenmayr/Rubin/Rudolf/Vonkilch<br />

1. Allgemeiner Teil<br />

1.1. Methodenlehre<br />

Liedermann: Montag: 27. April 2009<br />

1.1.1. Aufbau des <strong>Recht</strong>ssatzes<br />

Ein <strong>Recht</strong>ssatz hat zwei Elemente: Tatbestand und <strong>Recht</strong>sfolge. Im Strafrecht hat man<br />

zB § 75 StGB: Wer einen anderen tötet (Tatbestand), ist mit 10-20 Jahren Freiheitsstrafe<br />

zu bestrafen. (<strong>Recht</strong>sfolge). Für den Schadenersatz (§ 1295) ist dies nicht mehr so eindeutig.<br />

Daraus muss man Schaden, Kausalität und Verschulden herauslesen. Im Tatbestand<br />

selber hat man daher schon das Fallprüfungsschema.<br />

Im Zivilrecht sind die Normen interessant, die eine <strong>Recht</strong>smacht, dh ein subjektives<br />

<strong>Recht</strong>, geben. Gem § 1061 ist der Verkäufer schuldig dem Käufer die Sache zu übergeben.<br />

Der Käufer hat daher ein subjektives <strong>Recht</strong> (Anspruch) auf Herausgabe der Sache. Andere<br />

subjektive <strong>Recht</strong>e sind Gestaltungsrechte, mit denen man die <strong>Recht</strong>slage beeinflussen<br />

kann (zB Vertrag zerstören) oder Herrschaftsrechte wie das Eigentum. Man hat Eigentum<br />

an der Sache und kann es mit Ansprüchen verteidigen. Die wichtigsten sind jedoch die Ansprüche.<br />

Nach § 93 StVO sind Gehsteige zB sauber zu halten. Man kännte daraus ableiten,<br />

dass man einen Anspruch hat, dass der Nachbar den Schnee wegräumen muss. Es gibt jedoch<br />

nur Verwaltungsstrafen. Es gibt bei einem Unfall jedoch nach § 1319a einen Schadenersatz.<br />

Für die Auslegung des ordnungsgemäßen Zustands ist aber die StVO erforderlich.<br />

In § 922 Abs 1 haftet unter bestimmten Voraussetzungen der Verkäufer. Die Voraussetzungen<br />

sind noch nicht konkret genug für einen Anspruch. Die konkreten <strong>Recht</strong>sfolgen finden<br />

sich in § 932. Er dient für die Auslegung des „Mangels“ in § 932. Weitere Bausteine benötigt<br />

man für die Entgeltlichkeit, Übergabe (§ 924), Verjährung (§ 933) (Mängelrüge<br />

§ 377 UGB). Preisminderung und Wandlung in § 932 sind Gestaltungsrechte, Verbesserung<br />

und Austausch sind Ansprüche. Man kann direkt darauf klagen. Es bringt nichts darauf<br />

zu klagen, dass der Vertrag aufgehoben wird. Das ist aber egal. Es geht darum, dass<br />

Geld zurückzubekommen. Dafür benötigt man die Aufhebung des Vertrages. Man klagt daher<br />

auf Rückzahlung des Geldes und benötigt dafür die Aufhebung des Vertrages. Es gibt<br />

daher keinen Anspruch auf Wandlung, da man es nicht einklagen kann.<br />

Wie findet man eine Anspruchsgrundlage? Anna kauft eine Stereoanlage und bezahlt sie,<br />

bekommt sie aber nicht. Anna will die Stereoanlage haben. Es stellt sich nur die Frage<br />

warum. Man geht nach folgenden Fallprüfungsschema 1 vor:<br />

1. Vertrag<br />

2. Primäre vertragliche Ansprüche<br />

3. Vertraglicher Schadenersatz<br />

4. Geschäftsführung ohne Auftrag<br />

5. Dingliche <strong>Recht</strong>e<br />

6. Gesetzliche Schuldverhältnisse<br />

7. Sonstige Ansprüche<br />

1 Perner/Spitzer, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> 1 , 628<br />

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Man findet hier etwas in den primären vertraglichen Ansprüchen: § 1061.<br />

Bsp: Anton kauft einen neuen Pullover. Er bemerkt später, dass der Pullover ein Loch<br />

hat. Gem § 932 wird darauf gehaftet, dass die Sache die bedungenen Eigenschaften hat.<br />

„Der Pullover hat ein Loch“ ist keine Subsumption, sondern nur eine Wiedergabe des<br />

Sachverhalts. „Der Verkäufer haftet für die bedungenen Eigenschaften“ ist nur der Tatbestand.<br />

„Der Pullover ist mangelhaft“ ist das Ergebnis. Man könnte in etwa so sumsumieren:<br />

„Frei von Löchern zu sein ist eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft von Pullovern.<br />

Weil der Pullover diese Eigenschaften nicht hat, liegt ein Mangel vor.“ Man müsste<br />

weiter prüfen ob nach der Übergabe geleistet wurde, etc.<br />

1.1.2. Auslegung im engeren Sinn<br />

Die Auslegung fragt nur ob ein konkreter Lebenssachverhalt unter einen Tatbestand fällt.<br />

Die Wortinterpretation beschäftigt sich mit den Begriffen, dh ob der Tatbestand den<br />

Sachverhalt begrifflich erfasst. Es gibt drei Bereiche: Kern (sicher), Hof (vielleicht), Außenbereich<br />

(sicher nicht).<br />

Bsp: Gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften eines Pullovers: ohne Löcher<br />

(Kern), kugelsicher (Außenbereich), maschinenwaschbar (Hof).<br />

Kinder gem § 762: Söhne und Töchter (Kern), Geschwister (Außenbereich), Kindeskinder,<br />

Adoptivkinder (Hof).<br />

Grundsätzlich sind Gesetze für die Bevölkerung geschrieben. Daher ist auch der allgemeine<br />

Sprachgebrauch beachtlich. Spezielle Gesetze wie zB Jagdgregeln können einen speziellen<br />

Wortschatz haben. Das ABGB ist 1811 entstanden, dh die Begriffe sind teilweise alt (zB<br />

§ 1247: „zum Putze“).<br />

Wenn man aus der Wortinterpretation nichts herauslesen kann, kommt man zur systematischen<br />

Interpretation. Man unterscheidet grundsätzlich öffentliches <strong>Recht</strong> und<br />

Privatrecht. Die herrschende Ansicht unterscheidet nach der Subjektstheorie (Hoheitsgewalt).<br />

Das Privatrecht unterfällt in das allgemeine Privatrecht und das Sonderprivatrecht<br />

(speziellere Regelungen). Man kann zB den Schadenersatz im Unternehmensrecht durch<br />

das allgemeine Privatrecht ergänzen. Im ABGB findet sich nicht das Pandektensystem, da<br />

es vor diesem System geschrieben wurde. Es gibt auch zahlreiche Nebenregeln. Die Regeln<br />

sollen so interpretiert werden, dass sie selbst oder andere nicht überflüssig werden.<br />

Bsp: § 879 Abs 2 Z4 (Wucher) verlangt ein auffallendes Missverhältnis. Es stellt sich<br />

die Frage, wie groß dies ist. Nach der Wortinterpretation hat man bei 50% den Kern, bei<br />

5% den Außenbereich. Fraglich ist zB 70%. § 934 regelt die laesio enormis (Verkürzung<br />

über die Hälfte). Man stellt eine Hypothese auf: Ein auffallendes Missverhältnis besteht<br />

bei 50%. Es bedarf aber auch eines Leichtsinns, Zwangslage, oder ähnliches. Die laesio<br />

enormis fordert dies nicht und wäre leichter geltend zu machen. Daher besteht ein auffallendes<br />

Missverhältnis auch schon vorher. Die gehäuften Voraussetzungen ermöglichen<br />

ein geringeres Missverhältnis.<br />

Wenn sich die Probleme nicht lösen lassen, kommt es zur Normenkollision.<br />

• Lassen sich die <strong>Recht</strong>sfolgen vereinbaren passt es. Man kommt zu einer alternativen<br />

oder kumulativen Anwendung.<br />

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A B<br />

• Widersprechen sich die <strong>Recht</strong>sfolgen muss man schauen, welche <strong>Recht</strong>snorm vorgeht:<br />

◦ Konsumption<br />

◦ lex spezialis<br />

◦ lex posterior<br />

Lex Specialis: Eine Norm A hat einen Anwendungsbereich. Norm B befindet sich<br />

als kleinerer Kreis komplett im Kreis A. Die Norm B ist daher spezieller.<br />

Bsp: Zinsen sind gem § 1000 4%. Nach § 352 UGB sind es 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz.<br />

Die <strong>Recht</strong>sfolgen widersprechen sich (4%, 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz).<br />

Die UGB-Vorschrift ist spezieller, da alle Fälle auch dem UGB fallen, aber nicht umgekehrt.<br />

Diese Subsidiarität ist sogar normiert, da § 1000 ABGB anderen Normen den Vorrang<br />

explizit einräumt.<br />

A<br />

B<br />

Lex Posterior: Bei zwei deckungsgleichen Normen geht dies nicht. Man schaut<br />

dann darauf, welche Norm jünger ist. Die neuere Norm derogiert der älteren<br />

Norm.<br />

§ 943 normiert die Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe. § 1 NotAktG Abs lit d<br />

enthält die Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe. Die Spezialität hilft aufgrund<br />

des gleichen Anwendungsbereiches nicht mehr weiter. Man kommt daher zur lex posterior-Regelung.<br />

Das NotAktG geht vor, da es jünger ist (Man schaut auf die Datumsangabe<br />

unter den Paragraphen).<br />

Wenn sich die <strong>Recht</strong>sfolgen ergänzen gibt es einen Fall der Anspruchshäufung.<br />

Bsp: Ein Dieb stiehlt ein Auto. Man kann das Auto herausverlangen (§ 366), Schadenersatz<br />

für die Beschädigung (§§ 1293 ff), ein Benützungsentgelt (§ 1041), uU auch Unterlassung<br />

(bei Wiederholung: § 523) verlangen. Wenn das Auto zerstört wird, kann man<br />

auf Wertersatz gem §§ 1293 ff<br />

Bei der historischen Interpretation schaut man darauf, was sicher der Gesetzgeber dabei<br />

gedacht hat. Daher wird sie auch subjektive Interpretation genannt. Man schaut sich<br />

dazu die Materialien, stenographische Protokolle, Regierungsvorlagen (RV), Ausschussprotokolle,<br />

etc an.<br />

Bsp: Viktor kauft von einem EDV-Händler ein Auto, dass in Wahrheit einem anderen<br />

gehört. Es stellt sich die Frage, was in § 367 der gewöhnliche Betrieb seines Unternehmens<br />

ist. Man müsste dazu ins BGBl schauen (steht im Kodex darunter). Man findet<br />

dann in der RV etwas dazu. Es wird auf den gewöhnlichen Betrieb (Unternehmereigenschaft)<br />

abgestellt. Früher wurde auf die Gewerbeberechtigung abgestellt.<br />

Bei der (objektiven) teleologischen Interpretation schaut man nicht auf die Materialien<br />

sondern versucht selber einen Sinn zu finden.<br />

Bsp: Bürgschaftserklärungen müssen gem § 1346 Abs 2 schriftlich abgegeben wird.<br />

Bertram möchte bürgen und faxt seine Bürgschaftserklärung an den Kreditgeber.<br />

Schriftlichkeit könnte vor Übereilung schützen, aber auch einen Beweiszweck haben. Für<br />

die Warnung ist es egal, ob gefaxt wird oder nicht. Ein Fax könnte man aber leichter fälschen,<br />

da die Darstellung nicht so genau ist. Vertreten wird beides. Der Hauptzweck<br />

(Warnung) ist daher erfüllt.<br />

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Eine Sonderform ist die richtlinienkonforme Interpretation. Eine RL wird von der<br />

EG erlassen und muss in das nationale <strong>Recht</strong> umgesetzt werden. Nachdem die nationale<br />

Vorschrift auf die RL zurückgeht muss sie im Einklang mit dieser interpretiert werden.<br />

Bsp: Agathe verteilt ihren Apfelkuchen auf dem Jahrmarkt. Es kommt zu Magenschmerzen<br />

eines Kunden. Kommt es zu einer Haftung nach dem PHG? Nach dem PHG<br />

haftet ein Unternehmer unter gewissen Umständen. § 1 KSchG definiert den Unternehmer.<br />

Die RL nimmt hat jedoch andere Tatbestandsmerkmale (weder Herstellung zum<br />

Verkauf oder Vertrieb mit wirtschaftlichem Zweck, noch Vertrieb oder Herstellung im<br />

Rahmen einer beruflichen Tätigkeit). Nach dem KSchG ist es nicht auf Dauer angelegt<br />

und folglich Agathe kein Unternehmer. Nach der RL erfolgt die Herstellung nicht zum<br />

Verkauf. Sie ist daher Unternehmerin iSd RL und haftet somit, da richtlinienkonform<br />

ausgelegt werden muss.<br />

1.1.3. Ergänzende <strong>Recht</strong>sfortbildung<br />

Die Grenze war bisher der äußerst mögliche Wortsinn. Die ergänzende <strong>Recht</strong>sfortbildung<br />

fällt unter keinen Umständen unter den Normtext. Die Brücke schlägt die Analogie. Das<br />

Spiegelbild ist die teleologische Reduktion. Man überschreitet daher den Wortsinn, muss<br />

dies aber erklären.<br />

Bsp: Karola möchte eine Sicherheit für ihren Kredit geben, ihr Auto aber nicht verpfänden.<br />

Es findet daher eine Sicherheitsübereignung statt. § 451 spricht nur vom Pfandrecht.<br />

Eigentum gehört sicher nicht mehr zum Pfandrecht, wodurch man nicht mit Auslegung<br />

weiterkommt. Beim Pfandrecht hat man Schulden, die dinglich besichert werden,<br />

bei der Sicherheitsübereignung auch. Beim Pfandrecht soll das Vermögen nicht größer<br />

erscheinen als es ist, genauso beim Sicherungseigentum. Es besteht daher Umgehungsgefahr,<br />

wenn man die Regelungen nicht auf das Sicherheitseigentum anwendet. Der Gesetzgeber<br />

hätte diese Situation daher auch mitgeregelt. Durch die äußerst ähnliche Situation<br />

besteht eine Umgehungsgefahr. Es liegt eine Lücke vor, die nicht geplant war. Deswegen<br />

kann man die Vorschriften des § 451 analog auf die Sicherungsübereignung anwenden.<br />

Es besteht bei diesem Fall eine Ähnlichkeit. Verstärkt wird es beim Größenschluss.<br />

Bsp: Ein Garantievertrag ist ca so wie eine Bürgschaft. Die Garantie ist jedoch abstrakt.<br />

Die Garantie ist daher gefährlicher als die Bürgschaft. Wenn sogar wenn die weniger<br />

schlimmere Bürgschaft schriftlich sein muss, dann aber auch die Garantie, welche<br />

viel gefährlicher ist. Die Schriftlichkeitserfordernisse der Bürgschaft sind daher analog<br />

auf die Garantie anzuwenden.<br />

Genauso wie es im Gesetz Lücken gibt, gibt es auch bewusst ausgelassene Stellen (argumentum<br />

e contrario).<br />

Bsp: § 762 Noterben sind Kinder, Eltern und Ehegatten. Man könnte die Regelung<br />

analog auf Geschwister anwenden. Der Gesetzgeber hat die Geschwister bewusst ausgelassen.<br />

Die Abgrenzung ist mit unter schwierig.<br />

Die teleologische Reduktion ist wie die Analogie, nur in die andere Richtung. Die<br />

Lücke, welche man bei der teleologischen Reduktion füllt, ist die Ausnahme die fehlt.<br />

Bsp: Konrad kauft eine antike Kommode, welche kaputt ist. Der Verkäufer bietet an,<br />

sie zu reparieren. Konrad zerstört sie jedoch in der Zwischenzeit. § 932 Abs 2 normiert,<br />

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dass wenn die primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) nicht möglich<br />

sind, man zu den sekundären Gewährleistungsbehelfen kommt. Konrad will daher<br />

wandeln. Der Zweck der Vorschrift ist, dem Unternehmer eine zweite Chance zu geben.<br />

Man könnte durch eigenes Unmöglichmachen auf die zweite Stufe gelangen. Es liegt daher<br />

eine Lücke vor, da eine Einschränkung fehlt.<br />

Wenn keine Analogie oder teleologische Reduktion mehr möglich ist, kommt man zu den<br />

natürlichen (allgemeinen) <strong>Recht</strong>sgrundsätzen.<br />

Bsp: Anton will bei der Billig-AG einkaufen und stolpert dabei über eine Kiste, die im<br />

Weg steht und bricht sich das Bein. Die Kiste hat der sonst sorgfältige Angestellte hat sie<br />

im Weg stehen lassen. § 1313a verlangt für die Gehilfenzurechnung eine Leistungsverbindung.<br />

Zwischen Anton und der Billig-AG gibt es noch keine Verbindung, da Anton noch<br />

nicht eingekauft hat. § 874 besagt, dass bei List und Furcht Genugtuung geleistet werden<br />

muss. Gem § 878 muss bei Kenntnis der Unmöglichkeit das Vertrauen ersetzt werden.<br />

Gem § 866 aF musste bei unterlassener Aufklärung Genugtuung geleistet werden. Das<br />

System geht daher in Richtung von Sorgfalts- und Warnpflichten. Aus diesen Bausteinen<br />

bildet man das System der vorvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten (culpa in<br />

contrahendo). § 1019 ist erst 2007 gekommen. Dadurch könnte man auch nicht nur<br />

eine Gesamt- sondern auch eine <strong>Recht</strong>sanalogie durchführen. Bei der Diplomprüfung<br />

schreibt man dann einfach „aus cic“.<br />

Unter Generalklauseln kann fasst alles fallen (zB „gute Sitten“). Man befindet sich daher<br />

technisch im Begriffshof. Man muss jedoch nicht nur die Wortinterpretation anwenden.<br />

Bsp: Wucher wird auch auf Angehörigenbürgschaften angewandt. Der Bankbeamte<br />

übt Druck auf den Gatten auf. Ein auffallendes Missverhältnis liegt in der Leistungsfähigkeit<br />

im Verhältnis zur Verpflichtung. Die Angehörigenbürgschaft ist daher gem § 879<br />

sittenwidrig. Man verwendet dabei die Analogie als Mittel.<br />

Ein Wertungswandel besteht, wenn sich die Umgebungssituation geändert hat.<br />

Bsp: Manfred und Frieda wollen eine einvernehmliche Scheidung. Kurz nach dem<br />

Antrag verstirbt Frida. Das Erbrecht gibt es nur bei aufrechter Ehe. Gem § 759 Abs 2 besteht<br />

kein Erbrecht, soweit Klage erhoben wird und der Ehegatte als schuldig anzusehen<br />

gewesen wäre. Im Urgestein des ABGB war eine Scheidung nicht möglich (nur Trennung<br />

von Tisch und Bett). Als Strafe für den schuldig Geschiedenen wurde das Erbrecht weggenommen.<br />

Abs 2 besagt, dass die Folgen auch schon bei Klagseinbringung eintreten.<br />

Hier ist durch das neue EheG zu einem Wertungswandel gekommen. § 879 war als Strafe<br />

gedacht. Die Strafe ist nicht mehr relevant, weil jeder geschiedene Ehegatte das Erbrecht<br />

verliert. Abs 2 war für die Vorverlegung der Strafe. Obwohl der Wortlaut e contrario eine<br />

einvernehmliche Scheidung nicht umfassen würde wendet man es auch auf einvernehmliche<br />

Scheidungen an. Abs 2 dient nur der Vorverlegung und nicht der Strafe.<br />

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<strong>Kehrer</strong>: Dienstag: 28. April 2009<br />

1.2. Vertragsrecht<br />

Ein <strong>Recht</strong>sgeschäft liegt vor, wenn eine Willenserklärung für sich alleine oder mit anderen<br />

Tatbestandsmerkmalen <strong>Recht</strong>sfolgen auslöst.<br />

1.2.1. Vertragsrechtslehre<br />

Das praktisch wichtigste <strong>Recht</strong>sgeschäft ist der Vertrag. Beim Vertrag gibt es zwei oder<br />

mehrere Parteien, die sich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet. Jeder Vertrag ist<br />

daher notwendigerweise ein <strong>Recht</strong>sgeschäft, aber nicht umgekehrt.<br />

Man unterscheidet zwischen einseitigen und mehrseitigen <strong>Recht</strong>sgeschäften. Weiters<br />

zwischen Verpflichtungsgeschäft (auf Zukünftiges gerichtet) und Verfügungsgeschäft<br />

(wirkt hier und jetzt).<br />

Ein Verpflichtungsgeschäft ist kausal, wenn es einen wirtschaftlichen Zweck gibt, der es<br />

rechtfertigt. Ein Verfügungsgeschäft ist kausal, wenn ein Titel vorliegt.<br />

Der Vertrag ist der Motor der Wirtschaft. Zwei Parteien schaffen dabei eine individuelle<br />

<strong>Recht</strong>squelle. Das <strong>Recht</strong>setzungsmonopol soll grundsätzlich beim Gesetzgeber liegen. Aufgrund<br />

der Wichtigkeit für die Wirtschaft gibt er jedoch einen Teil aus der Hand. Der Gesetzgeber<br />

regelt nur die Grundprinzipien des Vertragsrechts (pacta sunt servanda,<br />

Pürivatautonomie, Vertrauensschutz, Äquivalenz):<br />

1. Pacta sunt servanda bedeutet Vertragstreue. Ein einmal wirksamer Vertrag muss<br />

auch erfüllt werden. Eine Aufweichung findet sich im Konsumentenschutzrecht mit<br />

dem freien Rücktrittsrecht.<br />

2. Privatautonomie: Das ABGB wurde 1811 erlassen, wo das Naturrecht herrschte.<br />

Die Privatautonomie hat viele Facetten: Vertragsfreiheit, Testierfreiheit, Versammlungsfreiheit.<br />

Die Vertragsfreiheit wird unterteilt in Abschlussfreiheit, Formfreiheit<br />

und Inhaltsfreiheit.<br />

1. Abschlussfreiheit bedeutet, dass man selbst entscheiden kann wann man mit<br />

wem Geschäfte macht. Einschränkungen gibt es zB für die Eisenbahn, Casinos.<br />

Es gibt hier einen speziellen Kontrahierungszwang. Daneben gibt es durch die<br />

Rsp einen allgemeinen Kontrahierungszwang, die Monopolisten trifft: Monopolisten<br />

müssen mit jedermann zu den üblichen Konditionen kontrahieren,<br />

wenn der Vertragspartner auf die Leistung angewiesen ist und es keinen sachlichen<br />

Grund gibt die Leistung zu verweigern. Es gibt dabei vier Tatbestandsmerkmale.<br />

Beispiele sind eine einzige Buslinie, Sportgroßveranstalter.<br />

2. Die Inhaltsfreiheit besagt, dass man autonom entscheiden darf, was Inhalt eines<br />

geschlossenen Vertrags wird. Man kann die Standardtypen des ABGB nutzen<br />

und sogar kombinieren oder ganz neue Vertragstypen schaffen (zB Leasing,<br />

Franchisevertrag). Das Absorptionsprinzip kommt nur bei Kauf/Tausch bzw<br />

Miete/Pacht zur Anwendung. Ansonsten gilt das Kominationsprinzip.<br />

3. Die Formfreiheit behandelt das Zustandekommen des <strong>Recht</strong>sgeschäfts. Es<br />

steht einem frei, wie man einen Vertrag abschließt.<br />

3. Das Vertrauensprinzip besagt, dass das berechtigte Vertrauen auf einen äußere<br />

Tatbestand schützenswert ist.<br />

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4. Äquivalenzprinzip: Grundsätzlich werden Vertragsparteien nur kontrahieren,<br />

wenn sie eine angemessene Gegenleistung bekommen. Es gibt aber eine Reihe von<br />

Extremfällen (§ 934: laesio enormis; § 879 Abs 2 Z 4: Wucher).<br />

Fall 1: Es gibt ein einziges Gasthaus in einem Bergdorf. Nun möchte jemand eine Vereinssitzung<br />

dort abhalten, der Gastwirt verweigert jedoch. Bei einem Monopol hat man<br />

eine Vormachtstellung. Es liegt ein allgemeiner Kontrahierungszwang vor. Der Gast ist<br />

auf das Gasthaus angewiesen, da er nicht ausweichen kann. Es liegt kein sachlicher<br />

Grund vor den Abschluss zu verweigern. Es besteht daher ein allgemeiner Kontrahierungszwang.<br />

Fall 1 Variante: Der Verein hat bei seiner letzten Sitzung das Gasthaus verwüstet. Hier<br />

liegt ein sachlicher <strong>Recht</strong>fertigungsgrund vor den Vertragsschluss zu verweigern.<br />

1.2.2. Willenserklärung<br />

1.2.2.1. Tatbestand der Willenserklärung<br />

Das zentrale Element von jedem <strong>Recht</strong>sgeschäft ist die Willenserklärung. Eine Willenserklärung<br />

hat eine innere Seite (Wille) und eine äußere Seite (Erklärung). Der innere<br />

Tatbestand einer Willenserklärung wird in drei Teile unterteilt:<br />

1. Handlungswille ist der Wille ein bestimmtes Verhalten zu setzen<br />

2. Erklärungsbewusstsein bedeutet, dass man sich bewusst ist irgendeine rechtlich relevante<br />

Erklärung abzugeben.<br />

3. <strong>Recht</strong>sfolgewille bedeutet, dass es gerade darum geht gezielt bestimmte <strong>Recht</strong>sfolgen<br />

auszulösen. In Österreich gilt die gemäßigte <strong>Recht</strong>sfolgentheorie. Man muss<br />

dieser Theorie nach die wesentlichen Elemente der Folgen kennen (zB nicht Gewährleistung,<br />

Beweislastumkehr bei einem Kauf). Vereinbarungen ohne <strong>Recht</strong>sfolgewillen<br />

kommen (Einladung auf Kinobesuch, gentlemans agreement=Wechselseitiges<br />

Ehrenwort)<br />

Äußerer Tatbestand:<br />

1. Beim äußeren Tatbestand geht es um das nach außen erkennbare Verhalten,<br />

dh um die Erklärungshandlung. Gem § 863 kann man seinen Willen ausdrücklich<br />

(durch Worte oder allgemein anerkannte Zeichen wie Kopfnicken) oder konkludent<br />

erklären. Die konkludente Willenserklärung wird auch schlüssige Willenserklärung<br />

genannt. Es spielen immer die Begleitumstände eine Rolle, dh auch bei ausdrücklichen<br />

Erklärungen (zB „Gib mir die Zeitung“ zu Trafikant oder Mutter). Eine konkludente<br />

Willenserklärung liegt vor, wenn es keinen vernünftigen Grund gibt an der<br />

Handlung zu zweifeln (zB Waren im Billa auf das Förderband legen).<br />

Ein Sonderproblem stellt das Schweigen dar. Schweigen ist nie ausdrücklich, da es<br />

nicht allgemein anerkannt ist und kein Wort ist. Schweigen kann jedoch Erklärungswert<br />

beigemessen werden, wenn es das Gesetz es ausdrücklich vorsieht. Bei<br />

normierten Willenserklärungen wird einem Verhalten das gleiche zugemessen, wie<br />

einer abgegeben Willenserklärung (zB § 1314 Bestandverträge stillschweigend verlängern).<br />

Bei fingierten werden die <strong>Recht</strong>sfolgen auch ohne explizite Willenserklärung<br />

herbeigeführt (zB § 377 UGB: Mängelrüge). Bei normierten Willenserklärungen<br />

benötigt man Geschäftsfähigkeit. In gewissen Konstellationen kann den Ver-<br />

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tragsparteien das Schweigen zugerechnet werden (zB Seniorenverein bestellt jeden<br />

Sonntag im Kaffeehaus einen Kuchen, Kassiererin fragt: Will heute jemand keine<br />

Nachspeise?). § 1003 enthält eine Widerspruchspflicht. Man hat jedoch dabei nur<br />

einen Anspruch auf Schadenersatz und nicht auf Abschluss des Vertrages.<br />

2. Zum äußeren Tatbestand gehört auch der Zugang. Man unterscheidet zwischen<br />

empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen. Letztwillige<br />

Verfügungen oder die Auslobung sind nicht empfangsbedürftig. Die überwiegende<br />

Anzahl ist jedoch empfangsbedürftig. Eine allgemeine Definition für den Zugang<br />

findet sich in § 12 ECG Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie in<br />

den Machtbereich gelangt ist, sodass die Kenntnisnahme möglich ist und nach üblichen<br />

Umständen erwartet werden kann. Die Kenntnisnahme ist demnach objektiv<br />

zu prüfen. In Fällen der Direktkommunikation (Gespräch, Telefon, Chat) fallen Erklärung<br />

und Zugang zueinander. Briefe gelten als zugegangen, wenn sie im Postkasten<br />

eingelangt sind, bei Postfächern wenn üblicherweise mit der Kenntnisnahme gerechnet<br />

werden kann. Telefaxe gelten mit dem Absenden als zugestellt außer man<br />

faxt außerhalb der Geschäftszeiten. Beim E-Mail gilt grundsätzlich das gleiche wie<br />

beim Telefax. Für diese gilt § 12 ECG (wenn sie vom Server abgerufen werden können,<br />

außer wenn es außerhalb der Geschäftszeiten zugeschickt wurde).<br />

Fall 2: Anton spricht Peter auf den Anrufbeantworter. Die Willenserklärung ist daher<br />

vermutlich am Abend zugegangen.<br />

Fall 3: Eduard versteckt seine letztwillige Verfügung. Diese ist nicht empfangsbedürftig,<br />

dh man benötigt keinen Zugang.<br />

Fall 4: Klaus schickt eine E-Mail am Sonntag und widerruft es am Montag. Der Händler<br />

ruft seine E-Mails erst am Mittwoch ab. Es stellt sich die Frage ob man den Zugang<br />

durch Widerruf vereiteln kann. Dies ist nach hA bis zum Zugang möglich. Der Erklärungsempfänger<br />

hat noch keine Vertrauen. Er ist daher nicht zu schützen und der Widerruf<br />

wirksam. Zwischen Zugang und Kenntnisnahme kann man daher widerrufen.<br />

Die Zugangsregel ist unter Privaten dispositiv, bei Verbrauchern gem § 6 KSchG nicht.<br />

Die Willensbetätigung hat im Gegensatz zur Willenserklärung keinen Kundgabezweck.<br />

Man benötigt für diese Geschäftsfähigkeit. Die Willensmitteilung ist zB die Mahnung.<br />

Bei dieser hat man keinen <strong>Recht</strong>sfolgewillen. Man möchte nicht die Verzugsfolgen auslösen,<br />

sondern das Geld haben. Die Wissenserklärung liegt zB bei der Mängelrüge vor.<br />

Bei den Realakten löst man <strong>Recht</strong>sfolgen aus, egal ob man will oder nicht (zB Urheberrechte).<br />

1.2.2.2. Mängel im inneren Tatbestand<br />

Bsp: Eduard sitzt bei einer Auktion und winkt seinem Freund Friedrich. Eduard bekommt<br />

den Zuschlag. Es gibt einen Handlungswillen. Eduard weiß aber nicht, dass er ein<br />

rechtlich relevantes Verhalten setzt und er hat schon gar keinen <strong>Recht</strong>sfolgewillen. Das<br />

Vertrauen auf äußere ist grundsätzlich schützenswert. Es treffen hier zwei Grundprinzipien<br />

aufeinander (Privatautonomie, Vertrauensschutz). Es liegt keine gültige Willenserklärung<br />

vor. Es wird jedoch objektiv eine Erklärung gesetzt. Das ABGB versucht eine vermittelnde<br />

Stellung einzunehmen: Vertrauenstheorie. Man nimmt danach eine Interessenabwägung<br />

vor:<br />

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• Es liegt objektiv der Tatbestand einer Willenserklärung vor, da ein ein redlicher<br />

Verkehrsteilnehmer es so gesehen hätte.<br />

• Kann man dem Erklärenden einen Vorwurf machen (Erklärungsfahrlässigkeit)?<br />

Diese wird angenommen, wenn jemand das beherrschbare Risiko auch nur<br />

vermehrt hat. Eine Erklärungsfahrlässigkeit ist daher wohl zu bejahen.<br />

• Ist der Erklärungsempfänger auf den äußeren Tatbestand schützenswert?<br />

Fall 5: Die Sekretärin legt dem Chef einen Stapel „schnell zum unterschreiben“ vor. Darunter<br />

findet sich ein Kaufvertrag. Die Unterschrift hat den objektiven Tatbestand einer<br />

Willenserklärung. Wenn man sich das Dokument nicht durchliest, ist das fahrlässig.<br />

Variante 1: Die Sekretärin mischt ein Schreiben darunter, wonach sie eine Gehaltserhöhung<br />

erhält. Die Erklärungsempfängerin ist dabei nicht schützenswert.<br />

Variante 2: Sarah bestellt im Namen ihrer Erzfeinin. Hier gibt es keine Zurechenbarkeit.<br />

Bei einer Mentalreservation gibt jemand zum Schein eine Erklärung ab. Er hat keinen<br />

<strong>Recht</strong>sfolgewillen. Wenn der Erklärungsempfänger schützenswert ist, ist die Mentalreservation<br />

unbeachtlich. Dies gilt auch bei der Scherzerklärung.<br />

Fall 8: Peter und Anton albern und schließen zum Spaß einen Vertrag über Antons Porsche<br />

um 1€. Peter fordert danach den Porsche. Hier gibt es kein Vertrauen.<br />

1.2.2.3. Auslegung von Willenserklärungen<br />

Die Auslegung ist immer die Ermittlung des maßgeblichen Sinns der Erklärung. Man darf<br />

nicht die Auslegung von Gesetzen (§ 6,7) nicht mit der Auslegung von Willenserklärungen<br />

(§§ 914 ff) verwechseln. Man sollte nur auslegen, wenn die Willenserklärung auslegungsbedürftig<br />

ist, dh wenn sie zB unverständlich ist. Die Auslegung von Willenserklärungen<br />

ist in den §§ 914-916 geregelt. Man kann dies auch für Verträge verwenden. Bei der<br />

Auslegung geht man in der folgenden Reihenfolge vor:<br />

1. Natürlicher Konsens: Falsa demonstratio non nocet<br />

2. Objektiver Erklärungswert: Es geht um das Vertrauensprinzip, dh wie hätte es<br />

ein redlicher Erklärungsempfänger verstanden. Man knüpft primär am Wortlaut an<br />

uU auch an der Verkehrssitte.<br />

3. Dispositives <strong>Recht</strong>: Die Parteien haben keine Vorsorge getroffen, aber es gibt im<br />

Gesetz dafür eine Regelung. Das dispositive <strong>Recht</strong> dient der Auslegung, bietet Richtigkeitsgewähr<br />

und ergänzt unvollständige Verträge.<br />

4. Hypothetischer Parteiwille: Dieser ist praktisch nicht sehr relevant. Wie hätten<br />

die Vertragsparteien den Punkt geregelt, wenn sie daran gedacht hätten (redliche<br />

Verkehrsteilnehmer; Mindermeinung Böhm: primär nach den Vertragsparteien).<br />

5. Zweifelsregel § 915: Bei einem entgeltlichem Geschäft wird eine undeutliche Erklärung<br />

zu Lasten desjenigen ausgelegt, der sich ihrer bedient. Bei unentgeltlichen<br />

Geschäften ist der Freigiebige zu schützen.<br />

Spätestens nach dem letzten Prüfungsschritt sollte man eine eindeutigen rechtsgeschäftlichen<br />

Erklärungswert haben. Ansonsten liegt Dissens vor.<br />

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§ 915 besagt, dass undeutliche Erklärungen zu Lasten desjenigen ausgelegt werden, der<br />

sich ihrer bedient. § 6 Abs 3 KSchG besagt, dass undeutliche Erklärungen nicht wirksam<br />

sind. § 6 Abs 3 KSchG steht jedoch einer günstigeren Auslegung des § 915 nicht entgegen.<br />

§ 6 Abs 3 soll dem Verbraucher dienen.<br />

Fall 9: Albert bietet Peter seinen „alten Charley“ an. Beide verstehen darunter das alte<br />

Motorrad. Hier liegt natürlicher Konsens vor.<br />

Fall 10: Bruno will Cäsar seinen „neuen Mazda“ verkaufen. Er hat einen aus 2006 und<br />

einen aus 2008. Bruno will seinen 2006er loswerden. Nach dem objektiven Erklärungswert<br />

wird ein Vertrag über den neuen 2008er Mazda entstanden sein.<br />

Fall 11: Bruno kauft Holz. IZw gibt es gem § 905 eine Holschuld. Variante: Es besteht<br />

eine Verkehrssitte, dass das Holz gebracht wird. Hier besteht ein objektiver Erklärungswert.<br />

Fall 12: Sebastian leiht ein Auto und findet darin ein Golfset. Er geht davon aus, dass er<br />

auch Golf spielen darf. Hier kommt die Zweifelsregel des § 915 zur Anwendung. Durch<br />

die Unentgeltlichkeit ist das Golfspielen nicht mit umfasst.<br />

Fall 13: In den AGB findet sich die Klausel „Ich behalte mir vor, jederzeit vom Vertrag<br />

zurückzutreten. Ich werde ein laufendes Dauerschuldverhältnis aber wohl nur zum Jahresende<br />

beenden“. Dies würde unter § 6 Abs 3 KSchG fallen (missverständlich), wodurch<br />

die gesamte Regelung wegfallen würde. Die Auslegung nach § 915 ist jedoch günstiger, da<br />

der Unternehmer nur zum Jahresende beenden dürfte. Daher geht § 915 vor. § 6 Abs 3<br />

KSchG ist daher teleologisch zu reduzieren.<br />

Eine verfälschte Willenserklärung wird richtig erklärt, aber nachträglich verfälscht<br />

(zB Faxgerät defekt, Serverfehler bei E-Mails, Bote übermittelt falsch). Es stehen sich Privatautonomie<br />

und Vertrauensschutz gegenüber. Der Sender hat die Erklärung nicht so abgegeben.<br />

Der Erklärungsempfänger sieht nur eine Willenserklärung auf die er vertrauen<br />

möchte. Bis zum Zeitpunkt trifft das Risiko den Erklärenden und danach den Empfänger.<br />

Fall 14: Albert schickt Peter ein Fax, worin er das Auto um 6.000€ kaufen will. Die Erklärung<br />

kommt mit 8.000€ an. Peter bestätigt telefonisch. Das Gebrechen passiert während<br />

der Ermittlung. Daher ist dies Albert zurechenbar. Es besteht daher ein Vertrag<br />

über 8.000€. Auch wenn ein Einbrecher es in der Nacht verfälscht ist es außerhalb der<br />

Geschäftszeiten und daher noch nicht zugegangen und folglich auch Albert zuzurechnen.<br />

Fall 15: Der vierjährige Sohn von Peter nimmt das Fax und korrigiert die 6.000€ auf<br />

8.000€. Hier ist das Fax schon zugegangen, wodurch den Empfänger das Risiko trifft.<br />

Auch bei den Boten gelten die gleichen Grundsätze. Ein Bote ist so zu behandeln, wie die<br />

verlängerte Hand des Geschäftsherrn.<br />

1.2.3. Vertragsschluss<br />

Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Prüfungsschema bleibt<br />

aber gleich. Man schaut sich das Angebot, dann die Annahme an.<br />

1. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit: Es müssen die essentalia negotii<br />

enthalten sein, dh bestimmt oder bestimmbar sind. § 1152 bestimmt, dass Werkverträge<br />

iZw entgeltlich sind. Man kann daher auf das dispositive <strong>Recht</strong> zurückgreifen,<br />

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sofern es nicht in der Willenserklärung zum Vorschein kommt. Die essentialia negotii<br />

sind im Einzelfall zu ermitteln.<br />

2. Der rechtsgeschäftliche Bindungswille ist der Wille hier und jetzt ein Angebot<br />

anzugeben, dh die innere Tatseite der Willenserklärung.<br />

3. Zugang.<br />

Die <strong>Recht</strong>sfolge eines wirksamen Angebots ist, dass der Vertrag allein durch die Annahme<br />

perfekt werden kann. Man spricht in diesem Fall auch von der Gebundenheit. Der Angebotssteller<br />

ist daher an seine Erklärung gebunden. Der Angebotssteller darf selbst entscheiden,<br />

wie lange er gebunden sein will. Sofern er dies nicht autonom macht, muss man<br />

unterscheiden. Unter Anwesenden muss sofort angenommen werden, unter Abwesenden<br />

besteht eine angemessene Frist. Es gibt Sonderregeln, wie zB § 26 KO. Die Frist endet auch<br />

mit ausdrücklicher Ablehnung oder mit wirksamen Widerruf.<br />

1. Die Annahme muss inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmen. Dies ist idR<br />

gegeben, wenn er „Ja“ sagt. Ansonsten liegt Dissens wegen Diskrepanz der Erklärungen<br />

vor.<br />

2. Es muss ein rechtsgeschäftlicher Annahmewille vorliegen<br />

3. Die Annahme muss rechtzeitig zugehen. Gem § 862a muss bei einer rechtzeitig<br />

abgeschickten, aber zu spät angekommene Erklärung sofort erklärt werden, dass<br />

man nicht mehr daran gebunden werden will.<br />

Fall 17: Konrad schickt Viktor ein Fax, mit einem Angebot über sein Auto um 3.000€<br />

Vier Wochen später bestätigt Viktor, dass das mit dem Auto klar geht. Das Angebot ist<br />

inhaltlich hinreichend bestimmt. Es gibt einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen. Zugegangen<br />

dürfte es auch sein. Es besteht daher ein gültiges Angebot. „Die Sache mit dem<br />

Auto geht klar“ → inhaltliche Übereinstimmung. Es besteht auch ein rechtgeschäftlicher<br />

Annahmewille. Das Angebot war unter Abwesenden. Die angemessene Frist beträgt jedoch<br />

nicht über zwei Wochen.<br />

Fall 18: Thomas bietet Hanna sein Fahhrad um 300€. Hanna: „Ok, ich zahle 250€“.<br />

Thomas: „Geht klar“. Später möchte Thomas 300€ Thomas Angebot wird nicht behandelt.<br />

Hannas Angebot wird sofort angenommen. Es besteht daher ein Vertrag über 300€.<br />

Das Realanbot (§ 864 Abs 2)hat in der Praxis keine Bedeutung mehr. Früher wurden Bücher<br />

wahllos mit einem Zahlschein verschickt mit der Bitte, bei Nichtgebrauchen das Buch<br />

zurückzucshicken. In § 32 KSchG findet sich ein Verwaltungsstrafe für das Realanbot. Gem<br />

§ 864 ist das Behalten, Verwenden oder Verbrauchen nicht als Annahme zu werten. Es<br />

kommt daher kein Vertrag zustande, kein Schadenersatz und keine ungerechtfertigte Bereicherung.<br />

Wenn jemand wirklich das Realanbot annehmen wollte, kommt der Vertrag<br />

zustande. Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Realanbot, nämlich wenn die Sache irrtümlich<br />

falsch abgeliefert wurde.<br />

§ 864 Abs 1 regelt die stille Annahme. Beim Automatenkauf wird einfach die Flasche<br />

ausgegeben. Im Taxi fährt der Taxifahrer einfach los. Das Standardbeispiel ist der Versandhandel.<br />

Es kommt nicht zu einer expliziten Annahmeerklärung, sondern man bekommt<br />

einfach die Ware zugeschickt. Der verschickte Katalog wird an viele Personen geschickt<br />

(offertum ad incertas personas?) und es besteht dabei kein rechtsgeschäftlicher<br />

Bindungswille. Der Empfänger wird grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen<br />

erwarten können.<br />

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Bei faktische Vertragsverhältnisse kommt der Vertrag nicht durch Willenserklärungen,<br />

sondern durch sozialtypisches Verhalten zustande. Das Lehrbuchbeispiel ist, wenn<br />

sich jemand auf den Parkplatz stellt und zum Parkwächter sagt, dass er keinen Vertrag<br />

wolle. Die Frage ist umstritten. Man kann sich zB auch über das Bereicherungsrecht oder<br />

Schadenersatzrecht behelfen. Auch beim Schwarzfahren wird man keine konkludente Willenserklärung<br />

annehmen können. Faktische Vertragsverhältnisse sind daher wohl abzulehnen.<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen.<br />

IdR wollen Unternehmer nur zu ihren AGB kontrahieren. De facto hat jedes große Unternehmen<br />

AGB und der Verbraucher kann dem nicht entkommen. Es gibt also eine übermächtige<br />

Vertragspartei, die den Vertragstext vorgibt und einen schwachen Verbraucher.<br />

1. Einbeziehungskontrolle: Auch AGB werden Vertragsbestandteil. Sie müssen daher<br />

vereinbart werden. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Je eher<br />

AGB üblich sind, desto mehr muss man von einer konkludenten Annahme ausgehen.<br />

Nach der GewO müssen AGB ausgehängt werden können. Wenn man sich keine<br />

Kenntnis verschaffen kann, werden sie nicht Bestandteil. Wenn der Konsument<br />

nur zu faul ist sie zu lesen, werden sie trotzdem Bestandteil.<br />

2. Geltungskontrolle (§ 864a): Überraschende, inhaltlich ungewöhnliche und benachteiligende<br />

Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil. Sie sind überraschend,<br />

wenn sie in den AGB oder an dieser Stelle nicht erwartet werden durften (zB Haftungsausschluss<br />

unter „Datenschutz“). Es soll dem Überrumpelungseffekt entgegengewirkt<br />

werden. Es besteht daher keine Gefahr, wenn extra darauf hingewiesen<br />

wird.<br />

3. Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 1): Eine gesetzwidrige oder sittenwidrige Klausel<br />

kann nicht Vertragsbestandteil werden. Was sittenwidrig ist, kann nie Vertragsbestandteil<br />

werden, daher auch nicht in AGB.<br />

1. Zu beachten ist § 879 Abs 3: gröblich benachteiligende Nebenabreden<br />

(keine der wechselseitigen Hauptleistungspflichten [=nicht essentialia negotii])<br />

2. Weiters ist der Klauselkatalog des § 6 KSchG zu beachten. Einzeln ausgehandelt<br />

bedeutet mehr als nur erwähnt. Ein Unternehmer kann nicht die Haftung<br />

für groben Vorsatz und Verschulden generell und für leichte Fahrlässigkeit<br />

bei Personenschäden ausgeschlossen werden. Der OGH dehnt diese Regelung<br />

über die allgemeine Sittenwidrigkeit auch auf Nicht-Verbraucher aus.<br />

Den Vorvertrag, die teleologische Reduktion und die Option selber anschauen.<br />

1.2.4. Fehlerhafte Willenserklärungen<br />

1.2.4.1. Irrtum (§ 871)<br />

Ein Irrtum ist eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit.<br />

Das Prüfungsschema ist:<br />

1. Irrtum<br />

2. Kausalität<br />

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<strong>Kehrer</strong>: Mittwoch: 29. April 2009


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3. Beachtlichkeit<br />

4. kein Vertrauensschutzbedürfnis<br />

Beachtlich sind Geschäftsirrtümer iwS (Geschäftsirrtümer ieS und Erklärungsirrtümer).<br />

Nicht beachtlich sind hingegen grundsätzlich Motivirrtümer.<br />

Beim Erklärungsirrtum weicht die tatsächliche Erklärung von der gewollten Erklärung<br />

an.<br />

Bei einer ungelesen unterschriebenen Urkunde muss man unterscheiden:<br />

• Hat der Unterschreibende eine klare Vorstellung, so handelt es sich um einen Erklärungsirrtum<br />

• Ist es dem Unterschreibenden egal, so nimmt er das Risiko bewusst in Kauf.<br />

Für den Irrtum ist es nicht relevant, ob der Irrende den Irrtum selbst verschuldet hat. Man<br />

kann jedoch aus cic schadensersatzpflichtig werden. Verschulden spielt daher irrtumsrechtlich<br />

keine Rolle.<br />

Erklärungsirrtümer und den Geschäftsirrtum ieS sind Inhaltsirrtümer. Geschäftsirrtümer<br />

ieS umfassen Irrtümer über die Natur des Geschäftes (zB Leihe statt Miete), den wesentlichen<br />

Inhalt des <strong>Recht</strong>sgeschäfts (Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit),<br />

über den Vertragspartner. Dazu gehört auch eine Aufklärungspflicht, der nicht nachgekommen<br />

worden wurde. Strittig ist ob sich die Aufklärungspflicht auch aus cic ergeben<br />

kann.<br />

Ein Motivirrtum ist ein Irrtum über Umstände, die außerhalb des Geschäfts vorliegen.<br />

Er liegt vor, wenn jemand über die Beweggründe irrt. Er liegt immer dann vor, wenn kein<br />

Erklärungsirrtum und kein Geschäftsirrtum ieS vorliegt. Er ist nur ausnahmsweise beachtlich,<br />

nämlich wenn das Motiv zum Geschäftsinhalt gemacht wurde, bei unentgeltlichen<br />

Geschäften (insb Schenkung) und bei letztwilligen Verfügungen. Die Abgrenzung zum Geschäftsirrtum<br />

ieS ist schwierig.<br />

• Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft ist nach hM ein Geschäftsirrtum, da<br />

er eine Gegenleistung darstellt.<br />

• Ein Irrtum über den gemeinen Wert liegt außerhalb des Geschäfts. Jeder soll<br />

selber entscheiden, wie viel ihm die Sache wert ist. Es handelt sich daher um einen<br />

Motivirrtum.<br />

• Ein Kalkulationsirrtum ist soweit vom Geschäfts entfernt, dass grundsätzlich ein<br />

Motivirrtum vorliegt (außer die Kalkulation wurde ausdrücklich oder konkludent<br />

zum Geschäftsinhalt gemacht).<br />

§ 871 nennt in Abs 1 drei Fälle, wann der Erklärungsempfänger nicht vertrauensschutzbedürftig<br />

ist:<br />

1. Wenn der Erklärungsempfänger den Irrtum veranlasst, dh eine adäquate Verursachung<br />

(aktives Tätigwerden oder verkehrsübliche Aufklärung unterlassen)<br />

2. Der Irrtum hätte dem Empfänger offenbar auffallen müssen, dh der Empfänger<br />

hat die gebotene Sorgfalt unterlassen. Wenn er ihn tatsächlich gekannt hat, gilt<br />

das auch (Größenschluss).<br />

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3. Der Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt. <strong>Recht</strong>zeitig aufgeklärt ist der Irrtum<br />

nach der res integra-Lehre, wenn noch keine vermögenswerte Disposition getätigt<br />

wurde. Nach der Redintegrationslehre kann es durch Ersatz abgewendet werden.<br />

Dafür gibt es im Gesetz jedoch keinen Anhaltspunkt. Die Zahlung des Kaufpreises<br />

wird als vermögenswerte Disposition angesehen. Auch wenn man einen Freund um<br />

20 Cent anruft stellt dies eine vermögenswerte Disposition dar.<br />

4. Es wird teilweise vertreten, dass es einen gemeinsamen Irrtum gibt, wo beide<br />

Parteien über den gleichen Umstand irren. Dies ist jedoch umstritten.<br />

Fraglich ist ob man bei unentgeltlichen Geschäften auch das Vertrauensschutzbedürfnis<br />

prüfen muss.<br />

Beim durchschauten Irrtum erkennt der Vertragspartner, dass der Erklärende einem<br />

Irrtum unterlegen ist. Der Vertrag kommt nach der hA so zustande, wie ihn der Irrende<br />

haben wollte.<br />

Bei einem wesentlichen Irrtum hätten beiden Vertragsparteien den Vertrag so überhaupt<br />

nicht geschlossen. Der Vertrag wird daher aufgehoben. Bei einem unwesentlichen<br />

Irrtum hätte der Irrende den Vertrag anders geschlossen und daher kommt es bloß zur<br />

Vertragsanpassung.<br />

Die Irrtumsanfechtung wirkt ex tunc. Man tut daher so, als wäre nie ein Vertrag geschlossen<br />

wurde. Die Rsp macht eine Ausnahme bei Dauerschuldverhältnissen, die kompliziert<br />

aufzulösen wären.<br />

Fall 20: Karla fragt wie viel ein Pulli kostet. Die Verkäuferin ließt 199€, sagt aber 99€.<br />

Karla akzeptiert und zahlt. Die Verkäuferin will nun 199€. Es liegt ein Irrtum vor. Er ist<br />

kausal, da um 99€ nicht verkauft worden wäre. Der Irrtum ist ein Erklärungsirrtum und<br />

daher beachtlich. Da Karla schon gezahlt hat, kann die Verkäuferin nicht mehr anfechten<br />

(wurde nicht rechtzeitig aufgeklärt, da schon gezahlt wurde).<br />

Variante 1: Die Verkäuferin verliest sich auf der Preistabelle, da der Preis undeutlich<br />

ist. Ein Irrtum liegt vor, dh eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit. Er ist kausal,<br />

da zu diesem Preis nicht verkauft worden wäre. Es ist kein Erklärungsirrtum, da sie das<br />

erklärt, was sie erklären möchte. Es ist wertungsmäßig jedoch dem Erklärungsirrtum<br />

sehr nahe. Man könnte hier argumentieren. Ansonsten handelt es sich um einen Motivirrtum.<br />

Sie will konkret eine Willenserklärung über 99€ abgeben. Diese hat sie nur vorher<br />

falsch abgelesen.<br />

Variante 2: Die Verkäuferin hat den Preis versehentlich aus einer nicht mehr gültigen<br />

Preisliste entnommen. Hier ist es jedenfalls kein Erklärungsirrtum mehr.<br />

Fall 21: Sandra kauft eine Handtasche, wobei die Verkäuferin zusichert, dass es die gleiche<br />

Handtasche ist, wie sie Heidi Klum hat. Es liegt ein Irrtum, dh eine Fehlvorstellung<br />

von der Wirklichkeit vor. Die Kausalität ist gegeben, da sie nicht gekauft hätte, wenn sie<br />

die Wahrheit gekannt hätte. Hier liegt ein Motivirrtum vor, der jedoch zum Vertragsinhalt<br />

gemacht wurde. Der Irrtum wurde von der Verkäuferin veranlasst.<br />

1.2.4.2. List und Drohung (§ 870)<br />

Arglist und Drohung sind gemeinsam in § 870 geregelt.<br />

Arglist liegt vor, wenn ein Irrtum hervorgerufen wird und mindestens ein dolus eventualis<br />

vorliegt. Dazu gehört auch das absichtliche Nichtaufklären. Arglist ruft immer einen Irr-<br />

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tum hervor. Es gibt daher daneben die normale Irrtumsanfechtung. Es gibt bei der Arglist<br />

jedoch Verschärfungen: Motivirrtümer sind immer beachtlich, es gibt kein Vertrauensschutzbedürfnis.<br />

Arglist verjährt in 30 Jahren. Auf den Irrtum kann man verzichten, auf<br />

die Einrede der Arglist hingegen nicht. Gem§ 874 gibt es auch immer einen Schadenersatz.<br />

Der Überlistete kann den Vertrag anfechten. Es ist umstritten ob er ein <strong>Recht</strong> hat den Vertrag<br />

anzupassen. Es handelt sich um eine relative Nichtigkeit, dh der Überlistete muss den<br />

Vertrag anfechten.<br />

Eine Drohung liegt vor, wenn eine gegründete Furcht (subjektiv, Größe und Wahrscheinlichkeit<br />

der Gefahr) ungerecht herbeigeführt wurde. Nur eine ungerechte Drohung führt zu<br />

einer Anfechtung. Eine Drohung mit der Klage mit einem Zivilprozess auf das was man sowieso<br />

bekommen hätte ist nicht ungerecht. Die Drohung verjährt in drei Jahren ab Wegfall<br />

der Zwangslage. Der Verzicht auf die Einrede ist sittenwidrig.<br />

Wenn ein unbeteiligter Dritte auf <strong>Recht</strong>sgeschäfte vertraut, welche durch List oder<br />

Drohung zustande gekommen sind, so ist das berechtigte Vertrauen auf äußere Tatbestände<br />

schützenswert. Das <strong>Recht</strong>sgeschäft kommt mit dem Dritten kommt daher grundsätzlich<br />

zustande.<br />

1.2.4.3. Wegfall der Geschäftsgrundlage<br />

Bsp: Man hat vor Monaten eine Mexikoreise gebucht und der Flug ist bald. Es ist ein Irrtum<br />

über Zukünftiges und daher ein Motivirrtum und somit grundsätzlich nicht beachtlich.<br />

Dogmatisch findet man die Grundlage durch eine Gesamtrechtsanalogie oder ergänzende<br />

Vertragsauslegung. Nur im § 6 Abs 1 Z 14 KSchG findet man ein Lippenbekenntnis des<br />

Gesetzgebers, da der Verzicht nicht zugelassen wird.<br />

Das Prüfungsschema ist:<br />

1. Liegt ein wirksamer Vertrag vor?<br />

2. Ist nach Vertragsschluss ein objektiv unvorhersehbares Ereignis eingetreten, dass<br />

aus einer fremden Sphäre kommt?<br />

3. Führt das Ereignis zu einer Änderung geschäftstypischer Umstände und bringen<br />

diese Umstände eine gravierende Äquivalenzstörung oder eine Vereitlung des<br />

Vertragszwecks?<br />

4. Liegt eine Regelungslücke zB ein Parteienvereinbarung oder eine gesetzliche Regelung<br />

(zB Gewährleistung) vor? Der Wegfall ist immer ultima ratio.<br />

Die <strong>Recht</strong>sfolge ist eine Vertragsaufhebung oder Vertragsanpassung. Eine Vertragspönale<br />

gilt nur solange man einen Vertrag hat. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage beseitigt<br />

aber den Vertrag.<br />

Fall 23: Gustav schließt einen Kaufvertrag über Viktors Porsche um 300.00€, den er in<br />

einem halben Jahr kaufen will. Er hat Wertpapiere, die den Wert abdecken. Es kommt<br />

dann zur Finanzkrise. Die persönliche Vermögensanlage ist jedoch Viktor zuzurechnen.<br />

Fall 24: Laura kauft eine Waschmaschine, stellt jedoch zu Hause fest, dass sie keine<br />

passende Steckdose dazu hat, da sie nicht genügend Strom liefert. Dies ist Laura zuzurechnen,<br />

da die Stromleitungen in der Sphäre von Laura liegen. Nach Ansicht des OGH<br />

ist es jedoch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage.<br />

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1.2.4.4. Anfängliche Unmöglichkeit<br />

Essentiell ist die Unterscheidung zur nachträglichen Unmöglichkeit (Leistungsstörung).<br />

Wenn ein Hindernis schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden ist handelt es<br />

sich um anfängliche Unmöglichkeit. Diese kann nie parallel zur nachträglichen Unmöglichkeit<br />

geprüft werden. Unmöglich ist eine Leistung, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis<br />

entgegensteht. Es gilt das Grundprinzip pacta sunt servanda. Es sollen Verträge<br />

auch dann gehalten werden, wenn es dem Schuldner nicht leicht fällt. § 878 unterscheidet<br />

zwischen der absoluten und der schlichten Unmöglichkeit.<br />

1. Was geradezu unmöglich (absolut) ist, ist rechtlich unmöglich oder faktisch<br />

absurd. <strong>Recht</strong>lich unmöglich ist etwa in Österreich das Stockwerkseigentum oder<br />

einen einzelnen Baum ohne Grund verkaufen. Faktisch absurd ist zB der Verkauf eines<br />

Einhorns, dh der Vertragspartner kann nur den Kopf schütteln. Diese wird idR<br />

auf eine Kulpakompensation hinauslaufen. Ein Vertrag kann über etwas geradezu<br />

unmögliches nicht zustande kommen. Der Vertrag ist dann schlichtweg nichtig. Das<br />

Verfügen über eine fremde Sache ist weder rechtlich unmöglich noch faktisch absurd,<br />

dh nicht geradezu unmöglich.<br />

2. Alle anderen Fälle sind Fälle der schlichten Unmöglichkeit (negative<br />

Definition). Dabei ist der Vertrag gültig. Wenn es endgültig ausgeschlossen ist, dass<br />

erfüllt wird kommt es allenfalls zu einem Schadenersatz. Der Schadenersatz ist umstritten.<br />

Einer Mindermeinung nach ist das Erfüllungsinteresse zu ersetzen. Einer<br />

anderen Meinung nach ist aus cic auf das Vertrauensinteresse zu haften. Es stellt<br />

sich die Frage, wo dann die Unterscheidung zur absoluten Unmöglichkeit ist. Einer<br />

dritten Meinung nach muss man schauen ob eine Leistungsgarantie vorliegt (dann<br />

Erfüllungsinteresse, sonst Vertrauensinteresse).<br />

Wenn beide Vertragsparteien die Unmöglichkeit kennen kommt es zur Kulpakompensation.<br />

Nach einer stärker werdenden Mindermeinung muss man zwischen objektiver und subjektiver<br />

Unmöglichkeit unterscheiden. Objektiv unmöglich ist es zB eine bereits zerstörte<br />

Sache zu verkaufen (zB Weinkeller stürzt ein → Flaschen werden kaputt). Subjektiv<br />

unmöglich ist es nur für diese Vertragspartei. Objektiv unmöglich ist daher das absolut<br />

Unmögliche und subjektiv das schlicht Unmögliche.<br />

Die anfängliche Unmöglichkeit<br />

muss man von der nachträglichen<br />

Unmöglichkeit und der Gewährleistung<br />

zeitlich abgrenzen.<br />

Man darf nie diese Ansprüche<br />

nebeneinander prüfen!<br />

Anfängliche<br />

Unmöglichkeit<br />

Vertragsschluss (Schlecht)Erfüllung<br />

Fall 25: Ludwig verpflichtet sich einen Bagger Kran mit einer Tragkraft von 800 Tonnen<br />

sowie LKW zu liefern.<br />

Variante 1: Bertram hat nur einen Kran mit einer Tragkraft von 600 Tonnen und liefert<br />

diesen an Bertram. Wenn Bertram die Leistung entgegennimmt handelt es sich um Erfüllung.<br />

Variante 2: Bertram verweigert die Übernahme. Es handelt sich um eine schlichte Unmöglichkeit.<br />

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Nachträglich<br />

Unmöglichkeit<br />

Gewährleistung


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Variante 3: Die derzeit fortschrittlichsten Kräne können derzeit lediglich 700 Tonnen<br />

tragen. Es ist nicht rechtlich unmöglich und auch nicht absurd. Es handelt sich um eine<br />

schlichte Unmöglichkeit.<br />

Für die LKW muss man schauen ob die Vertragsparteien auch den Restvertrag geschlossen<br />

hätten.<br />

1.2.4.5. Gesetz- und Sittenwidrigkeit<br />

Die Sittenwidrigkeit findet sich in § 879 Abs 1. Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn ein konkretes<br />

gesetzliches Verbot einem Vertragsschluss entgegensteht wie zB eine unmittelbar<br />

geltende RL. Ein Vertrag, der gegen die guten Sitten verstößt ist nichtig. Dieser Begriff ist<br />

sehr abstrakt. Man muss im Einzelnen prüfen. Der OGH definiert es als „Widerspruch gegen<br />

das <strong>Recht</strong>sgefühl aller gerecht und billig Denkenden“. Einige Indizien bilden:<br />

• <strong>Recht</strong>sgüter, die der Gesetzgeber schützt werden durch den Vertrag beeinträchtigt<br />

• Allgemeine Grundsätze der Moral verletzt<br />

• Eingriffe in die persönliche Freiheit<br />

• Eklatante Benachteiligung eines Vertragsteils<br />

• Verdünnte Willensfreiheit<br />

§ 879 Abs 2 zählt bestimmte Verträge auf, die immer nichtig sind. Z 1 pönalisiert die<br />

Kuppelei. Hier ist ein Wertewandel eingetreten. Die Partnervermittlungsbüros sind heute<br />

alltäglich. Z 1a behandelt das Entgelt für ein medizinisch unterstütztes Fortpflanzen. Z 2<br />

behandelt die quota litis Vereinbarung (Erfolgshonorar). Die Ratio ist, dass der Anwalt viel<br />

besser abschätzen kann, wie es im Zivilprozess steht. Z 3 behandelt die Veräußerung einer<br />

künftigen Erbschaft. Z 4 behandelt den Wucher. Die Vertragsleistungen stehen dabei in einem<br />

auffallenden Missverhältnis und beim Bewuchterten gibt es eine verdünnte Willensfreiheit.<br />

Der Wuchernde muss ausbeuten, wobei Fahrlässigkeit genügt.<br />

Die <strong>Recht</strong>sfolge richtet sich nach dem Normzweck und kann absolute oder relative<br />

Nichtigkeit sein. Wenn nur eine Vertragspartei geschützt werden soll, so muss sie sich<br />

selbst auf die Nichtigkeit berufen. Wenn die Allgemeinheit geschützt werden soll ist der<br />

Schutz durch den Richter von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Vertrag zwischen dem Prostituierten<br />

und ihrem Freier ist nach dem OGH (80er Jahre) absolut sittenwidrig. Bei Telefonsexverträgen<br />

ist der OGH von dieser Meinung abgegangen.<br />

Bsp für Sittenwidrigkeit: Forderungsabtretung durch <strong>Recht</strong>sanwalt (Verstoß gegen<br />

die Verschwiegenheitspflicht), Kommerzielle Ausbeutung der Sexualität (OGH wird immer<br />

liberaler), Vorausverzicht auf Scheidungsgründe, Verheirater verlobt sich, domain<br />

grabbing, Leasing: Ratenzahlung geht nach Untergang weiter, Bankomatkartenrisiko<br />

liegt nur bei der Bank, Kollusion,<br />

Fall 27: Es wird für ein fabriksneues Fahrzeug die ganze Gewährleistung ausgeschlossen.<br />

Der gänzliche Ausschluss für fabriksneue Ware ist sittenwidrig. Zulässig wäre zB<br />

eine Verringerung auf sechs Monate. Die teleologische Reduktion liegt näher als der<br />

gänzliche Wegfall der Klausel. Dies wird kritisiert, da man sich dann nicht an die guten<br />

Sitten halten müsste, da das Gericht dann eh teleologisch reduzieren würde. Im Verbraucherrecht<br />

gibt es wegen dem Transparenzgebot keine teleologische Reduktion.<br />

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Fall 28: Die hochschwangere Christa nimmt sechs Wochen vor dem Geburtstermin<br />

einen Job als Aushilfskellnerin einen Job an und verpflichtet sich eine Woche zu arbeiten.<br />

Acht Wochen vor dem Geburtstermin besteht Mutterschutz (Arbeitsverbot). Sie<br />

fühlt sich nach zwei Tagen überfordert. Das <strong>Recht</strong>sgeschäft heilt rückwirkend für die bereits<br />

gearbeitete Zeit (Konvaleszenz).<br />

Fall 29: Die Bank gibt nur einen Kredit (300.000) gegen Bürgschaft. Der Vater redet<br />

wochenlang auf seine Tochter (Einkommen 1.000) ein. Der Bankbeamte sagt, es wird<br />

schon nichts passieren und die Tochter unterschreibt. Man findet eine entsprechende<br />

Wertung im Wuchertatbestand. Es gibt eine verdünnte Willensfreiheit (Tochter widerspricht<br />

ihrem Vater nicht), ein auffallendes Missverhältnis zwischen Einkommen und<br />

Bürgschaftssumme und der Bankbeamte nutzt dies aus. Der Vertrag ist daher sittenwidrig.<br />

1.2.4.6. Formmängel<br />

Die Form ist die Art des Zustandekommen des Vertrages. Gem § 883 gilt das Prinzip der<br />

Formfreiheit. Formvorschriften haben Warn-, Kontroll-, Beweis- und Publizitätsfunktion.<br />

Es gibt die Schriftform (§ 886; gleichgestellt die sichere elektronische Signatur), den Notariatsakt,<br />

die notarielle Beurkundung, das gerichtliches Protokoll und eine zwischen den<br />

Vertragsparteien gewillkürte Form (§ 884).<br />

Von einer Formvorschrift spricht man wenn das Gesetz für ein <strong>Recht</strong>sgeschäft eine bestimmte<br />

Form vorsieht. IdR geht es um Schriftlichkeit. Dies bedeutet Unterschriftlichkeit.<br />

Ein Faksimilestempel reicht aus, wenn es Gebrauch ist. Für elektronische Mitteilungen (E-<br />

Mail, Fax) genügt ein Scannen nicht!<br />

§ 1 NotAktG zählt eine Reihe von <strong>Recht</strong>sgeschäften auf, die nur mit einem Notariatsakt<br />

gültig zustande kommen. Der Notariatsakt ist in Notariatsordnung (NO) geregelt. Der Notar<br />

hat Beratungsfunktion. Es ist die höchste Stufe der Sicherheit. Notariatsaktspflichtig<br />

sind insb Schenkungen ohne wirkliche Übergabe, Ehepakte, Verträge mit Blinden, Stummen<br />

oder Tauben. Für Analphabeten findet man die Regelung in § 886 ABGB. Bei der notariellen<br />

Beglaubigung werden nur bestimmte Tatsachen beglaubigt.<br />

Auch im Verbraucherrecht gibt es bestimmte „Formvorschriften“ § 25a KSchG (Ehegattenbürgschaften<br />

→ Informationspflichten). Die Sanktion ist hier lediglich eine Verwal-<br />

tungsstrafe. Das <strong>Recht</strong>sgeschäft bleibt hier – im Gegensatz zu normalen Formvorschriften<br />

– gültig. Normal bleibt eine Naturalobligation, dh es kann wirksam erfüllt werden.<br />

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Mair: Donnerstag: 30. April 2009<br />

1.3. <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

<strong>Recht</strong>sfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von <strong>Recht</strong>en und Pflichten zu sein. Nur wer<br />

rechtsfähig ist, ist <strong>Recht</strong>ssubjekt und damit von Bezugspunkt von <strong>Recht</strong>en.<br />

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Handeln <strong>Recht</strong>e und Pflichten zu<br />

begründen. Handlungsfähigkeit setzt <strong>Recht</strong>sfähigkeit voraus. Die Handlungsfähigkeit setzt<br />

sich aus der Geschäftsfähigkeit und der Deliktsfähigkeit zusammen.<br />

Das Gesetz sagt wer <strong>Recht</strong>ssubjekt ist. Man unterscheidet natürliche und juristische Personen.<br />

Gem § 16 hat jede Person angeborene <strong>Recht</strong>e. Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit beginnt daher<br />

mit der Geburt (vollständiger Austritt aus dem Leib der Mutter). Voraussetzung ist, dass es<br />

sich um eine Lebendgeburt handelt. IZw ist gem § 23 Lebendgeburt zu vermuten. Nicht<br />

nur das bereits geborene Kind, sondern auch der nasciturus besitzt schon <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

(§ 22). Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit des nasciturus ist jedoch beschränkt, da er nur Träger von<br />

<strong>Recht</strong>en und nicht von Pflichten sein. Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit ist auch bedingt mit der Lebendgeburt.<br />

Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit endet grundsätzlich mit dem Tod (vollständige und irreversibler<br />

Ausfall der Hirnfähigkeit = Hirntot). Dies wird durch den Totenschein festgestellt. Wenn<br />

kein Leichnam vorhanden ist, kann auch kein Totenschein ausgestellt werden. Man kann<br />

den Nachweis erbringen (Gerichtsbeschluss ersetzt den Totenschein). Man muss ansonsten<br />

in das TEG schauen. Grundvoraussetzung ist die Verschollenheit (länger andauernder<br />

Aufenthalt an einem unbekannten Ort), keine Nachrichten, Ernsthafte Zweifel am Fortleben,<br />

Dauer (§ 3 TEG allgemein zehn Jahre). Bei einem Flugzeugabsturz wird die Frist auf<br />

drei Monate gesetzt, bei einem bewaffneten Konflikt ein Jahr. Wenn mehre gestorben sind<br />

und man weiß nicht wer zuerst verstorben ist gilt die Kommorientenpräsumption, dh die<br />

Vermutung, dass sie gleichzeitig gestorben sind. Dies ist wichtig für das Erbrecht. Wenn<br />

sich die Todeserklärung als falsch herausstellt, so muss ein Antrag auf Aufhebung der Todeserklärung<br />

(§ 23 Abs 1 TEG) gestellt werden. Mit der Todeserklärung erlischt die alte<br />

Ehe nicht automatisch. Die Todeserklärung ist erlaubt nur eine „Doppelehe“. Mit der neuerlichen<br />

Ehe erlischt grundsätzlich die alte Ehe. Gem § 43 EheG kann jedoch die alte Ehe<br />

wieder aufgenommen werden.<br />

Bsp: B sieht wie seine Lebensgefährtin A bei der Geburt des C stirbt. C stirbt wenige Minuten<br />

nach dem vollendeten Geburtsvorgang. Nach A ist das Kind C, nach C der Vater B<br />

erbfähig.<br />

Am Ende bleibt die <strong>Recht</strong>sfähigkeit insb für die Ehre weiter bestehen (postmortaler Persönlichkeitsschutz).<br />

Für die <strong>Recht</strong>sfähigkeit juristischer Personen ist § 26 („erlaubte Gesellschaften“)<br />

maßgeblich. Es gibt juristische Personen aus wirtschaftlichen Gründen. Bei der <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

sind sie den natürlichen Personen gleichgesetzt. Das <strong>Recht</strong> auf Leben oder körperliche<br />

Unversehrtheit, das Familienrecht haben bei juristischen Personen jedoch keinen Anwendungsbereich.<br />

Eine Mindermeinung vertritt die Ansicht, dass sich die <strong>Recht</strong>sfähigkeit<br />

nach dem Gesellschaftsvertrag richte (ultra vires-Lehre). Eine Ölfirma könnte nicht Wohnungen<br />

vermieten. Als potentieller Vertragspartner müsste man immer in die Satzung<br />

schauen. Dies würde den Geschäftsverkehr behindern. Eine Teilrechtsfähigkeit gibt es bei<br />

einer Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 18 WEG). Die <strong>Recht</strong>sfähigkeit ist auf Angele-<br />

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genheiten dieser Gemeinschaft beschränkt. Bei Sachgemeinschaften steht das Vermögen<br />

im Mittelpunkt, bei Personenverbänden die Personen. Bei Personengesellschaften war früher<br />

strittig ob sie umfassend rechtsfähig sind (§ 105 UGB). Die GesbR ist keine juristische<br />

Person und nicht rechtsfähig. <strong>Recht</strong>ssubjekt sind die einzelnen Gesellschafter. Ein Konzern<br />

ist ein Zusammenschluss von rechtlich selbständigen Unternehmen unter einer einheitlichen<br />

Leitung. Der Konzern ist im Gegensatz zu den einzelnen Gesellschaften nicht<br />

rechtsfähig. Beginn und Ende regelt das Gesellschaftsrecht (meist Eintragung in das Firmenbuch).<br />

§ 16 spricht von angeborenen <strong>Recht</strong>en. Damit sind Persönlichkeitsrechte gemeint. Persönlichkeitsrechte<br />

sind subjektive <strong>Recht</strong>e, die den Schutz der Person zum Inhalt haben. Beispiele<br />

sind <strong>Recht</strong> auf Leben, Freiheit, Ehre, körperliche Unversehrtheit, <strong>Recht</strong> am eigenen<br />

Bild, Versammlungsrecht. Es gibt Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Schadenersatz<br />

(verschuldensabhängig) und Bereicherungsrecht (insb beim <strong>Recht</strong> am eigenen Bild).<br />

1.4. Handlungsfähigkeit<br />

Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit sich durch eigenes Handeln zu berechtigen und<br />

verpflichten. Sie wird in Geschäfts- und Deliktsfähigkeit unterteilt. Diese ist nicht von Geburt<br />

an gegeben, da man die Personen bei einem Potential der Selbstgefährdung schützen.<br />

1.4.1. Geschäftsfähigkeit<br />

Bei der natürlichen Person unterscheidet man nach dem Alter und dem geistigen Zustand.<br />

Nach dem Alter unterscheidet man:<br />

• 0-6 Jahre Kinder: § 865 absolut geschäftsunfähig, außer § 151 Abs 3 (Wurstsemmel-,<br />

Taschengeldparagraph). Daher muss der gesetzliche Vertreter tätig werden.<br />

Wenn das Kind handelt ist der Vertrag absolut nichtig. Es gibt keine Heilungsmöglichkeit.<br />

Auf die Interessen des Geschäftspartners wird keine Rücksicht genommen.<br />

§ 151 Abs 3 hat drei Kriterien: wird von Minderjährigen seines Alters üblicherweise<br />

geschlossen, geringfügige Angelegenheit, des täglichen Lebens. Das Geschäft wird<br />

erst mit der Erfüllung der das Kind treffenden Verpflichtungen rückwirkend rechtswirksam.<br />

Kann ein sechsjähriges Kind ein Geschäft schließen, dass es ausschließlich berechtigt?<br />

Ja, gem § 151 Abs 3 wenn das Kind eine Pflicht triff. Bei einer Schenkung gibt<br />

es keine Pflicht. Durch einen Größenschluss wird die Schenkung auch mitumfasst.<br />

• 7-13 Jahre Unmündige Minderjährige: Es gibt drei Erweiterungen. Gem § 865<br />

S 2 können diese bloß zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen (<strong>Recht</strong>e<br />

und keine Pflichten). Ein noch so günstigen Kaufvertrag kann daher nicht geschlossen<br />

werden. Selbst die Rückgabepflicht bei der Leihe steht dem bloßen Vorteil entgegen.<br />

Es bleiben daher Schenkungen über. Von der Rsp werden auch die Folgen<br />

betrachtet. Durch die Schenkung eines Hauses muss man Grundsteuer zahlen, bei<br />

einem Pferd muss man Tierarztkosten, Futter bezahlen. Geschäfte die außerhalb des<br />

Bereiches geschlossen sind, sind schwebend unwirksam. Der gesetzliche Vertreter<br />

kann durch die nachträgliche Genehmigung das Geschäft retten. Der gesetzliche<br />

Vertreter agiert sozusagen als Kontrollinstanz. Die Genehmigung kann gegenüber<br />

dem Minderjährigen oder dem Geschäftspartner erteilt werden. Der Geschäftspartner<br />

kann gem § 865 aE eine Frist setzen. Für die Geschäfte des § 151 Abs 3 braucht<br />

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man keine Zustimmung. Eine vorab gegebene Pauschalgenehmigung würde der<br />

Kontrolle zuwiderlaufen. Gewisse Umstände erlauben eine vorhergehende Genehmigung<br />

für bestimmte Geschäfte. Wenn der Minderjährige seine Pflichten im Falle<br />

eines § 151 Abs 3 nicht erfüllt besteht noch immer die Möglichkeit nachträglich zu<br />

genehmigen.<br />

• 14-17 Jahre mündiger Minderjähriger: § 151 Abs 2 ist die erste Erweiterung.<br />

Er kann über Sachen die ihm zur freien Verfügung gegeben worden sind und sein<br />

eigenes Einkommen verfügen. Sachen wurden zur freien Verfügung überlassen,<br />

wenn der Minderjährige die alleinige Verfügungsgewalt darüber hat. Dies bedeutet<br />

ein vorbehaltsloses Übergeben und nicht ein Übergeben zum Gebrauch (zB bei<br />

Handy, Schuldtasche). Nach der hA kann nur der gesetzliche Vertreter Sachen zur<br />

freien Verfügung überlassen (oder Dritte mit dessen Zustimmung), nach aA jeder.<br />

Folgt man der hA so stellt so liegt idR auch eine konkludente Zustimmung des Vertreters<br />

vor (§ 151 Abs 2 wird auf unmündige Minderjährige ausgedehnt). Eigenes<br />

Einkommen stammt aus eigener Arbeit (Praktikum, Lehre). Über dieses kann nur<br />

soweit verfügt werden, sofern der eigene Lebensunterhalt nicht gefährdet wird. Man<br />

stellt daher auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit ab. Der Minderjährige kann sich auch<br />

zu Dienstverträgen (mit Ausnahme von Lehr- und Ausbildungsverhältnissen) verpflichten.<br />

Der gesetzliche Vertreter hat auch ein Kündigungsrecht. Bestehende<br />

Schulden können zurückgezahlt werden und vor Notar oder Gericht testieren.<br />

§ 164c behandelt die Einwilligung in die medizinische Behandlung, wobei die Einsichts-<br />

und Urteilsfähigkeit vermutet wird. Geringfügige Eingriffe (Piercings je nach<br />

Ort, Ohrringe) benötigen keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Tattoos<br />

sind jedoch langwierig.<br />

Der Unterschied zwischen § 865 S 2 und § 151 Abs 2 ist, dass § 865 S 2 nur die<br />

Schenkung behandelt (Einnahme). § 151 Abs 2 sagt hingegen etwas über die Herausgabe.<br />

Dies fällt idR bei Gebrauchsgegenständen auseinander.<br />

• Ab 18 Jahren Volljährigkeit: Es besteht grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit.<br />

Gem § 865 wird ein Erwachsener mit unzureichenden geistigen Fähigkeiten<br />

wie ein Kind unter 7 Jahren behandelt. Es gibt dann drei Elemente um<br />

einen Verterter zur Seite zur stellen: Sachwaltschaft, Vertretungsbefugnis nächster<br />

Angehöriger, Vorsorgevollmacht.<br />

Die Sachwalterschaft ist in den §§ 268 ff geregelt. Diese ist von Amts wegen oder auf<br />

Antrag der Person selbst zu gewähren. Andere Personen können die Tätigkeit nur anregen.<br />

Um die Sachwalterschaft zurückzuschrauben hat man anderen Einrichtungen den Vorzug<br />

eingeräumt. Gem §§ 273 iVm 279 ist der Sachwalter zu bestellen. Ein Sachwalter wird<br />

durch Beschluss im Außerstreitverfahren bestellt. Der Beschluss stellt für den Bereich eine<br />

fehlende Geschäftsfähigkeit fest (§ 280).<br />

Die Vertretungsbefugnisse naher Angehöriger wurde mit der Novelle neu geschaffen.<br />

Es gibt ähnliche Voraussetzungen wie bei der Sachwalterschaft. Gem § 264b Abs 1 gibt<br />

es keine gesetzliche Vertretung, wenn bereits ein Sachwalter bestellt wurde. Mit der Bestellung<br />

erlischt die gesetzliche Vertretungsbefugnis. Sie können nebeneinander bestehen, soweit<br />

sie sich nicht überschneiden.<br />

Erlöschen kann es durch Widerruf.<br />

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Bei der Vorsorgevollmacht (§ 284b ff) bestimmt die Person selbst wer Vertreter sein<br />

soll. Eine geschäftsfähige Person schließt dabei für den Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit<br />

eine Vorsorge. Es gibt eine einfache und eine qualifizierte Vorsorgevollmacht. Von<br />

der <strong>Recht</strong>snatur ist es eine besondere Ausformung der allgemeinen Vollmacht. Die Formvorschriften<br />

erinnern an das Testamentsrecht. Die Vorsorgevollmacht geht gem § 284g<br />

Abs 1 der Sachwalterschaft vor, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Wohl des Vertretenen<br />

tätig wird. Der Unterschied zur Sachwalterschaft ist die Umkehr von Regel und Ausnahme.<br />

Die Handlungsfähigkeit bei der juristischen Person wird durch Organe ausgeübt.<br />

1.4.2. Deliktsfähigkeit<br />

Ab Mündigkeit ist man grundsätzlich verschuldensfähig, dh ab 14 Jahren. Davor ist man<br />

grundsätzlich nicht deliktsfähig. Eine Ausnahme bildet jedoch die Billigkeitshaftung gem<br />

§ 1310 (Ausreichende Einsichtsfähigkeit → Quasi-Verschulden, Verteidigung unterlassen,<br />

Vermögensgegenüberstellung). Die Haftpflichtversicherung zählt man zum Vermögen.<br />

Eine Versicherung tritt aber idR ein, wenn man selbst als Versicherter einstehen muss. Die<br />

Versicherung muss daher haften, weil sie haften muss. Daher gibt es Kritik an dieser Rsp.<br />

Bei cic gibt es ein Sonderproblem, nämlich wenn die Minderjährigen bewusst über ihre<br />

Geschäftsfähigkeit täuschen. Früher gab es § 866 eine Haftung aus cic ab 18 Jahren<br />

(Volljährigkeit war ab 19 Jahren). Cic ist eine vertragsähnliche Haftung, wodurch man<br />

ohne ausreichende Geschäftsfähigkeit auch nicht ausreichend verschuldensfähig sein wird.<br />

Eine aA stützt sich auf § 153, wonach man ab 14 verschuldensfähig ist.<br />

Juristische Personen sind selbst nicht deliktsfähig, da sie nicht Handlungsfähig sind. Ihr<br />

kann aber Handeln von Personen zugerechnet werden (§§ 1313a vertraglich, 1315 deliktisch).<br />

Für § 1315 sind Machthaber (Repräsentanten) relevant. Machthaber sind die satzungsmäßig<br />

bestellten Organwalter, dh die Vertretungsbefugten und diejenigen Personen,<br />

die eine verantwortliche, leitende Position haben.<br />

1.5. Stellvertretung<br />

Grundsätzlich handelt jeder für sich selbst. Ausnahme ist die Stellvertretung. Diese wird<br />

durch die Privatautonomie begründet, da man sich auch durch jemanden vertreten lassen<br />

kann. Bestimmte Personen sind nicht handlungsfähig und benötigen daher einen Vertreter.<br />

Es gibt die direkte und die indirekte Stellvertretung. Die indirekte Stellvertretung ist<br />

gar keine Vertretung. Es handelt sich dabei um zwei getrennte Verträge (zB Kaufverträge<br />

A → B; B → C). Bei einer Vertragsübernahme müssen alle drei Personen zustimmen. Da-<br />

durch können die <strong>Recht</strong>e und Pflichten direkt zwischen A und C nachträglich hergestellt<br />

werden.<br />

Bei der direkten Stellvertretung kommt der Kaufvertrag gleich zwischen A und C zustande.<br />

<strong>Recht</strong>lich verpflichtet ist C und nicht B.<br />

1.5.1. Voraussetzungen<br />

Die Stellvertretung hat vier Voraussetzungen.<br />

1. Vertretungstaugliches Geschäft: Bei bestimmten Geschäfften verlangt der Gesetzgeber<br />

eine eigene Entscheidung (Erbrecht, Ehe).<br />

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2. Zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit: Gem § 1018 könnte man jeden<br />

nehmen. Der Vertreter muss jedoch den rechtsgeschäftlichen Willen selber bilden.<br />

Der Bevollmächtigte muss die Vollmacht empfangen. Empfangstauglich ist man nur<br />

wenn man zumindest beschränkt geschäftsfähig ist. Sechsjährige können daher keine<br />

Stellvertreter sein, außer die Geschäfte fallen unter § 151 Abs 3. Die gesetzlichen<br />

Vertreter eines Kindes müssen gem §145a voll geschäftsfähig sein.<br />

3. Offenlegung: Es wird im fremden Namen gehandelt. Dies ist auch ein Ausfluss<br />

der Privatautonomie. Man kann sich aussuchen, mit wem man einen Vertrag abschließt,<br />

dh der Dritte muss es wissen. Man kann ausdrücklich und konkludent offenlegen.<br />

Die konkludente Offenlegung muss hinreichend deutlich sein, denn iZw<br />

gelten die Geschäfte als im eigenen Namen abgeschlossen. Von der Offenlegung gibt<br />

es drei Ausnahmen.<br />

1. Handeln für den es angeht bedeutet, dass es dem Vertragspartner nicht darauf<br />

ankommt, mit wem er handelt. Der Dritte kann auf die Offenlegung verzichten.<br />

2. Von beiden Seiten sofort erfüllte Bargeschäfte, da es nicht um die Bonität geht.<br />

IdR handelt es sich um einen konkludenten Verzicht.<br />

3. Schlüsselgewalt (§ 96)liegt vor wenn ein Ehegatte den anderen Vertritt. Voraussetzungen<br />

sind: aufrechte Ehe, Leben im gemeinsamen Haushalt, kein (nach<br />

Rsp maximal geringes bzw gelegentliches) Einkommen, <strong>Recht</strong>sgeschäft des täglichen<br />

Lebens. Es ist eine Ausnahme, weil der Dritte nicht einmal erkennen<br />

muss, dass eine Vertretung vorliegt aber der Vertretene verpflichtet wird. Strittig<br />

ist wie man den letzten Satz in § 96 versteht, also wer haftet.<br />

4. Ausreichende Vertretungsmacht.<br />

1.5.2. Handeln unter fremden Namen<br />

Beim Handeln unter fremden Namen tritt man als (und nicht im Namen von) jemand<br />

anderem auf.<br />

1. Allerweltsname → Eigengeschäft<br />

2. Identitätsvorstellung ↓<br />

1. Geschäft unter Abwesenden → Namenspartei<br />

2. Geschäft unter Anwesenden ↓<br />

1. Eigenschaften des Handelnden wesentlich → Eigengeschäft<br />

2. Eigenschaften des Namensträgers wesentlich → Namenspartei<br />

Soweit es sich um ein Geschäft der Namenspartei handelt muss man weiter das Handeln<br />

im fremden Namen, dh die Vertretung prüfen.<br />

1.5.3. Gesetzliche Vertretungsbefugnis<br />

Die gesetzliche Vertretungsbefugnis benötigt man, damit sich die beschränkt geschäftsfähigen<br />

am Verkehr beteiligen können.<br />

• Obsorgerecht haben grundsätzlich die Eltern, jeder für sich allein. Der andere Elternteil<br />

kann bei einer Gefährdung des Wohls einen Antrag gem § 176 auf Entziehung<br />

der Obsorge stellen.<br />

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• In gewissen Fällen reicht die Zustimmung eines Elternteils nicht (Kirche, Staatsangehörigkeit,<br />

Namensänderung). Die fehlende Zustimmung kann man dann mit einem<br />

Gerichtsbeschluss ersetzen lassen, soweit es keinen gerechtfertigten Grund gibt<br />

(§176).<br />

• Soweit die Angelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört benötigt<br />

man noch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (§ 154 Abs 3).<br />

Mair: Montag: 04. Mai 2009<br />

Ab 7 Jahren kann ein Minderjähriger selbstständig ein Geschenk annehmen (§ 865 S 2).<br />

Nach dem hM können Kinder (bis 7 J) Schenkungen durch analoge Anwendung und im<br />

Rahmen des § 151 Abs 3 annehmen. Schenkungen des § 154 Abs 3 (mit wirtschaftlichen Belastungen)<br />

benötigt auch die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts. Die Ablehnung bedarf<br />

der Zustimmung des<br />

1.5.4. <strong>Recht</strong>sgeschäftliche Vertretung<br />

Nur die rechtsgeschäftliche Vertretung nennt man Vollmacht. Die Erteilung der Vollmacht<br />

wird Bevollmächtigung genannt. Der Überbegriff ist die Vertretungsmacht.<br />

Die Vollmacht betrifft das Außenverhältnis. Es geht um ein Können im Außenverhältnis.<br />

Auftrag (Müssen) und Ermächtigung (Können) betreffen hingegen das Innenverhältnis.<br />

Das Außenverhältnis ist grundsätzlich unabhängig vom Innenverhältnis (Abstraktheit<br />

der Vollmacht). Die Vollmacht ist daher losgelöst vom Innenverhältnis zu betrachten.<br />

Die direkte Stellvertretung wird auch Handeln im fremden Namen (Außen) und Handeln<br />

auf fremde Rechnung (Innen) bezeichnet.<br />

Auftrag/<br />

Ermächtigung<br />

Vollmacht Handeln im …<br />

Namen<br />

Handeln auf …<br />

Rechnung<br />

Bezeichnung<br />

eigenen eigenen Eigengeschäft<br />

X eigenen fremde<br />

X fremden eigene<br />

X X fremden fremde Direkte<br />

Stellvertretung<br />

Außen- und Innenverhältnis sind immer zu trennen! Die Vollmacht ist eine einseitige,<br />

empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss nach der hA nicht angenommen werden.<br />

Innenvollmacht wird nur gegenüber dem Vertreter, Außenvollmacht auch gegenüber<br />

dem Dritten erklärt. Inhaltlich sind sie gleich. Die Außenvollmacht ist jedoch anfälliger für<br />

gesetzliche Vermutungen und <strong>Recht</strong>sschein.<br />

Durch die Verwaltervollmacht (§ 1029) gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass der<br />

Verwalter alles tun darf, was die Verwaltung erfordert. Typische Fälle sind Fälle der Hausverwaltung<br />

(zB Mietverträge abschließen zum normalen Tarif, aber nicht mit ungewöhnlichem<br />

Inhalt), Verwaltung eines Weingutes, Betriebsleiter, Hoteldirektor.<br />

Eine besondere Ausformung ist die Ladenvollmacht (§ 1030). Derjenige darf Geld in<br />

Empfang nehmen kann, Wechselgeld ausstellen und kann Quittungen ausstellen.<br />

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Ein weiterer besonderer Fall ist § 1026. Jemand war schon einmal bevollmächtigt, was<br />

der Dritte wusste. Die Vollmacht wurde in der Folge aufgehoben oder beschränkt, wovonder<br />

Dritte aber keine Kenntnis erlangt. Die Unkenntnis darf nicht verschuldet sein (leichte<br />

Fahrlässigkeit schadet). Die <strong>Recht</strong>sfolge ist, dass der Vertrag in der Reichweite der Vermutung<br />

verpflichtet ist.<br />

Aus diesen Instituten leitet man durch <strong>Recht</strong>sanalogie die Anscheinsvollmacht ab. Es<br />

geht um einen Gutglaubensschutz des Dritten. Der Dritte vertraut auf die Vollmacht und<br />

schließt deswegen mit dem Vertreter ab. Es gibt drei Voraussetzungen:<br />

1. <strong>Recht</strong>sschein, dass die Vollmacht vorliegt.<br />

2. Zurechenbarkeit des Anscheins zum Vertretenen.<br />

3. Gutgläubigkeit des Dritten. Es schadet bereits leichte Fahrlässigkeit.<br />

Beispiele sind wenn der Geschäftsherr dem Vertreter die Geschäftspapiere oder Stempel<br />

gegeben hat, die Überlassung eines KFZ ohne zur Reparatur zur ermächtigen. Verneint<br />

wurde es wenn sich der Vertreter die Geschäftspapiere eigenmächtig geholt hat, da es an<br />

der Zurechenbarkeit mangelte. Man benötigt die Anscheinsvollmacht für die Fälle, in denen<br />

man keine Vollmacht hat.<br />

Der Unterschied zwischen der stillschweigender Bevollmächtigung und der Anscheinsvollmacht<br />

ist, dass bei der konkludenten Bevollmächtigung der Dritte das Verhalten<br />

des Vertretenen als Bevollmächtigung deutet (Willenserklärung). Bsp: Vertreter,<br />

Vertretener und Dritter sind beisammen, der Vertreter vertritt und der Dritte widerspricht<br />

nicht. Bei der Anscheinsvollmacht wird das Verhalten des Vertretenen jedoch so gedeutet,<br />

dass er bereits Vollmacht hat und erklärt, dass diese Vollmacht nach wie vor aufrecht ist<br />

(Wissenserklärung). Es unterscheidet sich daher darin, worauf der Dritte vertraut. Faktisch<br />

hat es keine Auswirkung, da in beiden Fällen Vertretungsvormacht vorliegt. Man<br />

muss bei der Prüfung jedoch unterscheiden.<br />

Der Umfang der Vertretungsmacht bemisst sich nach der Bevollmächtigung. Daher<br />

ist die Willenserklärung auszulegen. Es sind dabei aber auch die oben genannten gesetzliche<br />

Vermutung zu beachten. Meistens wird das Innen- und Außenverhältnis gleich sein<br />

(Auftrag und Bevollmächtigung gleich).<br />

§ 10 Abs 1 KSchG erstreckt die Vollmacht auf Geschäfte die gewöhnlich mit der <strong>Recht</strong>shandlung<br />

verbunden sind. Es gibt daher eine gesetzliche Definition des Umfangs bei einem<br />

Unternehmer gegenüber einem Verbraucher. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht einmal<br />

bestanden hat. Wenn ein Angestellter Bestellungen entgegennehmen darf, so darf er eine<br />

Zahlung entgegennehmen. Wer Leihverträge abschließen darf, darf Haftungsbeschränkungen<br />

zusagen.<br />

Wenn der Unternehmer die Vollmacht beschränken will, so wird darauf abgestellt ob<br />

der Verbraucher Kenntnis hat.<br />

• Wenn die Beschränkung dem Verbraucher bewusst war, so ist die Vollmacht nach<br />

Abs 1 S 2 auch beschränkt. Der Vertrag ist dann schwebend unwirksam.<br />

• Bei grob fahrlässiger Unkenntnis (Abs 2) ist das Geschäft grundsätzlich wirksam.<br />

Der Unternehmer hat jedoch ein Rücktrittsrecht.<br />

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Grobe Fahrlässigkeit ist eine grobe auffallende Sorglosigkeit, dh Sorglosigkeit die einem<br />

ordentlichen Menschen niemals passieren würde. Ein Bsp ist zB wenn in den<br />

Formularen ausdrücklich auf die Beschränkung hingewiesen wird.<br />

• Bei leichter Fahrlässigkeit ist der Vertrag wirksam. Dies ist eine Ausnahme, da die<br />

Gutgläubigkeit ansonsten mit leichter Fahrlässigkeit beseitigt wird.<br />

§ 10 Abs 3 KSchG stellt nicht auf eine Kenntnis ab. Dies widerspricht aber den Abs 1und<br />

2. Abs 3 gilt nur soweit, als die Handlung des Vertreters sachlich von der Vollmacht gedeckt<br />

ist und es nur an der Schriftlichkeit scheitert. Wenn die <strong>Recht</strong>shandlung nicht von<br />

der Vollmacht gedeckt ist, ist das Geschäft nicht wirksam (zB Kaufe für 300; kauft für<br />

500). Wenn der Verbraucher die inhaltliche Beschränkung (zB bis 300€) kennt aber die<br />

Vermutung des § 10 Abs 1 S 1 greift so geht Abs 1 dem Abs 3 vor. Abs 3 greift nur wenn der<br />

Verbraucher von den inhaltlichen Beschränkungen keine Kenntnis erlangt oder das Geschäft<br />

von der Vollmacht gedeckt ist. Es handelt sich sozusagen um eine formelle Vollmachtsbeschränkung.<br />

Bsp: Kaufe für 300 nur schriftlich. Vertreter kauft um 300 aber<br />

mündlich (Abs 3) → Vertrag ist wirksam. Vertreter kauf um 500 (egal wie) → Abs 1. Abs 3<br />

wird daher nur auf die Form reduziert. Zunächst muss man immer die sachliche Deckung<br />

(300) und dann die formelle Deckung prüfen.<br />

Ein Vertreter vertritt ohne Vollmacht, wenn überhaupt keine Vollmacht vorliegt<br />

oder die Vollmacht überschritten wird. Außen und Innenverhältnis muss man immer trennen.<br />

Bsp: Der Geschäftsherr behält sich die Genehmigung einzelner Vertretungsakte vor. Der<br />

Vertreter holt diese jedoch nicht ein. Hier gibt es zu wenig Informationen um den Fall zu<br />

beurteilen.<br />

Wenn ein Geschäft von der Vertretungsmacht nicht gedeckt ist gibt es noch zwei Rettungsmöglichkeiten<br />

(§ 1016):<br />

• Die nachträgliche Genehmigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung.<br />

Bloßes Schweigen ist idR keine Willenserklärung. Im Rahmen einer ständigen<br />

Geschäftsbeziehung kann es Ausnahmen geben.<br />

• Die Vorteilszuwendung ist eine Willensbetätigung. Voraussetzung ist die Kenntnis<br />

des wahren Sachverhalts und ein Genehmigungswille, für den die Kenntnis erforderlich<br />

ist. Der Vertretene muss wissen, aus welchem Geschäft der Vorteil stammt.<br />

In beiden Fällen folgt die gleiche Konsequenz: Der Vertrag wird wirksam.<br />

Wenn der Geschäftsherr die Handlung nicht genehmigt kommt man zu § 1019. Der falsus<br />

procurator haftet dem Dritten gegenüber auf den Vertrauensschaden. § 1019 kommt<br />

erst nach § 1016 zur Prüfung. Der falsus procurator haftet für den Vertrauensschaden. Dies<br />

ist der Schaden, der dadurch zustande gekommen ist, dass der Dritte auf den Vertrag vertraut<br />

hat.<br />

Bsp: A kauft von B, der im Namen des X handelt eine Sache, die 100€ wert ist um 90€.<br />

Im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages lehnt A daher das Angebot des C ab, ihm<br />

die Sache um 80€ zu verkaufen. Wie sich später herausstellt, hat X B niemals Vollmacht<br />

erteilt. Der Vertrauensschaden ist hier 20€, da wenn A nicht auf den Vertrag vertraut<br />

hätte er das Angebot von C angenommen hätte (100-80).<br />

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Der Vertrauensschaden ist mit dem hypothetischen Erfüllungsinteresse beschränkt<br />

(im obigen Fall 10€). Die 10€ sind dann aber nicht Erfüllungs- sondern Vertrauensschaden!<br />

Die Fehlspekulation soll nicht auf den falsus übertragen werden.<br />

Das Innenverhältnis schlägt grundsätzlich nicht auf das Außenverhältnis durch. Der Auftrag<br />

begrenzt allerdings die Vollmacht im Falle einer Kollusion. Der Dritte und der Vertreter<br />

arbeiten wissentlich zusammen um dem Vertreter zu schaden. Umstritten ist ob nur<br />

bei Kenntnis oder auch bei grober Fahrlässigkeit ausreicht.<br />

Boten sind der verlängerte Arm des Geschäftsherrn. Er überbringt bloß den Willen. Man<br />

kann ihn durch Brief, E-Mail, etc ersetzen. Der Stellvertreter bildet hingegen einen eigenen<br />

Willen.<br />

Die Vollmacht erlischt durch Bedingung, Befristung, Aufhebung (Widerruf [durch<br />

Machtgeber], Kündigung [durch Machthaber]), Tod des Machthabers, Konkurs.<br />

Beim Insichgeschäft müsst der Vertreter zwei Interessen wahrnehmen. Daher ist ein<br />

Kollisionskurator zu bestellen außer:<br />

1. Es drohen keine Nachteile<br />

2. Ausdrückliche Zustimmung<br />

3. Keine Interessensgefährdung (zB Verkauf zum Marktpreis)<br />

1.5.5. Fristen und Verjährung<br />

1.5.5.1. Frist<br />

Eine Frist ist ein Zeitrahmen in dem eine Handlung gesetzt werden muss um eine bestimmte<br />

<strong>Recht</strong>sfolge auszulösen. Man unterscheidet formelle und materielle Fristen. Wenn<br />

es um das Verfahren geht, spricht man von prozessualen Fristen (formell), sonst von materiellen<br />

Fristen. Der Postlauf ist bei den formellen Fristen nicht in den Postlauf einzuberechnen.<br />

Bei den materiellen Fristen wird der Postlauf schon eingerechnet. Die Erklärung<br />

muss daher rechtzeitig beim Empfänger zugehen. Die Besitzstörungsklage ist in der ZPO<br />

geregelt, aber trotzdem eine materielle Frist. Man sieht daher nicht an der Stelle um welche<br />

Art es sich handelt.<br />

Materiellrechtliche Fristen können nach der Natural- und Zivilkomputation (ABGB)<br />

berechnet werden. Man rechnet dabei nicht von Augenblick zu Augenblick (10:30 bis<br />

10:30) sondern von morgen 0:00 bis 23:59. Die Frist beginnt daher erst am nächsten Tag<br />

zu laufen. Dies steht in den §§ 902 ff. Bei Wochenfristen rechnet man auch den Ereignistag<br />

nicht mit, dh sie endet mit dem Tag an dem sie begonnen hat (Mo → Mo). Bei der Monat-<br />

frist fällt das Ende auf den Tag des Beginnes. Wenn die Frist am 31. Februar enden würde,<br />

endet sie am 28. Februar. Bei der Frist nach Stunden werden die Stunden als Einheit gerechnet.<br />

Die fristauslösende Stunde wird dann nicht mitgerechnet. Man kann daher Stunden-<br />

nicht in Tagesfristen umrechnen und umgekehrt.<br />

1.5.5.2. Verjährung<br />

Die Verjährung ist in den §§ 1451 ff geregelt. Gem § 1451 ist die Verjährung der Verlust<br />

eines <strong>Recht</strong>es durch Nichtausübung. Gründe sind Angleichung von Soll und Sein, Beweisproblem,<br />

Friedensfunktion. Die Verjährung ist abzugrenzen von:<br />

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• Bei der Ersitzung wird das <strong>Recht</strong> nicht verloren, sondern gewonnen. Die Verjährung<br />

ist keine Voraussetzung der Ersitzung. Man kann auch <strong>Recht</strong>e ersitzen, die<br />

vorher nicht bestanden haben (zB Dienstbarkeiten). Ersitzen kann man grundsätzlich<br />

nur dingliche <strong>Recht</strong>e, verjähren kann auch eine Kaufpreisforderung. Es ist nicht<br />

mit jeder Verjährung gleichzeitig ein <strong>Recht</strong>sverlust verbunden. Die Verjährung setzt<br />

ausschließlich den Zeitablauf voraus, die Ersitzung mehr (<strong>Recht</strong>mäßigkeit, Redlichkeit,<br />

Redlichkeit).<br />

• Verschweigung gibt es im ABGB nicht wirklich. Es kommt aus dem deutschen<br />

<strong>Recht</strong>. Bsp ist § 395 (Eigentumserwerb nach einem Jahr nach Anzeige des Fundes).<br />

• Verwirkung kennt das ABGB auch nicht. Bei der Verwirkung tritt der <strong>Recht</strong>sverlust<br />

ein, weil der Dritte annehmen darf, dass das <strong>Recht</strong> nicht mehr ausgeübt wird<br />

(ähnlich: konkludenter Verzicht: § 863).<br />

• Bei der Präklusion erlischt das <strong>Recht</strong> als Ganzes und es bleibt keine Naturalobligation<br />

über. Präklusionsfristen sind verlängerbar, Verjährungsfristen grundsätzlich<br />

nicht. Präklusionsfristen werden von Amts wegen wahrgenommen, Verjährungsfristen<br />

müssen eingewandt werden.<br />

Nicht verjährbar: Persönlichkeitsrechte, das Eigentumsrecht, das Faustpfandrecht solange<br />

der Gläubiger das Pfand in Händen hält (Nur mehr Real- keine Personalhaftung<br />

mehr).<br />

Die Verjährung beginnt in dem Zeitpunkt, in dem das <strong>Recht</strong> zum ersten Mal ausgeübt<br />

werden hätte können (§ 1478 S 2), bei Leistungsansprüche daher mit Fälligkeit. Subjektive<br />

Umstände haben wie eine Zession keinen Einfluss. Bei der Gewährleistung beginnt die<br />

Verjährung mit Ablieferung der Sache, bei <strong>Recht</strong>smängeln erst mit Kenntnis. Bei Schadenersatz<br />

beginnt die Frist mit Kenntnis von Schaden und Schädiger, bei Bereicherungsansprüchen<br />

ab Eintritt der Bereicherung.<br />

Grundsätzlich gibt es eine Dauer von 30 Jahre (§ 1478 S 2). In drei Jahren verjähren Wiederkehrende<br />

Leistungen (§ 1480), Auflistung der §§ 1486 f, Schadenersatzanspruch<br />

(§ 1489). Die 30 jährige Frist beim Schadenersatzes beginnt ab Setzen der schädigenden<br />

Handlung. Diese Frist ist absolut.<br />

Kenntnis des Schadens bedeutet Kenntnis aller Tatumstände, sodass eine Klage mit<br />

Aussicht auf Erfolg geführt werden kann. Man darf aber nicht solange zuwarten, dass man<br />

mit absoluter Sicherheit gewinnt. Die Höhe des Schadens muss nicht bekannt sein. Man<br />

kann die Klage dann noch nicht beziffern und muss eine Feststellungsklage einbringen. Bei<br />

vorhersehbaren Teilschäden läuft die Frist gleich mit.<br />

Das Gesetz stellt ausdrücklich auf die Kenntnis ab. Dies bedeutet nicht Kennenmüssen.<br />

Die Rsp hat dies korrigiert, indem es eine Erkundigungsobliegenheit konstruiert hat.<br />

Wenn es dem Geschädigten ohne größere Mühe zumutbar sich zu erkundigen, muss er dies<br />

auch tun, da sonst die Verjährung läuft.<br />

Besondere Fristen gibt es zB bei der Ehrenbeleidigung (§ 1490: 1 Jahr), Gewährleistung<br />

(§ 933: 2/3 Jahre).<br />

Judikatsschuld bedeutet, dass man einen Titel hat. Das <strong>Recht</strong> zur Exekution verjährt<br />

dann auch in 30 Jahren. Die Frist beginnt mit <strong>Recht</strong>skraft. Sie wird durch Feststellungs-<br />

und Leistungsurteile unterbrochen. Das Stellen eines Exekutionsantrags, welcher bewilligt<br />

wird, unterbricht die Verjährung.<br />

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Bei der Hemmung unterscheidet man zwischen Fortlaufs- und Ablaufshemmung. Fortlaufshemmung<br />

bedeutet, dass die Zeit vor der Hemmung nachher angerechnet wird. Bsp<br />

sind § 1495 S 2 (Ansprüche von Ehegatten, während aufrechter Ehe), Stundung. Bei der<br />

Ablaufshemmung wird nur der Ablauf gehemmt. Das <strong>Recht</strong> muss dann binnen angemessener<br />

Frist geltend gemacht werden. Bsp sind § 1494 S 2 (Wegfall des gesetzlichen Vertreters),<br />

Aufnahme von Vergleichsverhandlungen.<br />

Unterbrechung bedeutet, dass die Frist nach Wegfall des Hindernisses neu zu laufen beginnt.<br />

Die Zeit davor wird daher nicht eingerechnet: Bsp sind Anerkenntnis und Klage.<br />

Beim Anerkenntnis wird ein strittiges <strong>Recht</strong> gegenüber dem Berechtigten abgegeben vom<br />

Begünstigten der Verjährung. Es genügt eine Anerkennung dem Grunde nach (es bedarf<br />

nicht einem Anerkenntnis der Höhe nach). Ein verjährtes <strong>Recht</strong> kann nicht mehr unterbrochen<br />

werden. Man kann es jedoch als konkludenten Verzicht auf die Einrede der Verjährung.<br />

Die Klage muss eingebracht werden und beim zuständigen Gericht anhängig<br />

sein. Wenn die Klage beim falschen Gericht einlangt gibt es die Möglichkeit der Überweisung<br />

oder Zurückweisung. Die Klage muss gehörig fortgesetzt werden, dh der Prozess<br />

muss betrieben werden (beharrliche Nichtbetätigung). Gründe für die Untätigkeit müssen<br />

bei den Parteien liegen (zB Verweisung auf den Zivilrechtsweg). Beim Ruhen des Verfahrens<br />

muss man wieder binnen angemessener Frist einen Fortsetzungsantrag stellen. Man<br />

benötigt ein für den Kläger günstiges Urteil, da man sonst eine entschiedene Sache hätte.<br />

Die Verjährung muss geltend gemacht werden. Ein Vorausverzicht ist an sich gem<br />

§ 1502 nicht möglich. Die Praxis umgeht dies mit der Einrede der Arglist, die der Einrede<br />

der Verjährung entgegengehalten werden kann. Die Verjährung kann grundsätzlich nicht<br />

verlängert werden (Ausnahme § 933 Gewährleistung). Sie kann grundsätzlich verkürzt<br />

werden (Ausnahme wieder bei der Gewährleistung).<br />

Nach der Verjährung bleibt eine Naturalobligation. Diese kann wirksam erfüllt werden.<br />

Man verliert nicht die klagsweise Durchsetzung (Arglisteinrede).<br />

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2. Schuldrecht: Allgemeiner Teil<br />

Reidinger: Dienstag: 05. Mai 2009<br />

2.1. Relativität des Schuldrechts<br />

Schuldrecht ist Forderungsrecht und damit relativ. Man kann es daher nur gegen eine<br />

Person durchsetzen. Eine Kaufpreisforderung kann man nur gegen den Käufer und nicht<br />

gegen Jeden durchsetzen. Das Gegenteil sind absolute <strong>Recht</strong>e. Eine Untergruppe von den<br />

absoluten <strong>Recht</strong>en ist das Sachenrecht, welches eine absolute Sachherrschaft vermittelt.<br />

Es gibt jedoch auch eine Außenwirkung des Forderungsrechts. Die <strong>Recht</strong>szuständigkeit<br />

einer Forderung ist gegen Dritte geschützt. Dies ist idR bei der Zession problematisch:<br />

Der Zedent zediert eine Forderung und zieht sie aber nachher ein. Er wird dann schadenersatzpflichtig.<br />

Hier besteht ein Schadenersatz bei jedem Verschuldensgrad. Die Beeinträchtigung<br />

des schuldnerischen Willens kann zu Schadenersatzforderungen führen.<br />

Bsp 2a: Bei einem Doppelverkauf ist der zweite Verkauf auch gültig! Das folgt insb<br />

aus der Regelung der §§ 367 (Gutglaubenserwerb) und 923 (Gewährleistung für Verkauf<br />

einer fremden Sache). Umso mehr muss es möglich sein die eigene Sache zwei Mal zu<br />

verkaufen. Es besteht darin daher noch keine Gesetz- oder Sittenwidrigkeit. Man kann<br />

eine Wohnung zweimal verkaufen, es kann aber nur einer Eigentümer werden. Diese<br />

Fragen entscheiden die §§ 430, 440, die auf die Priorität des Modus abstellen (Übergabe<br />

bei beweglichen Sachen, Einverleibung [genauer Einlangen des Grundbuchgesuchs] bei<br />

unbeweglichen Sachen). Da die Sache nur einmal übertragen werden kann, kommt es zu<br />

einer Leistungsstörung. Es stellt sich die Frage ob nicht nur ein Verzug vorliegt. UU kann<br />

man die Sache zurückkaufen. Wenn der Käufer dies will nicht, so hat man eine nachträgliche<br />

Unmöglichkeit. Die Frage ist ob der Erstkäufer gegen den Zweitgläubiger als Eigentümer<br />

vorgehen kann. Bei wissentlicher Verleitung zum Vertragsbruch folgt eine<br />

Schadenersatzpflicht (Koziol). Der OGH hat auch entschieden, dass nicht nur das schadenersatzpflichtig<br />

macht, sondern auch wenn ein Forderungsrecht besitzverstärkt<br />

ist. Auf der Liegenschaft sitzt bereits realiter der Erstkäufer. Der Zweitkäufer muss sich<br />

die Liegenschaft anschauen. Er muss daher erkennen, dass dies nicht der Verkäufer ist.<br />

Die<br />

• wissentliche Verleitung zum Vertragsbruch und das<br />

• fahrlässige Nichterkennen eines besitzverstärkten Forderungsrechtes<br />

macht daher schadenersatzpflichtig.<br />

Nicht jeder Gläubiger genießt Besitzschutz. Gewisse Gläubiger sind <strong>Recht</strong>sbesitzer, nämlich<br />

diejenigen, die ein lang ausübbares Forderungsrecht, welches mit der Innehabung einer<br />

körperlichen Sache verknüpft ist. Dies können obligatorisch (Mieter, Pächter, Leihnehmer,<br />

Leasingnehmer) und dinglich (Eigentumsvorbehaltskäufer) Berechtigte sind. Diese<br />

Gläubiger haben Besitzschutz und damit auch Schadenersatzansprüche. Auch ein Liegenschaftsgläubiger,<br />

dem die Liegenschaft schon übergeben worden ist, aber noch nicht<br />

eingetragen ist, hat Besitzschutz. Der Prekarist ist auch <strong>Recht</strong>sbesitzer. Ob ein Finder<br />

<strong>Recht</strong>sbesitzer ist war strittig, ist aber nach neuer <strong>Recht</strong>slage klar: Kein <strong>Recht</strong>sbesitzer, da<br />

kein Gebrauchsrecht.<br />

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Ein Schuldverhältnis beinhaltet die Hauptleistungspflicht(en). Die Hauptleistungspflichten<br />

bestimmen den Charakter des <strong>Recht</strong>sgeschäftes (Tausch, Kauf, Darlehen, etc).<br />

Daneben gibt es Nebenleistungspflichten, die selbstständig (äquivalent) oder unselbstständig<br />

(inäquivalent) sein können. Wenn man für die Montage etwas selbst zahlen muss,<br />

sind sie selbstständig. Wenn man für die Leistung nichts selbst zahlen muss, sind sie unselbstständig<br />

(zB Gebrauchsanweisung, Papiere für das Auto). Das Schuldverhältnis umfasst<br />

auch die Schutz und Sorgfaltspflichten. Diese können in vorvertragliche und nachvertragliche<br />

Pflichten münden. Man benötigt die Unterscheidung für die <strong>Recht</strong>sfolgen. Die<br />

Verletzung der Hauptleistungspflicht ist eine Leistungsstörung (Verzug, Unmöglichkeit,<br />

Gewährleistung). Bei den äquivalenten Nebenleistungspflichten wird man teilweise vom<br />

Vertrag zurücktreten können oder Preisminderung verlangen kann. Bei inäquivalten Nebenleistungspflichten<br />

gibt es uU Schadenersatz.<br />

Begriffe des Schadenersatzes:<br />

• Mangelfolgeschaden: Schaden als Folge des Mangels.<br />

• Begleitschaden: Beim Hineintragen wird der Spiegel zerstört.<br />

• Mangelschaden: Mangel an der Sache selbst.<br />

• Nichterfüllungsschaden: Schaden durch Nichterfüllung.<br />

• Verzugsschaden (Zeitinteresse): Man hat zB drei Wochen lange einen Produktionsausfall.<br />

Schadenersatz gibt es idR nur bei Verschulden.<br />

2.2. Einteilung der <strong>Recht</strong>sgeschäfte<br />

Man muss zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Geschäften unterscheiden.<br />

Man sieht dies insb bei § 917 mit den folgenden Paragraphen. Bei unentgeltlichen Geschäften<br />

ist der Motivirrtum beachtlich. § 915 stellt auf die Un(Entgeltlichkeit) ab. Gattungsschulden<br />

waren lange Zeit eingeschränkt, da es früher keine Gattungen gab. Bei einer Gattung<br />

wird die mittlere Art und Güte geschuldet. § 905b regelt die geschuldete Leistung für<br />

nur für entgeltliche Geschäfte. Vor der Regelung war für unentgeltliche Geschäfte eine Sache,<br />

die der Gläubiger gerade noch brauchen kann zu leisten. Es gibt nun durch § 905 keinen<br />

Lücke mehr. Schauer sagt, es soll alles trotz § 905b beim alten bleiben. Es soll daher<br />

nur die Sache, welche der Gläubiger gerade noch gebrauchen kann geschuldet sein. Die<br />

wissentliche Schenkung einer fremden Sache macht schadenersatzpflichtig. Die Regelung<br />

über den Wucher und § 1052 sind nicht anwendbar. § 376 (Gutglaubenserwerb) stellt auf<br />

den entgeltlichen Erwerb ab. Strittig ist die Frage des § 371 (Vermischung und Vermen-<br />

gung, Gutglaubenserwerb) → wohl auch der unentgeltliche Erwerb geschützt. Bei der Gläu-<br />

bigeranfechtung gibt es auch Unterschiede. Das EKHG stellt auf die entgeltliche Beförderung<br />

ab.<br />

Es gibt nur Regelungen für entgeltliche und unentgeltliche <strong>Recht</strong>sgeschäfte. Daneben gibt<br />

es aber auch entgeltsfremde <strong>Recht</strong>sgeschäfte. Im Wesentlichen sind Sicherungsverträge<br />

(Pfandvertrag im Gesetz geregelt) und Gesellschaftsverträge betroffen. Die Sicherungsgeschäfte<br />

sind eher den entgeltlichen Geschäften zuzurechnen, da man den Kredit<br />

billiger bekommt (Element des Entgelts). Gem § 1369 ist ein Pfandvertrag entgeltlich.<br />

Auch findet auch bei den Gesellschaften eine Parallele zu den entgeltlichen Geschäften, da<br />

man die Einlage leistet, damit der Andere auch die Einlage leistet. Ein weiteres Bsp ist die<br />

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Herstellergarantie. Das ist eine Offerte des Produzenten, welche durch den Händler überbracht<br />

wird. Die Annahme erfolgt nach § 864 (stille Annahme → Willensbetätigung). Hier<br />

sind eher die Vorschriften über die entgeltlichen Verträgen anzuwenden, da der Hersteller<br />

über einen Umweg das Entgelt bezieht. Der Hersteller will damit seinen Absatz erhöhen.<br />

Es geht daher nicht nur um freigiebige, sondern auch um wirtschaftliche Motive. Die Garantie<br />

ist daher zum Nachteil der Garanten auszulegen. § 6 Abs 3 KSchG würde die Garantie<br />

nehmen. Daher kommt eher § 915 zur Anwendung. § 6 Abs 3 KSchG ist spezieller und<br />

wurde nach § 915 geschaffen. Dies könnte methodisch zu Problemen führen. Die Garantie<br />

muss aber jedenfalls ohne die Regelung des KSchG ausgelegt werden. Ohne Willen kann es<br />

keine Willensbetätigung geben. Die Bürgschaft wird auch entgeltlich sein (do ut des).<br />

2.2.1. Dauerschuldverhältnis<br />

Ziel- und Dauerschuldverhältnis muss man wegen der Auflösung unterscheiden. Ein<br />

Zielschuldverhältnis wird durch die Erfüllung beendet. Ein Dauerschuldverhältnis ist solange<br />

zu erfüllen, bis es aus einem anderen Grund endet (zB Tod, Kündigung, Zeitablauf).<br />

Wenn ein Zielschuldverhältnis nicht korrekt erfüllt ist, wird obligatorisch ex tunc aufgelöst<br />

und daher bereicherungsrechtlich rückabgewickelt. Ein Dauerschuldverhältnis, welches<br />

bereits in Vollzug gesetzt wurde, wird ex nunc aufgelöst. Wenn ein Mietgegenstand noch<br />

nicht übergeben wurde, ist daher ex tunc aufzulösen. Sukzessivlieferungsverträge iwS sind<br />

Bezugsverträge (Dauerschuldverhältnis).<br />

Ein Dauerschuldverhältnis liegt vor<br />

• wenn das Gesamtausmaß der Leistungen vorweg nicht bestimmbar ist,<br />

• die zeitliche Begrenzung gegenüber der sachlichen Begrenzung im Vordergrund<br />

steht<br />

• oder wenn jede einzelne Teillieferung ca den gleichen Wert hat.<br />

Ein Ratenkauf ist eindeutig ein Zielschuldverhältnis.<br />

Ein Kohlelieferungsvertrag für den Winter ist ein Dauerschuldverhältnis, da der zeitliche<br />

Faktor im Vordergrund steht.<br />

Jede einzelne Zeitung ist gleich viel wert, wodurch das Zeitungsabo eher ein Dauerschuldverhältnis<br />

ist.<br />

Ein wissenschaftliches Werk ist ein Sukzessivlieferungsvertrag ieS.<br />

Das außerordentliche Kündigungsrecht kann nicht abbedungen werden.<br />

2.2.2. Diverse Einteilungen<br />

Bei der Konventionalstrafe (§ 1336) wird der Beweis der Höhe des Schadens durch den<br />

Gläubiger erleichtert. Dies ist durch das richterliche Mäßigungsrecht verdünnt. Es kommt<br />

zur Anwendung, wenn die tatsächliche Schadenshöhe ex post stark abweicht.<br />

Ein Terminsverlust ist frei vereinbar. Es gibt aber keinen gesetzlichen Terminsverlust.<br />

Beim Konsumenten benötigt man gewisse Kautelen (§ 13). Der Vertrag bleibt – im Gegensatz<br />

zum Rücktritt – aufrecht!<br />

Es gibt atypische und gemischte Verträge. Wenn ein Vertrag nicht geregelt ist, muss<br />

man schauen, was man anwendet. Ein Darlehen ist ein Dauerschuldverhältnis. Die Höhe<br />

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der Gegenleistung hängt von der Dauer ab. Die wesentliche Leistung ist nicht das Hin- und<br />

Her, sondern das Zurverfügungstellen des Geldes mit der Zinsenzahlung. Für Kauf und<br />

Tausch bzw Miete und Pacht gibt es Abgrenzungsregelungen im ABGB. Bei einem Abbauvertrag<br />

kann man aus einem Berg was herausholen. Die Arbeitsleistung ist eher wie eine<br />

Pacht zu werten. Man verkauft aber einen Teil vom Berg. Es handelt sich daher um einen<br />

gemischten Vertrag. Auch der Übergabevertrag oder das Ausgedinge sind typische gemischte<br />

Verträge.<br />

Vertretbar und Unvertretbar wird nach der Verkehrsauffassung unterschieden, Spezies-<br />

und Gattungsschuld nach der konkreten Vereinbarung. Der gebrauchte Fernseher<br />

wird eine Speziesschuld sein.<br />

Es ist die Leistungs- und Preisgefahr zu unterscheiden. Es wird für den Übergang auf<br />

die bedungenen Übergabe abgestellt. Wenn keine bedungen wird auf die tatsächliche<br />

Übergabe abgestellt. Beim Schululdnerverzug erst späte<br />

Konzentration bewirkt, dass die Gattungsschuld wie eine Speziesschuld behandelt wird.<br />

Konzentration ist im Gesetz nicht definiert, dh es gibt mehrere Meinungen dazu. Nach Koziol/Welser<br />

ist auf die Gefahrtragungsregeln abzustellen. Nach Bydlinski wenn der Schuldner<br />

alles erforderliche getan hat um das Schuldverhältnis zum erlöschen zu bringen (daher<br />

nicht wenn das Falsche geschickt wird).<br />

2.2.3. Versendungskauf<br />

Beim Versendungskauf (Schickschuld) spielen zwei Zeitpunkte eine Rolle: Übergabe an<br />

Transporteur und an den Käufer. Der Versendungskauf ist in § 429 geregelt. Die gesetzliche<br />

Regelung ist die faktische Ausnahme. Der gesetzliche Regelungsfall ist die Übergabe<br />

des Transporteurs an den Käufer. Die Ausnahme ist die Regel, nämlich wenn der Käufer<br />

die Versendungsart genehmigt hat. Darunter fällt das vertragliche Ausmachen oder jede<br />

verkehrsübliche Versendungsart. Damit gilt die Ausnahme. Die Gefahr geht daher mit der<br />

Übergabe an den Transporteur über. Mit § 429 ist nicht nur der Gefahrenübergang, sondern<br />

auch der Besitz- und Eigentumsübergang geregelt. Im ABGB kann der Gefahrenübergang<br />

und der Eigentumsübergang nicht auseinander fallen, weil für beides die gleichen<br />

Kriterien zur Anwendung kommen. Der Eigentumsvorbehalt ist eine Ausnahme.<br />

Bsp: Ein Pferd wird verkauft und erleidet danach einen Beinbruch. Dies bedeutet einen<br />

Verlust von über 50%. Das hält der Gesetzgeber dem völligen Wertverlust gleich. Bis zum<br />

Zeitpunkt der bedungenen Übergabe trifft die Preisgefahr den Schuldner, danach den<br />

Gläubiger. Der Schuldner erhält dann kein Pferd und muss trotzdem zahlt.<br />

Es stellt sich die Frage ob die Übergabesurrogate und insb das Besitzkonstitut für den<br />

Gefahrenübergang ausreicht. Dahinter steckt die Idee, dass derjenige der die Gefahr beherrschen<br />

kann diese auch tragen soll. Beim Besitzkonstitut ist darauf abzustellen, in welchem<br />

Interesse es liegt.<br />

Fall 27: V verkauft seinen gebrauchten Fernseher. V wählt eine verkehrsübliche<br />

Versendungsart. Der Fernseher geht auf dem Transport unter. Man muss unterscheiden<br />

ob es sich um eine oder um die Sache handelt. Es handelt sich daher um einen Spezieskauf.<br />

Der Käufer kann keinen neuen Fernseher verlangen, da es sich um eine Speziesschuld<br />

handelt. V kann das Entgelt verlangen. K kann von V keinen Schadenersatz verlangen,<br />

da der Transporteur nicht sein Erfüllungsgehilfe ist und er keine Schuld hat.<br />

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Schadenersatz kann gegen den Transporteur vom Geschädigten geltend gemacht werden.<br />

Dies ist der Eigentümer, dh gem § 429 der Käufer.<br />

Variante: Zwischen V und K war auch die Versendungsart ausgemacht. V erinnert sich<br />

nicht daran. Es ist kein neuer Fernseher verlangbar. V kann die Bazahlung nicht verlangen,<br />

da die Grundregel des § 429 gilt (Gefahr ist noch nicht übergegangen). Eigentum ist<br />

auch noch nicht übergegangen. V hat daher gegen den Transporteur einen Schadenersatzanspruch.<br />

Bsp: V bringt die Gattungschuld auf den Transport. Bei der Gattungsschuld hängt es<br />

von der Konzentration ab, den genus non perit. Nach beiden Konstellationen ist die Gefahr<br />

konzentriert. Die Gefahr ist übergegangen, da der Schuldner alles gemacht hat um<br />

das Schuldverhältnis zum erlöschen zu bringen. Es geht um die ordnungsgemäß ausgesonderte<br />

Schuld (keine Konzentration, wenn falsch zB Elefant statt Giraffe). Die Gefahr<br />

geht daher gem § 427 über. Es kann daher keine neue Ware gefordert werden. V kann<br />

von K Zahlung verlangen. Schadenersatz kann nur von K gegen den Transporteur geltend<br />

gemacht werden.<br />

Fall 30: Nun verschuldet der LKW-Fahrer des Transporteurs den Unfall. Es wurde ordnungsgemäß<br />

konzentriert → kein neuer Fernseher. Der Transporteur ist nicht der Erfül-<br />

lungsgehilfe des Verkäufers! K trägt daher die Gefahr und hat zu zahlen. K kann daher<br />

auch keinen Schadenersatz von V verlangen. Er kann jedoch vom LKW-Fahrer deliktischen<br />

Schadenersatz verlangen, da er Eigentümer ist. Der Transportvertrag wird idR<br />

vom Verkäufer abgeschlossen. Wie kommt man vom Transporteur zu einem Schadenersatz?<br />

Der Transporteur haftet nur nach § 1315 (habituell Untüchtiger oder wissentlich<br />

Gefährlicher). Dies wird idR nicht der Fall sein. Es bietet sich ein Vertrag zumindest mit<br />

Schutzwirkung zugunsten Dritter oder eine Drittschadensliquidation an. Man könnte<br />

auch für einen Vertrag zugunsten Dritter argumentieren, da die Hauptleistung dem Dritten<br />

zukommt. Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist ein Vertrag zwischen<br />

V und dem Transporteur, wobei die Sache einem Dritten nahesteht. Daher soll der Dritte<br />

mitgeschützt werden. Bei der Drittschadensliquidation hat den Anspruch aus dem Vertrag<br />

der V, K bräuchte ihn aber. Es liegt dabei keine Ausuferung vor, sondern eine bloße<br />

Schadensüberwälzung! Der Käufer kann nun in diesem Wege auch vom Transporteur<br />

Schadenersatz verlangen. Vorrangig ist nach Koziol der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />

Dritter. Bei einer falschen Versendungsart gibt es keinen Gefahrenübergang.<br />

Der Gefahrenübergang im UNK ist etwas anders: gemäß dem Kaufvertrag dem ersten<br />

selbstständigen Beförderung übergeben.<br />

Hol- (Bereithalten) Bring- (Bringen) und Schickschuld (Transport) sind zu unterscheiden.<br />

Der Transporteur ist nur bei der Bringschuld Erfüllungsgehilfe des Verkäufers.<br />

Die Kosten der Übernahme trägt der Verkäufer. Die Kosten des Transports hat der<br />

Käufer zu tragen. Der Verkäufer hat bereits erfüllt, wenn er es dem Transporteur übergeben<br />

hat. Die Fragen regeln in der Praxis die Incoterms.<br />

Fall 35: Eine Liegenschaft wird über einen Treuhänder verkauft. Der Treuhänder<br />

setzt sich aber mit dem Geld ab. Hier gibt es viele Meinungen zur Schadenstragung. Der<br />

Käufer hat durch die Zahlung alles getan, was zur Leistung erforderlich war. Er hat dann<br />

nur mehr einen Anspruch gegen den Notar. Der OGH ist von dieser Meinung abgegangen<br />

und teilt den Schaden. Graf meint, dass man darauf abstellen müsse, wer sich den<br />

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Treuhänder ausgesucht habe. Nur wenn es sich nicht eruieren lasse, komme man zur<br />

Hälftelösung.<br />

2.3. Leistungsstörungen<br />

Es gibt Verzug, Unmöglichkeit und Leistungsstörung. Verzug und Unmöglichkeit sind vor<br />

der Annahme als Erfüllung. Zwischen Verzug und Unmöglichkeit unterscheidet die Möglichkeit<br />

der Nachholbarkeit. Es geht dabei um die vernünftige Erreichbarkeit. Wie weit<br />

muss der Doppelverkäufer gehen, damit er die Sache zurückbekommt. Verzug und Unmöglichkeit<br />

sind in den §§ 918-921 geregelt: § 918 (Verzug), 919 (Fixgeschäft), 920 (Unmöglichkeit,<br />

die zu vertreten ist), 921 (Schadenersatz). In § 1447 steht die nicht zu vertretende<br />

nachträgliche Unmöglichkeit. Es ist immer zwischen dem zu vertretenden und der<br />

nicht zu vertretenden Verzug/Unmöglichkeit zu unterscheiden! Der Rücktritt vom Verzug<br />

ist verschuldensunabhängig. Einen Schadenersatzanspruch gibt es nur bei Verschulden.<br />

Man bekommt Verzugsszinsen nicht beim Sachschuldner, sondern nur beim Geldschuldner!<br />

Der Schuldner hat die nachträgliche Unmöglichkeit zu vertreten wenn<br />

1. ihn das Verschulden am Untergang trifft<br />

2. seinen Erfüllungsgehilfen das Verschulden trifft (§ 1313a)<br />

3. der Schuldner in zu vertretenden Verzug geraten ist und die Sache (sei es auch nur<br />

zufällig) untergegangen ist.<br />

4. bei Vertragsabschluss der spätere Unfall vorhersehbar war (nur Anspruch auf das<br />

negative Vertragsinteresse = Vertrauensschaden).<br />

Wenn er sie zu vertreten hat kommt es zu Schadenersatz in der Form von Austausch- und<br />

Differenzanspruch.<br />

Reidinger: Mittwoch: 06. Mai 2009<br />

2.3.1. Verjährung<br />

Nach der alten Jud begann für den Schadenersatz § 1489 die Verjährungsfrist ab dem<br />

schädigenden Ereignis, auch wenn noch kein Schaden eingetreten ist. 1995 kam es zu einem<br />

Judikaturwechsel: Erst wenn der Scahden bekannt ist beginnt die dreijährige Frist.<br />

Ein Folgeschaden beginnt auch mit Eintritt des Erstschadens zu verjähren. Die Lehre unterscheidet<br />

in zwei Fallgruppen: Gibt es einen Prozess zum Erstschaden, so soll das Feststellen<br />

aller übrigen Schäden durch Klage erfolgen. Es kommt zu einer Hemmung der Verjährung.<br />

Gibt es keinen Prozess, so ist bezüglich der Folgeschäden eine Feststellungsklage<br />

einzubringen. Dies ist komisch, weil der OGH eine Prozessökonomie haben wollte. Nach<br />

einer aA soll die Verjährung erst beginnen, wenn der Folgeschaden eintritt, wobei es dafür<br />

aber keine Argumente gibt.<br />

Bei Bauten gibt es einen Zinsenstreit. Zinsengleitklauseln sind Zinesenanpassungsklauseln.<br />

Für Verbraucher ist § 6 Abs 1 Z 5 zu beachten. Die Zinsen<br />

1. dürfen nicht vom Unternehmer beeinflussbar sein (zB nur nach Zinsniveau).<br />

2. müssen angemessen zur Anpassung sein (zB nicht Niveau steigt von 1% auf 2%,<br />

Zinsniveau steigt von 4% auf 17%).<br />

3. Zinsen müssen auch wieder sinken.<br />

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Nach Ansicht der OGH verjähren Kondiktionsansprüche gegen eine Bank wegen zu viel bezahlter<br />

Zinsen nach drei Jahren und nicht nach 30 Jahren. Er macht dazu eine Gesetzesanalogie:<br />

dreijährige Verjährungsfrist von Rückzahlungen bei einem Bestandzins (Zinsen<br />

≠ Miete) und aus dem KleingartenG. Das MRG hat die kurze Friste wegen Beweisschwie-<br />

rigkeiten (Zustand der damaligen Wohnung → anderer Telos). Das KleingartenG ist un-<br />

wichtig. Der OGH hat ohne Lücke eine Analogie angewandt. Diese Jud wurde daher stark<br />

bekämpft.<br />

Gegen die Bank kann man auch nach § 1498 vorgehen. Die Arbeiterkammer und der Verein<br />

für Konsumenteninformation können dann klagen.<br />

2.3.2. Verzug<br />

Der objektive Schuldnerverzug ist in § 918 geregelt.<br />

1. Der Gläubiger kann weiterhin auf Leistungserbringung bestehen oder unter Setzung<br />

einer Nachfrist zurücktreten (wirkt ex tunc).<br />

2. Der Schuldner hat die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Diese betragen gem<br />

§ 1000 iZw 4%. Zwischen Unternehmen sind gem § 352 UGB 8 Prozentpunkte über<br />

dem Basiszinssatz zu bezahlen. Gem § 1333 Abs 2 können außer den Zinsen noch<br />

andere Schäden geltend gemacht werden. Der Leitzinssatz wird halbjährlich festgelegt<br />

und beträgt derzeit 1,88%.<br />

3. Es gibt die Zug-um-Zug Einrede des § 1052.<br />

4. Es kommt zum Terminsverlust, wenn dieser vereinbart ist. Dabei ist für Konsumenten<br />

§ 13 KSchG zu beachten.<br />

Beim subjektiven Schuldnerverzug kommt noch hinzu:<br />

5. Schadenersatz.<br />

6. Konventionalstrafe sofern sie vereinbart wurde.<br />

Bsp: Die Republik Österreich hat 22.000 Stück Feldbestecke für Soldaten ausgeschrieben.<br />

Die bestbietende Firma B hat den Zuschlag erhalten. B hat die Bestecke von der italienischen<br />

Firma C produzieren lassen. Es kam zu einem Arbeitnehmerstreik bei C und<br />

in der Folge zu einer zu späten Lieferung. Der OGH entschied, dass die Firma C schuld<br />

sei, da sie die Löhne zu späte ausbezahlt habe. Es liege daher ein Verschulden vor. Es<br />

stellt sich die Frage ob die Firma B auch schuldhaft ist. Nach dem OGH haftet der<br />

Händler nicht für Produzenten.<br />

Bei einem explodierenden Druckkochtopf, einer brechenden Radgabel, etc hat man einen<br />

verschuldensunabhängigen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler. Man hat jedoch<br />

keinen Schadenersatz gegen den Händler. Es wird nicht erwartet, dass der Händler die Sachen<br />

überprüft, die er selbst nicht produziert (Arbeitsteilung).<br />

Der Produzent ist kein Erfüllungsgehilfe bezüglich der Überprüfung und Produktion,<br />

weil den Händler keine Pflicht dazu trifft.<br />

Es gibt keinen Schadenersatz gegen den Produzenten, da kein Vertrag vorliegt. Mit deliktischer<br />

Haftung ist nichts zu holen. Man könnte einen Vertrag (Produzent ↔ Händler)<br />

mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Käufer) sehen. Der Produzent muss sich dann vom<br />

Verschulden freibeweisen. Auf EU-Ebene gibt es die Produkthaftungs-RL. Wenn keine<br />

Haftung möglich ist, würde man nur Müll bekommen. Zur Vermeidung wurde das PHG<br />

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geschaffen, dass verschuldensunabhängig ist. Nach dem PHG besteht gem § 2 PHG ein<br />

Selbstbehalt von 500 Euro pro Sache. Diese bekommt man eventuell (ja nach hA) über<br />

einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurück.<br />

Die Leistung der Firma C direkt an die Republik ist ein Streckengeschäft. Dabei erspart<br />

man sich den zweifachen Weg und liefert direkt. Wie die Republik Eigentümer werden<br />

kann besagt das Sachenrecht. Wenn die beiden Verträge gültig sind ergibt sich kein Problem,<br />

da es sich um eine geschlossene Titelkette handelt.<br />

In seiner Funktion als Leistungspflichtiger ist der Produzent dem Händler als Erfüllungsgehilfe<br />

zuzurechnen. Es geht dabei nicht nur um die Produktionspflicht, Überprüfungspflicht<br />

und Instruktionspflicht.<br />

Beim Werkvertrag ist wichtig, was vom Verkehr erwartet wird, also ob der Werkunternehmer<br />

selbst produzieren muss.<br />

Im UNK gibt es eine Beschaffungspflicht und eine Außenhaftung der Kontrolle?<br />

IZw ist die Schuld eine Holschuld. Geldschulden sind iZw qualifizierte Schickschulden. Der<br />

Transporteur ist Erfüllungsgehilfe bei der Bring-, nicht bei der Schickschuld.<br />

Gem § 918 ist für den Rücktritt eine Nachfrist zu setzen. Idealfall ist, dass der Schuldner<br />

weiß, dass er noch eine zweite Chance hat. Der OGH hat jedoch gemeint, dass diese Frist<br />

nur faktisch zu gewähren ist. Der OGH sah zwei Hauptströmungen. Eine Hauptströmung<br />

ist, dass der Gläubiger nur den Rücktritt erklären muss. Nach einer zweiten Linie wird die<br />

Frist durch Zuwarten erfüllt. Bei der ersten Linie weiß der Schuldner nicht, dass er noch<br />

eine zweite Chance hat.<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen des Teilverzuges sind in Abs 2 geregelt. Von einer Teillieferung darf man<br />

zurücktreten, wobei der andere noch nicht in Verzug sein muss (zB bei Zeitungsabo für zukünftige<br />

Leistungen).<br />

Die Verletzung von Nebenleistungspflichten kann auch ein Teilverzug sein. Wenn<br />

die Waschmaschine nicht angeschlossen wird, muss man den Anschluss nicht zahlen, die<br />

Waschmaschine aber schon. IdR wird man bei inäquivalenten nicht zurücktreten können.<br />

Bei einer starken Vertrauenserschütterung, oder wenn die Einzelleistung keinen Sinn<br />

macht (zB Auto ohne Papiere) ist ein gesamter Rücktritt möglich.<br />

Bei überbuchten und verspätete Flügen kann der Fluggast zunächst eine angemessene Verpflegung<br />

fordern. Er kann durch die Fluggastrechteverordnung auch unentgeltliche<br />

Telefongespräche, Faxe oder E-Mails tätigen. Bei längeren Wartezeiten besteht auch ein<br />

Anspruch auf Hotelunterbringung inklusive Transport.<br />

Bsp: Der Apotheker liefert ein anderes Medikament, dass jedoch ähnlich klingt. Hier<br />

ist von einer aliud-Lieferung auszugehen, da es auf die Wirkung des Medikaments ankommt.<br />

Der Apotheker hat ein Fixgeschäft verletzt und es kommt zum Verfall des Vertrages.<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen des Gläubigerverzugs sind nicht im Gesetz geregelt. § 1419 spricht nur<br />

von den widrigen Folgen:<br />

• Gefahrenübergang, weil der Zeitpunkt der bedungenen Übergabe eingetreten ist.<br />

Wenn der Schuldner alles auf seiner Seite gemacht hat, kommt es zum Übergang.<br />

• Der Schuldner haftet nur mehr für grobe und nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit.<br />

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• Der Schuldner kann Aufwandsersatz verlangen (zB Aufwendungen für zweiten Erfüllungsversuch,<br />

Fütterung).<br />

• Der Schuldner kann gem § 1425 schuldbefreiend hinterlegen.<br />

Durch den Gläubigerverzug steht dem Schuldner Aufwandsersatz zu. Der Gläubigerschutz<br />

ist nur eine bloße Obliegenheitsverletzung. Er ist daher nicht rechtswidrig. Man bekommt<br />

die Aufwendungen daher nicht über Schadenersatz, sondern über den Aufwandsersatz.<br />

Die Anspruchsgrundlage könnte eine GoA sein (§ 1035 ff). Der Schuldner handelt dabei<br />

aber nicht mit animus rem alteri gerendi, da wenn er das Pferd eingehen lässt er schadenersatzpflichtig<br />

wird. Man löst dies mit einer Art angewandten Geschäftsführung. Es<br />

werden daher die Regelnd der GoA auf den Fall angewandt.<br />

Fall 56: Es wird Bauschutt nicht abgeholt. Hier liegt mehr als Gläubigerverzug vor.<br />

Daher besteht eine Abnahmeverpflichtung, weil es ersichtlich ist, dass man nicht weiterarbeiten<br />

kann, wenn der Aushub dort bleibt.<br />

Beim Spezifikationskauf sind die §§ 1063b, 906 Abs 2 zu beachten. Es muss eine Spezifikation<br />

vorgenommen werden, damit man nicht die Waren dauernd vorrätig haben kann.<br />

Bei der nachträglichen Unmöglichkeit muss man die nicht zu vertretende und die zu<br />

vertretende nachträgliche Unmöglichkeit (§ 1447, Vertrag zerfällt) unterscheiden. Die hA<br />

gewährt die Möglichkeit, dass stellvertretende commodum (zB Versicherungssumme) zu<br />

verlangen. Ein zufälliger Untergang kann auch darin bestehen, dass ein Dritter fahrlässig<br />

die Sache zerstört. Dann kann man vom Verkäufer die Schadenersatzsumme, welcher der<br />

Dritte zu leisten hat, fordern.<br />

Man hat die Unmöglichkeit zu vertreten, wenn es der Schuldner oder der Erfüllungsgehilfe<br />

die Unmöglichkeit verschuldet hat, im Schuldnerverzug bei zufälligem Untergang,<br />

oder wenn die Unmöglichkeit voraussehbar war (dabei nur negatives Vertragsinteresse).<br />

Austausch- und Differenzanspruch gibt es nur, wenn die Unmöglichkeit zu vertreten<br />

ist. Beim Kaufvertrag kommt immer das gleicher heraus. Daher muss man sich den Tausch<br />

anschauen.<br />

Bei der Teilunmöglichkeitsproblematik muss man § 878 kennen. Die Lösung erfolgt<br />

nach dem hypothetischen Parteiwillen. Wäre der Vertrag trotzdem zustande gekommen<br />

gibt es nur eine Teilunmöglichkeit, ansonsten eine Gesamtunmöglichkeit. Die Ausnahme<br />

ist § 879. Hier entscheidet nicht der hypothetische Parteiwille, sondern der Schutzzweck<br />

der Norm (zB verbotene Ablöse im Mietrecht).<br />

Fall 66: Gekaufte Ernte ist durch Blitzschlag verbrannt. Man muss auf den Leistungsumfang<br />

schauen (zB beschränkte Gattungsschuld).<br />

Fall 67: Konkurrenz von Forderungsrechten bei beschränkter Gattungsschuld: Es<br />

kommt zu einer anteiligen Kürzung. Bei der Aktienemission müssten auch die Kleinaktionäre<br />

anteilsmäßig berücksichtigt werden.<br />

Fall 68: Ein Vereinsobmann mietet für den Verein die eigene Wohnung als Vereinslokal.<br />

Der Vereinsobmann konnte dies alleine. Heute gibt es iZw gem § 6 Abs 2 VereinsG<br />

ein Vieraugenprinzip. Es besteht hier ein Problem der Vollmacht und des Insichgeschäfts.<br />

§ 271 (gesetzliche Vertretung für Pflegebefohlene) ist hier nicht analog anwendbar,<br />

da das VereinsG in § 6 Abs 4 eine eigene Regelung enthält. Der Vereinsobmann hätte<br />

ausreichende Vollmacht, aber durch das Insichgeschäft war der Vertrag nichtig. Vom<br />

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Verein wurde ein Untermietvertrag abgeschlossen, der als solcher gültig ist (§ 923). Der<br />

Untermietvertrag wird nicht erfüllt. Ein Untermietvertrag ist ein Bestandvertrag, der ein<br />

Dauerschuldverhältnis ist. Ein Dauerschuldverhältnis, welches in Vollzug gesetzt wurde<br />

ist idR ex tunc aufzulösen. Hier wurde es nicht in Vollzug gesetzt, da das Mietobjekt<br />

nicht nicht übergeben wurde. Die Auflösungsvariante ist daher der Rücktritt, welcher ex<br />

tunc wirkt. Ein Untermietzins kann daher zurückgefordert werden, weil das Dauerschuldverhältnis<br />

noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist. Der Rücktritt bedarf einer<br />

Nachfristsetzung (außer beim Fixgeschäft oder wenn sich der Schuldner sich weigert).<br />

Die zweite Variante lag hier vor. Der Verzug ist verschuldet, wegen dem Insichgeschäft.<br />

Daher gibt es Schadenersatz. Für die Kosten des Umzugs ist der Verzug nicht kausal. Der<br />

Verzug ist kausal für den zweiten Transport und für eine weitere Anmietung, welche teurer<br />

ist (zB 600 statt 500 → 100 Differenz). Man darf den Schadenersatz daher nicht pau-<br />

schal prüfen, sondern für jeden einzelnen Fall.<br />

Beim Dienst- und Werkvertrag gilt die Sphärentheorie. Der Unternehmer hat auch das<br />

Risiko der dritten Sphäre zu tragen (zB Wetter für Bergführer). Beim Bergführer kann ein<br />

Dienstvertrag („5 Stunden führen“) oder ein Werkvertrag („auf den Berg führen“) vorliegen.<br />

Der Skilehrer hat eher einen Dienstvertrag. Die Sphärentheorie wird aus sozialen<br />

Gründen für Dienstnehmer unterbrochen.<br />

2.3.3. Gewährleistung<br />

Die Abgrenzung bildet die Annahme als Erfüllung (nicht Übergabe!). Die kurze Gewährleistungsfrist<br />

beträgt 2/3 Jahre. Die Aliud-Lieferung ist im Gesetz nicht definiert. Es<br />

gibt daher unterschiedliche Auffassungen. Es könnten die Umstände des Einzelfalls und<br />

die Verkehrssitte eine Rolle spielen. Im UGB wird nur zwischen einem genehmigungsfähigen<br />

und einem nicht genehmigungsfähigen Aliud unterschieden.<br />

Bsp: Jeden Tag holt man Semmeln. Eines Tages geht die Maschine ein. Man wird eher<br />

frisches Brot als alte Semmeln haben wollen.<br />

Nach neuem Gewährleistungsrecht gibt es ein Primat von Verbesserung und Austausch. Es<br />

gibt nur sekundär Preisminderung und Wandlung.<br />

Man muss zwischen Ansprüchen (Verbesserung, Austausch) und Gestaltungsrechten<br />

(Preisminderung, Wandlung) unterscheiden.<br />

Nach einer OGH-Entscheidung muss man nur einmal ernsthaft verbessern lassen. Wenn<br />

man sofort zur Selbstverbesserung schreitet stellt sich das Problem der Forderung der<br />

Kosten. Man kann dies nicht nur auf die Gewährleistung stützen.<br />

• Für einen Schadenersatz gibt es die gleichen Abgrenzungen. Man muss zunächst<br />

auf Naturalrestitution dringen. Diese Grundlage wird daher nichts bringen.<br />

• § 1042 (Verwendungsanspruch: Aufwand) wurde nach der neueren Rsp abgelehnt.<br />

• § 872 (Vertragsanpassung wegen eines unwesentlichen Irrtums) könnte eine Rolle<br />

spielen, wenn es sich um eine mangelhafte Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

handelt. Bei einer Gattungssache gilt dies nicht, da man noch nicht weiß<br />

welches Stück man bekommt (außer die gesamte Gattung ist fehlerhaft). Das herzustellende<br />

Werk ist nicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fehlerhaft?<br />

• § 1168 wird analog angewandt. Momentan hat sich diese Anspruchsgrundlage in<br />

der Rsp durchgesetzt. § 1168 behandelt den Werkvertrag und zwar den Fall wenn<br />

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der Besteller nicht seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. Der Werkunternehmer<br />

muss sich alles anrechnen lassen, was er sich erspart hat.<br />

Reidinger: Donnerstag: 07. Mai 2009<br />

Die Geringfügigkeit ist wichtig für die Möglichkeit der Wandlung. Nur wenn der Mangel<br />

nicht geringfügig ist, steht die Möglichkeit der Wandlung zu.<br />

Frage 76: Bei einem Auto treten beim Schalten Vibrationsgeräusche und ein Raunzen<br />

auf. Der OGH hat mit einem Vergleich gearbeitet: Wen trifft es härter? Der Mangel ist<br />

daher geringfügig und es ist keine Wandlung möglich. Wenn der Käufer besonders Wert<br />

auf ein Detail gelegt hat, und der Verkäufer es gewusst hat, so ist der Mangel nicht geringfügig<br />

und die Wandlung steht offen.<br />

Wenn ein Mangel vorliegt, der behoben werden hätte können (zB Haarriss in der Lenkung)<br />

und das Auto dann zerstört wird, ist der Mangel trotzdem nicht geringfügig. Beim Weiterfressermangel<br />

ist daher nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe abzustellen.<br />

Man bekommt beim Austausch eine Sache, welche besser ist als diejenige, die man hergegeben<br />

hat. Die Frage des Vorteilsausgleichs ist umstritten. Nach einer Ansicht wurde<br />

vorher untererfüllt, dh es ist nur gerecht, dass man nachher übererfüllt.<br />

Fall 79: Es wurde in einer Kette ein Auto verkauft. Der Konsument bekommt bei der<br />

Gewährleistung <strong>Recht</strong>. Der Verkäufer hat dadurch einen Nachteil. § 933b positiviert ein<br />

Regressrecht. Die <strong>Recht</strong>e aus der normalen Gewährleistung könnten sonst schon verfristet<br />

sein. Das Regressrecht gibt es aber nur, wenn der letzte Käufer ein Konsument ist. Es<br />

wird diskutiert ob das Regressrecht auch zusteht, wenn der Endabnehmer ein Unternehmer<br />

ist, der Verkäufer ein Konsument ist, etc.<br />

Frage 80: Es besteht eine Garantie eines Produzenten. In § 9b KSchG ist geregelt, dass<br />

der Produzent (Garant), darauf hinzuweisen hat, dass die gesetzliche Gewährleistung des<br />

Händlers uneingeschränkt aufrecht bleibt. § 9b KSchG regelt aber nicht, was sich aus der<br />

Garantie ergibt. Der Käufer kann gegen den Verkäufer und den Garant vorgehen. Der<br />

Verkäufer und der Produzent sind dann Gesamtschuldner. Wenn einer leistet, wird der<br />

Andere frei.<br />

Es stellt sich die Frage, warum einer alles zahlen soll. Daher hat der Gesetzgeber § 896<br />

(Regressrecht unter Gesamtschuldnern) geschaffen. IZw führt der Regress dazu, dass alle<br />

Gesamtschuldner nach Köpfen haften. Ein besonderes gesetzliches Verhältnis ist zB eine<br />

vertragliche Vereinbarung. UU hat der Gesetzgeber besondere Verhältnisse angeordnet.<br />

§ 933b ordnet in gewissen Fällen ein besonderes Verhältnis an. Besondere Verhältnisse<br />

finden sich in den §§ 1301, 1302 (Verschuldensgrade), 1313 (Rückersatz wenn Haftung für<br />

fremdes Verhalten). Dabei ist das DHG zu beachten. Im Wesentlichen sollte der Produzent<br />

eher für sein fehlerhaftes Produkt einstehen müssen, als der Händler.<br />

Eine Gesamtschuld kann auf einem <strong>Recht</strong>sgrund bestehen (echte) oder auf mehreren<br />

<strong>Recht</strong>sgründen bestehen (unechte).<br />

„Das Produkt funktioniert drei Jahre“. Für diese Garantie gibt es zwei Auslegungsvarianten:<br />

Die Gewährleistungsfrist wird auf drei Jahre verlängert oder es ist unabhängig von der<br />

Funktionsunfähigkeit im Zeitpunkt der Übergabe. Darüber entscheiden die Umstände des<br />

Einzelfalls. Man kommt iZw wieder zu § 915. Eine Garantie ist entgeltlich und daher zum<br />

Nachteil des Garanten auszulegen. Die Sache muss daher wirklich drei Jahre funktionieren.<br />

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Bei der Verjährung muss man zwei Probleme unterscheiden: Dauer und Beginn (ab<br />

Übergabe). Nur bei einem verdeckten Mangel soll die Frist erst ab Erkennbarkeit beginnen<br />

(zB man bekommt Sommer- statt Winterweizen). Eine Ausnahme besteht auch bei der<br />

Perpetuierung der Einrede.<br />

Frage 84: Für die Soldaten wurden mehrere hunderttauschend Dosen Fleischschmalz<br />

bestellt. Damals wurde im September 1993 geliefert. Die Dosen hatten ein Ablaufdatum<br />

1997. Dies ist als eine Art Garantie anzusehen. Die Fleischschmalzdose muss daher bis<br />

1997 genießbar sein. Die Lagerung führte aber durch eine chemische Verbindung zu<br />

krebserregenden Stoffen. Daher lag ein Mangel vor.<br />

Gewährleistung ist verschuldensunabhängig. Mangelschäden und Mangelfolgeschäden<br />

kann man nur bei Verschulden geltend machen. Schadenersatz ist verschuldensunabhängig.<br />

Für den Mangelfolgeschaden hat man nur eine Anspruchsgrundlage: Schadenersatz.<br />

Früher hat der OGH judiziert, dass es keine Konkurrenz zwischen Schadenersatz<br />

und Gewährleistung gibt. Durch Welser hat sich der OGH umentschieden (wegen der<br />

unterschiedlichen Voraussetzungen). Auch bei § 933a muss man zunächst eine zweite<br />

Chance erteilen (Austausch, Verbesserung). Erst danach kann man Geldersatz verlangen.<br />

Auch hier gilt die Beweislastumkehr des § 1298. Daher hat der Schadenersatz die Gewährleistung<br />

wegen der längeren Frist fast verdrängt. Dies gilt auch bei der Liegenschaft, da die<br />

Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Hauses, die Schadenersatzfrist bei Kenntnis von<br />

Schaden und Schädiger beginnt.<br />

Bsp: Ein Holzzerspaner soll geliefert werden, der auch nasses Holz bearbeiten können<br />

soll. Der Holzzerspaner wird dabei defekt. Der Verkäufer verbessert mehrmals. Daher<br />

werden Cornettos zur Holzzerkleinerung eingestellt. Die Maschine wurde erst zwei Wochen<br />

später abgeliefert. Durch seinen eigenen Verzug soll man die eigene Situation nicht<br />

verbessern können. Daher beginnt die Frist erst bei tatsächlicher Übergabe. Vergleichsverhandlungen<br />

hemmen die Frist. Der Verkäufer baut eine Zusatzvorrichtung ein. Dies<br />

ist eine Anerkennung des Schadens. Daher wird die Gewährleistung unterbrochen. Schadenersatz<br />

wegen dem Mangelschaden (der Sache selbst) wird auch unterbrochen werden,<br />

da er nicht anders zu behandeln sein soll, als die Gewährleistung. Lohnkosten sind<br />

binnen drei Jahren einzufordern. Der Schaden beginnt mit der Einstellung der Cornettos.<br />

Die Garantie eines Kilometerstandes kann nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

stimmen. Man hat die normalen Gewährleistungsrechte, aber auch einen kausalitäts- und<br />

verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadenersatz. Man kann daher auch das Erfüllungsinteresse<br />

und nicht nur das negative Vertragsinteresse verlangen.<br />

Fall 93: Nach den AGB muss der Leasingnehmer jedenfalls zahlen. Ein Leasing kann<br />

ein Abzahlungsgeschäft nach § 16 KSchG oder ein Mietvertrag sein. Wenn ein Auto gelast<br />

wird, ist dies einem Abzahlungsgeschäft sehr ähnlich. Dies ist in der Sache ein völliger<br />

Gewährleistungsausschluss. Es müssen einem Leasingnehmer zumindest die <strong>Recht</strong>e zustehen,<br />

die auch einem Käufer zustehen. Ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss fabriksneuer<br />

Waren ist sittenwidrig. Gültig ist es aber im Unterschied zum Mietrecht, dass<br />

man nicht auf den Zustand während der Leasingdauer abzustellen hat. Wird das Leasingauto<br />

von einem Dritten beschädigt, so kann der Leasingnehmer weiterzahlen müssen.<br />

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Beim mittelbaren Leasing (dreipersonal) tritt die Bank als Geldgeber auf. Die Bank<br />

kauft vom Händler das Auto und schließt mit dem Leasingnehmer einen Mietvertrag.<br />

Gänzlich kann die Bank die Gewährleistung nicht ausschließen. Der Leasingnehmer hat<br />

keine Gewährleistungsrechte gegen der Verkäufer, da er mit ihm keinen Vertrag hat. Gewährleistungsrechte<br />

haben bei einer Bank keinen Sinn. Daher ist man auf die Idee gekommen,<br />

dass die Bank die Gewährleistungsrechte aus dem Vertrag mit dem Händler an den<br />

Leasingnehmer abtritt. Es stellt sich die Frage ob man auch Gestaltungsrechte zedieren<br />

kann. Dies wurde anerkannt, soweit die Gewährleistungsrechte an den tatsächlich Betroffenen<br />

zediert werden. Der Leasingnehmer hat daher die Gewährleistungsrechte gegen den<br />

Händler. Einen Vertrag zugunsten Dritter gibt es im Schadenersatzrecht. Strittig ist ob im<br />

Rahmen ergänzender Vertragsauslegung der Kondiktionsanspruch abgetreten wird.<br />

Dies funktioniert, wenn der Leasingnehmer ein Unternehmer ist. Wenn der Leasingnehmer<br />

ein Konsument ist, kann dem Konsument kein Gewährleistungsrecht genommen<br />

werden. Wenn man dem Konsumenten eine Rügeobliegenheit auferlegen würde, so wäre<br />

dies eine Verschlechterung.<br />

Der Leasingnehmer könnte auch Schadenersatz geltend machen. Die Leasinggebende<br />

Bank kann nichts dafür und mit dem Händler hat man keinen Vertrag. Daher könnte man<br />

nur deliktisch vorgehen (keine Beweislastumkehr, nur § 1315). Der OGH hat dieses Problem<br />

mit einem Vertrag (Händler ↔ Bank) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (Leasingnehmer)<br />

gelöst. Zur gleichen Lösung könnte man mit einer Drittschadensliquidation kommen.<br />

Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wurde erfunden für tatsächliche<br />

Schäden an absolut geschützten <strong>Recht</strong>sgütern (zB Kind wird verletzt) und Produkthaftung<br />

(Druckkochtopf verletzt jemanden am Auge). Für bloße Vermögensschaden (zB Verdienstausfall)<br />

wurde der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht erfunden.<br />

Nach Welser soll es auch für bloße Vermögensschäden gelten. Nach Koziol soll es dieses<br />

Institut nicht für bloße Vermögensschäden geben.<br />

Hier liegt nur ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern eigentlich ein<br />

Vertrag vor, wo die Hauptleistung (Lieferung des Autos) und nicht nur die Nebenleistungspflichten<br />

dem Dritten zukommt. Daher ist es ein Vertrag zugunsten Dritter. Bei diesem<br />

gibt es das Problem nicht und es gibt den Ersatz der bloßen Vermögensschäden.<br />

Wenn der Verkäufer Leasinggeber und der Käufer Leasingnehmer ist und ein Dritter das<br />

Auto zerstört, so stellt sich die Frage, wer gegen den Dritten einen Schadenersatzanspruch<br />

hat. Im Prinzip hat den Schadenersatzanspruch der Eigentümer. Besitzschutz hat auch der<br />

Leasingnehmer. Er hat die Leasingraten weiter zu zahlen. Nach dem OGH steht der Leasingnehmer<br />

zwischen Eigentumsvorbehaltskäufer und Mieter, hat aber keinen Anspruch.<br />

Der Eigentumsvorbehaltskäufer kann nach einer alten Entscheidung den Schadenersatzanspruch<br />

geltend machen. Nach einer anderen Jud hat ein Bestandnehmer (insb Mieter)<br />

auch einen Schadenersatzanspruch. Daher wurde es als inkonsequent angesehen dem Eigentumsvorbehaltskäufer<br />

keinen Anspruch zu geben. Der OGH hat diesem daher über die<br />

Drittschadensliquidation einen Anspruch gegeben. Der Schaden hat ja der Leasingnehmer<br />

und es gibt nur eine Schadensüberwälzung. Nach der hL hat der Eigentumsvorbehaltskäufer<br />

einen eigenen Schadenersatzanspruch, da er § 372 (actio publiciana, dreifach qualifizierter<br />

Besitzer) ähnlich ist.<br />

Wenn der Eigentümer und der Eigentumsvorbehaltskäufer beide Schadenersatzansprüche<br />

haben, stellt sich das Problem, des Anteils. Dies ist ein allgemeines Problem zwischen Ei-<br />

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gentümer und Besitzer. Grob gesagt, bekommt der Eigentümer das Substanzinteresse, der<br />

Besitzer das Gebrauchsinteresse. Bei einem Eigentumsvorbehalt ist der Verkäufer aber nur<br />

mehr an der Sicherung interessiert. Er bekommt daher sein Sicherungsinteresse und der<br />

Käufer den Rest.<br />

Fall 90: Das maximale Sicherungsinteresse sind die ausstehende Raten abzüglich<br />

dem Restwert des Autos. Das selbe gilt für einen Leasingnehmer.<br />

Fall 97: Die Lieferung von 18 Tonnen Weinbergschnecken erfolgte im Streckengeschäft<br />

(C → B → A). Es wurde ausgemacht, dass der Käufer kontrollieren musste. Von den<br />

18 Tonnen war viel „Spiegelware“ dabei, dh dass nur oben gute und unten unterkalibrierte<br />

Weinbergschnecken waren. Daher wurde gesagt, dass arglistig konzentriert wurde.<br />

Daher stellt sich das Problem, welche <strong>Recht</strong>e der Käufer hat. Der OGH hat aus der Sicht<br />

des A ist C als Erfüllungsgehilfe des B anzusehen. Die arglistige Konzentration des C ist<br />

daher die arglistige Konzentration des B. Bei arglistiger Konzentration ist keine Mägelrüge<br />

erforderlich (§ 377 Abs 5 UGB). Auch eine vertragliche Untersuchungspflicht berechtigt<br />

nicht zur Freizeichnung der Arglist.<br />

Die nächste Problematik ist die Problematik des Eigentumserwerbs (Sachenrecht).<br />

Es wird gestritten ob das dingliche Verfügungsgeschäft gleichzeitig mit dem Titelgeschäft<br />

funktioniert (ja, da <strong>Recht</strong>sfolgebewusstsein) oder gleichzeitig mit der Übergabe. Das dingliche<br />

Verfügungsgeschäft wird daher ein Teil der Verfügungsgeschäfts sein. Das spielt auch<br />

für den einseitigen, nachträglichen Eigentumsvorbehalt eine Rolle (Frage 35?).<br />

Reidinger: Freitag: 08. Mai 200<br />

Bei der Drittschadensliquidation hat der eine den Anspruch und der andere den Schaden.<br />

Es handelt sich um einen Fall der Schadensüberwälzung.<br />

2.3.4. Laesio Enormis<br />

Es stellt sich die Frage ob die laesio enormis unter die Leistungsstörungen fällt oder<br />

zum Irrtumsrecht gehört. Die praktische Konsequenz ist ob das Eigentumsrecht übergeht.<br />

Wenn man es zum Irrtum zählt, so wirkt die laesio sachenrechtlich ex tunc. Zählt<br />

man sie zu den Leistungsstörungen, dann wirkt es sachenrechtlich nur ex nunc. Momentan<br />

vertritt der OGH die sachenrechtliche ex nunc Wirkung.<br />

Nur die Aufzahlung auf den gemeinen Wert kann die laesio enormis abgewandt werden<br />

(facultas alternativa). Der Käufer wird dabei komplett klaglos gestellt.<br />

Laesio enormis und Gewährleistung können in Konkurrenz stehen. Nach Ansicht des<br />

OGH können Gewährleistung und laesio enormis gleichzeitig geltend gemacht werden. Die<br />

hL bejaht die Konkurrenz, Peter Bydlinski verneint es hingegen, da er auf das Verhältnis<br />

funktionierendes Auto zu Preis, und nicht auf mangelhaftes Auto zu Preis abstellt.<br />

Fall 98: Bei eBay wurde ein Bastlerfahrzeug um 4.000€ ersteigert. Der Wert des Autos<br />

war jedoch höchstens 1.600. Daher handelt es sich eindeutig um einen Fall der laesio<br />

enormis. Es handelt sich um einen Kaufvertrag. Nach dem OGH ist die Anfechtung eines<br />

Vertrages, welcher über eBay geschlossen worden ist, mit laesio enormis möglich. Bei einer<br />

Versteigerung soll es keine laesio enormis geben, wobei aber nur die gerichtliche Versteigerung<br />

gemeint ist. Es gibt keine laesio enormis bei Glücksgeschäften (§ 1268). Die<br />

Versteigerung ist jedoch kein Glücksgeschäft. Es gibt hier kein aleatorisches Element.<br />

Die Kenntnis des wahren Wertes oder der Kauf aus besonderer Vorliebe schließen § 934<br />

aus. Es stellt sich die Frage ob es hier ein Rücktrittsrecht im Fernabsatz gibt.<br />

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Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen ist anders geregelt als der normale Fernabsatz.<br />

Das Rücktrittsrecht ist bei jenem für Waren, welche Kursschwankungen unterliegen,<br />

nicht gegeben. Die Fernabsatzfinanzdienstleistungs-RL ist eine vollharmonisierende RL.<br />

Seit dem ist es umstritten, ob man andere Rücktrittsrechtsrechte hat (zB Haustürgeschäft,<br />

List, Zwang).<br />

2.3.5. Sicherungseinreden<br />

Die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages findet sich in § 1052. Entgegen<br />

Tendenzen in der Jud, sagt der OGH in stRsp, dass die Möglichkeit besteht das gesamte<br />

Entgelt zurückzuhalten. Dies wird begründet um einen möglichst großen Druck auszuüben.<br />

Die Grenze bildet nur der <strong>Recht</strong>smissbrauch.<br />

Wenn jemand zur Vorleistung verpflichtet ist (idR Werkunternehmer), so kann er die Unsicherheitseinrede<br />

erheben (§ 1052), wenn ihm die Vermögensverhältnisse bei Vertragsabschluss<br />

unbekannt waren oder sich die Vermögensverhältnisse nachträglich verschlechtert<br />

haben.<br />

§ 1170b hat einen wesentlich engeren Anwendungsbereich. Er kommt nur einem Bauunternehmer<br />

zugute. Beim § 1170b ist es nicht erforderlich, dass sich die Vermögensverhältnisse<br />

verschlechtert haben oder unbekannt waren. Ein Eigentumsvorbehalt kann aufgrund<br />

des Grundsatzes superficies solo cedit nicht wirksam vereinbart werden. Hier wurde<br />

nach weit verbreiteter Ansicht über das Ziel den Bauunternehmer zu schützen hinausgeschossen.<br />

Der Sicherheitsanspruch ist nur eine Obliegenheit des Bauherrn. Man kann diese<br />

nicht einklagen. Als Obliegenheit gibt es die <strong>Recht</strong>sfolge, dass der Bauunternehmer<br />

nicht (weiter)bauen muss. In der zweiten Stufe gibt es auch ein Rücktrittsrecht. Ob ein Superädifikat<br />

ein Bauwerk ist, ist umstritten. Dafür spricht, dass man daran einen Eigentumsvorbehalt<br />

machen kann. Für die Lieferung des Baumaterials (ohne werkvertragliches<br />

Element) gibt es keine Sicherstellung. Es stellt sich die Frage ob es sich um eine taxative<br />

oder eine demonstrative Aufzählung handelt. Die hA geht von einer demonstrativen Aufzählung<br />

aus. In diesem Fall sind andere Sicherungsmittel zB der Bürge. Die Sicherungsmittel<br />

sollen eine schnelle Verwertung sichern. Dies ist beim Bürgen nicht gegeben. Es gibt<br />

eine Sicherung von zwanzig und vierzig Prozent? Wenn der Bauherr ein Konsument ist<br />

oder eine juristische Person des öffentlichen <strong>Recht</strong>s ist, bestehen Ausnahmen, da nach den<br />

EB kein Insolvenzrisiko besteht. Es handelt sich um relativ zwingendes <strong>Recht</strong>, dh der Bauunternehmer<br />

soll geschützt werden. Reidinger ist unzufrieden mit dieser Regelung, da der<br />

Bauherr überhaupt nicht gesichert ist. Man hätte auch eine Treuhandlösung wählen können.<br />

In der Erfüllung steckt nicht immer ein <strong>Recht</strong>sgeschäft (zB Streichen eines Zauns). Bei<br />

der Eigentumsübertragung liegt jedoch ein <strong>Recht</strong>sgeschäft vor. Bei einer Zahlung ist das<br />

Zahlen als Erfüllung nach § 1415 f (Zinsen → Kapital → usw) zu sehen.<br />

Die Zahlung eines Dritten bringt das Schuldverhältnis nicht zum Erlöschen? (Gegenseitigkeitsprinzip?)<br />

bei:<br />

1. höchstpersönlichen Forderungen<br />

2. § 1358 (Legalzession)<br />

3. § 1422 (notwendige Zession)<br />

4. Zahlung von und an beschränkt Geschäftsfähige<br />

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5. Leistung an Zahlung statt und Leistung zahlungshalber?<br />

6. Aufrechnung. Die Ausnahmen vom Gegenseitigkeitsprinzip bestehen bei der Zession.<br />

Der debitor zessus muss die Möglichkeit haben alles einzuwenden, was er dem<br />

Alten einwenden konnte, da sonst ein Vertrag zu Lasten Dritter vorliegen würde.<br />

Bürge. Die Bürgschaft ist akzessorisch. Für die Hauptschuld verbürgt sich jemand<br />

wirksam und der Hauptschuldner zahlt nicht, weil er Einwendungen (zB Gewährleistung)<br />

hat. Darauf geht der Gläubiger zum Bürgen. Der Bürge kann alle Einwendungen<br />

geltend machen, die der Hauptschuldner hat. Dies gilt auch bei einer Kompensation.<br />

7. Ipse iure comensatur gibt es in Österreich nicht (§ 1422 Aufrechnungsverbote). Die<br />

Verwahrungsnebenpflicht ist nicht gemeint.<br />

Bei einem Vergleich ist § 937 zu beachten. Für die Gültigkeit eines Anerkenntnisses ist zu<br />

beachten, dass über einen konkreten Umstand vorher gestritten wurde. Ein Vergleich besteht<br />

in einem beiderseitgen Nachgeben. Das Anerkenntnis ist nicht im Gesetz geregelt, da<br />

es sich um ein einseitiges Nachgeben handelt. Es muss aber auch darüber gestritten werden.<br />

Bsp: Es wird ein Vergleich geschlossen. Später taucht ein Sparbuch auf. Es kommt zur<br />

Irrtumsanfechtung. Die Irrtumsanfechtung ist bei einem Vergleich eingeschränkt, da<br />

man sonst jeden Vergleich anfechten könnte. Die rechtsbereinigende Funktion wurde gestört.<br />

Wenn man sich bei einem Vergleich selber verrechnet kann man dies anfechten.<br />

Das gleiche gilt bei Willensmängeln (List, Zwang) und der Grundlage. Die Aufstellung<br />

des Vergleichs ist idR vollständig und somit eine Grundlage. Daher ist die Irrtumsanfechtung<br />

für das Sparbuch möglich. Einen Irrtum kann man drei Jahre anfechten. Es<br />

steht jedoch nicht im Gesetz, ab wann. Nach hL beginnt die Anfechtung ab Vertragsabschluss<br />

und nicht ab Kenntnis.<br />

Fall 113: Im Grundbuch stand etwas Falsches. Im Grundbuch kann man uU gutgläubig<br />

erwerben. Das Vertrauen auf das Grundbuch ist geschützt. § 367 gilt nur für bewegliche<br />

Sachen. Es gibt aber auch die §§ 62 ff GBG. Gutglaubensschutz gibt es nur bei Entgeltlichkeit.<br />

Es wurde über die Aufteilung von Liegenschaften, aufgrund eines Gutachtens,<br />

ein Vergleich geschlossen. Zwei Liegenschaften wurden nun verschenkt. Eine Liegenschaft<br />

wird nun Bauland, dh der Wert steigt enorm an. In einer Variante wurden dem<br />

Sachververständigen die Unterlagen vorenthalten. Es kommt dann zu einer Anfechtung<br />

wegen List, die sachenrechtlich ex tunc wirkt. Daher ist die Eintragung im Grundbuch<br />

falsch.<br />

Fall 115: Ein Anerkenntnis nach einem Verkehrsunfall ist idR ein deklaratorisches und<br />

kein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis. Die Frau war vom Unfall schwer geschockt, dh<br />

die Geschäftsfähigkeit war beeinträchtigt. Wenn der Unfallgegener sagt „Wenn Sie kein<br />

Anerkenntnis abgeben, dann bringe ich Sie ins Gefängnis.“ so könnte eine Drohung vorliegen.<br />

Das Gefängnis ist eine gegründete Gefängnis. Ein normaler Bürger kann aber jemanden<br />

nicht ins Gefängnis bringen. Es besteht aber ein Schockzustand. Die Drohung ist<br />

jedoch jedenfalls rechtswidrig, da sie auf einen persönlichen, finanziellen Vorteil abzielt.<br />

Die Zweck-Mittel-Relation ist nicht gegeben. Die Frau könnte nicht zB für ihren Mann<br />

ein Anerkenntnis abgeben. Die Schlüsselgewalt des § 96 kommt nicht zu Tragen, da kein<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäft des täglichen Lebens vorliegt.<br />

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2.4. Zession<br />

Die Zession ist ein Verfügungsgeschäft! Daher braucht man eine Verpflichtung zu dieser<br />

Zession. Bei einer normalen Zession fällt dies nur zusammen. Juristisch sauber muss man<br />

dies jedoch trennen, da bei der normalen Zession für die Verfügungsmodalitäten keine besonderen<br />

Erfordernisse nötig sind. Die Schenkung von Forderungen erfordert die tatsächliche<br />

Übergabe (zB Übergabe des Sparbuchs oder einer Berechtigungskarte). Ansonsten<br />

benötigt man einen Notariatsakt. Sonstige Akte unter Ehegatten benötigen auch einen Notariatsakt<br />

vor.<br />

Forderungen müssen bestimmbar sein. Bei der Globalzession müssen die Forderungen<br />

auch bestimmbar sein. Wenn es wirklich eine Globalzession ist, kann sie auch sittenwidrig<br />

wegen Knebelung sein.<br />

Was passiert bei einer Zession mit der Sicherung? Die akzessorischen Nebenrechte<br />

(Bürgschaft, Pfand) sollen nach wohl richtiger Ansicht eo ipse übergehen. Der Zedent hat<br />

nichts mehr davon, wenn er ein Pfandrecht hätte. Es muss nicht zwischen Legelzession<br />

und rechtsgeschäftlicher Zession unterschieden werden. Wenn es sich um Sicherungseigentum<br />

handelt, müsste das Sicherungseigentum durch einen Modus übertragen werden,<br />

da es kein akzessorisches Nebenrecht ist. Das gleiche gilt für den Eigentumsvorbehalt. Dabei<br />

ist nur die Besitzanweisung zur Übertragung möglich. Bei der Übertragung einer Forderung<br />

die durch Hypothek gesichert ist gibt es mehrere Meinungen:<br />

1. Die Forderung geht solange nicht über, als die Hypothek nicht beim Neuen eingetragen<br />

ist. Dagegen widerspricht das Verständnis der Akzessorietät. Die Forderung<br />

wird dabei zur Forderung akzessorisch zur Hypothek und nicht umgekehrt.<br />

2. Hypothek geht eo ipse über (Reidinger). Das ist eine Durchbrechung des Intabulationsprinzips.<br />

3. Die Forderung geht über und Hypothek muss extra übertragen werden.<br />

Der Käufer kann Einwendungen gegen den Verkäufer auch gegen die Bank geltend machen<br />

(wie der Zessionar: Einwendungsdurchgriff; § 18 KSchG). Strittig ist wie weit der Paragraph<br />

analog anwendbar ist.<br />

Das wesentliche an der Zession ist, dass sich die <strong>Recht</strong>sstellung des debitor zessus nicht<br />

verschlechtern darf (§§ 1394, 1396). Dies kann dazu führen, dass der Zessionar weniger<br />

bekommt. Daher gibt es eine zessionsrechtliche Sondergewährleistung gem § 1397. Der<br />

Zessionar kann sich den Rest dann vom Zedent zurückholen.<br />

Die Sicherungszession dient der Sicherung eines Kredites. Man benötigt einen erhöhten<br />

Modus: Eintragung in die Geschäftsbücher oder Verständigung des debitor zessus. Durch<br />

eine Verfügungsermächtigung (§ 376) kann ein Eigentumsvorbehalt untergehen. Man vereinbart<br />

daher einen verlängerter Eigentumsvorbehalt, bei dem alle Forderungen abgetreten<br />

werden. Es kommt daher zu einer Sicherungszession zukünftiger Forderungen (Globalzession).<br />

Eine spätere Zession zugunsten der Hausbank für einen Kredit kann knebelnd<br />

und somit sittenwidrig sein, da der Verkäufer nicht gezahlt werden kann.<br />

Reidinger: Montag: 11. Mai 2009<br />

Wenn alle Forderungen zur Sicherung eines Darlehens abgetreten werden müssen liegt uU<br />

ein Knebelungsvertrag vor und dies ist sittenwidrig. Es können dann im Rahmen des<br />

verlängerten Eigentumsvorbehalts keine Forderungen mehr abgetreten werden.<br />

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Die unselbstständigen Sicherungsansprüche gehen nach der am besten begründeten<br />

Ansicht eo ipse über. Beim Sicherungseigentum geht das nicht, da ein Modus gesetzt<br />

werden muss. Beim Eigentumsvorbehalt ist nur die Besitzanweisung möglich.<br />

§ 1396 S 2 regelt das Anerkenntnis des debitor zessus. Ein Anerkenntnis ist ein Unterfall<br />

des Vergleiches und ist nicht so leicht möglich weil darüber gestritten werden muss<br />

(§ 937 allgemeine Verzichtserklärungen sind unzulässig). Ein Verzicht ist aber eine allgemeine<br />

Verzichtserklärung. Wenn vorher über konkrete Punkte gestritten wurde, dann gibt<br />

es die Bereinigungswirkung des Vergleichs bzw Anerkenntnisses. Beim Anerkenntnis muss<br />

man strikt zwischen einem konstitutiven und einem bloß deklaratorischen Anerkenntnis<br />

unterscheiden. Nur das konstitutive Anerkenntnis ist eine Willenserklärung. Dabei sind<br />

die Folgen klar. Es stellt sich die Frage, wofür man dann § 1396 S 2 braucht. § 1396 S 2 hat<br />

daher seinen Anwendungsbereich, wenn der debitor zessus Einwendungen bewusst verschweigt.<br />

Der debitor zessus gibt das Anerkenntnis ohne Zwang ab und erteilt sozusagen<br />

einen Rat. Nach den Vorschriften über die Ratserteilung (§ 1300) haftet man bei einem<br />

entgeltlichen Vertrag oder sonst bei einer wissentlichen Erteilung eines falschen Rates.<br />

Die Zession ist auch wirksam ohne die Verständigung des Drittschuldners. Eine Ausnahme<br />

besteht bei der Sicherungszession. Dabei ist die Verständigung des Drittschuldners<br />

Voraussetzung für die Wirksamkeit. Die Verständigung von der Zession hat ansonsten die<br />

Wirkung, dass der debitor zessus schuldbefreiend nur mehr an den Neugläubiger (Zedenten)<br />

zahlen kann. Bis zur Verständigung von der (normalen) Zession kann der debitor zessus<br />

schuldbefreiend an den Altgläubiger (Zedenten) zahlen oder sich sonst mit ihm abfinden<br />

(zB Vergleich, Anerkenntnis). Dabei ist auch § 18 KSchG relevant.<br />

Fall 120: Es kommt zu einer Doppelzession. Beide Titel können gültig sein. <strong>Recht</strong>szuständig<br />

wird der erste Zessionar. Der Zedent hat daher keine Verfügungsmacht über die<br />

Forderung mehr. Daher kann der zweite Zessionar nicht derivativ erwerben. Bei Forderungen<br />

gibt es grundsätzlich keinen gutgläubigen Erwerb. Es bleibt daher bei dem Ergebnis,<br />

dass der erste Zessionar rechtszuständig ist. Der Zedent verständig nun aber den<br />

debitor zessus von der zweiten Zession. Die Verständigung von der ersten Zession wäre<br />

richtig und somit unproblematisch. In Anwendung des § 1395 kann der debitor zessus<br />

aber nun schuldbefreiend an den zweiten Zessionar zahlen. Nun kommt aber der erste<br />

Zessionar und fordert vom Schuldner (debitor zessus). Da aber der Schuldner in sinngemäßer<br />

Anwendung des § 1395 schuldbefreiend an der zweiten Zessionar geleistet hat, ist<br />

der erste Zessionar gegenüber dem Schuldner durchgefallen. Zu prüfen ist ein Anspruch<br />

des ersten Zessionars gegen den Gläubiger und eventuell gegen des zweiten Zessionar.<br />

1. § 1397 (Sondergewährleistungsvorschrift des Zessionsrechts). Der erste Zessionar<br />

kann vom Gläubiger gewährleistungsrechtlich Abhilfe verlangen. Daher wird er<br />

Preisminderung oder Wandlung verlangen können, soweit die Forderung schon eingezogen<br />

wurde. In Konkurrenz dazu steht der Schadenersatz, da es sich um eine<br />

Vertragsverletzung des Zedenten handelt. Der Zedent greift in die <strong>Recht</strong>szuständigkeit<br />

des ersten Zedenten ein (Schadenersatz aus der Beeinträchtigung fremder<br />

Forderungsrechte). Vom Doppelzedenten bekommt man über § 1397 den Kaufpreis<br />

wieder zurück. Nach hA müssen zunächst die primären Gewährleistungsbehelfe geltend<br />

gemacht werden. Gehaftet wird nach § 1397 für Richtigkeit und Einbringlichkeit<br />

der Forderung.<br />

2. Gegen den zweiten Zessionar könnte man an Schadenersatz denken. Es wird<br />

aber idR am Verschulden (Wissen) mangeln. Hier spielt nun der Verwendungsan-<br />

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spruch des § 1041 eine wichtige Rolle. Bereichert ist der zweite Zedent. Der zweite<br />

Zedent hat daher die Bereicherung herauszugeben. Der erste Zedent kann daher<br />

herausverlangen um was der zweite Zedent bereichert worden ist. Der Verwendungsanspruch<br />

ist nur im zweipersonalen Verhältnis subsidiär, nicht aber im dreipersonalen<br />

Verhältnis.<br />

Wenn es sich in einem/beiden Fällen um eine Sicherungszession handelt muss man genauer<br />

schauen. Es bedarf für deren Wirksamkeit eines Modus.<br />

Wenn die Forderung verpfändet wird und dann zur Sicherheit zediert wird muss man auch<br />

genauer schauen.<br />

Der gutgläubige Erwerb von Forderungsrechten ist grundsätzlich nicht möglich.<br />

§ 376 behandelt nur körperliche Sachen. Es fehlt an der vergleichbaren <strong>Recht</strong>sscheingrundlage.<br />

Der Besitzer in § 376 erzeugt einen <strong>Recht</strong>sschein. Ausnahme bilden das Scheingeschäft<br />

(§ 916 S 2), verbriefte Forderungen, da ein <strong>Recht</strong>sschein erzeugt wird. Umstritten<br />

ist ob ein Forderung, die Grundlage für eine Hypothek ist, und getilgt wurde durch das<br />

Vertrauen auf das Grundbuch gutgläubig erworben werden kann. Es ist nicht umstritten,<br />

dass es zu einem gutgläubigen Erwerb der Hypothek kommt. Es ist jedoch umstritten ob<br />

auch die Forderung gutgläubig erworben wird. Das ist der wichtigste Fall der forderungsentkleidedeten<br />

Eigentümerhypothek.<br />

Das Zessions- oder Abtretungsverbot (§ 1396a) ist vertraglich zwischen Gläubiger<br />

und Schuldner beim Entstehen der Forderung ausgemacht. Nach einer Entscheidung eines<br />

verstärkten OGH-Senats wirkt das Abtretungsverbot absolut. Die relative Wirkung bedeutet<br />

nur, dass die Forderung abgetreten und erworben werden kann, aber der Zedent schadenersatzpflichtig<br />

wird. Daraufhin hat der Gesetzgeber das Abtretungsverbot für Geldforderungen<br />

aus beidseitigen Unternehmergeschäften nur mit relativer Wirkung ausgestattet.<br />

Der debitor zessus hat gegen den Altgläubiger Schadenersatzansprüche. Mit diesem<br />

Schadenersatzanspruch kann man nicht gegen den Neugläubiger vorgehen. Der Schaden<br />

des Schuldners besteht ua darin, wer sein Gläubiger ist. Bei einer absoluten Wirkung wüsste<br />

man wer sein Gläubiger ist.<br />

Mit der relativen Wirkung ist das Zessionsverbot fast wirkungslos, da man nur einen Schadenersatzanspruch<br />

hat.<br />

Fall 123a: Wenn das Zessionsverbot nicht zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern<br />

mit dem Dritten (Vorbehaltsverkäufer) ausgemacht wurde ist die Lage anders. Grundkonstruktion<br />

ist wieder der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Es kommt zu keine Steigerung<br />

der Privatautonomie, sondern zu einer Einschränkung. Dieses Zessionsverbot wirkt<br />

daher nur relativ. Mussziffern sind §§ 332 ASVG, 67 VersVG.<br />

Die notwendige Zession tritt dann ein, wenn ein Dritter zahl, der vorher nicht gehaftet<br />

hat. Dieser muss spätestens bis zur Zahlung die Abtretung der <strong>Recht</strong>e verlangen. Der Gläubiger<br />

muss ihm dann die Forderung abtreten.<br />

Der Tapezierer bittet seinen Freund den Auftrag auszuführen. Geplant ist damit eine Vertragsübernahme<br />

zwischen Besteller und Tapezierer auf Besteller und Freund. Diese<br />

Vertragsübernahme hat den Charakter einer Zession mit Schuldübernahme. Bei der<br />

Schuldübernahme bedarf es der Zustimmung des Gläubigers. Wenn die Zustimmung noch<br />

nicht erteilt wurde handelt es sich noch nicht um eine Schuldübernahme, sondern um eine<br />

Erfüllungsübernahme. Wenn der Besteller das nicht weiß ist der Freund der Erfüllungsge-<br />

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hilfe des Tapezierers. Diese Vertragsübernahme ist im Gesetz positiviert (§§ 1120 gesetzliche<br />

Vertragsübernahme beim Mietrecht, 31c Abs 3 KSchG).<br />

2.5. Bürgschaft<br />

Die Bürgschaft ist akzessorisch, was die Entstehung, als auch den Fortbestand betrifft<br />

(vollakzessorisch). Bei einem Schuldbeitritt ist dies nicht so. Die Schuld muss nur bei<br />

der Übernahme bestehen. Die Garantie insb in der Form der Bankgarantie ist gar nicht<br />

akzessorisch, sondern abstrakt. Im Prinzip gibt es keine abstrakten <strong>Recht</strong>sgeschäfte in Österreich<br />

aufgrund § 937. Es gibt jedoch zwei abstrakte <strong>Recht</strong>sgeschäfte (Bankgarantie, angenommene<br />

Anweisung) jeweils im dreipersonalen Verhältnis. Derjenige, der die abstrakte<br />

Verbindlichkeit eingeht, kann Regress nehmen. Die Bank kann sich nur auf die rechtsmissbräuchliche<br />

Anwendung stützen.<br />

Gem § 1346 Abs 2 bedarf die Bürgschaft der Schriftform aufgrund des Schutzes vor<br />

Übereilung. Die Ausnahme mit dem Kaufmann ist entfallen. Der Schuldbeitritt ist gefährlicher,<br />

wobei der OGH jedoch die Schriftform beim Schuldbeitritt nicht für erforderlich hält,<br />

weil er keine planwidrige Lücke sieht. Die Lehre ist anderer Meinung.<br />

2.6. Sonstige Schuldverhältnisse<br />

Die §§ 25a-d KSchG enthalten Bestimmungen für Kreditgeschäfte mit Konsumenten.<br />

Nach dem OGH muss bei § 25c KSchG auch bei Wissen aufgeklärt werden. Wieso ist dies<br />

nur bei der Interzession und nicht beim Pfandschuldner sein? Nach dem OGH muss man<br />

dies nicht, da der Pfandgläubiger schon etwas in der Hand hat. Nach einer anderen Ansicht<br />

muss auch der Pfandgläubiger informiert werden, insb wenn die Existenzgrundlage<br />

verpfändet wird. Strittig ist auch ob die Haftung zur Gänze oder nur zum Teil entfällt, den<br />

man nicht geleistet hätte. Bei § 25d KSchG gibt es ein richterliches Mäßigungsrecht. Dabei<br />

ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maßgeblich.<br />

IZw ist eine Teilschuld anzunehmen, bei Unternehmern eine Gesamtschuld. Bei der Gesamtschuld<br />

kommt es dann zu den Problemen des Regresses (§ 896: anteiliger Regress, soweit<br />

kein besonders Verhältnis vorliegt: Bürgschaft, Schuldbeitritt, § 1358, § 1313, DHG)<br />

Bei einer unechten Gesamtschuld beruht der Anspruch auf verschiedenen Grundlagen:<br />

zB Deliktshaftung gegen den tatsächlichen Schädiger, Vertragshaftung über § 1313a.<br />

Wenn es mehrere Sicherungsgeber gibt, dann kann sich der Gläubiger den Schuldner<br />

aussuchen. Es ist dann zu untersuchen, was der in Anspruch genommene Pfandbesteller<br />

verlangen kann. Gegen den Hauptschulder hat er einen Anspruch nach § 1358. Gegen den<br />

anderen besteht ein Anspruch auf die Hälfte. Problematisch wird die Frage, wenn die Sicherungsgeber<br />

unterschiedlich hoch haftet (Teilhaftung zB 70,60). Der 70er wird in Anspruch<br />

genommen. Vom Hauptschuldner kann er sich die 70 holen. Die Simultanhypothek<br />

behandelt § 222 EO. Diese geht § 896 vor. Es handelt sich um eine einfache Proportionsrechnung.<br />

§ 1359 verweist nur auf § 896. Zunächst muss die Höhe der gesamtschulderischen<br />

Haftung ermittelt werden. Dieser Betrag der Übersicherung ergibt sich aus der Addition<br />

der Haftsummen abzüglich der Forderung (zB 60+70-100=30). Der in Anspruch genommene<br />

kann sich dann die Hälfte nehmen (15).<br />

Die Anweisung ist ein dreipersonales Schuldverhältnis. Der Sinn ist der gleiche wie beim<br />

Streckengeschäft. Durch eine reale Leistung sollen zwei Schuldverhältnisse (Deckungs-<br />

und Valutaverhältnis) erfüllt werden. Eine Anweisung besteht aus einer doppelten Er-<br />

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mächtigung. Ein Problem ist der Eigentumserwerb des Anweisungsempfängers. Wenn beide<br />

Verhältnisse (Deckungs- und Valutaverhältnis) gültig sind, erwirbt der Anweisungsempfänger<br />

auch Eigentum. Der Anweisungsempfänger wird nicht Eigentümer der Sache,<br />

wenn beide Verhältnisse ungültig sind. Der Anweisungsempfänger kann dann mangels Titel<br />

kein Eigentum erwerben. Es bleiben daher zwei kritische Fälle übrig: Fehler im Valutaverhältnis<br />

und Fehler im Deckungsverhältnis.<br />

1.Bydlinski: Die Anweisung hat den Sinn zwei Schuldverhältnisse zur Erfüllung zu bringen,<br />

es ist aber auch gut, dass ein Schuldverhältnis zum Erlöschen gebracht wird.<br />

2.Koziol: Es muss so gehen, wie im langen Weg. Der Eigentumserwerb funktioniert daher<br />

so, wie er im langen Weg erfolgt wäre. Der Anweisungsempfänger kann daher gutgläubig<br />

Eigentum gem § 367 erwerben. Bei der Anweisung kann der gute Glaube nicht darin bestehen,<br />

dass der Angewiesene Eigentum hat, sondern im Bestehen des Deckungsverhältnisses.<br />

Durch die angenommene Anweisung entsteht ein abstraktes Schuldverhältnis. Zu dieser<br />

Annahme ist der Angewiesene nicht verpflichtet. Wenn er die Erklärung jedoch abgibt,<br />

dann ist er dem Anweisungsempfänger abstrakt verpflichtet und muss grundsätzlich leisten.<br />

Rettungsfrage: Trotz angenommener Anweisung können Einwendungen, die sich aus<br />

dem Inhalt der Anweisung ergeben (zB 100 Schafe statt 100 Kamele), welche die Gültigkeit<br />

der Annahme betreffen (Drohung, falsa procuratio) und Kompensation geltend gemacht<br />

werden.<br />

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Diese Einheiten fehlen.<br />

3. Sachenrecht<br />

3.1. Pfandrecht<br />

<strong>Aspöck</strong>: Dienstag: 12. Mai 2009<br />

<strong>Aspöck</strong>: Mittwoch: 13. Mai 2009<br />

<strong>Kogler</strong>: Donnerstag: 14. Mai 2009<br />

<strong>Kogler</strong>: Freitag: 15. Mai 2009<br />

3.1.1. Afterpfandrecht<br />

Das Pfandrecht am Pfandrecht ist das Afterpfandrecht. Wenn es eine Verständigung des<br />

Eigentümers gab kann die Schuld nur mehr mit Zustimmung des Afterpfandgläubigers getilgt<br />

werden. Ohne Verständigung ist die Zahlung schuldbefreiend. Das Pfandrecht erlöscht<br />

daher und somit auch das Pfandrecht am Pfandrecht. Bei Zustimmung wird auch an<br />

den Schuldner geleistet, ohne Zustimmung kommte es zur gerichtlichen Hinterlegung.<br />

Der Afterverpfänder haftet gem § 460 für jeden Schaden, den die Sache nicht bei ihm entstanden<br />

wäre. Er haftet daher auch schon für den Zufall.<br />

Es ist strittig ob das Pfandrecht am Pfandrecht oder auch das Pfandrecht an der Forderung<br />

erworben wird.<br />

Fall 4: Anton erwirbt das Pfandrecht am Buch. Dieses <strong>Recht</strong> wird nun an Clara afterverpfändet.<br />

Nach der hA wird bei der Afterverpfändung mit Modus auch die gesicherte Forderung<br />

verpfändet. Clara hat daher zwei Sicherheiten. Demnach steht Doris im zweiten<br />

und Clara im ersten Rang. Nach K/W oder Iro wird nicht auch automatisch das Pfandrecht<br />

an der besicherten Forderung erworben. Es bedarf daher eines Modus (Drittschuldnerverstänigung).<br />

In diesem Fall würde Doris im ersten Rang für die Forderung<br />

und Clara im zweiten Rang stehen. Bei einem Pfandrecht an der Forderung kann man<br />

nur die Forderung, bei einem Pfandrecht am Pfand kann man auch dieses verwerten. Der<br />

Meinungsstreit stellt sich nur, wenn nichts über die Forderungsverpfändung vereinbart<br />

wird.<br />

3.1.2. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb<br />

Beim gutgläubigen Pfandrechtserwerb gibt es vier komplexe Ausgestaltungen. Jemand hat<br />

ein Pfandrecht an einer Sache. Die Sache wird übertragen. Es stellt sich die Frage ob die<br />

Sache lastenfrei erworben werden kann. Jemand behauptet eine Forderung, welche pfandrechtlich<br />

begründet sein soll, es aber nicht ist. Es stellt sich die Frage ob das Pfand gutgläubig<br />

übertragen werden kann. Hier geht es aber um den rechtsgeschäftlichen Erwerb.<br />

§ 456 verweist auf § 367:<br />

1. bewegliche Sache.<br />

2. rechtmäßig (gültiger Titel).<br />

3. redlich (gutgläubig).<br />

4. gegen Entgelt (ABGB: zweiseitig vebindlich). Nach dem ABGB ist jeder Pfandvertrag<br />

zweiseitig verbindlich.<br />

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5. Öffentliche Versteigerung (Da werden aber keine Pfandrechte versteigert), von einem<br />

Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (nach hA möglich<br />

zB bei Autohändler Pfand auf Auto), vom Vertrauensmann.<br />

Der Sonderfall des § 371 gilt auch beim Pfandrecht. Man benötigt nur die Redlichkeit,<br />

einen gültigen Titel und die Übergabe.<br />

Die Konsequenz ist, dass nur mehr eine Sachhaftung und keine Personalhaftung mehr<br />

besteht. Es gibt dann einen Verwendungsanspruch, da das Eigentum für die Forderung eines<br />

anderen verwendet wird. Diese richten sich gegen den Verpfändenden.<br />

• Der Eigentümer kann den Pfandinhaber schadlos halten, dh dessen Forderung begleicht.<br />

• Er kann auch sein Eigentum aufgeben (Pfand fahren lassen) und sich mit Ersatzansprüchen<br />

begnügen. Er bleibt beim Fahren lassen Eigentümer aber er nimmt in<br />

Kauf, dass es notfalls verwertet werden würde und er dadurch sein Eigentum verlieren<br />

würde.<br />

Es ist auch der gutgläubige Erwerb eines besseren Ranges möglich:<br />

1. Redlichkeit<br />

2. Auch wenn der Eigentümer es selbst verpfändet.<br />

3. Vertrauensmann oder Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens<br />

(analog)<br />

4. § 371 (Geld, auf Überbringer lautende Wertpapiere) analog<br />

Für Liegenschaften gilt § 1500. Es gilt das Vertrauensprinzip des Grundbuchs.<br />

Fall 5: Die Verpfändung kommt zustande. Nach dem OGH ist die Rückstellung nicht<br />

schädlich, nach der Lehre schon. Nach der hM (Lehre) erlischt das Pfandrecht und man<br />

hat nachher eine normale neue Verpfändung. Nach der Ansicht des OGH (stützt sich auf<br />

§ 467) stellt sich die Frage. Clara erwirbt in diesem Fall gutgläubig den ersten Rang<br />

(§ 367 erfüllt).<br />

Variante: Wenn Bertram kein Buchhändler ist, ist er noch immer ein Vertrauensmann<br />

(Bei der Rückstellung wurde es ihm anvertraut).<br />

Variante: Wenn es keine Rückstellung, sondern einen eigenmächtigen Entzug gibt,<br />

bliebt das Pfandrecht bestehen. Es kommt immer auf den Willen an. Wenn das Buch herausgelockt<br />

werden würde es nicht herausgelockt, sondern von Anton freiwillig übergeben<br />

und das Pfandrecht würde erlöschen. Es scheidet ein gutgläubiger Erwerb aus, da Bertram<br />

weder Unternehmer, noch Vertrauensmann ist.<br />

3.1.3. Übertragung des Pfandrechts<br />

Es gibt auch ein richterliches und gesetzliches Pfandrecht, wie zB an den vom Mieter<br />

eingebrachten Sachen. Der Unterschied ist der Modus. Beim richterlichen Pfandrecht erfolgt<br />

es durch pfandweise Beschreibung (Aufnahme in das Pfändungsprotokoll), Eintragung<br />

ins Grundbuch oder bei Forderungen durch Doppelverbot.<br />

§ 1101 normiert das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters für die vom Mieter eingebrachten<br />

Sachen. Fälle finden sich im UGB, bei Steuern und Abgaben, beim Heiratsgut,<br />

beim Werkvertrag. Es gibt daneben noch unechte gesetzliche Pfandrechte (Sicherstel-<br />

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lungsansprüche wie zB bei der Bauführung: §§ 343, 520). Dabei besteht nur ein Anspruch<br />

auf Sicherstellung.<br />

Beim Pfanderwerb gibt es drei unterschiedliche Arten:<br />

1. rechtsgeschäftlichen<br />

2. Exekution<br />

3. gesetzliches Pfand<br />

Eine andere Frage ist, wie man das Pfandrecht übertragen kann.<br />

Ein Pfandrecht ist immer mit einer Forderung verknüpft (Akzessorietät). Die Forderung<br />

muss daher mit übertragen werden. Man benötigt daher auch den Modus für die gesicherte<br />

Forderung. Bei der Legalzession geht nach hM das Pfandrecht automatisch über (kritisch<br />

K/W). Nach § 1358 gehen daher alle Sicherungen (Sicherungseigentum, Bürgschaft,<br />

etc) über.<br />

Ist ein gutgläubiger Erwerb eines nicht bestehenden Pfandrechts möglich? Wenn es<br />

keine Forderung gibt, besteht kein Schutz und daher kein gutgläubiger Erwerb. Es gibt<br />

grundsätzlich keinen Erwerb eines Pfandrechts ohne Forderung (Akzessorietät). Umstritten<br />

ist die Frage wenn der Zedent eine Sache hat und angibt die Sache sei verpfändet, wobei<br />

sie aber nur geliehen ist. Nach Iro indiziert der Besitz nur das Eigentum. Nach der hM<br />

kommt es unter den Voraussetzungen des § 367 jedoch zum gutgläubigen Erwerb.<br />

Beim gesetzlichen und exekutiven Pfandrecht ist es so eng verknüpft, dass die<br />

Pfandrechte automatisch übergehen.<br />

3.1.4. Verhältnis Pfandgläubiger ↔ Pfandschuldner<br />

Der Pfandgläubiger darf die Sache grundsätzlich vor Fälligkeit nicht verwenden, wobei<br />

man aber etwas anderes ausmachen kann. § 458 ist im ersten Teil ein besondere Schadenersatz<br />

und im zweiten Teil ein besonderer Gewährleistungfall. Das Pfandrecht kann gem<br />

§ 460 weiterverpfändet werden. Bei schnell verderblichen Sachen kann gem § 460 noch<br />

vor Fälligkeit das Pfand verwertet werden. Realschuldner und Personalschuldner müssen<br />

nicht immer die gleicche Person sein. Der Drittpfandbesteller hat dann einen Anspruch auf<br />

Auskunftserteilung (steht nicht im Gesetz).<br />

Nach Fälligkeit darf verwertet werden. Es gibt die gerichtliche und bei beweglichen Sachen<br />

auch die außergerichtliche Verwertung. Bei mehreren Pfandgläubigern werden diese<br />

nach der Priorität befriedigt. Es gibt jedoch ein Einlösungsrecht.<br />

3.1.5. Verwertung<br />

Bei der Pfandbestellung durch einen Dritten gibt es die Pfandrechtsklage. Diese<br />

kann direkt gegen den Drittschuldner gestellt werden ohne vorher den Personalschuldner<br />

zu klagen. Sie lautet auf Zahlung der Forderung des Personalschuldners bei sonstiger Exekution<br />

auf das Pfand, dass vom Drittpfandbesteller stammt.<br />

Beim Afterpfand erfolgt die Verwertung durch zweifache Klage und zweifache Exekution.<br />

Der Afterpfandnehmer hat gegen den Erstpfandgeber keinen direkten Anspruch. Daher<br />

muss der Afterpfandnehmer zunächst den Afterpfandgeber klagen und dann Exekution<br />

führen. Im Vermögen finden sich auch die Forderung, die Überwiesen werden. Der Af-<br />

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terpfandnehmer kann dann direkt gegen den Erstpfandgeber klagen und Exekution führen.<br />

Durch die zweite Exekution kann der Afterpfandnehmer dann auf das Pfand greifen.<br />

Immer wenn eine Forderung fällig ist (unabhängig vom Rang), kann der Pfandgläubiger<br />

die Verwertung verlangen. Es gibt eine Ausnahme gem § 262 EO. Dieser schützt den<br />

Pfandgläubiger vor einer Exekution durch eine fremde Forderung in die Sache, welche er<br />

innehat. Die Verteilung erfolgt nach der Priorität. Das Einlösungsrecht (ius offerendi;<br />

§§ 462, 466b) wird geltend gemacht werden, wenn vermutlich später ein höherer Erlös erzielt<br />

werden wird.<br />

Fall 6 Doppelverpfändung: Es geht um den gutgläubigen Erwerb des besseren<br />

Rangs. Durch den eigenmächtigen Entzug bleibt das Pfandrecht bestehen. Caspar erwirbt<br />

den besseren Rang nicht, da Anton kein Vertrauensmann ist. Anton ist daher im<br />

ersten, Caspar im zweiten Rang. Die Sache hat allerdings Caspar die Sache inne. Exekutionsrechtlich<br />

ist der innehabende Pfandgläubiger geschützt (§ 262 EO). Vor dem HaRÄG<br />

gab es eine Verpflichtung zur Herausgabe. Die Frage ist daher umstritten. Nach einer<br />

Ansicht muss Bertram waren, bis Caspar verwerten will, nach einer aA gilt die Regelung<br />

weiter. Die Übergabe des Schlüssels alleine it noch keine Übergabe durch Zeichen.<br />

Beim Liegenschaftserwerb gibt es die Höchstbetragshypothek (§ 14 GBG). Bei der<br />

Höchstbetragshypothek ist es möglich mit einem Grundverhältnis ein Pfand zu begründen<br />

und nur einen Höchstbetrag festzulegen. Ein Bsp ist wenn von der Bank einen variablen<br />

Kredit bis 50.000 bekommt, der mit 70.000 gesichert wird. Die Hypothek ist dabei nicht<br />

mit bestimmten Forderungen sondern mit einem Grundverhältnis verknüpft.<br />

Bei der Simultanhypothek werden mehrere Sachen zur Haftung gegeben. Der Gläubiger<br />

hat grundsätzlich das Wahlrecht welche Sache er beansprucht. Eine Sonderfall ist wenn, es<br />

verschiedene Eigentümer haften. Es werden in diesem Fall die §§ 869, 1359 analog angewendet<br />

(Ausgleichsanspruch).<br />

§ 222 EO behandelt nicht den Fall, wenn zwei Drittschuldner haften, sondern wenn zwei<br />

Grundstück simultan haften und die nachrangigen Pfandgläubiger durch die Wahl gekürzt<br />

werden. Man muss unterscheiden ob beide Liegenschaften oder nur eine Liegenschaft verwertet<br />

werden.<br />

• Wenn beide Liegenschaften verkauft werden muss man die vorrangigen Pfandrechte<br />

abgezogen werden. Die beiden Restverteilungsmassen ergeben dann im Verhältnis<br />

zueinander das Verhältnis der Verwertungsmöglichkeit. Wird das Verhältnis<br />

überschritten, so gibt es einen Ausgleichsanspruch.<br />

• Wenn nur eine Liegenschaft verwertet wird, hat man keine zweite Verteilungsmasse.<br />

Es wird daher der Einheitswert herangezogen. Dieser ist sehr gering (für<br />

Grunderwerbssteuer, etc). Das Verhältnis ergibt sich dabei direkt aus dem Verhältnis<br />

der Einheitswerte. Das Pendant zum Ausgleichsanspruch ist eine Ersatzhypothek<br />

in der nicht verwerteten Liegenschaft.<br />

Bei Hypotheken gibt es vier besondere Verfügungsrechte.<br />

1. Verfügungsrecht nach § 469: Aufgrund des Vertrauensschutzes auf das Grundbuch<br />

bleibt die Hypothek bis zur Löschung bestehen. Wenn die Forderung getilgt<br />

wird, kann verlangt werden die Hypothek zu löschen. Bis zur Höhe der ursprünglichen<br />

Hypothek kann aber auch die Forderung ausgetauscht werden. Im Zwischenstadium<br />

hat man die forderungsenkleidete Eigentümerhypothek.<br />

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2. Rangvorbehalt: Statt den Rang zu löschen oderihn auszutauschen, kann nach<br />

§ 58 GBG ein Ranggvorbehalt angemerkt werden lassen. Auf drei Jahre ist der Rang<br />

dort vorbehalten. Wenn es während des Vorbehalts zur Verwertung kommt, so<br />

rücken die nachgehend vor, da hinter dem Vorbehalt keine Forderung steht.<br />

<strong>Kogler</strong>: Montag: 17. Mai 2009<br />

3. Bedingte Pfandrechtseintragung: Dabei wird das Pfandrecht nach Löschung<br />

der ersten Hypothek automatisch eingetragen.<br />

4. Forderungsbekleidete Eigentümerhypothek: Zu dieser kommt es, wenn Personalgläubiger<br />

und der Drittpfandbesteller zusammenfallen (zB Erbe, Gesamtrechtsnachfolge<br />

oder Einlösen der Forderung). Dies ist die Ausnahme vom Grundsatz,<br />

dass es kein Pfand an der eigenen Sache gibt. Wenn es dabei zur Verwertung<br />

kommt, dann gibt es – im Gegensatz zur forderungsenkleideten Eigentümerhypothek<br />

– die Forderung tatsächlich und der Pfandbesteller kann dabei partizipieren.<br />

Fall 7: Anton hat eine Forderung gegen Bertram. Die Forderung wurde durch eine Hypothek<br />

besichert. Die Forderung erlischt dann. Aufgrund der Akzessorietät würde das<br />

Pfandrecht grundsätzlich erlöschen. Solange eine Forderung aber noch im Grundbuch<br />

steht, bleibt sie weiter bestehen. Die Forderung wird nun zediert. Dies ist eine der wenigen<br />

Ausnahmen, wo es einen gutgläubigen Forderungserwerb gibt. Es kommt jedoch nur<br />

zur reinen Sachhaftung.<br />

3.1.6. Schutz und Erlöschen des Pfandrechts.<br />

Der Pfandgläubiger ist nicht Besitzer, hat aber das <strong>Recht</strong> zur Innehabung, dh er ist <strong>Recht</strong>sbesitzer.<br />

Er kann daher die Besitzstörungsklage gem § 339 erheben. Die Pfandschutzklage<br />

ist direkt auf Rückgabe der Sache gerichtet und kann gegen jedermann geltend gemacht<br />

werden. Die Devastitionsklage ist auf Unterlassung und Beseitigung der Störung gerichtet.<br />

Weiters gibt es die Pfandvorrechtsklage gem § 258 EO, wobei der besserrangige Pfandgläubiger<br />

klagen kann.<br />

Das Pfandrecht erlöscht mit Untergang der Pfandsache, Rückstellung (Entfernung des<br />

Zeichens), Verzicht auf das Pfandrecht, Zeitablauf, Tilgung der Forderung (Ausnahme:<br />

Grundbuch: §§ 1358, 1422), Verjährung. Die Verjährung des Pfandrechts ist unabhängig<br />

von der Verjährung der Forderung. Die Verjährung des Pfandrechts beginnt mit der Fälligkeit<br />

der Forderung. Eine Ausnahme bildet § 1483, wobei es nicht zur Verjährung kommt,<br />

solange der Pfandgläubiger die Sache inne hat. Wenn die besicherte Forderung verjährt ist<br />

gibt es nur mehr die reine Sachhaftung.<br />

3.2. Sonstige dingliche Sicherungsrechte<br />

Zu diesen Sicherungsrechten gehört das Zurückbehaltungsrecht, das Sicherungseigentum,<br />

die Sicherheitsabtretung und der Eigentumsvorbehalt.<br />

3.2.1. Zurückbehaltungsrecht<br />

IwS gehört dazu auch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052. Der Paradefall ist<br />

§ 471. Wesentlich ist, dass § 471 bei körperlichen Sachen geht. Die Sache muss im Unterschied<br />

zum Pfandrecht nicht verwertbar sein, dh es könnte auch ein Führerschein zurückbehalten<br />

werden. § 1440 normiert eine Ausnahme für eine eigenmächtige Entziehung. Der<br />

Anspruch muss fällig sein und einen Bezug zur Sache haben (Konnexität). Für den unter-<br />

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nehmerischen Bereich gilt § 369 UGB (keine Konnexität, kein § 1440 aber Voraussetzung<br />

ist, dass die Sache mit dem Willen in den Besitz gekommen ist).<br />

Strittig ist ob ein Zurückbehaltungsrecht gutgläubig erworben werden kann. Die hL verneint<br />

jedoch den Gutglaubenserwerb.<br />

Fall 8: Der Führerschein kann nicht verpfändet werden. Es könnte daher ein Zurückbehaltungsrecht<br />

bleiben. Bertram hat mit der Werkstatt einen Werkvertrag geschlossen.<br />

Anton ist Eigentümer, aber die Werkstatt hat keine Forderung. Soweit gibt es noch kein<br />

Zurückbehaltungsrecht. Der OGH lässt uU einen Gutglaubenserwerb zu. Nach dieser<br />

Mindermeinung dürfte die Werkstatt auch zurückbehalten. Nach einer anderen Mindermeinung<br />

wird ein Verwendungsanspruch (Versionsanspruch) gegen Anton zugestanden.<br />

Diesfalls hätte die Werkstatt wieder ein Zurückbehaltungsrecht. Der Versionsanspruch<br />

wird im dreipersonellen Verhältnis nach hA abgelehnt.<br />

3.2.2. Sicherungseigentum<br />

Mit dem Sicherungseigentum wollte man die Vorschriften des Pfandrechts umgehen.<br />

Zur Sicherung einer Forderung wird wirklich das Eigentum übertragen. Es handelt sich<br />

um eigennützige Vollrechtstreuhand. Die Sicherungsabrede wirkt – im Gegensatz zum<br />

Pfandrecht – nur rein obligatorisch. Wenn die Forderung erlischt geht das Eigentum nicht<br />

automatisch wieder über. Die pfandrechtlichen Bestimmungen werden nach hA analog angewandt.<br />

Das Sicherungseigentum ist nicht akzessorisch, dh ohne Abrede bleibt das Eigentum<br />

bestehen.<br />

Im Konkurs hat man beim Pfandrecht die Aussonderungsklage, beim Sicherungseigentum<br />

eigentlich keine Aussonderungsklage, da man nicht Eigentümer ist. Man schaut jedoch<br />

auf das wirtschaftliche Eigentum und bekommt dadurch nicht nur eine Absonderung,<br />

sondern einen Aussonderungsklage. Die Aussonderung gehört gar nicht zur Masse,<br />

die Absonderung wird nur abgesondert befriedigt.<br />

3.2.3. Sicherungsabtretung<br />

Dabei werden keine körperlichen Sachen, sondern Forderungen zur Sicherung gegeben.<br />

Die Sicherungsabrede wirkt nur rein obligatorisch. Die Sicherungsabrede ist wie das Sicherungseigentum<br />

nicht akzessorisch. Der Sicherungsnehmer wird vollberechtigter Gläubiger<br />

(eigennützige Vollrechtstreuhand). Nach hA ist ein Modus wie bei der Verpfändung von<br />

Forderungen notwendig. Die Sicherungszession ist sozusagen das Sicherungseigentum für<br />

Forderungen.<br />

3.2.4. Eigentumsvorbehalt<br />

Beim Eigentumsvorbehalt wird die Übertragung des Eigentums mit der Zahlung der<br />

Kaufpreiszahlung (Vorbehaltsabrede) bedingt. Diese Sicherheit ist als Einzige publizitätslos.<br />

Beim kurzfristigen Eigentumsvorbehalt wird keine besondere Abrede vorgenommen.<br />

Dabei geht es nur um das Zug-um-Zug-Prinzip.<br />

Fall 9: Ein nachträglicher Eigentumsvorbehalt ist nur durch Vereinbarung möglich.<br />

Dabei muss das Eigentum wieder rückübertragen werden. Dabei werden die Publizitätsvorschriften<br />

analog angewendet (Modus: Übertragung). Dabei kann ein Sicherungseigentum<br />

versteckt werden.<br />

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Fall 10: Zunächst kommt es zum Telefonat und Kauf, dann zur Abholung und zum einseitigen<br />

Eigentumsvorbehalt. Strittig ist ob man einen einseitigen Eigentumsvorbehalt<br />

zulassen soll. Dabei würde man durch eine einseitge Erlärung das Verfügungsgeschäft<br />

vernichten. Der Verkäufer ist verpflichtet das Eigentum zu verschaffen. Wenn man<br />

den einseitigen Eigentumsvorbehalt zulässt, dann liegt eine Vertragsverletzung vor.<br />

Wenn man das Verfügungsgeschäft schon im ersten Moment inkludiert ist der einseitige<br />

Eigentumsvorbehalt nicht mehr möglich.<br />

Der Vorbehaltsverkäufer ist Sachbesitzer, da ihm der Besitz durch den Vorbehaltskäufer<br />

vermittelt wird. Er bleibt dabei Eigentümer. Der Vorbehaltskäufer ist <strong>Recht</strong>sbesitzer<br />

und hat das Anwartschaftsrecht. Er kann auf Herausgabe klagen. Das Anwartschaftsrecht<br />

ist übertragbar, verpfändbar und kann auch gerichtlich gepfändet werden.<br />

Fall 11: Wenn nichts vereinbart wurde, entsteht quotenmäßiges Eigentum. Wenn Anton<br />

Alleineigentümer werden soll gibt es das gleiche Problem wie beim Sicherungseigentum.<br />

Dies ist mangels Publizität nicht möglich.<br />

Bei der Weiterveräußerung muss man zwei Stufen unterscheiden. Der Vorbehaltskäufer<br />

erwirbt das Anwartschaftsrecht. Dieses Anwartschaftsrecht kann übertragen werden.<br />

Eine andere Frage stellt sich wenn das Eigentum übertragen wird. Es ist dabei zu unterscheiden<br />

ob eine Verfügungsbefugnis besteht.<br />

1. Wird das Anwartschaftsrecht veräußert, so spricht man vom weitergeleiteten<br />

Eigentumsvorbehalt. Der Zweitkäufer erwirbt noch nicht durch Zahlung Eigentum.<br />

Das Eigentum ist von der Erfüllung im Verhältnis zum Vorbehaltsverkäufer abhängig.<br />

Wenn der Zweitkäufer direkt an den Vorbehaltsverkäufer zahlt bleibt die Forderung<br />

abstrakt gesehen noch zum Vorbehaltskäufer bestehen. In der Praxis kombiniert<br />

man das daher mit einem Vertragseintritt (alle Parteien müssen zustimmen).<br />

2. Wenn das Eigentum (die Sache) veräußert wird, dann muss man sich zunächst<br />

fragen ob eine Verfügungsermächtigung vorliegt.<br />

1. Die Verfügungsermächtigung muss vereinbart werden, kann sich aber auch<br />

konkludent ergeben, (zB Verkauf eines Unternehmens an eine Handelskette).<br />

Wenn eine Verfügungsermächtigung vorliegt, geht das Eigentum über. Der<br />

Zweitkäufer wird mit Bezahlung derivativ Eigentümer.<br />

Wenn es eine Verfügungsermächtigung gibt und der Vorbehaltskäufer wieder<br />

unter Eigentumsvorbehalt (Anwartschaftsrecht) verkauft spricht man vom<br />

nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt. Es kommt darauf an, wo zuerst gezahlt<br />

wird. Wenn der Vorbehaltskäufer zuerst zahlt, wird dieser Eigentümer und der<br />

Zweitkäufer Vorbehaltskäufer. Wenn der Zweitkäufer zuerst zahlt, wird er sofort<br />

Eigentümer.<br />

2. Wenn es keine Verfügungsermächtigung gibt, bleibt der Vorbehaltsverkäufer<br />

Eigentümer. Es kann jedoch zu einem gutgläubigen Erwerb kommen. Wenn<br />

weiter unter Eigentumsvorbehalt verkauft wird, kann gutgläubig das Anwartschaftsrecht<br />

erworben werden. Nach der hA ist die Redlichkeit nur im Zeitpunkt<br />

der Sachübergabe erforderlich.<br />

Fall 12: Anton erwirbt durch Zahlung Eigentum. In der Variante, in der Clara zahlt, wird<br />

sie direkt Eigentümerin, da die Verfügungsbefugnis besteht.<br />

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Fall 13: Wenn es keine Verfügungsbefugnis gibt, dann muss man einen gutgläubigen Erwerb<br />

des Anwartschaftsrechts prüfen.<br />

Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Untergang der Sache, Vereinigung (zB Verschmelzung<br />

zweier Unternehmen), Zahlung des Kaufpreises. Die Zahlung durch einen<br />

Dritten bringt den Eigentumsvorbehalt nicht zum Erlöschen, sondern der Eigentumsvorbehalt<br />

geht über.<br />

Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt besteht der Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung<br />

anderer Forderungen. Es handelt sich um ein verstecktes Sicherungseigentum<br />

und ist somit unwirksam.<br />

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird das Anwartschaftsrecht veräußert.<br />

Wenn der Vorbehaltskäufer an den zweiten Vorbehaltskäufer verkauft muss er ihm ein<br />

Surrogat für das Eigentum verschaffen. Stellt sich ein Problem, wenn der Zweitkäufer an<br />

den Vorbehaltskäufer zahlt und vereinbart ist, dass Miteigentum am Geld entstehen soll?<br />

Es stellt sich das Problem, dass bei einer Vermischung kein Schutz mehr besteht. Darum<br />

wird in der Praxis die Konstruktion gewählt, dass die Forderung sicherungsweise zediert<br />

wird. Die Zession ist idR Zahlungs halber. Wäre es an Zahlungs statt würde die Forderung<br />

getilgt werden.<br />

3.3. Dienstbarkeiten<br />

Dienstbarkeiten sind dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Dienstbarkeiten<br />

haben dingliche und nicht etwa wie ein Pachtvertrag bloß schuldrechtliche Wirkung. Es<br />

kann nur ein Dulden oder Unterlassen und kein positives Tun Gegenstand sein. Es ist eine<br />

schonende Ausübung geboten. Wenn zwei Grundstücke zusammengelegt werden, so besteht<br />

ein Buchservitut, bzw ruhendes Servitut. Dieses lebt bei Trennung wieder auf.<br />

Grundsätzlich sind Servituten unübertragbar und<br />

<strong>Recht</strong> unteilbar. Bei der Teilung einer Liegenschaft lebt das<br />

<strong>Recht</strong><br />

Servitut in beiden Liegenschaften weiter. Das Servitut<br />

<strong>Recht</strong> ist zweckgebunden. Wenn der Zweck nicht mehr vorliegt,<br />

erlischt das Servitut.<br />

Man unterscheidet Grunddienstbarkeiten (Realservitute) und persönliche<br />

Dienstbarkeiten (Personalservitute). Die persönliche Dienstbarkeit kann fideikommissarisch<br />

vererbt werden. Bei Grunddienstbarkeiten unterscheidet man weiters Feldservituten,<br />

Weideservituten und Gebäudeservituten. Bei der persönlichen Dienstbarkeit unterscheidet<br />

man Fruchtgenuss und <strong>Recht</strong> des Gebrauchs. Das <strong>Recht</strong> der Wohnung ist<br />

Fruchtgenuss oder ein <strong>Recht</strong> des Gebrauchs.<br />

Bei einem unregelmäßigen Servitut wird inhaltlich eine Grunddienstbarkeit nur einer<br />

Person zugestanden oder umgekehrt. Die Beweislast trifft denjenigen, der vom Inhalt abweichen<br />

will.<br />

Scheinservituten liegen vor, wenn inhaltlich zwar eine Servitut vorliegt, diese aber auf<br />

jederzeitigen Widerruf gegeben wird. Auch hier greift die Zweifelsregel des § 479.<br />

Legalservituten finden sich zB im ForstG. Abgeschlagenes Holz kann etwa über ein bestimmtes<br />

Grundstück abgtransportiert werden. Es bedarf keiner besonderen Eintragung<br />

im Grundbuch. Im LuftfahrtG findet sich die Bestimmung, dass man Flugzeuge über seinen<br />

Luftraum fliegen lassen muss.<br />

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3.3.1. Persönliche Dienstbarkeiten<br />

Der Fruchtgenuss ist das dingliche <strong>Recht</strong> eine fremde Sache uneingeschränkt, aber unter<br />

Schonung der Substanz zu gebrauchen (§ 509). Der Fruchtnießer hat die Befugnis die<br />

Sache zu verwalten und kann die Sacher vermieten und verpachten. Bei einem Wechsel des<br />

Eigentümers wird § 1120 analog angewendet. Der Mietvertrag bleibt daher bestehen. Er<br />

hat die Sache zu erhalten, kann aber bei Kosten, welche die Früchte übersteigen Ersatz<br />

vom Eigentümer verlangen. Dienstbarkeiten können „der Ausübung nach“ überlassen werden.<br />

Nach Beendigung ist die Sache zurückzustellen. Das Eigentum an natürlichen Früchten<br />

richtet sich nach der Trennung, an zivilen Früchten nach der Fälligkeit.<br />

<strong>Recht</strong> des Gebrauchs ist inhaltlich wie ein Fruchtgenuss. Es steht allerdings nicht uneingeschränkt,<br />

sondern nur so weit als es die persönlichen Bedürfnisse erfordern zu. Das<br />

Eigentum an den Früchten geht erst mit Zueignung über. Erst darin manifestiert sich der<br />

Gebrauch. Es darf keine Änderung der Substanz erfolgen. Die Erhaltung trifft den Eigentümer.<br />

3.3.2. Begründung<br />

Die Gründung von Dienstbarkeiten kann durch <strong>Recht</strong>sgeschäft, Gesetz oder hoheitliche<br />

Verfügung erfolgen. Der rechtsgeschäftliche Erwerb erfolgt durch Titel (Servitutsbestellungsvertrag,<br />

letztwillige Verfügung), Verfügungsgeschäft (dingliche Einigung, Einwilligung<br />

zur Urkundenhinterlegung, Aufsandungserklärung) und Modus (Übergabe, Urkundenhinterlegung,<br />

Grundbucheintragung außer bei Offenkundigkeit)<br />

Die Begründung durch Gesetz erfolgt zB durch Ersitzung. Wenn die Frist abgelaufen<br />

wird, ist es ratsam diese eintragen zu lassen, da sonst gutgläubig, lastenfrei erworben werden<br />

kann. Bei selten ausübbaren Servituten gilt ein strengerer Maßstab für die Ersitzung<br />

(§ 1471). Das <strong>Recht</strong> muss dabei ausgeübt worden sein. An unbeweglichen Sachen können<br />

auch unregelmäßige Dienstbarkeiten ersessen werden (zB Skiabfahrt). Ein weiterer Fall<br />

besteht im AnerbenG.<br />

Die Begründung durch hoheitlichen Akt erfolgt zB nach dem Notwegerecht (NWG),<br />

wobei man einen Beschluss beantragt. Weitere Möglichkeiten gibt es im Güter und SeilegegrundsatzG<br />

und im ForstG.<br />

3.3.3. Schutz und Erlöschen<br />

Die Dienstbarkeit bietet Besitzschutz, die Servitutsklage und auch die actio negatoria.<br />

Sie erlischt durch Untergang, Zeitablauf, Zwecklosigkeit, Verzicht, gutgläubigen lastenfreien<br />

Erwerb, persönliche Dienstbarkeiten iZw mit dem Tag des Berechtigten, außerordentliche<br />

Kündigung, Verjährung durch Nichtgebrauch, Freiheitsersitzung.<br />

Fall 14: Er hat die Servitut ersessen im Umfang, dass er zwei Mal jährlich durchfahren<br />

darf. Es kommt dann zum Verkauf. Aufgrund des Eisentores gilt es als offenkundig. Die<br />

Liegenschaft wird daher entgegen dem Grundbuchstand belastet verkauft. Nach drei<br />

Jahren wird die Freiheit ersessen. Umstritten ist, wann die Frist zu Laufen beginnt: faktisches<br />

Hindernis oder Kenntnis.<br />

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4. Schuldrecht: Schadenersatzrecht<br />

4.1. Schaden<br />

<strong>Karner</strong>: Dienstag: 19. Mai 2009<br />

4.1.1. Begriffe<br />

Schaden ist jener Nachteil, den jemand in seinem Vermögen, seinen <strong>Recht</strong>en oder in seiner<br />

Person erleidet.<br />

4.1.1.1. Realer Schaden/Rechnerischer Schaden<br />

• Der reale Schaden ist die tatsächliche, negative Veränderung eines <strong>Recht</strong>sgutes,<br />

wie zB die Beule am Kopf oder im Auto. Dies benötigt man für § 1323. Es ist der Anknüpfungspunkt<br />

für die Naturalrestitution. Es ist das Integritätsinteresse zu ersetzen,<br />

dh der Geschädigte so zu stellen, wie er vorher gestanden ist. Die Naturalrestitution<br />

steht ihm Vordergrund, da sie am Besten die Ausgleichsfunktion erfüllt. Zu<br />

ihr kommt es aber nur, wenn es möglich und tunlich ist, dh kein Totalschaden vorliegt.<br />

• Der rechnerische Schaden ist hingegen die in Geld ausgedrückte Minderung des<br />

Vermögensgutes bzw des Vermögens. Man benötigt ihn für den Wertersatz.<br />

4.1.1.2. Vermögensschaden/Ideeller Schaden<br />

• Der Vermögensschaden ist der Nachteil an geldwerten Gütern, dh die Verminderung<br />

ist in Geld messbar.<br />

• Der ideelle Schaden (immaterieller Schaden, Gefühlsschaden) ist nicht in Geld<br />

messbar wie zB entgangene Urlaubsfreude oder Schmerzen (Das Geld für die<br />

Schmerzen ist nur eine Bewertung für die Schmerzen).<br />

Diese Unterscheidung ist egal für die Naturalrestitution, da sie für beide gebührt. Die<br />

Naturalrestitution geht aber nur, wenn sie möglich und tunlich ist, was bei ideellen Schäden<br />

oft nicht der Fall ist. Beispiele für Naturalrestitution bei ideellen Schäden sind die Gegendarstellung<br />

bei Rufschädigung oder Ehrenbeleidigung, die Urteilsveröffentlichung, die<br />

Vernichtung von Filmaufnahmen der Privatsphäre.<br />

Der Unterschied wird allerdings beim Geldersatz schlagend. Beim ideellen Schaden<br />

ist man zurückhaltender. Dies nicht weil er minderwertiger ist, sondern weil er schwerer<br />

feststellbar ist. Beim Objektivierbarkeit wird der Schaden daher eher zugesprochen, zB<br />

wenn man einen Kaufvertrag hat. Bei der Ehrenbeleidigung gibt es keinen immateriellen<br />

Schaden (§ 1330) außer es erfolgt in den Medien und ist somit objektivierbar.<br />

Früher wurde der ideelle Schaden nur ersetzt, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde.<br />

Dies dient der <strong>Recht</strong>ssicherheit, öffnet jedoch Schutzlücken. Art 5 EMRK bieten einen<br />

verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch bei Freiheitsberaubung von staatlichen Organen.<br />

Was ist mit Privaten? Art 5 EMRK strahlt auf § 1329 aus. Bis 1997 gab es bei einer<br />

Vergewaltigung keinen Ersatz. Es kommt aber europaweit zu der Tendenz einer Generalklausel<br />

für den Ersatz des ideellen Schadens. Fälle von ideellen Schäden:<br />

• § 1323 Tilgung der erlittenen Beleidigung (gilt nur für Persönlichkeitsrechte).<br />

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• § 1331 Sachschaden: Affektionsinteresse nur bei Mutwillen oder Schadenfreude<br />

• § 1325 Schmerzen schon bei leichter Fahrlässigkeit<br />

• § 1330 grundsätzlich gibt es keinen Ersatz für die Ehrenbeleidigung (Ausnahme zB<br />

in Medien).<br />

4.1.1.3. Schockschaden/Trauerschaden<br />

Bei einem Schockschaden erleiden nahe Angehörige durch den Tod einen Schock, der<br />

eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert darstellt, also auch § 1325 (Gesundheit)<br />

unterfällt. Es stellt sich die Frage ob ein Erstschädiger gegenüber Dritten aus deliktischer<br />

Haftung in Anspruch genommen werden kann. Der Erstschädiger handelt so gefährlich,<br />

dass es wahrscheinlich ist, dass der Dritte einen Schockschaden erleidet. Somit besteht<br />

ein Anspruch gem § 1325. Bei der Tötung eines Rockstars haben jedoch nicht alle<br />

Fans einen Anspruch.<br />

Ein Trauerschaden ist keine Depression, sondern nur Trauer, dh keine Krankheit.<br />

§ 1324 hilft nur bei grober Fahrlässigkeit. Der OGH hat das Problem mit einer Gesamtanalogie<br />

gelöst, leichter ginge es über § 1324. Es wird daher bei grober Fahrlässigkeit für den<br />

Trauerschaden gehaftet.<br />

4.1.1.4. Absolut geschütztes <strong>Recht</strong>sgut/bloßer Vermögensschaden<br />

• Absolut geschützte <strong>Recht</strong>sgüter genießen Schutz gegenüber jedermann (deliktische<br />

Haftung). Die <strong>Recht</strong>sposition ist klar umgrenzt und offenkundig. Beispiele<br />

sind Persönlichkeitsrechte (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Namensrecht) Eigentum<br />

und beschränkte dingliche <strong>Recht</strong>e (Pfandrecht, Servitut, Baurecht, Reallast).<br />

Der Besitz ist hingegen ein Faktum. Geschützt ist nur der <strong>Recht</strong>sbesitzer, dh<br />

derjenige der auch die actio publiciana hätte, dh ein qualifizierter Besitzer ist, wie<br />

zB der Leasingnehmer. Weiters gehören zu den absolut geschützten <strong>Recht</strong>sgütern<br />

Immaterialgüterrechte (Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Musterschutzrecht,<br />

etc), die <strong>Recht</strong>szuständigkeit (Forderung ist nur ein relatives <strong>Recht</strong> und genießt<br />

daher einen schwachen Außenschutz: nur bei wissentlicher Verleitung zum<br />

Vertragsbruch oder einem besitzverstärkten Forderungsrecht). Die Forderung steht<br />

nur dem Gläubiger zu. Wird in dieses <strong>Recht</strong> eingegriffen (zB fahrlässig fremdes Inhaberpapier<br />

einlösen) dann ist dies deliktisch zu ersetzen.<br />

• Bloße Vermögensschäden beruhen nicht auf der Verletzung von absolut geschützten<br />

<strong>Recht</strong>sgütern, sind also negativ definiert. Ein Beispiel ist die bloße Umsatzeinbuße,<br />

etwa wenn ein Würstelstand als Konkurrenz neben einem anderen aufmacht.<br />

Das bloße Vermögen genießt keinen Schutz gegenüber jedermann, dh nicht<br />

im deliktischen Bereich. Der Grund ist, dass es nicht offenkundig ist und die Konkurrenz<br />

nicht rechtswidrig ist. Dies würde zu einer Ausuferung führen. Bloße Vermögensschäden<br />

sind nur bei Sonderbeziehungen zu ersetzen (Vertrag oder cic). Dabei<br />

öffnet man seine Vermögenssphäre. Die Gefährdung steigt daher und somit<br />

auch die Haftung. Es besteht dabei keine Gefahr der Ausuferung. Bloße Vermögensschäden<br />

werden im deliktischen Bereich nur ausnahmsweise ersetzt:<br />

◦ Bei absichtlich sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2)<br />

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◦ Schutzgesetzverletzung (§ 1311) wenn dass Schutzgesetz auch den Schutz des<br />

bloßen Vermögens bezweckt (zB Finanzmarktaufsichtsregeln, nicht aber StVO)<br />

◦ Wenn der Vermögensschaden ein Folgeschaden aus der Verletzung eines absolut<br />

geschützten <strong>Recht</strong>sgutes ist, der Schaden also eh zum absolut geschützten<br />

<strong>Recht</strong>sgut gehört.<br />

◦ Die wissentliche Erteilung eines falschen Rates (§ 1300 Abs 2).<br />

4.1.1.5. Positiver Schaden/Entgangener Gewinn<br />

• Der positive Schaden ist eine Verminderung des schon vorhandenen Vermögensgutes.<br />

Man verliert also das, was man schon hat.<br />

• Der entgangene Gewinn ist hingegen die Verhinderung einer Vermögensvermehrung,<br />

dh man verliert was man hätte.<br />

Das ABGB hat in den § 1323 f einen gegliederten Schadensbegriff. Bei leichter Fahrlässigkeit<br />

ist der positive Schaden, bei grober Fahrlässigkeit zusätzlich der entgangene Gewinn<br />

zu ersetzen. Der positive Schaden und der entgangene Gewinn bilden zusammen das<br />

Interesse. Es stellt sich die Frage warum man den Umfang der Ersatzpflicht nach der Zurechnung<br />

des Verschuldens hat. Es stellt keine Sanktion dar, da nicht mehr als der Schaden<br />

ersetzt wird (etwa wie bei punitive damages). Bei beiderseitig unternehmensbezogenen<br />

Geschäften ist gem § 349 UGB schon bei leichter Fahrlässigkeit der entgangene Gewinn<br />

zu ersetzen.<br />

Eine Erwerbschance kann ein positiver Schaden oder ein entgangener Gewinn sein. Sie<br />

ist grundsätzlich ein entgangener Gewinn. Sie ist jedoch ein positiver Schaden, wenn:<br />

1. die Erwerbschance schon eine rechtlich gesicherte Position verschafft, wie zB ein<br />

Kaufvertrag, aber auch schon die Offerte innerhalb der Bindungsfrist.<br />

2. sie schon selbst einen selbstständigen gegenwärtigen Vermögenswert verschafft,<br />

was aber nur bei Verlust der Erwerbsfähigkeit so ist.<br />

3. nach der Jud auch wenn die Gewinnmöglichkeit im Verkehr mit an Sicherheit grenzender<br />

Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Dies ist jedoch unsicher und<br />

es droht eine Ausuferung. Man erkennt jedoch die Tendenz den entgangenen Gewinn<br />

immer zu ersetzen.<br />

Zinsen kann jeder verlangen. Es handelt sich daher um einen positiven Schaden.<br />

4.1.1.6. Wrongful Birth, Wrongful Conception<br />

Fälle der wrongful conception sind:<br />

• Der Apotheker vertauscht die Medikamente und man bekommt statt eines Verhütungsmittels<br />

etwa Hustenzuckerl.<br />

• Bei einer Sterilisation wird diese Vergessen und es erfolgt keine Nachuntersuchung,<br />

die dies aufgedeckt hätte.<br />

• Bei einer künstlichen Befruchtung wird die Anforderung gestellt, maximal zwei Eizellen<br />

einzusetzen, es werden jedoch drei eingesetzt und man bekommt Drillinge.<br />

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Wrongful birth liegt etwa vor, wenn man zu einer Risikogruppe gehört und man trotz<br />

Ultraschall nicht aufgeklärt wird. Die Geburt ist dabei kein Schaden, aber der Unterhalt<br />

könnte ein Schaden sein.<br />

Nach der Einheitsthese kommt eine Unterhaltspflicht nur in einer Gesamtbetrachtung<br />

in Frage. Für gesunde Kinder gilt dies idR daher nicht, außer man hat etwa schon sechs<br />

Kinder und bekommt nun Drillinge, wobei dies wirtschaftlich schwer wird.<br />

Nach der Trennungsthese wird die Unterhaltspflicht isoliert betrachtet. Für behinderte<br />

Kinder ist daher der gesamte Unterhalt zu ersetzen.<br />

4.1.2. Schadensberechnung<br />

Bei leichter Fahrlässigkeit ist der gemeine Wert zu ersetzen und objektiv-abstrakt zu<br />

berechnen. Der gemeine Wert ist gem § 305 der Verkehrswert der Sache im Zeitpunkt der<br />

Schädigung. Dies entspricht am besten dem <strong>Recht</strong>sfortsetzungsgedanken, da an die Stelle<br />

der Sache der Schadenersatzanspruch tritt. Der Vorteil ist, dass der Schaden einfach zu berechnen<br />

ist, da man nicht auf eine überholende Kausalität, die Vorteilsanrechnung oder<br />

Vorteilsausgleichung oder eine Drittschadensliquidation eingehen muss. Gem § 305 ist der<br />

Ort und die Zeit zu berücksichtigen. Beachten muss man daher die Absatzstufe (etwa bei<br />

einem Zwischenhändler). Wenn sich der Verkehrswert nicht feststellen lässt, so muss man<br />

subsidiär auf die kapitalisierten Reinerträge zurückgreifen (Ertragswert, Herstellkosten im<br />

Zeitpunkt der Schädigung abzüglich Abnutzung). Dabei bleibt auch eine rechtlich gesicherte<br />

Position ein entgangener Gewinn. Der Verkehrswert ist der Wert, den die Sache allgemein<br />

leistet. Man muss die objektiv-abstrakte Berechnung daher ernst nehmen. Wenn<br />

man eine Uhr überall um 60 kaufen kann und man aber schon einen Käufer um 70 gefunden<br />

hat, so beträgt der Schaden 60. Der OGH würde jedoch 70 zusprechen.<br />

Reparatur- und Mietkosten sind Aufwendungen zur Schadensbeseitigung und somit<br />

ein positiver Schaden und somit schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Diese sind<br />

immer subjektiv-konkret zu berechnen (Reparaturrechnung). Es zählen daher die tatsächlichen<br />

Aufwendungen. Man kann diese nicht objektiv-abstrakt berechnen. Man bekommt<br />

sie daher nur, wenn man sein Integritätsinteresse betätigt, dh repariert und den Mietwagen<br />

nimmt. Es werden daher keine fiktiven Kosten ersetzt. Ansonsten kann man nur das<br />

Wertinteresse verlangen. Dieser ist weniger (Listenpreis abzüglich Abnutzung). Der OGH<br />

spricht fiktive Reparaturkosten (nicht jedoch Mietwagenkosten) zu, begrenzt sie jedoch<br />

mit der objektiven Wertminderung. Es besteht daher kein Problem.<br />

Bei grober Fahrlässigkeit ist das Interesse zu ersetzen und subjektiv-konkret zu berechnen.<br />

Man schaut daher, wie sich die Handlung im Vermögen ausgewirkt hat, nach der Differenzmethode<br />

(Gesamtvermögenslage ohne Schaden abzüglich jener mit Schaden). Man<br />

kann auch objektiv-abstrakt berechnen (zB um die Vorteilsanrechnung auszuschließen.<br />

Der Verdienstentgang ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit und somit ein positiver<br />

Schaden. Man kann diesen schon bei leichter Fahrlässigkeit subjektiv-konkret berechnen.<br />

Bei echtem entgangenen Gewinn wird aber grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt, etwa wenn<br />

man die Möglichkeit hat nach jahrelanger Arbeit einen Bauernhof zu bekommen oder<br />

wenn ein Landschaftsmaler nicht mehr wandern kann und sich so keine neuen Motive<br />

mehr suchen kann. Die Form ist idR eine Rente. § 3 EKHG wird auch analog angewendet,<br />

wodurch eine einmalige Kapitalabfindung möglich ist, wenn es dem Schädiger zumutbar<br />

ist und gewichtige Gründe auf der Seite des Geschädigten dafür sprechen (zB Umstellung<br />

der Arbeit auf die nunmehrige Arbeitsmöglichkeiten).<br />

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Bei der Lohnfortzahlung bekommt man weiterhin das Geld und im Unternehmen, bleibt<br />

aber gemindert in der Erwerbsfähigkeit. Dies ist noch kein Schaden. Die Ansprüche verjähren<br />

in drei Jahren, wodurch man eine Feststellungsklage einbringen sollte. Man kann<br />

objektiv-abstrakt berechnen (Sicherungsfunktion). Es wird die prozentuelle Erwerbsminderung<br />

halbiert und mit dem Einkommen multipliziert. Wenn man 1000€ verdient und<br />

10% in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, bekommt man daher 50 (1000*10%/2=50).<br />

Man kann nicht wieder zurück zur subjektiv-konkreten Berechnung wechseln (etwa wenn<br />

die Gelenke durch die Umstellung später mehr abgenutzt werden).<br />

Der Nichterfüllungsschaden (=Erfüllungsinteresse = positives Interesse) ist der Schaden,<br />

der dadurch entsteht, dass eine gültig entstandene Leistungspflicht nicht erfüllt wird.<br />

Man ist so zu stellen, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt geworden wäre.<br />

Das Vertrauensinteresse (=negatives Interesse) ist der Schaden, der durch das Vertrauen<br />

auf die Gültigkeit einer Erklärung oder das Zustandekommen eines Vertrages entstanden<br />

ist. Man ist daher so zu stellen, wie wenn man nicht vertraut hätte. Relevant ist dies<br />

bei Haftung aus Sonderbeziehungen (vertraglich, cic). Man darf dies nicht mit dem positiven<br />

Schaden und dem entgangenen Gewinn verwechseln.<br />

Bei einer vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit hat man gem § 920 win Wahlrecht<br />

zwischen Austauschanspruch (Leistung erbringen gegen vollen Wert der Gegenleistung)<br />

und Differenzanspruch (Rücktritt ohne Setzung einer Nachfrist; Gegenleistung<br />

abzüglich eigener Leistung). Die eigene Leistung muss man ja nicht mehr erbringen.<br />

Beim subjektiv zu vertretenen Verzug kann man gem § 918 weiterhin auf Erfüllung bestehen<br />

und den Verspätungsschaden (Schaden durch die verspätete Leistung) verlangen oder<br />

vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten und den Differenzanspruch geltend<br />

machen. Diesen kann man konkret (Deckungsgeschäft → Differenz) oder abstrakt<br />

(Gegenleistung – eigene Leistung) berechnen.<br />

Bsp: Wenn man eine Sache mit einem Wert von 70 um 50 kauft, so beträgt der positive<br />

Schaden bei Nichterfüllung 20. Die Differenz auf den Weiterverkaufspreis ist der entgangene<br />

Gewinn, welcher nur bei grober Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.<br />

Das Vertrauen auf die Erklärung eines falsus procurators ist ein Vertrauensschaden.<br />

Der falsus hat die Aufklärungspflichten verletzt und haftet aus cic gem § 1019. Dies ist<br />

ein bloßer Vermögensschaden, welcher hier wegen cic zu ersetzen ist.<br />

Der Vertrauensschaden ist mit dem hypothetischen Erfüllungsinteresse begrenzt.<br />

Hypothetisch ist es, da man es nie erhalten hätte. Ein Verlustgeschäft oder eine Fehlspekulation<br />

soll dabei nicht übergewälzt werden können.<br />

§ 933a (Schadenersatz statt Gewährleistung) ist bei einer anfänglichen Unmöglichkeit einer<br />

Verletzung von Aufklärungspflichten und somit ein Vertrauensschaden.<br />

Ein Grundstück wird um 600 verkauft und ist 1000 wert. Es wird vereinbart, dass sich der<br />

Verkäufer um die Abwicklung kümmert. Die <strong>Recht</strong>slage wird sich zum Neujahr ändern.<br />

Der Verkäufer hätte hier aufklären müssen und verletzt somit seine Aufklärungspflicht. Es<br />

ist kausal für den Nichterfüllungsschaden von 400.<br />

4.2. Kausalität<br />

Die Kausalität wird mit der Äquivalenzformel ermittelt. Diese besagt, dass jede Bedingung<br />

gleichwertig ist. Man schaut daher ob eine conditio sine qua non (csqn) gegeben ist.<br />

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Bei einem Tun muss man sich dieses wegdenken, bei einer Unterlassung das Tun hinzudenken.<br />

Das Tun ist oft in Sonderbeziehungen (Vertrag, cic) geboten. Im deliktischen Bereich<br />

gibt es jedoch keine allgemeine Schadensverhinderungspflicht. Es bedarf daher besonderer<br />

Gründe: Verkehrssicherungspflichten (zB § 1319a Verkehr eröffnen oder Gefahrenquelle<br />

schaffen [zB Baugrube]) und Hilfeleistungspflichten wie § 94 f StGB.<br />

Die Zurechnung wird später oft begrenzt, wie etwa durch den <strong>Recht</strong>swidrigkeitszusammenhang.<br />

Dies erfolgt jedoch erst später und nicht bei der Kausalität. Es gibt keine Unterbrechung<br />

des Kausalzusammenhangs.<br />

De lege lata wird vertreten, dass man für eine Unterlassung auch haftet, wenn ein großer<br />

Schaden droht und man keinen großen Aufwand hat (zB Anrufen).<br />

Bei frustrierte Aufwendungen wurden die Aufwendungen nicht durch den Schädiger<br />

verursacht, aber sind wertlos geworden. Der Schädiger war für die Aufwendungen nicht<br />

kausal. Es stellt sich die Frage ob das Verursachen der Nutzlosigkeit ausreicht. Nutzlos<br />

könnten zB eine Theaterkarte, Miete, Auto, Motorboot, Fitnessclub, etc werden. Dies würde<br />

zu einer Ausuferung führen. Frustrierte Aufwendungen werden daher grundsätzlich<br />

nicht ersetzt. Eine Ausnahme bildet die KFZ-Steuer für das Auto, da diese typisch damit<br />

verbunden ist und klar Abgrenzbar Ist.<br />

<strong>Karner</strong>: Mittwoch: 20. Mai 2009<br />

Man kann nicht den Vertrauensschaden und den Nichterfüllungsschaden<br />

gleichzeitig geltend machen. Die schuldhaften Nichterfüllung ist kausal für den Nichterfüllungsschaden,<br />

die Verletzung der Aufklärungspflicht für den Vertrauensschaden.<br />

Wenn man beides geltend machen könnte würde man besser stehen. Man kann jedoch<br />

zwischen Nichterfüllungsschaden und Vertrauensschaden wählen. Dies ist zB relevant<br />

wenn die Kalkulationen nicht aufgedeckt werden wollen.<br />

Bsp: Eine Maschine wird bestellt. Diese soll dann weiterverkauft werden. Dafür wird ein<br />

Fundament betoniert, wobei der Werknehmer weiß, dass er nicht liefern wird und einfach<br />

zuschaut. Die schuldhafte Nichterfüllung ist kausal für den Nichterfüllungsschaden<br />

(Weiterverkauf). Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist kausal für den Vertrauensschaden<br />

(Fundamentskosten).<br />

Fall 13: Ein Autobus wird so beschädigt, dass er ihn nicht mehr verwenden kann. Dabei<br />

wird idR eine Reparatur durchgeführt und ein Bus gemietet werden. Beides ist positiver<br />

Schaden und daher schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Wenn der Autobusunternehmer<br />

einen Reservebus hat stellt sich die Frage ob er die Reservehaltungskosten<br />

geltend machen kann. Der Schädiger hat diese jedoch nicht verursacht. Dies ist im Ergebnis<br />

unbefriedigend. Man hat dies über eine nützliche GoA (§ 1037) gelöst. Die Voraussetzungen<br />

liegen aber nicht unbedingt vor (Fremdgeschäftsführungswille). Wenn die<br />

eigenen Ressourcen nicht eingesetzt worden wären, müsste er sich einen Mietwagen<br />

nehmen. Dies wäre für den Schädiger schlechter. Man verwendet dazu einen Tagessatz.<br />

4.2.1. Mehrere Schädiger<br />

Grundregel: Jeder der in zurechenbarer Weise (rechtswidrig, schuldhaft) eine csqn<br />

setzt hat für den Schaden einzustehen.<br />

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Bei mehreren Schädigern denkt man zunächst an die §§ 1301 f (Mittäter, Nebentäter).<br />

Es ist jedoch günstiger sich die allgemeine Regel vor Augen zu halten: Jeder der in zurechenbarer<br />

Weise eine csqn für den Schaden setzt haftet selbst. Haben mehrere Schädiger<br />

in zurechenbarer Weise eine csqn gesetzt, so haften sie solidarisch. Im Innenverhältnis<br />

kann dann gem § 896 regressiert werden. Nach außen haften jedoch beide auf den gesamten<br />

Betrag. Der Geschädigte bekommt jedoch den Betrag nur einmal.<br />

Bsp: Stanislaus schlägt Klaus aufs Aug. Die Ärztin behandelt schlecht und es kommt zu<br />

einem größeren Schaden. Hätte S dem V nicht aufs Auge geschlagen, wäre er nicht ins<br />

Krankenhaus gekommen und wäre nicht schlecht behandelt worden und einen größeren<br />

Schaden bekommen. S war daher kausal für die Vergrößerung. Die Ärztin war aber auch<br />

kausal für die Vergrößerung. Daher kann V von beiden solidarisch Schadenersatz verlangen.<br />

Diese können sich im Innenverhältnis nach § 896 regressieren. Das besondere Verhältnis<br />

ist die Schwere der Zurechnungsgründe.<br />

Variante: Die Ärztin spritzt absichtlich etwas Falsches. Dies ändert nichts am Kausalverlauf.<br />

Hier zeigt sich, dass eine Ausuferung droht. Man schaut daher ob der Schaden adäquat<br />

ist. Es liegt aber viel in der allgemeinen Lebenserfahrung. Daher verwendet man das Dazwischentreten<br />

einer fremden Willensbetätigung. Die Schadensfolge ist nicht<br />

mehr zuzurechnen, wenn sie auf einem selbstständigen Willensentschluss eines Dritten<br />

oder des Geschädigten beruht, der nicht durch den haftungsbegründeteten Vorgang herausgefordert<br />

wurde.<br />

Bsp 17: Ein leicht alkoholisierter Schweißer schweißt und entfacht ein Feuer auf einem<br />

Holzlagerplatz. Ein Holzarbeiter sieht dies und unternimmt nichts. Ohne das positive<br />

Tun wäre es nicht zum Funkenflug gekommen und der Holzlagerplatz nicht abgebrannt.<br />

Der Holzarbeiter unterlässt jedoch. Hätte er gelöscht oder die Feuerwehr gerufen, wäre<br />

der Holzlagerplatz nicht abgebrannt. Beide sind daher kausal und haften solidarisch. Die<br />

Verpflichtung des Holzarbeiters ergibt sich aus dem Anstellungsvertrag. Für den Passant<br />

im deliktischen Bereich gibt es keine allgemeine Schadensverhinderungspflicht. Wenn<br />

jemand anderem ein sehr großer Schaden droht und man selbst ohne Probleme das verhindern<br />

könnte, dann besteht jedoch eine Pflicht (sonst rechtswidrig).<br />

Grundregel: Jeder der in zurechenbarer Weise (rechtswidrig, schuldhaft) eine csqn<br />

setzt hat für den Schaden einzustehen.<br />

Nebentäter handeln unabhängig voneinander. Mittäter handeln hingegen gemeinschaftlich<br />

und vorsätzlich.<br />

Wenn bei Nebentätern die Anteile bestimmbar sind, dann haftet jeder für seinen Anteil.<br />

Dies müsste nicht im Gesetz stehen, da dies der csqn-Formel entspricht. Wenn sich die Anteile<br />

nicht bestimmen, so haften sie solidarisch. Sie haften daher obwohl die Kausalität<br />

nicht festgestellt werden kann. Sie haften daher für bloß potentielle Verursachung. Die<br />

Nebentäter handeln rechtswidrig und schuldhaft. Wenn sich der Kausalverlauf nicht aufklären<br />

lässt, soll das Risiko die Verursacher treffen.<br />

Mittäter haften gemeinschaftlich und vorsätzlich. Sie haften unabhängig von der Bestimmbarkeit<br />

der Anteile immer solidarisch. Die Begründung ist die Vermutung der psychischen<br />

Kausalität, dh dass sie sich gegenseitig bestärken. Bsp: Zwei Schwächlinge wollen<br />

einem Bodybuilder vermöbeln. Es kann ausreichen, dass sich der Vorsatz auf eine beson-<br />

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ders gefährliche Handlung bezieht (zB Wettfahrt). Die Unfallopfer können daher auch den<br />

überlebenden Mittäter greifen. Es bedarf dabei keiner Schädigungsabsicht.<br />

Frage 16: C hat einen Wald. A und B handeln unabhängig voneinander rechtswidrig<br />

und schuldhaft, da sie etwa ein Feuer anzuünden in einer Zeit wo dies nicht erlaubt ist. A<br />

hat sicher 2ha verbrannt, B 3ha. Sie sind Mittäter, dh A haftet zunächst für 2ha, B für<br />

3ha. Für die restlichen 10ha sind die Anteile nicht bestimmbar, dh A und B haften solidarisch.<br />

Der Zahlende kann sich dann im Innenverhältnis regressieren. A und B haften hier<br />

für die 10ha für bloß potentielle Kausalität. Dies soll A und B und nicht den schuldlosen<br />

C treffen.<br />

Variante: Es lässt sich nicht feststellen welches Feuer es zur Gänze verursacht hat. Es<br />

handelt sich um eine alternative Kausalität: Mehrere Täter handeln rechtswidrig und<br />

schuldhaft. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, wer den Schaden verursacht hat. In<br />

Analogie zu § 1301 haften A und B wieder aufgrund der potentiellen Kausalität. A und B<br />

haften wieder solidarisch. Der Gedanke ist wieder, dass die rechtswidrig und schuldhaft<br />

Handelnden das Risiko anstelle des schuldlosen C treffen soll. A und B müssen konkret<br />

gefährlich handeln, dh wenn man nur einen anschauen würde, würde man sagen: „der<br />

war es“.<br />

Die Haftung für potentielle Kausalität gibt es, weil rechtswidrig und schuldhaft gehandelt<br />

wird. Man muss daher dies auch noch überprüfen.<br />

Bsp: Bei einem Perchtenlauf ist ein Perchte übermutig und haut herum. Hier handelt<br />

nur eine Perchte schuldhaft, die anderen neun rechtmäßig. Die Perchten haften daher<br />

nicht solidarisch. Wenn nur einer rechtswidrig und schuldhaft handelt, kann man die<br />

Perchten nicht zusammenfassen.<br />

Kumulative Kausalität: Mehre reale Ursachen werden gleichzeitig wirksam, wobei jede<br />

von ihnen hätte den Schaden für sich herbeigeführt. Das Problem ist, dass keiner kausal<br />

nach der csqn-Formel ist. Jeder könnte sich auf den anderen ausreden. Man kann aber<br />

nicht schlechter stehen, wenn man von zwei anstatt nur von einem Schädiger geschädigt<br />

wird. Im Ergebnis haften daher beide wieder solidarisch.<br />

Bsp: Jemand möchte sein Pferd heilen lassen. Zwei Ärzte verabreichen für sich unschädliche<br />

Medikamente. In Kombination stirbt das Pferd. Dies löst sich schon mit der csqn-<br />

Formel.<br />

Fall 18: Zwei Jäger schießen. Ein Passant wird getroffen. Beide Jäger haften rechtswidrig<br />

und schuldhaft, da sie nicht schießen hätten dürfen. Da es sich um eine alternative<br />

Kausalität handelt, haften beide solidarisch. Warum? Weil das Risiko eher diese treffen<br />

muss. Kumulativ wäre, wenn beide getroffen hätten. In diesem Fall haften auch beide solidarisch<br />

und können sich intern regressieren.<br />

Bsp: B fährt mit seinem Auto auf A auf. Sicher ist, dass er den Schaden des A verursacht<br />

hat. C fährt nun auf B auf. Man weiß nun nicht, ob der Schaden des A dadurch größer geworden<br />

ist oder durch B allein verursacht worden ist. B war jedenfalls für den gesamten<br />

Schaden kausal: Entweder er hat den Schaden direkt verursacht oder über C. C ist bloß<br />

möglicherweise ursächlich: Entweder er hat B aufgeschoben oder er ist nur B hineingefahren.<br />

Wenn einer sicher kausal und der andere nur potentiell kausal war stellt<br />

sich die Frage der Haftung. Nach dem OGH und einem Teil der Lehre haftet B allein.<br />

Nach einer aA haftet C auch, da er zumindest rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.<br />

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Fall 20: Alternative Kausalität zwischen rechtswidrig schuldhafter Handlung und<br />

Zufall. Nach einer Operation tritt eine Infektion auf, wobei unklar ist ob der Arzt oder<br />

der Zufall schuld an der Infektion ist. Den Arzt belastet das rechtswidrig und schuldhafte<br />

Handeln und die potentielle Kausalität. Den Patienten belastet das allgemeine Operationsrisiko.<br />

Es kommt daher zu einer Teilhaftung. Die Teilung erfolgt in einer Abwägung<br />

der Belastungen. Welser hält dies nicht für richtig, da die Kausalität damit eliminiert<br />

wird, da man immer wenn man es nicht genau weiß den Zufall nimmt. Es reicht aber<br />

nicht rechtswidrig, schuldhaft und kausal, sondern man benötigt für die bloß potentielle<br />

Verursachung auch eine konkret gefährliche Handlung. Die Teilhaftung ist sachgerechter<br />

als die Alles-oder-Nichts-Haftung.<br />

Die überholende Kausalität führt ein Schadenseregnis einen Schaden kausal herbei.<br />

Ein zweites Ereignis hätte den Schaden genauso, bloß zu einem späteren Zeitpunkt herbeigeführt,<br />

wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre. Der Unterschied zur kumulativen<br />

Kausalität ist das Zeitmoment. Bei der kumulativen Kausalität kommt es zur Solidarhaftung.<br />

Die Haftung ist jedoch bei der überholenden Kausalität strittig:<br />

• Nach einer Auffassung haftet bloß der reale Verursacher. Es stellt sich jedoch<br />

ein Problem, da das erste Ereignis nicht kausal war (csqn).<br />

• Nach einer anderen Ansicht muss man nach der Schadensberechnung unterscheiden.<br />

◦ Bei einer objektiv-abstrakten Berechnung schaut man nur auf den Zeitpunkt der<br />

Schädigung. Man sieht daher den zweiten nicht und der erste Schädiger haftet<br />

allein.<br />

◦ Wenn hingegen grob schuldhaft geschädigt wurde ist das Interesse zu ersetzen<br />

und subjektiv-konkret zu berechnen. Man schaut dabei auch in die Zukunft. In<br />

diesem Fall haften daher beide solidarisch.<br />

Ein Problem ist dabei, dass der Erstschädiger besser gestellt ist, wenn er grob fahrlässig<br />

handelt (Solidarhaftung anstatt alleinige Haftung).<br />

Eine solidarische Haftung kommt nur in Betracht, wenn beide rechtswidrig ung schuldhaft<br />

handelt:<br />

Bsp: Jemand sprengt eine Villa. Ein zweiter will auch die Villa zerstören sieht aber nur<br />

mehr den Schutthaufen. Er verschüttet aber trotzdem das Benzin und zündet den Haufen<br />

an. Es kann hier nicht zu einer solidarischen Haftung kommen.<br />

Wenn der erste Schädiger eine Zeitbombe einbaut und der zweite sie abfackelt kommt<br />

man im Ergebnis zu einer solidarischen Haftung. Wenn man objektiv-abstrakt berechnet<br />

(was man ja wählen kann) muss man auf den Wert im Zeitpunkt der Schädigung schauen.<br />

Dieser ist beim Abfackeln sehr wenig (Villa mit Zeitbombe ist nicht mehr so viel Wert<br />

wie Villa ohne Zeitbombe). Man bekommt dadurch auch bei einer objektiv-abstrakten<br />

Berechnung im Ergebnis zu einer solidarischen Haftung.<br />

Anlageschäden sind auch ein Fall der überholenden Kausalität. Beim Geschädigten besteht<br />

eine Schadensanlage (insb Krankheit), die den Schaden zu einem späteren Zeitpunkt<br />

herbeigeführt hätte. Dabei haftet der Schädiger nur für die Vorverlagerung des Schadens.<br />

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4.3. <strong>Recht</strong>swidrigkeit<br />

Die erste Voraussetzung war der Eintritt eines Schadens. Wenn jemand einen Schaden erleidet<br />

hat er diesen jedoch grundsätzlich selbst zu tragen: § 1311 S 1. Um den Schaden<br />

überwälzen zu können bedarf es besonderer Zurechnungsgründe. Die Minimalvoraussetzung<br />

ist die Kausalität. Nun teilt sich das Schadenersatzrecht in zwei Spuren:<br />

• Verschuldenshaftung (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten)<br />

• Gefährdungshaftung (objektiv gefährliches Verhalten). Es haftet immer der Halter.<br />

Der Halter ist derjenige, der die Verfügungsgewalt hat und die Sache auf eigene<br />

Rechnung betriebt. Dies ist nicht notwendigerweise der Eigentümer (zB Mieter,<br />

Leasingnehmer). Diese findet sich im ABGB nur ausnahmsweise: Bauwerkehaftung<br />

(§ 1319), Tierhalterhaftung (§ 1320). Es ist jedoch umstritten ob es sich nicht um<br />

eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr ist. Weiters findet sich im ABGB<br />

die Haftung des Wohnungsbesitzers (§ 1318). Das wichtigste Sondergesetz ist das<br />

EKHG. Daneben gibt es das Atomhaftungsgesetz, Luftsfahrgesetz, Reichshaftpflichtgesetz,<br />

Mineralrohstoffgesetz, RohrleistungsG, GentechnikG, § 53 ForstG.<br />

4.3.1. Verschuldenshaftung<br />

Der besondere Zurechnungsgrund ist hier ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten.<br />

Es bedarf daher der Kausalität, <strong>Recht</strong>swidrigkeit und des Verschuldens.<br />

<strong>Recht</strong>swidrig ist ein Verhalten, wenn ein Verhalten wenn es gegen Gebote oder Verbote<br />

der <strong>Recht</strong>sordnung oder gegen die guten Sitten verstößt. Maßgeblich ist daher die gesamte<br />

<strong>Recht</strong>sordnung. Es kann immer nur ein menschliches Verhalten rechtswidrig sein, da nur<br />

der Mensch Adressat von <strong>Recht</strong>svorschriften sein kann. Daher gilt in Österreich die Verhaltensunrechtslehre<br />

im Gegensatz zur Erfolgsunrechtslehre. Maßgeblich ist ob das Verhalten,<br />

welches zum Schadenseintritt geführt hat rechtswidrig ist oder nicht.<br />

Man unterscheidet die Haftung aus Delikt von der aus einer Sonderbeziehung (aus<br />

Vertrag oder cic).<br />

1. Bei cic ergibt sich die <strong>Recht</strong>swidrigkeit aus der Verletzung von Schutz-, Sorgfalts-<br />

und Aufklärungspflichten. Bei einem Vertrag ergibt sich die <strong>Recht</strong>swidrigkeit aus<br />

Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht oder Schutz- Sorgfalts-<br />

und Auflklärungspflichten.<br />

2. Im deliktischen Bereich kann sich die <strong>Recht</strong>swidrigkeit aus drei Möglichkeiten<br />

ergeben:<br />

1. Einem Eingriff in ein absolut geschütztes Gut (Güter, die Schutz gegenüber<br />

jedermann haben: Leben, Gesundheit, Persönlichkeitsrechte, Sachenrechte,<br />

rechtlicher Besitz) ergeben. Dies ist jedoch nur ein Indiz für die <strong>Recht</strong>swidrigkeit.<br />

Nur wenn jemand am Boden liegt muss das Verhalten noch nichts<br />

rechtswidrig gewesen sein. Dazu bedarf es einer umfassen Interessenabwägung.<br />

Die Kriterien sind:<br />

1. der Rang des <strong>Recht</strong>sgutes (je höherrangiger das <strong>Recht</strong>sgut, desto mehr muss<br />

man aufpassen Mistkübel, Kind)<br />

2. die Gefährlichkeit des Verhaltens: Schweißbrenner oder Papierflieger<br />

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3. die Zumutbarkeit und allgemeine Bewegungsfreiheit: Kann ein anderes Verhalten<br />

verlangt werden<br />

4. Im Grundriss steht nur etwas von Sorgfalt, man kommt<br />

2. Schutzgesetzverletzung iSd § 1311.Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensvorschriften,<br />

die ein Verhalten gebieten oder verbieten, die ein Verhalten untersagen,<br />

schon wegen seiner konkreten Gefährlichkeit (zB StVO: maximal<br />

130km/h). Die <strong>Recht</strong>swidrigkeit ist dabei sehr leicht festzustellen: 140km/h auf<br />

der Autobahn ist daher schon rechtswidrig. Normalerweise muss sich das Verschulden<br />

auf Eintritt des ersten Schadens beziehen bei Schutzgesetzen jedoch<br />

nur auf die Übertretung. Wer vorsätzlich 40km/h fährt, hat aber noch nicht vorsätzlich<br />

den Pensionisten umgefahren. Der Mord (§ 75 StGB) ist kein Schutzgesetz,<br />

da kein konkretes Verhalten vorgeschrieben wird.<br />

3. § 1295 Abs 2 absichtliche sittenwidrige Schädigung (Auffangtatbestand)<br />

Die vertragliche/cic Beziehung unterscheidet sich von der deliktischen Haftung<br />

durch die wesentlich strengere Haftung:<br />

1. Im deliktischen Bereich besteht kein Schutz des bloßen Vermögens (=Vermögensschäden,<br />

die nicht auf der Verletzung eines absolut geschützten <strong>Recht</strong>sgutes beruhen<br />

[da nicht offenkundig → Ausuferung]). Im Bereich der Sonderbeziehung öff-<br />

net man sich hingegen.<br />

2. Der Geschädigte muss das Verschulden gem § 1296 im deliktischen Bereich beweisen.<br />

Im vertraglichen Bereich gibt es die Beweislastumkehr des § 1298.<br />

3. Für seine Gehilfen muss man im deliktischen Bereich nur für seine Besorgungsgehilfen<br />

(§ 1315) haften (habitutell untüchtig oder wissentlich gefährlich). Im vertraglichen<br />

Bereich haftet man auch für Erfüllungsgehilfen (§ 1313a).<br />

Prüfung: Das wichtigste ist, dass man zunächst Gefährundungs- oder Verschuldenshaftung<br />

hinschreibt. Bei einer Verschuldenshaftung muss man deliktisch oder ex contractu<br />

oder aus cic in die erste Zeile dazu schreiben.<br />

Der bloße Vermögensschaden ist jedoch im deliktischen Bereich zu ersetzen wenn<br />

(Ausnahmen):<br />

1. Absichtliche sittenwidrige Schädigung.<br />

2. Schutzgesetzverletzung wenn das Schutzgesetz auch gerade den bloße Vermögensschaden<br />

schützt (zB UWG).<br />

3. Wenn der Vermögensschaden bloß der Folgeschaden ist.<br />

Im Bereich der Schutzgesetzverletzung (deliktisch) wendet die Rsp auch § 1298 (Beweislastumkehr)<br />

an.<br />

Bsp: Jemand streut nicht und ein anderer rutscht darauf an. Maßgeblich sind die Verkehrssicherungspflichten.<br />

Diese treffen einem wenn man einen Verkehr eröffnet oder<br />

eine Gefahrenquelle geschaffen. Diese treffen nicht zu (Gehsteig der Gemeinde, man hat<br />

es nicht schneien lassen). Nach der StVO muss man den eigenen Gehsteig jedoch streuen<br />

und haftet daher.<br />

Bsp: Ein Autofahrer überholt einen Radfahrer und kollidiert, weil er zu wenig sieht. Hier<br />

liegt eine Schutzgesetzverletzung vor. Der andere Autofahrer greift durch den Crash auch<br />

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in ein absolut geschütztes <strong>Recht</strong>sgut des anderen Autofahrers ein. Dies indiziert jedoch<br />

die <strong>Recht</strong>swidrigkeit nur. Er hat jedoch nichts falsch gemacht und haftet daher nicht.<br />

Bei psychische Kausalität setzt jemand bloß die Bedingung für den Willensentschluss<br />

eines anderen aber der Willensentschluss führt dann zu einem Schaden. Unproblematisch<br />

ist die Kausalität. Problematisch ist die Frage der <strong>Recht</strong>swidrigkeit, da das Prinzip der<br />

Selbstverantwortung gilt. Es bedarf daher besonderer Gründe für eine <strong>Recht</strong>swidrigkeit.<br />

Bsp: Jemand geht bei Rot über die Kreuzung und ein anderer folgt. Bsp: Trinkrunde mit<br />

eiserner Lunge und die anderen bechern zu viel. Es bedarf daher besonderer Fallgruppen:<br />

1. Mangelnder Einsichtsfähigkeit (zB neben kleinem Kind, Blinden bei Rot über die<br />

2. Anstiftung (zB Anstiftung zum Einbruch) Der Haftung haftet gegenüber dem Dritten<br />

und idR nicht gegenüber dem Angestifteten. Das Gegenteil wäre zB bei Anstiftung<br />

eines geistig Behinderten (mangelnde Einsichtsfähigkeit)<br />

3. Rettungs- und Verfolgungsfälle: Der eine handelt in einer Weise, die von der<br />

<strong>Recht</strong>sordnung besonders missbilligt, der andere in einer Weise die von der <strong>Recht</strong>sordnung<br />

besonders gebilligt wird. (Bsp: Verfolgung eines Verbrechens). Die Verfolgung<br />

muss jedoch in einem Verhältnis stehen. Rettungsfälle gehören auch dazu (zB<br />

Feuerwehrmann löscht gelegten Brand).<br />

4.3.1.1. <strong>Recht</strong>fertigungsgründe<br />

Die Bedeutung der <strong>Recht</strong>fertigungsgründe ist, dass der Gesetzgeber für typische Situationen<br />

eine Interessenabwägung getroffen. Das Verhalten, dass normalerweise rechtswidrig<br />

ist, wird als rechtmäßig beurteilt. Der wichtigste Fall ist die Notwehr. Auch hier gilt im<br />

Wesentlichen § 3 StGB: Wenn sich jemand der notwendigen Verteidigung bedient, die zur<br />

Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriffs auf<br />

ein notwehrfähiges <strong>Recht</strong>sgut notwendig ist. Notwendige Güter sind Leben, Gesundheit,<br />

körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen. Gewisse Güter sind dabei nicht erfasst.<br />

Es wurde vorgeschlagen dies zu erweitern (zB Ehre). Dies hat sich jedoch nicht<br />

durchgesetzt. Die Notwehr beruht auf zwei Gedanken: Man muss dem Unrecht nicht weichen<br />

muss und der Gedanke des Güterschutzes.<br />

Der Notwehr entspricht die Nothilfe, dh wenn man jemand Anderem zu Hilfe eilt.<br />

Eine reine Sachwehr ist keine Notwehr (kein rechtswidriger Angriff). Wenn einen der<br />

Hund angreift ist dies kein rechtswidriger Angriff. Anders ist dies, wenn der Hund als Waffe<br />

verwendet ist.<br />

Bei Notwehr ist man keinem Ersatz ausgesetzt.<br />

Beim Notstand tätigt man einen Eingriff in die <strong>Recht</strong>sgüter eines unbeteiligten Dritten<br />

um sich selbst aus einer unmittelbaren drohenden Gefahr zu retten. Man muss dabei unterscheiden,<br />

wobei für die Abgrenzung eine Güter und Interessenabwägung durchzuführen<br />

ist:<br />

• rechtfertigender Notstand: Dieser schließt die <strong>Recht</strong>swidrigkeit aus. Dabei<br />

überwiegen die Interessen des sich im Notstand befindlichen denen des Eingegriffen<br />

und der Eingriff ist ultima ratio.<br />

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• Entschuldigender Notstand: Dieser schließt das Verschulden aus. Der Eingriff<br />

darf nur nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Interessen in die man<br />

eingreift.<br />

Notwehrfähig sind alle von der <strong>Recht</strong>sordnung überhaupt anerkannten <strong>Recht</strong>spositionen.<br />

Wenn man im Notstand in eine fremde <strong>Recht</strong>sposition eingreift kommt es für die Haftung<br />

darauf an.<br />

1. § 1307: Wer sich selbst schuldhaft in die Notstandsitution einlässt muss den Schaden<br />

ersetzen: Übernahmsfahrlässigkeit (Man handelt schuldhaft in einem früheren<br />

Zeitpunkt). Dabei wird für jeden entstandenen Schaden gehaftet.<br />

2. 1306a: Billigkeitshaftung: Obwohl man nicht rechtswidrig bzw schuldhaft handelt<br />

haftet man. Der Ersatz muss aber nicht auf die volle Höhe gehen. Dabei ist relevant:<br />

1. Verhältnis zwischen Gefahr und Beschädigung<br />

2. beiderseitigen Vermögensverhältnisse (wirtschaftliche Tragfähigkeit)<br />

3. Schädiger hat aus Rücksicht auf den Geschädigten einen Eingriff unterlassen.<br />

3. § 1041: Es werden fremde Güter zum eigenen Nutzen verwendet (Verwendungsanspruch).<br />

Fall 26: Bei einem Tennisdoppel bekommt einer den Schläger drauf. Dabei geht es um<br />

die Haftung beim Sport. Auch beim Sport soll man aufpassen, jedoch soll die<br />

Sportausübung nicht unmöglich sein. Dabei ist darauf abzustellen ob das typisch verbundene<br />

Risiko verwirklicht wird. Auch bei Sorgfaltsverstößen, mit denen typischerweise<br />

gerechnet werden kann (zB Foul) verwirklicht sich bloß das erlaubt Risiko. Es wird daher<br />

in diesem Fall nicht gehaftet.<br />

Es gibt auch keine Haftung beim Handeln auf eigene Gefahr, dh wenn sich jemand<br />

einer Gefahr aussetzt, die ihm erkennbar ist und die ein anderer geschaffen hat. Man unterscheidet:<br />

• Echtes Handeln auf eigene Gefahr: Dem Gefährder treffen keine Schutzpflichten,<br />

soweit dem Gefährdeten eine Selbstsicherung zulässig ist. Dies würde für die typischen<br />

Regelverstöße beim Sport geben.,<br />

• Unechtes Handeln auf eigene Gefahr: Den Gefährder treffen die Schutzpflichten<br />

und er haftet dann. Es gibt jedoch ein Mitverschulden. Ein Bsp ist das Mitfahren<br />

mit einem Betrunkenen oder einem Raser.<br />

Ein echtes Handeln auf eigene Gefahr ist im Gesetz in § 1319a (Wegehalterhaftung) normiert.<br />

Wer erkennbar unerlaubterweise einen Weg benutzt kann aus der Mangelhaftigkeit<br />

keine Ansprüche ableiten. Bsp: „Nur für Fußgänger“ und man fährt mit dem Rad → wid-<br />

mungswidrige Verwendung. Zum Weg gehören auch Anlagen, wie die Stützmauer. Wenn<br />

daher ein Stein herausfliegt, hat sich die widmungswidrige Verwendung nicht ausgewirkt<br />

und er hat einen Anspruch.<br />

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Freitag: 22.Mai 2009<br />

Die <strong>Mitschrift</strong> vom Freitag den 22.Mai wurde mit netterweise von Dragonheart<br />

zur Verfügung gestellt. Danke! Ich habe nur Kleinigkeiten geändert und<br />

es in mein System eingefügt.<br />

Fall der Arzthaftung → Seite 198 Reidinger Skript: Philip – Krankenhaus – Arzt. Der<br />

Patient schließt mit dem Krankenhaus einen Vertrag ab. Vertragliche Haftung bedeutet<br />

Beweislastumkehr + Gehilfenhaftung (1298, 1313a). Das Krankenhaus hat daher für Gehilfen<br />

(Arzt) einzustehen, und haftet für jedes Verschulden wie für eigenes. Der Patient<br />

könnte den Arzt auch direkt klagen (aber nur deliktisch, was auch heißt dass er hier das<br />

Verschulden des Schädigers beweisen müsste: § 1296)<br />

Zur Arzthaftung kommt es typischerweise dann wenn nicht lege artis behandelt wird und<br />

dieses Fehlverhalten dann kausal ist für den Schaden. Die zweite Möglichkeit besteht nach<br />

Aufklärungspflichtverletzungen (häufiger in Praxis). Jede ärztliche Behandlung ist wenn<br />

sie den Gesundheitszustand verschlechtert ist eine Körperverletzung und bedarf einer Einwilligung.<br />

Damit diese Einwilligung erfolgt muss man einwilligungsfähig und entsprechend<br />

aufgeklärt sein. Wenn ich nicht richtig aufgeklärt worden bin ist die Einwilligung<br />

unwirksam. Der Eingriff in körperliche Unversehrtheit ist dann nicht gerechtfertigt (sogar<br />

dann wenn Eingriff lege artis durchgeführt wird, sich also normales Operationsrisiko verwirklicht).<br />

Es haften Arzt und Krankenhaus. Aufklären muss man über Risiken und alternative<br />

Behandlungsmethoden (Maßstäbe der notwendigen Aufklärung variieren natürlich<br />

je nach Dringlichkeit der Operation). Die Aufklärung muss persönlich erfolgen.<br />

Wer muss einwilligen? Gem § 146c, muss ab dem mündigen Minderjährigen das einsichtsfähige<br />

Kind selbst einwilligen. UU ist die weitere Zustimmung des Erziehungsberechtigten<br />

notwendig, je nach Intensität und Notwendigkeit des Eingriffs.<br />

Die Einwilligung hat die wichtigste Rolle in der Arzthaftung, sie kann aber auch ein allgemeiner<br />

<strong>Recht</strong>fertigungsgrund sein. Maßgeblich ist dass derjenige der einwilligt, über<br />

diese Güter disponieren kann. Bei Sachgütern kann man frei einwilligen. Bei der körperlichen<br />

Unversehrtheit ist das differenziert zu betrachten. Man braucht einen gesellschaftlich<br />

anerkannten Grund. Umso schwerwiegender der Eingriff ist, desto mehr braucht man gesellschaftlich<br />

anerkannte Gründe. Ein Piercing ist daher ok, aber den ganzen Rücken verbrennen<br />

lassen weil es cool ausschaut nicht.<br />

4.4. Verschulden<br />

<strong>Recht</strong>swidrigkeit bezieht sich immer auf ein Verhalten als solches. Beim Verschulden<br />

geht es um ein Urteil über den konkreten Täter. Es geht um die subjektive Vorwerfbarkeit<br />

des rechtswidrigen Verhaltens. Schuldhaft handelt, wer ein Verhalten setzt dass nicht nur<br />

rechtswidrig ist, sondern dass er hätte vermeiden sollen und nach subjektiven Fähigkeiten<br />

auch vermeiden hätten können. In Österreich herrscht noch der subjektive Verschuldensbegriff,<br />

wobei wir eines der letzten Länder sind. Auch hier ist die Deliktsfähigkeit (§ 153; ab<br />

14. Lebensjahr) erforderlich.<br />

Die §§ 1308 f behandeln die Frage, wer haftet, wenn ein Deliktsunfähiger schädigt.<br />

Primär haften die Aufsichtspflichtigen. Sie haften dann wenn sie schuldhaft eine Aufsichtspflicht<br />

verletzt haben. Abhängig ist die Aufsichtspflicht von Alter und Entwicklungsstand<br />

(einem 13 jährigen kann ich mehr zutrauen als einem 7 Jährigen). Wenn die Aufsichtspflichtigen<br />

nicht schuldhaft verletzt haben, oder wirtschaftlich nicht in der Lage sind, dann<br />

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kann subsidiär nach § 1310 der Deliktsunfähige selbst haften. Es ist eine Billigkeitshaftung.<br />

Sie kann daher je nach Sachverhalt auf nur auf einen Teil des Ersatzes gehen.<br />

• Maßgeblich für die Billigkeitshaftung ist, ob dem Deliktsunfähigen nicht doch ein<br />

Verschulden angelastet werden kann (13 jähriger checkt dass er nicht Mercedessterne<br />

abbrechen darf).<br />

• Zweitens spielen die beidseitigen Vermögensverhältnisse eine Rolle und<br />

• drittens ob der Geschädigte auf Rücksicht auf den Schädiger eine Abwehr unterlassen<br />

hat.<br />

An sich würde ein Kriterium ausreichen (je nach Gewicht und Lage des Falles). Praktisch<br />

spielt der beidseitige Vermögensvergleich eine Rolle (Relevant im Zusammenhang<br />

mit Versicherungen, da die Haushaltsversicherung so was oft mit trägt).<br />

Gem § 1297 wird bei demjenigen der den Verstandesgebrauch hat vermutet, dass er<br />

die durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hat. Er muss daher beweisen, dass er<br />

unterdurchschnittlich ist (zB kurzsichtig etc).<br />

Aufmerksamkeit und Fleiß sind immer objektiv zu sehen! Es kann sich keiner darauf<br />

ausreden, dass er faul, oder schlampig ist, etc).<br />

Es gibt mehrere Verschuldensformen:<br />

• Vorsatz: dolus eventualis (wenn er den Schaden vorhersieht und den Eintritt billigt<br />

bzw es ernstlich für möglich hält) im Bewusstsein der <strong>Recht</strong>swidrigkeit (Im Unterschied<br />

zum Strafrecht).<br />

• Fahrlässigkeit: Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt, je nachdem ob es einem<br />

sorgfältigem Durchschnittsmenschen auch einmal passieren könnte oder nicht:<br />

◦ grobe Fahrlässigkeit<br />

◦ leichte Fahrlässigkeit<br />

Die Unterscheidung wichtig wegen dem gegliedertem Schadensbegriff. Bei leichter<br />

Fahrlässigkeit hat man nur den positiven Schaden zu ersetzen. Erst ab grobem Verschulden<br />

(grobe Fahrlässigkeit) ersetzt man auch den entgangenen Gewinn.<br />

Gem § 1299 hat, wer als Sachverständiger auftritt, für berufstypischen Fähigkeiten einzustehen.<br />

Beim Sachverständigen wird der Verschuldensmaßstab also objektiviert. Maßgeblich<br />

ist was ist berufstypisch/fachtypisch. Wenn jemand als Arzt auftritt muss er jene<br />

Fähigkeiten haben die ein Arzt haben muss. (Unterscheidung nach Facharztrichtungen natürlich).<br />

Sachverständiger ist jeder der als Sachverständiger auftritt. Sachverständiger ist<br />

weiters jeder der eine besondere Tätigkeit ausübt, die besondere Fähigkeiten und Kenntnisse<br />

erfordert (insofern ist auch nach Rsp jeder Kraftfahrer Sachverständiger bezüglich jenes<br />

Wissens welches man braucht um erfolgreich einen Führerschein zu erhalten).<br />

Es gibt mehrere Abgrenzungen:<br />

• entschuldbare Fehlleistungen (DNHG, Organhaftpflichtgesetz)<br />

• culpa levissima, leichtester Grad an leichter Fahrlässigkeit, für den nach den allgemeinen<br />

Regeln gerade noch gehaftet werden würde, haftet man hier eben nicht.<br />

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§ 1307 ist sogar strenger als normale Übernahmsfahrlässigkeit. Beim schuldhaften<br />

Betrinken reicht das Betrinken. Es ist also nicht erforderlich dass er im Zeitpunkt des Betrinkens<br />

weiß dass er einen Schaden anrichten könnte. Beim Mitverschulden aber muss er<br />

erkennen dass er später einen Schaden anrichten könnte. (da ist man also großzügiger,<br />

wenn Frau mich nicht wie sonst heimbringt sondern beleidigt abrauscht und ich schon so<br />

betrunken bin dass ich nicht check dass ich zu einem Besoffenen ins Auto steige, hätte ich<br />

normalerweise Mitverschulden über § 1307 hier aber nicht, da ich zum Zeitpunkt des Betrinkens<br />

noch glaubte dass mich meine nüchterne Frau heimbringen wird).<br />

§ 1300 ist die haftungsbegründende Norm für Rat und Auskunft. Diese ist nicht nur bei<br />

Sachverständigen anzuwenden! Wenn ich wissentlich einen falschen Rat gebe dann, dann<br />

habe ich auch den bloßen Vermögensschaden zu ersetzen (Haftungsausdehnung – Satz 2).<br />

Führt die falsche Auskunft zu Beschädigung von allgemein geschützten <strong>Recht</strong>sgütern haftet<br />

man nach den normalen Grundsätzen.<br />

§ 1300 Satz 1: Bei einem Rat gegen Belohnung, haftet man voll auch bei leichter Fahrlässigkeit<br />

und auch für bloße Vermögensschäden. Belohnung ist nicht als Entgelt zu verstehen.<br />

Die Haftung gibt es grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, dem ich diesen Rat erteile,<br />

nicht Dritten gegenüber.<br />

Eine Haftung gegenüber Dritten gibt es nur bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zu<br />

Gunsten Dritter oder einer Erstreckung aus Sonderverbindung bei jeder Fahrlässigkeit<br />

auch für bloße Vermögensschäden. Eine Haftung gegenüber Dritten kann man auch problemlos<br />

ausschließen!<br />

Für die Haftungsfreizeichnung ist im ABGB § 879 (Sittenwidrigkeit) maßgeblich. Eine<br />

Haftungsfreizeichnung in AGB für grobes Verschulden ist nach allgemeinem Zivilrecht sittenwidrig.<br />

Ob man außerhalb der AGB einzeln aushandeln kann wird eher zu bejahen sein.<br />

Man müsste aber Fallgruppen bilden (für bloße Vermögensschäden eher ja, für Personenschäden<br />

nicht). Maßgeblich ist ob das nicht auch mit der Entgeltbestimmung zusammenhängt.<br />

Im KSchG gilt § 6 Abs 1 Z 9. Es gibt dabei keine Haftungsfreizeichnung für Personenschäden,<br />

ansonsten keine Haftungsfreizeichnung für sonstige Schäden aufgrund groben<br />

Verschulden, egal ob in AGB oder einzeln ausgehandelt. § 6 Abs 1 Z 5 KSchG: Wenn etwas<br />

zur Bearbeitung vom Unternehmer übernommen wird, dann gibt es eine Haftungsfreizeichnung<br />

nur, wenn sie einzeln ausgehandelt ist. Dies greift wiederum nur für leichte<br />

Fahrlässigkeit.<br />

Gem § 9 PHG kann bei der verschuldensunabhängigen Produkthaftung im Vorhinein der<br />

Anspruch weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.<br />

Bei der Begrenzung der Zurechnung gibt es gewisse Instrumente, mit denen ich die<br />

Haftung eingrenze, obwohl die Kausalität gegeben ist, er rechtswidrig und schuldhaft handelt.<br />

Er haftet nicht bei:<br />

1. Adäquanz: Wenn eine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach nicht geeignet erscheint<br />

einen derartigen Schaden herbeizuführen. Ich schau mir das konkrete Verhalten<br />

an und mache eine ex ante Prognose: Scheint sie geeignet ein derartiges Verhalten<br />

herbeizuführen.<br />

2. <strong>Recht</strong>swidrigkeitszusammenhang insb Schutzweck der Norm: Es ist aufgrund<br />

eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene Schäden einzustehen die die ge-<br />

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botene Norm gerade verhindern wollte. Dies findet sich oft bei Schutzgesetzen iSd<br />

§ 1311, (zB StVO): Wen soll sie wovor schützen? Das Problem des <strong>Recht</strong>swidrigkeitszusammenhangs<br />

stellt sich natürlich auch bei Vertragsverletzungen: Hat jene vertragliche<br />

Pflicht genau diesen Schaden verhindern sollen?<br />

Ähnlich ist es bei der Gefährdungshaftung: Parallel-Problem des „Gefahrenzusammenhang“.<br />

Steht der Eintritt des Schadens im Gefahrenzusammenhang? Bsp:<br />

EKHG: Unfall bei Betrieb eines KFZ. Warum gibt es eine Haftung, weil ein KFZ<br />

fortbewegt wird und das zu einem Schaden führt. Gefährlich abgestelltes KFZ? Haftet<br />

man nach EKHG? Rsp sagt naja für uns ist nicht maßgeblich der maschinentechnische<br />

Begriff „beim Betrieb“ sondern verkehrstechnisch „beim Betrieb“ damit auch<br />

wenn man bei Autobahn Auto gefährlich abstellt.<br />

3. Zwischentreten einer fremden Willensbetätigung.<br />

4. rechtmäßiges Alternativverhalten: Ein rechtswidrig handelnder Täter hat für<br />

einen Schaden nicht einzustehen wenn er beweisen kann, dass der Schaden auch bei<br />

bei rechtmäßigen Verhalten eingetreten wäre. Wichtig: Dies ist kein Problem der<br />

Kausalität, sondern eine Begrenzung der Haftung, da sich die rechtswidrige Handlung<br />

nicht ausgewirkt hat. Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens stellt<br />

sich nur beim positiven Tun und logischerweise nicht bei der Unterlassung. Allerdings<br />

wird dieser Einwand nicht stets zugelassen: Wenn zB ein Verfahren unbedingt<br />

eingehalten werden muss, zB rechtswidrige Freiheitsberaubung durch den Staat.<br />

Die dürfen nicht sagen, aber wenn wir eh nach Haftbefehl angesucht hätten, hätten<br />

wir ihn eh einsperren dürfen.<br />

Das AHG greift bei einer Schädigung eines Dritten durch ein Organ. Organ ist jemand der<br />

im Rahmen der Hoheitsverwaltung auftritt (mit Imperium). Wer haftet? Immer nur der<br />

<strong>Recht</strong>sträger, nicht das Organ. Einen Anspruch hab ich nur dann wenn ich den Schaden<br />

nicht durch ein <strong>Recht</strong>smittel hätte abwenden können. (Kulpakompensation). Weiters hat<br />

man nur einen Anspruch auf Geldersatz (keine Naturalrestitution). Der <strong>Recht</strong>sträger kann<br />

sich allerdings intern regressieren, allerdings nur dann wenn er Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />

Wenn man bloß eine Weisung ausgeübt hat ist man auch frei, außer die Anweisung<br />

ist strafgesetzwidrig oder von der nicht dafür vorgesehenen Stelle kommt.<br />

4.5. Art und Umfang des Schadenersatzes:<br />

Jemand wird rechtswidrig und schuldhaft am Körper verletzt: Heilungskosten sind eigentlich<br />

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung. Er soll real so gestellt werden wie er ohne<br />

Schädigung stehen sollte. Positiver Schaden ist stets schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen.<br />

Die Aufwendungen sind hier subjektiv konkret zu berechnen: Wie hat sich das<br />

Schadensereignis gerade bei ihm ausgewirkt: A muss die Heilungskosten nicht tragen, sondern<br />

die Krankenkasse. Deliktischer Schadensersatz er hat aber keinen Schaden. Den<br />

Schaden erlitten hat die Krankenkasse, sie ist aber nur mittelbar beschädigt. Sie hat aber<br />

nur einen bloßen Vermögensschaden erlitten. Wieso haben mittelbar Geschädigte keinen<br />

Anspruch? Weil das sonst zu einer vollkommenen Haftungsausuferung führen würde. Was<br />

liegt hier vor? Eine Schadensverlagerung. Dies hat nicht den Zweck den Schädiger zu entlasten,<br />

sondern dass jeder ein <strong>Recht</strong> auf eine Behandlung hat. Schadensüberwälzung:<br />

Drittschadensliquidation: Gesetzgeber sieht hier Legalzession vor § 322 ASVG, Anspruch<br />

geht auf Krankenkasse schon im Schädigungszeitpunkt über. Ähnliche Norm in Privatversicherung:<br />

§67 PSVG, hier geht der Anspruch erst über wenn Kasse leistet.<br />

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Eine Narbe könnte man operieren lassen. Wenn man dies nicht tut, so hat der OGH in einem<br />

verstärkter Senat ausgesprochen, dass man fiktive Heilungskosten nicht bekommt.<br />

Besuchskosten der Mutter 500: Rsp: Besuchskosten zählen zu Heilungskosten (weil psychisch<br />

unterstützt wird) Schaden wird ersetzt. Ist aber auf nahe Angehörige begrenzt und<br />

muss verhältnismäßig sein (dh Sohn bricht sich Zehe, Mutter kommt aus Australien →<br />

kein Ersatz).<br />

Betreuungskosten (Mutter kümmert sich 2 Wochen um ihn) 1200 Euro Pro Tag für<br />

Fachkraft: Fachkraft müsste problemlos ersetzt werden. Hier habe ich Einsatz eigener Ressourcen<br />

– Problem. Kosten sind keine angefallen. Hier ist der Ansatz: wenn ich auf eigene<br />

Ressourcen greife um Schaden zu beseitigen dann müssen mir diese eigenen Ressourcen<br />

abgegolten werden, da es ja auch für den Schädiger günstiger ist. Marktleistung ist damit<br />

die obere Grenze für diesen Ersatz.<br />

Auto reparieren: Naturalrestitution §1323 → Anknüpfungspunkt ist der reale Schaden.<br />

Zweck: Ersatz des Integritätsinteresses. Er soll real so stehen wie er ohne schädigendes Ereignis<br />

stünde. Naturalrestitution heißt Herstellung eines gleichartigen gleichwertigen Zustandes.<br />

Sie muss möglich und tunlich sein.<br />

Hat der Geschädigte ein Wahlrecht? Rsp: Naturalrestitution ist schon dann untunlich<br />

wenn der Geschädigte sie nicht wünscht. Wahlrecht ist aber nicht völlig frei, ob nicht berechtigte<br />

Interessen des Schädigers gibt die dagegen sprechen<br />

Bei Schadenersatz (933a) statt Gewährleistung muss ich immer zuerst Naturalrestitution<br />

verlangen und kann nur bei Gründen auf die sekundären Gewährleistungsansprüche.<br />

Gibt es die Möglichkeit Naturalrestitution und Geldersatz gleichzeitig zu verlangen?<br />

Ja. Bsp: Das Auto ist beschädigt worden. Man bekommt die Reparaturkosten, allerdings<br />

zeigt sich, dass das Auto nachher weniger wert ist (merkantiler Minderwert). Für<br />

diesen merkantilen Minderwert kann man Geldersatz verlangen.<br />

Montag: 25.Mai 2009<br />

Voraussetzung der Naturalrestitution ist, dass sie möglich und tunlich ist. Bei einem<br />

Totalschaden oder wenn die Reparaturkosten den Zeitwert erheblich übersteigen ist sie<br />

untunlich.<br />

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung sind ein positiver Schaden und daher<br />

schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Typischer Fall ist die Reparatur in einer<br />

Werkstatt, da sie beim Schädiger meist untunlich ist.<br />

Keinen Totalschaden gibt es bei Tieren. Gem § 285a sind Tiere keine Sachen, aber die<br />

Regelungen über die Sachen gelten grundsätzlich auch. Gem § 1332a bekommt man die<br />

Kosten einer (versuchten) Heilung eines Tieres auch dann, wenn sie den Wert des Tieres<br />

übersteigen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein vernünftiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten<br />

genauso gehandelt hätte. Bei Nutztieren (1000 Tieren) wird man eher schlachten.<br />

Bsp: Eine alte Brücke wird beschädigt. Zu ersetzen ist das Redintegritätsinteresse.<br />

Man könnte nur eine neue Brücke herstellen. Man kann daher nur das Wertinteresse<br />

verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit berechnet man objektiv-abstrakt (Verkehrswert der<br />

Brücke im Zeitpunkt der Schädigung). Den Verkehrswert gibt es aber nicht, wodurch<br />

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man auf einen subsidiären Wert greifen muss. Herstellungskosten im Zeitpunkt der<br />

Schädigung abzüglich eines Wertes für Alter und Lebensdauer. Bei grober Fahrlässigkeit<br />

müsste man subjektiv-konkret berechnen (wie hat sich die Schädigung konkret ausgewirkt).<br />

Wenn der Eigentümer die Brücke verkaufen wollte, bekommt er den Verkaufswert.<br />

Anderenfalls ist der Gebrauchswert (Altpreis + Kosten der Vorfinanzierung [Weil<br />

man die Sache jetzt schon anschaffen muss]) zu ersetzen. Das Problem heißt: „neu für<br />

alt“.<br />

Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird muss man unterscheiden:<br />

• Kann man die Sache ersetzen (Naturalrestitution), so geht dies vor.<br />

• Kann man nur eine neue Sache kaufen, ist die Naturalrestitution nicht möglich. Es<br />

gibt dann nur Geldersatz für das Wertinteresse. Dieses ist je nach Verschuldensgrad<br />

objektiv-abstrakt oder subjektiv-konkret zu berechnen.<br />

4.5.1. Mitverschulden<br />

Nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte hat beim Mitverschulden sorglos<br />

eine Ursache für den Schaden gesetzt. Er bekommt nicht den vollen Schadenersatz,<br />

sondern der Geschädigte muss den Schaden teilweise selber tragen. Die Teilung erfolgt<br />

nach der Schwere des Verschuldens.<br />

Es geht nicht um ein Verschulden im eigentlichen Sinn, sondern nur um eine Obliegenheitsverletzung.<br />

Man darf ja umgehen mit seinem Vermögen, wie man will. Man muss<br />

jedoch dann die nachteiligen Folgen tragen.<br />

Es geht letztlich auch um eine Zurechnung des Schadens. Auch hier ist grundsätzlich Deliktsfähigkeit<br />

(§ 153: 14 Jahre) Voraussetzung. Es ist aber auch § 1310 analog anzuwenden.<br />

Bsp: Der Eigentümer einer Liegenschaft lässt diese von einem Gutachter schätzen. Die<br />

Bank soll dann einen Kredit ausgeben. Das Gutachten ist jedoch falsch und die Bank<br />

hat einen bloßen Vermögensschaden. Für die Haftung ist § 1300 einschlägig. Das Gutachten<br />

ist aber erkennbar drittgerichtet. Es kommt daher nicht zu der strengen Haftung<br />

gegenüber der Bank. Man nimmt dann entweder einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten<br />

Dritter, oder eine Erstreckung objektiv-rechtlicher Schutzpflichten. Die Bank<br />

bekommt dann jedenfalls einen Teil des Schadens ersetzt. Die Bank ist Sachverständiger,<br />

dh es ist auf der Seite der Bank § 1299 analog anzuwenden. Es kommt dadurch zu einer<br />

Objektivierung des Verschuldens auch auf Seiten des Geschädigten.<br />

Bsp: Hannelore hat einen Baumeister beauftragt. Der Baumeister bedient sich eines Gehilfen.<br />

Hannelore hat gegen den Baumeister einen vertraglichen Schadenersatzanspruch.<br />

Das bedeutet, dass der Baumeister gem § 1313a für jeden Gehilfen wie für eigenes<br />

Verschulden einzustehen. Gegen den Gehilfen besteht nur ein deliktischer Anspruch,<br />

da er nicht Partner des Vertrages ist. Man haftet so streng für Gehilfen, da man durch<br />

den Einsatz von Gehilfen den Aktionsradius erweitert. Durch den Vorteil, soll er auch für<br />

die Gehilfen einstehen. Wenn der Geschäftsherr nicht so streng einstehen müsste, könnte<br />

er sich dadurch aus der vertraglichen Verpflichtung durch einen Gehilfen herausstehlen.<br />

Es müssen Schäden durch die Erfüllung entstehen und nicht bloß gelegentlich der<br />

Erfüllung (zB Diebstahl). Er könnte jedoch nach § 1315 haften (zB wissentlich einen<br />

Kleptomanen eingestellt). Man muss nur für die vertraglich übernommen Pflichten einstehen<br />

(zB Architekt nicht für Bau des gesamten Hauses; Baumeister nicht für fehlerhaf-<br />

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te Ziegel [reine Zulieferleistung]). Generalunternehmer haften aber sehr wohl für die<br />

Subunternehmer. Ob jemand Erfüllungsgehilfe ist, richtet sich daher nach der übernommenen<br />

Pflicht. Eine Weisungsbefugnis ist wie die Selbstständigkeit kein relevantes Merkmal.<br />

Der Baumeister kann sich dann gem § 1313 regressieren. Wenn der Gehilfe ein<br />

Dienstnehmer ist, ist § 4 DNHG zu beachten. Wenn Hannelore direkt den Dienstnehmer<br />

in Anspruch nimmt, kann sich dieser gem § 3 DNHG regressieren.<br />

Variante: Ein Passant wird geschädigt. Der Passant kann den Baumeister nur deliktisch<br />

in Anspruch nehmen (er hat ja keinen Vertrag). Daher ist das Verschulden gem<br />

§ 1396 zu beweisen und es wird nur gem § 1315 gehaftet. Man könnte sich auch direkt gegen<br />

den Gehilfen wenden. Nach § 1315 haftet man nur, wenn der Gehilfe habituell untüchtig<br />

(nach seinen Fähigkeiten ungeeignet: Tankwart schaut ob im Tank etwas drinnen<br />

ist mit dem Fahrzeug; Erkennbarkeit ist egal) oder wissentlich gefährlich (Dieb stiehlt,<br />

nicht andere Gefährlichkeit) ist. Selbstständige Unternehmer sind keine Besorgungsgehilfen.<br />

Bei den Erfüllungsgehilfen ist dies egal. Man benötigt daher für Besorgungsgehilfen<br />

eine Weisungsbefugnis.<br />

Gehilfen auf Mitverschuldensseite (zB Architekt) sind genauso, aber analog zuzurechnen<br />

(Gleichbehandlungslehre): zB § 1313 analog. Im deliktischen Bereich ist daher<br />

§ 1315 analog anzuwenden. Selbstständige Unternehmer sind wieder keine Besorgungsgehilfen.<br />

Gesetzliche Vertreter sind bei einer vertraglichen Verbindung zuzurechnen. Im deliktischen<br />

Bereich ist der gesetzliche Vertreter nicht zuzurechnen, weil sich der Minderjährige<br />

den gesetzlichen Vertreter nicht aussuchen kann. Wenn die Mutter mit dem fünfjährigen<br />

Kind an der Straße steht und das Kind verletzt wird, hat das Kind gegen den Autofahrer<br />

einen eigenen Anspruch. Das Kind ist noch nicht deliktsfähig und wird nicht nach § 1310<br />

haften. Die Mutter hat eine Aufsichtspflicht verletzt. Das Mitverschulden der Mutter ist<br />

dem Kind aber nicht anzurechnen. Das Kind hat daher gegen den Autofahrer einen vollen<br />

Anspruch. Das Kind könnte auch die Mutter klagen. Das Kind wird dies nicht interessieren,<br />

den Autofahrer aber schon (Solidarhaftung). Der Autofahrer kann sich dann bei der<br />

Mutter gem § 869 regressieren. Wenn ein 13 Jähriger auf der Straße steht benötigt man bei<br />

Mitverschulden grundsätzlich eine Deliktsfähigkeit. Es gilt aber auch § 1310, wodurch ihm<br />

wohl ein Mitverschulden anzulasten ist.<br />

Die Schadensminderungspflicht leitet man im Wesentlichen aus § 1304 ab. Es ist die<br />

Obliegenheit eine Vergrößerung des Schadens hintanzuhalten. Ansonsten treffen einen<br />

wieder die negativen Folgen. Man muss schauen, wie sehr der Schaden vergrößert worden<br />

ist. Die Vergrößerung wäre dann nach dem Verschulden zu teilen. Die Rsp neigt dazu, den<br />

vergrößerten Schaden überhaupt nicht zuzusprechen. Bsp ist etwa, wenn man einen Mietwagen<br />

nimmt, den man nicht verwenden kann.<br />

Wenn man im Auto ohne Gurt fährt oder ein Motorradfahrer keinen Helm hat, so<br />

ist dies auch ein Mitverschulden. Es ist ex lege jedoch nur das Schmerzensgeld um ca 25%<br />

zu kürzen. Das hat keinen nachvollziehbaren Grund. In den 70er Jahren wurde die Gurtenpflicht<br />

eingeführt. Die Kürzung war aber politisch nicht durchsetzbar. Es könnte einen<br />

auch ein doppeltes Mitverschulden treffen (nicht Schauen bei Einfahrt kürzt alle Ansprüche;<br />

Nicht Angeschnallt kürzt nur Schmerzensgeld).<br />

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4.5.2. Vorteilsausgleich und Drittschaden<br />

Fall 38: Ein Pferd war 50 wert und könnte um 58 verkauft werden. Der Jockey handelt<br />

grob fahrlässig und tötet das Pferd bei einem Rennen durch Überanstrengung. Er gewinnt<br />

jedoch den Hauptpreis (10). Wegen der groben Fahrlässigkeit ist das gesamte Interesse<br />

zu ersetzen und subjektiv-konkret zu berechnen. Man schaut auf die konkrete<br />

Vermögensveränderung. Man sieht jedoch auch Vorteile, die in das Vermögen geflossen<br />

sind. Der Vorteil ist anzurechnen, da der Jockey gerade den Preis erzielen wollte. Man<br />

kann aber auch die objektiv-abstrakte Schadensberechnung wählen. Dabei stellt sich das<br />

Problem des Vorteilsausgleichs nicht. Es sind daher die 58 zu ersetzen, sowie die Siegerprämie<br />

herauszugeben.<br />

Der Vorteilsausgleich funktioniert nicht mechanisch. Bei einem verhinderter Vorteilsausgleich<br />

soll der Schädiger nicht entlastet werden und der Vorteil wird nicht angerechnet<br />

(zB Zahlung der Krankenkasse, Schenkung einer Briefmarkensammlung wegen des<br />

Unfalls).<br />

Bsp: Schenkung mit Notariatsakt. Der Eigentümer kann klagen (Schenkende, da er<br />

noch nicht übertragen hat). Er hat jedoch wirtschaftlich keinen Schaden erlitten. Der Beschenkte<br />

erleidet wirtschaftlich den Schaden, wurde jedoch bloß mittelbar geschädigt. Es<br />

handelt sich um einen bloßen Vermögensschaden, da nicht in ein absolut geschütztes<br />

<strong>Recht</strong>sgut eingegriffen wurde.<br />

Bei diesem Drittschaden fallen der wirtschaftliche Träger und derjenige, der den Anspruch<br />

hat auseinander. Hier droht keine Schadensausuferung, da der Schaden nur überwälzt<br />

hat. Der Schädiger soll nicht entlastet werden. Es kommt daher zur Drittschadensliquidation.<br />

Klagen kann nun zB die Krankenkasse gem § 332 ASVG (Legalzession), § 67<br />

VersVG (Legalzession bei Leistung). Wenn die Preisgefahr bereits übergegangen ist, dann<br />

ist das stellvertretende Commodum herauszugeben.<br />

Das Problem stellt sich nur bei einer subjektiv-konkreten Berechnung.<br />

Bsp: Der Schauspieler B wird durch den Autofahrer schuldhaft geschädigt. Unmittelbar<br />

geschädigt ist der Schauspieler (§ 1325 → Verdienstentgang). Der Theaterunternehmer<br />

muss den Lohn aber sowieso zahlen, wodurch der Schauspieler keinen Verdienstentgang<br />

hat. Der Theaterunternehmer ist nur mittelbar geschädigt, da die Schutznorm<br />

nicht auch ihn schützt. Der Schauspieler ist um seiner selbst Willen in seiner körperlichen<br />

Unversehrtheit geschützt und nicht um alle anderen zu schützen. Mittelbar Geschädigte<br />

haben keinen Anspruch, da eine Ausuferung droht. Hier droht aber keinen Ausuferung,<br />

da der Schaden nur überwälzt wird. Die Norm hat auch nicht den Zweck, den<br />

Schädiger zu entlasten. Der Anspruch des Schauspielers geht daher durch Legalzession<br />

auf den Theaterunternehmer über. Die Bezahlung der anderen Angestellten ist ein bloßer<br />

Vermögensschaden und somit nicht zu ersetzen.<br />

4.6. Produkthaftung<br />

Bsp: Konrad fährt mit dem Rad und das Rad war mangelhaft. Er transportiert die<br />

Vase des D. Er stürzt, wodurch das Rad, seine Brille, sein Körper und die Vase des D<br />

einen Schaden nehmen. Gegen den Händler hat Konrad keinen Anspruch, da jener keine<br />

Untersuchungspflicht trifft. Der Händler handelt daher nicht rechtswidrig. Etwas anderes<br />

könnte sein, wenn der Händler es weiß. Der Händler hat für den Produzenten nicht<br />

gem § 1313a einzustehen, da den Händler keine Herstellungspflicht trifft. Konrad könnte<br />

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daher nur den Produzenten deliktisch in Anspruch nehmen (Nachteile: § 1296, 1315).<br />

Problematisch ist § 1315. Dies ist äußerst unbefriedigend. Daher hat man den Vertrag<br />

zwischen Produzent und Händler als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter<br />

gesehen. Die Schutzpflichten werden daher auf den Kunden erstreckt. Konrad wird<br />

in den vertraglichen Bereich einbezogen. Daher gelten die §§ 1398 und 1313a. Der Käufer<br />

schenkt ja nicht dem Händler, sondern dem Produzenten das Vertrauen.<br />

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Hauptleistung<br />

zwar dem Partner erbracht wird, aber<br />

• der Dritte durch die Vertragserfüllung in erhöhtem Maß gefährdet ist und<br />

• erkennbar der Interessensphäre (erkennbar begünstigt, rechtliche Fürsorgepflicht,<br />

eigenes Interesse) eines der beiden Partner angehört.<br />

Die Konsequenz ist, dass die §§ 1313a, 1298 gelten.<br />

Konrad bekommt im obigen Fall daher den Schaden am Körper und der Brille ersetzt,<br />

nicht aber den Schaden am Rad. Bezüglich des Rades kann er vom Händler Gewährleistung<br />

geltend machen. Schadenersatz statt Gewährleistung geht nicht, da keine <strong>Recht</strong>swidrigkeit<br />

vorliegt! Schadenersatz statt Gewährleistung spielt daher nicht bei Kaufverträgen,<br />

sondern bei Werkverträgen eine praktische Rolle. Die Vase wird nicht ersetzt, da der<br />

außenstehende Dritte nicht mitgeschützt ist.<br />

Die Vorteile gegenüber dem PHG ist, dass im PHG ein Selbstbehalt normiert ist. Die<br />

Nachteil sind, dass ein außenstehender Dritter (innocent bystander) nicht umfasst ist,<br />

Außreißer nicht erfasst sind und man die Schutzwirkung ausschließen kann.<br />

Das PHG ist eine vom Verschulden unabhängige Haftung. Es wird für Personen- und<br />

Sachschäden durch Fehler von Proidukten, welche diese beim Inverkehrbringen ausweisen<br />

gehaftet.<br />

Produkte sind gem § 7 PHG bewegliche körperliche Sachen, einschließlich Energie.<br />

Nicht darunter fallen daher Dienstleistungen. Derjenige, der die Stahlträger bringt haftet,<br />

der Planer haftet aber nicht.<br />

Es wird für Personen- und Sachschäden gehaftet. Bei Sachschäden gibt es einen<br />

Selbstbehalt von 500€. Es wird nur für vom Produkt verschiedene Sachen gehaftet. Es<br />

wird nicht für Sachen, die ein Unternehmer überwiegend in seinem Unternehmen verwendet<br />

gehaftet.<br />

Es wird dem Abnehmer und dem außenstehenden Dritten gehaftet.<br />

Es haftet der Hersteller, subsidiär der Händler, wenn er seiner Benennungspflicht nicht<br />

nachkommt. Zum Herstellen gehört auch das Assembling und der Als-Ob-Hersteller. Nicht<br />

haftet man für eine Handelsmarke, die bloß den Vertrieb anzeigt.<br />

Die Haftung ist verschuldensunabhängig. Es muss jedoch ein Produktfehler vorliegen.<br />

Ein Produktfehler ist in § 5 PHG definiert: Wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet,<br />

die unter Berücksichtigung aller Umstände zu Erwarten ist, bei einem Gebrauch, mit dem<br />

billigerweise gerechnet werden muss. Das ist nicht nur der bestimmungsgemäße Gebrauch<br />

(zB Sessel als Leiter, und nicht nur als Sessel verwendet). Es können Konstruktionsfehler<br />

(falsch konstruiert), Produktionsfehler (richtig konstruiert, aber falsch produziert) oder<br />

Instruktionsfehler (falsche Bedienungsanleitung) sein.<br />

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Umstritten ist ob die Wirkungslosigkeit eines Produktes ein Produktfehler ist. Nach der<br />

Jud kann es auch diese sein.<br />

Es gibt gem § 9 PHG keine Haftungsfreizeichnung im Vorhinein, eine Beweislastumkehr<br />

(§ 7 PHG). Der Produzent haftet nicht, wenn der Fehler auf einer <strong>Recht</strong>svorschrift beruht,<br />

die er einhalten muss, er nur ein Teilprodukt herstellt und der Fehler erst im Gesamtprodukt<br />

entsteht oder ein Enwicklungsrisiko besteht (Stand der Technik eingehalten).<br />

Es gibt jedoch eine Produktbeobachtungspflicht, wobei dies eine allgemeine Verschuldenshaftung<br />

wäre (zB Rückrufaktionen).<br />

Bei der Produkthaftung wäre das Rad nicht zu ersetzen (nicht vom Produkt verschieden).<br />

Die Brille und die Vase wären mit einem Selbstbehalt von je 500€ pro Geschädigten zu ersetzen,<br />

der Körperschaden ohne Selbstbehalt.<br />

Die allgemeine Verjährung ist gem § 1489 30 Jahre. 10 Jahre kommen pro Unternehmer<br />

hinzu.<br />

Wenn man ein Auto kauft und nur ein kleiner Schlauch kaputt ist, hat man nach dem PHG<br />

für das Auto keine Ansprüche aus dem PHG, da das Produkt das Auto als Ganzes war.<br />

4.7. Beweislastverteilung<br />

Im Schadenersatz gilt grundsätzlich die allgemeine Beweislastregel. Jeder muss daher<br />

beweisen, was für ihn günstig ist. Der Geschädigte muss daher den zB den Schaden beweisen.<br />

Der Schädiger hat zu beweisen, was für ihn günstiger ist (<strong>Recht</strong>fertigung, Entschuldigung,<br />

rechtmäßiges Alternativverhalten). Im deliktischen Bereich greift an sich § 1296. Bei<br />

Schutzgesetzen iSd § 1311 wendet die Rsp jedoch § 1298 an.<br />

Soweit es eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit gibt, ist nur das grobe<br />

Verschulden zu beweisen. Dies ergibt auch aus § 1298 S 2. Der Schädiger muss beweisen,<br />

dass ihn kein schweres Verschulden trifft. Das grober Verschulden muss dann weiterhin<br />

der Geschädigte beweisen.<br />

4.8. Regress<br />

Bsp 44: Hannelore möchte ihr Betriebsgebäude aufstocken. Der Bauherr hat drei Gehilfen,<br />

wobei nicht feststeht wer die Stütze weggezogen hat. Es handelt sich um eine vertragliche<br />

Haftung (§ 1313a, 1298). Es ist egal, welcher Gehilfe die Stütze weggezogen hat,<br />

da sich der Bauherr alle Gehilfen zurechnen lassen muss. Der Bauherr kann sich nicht regressieren,<br />

da er nicht weiß bei wem. Hannelore kann nicht gegen die Gehilfen deliktisch<br />

handeln, da man nicht weiß wer schuldhaft gehandelt hat. Es kommt auch keine alternative<br />

Kausalität in Frage, da nur einer schuldhaft und rechtswidrig gehandelt hat.<br />

Bsp: A hat mit U einen Vertrag. U bedient sich des selbstständigen Unternehmers I und<br />

dieser wiederum des Dienstnehmers S. Diese Erfüllungsgehilfenkette ändert nichts.<br />

Entscheidend ist nur was für eine Verpflichtung U übernommen hat. A könnte I und S<br />

auch deliktisch in Anspruch nehmen. Wenn U zur Zahlung herangezogen ist, kann er<br />

sich bei S gem § 1313 regressieren. Bei einer Haftung nach § 1313a wird immer nach<br />

§ 1313 regressiert. U wird sich primär an I halten, da er mit diesem einen Vertrag hat<br />

(§§ 1298, 1313a). I hat daher für jedes Verschulden des S einzustehen. Bei einem Dienstnehmer<br />

ist das DHG zu beachten. Würde ein Passant getroffen, könnte sich dieser delik-<br />

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tisch nur gegen I und S wenden, da selbstständige Unternehmer nie Besorgungsgehilfen<br />

des § 1315 sind!<br />

4.9. Sondertatbestände<br />

Die Tierhalterhaftung ist in § 1320 geregelt. Wer ein Tier antreibt oder es schuldhaft<br />

reizt unterliegt der normalen Verschuldenshaftung. In S 2 haftet jedoch der Halter (Verfügungsgewalt<br />

= Gefahr abstrakt beherrschbar, Betreiben auf eigene Gefahr). Umstritten ist,<br />

was es für eine Haftung ist: Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr oder Gefährdungshaftung.<br />

Bei der Verschuldenshaftung kann man sich freibeweisen. Bei der Gefährdungshaftung<br />

muss man für die ordentliche Verwahrung gesorgt haben.<br />

Die Bauwerkehaftung (§ 1319) ist wie die Tierhalterhaftung aufgebaut. Es haftet der<br />

Besitzer eines Bauwerkes, dh der Halter. Dieser haftet für Schäden, welche durch den Einsturz<br />

des Gebäudes oder das Ablösen von Teilen, wenn er nicht beweist, dass er für die Instandhaltung<br />

gesorgt hat. Umstritten ist wieder ob es eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr<br />

ist oder eine Gefährdungshaftung. Bei einer Gefährdungshaftung kann<br />

man sich nur freibeweisen, wenn man beweisen kann, dass man objektiv die erforderlichen<br />

Maßnahmen gesetzt hat.<br />

Ein Bauwerk ist nicht nur das Haus, sondern alle aufgeführten Werke (Mauern, Sendemasten,<br />

große Fernsehkamera, uU Bäume).<br />

Die Wegehalterhaftung findet sich in § 1319a (Verkehrssicherungspflicht). Der Halter<br />

haftet, wenn ihn oder seine Leute ein Verschulden trifft. Dies betrifft die deliktische Haftung.<br />

Man haftet nur für grobes Verschulden, dafür aber für alle Leute. Die Leute selber<br />

haften auch bei groben Verschulden. Wenn man sich eines selbstständigen Unternehmers<br />

bedient zählt dieser nicht zu den Leuten.<br />

Ein Weg ist eine Landfläche, die von jedermann zu den gleichen Bedingungen genutzt<br />

werden kann, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Kreis gedacht sind (zB nur<br />

Fußgänger und keine Fahrräder). Bsp sind Straßen, Klettersteige, Wanderwege, Skipisten,<br />

Rodelbahnen.<br />

§ 1319a greift in der deliktischen Haftung. Man haftet nur für grobes Verschulden, da man<br />

den Weg freigiebig hergibt. Typischer Anwendungsfall waren die Autobahnen. Weil man<br />

aber dafür zahl hat man die Haftung aus Sonderbeziehung. Bei den Skipisten hat man normalerweise<br />

auch eine Sonderverbindung (Man zahlt ja dafür).<br />

Es stellt sich die Frage ob eine Konkurrenz zwischen der Bauwerkehaftung und<br />

der Wegehalterhaftung besteht (zB Mauer ist Bauwerk und Weg). Nach der Rsp geht<br />

aber die Wegehalterhaftung vor.<br />

4.10. Gefährdungshaftung<br />

4.10.1. Allgemeines<br />

Bei der Gefährdungshaftung geht es nicht um ein rechtswidriges, schuldhaftes Handeln.<br />

Der Haftungsgrund ist, dass eine besonders gefährliche Sache benutzt werden darf.<br />

Dafür muss man aber auch das Risiko tragen: „guter Tropfen, schlechter Tropfen“. Es haftet<br />

immer der Halter: Verfügungsgewalt + auf eigene Rechnung betreibt. (Leasingnehmer,<br />

Automieter, soweit man es lange hergibt).<br />

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Die Gefährdungshaftung gibt es, wenn eine besondere Gefahr besteht (selten, aber wenn<br />

gewaltig: Atomhaftung oder immer aber klein: KFZ). Im ABGB haftet der Wohnungsbesitzer,<br />

1319 (Bauwerkehaftung), 1320 (Tierhalterhaftung).<br />

Die Gefährdungshaftung ist zersplittert. Für Staudämme gibt es etwa keine solche Haftung.<br />

Man könnte etwas in einer Gesamtrechtsanalogie finden. In Deutschland wird die<br />

Gefährdungshaftung wegen <strong>Recht</strong>sunsicherheit abgelehnt.<br />

4.10.2. Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG)<br />

Beim EKHG muss es sich um einen Unfall beim Betrieb des KFZ handeln. Die Rsp inkludiert<br />

aufgrund des verkehrstechnischen Gefahrenbetriebs auch das abgestellte Fahrzeug.<br />

Dieser Begriff geht sehr weit.<br />

Es haftet der Halter des KFZ. KFZ sind nur solche mit einer Bauartgeschwindigkeit von<br />

über 10 km/h.<br />

§ 3 EKHG sieht gewisse Haftungsbefreiungen vor. Nicht behaftet wird für beim Betrieb<br />

tätige Personen oder für blinde Passagiere.<br />

Der Schwarzfahrer, der ohne den Willen des Halters das KFZ in Betrieb nimmt haftet<br />

gem § 6 Abs 1 nach dem EKHG. Wenn der Halter aber Anlass dazu gegeben hat (zB Schlüssel<br />

liegen lassen), haftet der Halter solidarisch.<br />

Abs 2 behandelt angestellte Schwarzfahrer. Diesem wird das KFZ überlassen, wobei<br />

die Befugnis überschritten wird. Der Halter haftet weiter nach dem EKHG, der Schwarzfahrer<br />

nach der Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (§ 6 EKHG).<br />

Gem § 7 gibt es auch im EKHG ein Mitverschulden. Man schaut was den Halter belastet:<br />

gewöhnliche oder sogar außergewöhnliche Betriebsgefahr gegenüber leichter oder grober<br />

Fahrlässigkeit, etc.<br />

Das EKHG sieht in § 19 Abs 2 eine Leutehaftung vor. Der Betriebsunternehmer haftet<br />

nicht nach § 1315, sondern für seine Leute.<br />

Es gibt diverse Haftungsbefreiungsgründe. Im EKHG gibt es das unabwendbare Ereignis<br />

in § 9 EKHG. Ein unabwendbares Ereignis ist trotz aller erdenklichen Vorsicht und<br />

Sachkunde nicht abgewendet werden kann. Es gibt dann keinen Mangel in der Sorgfalt des<br />

Halters.<br />

1. Man hat gem Abs 1 jedenfalls eine Haftung, bei einem Fehler in der Beschaffenheit<br />

oder einem Versagen in der Verrichtung (Bremse kaputt, Lenkrad geht<br />

nicht).<br />

2. Funktioniert alles kommt man zu Abs 2. Der Halter haftet nicht, wenn jede nach<br />

den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten wurde (objektiv, strengster<br />

Maßstab).<br />

3. Man ist nun aus der Haftung heraußen. Man kommt jedoch wieder in die Haftung<br />

bei einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr: Notbremsung, Schleudern.<br />

4. Wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr nun vom Geschädigten selbst ausgelöst<br />

wurde, ist man wieder aus der Haftung heraußen.<br />

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Rubin: Dienstag: 26.Mai 2009<br />

5. Schuldrecht: Vertragsverhältnisse<br />

Der allgemeine Teil beschäftigt sich mit dem Entstehen von Verträgen. Egal welchen<br />

Sachverhalt man vor Augen hat, die <strong>Recht</strong>svoraussetzungen sind für alle Verträge gleich.<br />

Der allgemeine Teil des Schuldrechts ist wieder für alle Fälle gleich.<br />

Nach Zurückstellen des Mietobjekts regelt § 1111 eine besondere Schadenersatzfrist<br />

von einem Jahr.<br />

5.1. Abgrenzungen zwischen den Vertragstypen<br />

Das Erstellen eines <strong>Recht</strong>sgutachtens ist das Herstellen eines faktischen Erfolges (Auskunft<br />

über die <strong>Recht</strong>slage), das Einbringen eines Schriftsatzes ist nach hA ein Auftrag,<br />

da es sich um die Verpflichtung handelt für den Auftraggeber durch rechtsgeschäftliche<br />

Handlungen oder <strong>Recht</strong>shandlungen tätig zu werden (zB Einbringen einer Klage).<br />

• Wenn man den Werkvertrag storniert, greift § 1168. Der Rücktritt ist ein Scheitern<br />

in der Bestellersphäre. Dem Werkunternehmer schadet dies nicht, da der<br />

Werkunternehmer Anspruch auf den vollen Werklohn hat. Er muss sich nur anrechnen<br />

lassen, was er sich erspart hat.<br />

• Beim Auftrag kann gem § 1020 der Auftraggeber jederzeit den Auftrag widerrufen.<br />

Er muss jedoch dem Auftragnehmer nur ein anteilsmäßiges Entgelt (bezogen<br />

auf seine bisherigen) Bemühungen bezahlen. Wenn man schnell storniert bekommt<br />

der Anwalt daher kein Geld.<br />

Im ersten Hauptstück des KSchG findet sich der klassische Verbrauchervertrag, im zweiten<br />

Hauptstück die Verbandsklage. Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag, den ein Unternehmer<br />

mit einem Verbraucher abschließt. Ein Verbraucher ist kein Unternehmer. Ein<br />

Unternehmer ist jemand, der eine auf Dauer angelegte, selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit<br />

ausübt. Wenn man die halbe Wohnung auf eBay verkauft, ist dies nicht auf Dauer<br />

angelegt und man selbst somit kein Unternehmer. Das Unternehmen muss aber nicht auf<br />

Gewinn gerichtet sein, dh auch gemeinnützige Organisationen sind Unternehmen.<br />

Der Reiseveranstaltungsvertrag ist ein klassischer gemischter Vertrag. Er ist nur teilweise<br />

in den §§ 31b ff KSchG geregelt. Bei einer Firmenreise kann man die §§ 31b ff nicht<br />

analog, sondern direkt anwenden, da die Regeln im dritten Hauptstück des KSchG stehen.<br />

Der Reiseveranstaltungsvertrag setzt sich aus mehreren Teilen zusammen (Werkvertrag:<br />

Beförderung, Mietvertrag: Unterbringung im Hotel, Restaurantelemente (Miete des Besteckes,<br />

Teller, etc), Kaufvertrag: Essen). Man wendet dabei immer die sachnächste Regelung<br />

an.<br />

Dies nennt man Kombinationsmethode. Auf diese Weise bleibt man möglichst nahe<br />

am Gesetz. Ursprünglich ist die <strong>Recht</strong>swissenschaft von der Absorptionstheorie ausgegangen.<br />

Dabei wurden der Vertrag unter ein <strong>Recht</strong>sgeschäft eingefügt. Dabei werden die Regelungen<br />

unscharf, man weiß aber immer welche Regelungen für das Ganze gelten. Ein Bsp<br />

dafür ist die § 1055 (Abgrenzung zwischen Kauf und Tausch). Dabei ist das überwiegende<br />

Klassischer Fall der Absorptionstheorie ist der Neuwagenkauf unter Einsatz des<br />

Gebrauchtwagens. Man muss zunächst überlegen ob es sich um einen oder um zwei<br />

Verträge handelt. Handelt es sich um zwei Verträge, dann sind es zwei Kaufverträge (Ge-<br />

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brauchtwagen gegen Kaufpreis, Neuwagen gegen Kaufpreis), wobei die Kaufpreise aufgerechnet<br />

werden. Nach hA geht man jedoch von einem Vertrag aus. Es liegt ja ein einheitliches<br />

Umsatzziel vor. Man muss sich daher die Seite anschauen, die sowohl Geld als auch<br />

Nichtgeld leistet (Gebrauchtwagenverkäufer). Je nachdem, welche Leistung überwiegt,<br />

liegt ein Kauf- oder Tauschvertrag vor. Die Abgrenzung spielt keine große Rolle, da die<br />

<strong>Recht</strong>sfolgen von Kauf und Tausch weitestgehend ident sind. Das Tauschrecht verweist in<br />

weiten Bereichen auf den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist ja nur ein besonderer Fall des<br />

Tauschvertrages (Geld gegen Ware).<br />

Prüfungsrelevanter Unterschied einzig ist die gewährleistungsrechtliche Preisminderung.<br />

Gebrauchtwagenkäufe sind immer Speziesschulden. Neuwagenkäufe sind hingegen<br />

immer Gattungsschulden. Wenn der Gebrauchtwagen mangelhaft ist, und die primären<br />

Gewährleistungsbehelfe nicht zur Anwendung kommen, reduziert man die Leistung<br />

auf den tatsächlichen Wert. Die faktische Leistung wird auf das Geschuldete hinaufgeschraubt.<br />

Geht dies nicht, muss man die Leistung herabsetzen um die subjektive Äquivalenz<br />

wiederherzustellen. Bei einem Kauf wird das Geld bezahlt. Wenn man einen gebrauchten<br />

Kühlschrankt gegen ein gebrauchtes Auto eintauscht und der Kühlschrank nicht<br />

funktioniert, dann muss man auch den Preis mindern. Hier kann aber der Tauschende<br />

nichts von dessen Leistung zurückgeben. Man muss daher rein rechnerisch preismindern,<br />

indem man etwas aufzahlt.<br />

§ 1166 ist die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Kaufvertrag, § 1091 die Abgrenzung<br />

zwischen Miete und Pachtvertrag. Beim Kaufvertrag besteht eine Leistung in<br />

Geld, die andere in einer Sache. Wenn der Stoff vom Werkbesteller kommt, dann hat man<br />

immer einen Werkvertrag. Bei einem Werklieferungsvertrag (Stoff kommt vom Unternehmer)<br />

gibt es aber Probleme. In diesem Fall ist der Vertrag iZw ein Kaufvertrag. Ein Werkvertrag<br />

ist immer dann gewollt, wenn das Werk auf die besonderen Wünsche des Bestellers<br />

zugeschnitten ist (nicht zB Dachziegel decken). Der Maßanzug ist ein Werkvertrag. Wenn<br />

man ein Stück von der Stange nimmt und bei diesem die Ärmel kürzen lässt liegt ein Kaufvertrag<br />

vor, da man nur sehr wenig auf die Bedürfnisse eingehen muss. Die Grenze ist jedoch<br />

fließend.<br />

IdR gilt jedoch die Kombinationsmethode, sowohl für gemischten Verträge, als auch<br />

für atypische Verträge. Atypische Verträge setzen sich nicht aus einzelnen geregelten<br />

Vertragstypen zusammen. Klassischer Fall für einen atypischen Vertrag ist der Franchise-<br />

Vertrag (zB McDonalds).<br />

5.2. Kaufvertrag<br />

Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer Eigentum und Besitz zu verschaffen. Der<br />

Besitz ist wichtig, da wenn sich die Kaufsache noch beim Verkäufer befindet und diese dort<br />

noch länger bleiben soll das Eigentum durch Besitzkonstitut übertragen wird. Das Besitzkonstitut<br />

dient der Vereinfachung. Das Besitzkonstitut macht man wegen des Insolvenzrisikos.<br />

Man hat dann einen Aussonderungsanspruch (rei vindicatio im Konkurs).<br />

Man hat lange Zeit Ware und Preis als essentialia negotia des Kaufvertrages gesehen.<br />

Beim Werkvertrag gilt iZw ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Der Kaufpreis beim<br />

Kaufvertrag muss wenigstens bestimmbar sein. Seit 1.1.2007 besagt § 354 UGB eine verbindliche<br />

Einigung über die Ware bei allen Vertragstypen, wenn ein zumindest einseitiges<br />

unternehmensbezogenes Geschäft vorliegt. Das Entgelt wird spätestens im Nachhinein an-<br />

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gemessen festgelegt. Eine Einigung über den Preis benötigt man daher nur mehr unter Privaten.<br />

Ob man das Entgelt auch überweisen kann hängt vom Vertragsinhalt ab. Wenn eine<br />

Vertragspartei auf einem Geschäftspapier eine Kontonummer angibt, gibt er konkludent<br />

(vielleicht sogar ausdrücklich) zu erkennen, dass er dies akzeptiert. Geldschulden sind<br />

qualifizierte Schickschulden, dh der Schuldner muss nur abschicken. Bei einer Überweisung<br />

wird dem Anderen ein Forderungsrecht gegenüber dessen K V<br />

Bank eingeräumt. Der Käufer weist seine Bank (B1) an sein Konto<br />

zu belasten. B1 hat nun ein Minus am Konto zur Bank des B1 B2<br />

Verkäufers (B2). Der Verkäufer hat dann ein Plus am Konto seiner<br />

B2. Der Verkäufer trägt dabei das Insolvenzrisiko seiner Hausbank. Daher ist nach der<br />

hL eine Buchforderung nicht gleich mit Bargeld zu sehen. Bei einem Kaufvertrag wird daher<br />

normalerweise Bargeld geschuldet.<br />

Wenn man über einen Pullover einen Kaufvertrag über 50 Euro abschließt und der Verkäufer<br />

60 will (+20% Umsatzsteuer), so stellt sich die Frage was gilt. Es kommt dabei<br />

auf die Erklärungssitte des § 914 an. Bei einem Unternehmer wird der Preis inklusive Umsatzsteuer<br />

sein, unter Privaten eher nicht. Wirtschaftlich zahlt der unternehmerische Erwerber<br />

nur den Betrag ohne Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug).<br />

Wenn man einen Kaufvertrag abschließt und die Lieferung erst später erfolgen soll, kann<br />

sich das Preisniveau massiv verändern. Im Zivilrecht herrscht das Nominalwertprinzip, dh<br />

die Zeit und somit die Inflation wird nicht mitberücksichtigt. Der Verkäufer wird sich daher<br />

dagegen absichern, nämlich mit Preisanpassungsklauseln. Der Preis wird zB an<br />

den Verbraucherpreisindex angepasst. Es gibt aber zwei Schranken bei Verbraucherverträgen:<br />

• § 6 Abs 2 Z 4 KSchG<br />

• § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (vier Voraussetzungen)<br />

Wenn eine Sache innerhalb von zwei Monaten geliefert wird, kann kein höheres Entgelt<br />

verlangt werden, außer es wurde im Einzelnen ausgehandelt (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Es darf<br />

daher nicht in AGB-Bestimmungen stehen um wirksam zu sein. Damit kann sich das AGBtypische<br />

Risiko (Darüberstopern) nicht mehr verwirklichen. Das heißt aber noch lange<br />

nicht, dass eine Preisanpassungsklausel gültig sein muss, da noch § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfüllt<br />

sein muss. § 6 Abs 2 ist daher keine lex specialis, da der Inhalt nicht verdrängt wird.<br />

Man muss sich daher immer zuerst die Ziffern des Abs 2 und gegebenenfalls jene des Abs 1<br />

anschauen.<br />

Ein Doppelverkauf liegt vor, wenn der Eigentümer zwei Mal seine Sache verkauft. Eigentümer<br />

wird der, dem gegenüber zuerst der Modus gesetzt wird. Bei Liegenschaften<br />

zählt das Gesuch um Einverleibung in das Grundbuch. Bei Liegenschaften spielt der Modus<br />

für das besitzverstärkte Forderungsrecht eine Rolle. Der zweite Käufer greift in das<br />

Forderungsrecht (auf Erwerb des Eigentums) des Erstkäufers ein. Der Grund ist, dass man<br />

Forderungen nicht erkennen kann. Wenn die Forderung aber durch den Besitz einer körperlichen<br />

Sache verstärkt ist muss der Zweikäufer dies bemerken. Der Zweikäufer haftet<br />

dem Erstkäufer dann schon bei Fahrlässigkeit. Die Konsequenz ist ein Schadenersatzanspruch.<br />

Der Schadenersatz ist grundsätzlich durch Naturalrestitution zu leisten. Naturalrestitution<br />

ist in diesem Fall die Übereignung der Liegenschaft an den Erstkäufer. Der Erst-<br />

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käufer klagt daher auf Einwilligung in die Übertragung des Eigentums (Aufsandungserklärung).<br />

5.2.1. Kaufrechtliche Nebenvereinbarungen<br />

Die kaufrechtlichen Nebenvereinbarungen spielen heute nur mehr eine sehr eingeschränkte<br />

Rolle. Damals waren das Wiederkaufsrecht (Zurückkaufen), Vorkaufsrecht (Unterfall<br />

der Wiederkaufsrecht: Beschränkung auf Vorkaufsfall=Wenn ein Dritter es kaufen<br />

möchte) und Rückverkaufsrecht (Gegenteil zum Wiederkaufsrecht; Erwerber will die Sache<br />

wieder loswerden) relevant. Der Berechtigte bekommt ein Gestaltungsrecht, dh das<br />

<strong>Recht</strong> durch eine einseitige Willenserklärung die <strong>Recht</strong>slage zu verändern. Diese <strong>Recht</strong>e<br />

sind auf der passiven Seite (Seite des Verpflichten) vererbbar, da man sonst um seine<br />

<strong>Recht</strong>e durch den Tod kommen würde. Auf der aktiven Seite sind die <strong>Recht</strong>e jedoch nicht<br />

vererbbar. Diese <strong>Recht</strong>e sind Belastungen für den Wirtschaftsverkehr. Würde man die Vererbbarkeit<br />

und Übertragbarkeit zulassen würde nach Übertragung und Ausübung der Verpflichtete<br />

einen anderen Vertragspartner haben. Dies ist auch der Unterschied zur Zession.<br />

Der debitor zessus kann an sich gegen die Zession nichts machen. Für den debitor zessus<br />

ändert sich ja nicht viel, wer sein Gläubiger ist. Hier wird aber ein neues synallagmatisches<br />

Vertragsverhältnis geschaffen. Das Wiederkaufsrecht ist die stärkste Beeinträchtigung der<br />

Verfügungsbefugnis, da der Berechtigte jederzeit sagen kann: „Her mit der Sache“. Beim<br />

Vorkaufsrecht ist dies abgeschwächt durch den Vorkaufsfall. Beim Rückverkaufsrecht ist<br />

die Verkehrsfähigkeit nicht eingeschränkt, sondern sogar verbessert. Bei Gattungssachen<br />

gibt es keine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit. Entgegen dem Gesetzeswortlaut<br />

dehnt die hA das Wiederkaufsrecht auf bewegliche Sachen aus, sofern es sich um Gattungssachen<br />

handelt. Das Rückverkaufsrecht ist insb für das Flaschenpfand relevant (Zankl!).<br />

Alle diese Fälle sind Unterfälle der Option. Optionsverträge sind Verträge, wo der Optionsverpflichtete<br />

dem Optionsberechtigten eine Option (Gestaltungsrecht) einräumt einen<br />

Vertrag zu bestimmten Bedingungen durch einseitige Willenserklärung schließen zu können.<br />

Die kaufrechtlichen Nebenvereinbarungen können in das Grundbuch eingetragen<br />

werden, dh verdinglicht werden. Sie wirken daher gegenüber jedermann. Das Wiederkaufsrecht<br />

hat normal eine Einschränkung bei einem Weiterverkauf. Dabei tritt eine nachträgliche<br />

Unmöglichkeit gem § 920 ein. Um den Wiederkaufsberechtigten abzusichern<br />

kann er sein <strong>Recht</strong> einverleiben lassen. Dem Wiederkaufsberechtigten kann es daher egal<br />

sein, wer die Liegenschaft hat. Das Gestaltungsrecht wirkt daher nicht nur gegen den unmittelbaren<br />

Vertragspartner, sondern gegenüber jeden. Das Einverleiben bewirkt eine<br />

Grundbuchssperre. Das Eigentumsrecht des Dritten kann daher nicht einverleibt werden,<br />

da die Bedingung dafür eine einverleibungsfähige Urkunde (zB notarielle Beglaubigung)<br />

ist. Der Dritte kommt daher nur durch einen Fehler des Grundbuchsrichters hinein. Nach<br />

der hA wird der Dritte Eigentümer, der Vorkaufsberechtigte kann aber wieder sein Vorkaufsrecht<br />

ausüben.<br />

Das Wiederkaufsrecht verjährt wie jedes andere <strong>Recht</strong> auch, nämlich innerhalb von 30<br />

Jahren. Können juristische Personen ein Wiederkaufsrecht erlangen? Sie sind grundsätzlich<br />

den natürlichen Personen gleichgestellt. Das <strong>Recht</strong> ist nicht vererblich. Juristische<br />

Personen sterben aber nicht. In der früheren Lehre hat man daher dieses Wiederkaufs-<br />

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recht nicht zugelassen. In der neueren Lehre hat man aber gesagt, dass die <strong>Recht</strong>e sowieso<br />

in 30 Jahren verjähren.<br />

Beim Vorkaufsrecht muss der Vorkaufsverpflichtete dem Vorkausberechtigten die Sache<br />

zum Kauf anbieten. Bei beweglichen Sachen hat der Vorverkaufsberechtigte 24 Stunden<br />

Zeit, bei unbeweglichen 30 Tage. Wenn er das Gestaltungsrecht geltend machen will, muss<br />

er die Sache wirklich einlösen. Der Kaufpreis muss daher realiter angeboten werden. Ansonsten<br />

könnte sich herausstellen, dass der Vorkaufsberechtigte den Preis nicht bezahlen<br />

kann.<br />

Das Vorkaufsrecht bezieht sich nur auf Vorkaufsfälle, dh idR auf Kaufverträge mit dem<br />

Dritten. Dem Vorkaufsverpflichteten ist wirtschaftlich egal ob er das Geld vom Dritten<br />

oder dem Vorkaufsberechtigten bekommt. Der Vorkaufsfall muss auch durch den Vorkaufsberechtigten<br />

eingelöst werden können. Es liegt daher kein Vorkaufsfall vor, wenn der<br />

Dritte seine Liegenschaft zum Tausch anbietet. Es liegt auch kein Vorkaufsfall vor, wenn<br />

der Vorkaufsberechtigte dem Dritten die Liegenschaft schenken will. Es kann daher eine<br />

Klausel in der Vertrag aufgenommen werden.<br />

Kommt es im Vertrag zwischen Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten zu einem Mangel<br />

wie Irrtum oder Dissens (sachenrechtliche ex tunc Wirkung), so ist dies so, als hätte es<br />

nie einen Vertrag gegeben. Es gab daher auch nie einen Vorkaufsfall, auf den der Vorkaufsberechtigte<br />

reagieren hätte können. Bei sachenrechtlicher ex nunc Wirkung (zB Gewährleistung)<br />

geht das Vorkaufsrecht hingegen verloren.<br />

Wenn der Vorkaufsberechtigte sein <strong>Recht</strong> nicht ausnutzt, erlischt es, da er die Möglichkeit<br />

hatte es geltend zu machen. Es bleibt nur bestehen, wenn er die Möglichkeit nicht hatte.<br />

5.2.2. Abzahlungsgeschäft<br />

Das Abzahlungsgeschäft ist von seiner Konzeption her ein Kaufvertrag, der bei den Verbraucherverträgen<br />

geregelt ist. Es läuft immer nach § 16 KSchG. Wenn der Verbraucher als<br />

Käufer eine bewegliche, körperliche Sache vom Verkäufer vorgeleistet bekommt (zumindest<br />

zwei Raten zu bezahlen und maximal 25.000€ Barzahlungspreis). In diesem Fall treten<br />

die Schutzmechanismen der §§ 16 ff KSchG ein. Der Käufer hat einen Vorteil, da er erst<br />

später leisten muss. Das Zug-um-Zug-Prinzip wird daher zu seinen Gunsten gelockert.<br />

Warum wird er trotzdem geschützt? Ein einziges Geschäft wird keine besondere Auswirkungen<br />

haben. Man benötigt aber Schutz bei vielen Abzahlungsgeschäften. Die Beschränkung<br />

von 25.000€ erklärt sich dadurch, dass man bei höheren Beträgen sowieso vorsichtig<br />

wäre. Liegenschaftskäufe sind auch ausgenommen (unbeweglich), da man dabei auch vorsichtiger<br />

sein wird. Liegt ein Abzahlungsgeschäft vor, so kommt es zu folgenden Schutzmechanismen:<br />

1. § 20 KSchG Erfordernis der Anzahlung: Wenn keine Anzahlung vereinbart<br />

wird, riskiert der Unternehmer, dass sicher der Kaufpreis um die zu vereinbarende<br />

Anzahlung umfällt. Die Anzahlung beträgt 10% bzw 20% je nach Wert der Sache.<br />

Eine Anzahlung ist eine Zahlung des Verbrauchers, die ähnlich wie wie das Schriftlichkeitsgebot<br />

bei der Bürgschaft den Verbraucher warnen soll.<br />

2. § 21 KSchG: Daraus erklärt sich auch der nächste Mechanismus. Die Ratenzahlung<br />

kann nicht ewig laufen. Man wird eher kaufen, wenn die Raten niedrig sind.<br />

Die Raten dürfen maximal auf fünf Jahre nach Übergabe vereinbart werden.<br />

Wenn eine Stundung (Kreditierung) auf elf Jahre vereinbart wird, so verliert der<br />

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Verkäufer zwar nicht den Anspruch auf den Kaufpreis, aber den Anspruch auf die<br />

Zinsen in den sechs Jahren.<br />

3. Die Gewährleistungsfrist wird auf den Zeitraum, der tatsächlichen Kreditierung<br />

verlängert. Die Gewährleistungsfrist kann sich daher maximal auf fünf Jahre verlängern.<br />

Sollte die Stundung auf elf Jahre beschlossen worden sein, dann fällt zwar<br />

der Verkäufer um die Zinsen um, aber die Gewährleistungsfrist orientiert sich an<br />

der tatsächlichen Frist, daher an elf Jahren. Achtung: Es ist aber auch nur für Mägel,<br />

welche im Zeitpunkt der Übergabe bestanden haben zu haften.<br />

4. Der Ratenbrief ist eine Informationsbroschüre mit den Eckdaten die der Verbraucher<br />

enthält. Dadurch, dass die Information erst nach Abschluss übergeben wird.<br />

Die Verletzung zieht daher nur Verwaltungsstrafen nach sich.<br />

Beim drittfinanzierten Kauf wird die Kreditierungsfunktion nicht durch den Verkäufer<br />

selbst, sondern durch einen Dritten, idR eine Bank, wahrgenommen. Für den Verbraucher<br />

liegt zwar wirtschaftlich ein Abzahlungsgeschäft vor, juristisch bekommt der Verkäufer sofort<br />

sein Geld, der Käufer hat aber die gleichen Probleme.<br />

Rubin: Mittwoch: 27. Mai 2009<br />

Was wäre, wenn die Kaufsache auf 5 Jahre abgezahlt werden soll und nach 4 Jahren ein<br />

Mangel entdeckt wird. Der Verkäufer will dann die letzte Rate haben. Der Käufer hält ihm<br />

aber die Gewährleistung entgegen. Nach weiteren 2 Jahren will der Verkäufer nun wieder<br />

die letzte Rate. Ist das Gewährleistungsrecht bereits verjährt? Durch die außergerichtliche<br />

Anzeige kommt es aber zur Perpetuierung der Einrede. Ist die Kaufpreisforderung<br />

nicht schon verjährt? Die Verjährung knüpft immer an das Verabsäumung der Geltendmachung<br />

eines <strong>Recht</strong>s an. Die Verjährungsfrist beginnt bei jeder Forderung daher immer mit<br />

der ersten möglichen Geltendmachung. Die letzte Rate kann man erst später (Bei Fälligkeit)<br />

geltend machen. Der Unternehmer hat daher drei Jahre ab Fälligkeit, dh acht Jahre<br />

ab Vertragsschluss Zeit die Rate einzuklagen.<br />

Gewährleistung muss durch Klage geltend gemacht werden. Dies gilt wenn man<br />

auf der Aktivseite steht, nicht jedoch wenn man auf der Passivseite (Einwendung) steht.<br />

Nach Ablauf der Frist könnte man daher nicht mehr auf Verbesserung klagen, aber die<br />

Einwendung erheben.<br />

Gem § 12a KSchG kann bei Kreditaufnahme eines Verbrauchers der Kredit immer<br />

vorzeitig zurückgezahlt werden. Dabei erspart er sich die Zinsen. Hier liegt es in der Hand<br />

der Verbrauchers das Entgelt des Kreditierenden zu verkürzen. Normalerweise steht es<br />

keinem Vertragspartner zu den Entgeltsanspruch des Partners zu kürzen. § 12a KSchG gilt<br />

aber nicht für Kreditverträge, welche Verbraucher mit Banken abschließen, da in diesem<br />

Fall § 33 BWG vorgeht (Iro!). § 33 BWG privilegiert den Verbraucher in gewissen Punkten.<br />

5.2.3. Drittfinanzierter Kauf<br />

Man muss sich drei Fälle vorstellen.<br />

1. Der Käufer will in der ersten Variante auf Raten zahlen und der Verkäufer<br />

ermöglicht ihm dies. Der Käufer hat in der ersten Variante keine Gefährdung<br />

außer die Mangelhaftigkeit der Sache. Meistens wird ein Eigentumsvorbehalt<br />

vereinbart um das Zug-um-Zug-Prinzip aufrecht zu erhalten.<br />

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2. Im zweiten Fall möchte der Käufer auch auf Raten zahlen, der Verkäufer<br />

möchte aber den Geldbetrag sofort haben. Daher wird ein Finanzierer (F)<br />

eingeschaltet. Der Verkäufer nimmt daher beim Finanzierer einen Kredit<br />

auf und der Verkäufer zediert seine Forderung, welche er gegen den Käu-<br />

fer hat an den Finanzierer. Auch hier wird idR ein Eigentumsvorbehalt zur Sicherung<br />

des Zug-um-Zug-Prinzips vereinbart. Nachdem der Verkäufer den Betrag aber<br />

schon vom Finanzierer erhalten hat, hat er kein Sicherungsbedürfnis. Weil sich der<br />

Finanzierer die Forderung abtreten hat lassen, hat er auch ein Sicherungsbedürfnis<br />

am Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer wird das vorbehaltene Eigentum daher an<br />

den Finanzierer übertragen. Dies macht er durch Besitzanweisung an den Käufer.<br />

Der Käufer besitzt dann für den Eigentümer, den Finanzierer. Der Käufer zahlt seine<br />

Kaufpreisschuld daher an den Finanzierer. Für den Käufer ändert sich im Grunde<br />

daher nichts. Sollte die gekaufte Sache mangelhaft sein und er wandeln möchte,<br />

dann wird er einfach wandeln. Die abgetretene Forderung, als aus dem Kaufvertrag<br />

resultierende Forderung, erlischt mit der Wandlung. Der Zessus kann nicht durch<br />

die Zession schlechter gestellt werden. Der Käufer muss daher keine weiteren Kaufpreisraten<br />

mehr zahlen. Von wem kann nun der debitor zessus die bisherigen Kaufraten<br />

verlangen? Nach der hA kann er sie vom Zessionar (Finanzierer) zurückverlangen<br />

nach § 1435. Der Finanzierungsvertrag steht unter der auflösenden Bedingung<br />

des Kaufvertrages. Der Finanzierer kann daher vom Verkäufer die Kaufpreisschuld<br />

ebenfalls zurückverlangen. Jeder bekommt daher die Leistung von dem zurück,<br />

an den sie gezahlt wurde. Wäre keine Vereinbarung (Bedingung des Finanzierungsvertrages)<br />

getroffen, so würden die zessionsrechtlichen Gewährleistungsregeln<br />

zur Anwendung kommen (Wandlung). IdR wird man aber durch ergänzende<br />

Vertragsauslegung zu der Vereinbarung kommen. Der Käufer steht dann so dar, wie<br />

im ersten Fall. Die Einschaltung des Finanzierers ändert daher für den Verkäufer<br />

nichts. Dies nennt man Abtretungskonstruktion weil der Verkäufer die Forderung<br />

an den Finanzierer abtritt.<br />

3. In der Darlehensfunktion sagt der Verkäufer, dass er sich einen Kredit<br />

beim Finanzierer holen muss. Der Käuver kauft sich wieder beim Verkäufer<br />

das Auto und nimmt nun das Darlehen selber beim Käufer. Der Finanzierer<br />

zahlt nun die Darlehensvaluta an den Verkäufer. Der Finanzie-<br />

rer will sich das vorbehaltene Eigenum sichern wollen. Bevor er den Kaufpreis an<br />

den Verkäufer ausbezahlt wird er daher verlangen, dass der Verkäufer die Kaufpreisforderung<br />

abtritt (§ 1422 Einlösung der Forderung). Das vorbehaltene Eigentum<br />

wird durch Besitzanweisung wieder übertragen werden. Was ist wenn die Forderung<br />

nicht abgetreten wird? Im ersten Schritt bekommt K das Eigentum an der<br />

Sache. Wenn sich der Finanzierer dann ein Sicherungsrecht einräumen lassen will,<br />

muss er sich vom K das verkaufte Auto verpfänden lassen. Dabei besteht aber das<br />

Problem des Faustpfandprinzips. Daher ist es praktisch erforderlich, dass der Verkäufer<br />

die Forderung an den Finanzierer abtritt. Der Käufer ist nun aber zwei Forderungen<br />

des Finanzierers ausgesetzt. In der Abtretungskonstruktion ist er nur der<br />

abgetretenen Kaufpreisforderung ausgesetzt, hier der Darlehensrückzahlung und<br />

der übertragene Kaufpreisforderung. Bei einem Mangel bleibt der Darlehensvertrag<br />

daher weiter bestehen da der Vertrag rechtlich selbstständig ist. Es handelt sich<br />

nicht um eine Geschäftsgrundlage, da diese voraussetzt, dass sich derjenige der sich<br />

auf die Geschäftsgrundlage stützt diese nicht voraussehen kann. Dies kann aber bei<br />

einem Auto durchaus sein. Man muss sich den speziellen wirtschaftlichen Hinter-<br />

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grund anschauen. Der Finanzierungsvertrag lebt ja nur vom Kaufvertrag. Der Käufer<br />

ist bei Auflösung einem Aufspaltungsrisiko ausgesetzt. Der Kaufvertrag und der<br />

Darlehensvertrag können sich daher konträr entwickeln. Dies ist für den Verbraucher<br />

gefährlich und daher hat der Gesetzgeber § 18 KSchG geschaffen. In den Fällen,<br />

wo Kaufvertrag und Darlehensvertrag für den Käufer eine wirtschaftliche Einheit<br />

bilden kann der Käufer alle Einwendungen gegen den Verkäufer auch dem Finanzierer<br />

gegenüber einwenden (Einwendungsdurchgriff). Durch eine gesetzliche<br />

Norm wird das geschaffen, was bei der Abtretungskonstruktion gilt. Das Aufspaltungsrisiko<br />

wird daher beseitigt. Eine wirtschaftliche Einheit liegt insb vor, wenn<br />

der Verkäufer und der Finanzierer oft solche Geschäfte zusammen machen. Dies gilt<br />

auch, wenn der Verkäufer und der Finanzierer in <strong>Recht</strong>sbeziehung treten (Zession).<br />

Der Käufer kann die gezahlten Raten dann wieder gem § 1435 kondizieren. Eine direkt<br />

geleistete Anzahlung könnte ebenfalls gem § 1435 kondiziert werden. Der Finanzierer<br />

hat den Kaufpreis zunächst direkt an den Verkäufer ausgezahlt. Von wem<br />

kann er diesen verlangen? Klar ist, dass beide Verträge wegfallen. Nach der hA kann<br />

der Finanzierer es vom Verkäufer kondizieren, da man bereicherungsrechtlich einfach<br />

den realen Zahlungsflüssen folgt.<br />

§ 18 wird analog angewendet auch wenn kein Abzahlungsgeschäft vorliegt (zB Kauf<br />

eines Einfamilienhauses), da das Abspaltungsrisiko auch dort gegeben sein kann.<br />

Erfasst von der analogen Anwendung sich auch reine Unternehmerverträge.<br />

5.2.4. Spezifikationskauf<br />

Hier gibt es eine neue Regelung durch das UntRÄG. <strong>Recht</strong>sdogmatisch handelt es sich<br />

beim Spezifikationskauf um eine Wahlschuld mit Wahlrecht des Gläubigers. Geregelt ist es<br />

in den §§ 1063b, 906 Abs 2. Abs 1 regelt dabei die Wahlschuld mit Wahlrecht des Schuldners.<br />

§ 906 Abs 2 geht vor, ist aber im Wesentlichen gleich zu § 1063b.<br />

Bsp: Ein Inneneinrichter bestellt Tapeten für seine Klienten. Dabei ist unklar wieviele<br />

Blümchentapeten er benötigt. Um sich aber die Laufmeter zu sichern, schließt er schon<br />

jetzt einen Kaufvertrag ab. Sie vereinbaren aber, dass der Käufer (Inneneinrichter) sagen<br />

soll ob er 3.000, 4.000 oder 5.000 Laufmeter braucht. Der Leistungsgenstand steht noch<br />

nicht fest, dh der Anspruch ist nicht fällig. Der Verkäufer kann nun mangels Fälligkeit<br />

nicht klagen.Der Verkäufer hat nun zwei Möglichkeiten:<br />

1. Er kann nach wie vor auf die Spezifikation des Käufers warten und eine angemessene<br />

Frist setzen (§ 918). Dies ist eine Besonderheit, da § 918 einen Schuldnerverzug<br />

voraussetzt. Schuldnerverzug setzt wiederum die Fälligkeit der zugrundeliegenden<br />

Forderung voraus. Diese ist aber hier nicht gegeben.<br />

2. Der Verkäufer kann aber auch selbst die Spezifikation nach billigem Ermessen<br />

festsetzen. Er könnte in diesem Fall daher auf 5.000 spezifizieren. Er wird dies dem<br />

Käufer mitteilen und ihm eine Möglichkeit zur Gegenspezifizierung geben. Spezifiziert<br />

der Käufer nun nicht selbst, wird die Spezifikation durch der Verkäufer wirksam.<br />

5.3. Werkvertrag<br />

Dies ist insb für Iro, Jud, Wendehorst, Rabl wichtig.<br />

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Beim Werkvertrag verpflichtet sich Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur<br />

Herstellung eines Erfolges. § 1151 spricht von der Herstellung eines Erfolgs gegen Entgelt.<br />

Ein Werkvertrag ist zwar idR entgeltlich, kann aber auch unentgeltlich sein. Beim unentgeltlichen<br />

Werkvertrag kann es keine Gewährleistung geben.<br />

Der Werklohnanspruch wird fällig mit Beendigung des Werkes, dh wenn der Erfolg<br />

hergestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verjährung. Üblicherweise ist bei<br />

einem Kaufvertrag das Entgelt schon vorab bestimmt. Die Leistung des Werkvertrages ist<br />

hingegen variabel und nicht genau festzustellen. Es ist ein Erfolg geschuldet. Man weiß<br />

nicht vorweg ob der Gutachter 5 oder 7 Stunden brauchen wird, der Baumeister 50.000<br />

oder 52.000 Ziegel brauchen wird. Üblicherweise wird sich der Werkunternehmer für seine<br />

Leistung entsprechend entlohnen lassen. Es gibt auch Fälle, in welchen ein Fixpreis<br />

ausgemacht wird. Sollte sich der Werkunternehmer verschätzen so hat er je nach Richtung<br />

einen höheren oder niederen Gewinn bis Verlust. IdR erfolgt die Verrechnung nach Einheitspreisen.<br />

Pro Stunde oder Leistung wird ein bestimmter Betrag festgelegt.<br />

Eine Forderung kann erst dann fällig werden, wenn der Schuldner weiß, wie hoch seine<br />

Schuld ist. Bevor der Werkunternehmer keine Honorarnote nicht gelegt hat, kann der<br />

Werklohnanspruch nicht fällig werden. Üblicherweise beginnt die Verjährung mit der<br />

ersten Möglichkeit der Geltendmachung, dh der Fälligkeit. Wenn sich der Werkunternehmer<br />

Zeit lässt hätte dies die Konsequenz, dass die Verjährung hinausgeschoben werden<br />

würde. Dies kann nicht sein. Die Forderung verjährt daher zB nach drei Jahren ist aber<br />

noch fällig. Eine Forderung kann daher verjähren bevor sie fällig geworden ist. Die Verjährung<br />

kann ab der ersten objektiven Möglichkeit zur Stellung der Honorarnote zu laufen beginnen.<br />

Wenn nicht der Normalfall vorliegt, also der Werklohn im Vorhinein feststeht, beginnt<br />

die Verjährung gem § 1170 ab der Beendigung des<br />

Ein Kostenvoranschlag ist eine Wissenserklärung. Diese Wissenserklärung wird zur<br />

Grundlage des Vertrages, dh von zwei Willenserkörungen gemacht. Es stellt sich nun die<br />

Frage, was ist wenn der Werkvertrag von den tatsächlichen Kosten abweicht. Man muss<br />

unterscheiden.<br />

1. Bei einem Kostenvoranschlag unter Garantie seiner Richtigkeit<br />

1. Mehrkosten kann man nicht verlangen<br />

2. Wenigerkosten muss der Werkunternehmer dem Werkbesteller abziehen<br />

Der Kostenvoranschlag unter Garantie ist daher für den Werkunternehmer ungünstiger<br />

als der Pauschalpreis.<br />

2. Im ABGB wird aber iZw von einem Kostenvoranschlag ohne Garantie ausgegangen:<br />

1. Der Werkbesteller muss unwesentliche Überschreitungen (ca 15% bei kleinen<br />

Projekten, 5-10% bei größeren Projekten) hinnehmen.<br />

2. Wenn der Werkunternehmer bemerkt, dass er erheblich überschreiten wird<br />

muss er den Werkbesteller waren und ihm dadurch ein Wahlrecht einräumen.<br />

Das Wahlrecht ist zwischen Abbrechen und Änderung des Kostenvoranschlags.<br />

Tritt man vom Vertrag zurück muss man nur die bis dahin angefallenen Kosten<br />

ersetzen.<br />

Wenn der Werkunternehmer den Werkbesteller nicht warnt, dann verliert er<br />

den Anspruch auf die Mehrarbeit. Nach der Rsp ist dies alles über dem Kosten-<br />

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voranschlag (Wortlaut des Gesetzes), nach einem Teile der Lehre bis zur Erheblichkeit<br />

nichts, danach alles über dem Kostenvoranschlag (Ratio des Gesetzes).<br />

Im Extremfall wäre nach der Ansicht der Lehre bei 10% + 1 Euro nur ein Anspruch<br />

auf den geringeren Preis. Dies hat auch einen pönaler Charakter und soll<br />

einen Verhaltensanreiz setzen.<br />

Bsp: Kostenvoranschlag für Bau um 100, tatsächlich kostet es 110. Ohne Warnung<br />

kann der Werkunternehmer nur 100, nach einem Teil der Lehre 110 verlangen.<br />

Wären es tatsächlich 111, so stünden nach dem Teil der Lehre nur 100<br />

zu.<br />

Das KSchG vermutet in § 5 Abs 2 iZw die Garantie der Richtigkeit. Im ABGB ist ausdrücklich<br />

nur eine hinreichende Bestimmtheit. Hier muss man aber „ausdrücklich“ ernst<br />

nehmen.<br />

Der Werkunternehmer hat im Verhältnis zum Verkauf ein hohes Risiko im Insolvenzfall<br />

des Werkbestellers. Er muss de facto immer vorleisten. Er hat einen Anspruch idR erst<br />

nach Beendigung. Diese Regelung ist jedoch dispositiv. Das Zug-um-Zug-Prinzip bleibt<br />

durch das Zurückbehaltungsrecht gewahrt. Wenn eine Sache zur Verbesserung übergeben<br />

wird, muss man das Zurückbehaltungsrecht an der Sache auf § 471 gestützt. Im Randbereich<br />

hat man andere <strong>Recht</strong>sfolgen als § 1052. Bei einem Bauwerk gilt der Grundsatz superficies<br />

solo cedit. Wenn ein Haus auf einer fremden Liegenschaft gebaut wird, wird jeder<br />

eingebaute Ziegel unselbstständiger Bestandteil der Liegenschaft und somit Eigentum des<br />

Werkbestellers. Er hat daher kein Zurückbehaltungsrecht. Der Gesetzgeber hat sich auf<br />

Druck der Wirtschaftskammer zu § 1170b hinreißen lassen. Das Risiko des Bauunternehmers<br />

wird dabei entschärft. Ein Fünftel muss schon im Vorhinein bezahlt werden. Bei einer<br />

Werkdauer von drei Monaten oder weniger besteht ein Anspruch auf zwei Fünftel.<br />

Durch die Sicherstellung wird der Werkbesteller vorleistungspflichtig und trägt das Risiko.<br />

Die Bauhandwerkersicherung besteht nur bei Unternehmern. Bei Privaten gilt dies nicht.<br />

§ 1170b ist vielfach totes <strong>Recht</strong>. Wenn der Werkbesteller groß ist, wird sich der Werkunternehmer<br />

hüten das Fünftel einzuklagen.<br />

Der Werkunternehmer schuldet den Erfolg. Was passiert, wenn der Erfolg nicht eintritt,<br />

das Werk also vor Übertragung auf den Werkbesteller zufällig untergeht. Hier sind zwei<br />

Fälle zu unterscheiden: Das Werk wurde schon fertiggestellt (zB Gemälde wurde gemalt,<br />

Einbrecher stiehlt es vor oder nach vereinbarter Übergabe). Hier gelten ab Fertigstellung<br />

die Gefahrtragungsregeln des Kaufvertrages. Dadurch, dass der Werkunternehmer den Erfolg<br />

schuldet, hat er die Gefahr in jenen Fällen zu tragen, in denen das Werk durch Umstände<br />

in seiner oder der neutralen Sphäre (Zufall) befindet.<br />

Das Bestellen eines Taxis ist ein Werkvertrag. Wen man verschläft, wird der Erfolg vereitelt.<br />

Der Taxifahrer kann dann die Rechnung schicken, da er bereit war. Das Werk wurde<br />

aus der eigenen Sphäre vereitelt. Wenn der Taxifahrer verschläft hat er die Fertigstellung<br />

vereitelt und man muss nicht zahlen. Wenn der Taxifahrer im Straßenverkehr stecken<br />

bleibt kommt der Umstand aus einer neutralen Sphäre, dh der Taxifahrer hat die Preisgefahr<br />

zu tragen und es kommt zu keiner Zahlungspflicht.<br />

Wichtig ist, dass das Werk nicht mehr erfüllt werden kann. Die Frage der Preisgefahr<br />

stellt sich daher immer erst, wenn man die Frage der Leistungsgefahr beantwortet<br />

hat. Preisgefahr bedeutet immer, dass der Geldleistungsschuldner bezahlen muss obwohl<br />

er nichts bekommt.<br />

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Wenn der Werkunternehmer durch Umstände aus der Sphäre des Bestellers nicht komplett<br />

verhindert wird, sondern nur die Werkerstellung verzögert wird, kann der<br />

Werkunternehmer eine angemessene Entschädigung fordern (§ 1168 Abs 1 S 2).<br />

Wenn sich nachträglich herausstellt, dass das Werk einen Mangel hat ist die Frage<br />

gleich. Man kann nicht für etwas gewährleisten, für das man nicht die Gefahr tragen muss.<br />

Ein typischer Fall für das Scheitern in der Sphäre des Bestellers sind, wenn der vom<br />

Werkbesteller beigestellte Stoff untauglich war oder seine Anweisung falsch war.<br />

Wenn man ein Haus baut benötigt man einen geeignet Untergrund. Ein Lehmboden wäre<br />

etwa nicht sehr geeignet. Wer hat das Baugrundrisiko zu tragen? Der Baugrund ist ein<br />

Stoff, welcher aus der Sphäre des Bestellers kommt. Daher hat der Besteller das Risiko, dh<br />

die Preisgefahr zu tragen. Es gibt daher keine Gewährleistung. Man kann nicht durch die<br />

Übergabe die Wertungen auf den Kopf stellen. Den Werkunternehmer trifft allerdings eine<br />

Warnpflicht. Er muss den beigegebenen Stoff untersuchen und sollte er ein Risiko feststellen<br />

den Besteller darauf hinweisen. Wen den Werkbesteller einen untauglichen Stoff beigestellt<br />

hat und der Werkunternehmer die Warnpflicht verletzt hat, muss der Werkunternehmer<br />

das Risiko tragen, da seine Sphäre noch mangelhafter ist. Das Verschulden des<br />

Werkunternehmers ist idR objektiviert durch § 1299 (Sachverständiger). Wenn keine Untersuchungspflicht<br />

mehr vorliegt (nach Anfang, während Verrichtung), dann muss er den<br />

Werkbesteller trotzdem warnen. Der Werkunternehmer muss sogar dann warnen, wenn<br />

der Besteller selbst Sachverständiger ist zB einen Plan von einem Architekten beistellt.<br />

Den Werkbesteller trifft dann keine Untersuchungspflicht (er darf darauf vertrauen). Sollte<br />

er aber erkennen, dass der Plan unrichtig ist, dann muss er warnen.<br />

Bei der geteilte Gewährleistung werden die Nachteile aufgeteilt. Hat der Werkbesteller<br />

aufgrund der mangelhaften Errichtung einen Verbesserungsanspruch würde das ohne Mitverschulden<br />

bedeutet, dass ohne Entgelt zu verbessern ist. Bei der geteilten Gewährleistung<br />

kann der Werkunternehmer die Hälfte der Kosten auf den Werkbesteller abwälzen.<br />

Die an sich verschuldensunabhängige Gefahrtragung wird daher an das Verschulden geknüpft.<br />

Daher muss man auch das Verschulden des Bestellers beachten.<br />

5.4. Schenkungsvertrag<br />

Bei der Schenkung ist die Besonderheit die Freigiebigkeit einer Seite. Unentgeltlichkeit<br />

reicht nicht aus. Unentgeltlich heißt nur, dass die Leistung ohne Gegenleistung erfolgt.<br />

Freigiebigkeit ist eine gegenleistungsfreie Leistung ohne Verpflichtung. Die Unterhaltspflicht<br />

ist auch unentgeltlich aber nicht freigiebig.<br />

Die Schenkung ist für den Schenkenden beschwerlich, da er keine Gegenleistung bekommt.<br />

Man muss ihn daher bremsen und ihm Formvorschriften auferlegen. Dadurch<br />

kann er noch mal nachdenken. Es ist zB die tatsächliche Übergabe (nicht zwingend Übergabeformen<br />

für Eigentumsübertragung) erforderlich. Das Besitzkonstitut ist nicht ausreichend,<br />

da sich in der Außenwelt nichts ändert. Der Formzweck bei der Schenkung einer<br />

Liegenschaft ist erfüllt, wenn man den Besitz einräumt (das Eigentum wird dadurch aber<br />

noch nicht übertragen → Intabulation). Eine andere Möglichkeit ist die Errichtung einer<br />

schriftlichen Urkunde. Bei einer verbrieften Forderung (zB Inhaberpapier) kann man diese<br />

übertragen. Wenn die Forderung nicht verbrieft ist, reicht die Verbriefung nicht aus? Es ist<br />

dann ein Notariatsakt erforderlich. § 938 gilt zum Teil nicht mehr, da ihm materiell durch<br />

§ 1 Abs 1 lit d NotAktG derogiert wurde.<br />

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Strittig ist ob die Voraussetzungen des § 871 angewandt werden müssen. Eher nicht?<br />

Motivirrtümer sind grundsätzlich auch unbeachtlich. Dies ergibt sich aus dem Widerrufsgründen<br />

(Bedürftigkeit, grober Undank, etc) . Diese bräuchte man nicht wenn man jeden<br />

Irrtum über Zukünftiges aufgreifen könnte.<br />

Wenn Schenkungsversprechen nicht erfüllt werden gibt es drei Fallkonstellationen:<br />

1. Der Geschenkgeber erfüllt seine Leistungspflicht schlecht (Kranker Hund →<br />

Tierarztkosten: Mangelschaden). Der Hund wird krank, da er nach der Schenkung<br />

schlecht gepflegt wurde. Hier wurde die vertragliche Leistungspflicht nicht erfüllt.<br />

Dies kann nur bei einem Notariatsakt möglich sein, da nicht übergeben wurde.<br />

In einem entgeltlichen Vertrag müsste man den Nichterfüllungsschaden zahlen, dh<br />

die Tierarztkosten begleichen, da ein gesunder Hund geschuldet ist. Auch bei der<br />

Schenkung ist der Nichterfüllungsschaden zu ersetzen, wobei die hA durch ergänzende<br />

Vertragsauslegung davon ausgeht, dass die Haftung für leichte Fahrlässigkeit<br />

abbedungen wurde.<br />

2. Wenn sich Mangelschaden, sondern auch einen Mangelfolgeschaden (Schäden<br />

in sonstigen <strong>Recht</strong>sgütern im bestehenden Eigentum des Beschenkten). Hier kann<br />

die ergänzende Vertragsauslegung nicht mehr greifen, da jeder das Interesse hat,<br />

dass seine <strong>Recht</strong>sgüter nicht beschädigt werden. Der Geschenkgeber haftet daher<br />

auch schon bei leichter Fahrlässigkeit.<br />

3. Wenn eine fremde Sache geschenkt wird, dann wird der Schenkende nur bei<br />

wissentlicher Schenkung der fremden Sache ersatzpflichtig (§ 945). Diese Norm<br />

passt nicht in das System. Wenn man wissentlich eine fremde Sache verschenkt,<br />

verschenkt man eine Sache mit einem <strong>Recht</strong>smangel.<br />

5.5. Auftrag<br />

Der Auftrag ist ein Vertrag, wo sich der Beauftragte dem Auftraggeber gegenüber zur<br />

Wahrung von dessen Interesse durch rechtsgeschäftliche oder überhaupt durch <strong>Recht</strong>shandlungen<br />

verpflichtet. Es ist ähnlich zum Dienstvertrag nur ein Bemühen geschuldet. Es<br />

gibt daher keine Gewährleistung, da diese eine Erfolgspflicht voraussetzt.<br />

Bei der Risikohaftung des Auftraggebers haftet der Auftraggeber verschuldensunabhängig<br />

für die auftragstypischen Gefahren. Er trägt sozusagen die Betriebsgefahr des Auftrages.<br />

Da der Beauftragte im Interesse den guten Tropen hat, soll er auch den bösen haben.<br />

Man wendet § 1014 analog auf den Dienstvertrag an, etwa wenn der Dienstnehmer mit<br />

seinem eigenen Auto für den Dienstgeber tätig wird. Das Risiko des Unfalls hat der Dienstgeber<br />

nach § 1014 analog zu tragen. Er hat daher den Schaden des Dienstnehmers zu ersetzen.<br />

Selbst wenn den Dienstnehmer ein Verschulden trifft hat der Verdienstgeber dafür<br />

einzustehen. Das Mitverschulden des Dienstnehmers wird jedoch haftungsmildernd berücksichtigt<br />

(gemäßigt nach DHG).<br />

5.6. Fernabsatz<br />

Dies ist wichtig für Zankl!<br />

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Der Fernabsatz hat Besonderheiten in § 5 ff KSchG. Der Vertrag wird ausschließlich über<br />

Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet, Versandkatalog) abgeschlossen.<br />

Das Gesetz zieht hier einen Schutz insb durch ein Widerrufsrecht gem § 5b KSchG ein. Der<br />

Verbraucher hat ja keine Chance die Ware vorher anzuschauen. Beim Haustürgeschäft<br />

wird versucht eine Überrumpelungsfunktion zu entschärfen. Daher gibt es auch keinen<br />

Rücktritt, wenn man den Vertrag selbst anbahnt.<br />

Versteigerungen sind vom Bereich des Fernabsatzes und damit vom Rücktrittsrecht<br />

ausgeschlossen. Fällt eBay darunter? Zwischen Privaten kommt das Rücktrittsrecht sowieso<br />

nicht zum Tragen. Nach der hA sind eBay-Versteigerungen nicht erfasst. Teleologisch<br />

kann man dies begründen, da § 5b die gerichtliche Versteigerung vor Augen hatte. Würde<br />

man in derartigen Fällen den Rücktritt zulassen, könnten die Versteigerungshäuser zusperren.<br />

Bei der typischen Versteigerung stellt der Offerent immer das Gebot. Das Gebot<br />

wird durch den Zuschlag angenommen. Bei eBay ist es genau umgekehrt. Man stellt selbst<br />

ein verbindliches Angebot, da man sich verpflichtet mit demjenigen einen Vertrag abzuschließen,<br />

der am Ende der Frist das höchste Gebot abgegeben hat. In Österreich kann es<br />

darauf nicht ankommen.<br />

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Liedermann: Donnerstag: 28. Mai 2009<br />

ANFANG: Die ersten 90 Minuten sind unvollständig.<br />

5.7. Verwahrungsvertrag<br />

Der Verwahrungsvertrag ist von der Leihen, dem Darlehen, dem depositium irregulare<br />

und dem Auftrag abzugrenzen.<br />

Bsp: Ein antiker Schrank wird durch einen Blitzeinschlag zerstört. Der Verwahrer rettet<br />

nur die eigenen Sachen. Gem § 964 besteht keine Haftung für den Zufall. Wenn die eigenen<br />

Sachen auch zerstört werden gilt § 967 kommt es zu einem Ersatz des Hinterlegers?<br />

Bei der casus mixtus Haftung wird auch für den Zufall gem § 967 gehaftet.<br />

5.8. Reiseveranstaltungsvertrag<br />

Die zwingenden Gewährleistungsbehelfe sind auch für die Geschäftsreisenden anwendbar.<br />

Es gibt auch die Möglichkeit die Reise bei Verhinderung zu übertragen.<br />

ENDE der ersten 90 Minuten.<br />

5.9. Verbraucherschutzrecht<br />

5.9.1. Anwendungsbereich<br />

Ein Unternehmen ist auf Dauer angelegt. Man ist dabei schon ab der ersten Handlung<br />

Unternehmer. Die Tätigkeit muss selbstständig sein, dh nicht als Angestellter verrichtet<br />

werden. Sie muss wirtschaftlich sein, aber nicht zwingend auf Profit gerichtet sein. Die juristischen<br />

Personen des öffentlichen <strong>Recht</strong>s sind immer Unternehmer. Verbraucher ist wer<br />

nicht Unternehmer ist. Das Geschäft muss zum Unternehmen gehören. Wenn sich der Unternehmer<br />

privat eine CD kauft, gehört es daher nicht zum Unternehmen. Gem § 344 UGB<br />

gelten Geschäfte iZw als zum Geschäft gehörig.<br />

Ausnahmen sind die Gründungsgeschäfte bei natürlichen Personen. Geschäfte vor Aufnahme<br />

des Betriebes zur Schaffung der Voraussetzungen sind ausgenommen. Dies gilt nur<br />

für natürliche Personen, da die Organe einer juristischen Person idR schon vertrauter mit<br />

der Materie sind. Arbeitsverträge sind auch ausgenommen, weil das Arbeitsrecht viel genauer<br />

zugeschnitten ist.<br />

Bsp: Anton kauft beim Autohändler ein Auto, welches er 50/50 privat und beruflich<br />

nutzen will. Sobald irgendeine berufliche Tätigkeit dabei ist ist die Unternehmereigenschaft<br />

gegeben. Dies gilt nur nicht bei vernachlässigbaren Nutzungen.<br />

Bsp: Viktor will einen Computer „als Unternehmer“ kaufen um bessere Konditionen<br />

zu bekommen.Hier gibt es eine Verletzung einer Schutz- und Sorgfaltspflicht, die Schadenersatz<br />

nach sich ziehen kann. Das KSchG kommt aber trotzdem zur Anwendung.<br />

Bsp: Die Unternehmerin Ulrike kauft für die Wohnung, welche auch ihr Büro ist ein Telefon.<br />

Es ist nicht klar, ob das Telefon privat oder beruflich genutzt werden soll.<br />

Hier kommt die Zweifelsregel zur Anwendung und es zählt zum Unternehmen. Das<br />

KSchG kommt daher nicht zur Anwendung.<br />

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5.9.2. Rücktrittsrechte<br />

Die Haustürgeschäfte gehen zurück auf eine der ersten RL zurück. Ein Haustürgeschäft<br />

liegt vor, wenn das Geschäft außerhalb der zum geschäftlichen Zwecke dauernd benutzten<br />

Räume stattfindet. Das gleiche gilt für Werbefahrten. Ausnahmen bestehen, wenn<br />

der Verbraucher das Geschäft angebahnt hat. Der Verbraucher kann sich dabei vorbereiten<br />

und hat somit kein Rücktrittsrecht. Ausgenommen ist das Rücktrittsrecht auch, wenn keine<br />

Besprechung vorangegangen ist. Es gibt außerdem Bagatellgrenzen von 15€ und 45€.<br />

Beim Fernabsatz dürfen die Geschäfte über ausschließlich Fernkommunikationsmittel<br />

(gleichzeitige körperliche Abwesenheit möglich) abgeschlossen werden. Ausgenommen<br />

sind Finanzdienstleistungen, Immobilien, Warenautomaten, Versteigerungen (eBay = eher<br />

keine Versteigerung). Wenn mit den Dienstleistungen schon vereinbarungsgemäß innerhalb<br />

von sieben Werktagen begonnen wurde, dann besteht das Rücktrittsrecht nicht.<br />

Ebenfalls ausgenommen sind Dienstleistungen des Finanzmarktes. Das gleiche gilt bei<br />

leicht verderblichen Sachen und solchen Sachen, die nach Kundenspezifikationen angefertigt<br />

wurden. Ausgenommen sind auch entsiegelte Software und Audio- und Videoaufzeichnen,<br />

Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, Lotterie-Dienstleistungen, Hauslieferungen<br />

und Freizeit-Dienstleistungen.<br />

Im Fernfinanzbereich sind Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen erfasst.<br />

Ausgenommen sind Dienstleistungen, die Schwankungen unterliegen, kurzfristige Angelegenheiten,<br />

(zB von Gepäckversicherung nach Urlaub zurücktreten).<br />

Sonstige Rücktrittsrechte sind: Änderung maßgeblicher Umstände (§ 3a KSchG), Immobiliengeschäfte<br />

(§ 30a KSchG), Reiseveranstaltungsverträge (§ 31c Abs 2 KSchG), Teilzeitnutzung<br />

(§ 6 TNG).<br />

5.9.2.1. Gemeinsame Bestimmungen<br />

Rücktrittsrechte sind befristet. Üblicherweise gibt es zwei Fristen. Die erte Frist beginnt<br />

mit Vertragsschluss und ist absolut. Manchmal gibt es eine relativ kurze Frist, die zB mit<br />

Erfüllung der Informationspflichten zu laufen beginnt.<br />

In der Ausübung gibt es manchmal Formvorschriften: Rücksendung der Vertragsurkunde<br />

mit Vermerk, Schriftlichkeit, Formfreiheit.<br />

Normalerweise reicht das rechtzeitige Absenden.<br />

5.9.2.2. Rückabwicklung<br />

Der Unternehmer muss seine Leistung mit Zinsen zurückstellen. Die reine Übernahme berechtigt<br />

noch nicht zu einer Wertminderung. Wenn man das gleiche wie im Geschäft<br />

macht (dh nicht benutzt) gibt es keine Ansprüche auf Benutzung oder Wertminderung.<br />

Die Rückstellung geht auf Risiko des Unternehmers. Der Verbaucher muss nur Schäden<br />

ersetzen, wenn ihm ein klarer oder überwiegender Vorteil daraus entstanden ist. Wenn die<br />

Sache am Rückweg untergeht hat er keinen Vorteil und den Unternehmer trifft das Risiko.<br />

Rücksendungskosten (§ 5g KSchG) müssen nur bezahlt werden, wenn dies ausgemacht<br />

wurde.<br />

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5.9.3. Unzulässige Vertragsbestandteile<br />

Es geht um § 6 KSchG. Abs 1 ist jedenfalls unzulässig, Abs 2 nur unzulässig wenn es nicht<br />

im Einzelnen ausgehandelt wurde. Abs 3 enthält das Transparenzgebot. Nach dem Transparenzgebot<br />

fällt die ganze Klausel weg, wenn nicht das Gegenteil günstiger ist.<br />

Der Unternehmer hat folgende AGB in seinem Webshop:<br />

• Eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums ist ausgeschlossen (Abs 1 Z14).<br />

• Die Fragen werden endgültig von einem Schiedsgericht entschieden (Abs 2 Z 7).<br />

• Eine Haftung ist ausgeschlossen, soweit es gesetzlich zulässig ist (Abs 3). Den Haftungsausschluss<br />

schränken ansonsten Abs 1 Z 9, Abs 2 Z 5 ein.<br />

• Die Artikel sind kein Angebot. Der Vertrag kommt durch Annahme des Unternehmers<br />

zustande. Bis dahin in der Verbraucher gebunden (Abs 1 Z 1).<br />

• Gewährleistungsrechte sind vom jeweiligen Hersteller zu erfüllen (Abs 2 Z 2).<br />

• Der befristete Vertrag wird automatisch verlängert wenn nicht vier Wochen vorher<br />

gekündigt wird. Die Kündigung kann nur durch das Formular erfolgen (Abs 1 Z2,<br />

Z4). Wenn man einen unbefristete Vertrag hat ändert sich praktisch nichts, man<br />

verpasst nur einen Kündigungstermin.<br />

• Durch Klick auf „Bestellen“ bestätigt der Verbraucher, dass die AGB im Einzelnen<br />

ausgehandelt wurden (Abs 1 Z 11). Die Beweislast wird dem Verbraucher aufgebürdet,<br />

obwohl er sie an sich nicht tragen müsste.<br />

5.9.4. Gewährleistungsrecht<br />

Die Gewährleistung ist gegenüber Verbrauchern verpflichtend.<br />

Normalerweise gibt es zunächst die Übergabe und dann die Montage. Gewährleistung hat<br />

man normalerweise nur für Mängel, die im Zeitpunkt der Übergabe schon angelegt waren.<br />

Danach hätte man einen Mangelfolgeschaden. Dies ist zB ein Problem bei IKEA-Regalen<br />

welche montiert werden. Bei mangelhafter Anleitung ist die Montage durch den Verbraucher<br />

ein Mangelfolgeschaden (§ 9a KSchG). Man könnte dies über einen Weiterfresserschaden<br />

lösen.<br />

Der Erfüllungsort ist grundsätzlich bei Holschulden beim Unternehmern, bei Bringschulden<br />

beim Verbraucher, bei Schickschulden beim Unternehmer. § 9 KSchG weicht insofern<br />

ab, da er an den Übergabeort anknüpft. Bei Schickschulden ist der Ort daher beim<br />

Verbraucher (§ 8 KSchG).<br />

5.9.5. Terminsverlust<br />

Die Voraussetzungen des Terminsverlust sind:<br />

1. Schuld in Raten<br />

2. Vertraglich vereinbart<br />

3. Unternehmer hat Leistungen bereits erbracht<br />

4. zumindest eine rückständige Leistung, seit mindestens sechs Wochen fällig<br />

5. Mahnung (Androhung des Terminsverlust , Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen)<br />

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Den Verzug kann man einfacher geltend machen, es ist aber rückabzuwickeln. Beim Terminsverlust<br />

bekommt man alle Raten mit Zinsen.<br />

5.9.6. Verbraucherkredite<br />

Ehegatten müssen gem § 25a informiert werden. Die Konsequenz ist sonst nur eine Verwaltungsstrafe!<br />

§ 25b unterscheidet ob der Verbraucher Solidarschuldner (Mahnung oder sonstige Erklärung<br />

wegen Säumigkeit) oder Bürger oder Garant (Verständigung über die Säumigkeit) ist.<br />

Im zweiten Fall gibt es neben der Verwaltungsstrafe auch keine Haftung für dafür entstandene<br />

Zinsen.<br />

§ 25c enthält auch Informationspflichten für Verbraucher die Interzedenten sind.<br />

Bsp: Ehegattenbürgschaft. Hier wird die Sittenwidrigkeit analog angewandt (§ 879 Abs<br />

2 Z 4). Bei § 25d KSchG gibt es ein Mäßigungsrecht für Verbraucher. Die Kriterien sind<br />

ähnlich: unbilliges Missverhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und der Höhe der Bürgschaft,<br />

fremde Verbindlichkeit, Gläubiger weiß dies. Die <strong>Recht</strong>sfolge ist diesmal ein Mäßigungsrecht.<br />

Abs 2 enthält die Dinge, die insb zu berücksichtigen sind: Interessen des<br />

Gläubigers, Nutzen des Interzedenten, Verschulden, etc.<br />

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Rudolf: Freitag: 29. Mai 2009<br />

6. UN-Kaufrecht (UNK)<br />

Artikel ohne Bezeichnung eines bestimmten Gesetzes beziehen sich in diesem<br />

Abschnitt immer auf das UNK.<br />

6.1. Allgemeines<br />

Das UNK ist österreichisches <strong>Recht</strong> und nicht etwas internationales, ausländisches, oder<br />

fremdes <strong>Recht</strong>. Es ist österreichisches <strong>Recht</strong>, weil der Nationalrat den Staatsvertrag ratifiziert<br />

hat. Über 70 Staaten haben diesen Staatsvertrag bereits ratifiziert. Das Übereinkommen<br />

ist in allen diesen Staaten in Kraft. In diesen Staaten gilt wortwörtlich gleiches <strong>Recht</strong>.<br />

Der gleiche internationale Sachverhalt wird von einem österreichischen, italienischen oder<br />

amerikanischen Gericht daher gleich entschieden.<br />

Der Vorteil liegt aus österreichischer Sicht darin, dass man seine Kaufverträge für verschiedene<br />

Länder nach einem Regelwerk erstellen kann. Das UNK ist materiell vereinheitlichtes<br />

<strong>Recht</strong>. Es ist daher unerheblich ob das UNK als österreichisches, deutsches oder<br />

italienisches <strong>Recht</strong> gilt. Die Anwendung bewirkt im internationalen Handel daher eine<br />

Kostenreduktion.<br />

Die Vorschriften des UNK stehen zum ABGB und UGB und KSchG im Verhältnis der Spezialität.<br />

Ist das UNK anwendbar, so verdrängt es die entsprechenden Bedingungen des<br />

ABGB, UGB und KSchG.<br />

Das UNK ist internationales <strong>Recht</strong>, da es von einer internationalen Organisation ausgearbeitet<br />

wurde. Durch den Charakter eines Staatsvertrages kann man es nicht mit dem<br />

<strong>Recht</strong>sverständnis des ABGB interpretieren. Es gäbe 70 unterschiedliche Interpretationen,<br />

wenn man es national interpretieren würde. Auf der Ebene der <strong>Recht</strong>sanwendung wäre<br />

das <strong>Recht</strong> daher uneinheitlich.<br />

Das UNK ist im Wesentlichen in drei Teile gegliedert:<br />

1. Anwendungsbereich<br />

2. Vertragsabschluss (im Wesentlichen Übereinstimmung mit dem ABGB)<br />

3. Pflichten des Verkäufers und Käufers → Leistungsstörungsrecht mit <strong>Recht</strong>sbehelfen<br />

und Schadenersatz.<br />

6.2. Anwendungsbereich<br />

Fall : Die Bauhof-GmbH als Käuferin mit Niederlassung in Regensberg (Deutschland)<br />

kaufte bei der Hopfen-GmbH in Linz 10 Tonnen Hopfen zum Marktwert. Bei Vertragsabschluss<br />

war der Hopfen noch nicht erntereif. Die Verkäuferin soll die Ware nicht an die<br />

Käuferin in Deutschland, sondern an eine Abnehmerin erfolgen. Diese Abnehmerin hat<br />

ihren Sitz in einem Nichtvertragsstaat.<br />

Den Anwendungsbereich legt Art 1 fest. Das Übereinkommen ist anzuwenden auf Kaufverträge<br />

über Waren. Weder der Begriff Kaufvertrag, noch der Begriff Ware ist legal definiert.<br />

1. Der Kaufvertrag ist nicht problematisch: Ware gegen Preis.<br />

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2. Unter Ware kann man hingegen sehr viel verstehen. Unstrittig ist es, dass es sich<br />

um bewegliche Sachen handeln soll. Liegenschaften sind daher nicht vom UNK erfasst.<br />

Übereinstimmung ist auch in der Körperlichkeit gegeben. Wann muss die<br />

Ware beweglich sein? Es kommt nur auf den Zeitpunkt der Lieferung an. Eine<br />

Ware, die vor der Lieferung unbeweglich ist, kann daher dem UNK unterliegen.<br />

Ebenso kann eine an sich bewegliche Sache durch den Einbau unbweglich werden<br />

und daher nicht dem UNK unterfallen. Es kommt eben nur auf den Zeitpunkt der<br />

Lieferung an.<br />

3. Weiters benötigt man die Internationalität. Diese wird dadurch hergestellt, dass<br />

Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Staaten ihre Niederlassung haben. Es<br />

kommt nicht darauf an, dass diese Staaten Vertragsstaaten sind. Auch dies ist im<br />

obigen Fall erfüllt.<br />

4. Die räumliche Anwendungsvoraussetzung bietet zwei Möglichkeiten:<br />

1. lit a: Die Niederlassungsstaaten sind Vertragsstaaten: Österreich und<br />

Deutschland sind Vertragsstaaten. Daher ist im obigen Fall das UNK anwendbar.<br />

Man spricht im Fall der lit a von einer autonomen unmittelbaren Anwendbarkeit<br />

des UNK.<br />

Wohin die Ware geliefert wird spielt keine Rolle. Der Lieferort hat keinen Einfluss<br />

auf Art 1.<br />

In der Variante hat der Abnehmer der Bauhof-GmbH den Sitz in Linz. Der<br />

Verkäufer ist in Deutschland, die Käuferin in Linz und die Ware wird nach Linz<br />

geliefert. Die Ware überschreitet daher die Grenze nicht. Dies schadet allerdings<br />

nicht, da Art 1 Abs 1 dies nicht verlangt. Entscheidend ist nur, dass Käufer und<br />

Verkäufer ihre Niederlassung in zwei verschiedenen Staaten haben.<br />

2. Im Fall der lit b spricht man von der sog Vorschaltlösung. Die Verkäuferin hat<br />

ihren Sitz in einem Vertragsstaat, die Käuferin hingegen nicht. Der Kaufvertrag<br />

ist nun noch immer international. Man kommt zum UNK jedoch nicht mehr<br />

über lit a. Man prüft zunächst nach den kollisionsrechtlichen Vorschriften (=Regeln<br />

des IPR). Man schaut ob diese auf das <strong>Recht</strong> eines Vertragsstaates zeigen.<br />

Diesfalls gilt das UNK als lex specialis.<br />

Fall: Derzeit gilt noch das EVÜ. Hier kommt Art 4 Abs 2 EVÜ zur Anwendung. Man<br />

muss dabei zunächst feststellen, welche von den Parteien die vertragscharakteristische<br />

Leistung erbringt. Beim Kaufvertrag erbringt diese der Verkäufer. Die Geldbezahlung ist<br />

nicht charakteristisch. Man muss daher schauen, wo der Verkäufer im Zeitpunkt des<br />

Vertragsabschlusses seine Niederlassung hatte. Dieses <strong>Recht</strong> gilt dann für den Käufer.<br />

Die Niederlassung war in Österreich. Österreich ist Vertragsstaat des UNK. Gem lit b haben<br />

die Regeln des IPR (Art 4 Abs 2 EVÜ) zum <strong>Recht</strong> eines Vertragsstaates (Österreich)<br />

geführt und somit gilt das UNK.<br />

Österreich hat den Vorbehalt gegen lit b nicht erklärt (Art 95). Den Vorbehalt haben aber<br />

die tschechische und die slowakische Republik erklärt. Für diese gibt es lit b daher nicht.<br />

Fall: Modehaus-AG mit Niederlassung in Düsseldorf (Deutschland) schließt einen Vertrag<br />

mit einer Schuhfirma Mailand über die Lieferung von Rehlederschuhen gegen<br />

20.000€. Das UNK gilt in 70 Staaten gleich. Daher kann man diese Rsp auch für Öster-<br />

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reich heranziehen. Im Vertrag hat sich die Schuhfirma verpflichtet das Rehleder zur Verfügung<br />

zu stellen.<br />

Die Frage ist ob für diesen Fall das UNK gilt. Das UNK ist gem Art 3 Abs 1 auch auf die Lieferung<br />

von noch herzustellender Ware anzuwenden. Wenn ein Vertrag über eine Ware<br />

geschlossen wird, die es noch gar nicht gibt. Wenn der Verkäufer aber Stoff beistellt, aus<br />

dem die Ware hergestellt werden soll, so soll das UNK nur gelten, wenn der Stoffbeitrag<br />

wesentlich ist. Wenn der Hersteller zur Gänze den Stoff beistellt gilt das UNK UNK für diesen<br />

Vertrag unabhängig ob es sich um Massenware oder individuell hergestellte Ware handelt.<br />

Sobald aber beide Stoff beistellen muss man prüfen welcher Beitrag überwiegt. Die hA<br />

stellt auf das Wertverhältnis des beizutragenden Stoffes ab. Überwiegend wird auch vertreten,<br />

dass ein wesentlicher Teil vorliegen kann, wenn der Wert nicht höher ist. Der Wert<br />

des Rehleders beträgt 60% und ist somit über der Hälfte und somit wesentlich. Für diesen<br />

Kaufvertrag gilt das UNK daher nicht.<br />

Art 3 Abs 2 dehnt diesen Gedanken auch auf Dienstleistungen aus.<br />

Die Maschinenbau-GmbH hat ihre Niederlassung in Steyr, die Holzverarbeitungs-AG in-<br />

Bozen (Italien). Es sollte eine Holzverarbeitungsmaschine geliefert werden und die Mitarbeiter<br />

eingeschult werden. Der Gesamtpreis war 60.000€ Der Wert der Maschine war<br />

45.000, der Wert der Einschulung 15.000.<br />

Wenn der Verkäufer nicht nur zur Lieferung der Ware, sondern auch zur Leistung von<br />

Dienstleistungen verpflichtet ist gilt das UNK nur wenn die Dienstleistungen nicht überwiegen.<br />

Der wesentliche Stoffbeitrag des Abs 1 ist hier das Überwiegen. Hier stellt man<br />

auch auf das Wertverhältnis ab. Es kommt auf den ganzen Vertrag entweder das UNK zur<br />

Anwendung oder nicht.<br />

Das UNK gilt auch, wenn es die Vertragsparteien das UNK nicht kennen.<br />

6.2.1. Nichtanwendung des UNK<br />

Art 2 enthält Ausnahmen. Das UNK soll für bestimmte Gegenstände und Kaufverträge<br />

unter bestimmten Umständen nicht gelten. Prüfungstechnisch (nicht praktisch) ist lit a<br />

am wichtigsten.<br />

Fall: Valentin ist Pächter einer Pizzeria in Wien. Er bezieht den Wein aus Italien. Er<br />

bestellt auf dem Briefpapier der Pizzeria 1000 Flaschen für sein privates Fest.<br />

Liegt die Ausnahme des Abs 2 lit a vor?<br />

1. Lit a definiert den Verbraucher über die Verwendungsabsicht des Käufers. Der<br />

Käufer muss im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beabsichtigen die Ware privat zu<br />

verwenden. Hier ist die überwiegende Rsp sehr streng. Die Ware soll ausschließlich<br />

für den privaten Zweck verwendet werden. Bei einer gemischten Verwendung liegt<br />

lit a nicht vor. Im obigen Fall war die Verwendungsabsicht durch das private Fest<br />

gegeben.<br />

2. Die zweite Voraussetzung ist, dass die private Verwendungsabsicht dem Verkäufer<br />

zumindest erkennbar sein muss. Diese Voraussetzung liegt im obigen Fall<br />

nicht vor (Lieferung an Firmenadresse, unübliche Menge).<br />

Das UNK will niemanden zwangsbeglücken. Man kann es daher gem Art 6 ausschließen.<br />

Es muss ein Konsens vorliegen, dh ein einseitiger Ausschluss ist nicht möglich. Man<br />

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kann das UNK entweder ausdrücklich oder konkludent (schlüssig) ausschließen. Der Verweis<br />

auf das unvereinheitliche, nationale (autonome) Kaufrecht ist ein solcher schlüssiger<br />

Ausschluss.<br />

Bsp: „Für diesen Kaufvertrag gilt das ABGB und UGB.“ Dies ist ein schlüssiger Ausschluss.<br />

Bsp: „Für diesen Vertrag gilt österreichisches <strong>Recht</strong>“. Nach hA und Rsp ist eine solche<br />

Klausel alleine noch kein Ausschluss.<br />

Wenn man das UNK ausschließt, sollt man gleich sagen, welches <strong>Recht</strong> gilt.<br />

6.3. Vertragsabschluss<br />

Der Vertragsabschluss ist in den Art 14-24 geregelt. Es gilt grundsätzlich die Empfangstheorie,<br />

dh das Zugangsprinzip. Art 24 enthält eine Definition, die der Empfangstheorie<br />

entspricht.<br />

Auch dem ABGB entspricht es, dass man ein Angebot nur bei bestimmten Voraussetzungen<br />

hat: Bestimmbarkeit von Menge, Ware und Preis, sowie wenn ein Bindungswille vorliegt.<br />

Das UNK regelt aber nur den äußeren Konsens. Das UNK regelt nicht, wie sich die<br />

Geschäftsfähigkeit, List, Drohung oder falsa procuratio auswirkt.<br />

Fall: Der Weinhändler in Rust (Österreich) bietet dem Weinhändler mit Niederlassung<br />

in Brüssel den gesamten Bestand von 150 Flaschen von seinem „Jahrhundertwein“ an.<br />

Menge, Ware und Preis waren bestimmt. Somit lag ein Angebot vor. Später war ein anderer<br />

Händler bereit einen höheren Preis zu zahlen. Nun wollte der Verkäufer mittels Telegramm<br />

widerrufen. Der Postler wirft das Telegramm zwei Stunden vor dem Brief in den<br />

Briefkasten.<br />

Das UNK unterscheidet die Rücknahme, welche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

möglich ist vom Widerruf, der danach uU möglich ist.<br />

1. Die Rücknahme ist in Art 15 Abs 2 geregelt. Das Angebot kann zurückgenommen,<br />

wenn die Rücknahmeerklärung spätestens gleichzeitig mit dem Angebot zugeht. Es<br />

kommt hier auf den Zugang und nicht auf die Kenntnisnahme an. Im obigen Fall<br />

liegt daher eine wirksame Rücknahme vor.<br />

2. Nach Art 16 Abs 1 ist ein bereits zugegangenes und somit wirksames Angebot noch<br />

widerruflich, wenn der Widerruf zugeht bevor die Annahmeerklärung abgesendet<br />

wurde. Dieses Prinzip ist dem ABGB fremd. Ein zugegangenes Angebot kann im<br />

ABGB nicht mehr einfach widerrufen werden. Dies kam aus dem angloamerikanischen<br />

<strong>Recht</strong>. Dies war den europäischen Staaten nicht sympathisch, wodurch man<br />

die Ausnahme des Abs 2 (Widerrufssperren) geschaffen:<br />

1. Lit a: wenn das Angebot selbst die Unwiderruflichkeit zum Ausdruck bringt<br />

(„gilt bis“, „bleibe ihnen im Wort bis“, „unwiderruflich“).<br />

2. Lit b: der Oblat vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot<br />

unwiderruflich ist.<br />

Der wirksame Widerruf bewirkt das Erlöschen der Erklärung.<br />

Variante: Der Brief geht dem Oblaten zu. Danach erhält er ein Fax, dass das Angebot<br />

als gegenstandslos zu betrachten sei. Hier kommt eine Rücknahme nicht mehr in Be-<br />

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tracht. Es ist ein Widerruf möglich, da die Annahmeerklärung noch nicht abgeschickt<br />

wurde und keine Ausnahme vorliegt.<br />

Kann man auch eine Annahmeerklärung widerrufen? Eine Rücknahme ist gem<br />

Art 22 möglich. Ein Widerruf ist logischerweise nicht möglich, da mit Zugang der Vertrag<br />

perfekt wird.<br />

Fall: Die Chemie-AG (Verkäuferin) mit Niederlassung in Wien hat einer Handels-AG mit<br />

Niederlassung in St. Petersburg (Käuferin) den Verkauf von Phosphaten angeboten. Im<br />

Angebot war folgende Klausel enthalten: „10.000 metrische Tonnen Phosphat +/- 5%<br />

nach Wahl des Schiffes durch die Verkäuferin zum Preis von ..“. Die Käuferin hat das Angebot<br />

mit +/- 10% angenommen. Angeboten wurden 9.500-10.500, angenommen<br />

9.000-11.000 metrische Tonnen.<br />

Die Annahme entspricht nicht dem Angebot. Diesen Fall regelt Art 19 Abs 1. Wenn<br />

die Annahme dem Angebot nicht entspricht (Abweichungen, Ergänzungen), dann ist das<br />

eine Ablehnung des Angebots und die Annahme stellt wieder ein Angebot dar. Das UNK ist<br />

aber sehr bemüht internationale Verträge zu beschleunigen, wodurch es Abs 2 gibt. Wenn<br />

die Abweichung unwesentlich ist, kommt der Vertrag mit der unwesentlichen Abweichung<br />

zustande, es sei denn der Offerent widerspricht. Dafür genügt das Absenden des Widerrufs.<br />

Beispiele für eine wesentliche Abweichung findet man in Abs 3. Diese sind sehr umfassend.<br />

IZw gelten diese Abweichungen als wesentliche Abweichung. Die Abweichung bezieht<br />

sich im obigen Fall auf die Menge. Abs 3 enthält auch die Menge. Der OGH hat entschieden,<br />

dass hier keine wesentliche Abweichung vorliegt. Die Abweichung sei für den Offerenten<br />

erkennbar von Vorteil, da sie ihm einen größeren Spielraum gegeben habe.<br />

6.3.1. Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag<br />

Primär richten sich die Verpflichtungen nach dem Vertrag. Die Regelungen des UNK kommen<br />

iZw zur Anwendung. Handelsbräuche sind gem Art 9 auch vorrangig zu beachten. Der<br />

Verkäufer hat das Eigentum zu übertragen. Das UNK sagt nur etwas zum Verpflichtungs-<br />

nicht aber zum Verfügungsgeschäft. Für den Übergang des Eigentums muss man daher zunächst<br />

das anwendbare <strong>Recht</strong> anschauen (§ 31 IPRG).<br />

Fall: Die Lieferung soll in der 43. Kalenderwoche durch Versendung erfolgen.<br />

Für den Inhalt der Lieferpflicht und -ort hilft Art 31. Versendung liegt vor, wenn ein<br />

selbstständiger Beförderer damit beauftragt wird die Ware zu liefern. Die Ware muss dem<br />

konkreten Kaufvertrag zuordenbar sein (Art 32) Beförderungspapiere, Bezug auf der Ware<br />

selbst oder der Verkäufer schickt eine Versendungsanzeige! Es gilt der Grundsatz der<br />

Formfreiheit (Fax, E-Mail, SMS, etc). Die Zuordnung ist wichtig, da man nur dann die Lieferpflicht<br />

erfüllt und den Gefahrenübergang auslöst. Art 67 Abs 2 enthält den Gefahrenübergang.<br />

Für den Lieferzeitraum hilft Art 32 lit b weiter. IZw soll der Verkäufer bestimmen, wann<br />

er seiner Pflicht nachkommt. Der Verkäufer kann daher auch am letzten Tag an den selbstständigen<br />

Beförderer übergeben.<br />

6.3.2. Gewährleistung<br />

Das UNK behandelt Sach- (Art 35-40) und <strong>Recht</strong>smängel (Art 41-43) unterschiedlich. Für<br />

beide gilt Art 44. Hier werden nur die Sachmängel behandelt. Das UNK spricht immer<br />

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nur von vertragswidriger- oder vertragsbrüchiger Ware bei Sachmängeln und bei <strong>Recht</strong>smängeln<br />

von Ansprüchen und <strong>Recht</strong>en Dritter.<br />

Fall: Die Meeresfrüchte-GmbH mit Sitz in Zürich (Schweiz) verkauft 14 Tonnen Muscheln<br />

an eine GmbH mit Niederlassung in Darmstadt (Deutschland). Die Muscheln weisen<br />

einen starken Schwermetallgehalt auf. In einer RL wurde vom Verzehr derartiger<br />

Muscheln abgewichen. In den Proben wurde der Wert sehr überschritten. In der Schweiz<br />

galten solche Leistungen als unbedenklich. Der Importeur hat die Bezahlung wegen der<br />

Überschreitung der Richtwerte verweigert.<br />

Ausgangspunkt ist Art 35, der den Fehler definiert. Die Ware muss dem Vertrag entsprechen.<br />

Abs 1 bezieht sich nicht nur hinsichtlich der der Menge und Qualität auf den Vertrag,<br />

sondern auch hinsichtlich der Art. Eine aliud-Lieferung ist nach dem UNK daher eine<br />

mangelhafte Lieferung. Im ABGB ist ein aliud keine Lieferung. Abs 2 enthält Mindeststandards.<br />

Die Ware ist mangelfrei, wenn sie sich für den gewöhnlichen Verbrauchszweck eignet.<br />

Es liegt ein Fehler vor, wenn der Käufer die Absicht zur Kenntnis gebracht hat und auf<br />

die Sachkenntnis der Verkäufers vertrauen durfte. Der BGH hat sich angeschaut, ob im<br />

Vertrag etwas über die Vereinbarkeit mit der RL vereinbart wurde. Diesfalls läge ein Mangel<br />

vor. Daher musste er auf die Mindeststandards schauen. In der Schweiz galten die Muscheln<br />

als unbedenklich, in Deutschland gab es die RL der deutschen Lebensmittelbehörde,<br />

die davon abgeraten hat. Es stellt sich die Frage, welches Land für den gewöhnlichen<br />

Gebrauch maßgeblich ist. Der BGH hat gesagt, dass die Verhältnisse im Verkäuferstaat<br />

maßgeblich sind. Eine Ausnahme liegt bei besonderen Umständen vor (zB ständiger Import,<br />

Zweigniederlassung, ständige Geschäftsbeziehung). Die öffentlichrechtlichen Vorgaben<br />

müssten daher in den Vertrag geschrieben werden um unter Art 35 Abs 1 zu fallen.<br />

Fall: Die in Bochum (Deutschland) niedergelassene Metall-AG liefert durch Versendung<br />

25 Tonnen rostfreien Draht an die Drahtwerke-AG mit Sitz in Bern (Schweiz). Die Käuferin<br />

hat sofort eine Probeverarbeitung durchgeführt. Dabei trat ein Mangel hervor. Sie hat<br />

den Mangel gerügt und wollte Preisminderung.<br />

6.3.3. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit<br />

Die Untersuchungsobliegenheit ist in Art 38, die Rügeobliegenheit in Art 39 normiert.<br />

• Untersuchung: Art 38 sagt, dass es dem Käufer obliegt die Ware nach der Lieferung<br />

zu untersuchen. Die Untersuchungsmethode muss nach hA jene sein, die geeignet<br />

ist erkennbare Mängel aufzudecken. Bezogen auf die Ware kann die Methode<br />

variieren. Es muss innerhalb einer kurzen Frist untersucht werden. Die Dauer der<br />

Frist hängt von der Untersuchungsmethode ab.<br />

• Rüge: Wenn man einen Mangel gefunden hat, sollte man ihn auch rügen. Der Mangel<br />

muss inhaltlich bezeichnet werden. Der Verkäufer soll sich ein Bild davon machen<br />

können. Das bedeutet nicht, dass man die Ursache angeben muss. Es ist innerhalb<br />

angemessener Frist zu rügen. Dabei ist wieder die Eigenart der Ware zu beachten.<br />

Bei verderblicher Ware (Lebensmittel, Schnittblumen, Lebendtiere) ist der<br />

Zeitraum sehr kurz uU nur einen Tag.<br />

Für Untersuchung und Rüge ist eine Mittelfrist von etwa 14 Tagen bis 4 Wochen angegeben.<br />

Dies gilt aber nur, sofern die entsprechenden Umstände des Einzelfalls eine kürze<br />

Frist nahelegen. In romanischen Ländern ist man großzügiger.<br />

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Bei einem verborgenen Mangel (Art 39 Abs 2) ist eine absolute Frist von zwei Jahren zu<br />

beachten. Der verborgene Sachmangel muss daher innerhalb von zwei Jahren gerügt werden.<br />

Diese Frist gilt nicht für <strong>Recht</strong>smängel! Die Vorschriften sind auch dispositiv. Man<br />

kann die Fristen verändern, verkürzen, festlegen, verlängern, etc.<br />

Wenn man nicht rügt, verliert man alle <strong>Recht</strong>sbehelfe, die einem bei Lieferung nicht vertragsgemäßer<br />

Ware zustehen würden. Dabei gibt es Ausnahmen. Gem Art 40 gilt dies<br />

nicht, wenn der Verkäufer bei Vertragsabschluss kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.<br />

Wenn der Käufer eine vernünftige Entschuldigung hat so bleiben ein paar <strong>Recht</strong>e (Art 44).<br />

Bei Art 40 bleiben einem alle <strong>Recht</strong>e, bei Art 44 bleiben nur die Preisminderung und der<br />

Schadenersatz, jedoch ohne entgangen Gewinn. Eine vernünftige Entschuldigung liegt zB<br />

bei technischen Schwierigkeiten, <strong>Recht</strong>sunkenntnis des Käufers (erstmals internationaler<br />

Kauf) vor Die <strong>Recht</strong>sunkenntnis liegt etwa in Österreich nur bei beiderseitig unternehmensbezogenen<br />

Geschäften vor. Beim ersten internationalen Kauf soll einem das nicht zur<br />

Last fallen.<br />

6.4. Leistungsstörungsrecht<br />

In den Art 45 ff finden sich die <strong>Recht</strong>sbehelfe des Käufers. In den Art 53 ff finden sich die<br />

Pflichten des Käufers, ab Art 61 die <strong>Recht</strong>e des Verkäufers. Schadenersatz wird für beide<br />

Parteien einheitlich geregelt. Von der Struktur findet man nicht die gleiche Struktur wie im<br />

ABGB (Verzug, Unmöglichkeit, Gewährleistung). Das UNK geht vom einheitlichen Begriff<br />

der Vertragsverletzung aus. <strong>Recht</strong>sfolgenseitig kommt es aber dann sehr wohl zur Differenzierung.<br />

Art 46 Abs 1 regelt den allgemeinen Erfüllungsanspruch. Wenn der Verkäufer etwa die<br />

Einschulung unterlässt, dann kann er die Einschulung fordern. In Abs 3 findet sich der<br />

Verbesserungsanspruch, in Abs 2 Ersatzlieferung (§ 922: Austausch). Art 49 enthält die<br />

Vertragsaufhebung. Das UNK differenziert nicht zwischen Rücktritt, Wandlung, etc. Art 50<br />

enthält die Preisminderung. Der Verkäufer hat auch <strong>Recht</strong>e, wobei aber einige (zB Preisminderung)<br />

wegfallen.<br />

Bsp: Es wurde mangelhaft geliefert. Danach wurde gerügt und eine Frist zur Verbesserung<br />

gestellt.<br />

Die Voraussetzung für Art 46 Abs 3 ist, dass eine Verbesserung möglich ist. Die Nachbesserung<br />

muss dem Verkäufer objektiv zumutbar sein. Es kommt nicht auf die individuellen<br />

Verhältnisse an. Von der Unzumutbarkeit geht man aus, wenn die Verbesserungskosten<br />

den Wert übersteigen. Eine Frist kann gem Art 47 gesetzt werden. Innerhalb dieser Frist<br />

ist man an den <strong>Recht</strong>sbehelf gebunden. Mit dem Nacherfüllungsrecht des Art 48 setzt sich<br />

der Verkäufer durch, außer es ist für den Käufer nicht zumutbar.<br />

Die Preisminderung ist in Art 50 geregelt. Diese ist mit dem ABGB gleich. Es wird auch<br />

die relative Berechnungsmethode verwendet. Nach dem ABGB ist es dabei auf den Vertragsabschluss,<br />

nach dem UNK auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung abzustellen.<br />

Auch hier setzt sich der Verkäufer gem Abs 2 mit seinem Nacherfüllungsrecht durch, wenn<br />

es für den Käufer zumutbar ist.<br />

Für die Vertragsauflösung bedarf es einer wesentlichen Vertragsverletzung (Art 25).<br />

1. Dem Käufer muss der wesentliche Vertragsvorteil, dh sein Interesse am Vertrag entgehen.<br />

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2. Es muss dem Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erkennbar gewesen<br />

sein, dass der Käufer sonst den Vorteil verliert.<br />

Beispiele sind, wenn der Verkäufer endgültig die Lieferung verweigert, der Käufer die<br />

Zahlung verweigert, bei Fixgeschäften oder Saisonware wird der Liefertermin nicht eingehalten,<br />

Markenrechte wurden nicht beachten. Man kann auch vereinbaren was eine wesentliche<br />

Vertragsverletzung ist (Art 6).<br />

Bsp: Der gelieferte Wein war verdorben, weil er unzulässigerweise gezuckert war. Der<br />

Käufer wollte den Vertrag aufheben (Art 49). Abs 1 sagt ob es überhaupt möglich ist den<br />

Vertrag aufzuheben. Erst dann kann man sich Abs 2 anschauen. Abs 2 sagt nur, dass für<br />

bestimmte Fälle Fristen beachtet werden müssen. Wie bei § 918 kann man nach Setzung<br />

einer Nachfrist gem Abs 1 lit b zurücktreten.<br />

Der Mangel muss schwer wiegen und darf weder durch Ersatzlieferung oder Verbesserung<br />

behoben werden darf um eine schwere Vertragsverletzung zu sein. Eine Ausnahme<br />

besteht, wenn aufgrund der Art des Mangels die Vertragsgrundlage zerstört ist. Verdorbener<br />

und gepanschter Wein ist eine solche Zerstörung. Eine Behebung wäre zwar möglich,<br />

aber es wird aufgrund der Art des Mangels die Vertragsgrundlage zerstört. Ein weiteres<br />

Bsp ist, wenn Markenprodukte vereinbart wurden und Noname-Produkte verwendet wurden.<br />

Wenn die Lieferung nicht verspätet ist, könnte Art 49 Abs 2 lit b vorliegen. Die einzelnen<br />

i, ii, iii beziehen sich auf verschiedene Fallkonstellationen.<br />

Bsp: Es werden Erdbeeren bestellt. Die Verkäuferin hatte beschränkte Kühlkapazitäten<br />

und dies war der Käuferin bekannt. Die Erdbeeren sollten am 28. Mai geerntet werden<br />

und am 29. Mai sollten die Erdbeeren geholt werden. Die Käuferin hat die Erdbeeren<br />

auch am 30. Mai nicht abgeholt. Die Verkäuferin hat nun die Erdbeeren wesentlich günstiger<br />

weiterverkauft.<br />

Abweichend zum ABGB ist der Käufer zur Abnahme der Sache verpflichtet (Art 60). Mit<br />

der Abnahme der Ware gehört nicht die Billigung der Ware. Art 64 ist spiegelbildlich zu<br />

Art 49. In Abs 1 findet sich wieder ob es überhaupt möglich ist, in Abs 2 die Fristen. Die<br />

nicht rechtzeitige Abnahme stellt eine Vertragsverletzung dar, wenn es für die Käuferin ersichtlich<br />

ist, dass dies wichtig ist.<br />

Bsp: Die Verkäuferin sitzt in Amsterdam (Niederlande), die Käuferin in Wien. Es wurden<br />

3000 Tonnen Propangas verkauft. Am selben Tag hat die Käuferin in Wien die Ware<br />

weiterverkauft. Die Verkäuferin hat nicht geliefert, was zur Folge hatte, dass die Köuferin<br />

ihrerseits nicht erfüllen konnte. Sie hat daher den entgangenen Gewinn als Schadenersatz<br />

geltend gemacht. Nun hat die Verkäuferin geltend gemacht, dass sie wiederum nicht<br />

von ihrer russischen Verkäuferin beliefert wurde.<br />

Art 74 setzt Art und Umfang des Schadenersatz fest. Man benötigt eine Vertragsverletzung,<br />

die kausal für den eingetretenen Schaden war. Man benötigt kein Verschulden. Die<br />

Haftung ist daher verschuldensunabhängig. Es handelt sich daher um eine Garantiehaftung.<br />

In der Nichtlieferung liegt eine Vertragsverletzung, die kausal war für den entgangenen<br />

Gewinn. Daher ist dafür einzustehen. Schadenersatz ist stets in Geld zu leisten (keine<br />

Naturalrestitution). Weil stets der gesamte Schaden zu ersetzen ist könnte dies ausufern.<br />

Daher gibt es die Vorhersehbarkeitsregel in S 2. Dies ist eine Begrenzung der Haftung. Es<br />

ist nur jener Schaden zu ersetzen, welcher für die vertragsbrüchige Partei vorhersehbar<br />

war. Im konkreten Fall konnte ein verständiger Verkäufer erkennen, dass wenn er nicht<br />

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liefert die Ware nicht weiterverkauft werden kann. Ein Verkäufer muss beim Verkauf handelbarer<br />

Ware immer davon ausgehen, dass sie weiterveräußert wird.<br />

Kann sich der Verkäufer von der Schadenersatzpflicht befreien, weil er selbst nicht beliefert<br />

wurde? Dafür ist ein Befreiungsgrund des Art 79 möglich. Die Kriterien sind sehr<br />

streng. Es müssen drei Voraussetzungen vorliegen:<br />

1. Hindernis außerhalb der Einflusssphäre. Mangels abweichender Vereinbarung trifft<br />

den Verkäufer das Beschaffungsrisiko. Im obigen Fall ist schon dieser Punkt nicht<br />

gegeben.<br />

2. unvorhersehbar.<br />

3. nicht vermeidbar.<br />

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Perner: Mittwoch: 03. Juni 2009<br />

7. Schuldrecht: Bereicherungsrecht<br />

Es gibt zwei verschiedene Typen: Leistungskondiktionen und Bereicherung in sonstiger<br />

Weise. Die <strong>Recht</strong>sfolgen sind jedoch immer die gleichen. Ein Synonym für Bereicherung<br />

in sonstiger Weise ist Verwendungsanspruch.<br />

Die Grundidee ist die Rückgängigmachen ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen.<br />

Es geht also um einen schuldrechtlichen Anspruch des Entreicherten gegen den Bereicherten.<br />

Es geht um die Frage ob Geld zu zahlen ist und wenn ja wie viel und nach welchen<br />

Umständen.<br />

Bsp: Der Verkäufer verkauft auf dem Käufer ein Auto. Das Auto ist mangelhaft. Der<br />

Käufer verlangt Rückzahlung des Kaufpreises. Man benötigt zunächst eine vertragsrechtliche<br />

Vorwertung, dh der Vertrag muss beseitigt werden. Erst dann ist der Weg für<br />

das Bereicherungsrecht offen. Wenn man den Vertrag nicht wandeln kann oder irrtumsrechtlich<br />

anfechten kann, gibt es keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung. Bis<br />

dahin wird die Bereicherung von der Wertung der <strong>Recht</strong>sordnung getragen.<br />

Der Bereicherungsanspruch ist ein gesetzliches Schuldverhältnis. Er ist daher nicht<br />

von einer Parteienvereinbarung abhängig. Innerhalb der gesetzlichen Schuldverhältnisse<br />

gibt es zwei große Typen: Schadenersatz- und Bereicherungsrecht. Die beiden Ansprüche<br />

können gemeinsam laufen: zB Der Dieb bemächtigt sich eines fremden Autos. Wenn jemand<br />

ein fremdes Bild stiehlt und dann später zurückstellt gibt es keinen Schadenersatzanspruch<br />

(kein Vermögensminus) aber einen Bereicherungsanspruch. Schaden und Bereicherung<br />

sind daher auseinanderzuhalten.<br />

Es gibt kein einheitliches Bereicherungsrecht im ABGB. Eine Unterscheidung hat das<br />

ABGB jedoch selbst getroffen: Die Unterscheidung in Leistungskondiktion und Verwendungsanspruch.<br />

Leistungskondiktionen sind primär zu prüfen, insb wenn eine<br />

Leistungsbeziehung zwischen Ent- und Bereicherten besteht. Wenn eine Leistungskondiktion<br />

besteht, dann gibt es keinen Verwendungsanspruch mehr. Dies gilt im zweipersonalen<br />

Verhältnis. Im dreipersonalen Verhältnis könnte der Verkäufer gegen den Käufer mit<br />

§§ 877 (Irrtum) iVm 1435 und gegen den zweiten Käufer mit § 366 oder § 1041 vorgehen.<br />

7.1. Leistungskondiktionen<br />

7.1.1. Begriff der Leistung<br />

Zusätzlich zur ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ist eine Leistung Voraussetzung.<br />

Ein Bsp ist wenn der Käufer an den Verkäufer einen Geldbetrag zahlt. Eine Leistung<br />

kann auch in einem Unterlassen bestehen (zB Nichtmitbieten bei Auktion). Leistung ist die<br />

bewusste Zuwendung eines Vorteils. Es bedarf eines bestimmten Zwecks. Der Leistungszweck<br />

kann etwa in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder der Erlangung einer Gegenleistung<br />

bestehen. Die Grundregel ist jedoch: Wird der erkennbare Leistungszweck erreicht,<br />

gibt es keine Rückforderung, wird er nicht erreicht gibt es eine Rückforderung. Man<br />

kann die Leistungskondiktion daher an der Erreichung des Zwecks festmachen. Es wird<br />

eine Leistung idR wegen einer Gegenleistung erbracht. Die Leistung hat aber auch den<br />

Zweck, die Verbindlichkeit mit gegenüber zu erfüllen. Bei vertraglichen Schuldverhältnissen<br />

kommt es darauf an ob der Vertrag noch besteht. Wenn er besteht, so rechtfertigt er<br />

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die Bereicherung. Wenn man den Kaufpreis zurückhaben will, muss man daher zunächst<br />

den Vertrag mit § 934 Abs 4 beseitigen (Gestaltungsrecht) und die Bereicherung dann mit<br />

§ 1435 (Anspruchsgrundlage) zurückfordern.<br />

Wer Empfänger der Leistung ist und wer Leistender ist, ist nicht immer deutlich. Es<br />

kommt auf den Empfängerhorizont an und nicht darauf an, wer faktisch die Leistung erbringt.<br />

Wenn der Mechaniker in der Werkstatt eine Leistung erbringt, so ist dies eine Leistung<br />

des Vertragspartners. Es kommt bei Fehlerhaftigkeit daher nicht zur Abwicklung bei<br />

den faktisch Leistenden.<br />

Darauf, wer Eigentümer ist, kommt es nicht an. Auch wenn der Dieb das Auto verkauft<br />

und der Käufer aufgrund eines <strong>Recht</strong>smangels wandelt, hat der Dieb einen Bereicherungsanspruch<br />

und kann das Auto kondizieren. Parallel dazu kann der Eigentümer gegen den<br />

Käufer mit § 366 vorgehen.<br />

7.1.2. Die einzelnen Kondiktionen<br />

7.1.2.1. § 1431 condictio indebiti<br />

Die Urform der Kondiktion ist § 1431 (condictio indebiti). Sie ist eine Leistungskondiktion<br />

und hat zwei Voraussetzungen:<br />

1. Fehlen einer Verbindlichkeit.<br />

2. Irrtum des Leistenden über ihren Bestand.<br />

Ein Bsp ist wenn der vermeintliche Vater der Tochter Unterhalt gezahlt hat. Es wird geleistet,<br />

obwohl keine Verbindlichkeit besteht und der vermeintliche Vater irrt über den Bestand<br />

der Verbindlichkeit. Wenn der vermeintliche Vater weiß, dass er nicht schuldet, so<br />

irrt er nicht und hat keinen Anspruch nach § 1431. In der Folge ist dann zu prüfen wieviel<br />

zurückgefordert werden kann. Dies ist jedoch kein Problem des Tatbestands. Man darf die<br />

Frage auch nicht mit dem Rückgriff auf den wirklichen Vater verwechseln (§ 1042).<br />

Es gibt zwei Ausnahmen:<br />

1. Nach § 1434 kann eine Leistung nicht zurückgefordert werden, wenn sie noch<br />

nicht fällig war. Obwohl im Zeitraum noch nicht geschuldet wird und somit keine<br />

Verbindlichkeit besteht und der Leistende geirrt haben kann, kommt es nicht zur<br />

Rückforderbarkeit.<br />

2. Nicht rückforderbar sind auch erfüllte Naturalobligationen. Das sind insb formungültige<br />

Schulden (Schenkungen ohne tatsächliche Übergabe und Notariatsakt).<br />

In Wirklichkeit ist dies kein Problem des § 1431, sondern eine Heilung des Formmangels.<br />

Gegenausnahme: Wenn ein voll Geschäftsfunfähiger etwas leistet, was er nicht<br />

schuldet, kann er es immer zurückverlangen. Dies auch dann, wenn es eine Naturalobligation<br />

ist. Kann ein voll Geschäftsunfähiger überhaupt etwas schulden? Dabei ist der gesetzliche<br />

Vertreter die Schuld eingegangen. Der nicht voll Geschäftsfähige kann daher immer<br />

Rückforderung verlangen.<br />

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7.1.2.2. § 877 condictio sine causa<br />

§ 877 gewährt eine Kondiktion, wenn die Aufhebung eines Vertrages aus mangelnder<br />

Einwilligung gewährt wird. Anders als § 1431 muss hier ein Vertrag aufgelöst werden.<br />

§ 877 hat die Fälle der List, Drohung oder des Irrtums im Auge.<br />

Die Rückabwicklung ist keine Einbahnstraße. Man kann diesen Bereicherungsanspruch<br />

gleich in beide Richtungen prüfen. Der Käufer verlangt sein Geld, der Verkäufer<br />

seine Sache, beide nach § 877. Eine Aufhebung wegen Dissens gibt es nicht, da es nie<br />

einen Vertrag gab. Ein Irrtum ist Voraussetzung des § 877. Der Irrtum muss jedoch nicht<br />

im Leistungszeitpunkt bestehen. Dies hat Bedeutung, wenn man an Bereicherungsansprüche<br />

nach Drohung denkt. Das gleiche gilt beim Zwang.<br />

7.1.2.3. § 1435 condictio causa finita<br />

§ 1435 betrifft auf den ersten Blick einen ähnlichen Fall. Gem § 1435 muss der rechtliche<br />

Grund eine Sache zu behalten aufgehört haben. Dies würde auch auf den Irrtum zutreffen.<br />

Nach einer gewährleistungsrechtlichen Wandlung kondizieren der Käufer und der Verkäufer<br />

je mit § 1435. Wie grenzt man § 1435 von § 877 ab. Immer wenn man der Vertrag aufgrund<br />

eines Wurzelmangels aufhebt (Irrtum List, Drohung, Wucher) wendet man § 877 ,<br />

bei einer Leistungsstörung (Rücktritt im Schuldnerverzug, Wandlung, nachträgliche Unmöglichkeit)<br />

§ 1435 an.<br />

Immer wo man § 1435 prüft muss man die sachenrechtliche ex nunc Auflösung bejahen,<br />

während bei § 877 sachenrechtlich ex tunc aufgelöst wird. Es bedarf Titel, Modus<br />

und Berechtigung des Vormanns für den derivativen Eigentumserwerb. Betrachtet man<br />

das Eigentum nur durch diese Brille, so wirken beide Ansprüche auf das Eigentum zurück.<br />

Ohne Vertrag (=Titel) kann kein Eigentum, weder derivativ noch originär, erworben werden.<br />

Daher müsste man immer § 366 bejahen. Dies stimmt überall dort, wo ein Auflösungsbestand<br />

auch sachenrechtlich ex tunc wirkt. Dies gilt jedoch nicht, wo eine Ausnahme<br />

vom Prinzip der kausalen Tradition besteht, dh die Auflösung sachenrechtlich ex nunc<br />

wirkt. Das übertragene Eigentum bleibt dabei dort, wo es hinübertragen wurde. Der Anspruch<br />

nach § 1435 ist schuldrechtlich und man muss ihn mit den Gläubigern teilen. Im<br />

Konkurs wird die Sache zu Geld. Einen sachenrechtlichen Anspruch kann man hingegen<br />

wirklich durchsetzen.<br />

Vertragsauflösungstatbestände wegen Wurzelmängeln wirken sachenrechtlich ex tunc.<br />

Wird wegen Leistungsstörungen der Vertrag aufgehoben, so wirkt dies sachenrechtlich nur<br />

ex nunc. Bei einem Irrtum bestehen daher Ansprüche nach den §§ 877 und 366, wird gewährleistungsrechtlich<br />

gewandelt, so besteht nur ein Anspruch gem § 1435. § 366 ist versperrt<br />

wegen sachenrechtlicher ex nunc Wirkung. Im Koziol/Welser wirkt jeder Auflösungstatbestand<br />

im Band I sachenrechtlich ex tunc und im Band II sachenrechtlich ex<br />

nunc.<br />

Die laesio enormis ist ein Mittelding zwischen Wurzelmangel und Leistungsstörung<br />

(systematisch). Sie steht im zweiten Band und wirkt daher sachenrechtlich ex nunc. Daher<br />

gibt es daneben keine Eigentumsklage.<br />

7.1.2.4. § 1435 analog condictio causa data causa non secuta<br />

Die Unterscheidung zur direkten Anwendung ist wichtig. Nur wenn eine Leistung nicht im<br />

Hinblick auf einen Vertrag zustandegekommen is, kann man § 1435 analog anwenden.<br />

Dies ist im bäuerlichen Umfeld häufig. Die Nachfahren arbeiten dabei jahrelang und haben<br />

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dadurch Leistungen erbracht, die Teil eines Arbeitsvertrages sein könnten. Es sollte nie Arbeitsvertrag<br />

abgeschlossen werden. Es handelt sich aber auch nicht um eine Schenkung, da<br />

der Sohn ja den Hof haben will. Die Leistung ist daher nicht freigiebig, aber auch nicht vertraglich<br />

geschuldet. Der Leistungszweck (Einsetzen als testamentariscer Erbe) wurde nicht<br />

erreicht. Es gibt keinen direkten Anwendungsbereich im ABGB. Daher hat sich die Rsp mit<br />

dem Grundgedanken der Leistungskondiktionen beschäftigt. Daher hat man § 1435 per<br />

analogiam angewendet. Dies geht aber nur, wenn nicht im Hinblick auf einen Vertrag geleistet<br />

werden.<br />

Leistungen in der Hoffnung geheiratet zu werden (zB täglich Rosen kaufen) ist kein Anwendungsfall<br />

des § 1435. Wenn sich die Angebetete bewusst in diese Beziehung setzt,<br />

könnte man einen Anspruch prüfen?<br />

Gem § 1152 ist bei Dienst- oder Werkverträgen eine angemessene Entgelt zu leisten.<br />

Dies setzt aber einen solchen Vertrag voraus.<br />

Schadenersatzrechtlich läuft die culpa in testando parallel. Dabei wird jemanden versprochen<br />

ihn zu bedenken, dies wird aber nicht gemacht.<br />

7.1.2.5. Kondiktionen bei Unmöglichkeit und Unerlaubtheit<br />

Unmöglichkeit<br />

Nachträgliche<br />

§1435<br />

Anfängliche<br />

Unmöglichkeit kann vieles bedeuten: nachträgliche<br />

oder anfängliche Unmöglichkeit. Es<br />

steht dabei ein Hindernis der Erfüllung dauernd<br />

entgegensteht. Bei der nachträglichen<br />

Unmöglichkeit wird gem § 1435 zurückgefordert.<br />

Schlichte<br />

§878<br />

Die anfängliche Unmöglichkeit ist wieder in<br />

§1435 <strong>Recht</strong>lich unmöglich,<br />

die schlichte Unmöglichkeit und das gerade<br />

fakisch absurd Unmögliche (§ 878) zu unterteilen. Das gera-<br />

§§ 1435 pA, 877<br />

dezu Unmögliche teilt sich in das faktisch Absurde<br />

(Verkauf eines Einhorns) und das rechtlich Unmögliche (zB drei Miteigentümer einer<br />

Wohnung → maximal 2 nach WEG). Die schlichte Unmöglichkeit liegt vor, wenn<br />

man zB verspricht jemanden in einem Jahr russisch beizubringen obwohl man es nicht<br />

kann. Sie ist an sich ein Wurzelmangel, da es auf der Vertragsabschluss ankommt. Das Gesetz<br />

behandelt es aber wie eine Leistungsstörung. Daher kommt § 1435 zur Anwendung.-<br />

Für das geradezu Unmögliche hat man § 1435 analog, wenn man nur auf eine Gegenleistung,<br />

nicht aber auf einen Vertrag vertraut hat oder § 877 per analogiam.<br />

Unerlaubtheit: Wenn eine Vereinbarung gesetz- oder sittenwidrig iSd § 879 ist sie unwirksam,<br />

dh sie entfaltet keine <strong>Recht</strong>swirkungen. § 879 ist jedoch überschießend. Bei Gesetzwidrigkeit<br />

greift § 879 keinesfalls immer ein, sondern immer nur wenn das Gesetz<br />

einen Vertragsabschluss verhindern will (zB nicht bei Ladenschlusszeiten). Das gesetzliche<br />

Verbot der Ladenschlusszeiten will nicht den Vertrag verhindern, sondern begnügt sich<br />

mit Verwaltungsstrafen. Der Vertrag rechtfertigt daher die Vermögensverschiebung. Es<br />

gibt drei Fallkonstellationen, in denen es zu keiner Rückabwicklung kommt.<br />

1. Schutz: Verbot schützt eine der Parteien: Wenn eine Vereinbarung unwirksam ist,<br />

weil sie gegen die Vorschriften des Wuchers besteht, so ist die Vereinbarung nicht<br />

wirksam. Das was zu viel bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden. Dies auch<br />

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dann, wenn der Leistende wusste, dass er nicht schuldet. Ansonsten könnte man<br />

das Verbot leicht umgehen. Die Verbotsnorm greift auf die Rückforderung durch.<br />

2. Durchsetzung: Wenn das Gesetz bloß die Entstehung durchsetzbarer Verpflichtungen<br />

verhindern will. Dies ist zB ein Fall bei der Beeinträchtigung der körperlichen<br />

Integrität: ZB Mann gibt einer Frau, damit sie sich liften lässt. Die Verbindlichkeit<br />

kann nie entstehen. Wenn tatsächlich getan wurde, was versprochen wurde<br />

gibt es aber auch keinen Grund für die Rückforderung. Auch die Prostitution führt<br />

nicht zu einem Vertragsabschluss. Die Leistung muss aber nicht zurückgegeben<br />

werden.<br />

3. 1174 Abs 1: Was wissentlich zur Bewirkung einer unerlaubten . Bsp: A gibt B Geld,<br />

damit er X verprügelt. Man will keine Drucksituation für den Empfänger entstehen<br />

lassen. § 1174 ist daher nur anwendbar, wenn Dritte bedroht. Wenn A dem B Geld<br />

gibt, damit er X Drogen bringt, gibt es das daher nicht?<br />

7.1.3. Rückabwicklung im Dreiecksverhältnis<br />

Es gibt nur die oben genannten Leistungskondiktionen. Dabei stellt sich nur die Frage, wer<br />

gegen wen diese Kondiktion geltend machen kann. Im Dreiecksverhältnis setzt man immer<br />

ein krankes Schuldverhältnis voraus. Es geht immer um die Frage der Tragung des Insolvenzrisikos.<br />

7.1.3.1. Anweisung<br />

Wenn eines der Verhältnisse (Deckungsverhältnis,<br />

Valutaverhältnis) beschädigt ist, so<br />

muss es einen Anspruch geben. Wer etwas<br />

zahlt, was er nicht schuldet, kann es zurück-<br />

Anweisender<br />

VV<br />

Anweisungsempfänger<br />

fordern. Wenn das Deckungsverhältnis irrtumsrechtlich<br />

oder durch Dissens aufgelöst<br />

wird, kann der Produzent bzw Verkäufer<br />

Angewiesener<br />

(Anweisender) zurückfordern. Es kann dann mit § 1431 zurückgefordert werden. Dreipersonal<br />

kann es nur sein, wenn rechtliche und faktische Leistung auseinanderklaffen. Bei<br />

Identität wäre es ein normales zweipersonales Verhältnis. Es stellt sich immer die Frage,<br />

von wem zurückgefordert werden kann. Der Angewiesene hat es dem Anweisenden geschuldet,<br />

aber dem Anweisungsempfänger geleistet. Sachenrechtlich wird das Dreiecksverhältnis<br />

als Streckengeschäft bezeichnet, schuldrechtlich als Anweisung.<br />

Es kommt zu einem Problem: Irrtumsrechtliche Auflösung (§ 877), Dissens (§ 1431),<br />

Wandlungs (§ 1435), etc. im<br />

1. DV: Faktisch bringt der Angewiesene dem Anweisungsempfänger eine Leistung. Er<br />

will damit aber sein Schuldverhältnis mit dem Anweisenden zum Erlöschen bringen.<br />

Durch die kurze Abwicklung sollen zwei andere Schuldverhältnisse erfüllt und<br />

damit zwei Leistungen erbracht werden. Die Abwicklung erfolgt daher im kurzen,<br />

die Rückabwicklung jedoch im langen Weg. Der Angewiesene ist daher entreichert,<br />

der Anweisende bereichert. Es kommt nicht darauf an, wo die Sache ist, da diese<br />

beim Anweisungsempfänger und nicht beim Anweisenden ist. Der Angewiesene hat<br />

daher eine Leistungskondiktion gegen den Anweisenden.<br />

DV<br />

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EV


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Sachenrechtlich: Prinzip der kausalen Tradition. Der Vormann (Anweisende) ist<br />

nicht Eigentümer und kann dadurch schlecht Eigentum erwerben. Man schaut, wie<br />

es auf dem langen Weg wäre. Dadurch hätte der Anweisende nicht erwerben können.<br />

Der Anweisungsempfänger könnte jedoch gutgläubig nach § 367 erwerben. Ansonsten<br />

könnte der Angewiesene gegen den Anweisungsempfänger mit § 366 vorgehen.<br />

Der Angewiesene könnte dies alternativ zum Bereicherungsanspruch gegen<br />

den Anweisenden geltend machen.a<br />

2. VV: Der Angewiesene ist aus dem Schneider, da er seine Sache hergegeben hat, zugleich<br />

aber den Vertrag mit dem Anweisenden erfüllt hat. Der Anweisende muss<br />

aber zahlen, da das DV noch Bestand hat, bekommt aber nichts vom Anweisungsempfänger.<br />

Daher kann nur er anspruchsberechtigt sein und der Anweisungsempfänger<br />

verpflichtet sein. Daher hat der Anweisende eine Leistungskondiktion gegen<br />

den Anweisungsempfänger.<br />

Sachenrechtlich: Ohne Titel kann kein Eigentum erworben werden (auch nicht originär).<br />

Ein originärer Erwerb ist nur bei Fehlen der Verfügungsbefugnis möglich.<br />

Der Empfänger kann daher nicht Eigentum werden (anders, wenn gewandelt wird<br />

→ sachenrechtlich ex nunc). Wer Eigentümer ist, ist strittig. Es bleibt nach hA je-<br />

doch der Angewiesene Eigentümer. Der Angewiesene hat daher einen Anspruch gegen<br />

den Anweisungsempfänger nach § 366.<br />

Man könnte behaupten, dass die Klage<br />

gegen den Anweisungsempfänger rechtsmissbräuchlich ist. Dies müsste man aber<br />

begründen. Der Anweisungsempfänger könnte als Besitzmittler des Anweisenden<br />

aufgetreten sein. Dagegen wird jedoch eingewendet, dass der Anweisungsempfänger<br />

im eigenen Namen und nicht als Besitzmittler übernommen hat. Ein dritte Variante<br />

ist, dass der Angewiesene einen Anspruch hat, aber die Sache an den Anweisenden<br />

herauszugeben ist.<br />

3. DV+VV: Dies ist der häufigste Fall (zB Gewährleistung: Mangel im VV ist auch ein<br />

Mangel im DV). Man kombiniert daher die obigen Ansprüche. Der Angewiesene fordert<br />

seine Leistung beim Anweisenden, dieser beim Anweisungsempfänger zurück.<br />

Alternativ gibt es die Eigentumsklage des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger.<br />

Bei einer Wandlung geht wieder § 366 nicht (sachenrechtliche ex nunc<br />

Wirkung).<br />

Die Anweisung kann zwei Ausprägungen haben. Das Streckengeschäft ist eine Ausformung,<br />

wo zwei Leistungswege abgekürzt werden sollen. Die Anweisung kann aber auch<br />

angenommen werden, wodurch ein abstraktes Schuldverhältnis gegen den Anweisungsempfänger<br />

besteht. Der Angewiesene hat keine Vereinbarung abgeschlossen. Wenn er aber<br />

schon an dem Anweisenden verpflichtet ist, muss er auch dessen Anweisung befolgen.<br />

Wenn der Angewiesene durch die einseitige Anweisung verpflichtet ist an den Anweisungsempfänger<br />

zu liefern, dann kann nicht dadurch eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten<br />

(dem Anweisungsempfänger) entstehen. Der Anspruch würde nicht übergehen, sondern<br />

es wären Ansprüche kumuliert. Dies wäre eine Verschlechterung. Wird die Anweisung<br />

jedoch angenommen, so führt dies zu einem abstrakten Schuldverhältnis. Darin<br />

kann man sich nicht mehr auf die Ungültigkeit des DV oder VV berufen. Diese Annahme<br />

eines abstrakten Schuldverhältnisses ist idR völlig verfehlt. Es spielt jedoch eine Rolle,<br />

wenn Banken im Spiel sind. Man gibt etwa bei der Bank einen Dauerauftrag für die Miete.<br />

Der Betrag soll dann jeden Monat auf das Konto des Vermieters überwiesen werden. Der<br />

Mietvertrag ist das Valutaverhältnis. Der Bank zwischen Mieter und Bank ist das De-<br />

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ckungsverhältnis und das Einlösungsverhältnis besteht zwischen der Bank und dem Vermieter.<br />

Der Vermieter könnte immer nur dann sicher, wenn er das Geld in Händen hat.<br />

Die Buchung ist noch nicht die Leistung selbst. Die Bank könnte sich dann monatlich auf<br />

ein fehlerhaftes Deckungs- oder Valutaverhältnis berufen. Dies kann jedoch nicht sein, da<br />

der Sinn ist das Geld Hin- und Herschieben zu erleichtern. Die Bank verpflichtet sich<br />

durch die Überweisung abstrakt dazu da Geld herauszugeben. Die Anweisung hat daher<br />

zwei Funktionen: Erleichterte Erfüllung (keine Annahme erforderlich), Bargeldfunktion<br />

im Valutaverhältnis (Annahme). Ist das Schuldverhältnis einmal abstrakt, so bleibt es abstrakt.<br />

Es kann daher auch nicht nach der Überweisung zurückgefordert werden.<br />

7.1.3.2. Vertrag zugunsten Dritter (§ 881)<br />

VV<br />

Versprechensempfänger Dritter<br />

DV<br />

Schuldner<br />

EV<br />

Hat der Dritte einen direkten Anspruch, so handelt es sich um einen echten Vertrag zugunsten<br />

Dritter, ansonsten um einen unechten. Der unechte Vertrag zugunsten Dritter<br />

unterscheidet sich gar nicht von der Anweisung. Wenn schon in der vertraglichen Vereinbarung<br />

im Deckungsverhältnis vereinbart wird, dass die Leistung einem Dritten zukommen<br />

soll, so handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, ansonsten um eine Anweisung.<br />

Der echte Vertrag zugunsten Dritter ist vergleichbar mit der angenommenen Anweisung.<br />

Der Schuldner ist zwar verpflichtet dem Dritten die Leistung zu erbringen, er hat jedoch<br />

die Einreden aus dem Deckungsverhältnis!<br />

Perner: Donnerstag: 04. Juni 2009<br />

7.1.3.3. Bürgschaft und Garantie<br />

Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürge und Gläubiger. Der Inhalt ist, dass der<br />

Bürge zahlt, wenn der Hauptschuldner nicht leistet. Die Bürgschaft ist durch die Akzessorietät<br />

gekennzeichnet.<br />

DV<br />

VV<br />

Schuldner Gläubiger<br />

Akzessorietät<br />

Bürge<br />

Bürgschaftsvertrag<br />

Bei der Garantie sieht es ähnlich<br />

aus. Neben der Sicherungsfunktion<br />

besteht jedoch auch das Prinzip der<br />

Abstraktheit. Die Garantie ist daher<br />

nicht akzessorisch. Dies unterschiedet<br />

sie von der Bürgschaft. Die Garantie<br />

bleibt daher auch bestehen,<br />

Seite 125 von 187<br />

VV<br />

Anweisender Anweisungsempfänger<br />

DV<br />

Angewiesener<br />

EV<br />

VV<br />

Anweisender Anweisungsempfänger<br />

DV<br />

Garantieauftraggeber<br />

(Werkunternehmer)<br />

DV<br />

Garant<br />

Angewiesener<br />

VV<br />

Garantievertrag<br />

EV<br />

Garantiebegünstigter<br />

(Werkbesteller)


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wenn die Hauptschuld keinen Bestand hat. Die Garantie hat dadurch auch eine Bargeld-<br />

und Liquiditätsfunktion. Man kann sie abrufen ohne, dass man das Hauptverhältnis beweisen<br />

lassen muss. Der andere muss einwenden, dass zB der Gewährleistungsanspruch<br />

nicht berechtigt ist. Die Abstraktheit bedeutet nicht, dass das Werk immer, sondern nur<br />

vorläufig beim Werkbesteller bleibt. Einmal abstrakt immer abstrakt. Der Garant kann daher<br />

nicht den Werkbesteller (Garantiebegünstigter). Der Werkunternehmer (Garantieauftraggeber)<br />

macht die Leistungskondiktion geltend. Der Garant hat nur einen Aufwandsersatz<br />

nach § 1014 gegen den Werkunternehmer.<br />

7.1.3.4. Zession<br />

Zedent<br />

(Verkäufer)<br />

Hier wird nun wird der Kaufvertrag<br />

ungültig oder gewandelt.<br />

Der Verkäufer verlangt die Sache mit<br />

der Leistungskondiktion vom Käufer<br />

zurück. Von wem verlangt der Käufer<br />

Zessionar<br />

aber den Kaufpreis zurück: Vom Vertragspartner<br />

oder vom Zessionar, an der er geleistet hat und demgegenüber er verpflichtet<br />

gewesen wäre. Nach der hA muss sich der Käufer an den Zessionar wenden, da er an diesen<br />

faktisch geleistet hat und er auch an diesen leisten wollte. Dagegen wurde eingewendet,<br />

dass sich die Lage mittelbar verschlechtern könnte. Der Käufer richtet sich daher primär<br />

an den Zessionar mit einer Ausfallshaftung des Zedenten.<br />

7.1.3.5. Leistung an den Scheinvertreter<br />

Wenn Leistungen erbracht worden sind, stellt sich die Frage wie rückabzuwickeln ist. Der<br />

Scheinvertreter wird idR auch die Leistungen einkassieren<br />

Scheinvertreter<br />

(falsus procurator)<br />

Geschäftspartner<br />

(Käufer)<br />

(Kaufvertrag)<br />

Kaufvertrag<br />

Zessus<br />

(Käufer)<br />

Geschäftsherr<br />

Nach der hA muss man unterscheiden ob der falsus procurator wenigstens zum<br />

Empfang der Leistung berechtigt war:<br />

• ja: Leistungskondiktion gegen Geschäftsherr<br />

• nein: Leistungskondiktion gegen falsus procurator.<br />

Alles andere wäre mit dem Prinzip der Privatautonomie nicht vereinbar.<br />

7.2. Bereicherung in sonstiger Weise<br />

Hier sind zwei Tatbestände maßgeblich: §§ 1041 und 1042.<br />

Die Bereicherung in sonstiger Weise entscheidet sich von der Leistungskondiktion nur dadurch,<br />

dass der Entreicherte dem Bereicherten keine Leistung erbracht hat.<br />

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7.2.1. Verwendungsanspruch (§ 1041)<br />

Der Bereicherte hat einen Vermögensvorteil aus einer Sache gezogen, die ihm im weitesten<br />

Sinne nicht gehört: zB Fahren mit fremden Auto ohne Erlaubnis, Verzehr fremder Speisen,<br />

Verwendung fremder Marken für eigene Produkte (zB Nivea für Noname-Ware).<br />

Sachen sind im Weiten Sinn des § 285 zu verstehen. Mit Eigentümer ist auch der Inhaber<br />

eines Patents oder der Gläubiger einer Forderung gemeint. Auch der Servitutsberechtigte<br />

(beschränktes dingliches <strong>Recht</strong>) ist beschränkt. Er kann aber nicht in seiner Substanz<br />

sondern nur in seinem Nutzungsrecht entreichert werden, da nur dieses ihm ausschließlich<br />

zusteht.<br />

Die Bereicherung in sonstiger Weise (Verwendungsansprüche) sind subsidiär zu den<br />

Leistungskondiktion. Wenn man ein Auto stiehlt ist man §§ 366 und 1041 ausgesetzt.<br />

Wenn man die Sache vernichtet, hilft § 366 nichts mehr, es besteht aber weiterhin ein<br />

schuldrechtlicher Anspruch gem § 1041. Die Ansprüche § 366 und § 1041 laufen immer<br />

parallel.<br />

Es gibt fünf Gründe, warum der Verwendungsanspruch subsidiär sind:<br />

1. Ein Vertragsverhältnis rechtfertigt die Bereicherung. Ein (Unter)mieter ist gegenüber<br />

dem Eigentümer natürlich keinem Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Solange<br />

der Mietvertrag besteht hat sich der Eigentümer seines Eigentums für einen<br />

Teil begeben. Der Eigentümer kann daher nicht jederzeit den Mieter rausschmeißen.<br />

2. Gegen den gutgläubigen Erwerber gibt es niemals einen Anspruch des vormals<br />

Berechtigten nach § 1041. Der vormals Berechtigte kann sich nicht auf § 366 berufen<br />

und somit auch nicht auf § 1041. Die beiden Ansprüche laufen daher immer parallel.<br />

Wäre es anders, würde man den gutgläubigen Anspruch bejahen und dies<br />

durch § 1041 (primär: Herausgabe der Sache) wieder zunichte machen.<br />

3. Die Leistung des Entreicherten an den Bereicherten begründet wenn dann eine<br />

Leistungskondiktion, niemals einen Verwendungsanspruch.<br />

4. Subsidiär ist der Verwendunganspruch auch zur GoA (§ 1041: Wenn ohne Geschäftsführung).<br />

5. Gesetzliche Normen rechtfertigen eine Vermögensverschiebung.<br />

Der Versionsanspruch hat in seiner<br />

Bedeutung verloren. Der Versionsanspruch<br />

(=Versionsklage) ist<br />

ein Anspruch gem § 1041. Es ist ein<br />

Verwendungsanspruch gem § 1041<br />

nur in einer besonderen Konstellation.<br />

Werkunternehmer<br />

(Werkstatt)<br />

§1041?<br />

Der Eigentümer hat die Sache jemandem geborgt. Dieser beschädigt sie und lässt sie reparieren.<br />

Der Werklohn ist nun nicht einbringlich. Der Versionsanspruch ist der Anspruch<br />

nach § 1041 des Werkunternehmers gegen den Eigentümer. Die Begründung ist, dass die<br />

Vermögensverschiebung zum Eigentümer nicht gerechtfertigt ist.<br />

Seite 127 von 187<br />

Eigentümer<br />

(Leihgeber)<br />

2.<br />

Leihe<br />

1.<br />

Werkbesteller<br />

(Leihnehmer)


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Die hA geht davon aus, dass zwei verschiedene Vertragsverhältnisse vorliegen. Die hA<br />

lehnt den Versionsanspruch daher ab (Vertragsverhältnisse rechtfertigen die Bereicherung).<br />

Wenn ein Verhältnis ungültig ist, gibt es jedenfalls einen Versionsanspruch. Das Zurückbehaltungsrecht<br />

(§ 471) setzt Konnexität voraus (durch die Sache verursachter Schaden<br />

oder Aufwand auf die Sache). Das Zurückbehaltungsrecht besteht daher, wenn ich mit<br />

meinem Ball ein Fenster einschieße, nicht aber wenn ein Dritter mit meinem Ball ein Fenster<br />

einschießt. Wenn man den Versionsanspruch bejaht hat man auch ein Zurückbehaltungsrecht<br />

(konnex), verneint man den Versionsanspruch so hat man auch kein Zurückbehaltungsrecht.<br />

7.2.2. Aufwand für einen Anderen (§ 1042)<br />

7.2.2.1. Tatbestand und Ausschlussgründe<br />

Wer für einen anderen einen Aufwand<br />

macht, den dieser selbst hätte<br />

machen müssen, hat ein <strong>Recht</strong> Ersatz<br />

zu fordern. Bsp: Der vermeintliche<br />

Vater zahlt Unterhalt oder<br />

Vermeintlicher Vater<br />

1042<br />

Wirklicher Vater<br />

macht andere Vermögenswerte<br />

Leistungen (zB Naturalien), dh er<br />

Tochter<br />

macht einen Aufwand. Durch die Leistung an die Tochter wird der vermeintliche Vater von<br />

der Verpflichtung befreit. Die Befreiung ist die Ersparnis und damit sein Nutzen iSd<br />

§ 1042.<br />

1431<br />

Der wirkliche Vater muss nur das zurückzahlen, was er sich selbst erspart hat. Der Unterhalt<br />

bemisst sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes.<br />

Wenn der vermeintliche Vater daher reich und der wirkliche Vater arm ist, kann er<br />

vom wirklichen Vater nicht so viel zurückfordern, wie er gezahlt hat. Umgekehrt muss der<br />

wirkliche Vater höchstens zahlen, was der vermeintliche Vater geleistet hat. Es handelt<br />

sich daher um eine doppelte Deckelung.<br />

Es muss sich nicht um eine gesetzliche Verbindlichkeit handeln. Man kann auch fremde<br />

Verträge erfüllen. Auch diese hätte der Andere nach dem Gesetz erfüllen müssen.<br />

Früher war strittig ob der Irrtum des Leistenden ein Ausschluss sein kann. Woher kommt<br />

diese subjektive Seite? Die Befreiung ist der Nutzen, dh der Anknüpfungspunkt des § 1042.<br />

Wenn der vermeintliche Vater aber Unterhalt leistet und sich sich irrt hat er dem Grunde<br />

nach einen Anspruch nach § 1431 gegen die Tochter. Die Tochter müsste sich aber auch an<br />

den wirklichen Vater wenden können. Die Befreiung von der Befindlichkeit ist dadurch nur<br />

vorläufig. Hier wird die Konkurrenz schlagend. Der vermeintliche Vater kann sich aussuchen,<br />

von wem er sich das Gezahlte zurückholt. Geht er gegen den wirklichen Vater vor<br />

kann er nicht mehr gegen die Tochter vorgehen und umgekehrt. Wenn er es sich vom wirklichen<br />

Vater holt, ist es so, als hätte von Anfang an der wirkliche Vater gezahlt. Wenn sich<br />

der vermeintliche Vater die Zahlungen von der Tochter holt, so lebt die Unterhaltspflicht<br />

des wirklichen Vaters auf. Die Entreicherung wurde dadurch bereits wieder rückgängig gemacht.<br />

Befindet sich der Leistende in einem Irrtum kann er daher zwischen § 1431 gegen<br />

die Tochter und § 1042 gegen den wirklichen Vater wählen.<br />

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§ 1041 ist subsidiär zur GoA. Bei § 1042 ist dies umstritten. Wenn ein Dritter daher bewusst<br />

an die Tochter leistet, könnte eine GoA vorliegen oder ein Anspruch nach § 1042.<br />

Unterhaltsverpflichtungen verjähren nach drei Jahren. Die Verbindlichkeit besteht aber<br />

gegenüber der Tochter. Der Bereicherungsanspruch ist aber kein Unterhaltsanspruch. Früher<br />

hat man gesagt es greift die allgemeine Frist von 30 Jahren. In Analogie zu anderen<br />

Verjährungsbestimmungen sagt man heute, dass auf die Verjährung der getilgten Forderung<br />

abzustellen ist. Nach Ablauf der drei Jahre hätte der wirkliche Vater keinen Anspruch<br />

mehr. Der Anspruch besteht daher nur für die letzten drei Jahre.<br />

In § 1422 findet sich die notwendige Zession. Man kann die Abtretung der <strong>Recht</strong>e verlangen,<br />

wenn man eine fremde Verbindlichkeit erfüllt. Wenn Abtretung verlangt wird, geht<br />

die Forderung über. Der Anspruch besteht dann aus der abgetretenen Forderung. Wird die<br />

Abtretung nicht verlangt, so besteht ein Anspruch nach § 1422.<br />

Man prüft in dieser Reihenfolge:<br />

1. gesetzliche Zession nach § 1358 (Legalzession)<br />

2. notwendige Zession nach § 1422<br />

3. Bereicherungsanspruch § 1042<br />

7.2.2.2. Voreilige Selbstverbesserung<br />

Bsp: Es liegt ein Mangel vor, der zur<br />

Gewährleistung berechtigt. Ein Umstieg<br />

auf die sekundären Behelfe ist<br />

jedoch nicht möglich. Zunächst<br />

muss man Verbesserung oder Aus-<br />

Werkunternehmer<br />

Werkvertrag<br />

Werkbesteller<br />

tausch verlangen, dh beim Werkvertrag<br />

immer Verbesserung. Was ist<br />

Dritter<br />

nun, wenn jemanden Dritten beauftragt ohne mit dem Werkunternehmer Rücksprache zu<br />

halten. Man darf den Unmstiegsgrund nicht selbst herbeiführen.<br />

An sich hat der Werkunternehmer selbst zu erfüllen. Jemand andere übernimmt dies. Der<br />

Befreite hat daher Ersatz zu leisten. Bei voreiliger Selbstverbesserung hat man daher jahrelang<br />

einen Anspruch nach § 1042 zugestanden. Nach dem Wortlaut ist dies auch korrekt.<br />

Wenn man drei Mal anruft und es meldet sich niemand oder der Werkunternehmer ablehnt,<br />

kann man umsteigen. Gegen § 1042 wird vorgebracht:<br />

1. Die Gewährleistungsfristen betragen zwei oder drei Jahre. Kann man durch die<br />

voreilige Selbstverbesserung die Gewährleistung verlängern? Nein, § 1042 gilt daher<br />

nur in der Gewährleistungsfrist.<br />

2. Es ist auch irgendwie komisch, dass über § 1042 doch Geldersatz geleistet wird.<br />

Durch § 1042 bekommt man aber weniger als man durch Preisminderung bekommen<br />

würde, da man nur bekommt, was sich der Unternehmer erspart hätte.<br />

Man nimmt dem Unternehmer daher nicht den Gewinn weg, aber das was er ohnehin<br />

aufwenden hätte müssen.<br />

3. Es gilt nur im dreipersonalen Verhältnis. Dies steht jedoch nirgends, sondern<br />

soll sich angeblich aus dem System ausgeben.<br />

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Der OGH hat § 1168 den Vorzug gegeben. Wenn der Werkbesteller das Werk abbestellt,<br />

muss er dennoch den Werklohn zahlen. Es kommt auf die Sphäre an. Wenn man beim Frisör<br />

nichts bezahlen muss, wenn man kurzfristig absagt, so ist dies daher Kulanz. Der Unternehmer<br />

muss sich aber anrechnen lassen, was er sich erspart hat. Dies führt im Ergebnis<br />

zu den gleichen Ergebnissen wie § 1042.<br />

7.3. Inhalt des Anspruches<br />

Nachdem man den Anspruch bejaht hat muss man sich die <strong>Recht</strong>sfolge anschauen. Die<br />

Frage hängt nicht spezifisch mit Leistungskondiktionen oder Verwendungsansprüchen zusammen.<br />

Für beide gelten daher die gleichen Grundsätze.<br />

Der primäre Anknüpfungspunkt ist, dass die Bereicherung rückgängig gemacht werden<br />

soll. Das Problem kommt erst, wenn die Sache nicht mehr (leicht) zurückgegeben werden<br />

kann.<br />

Die Höhe löst man in vier Schritten:<br />

1. Rückgabe in natura. Dabei ist die geleistete Sache und der Kaufpreis zurückzugeben.<br />

Wenn sie möglich und tunlich ist, dann ist sie geschuldet.<br />

2. !! Ist die Rückgabe nicht möglich oder untunlich, so ist Wertersatz zu leisten. Dies<br />

entnimmt man aus einer Analogie zu § 1323 (primär Naturalrestitution, sonst Wertersatz).<br />

Die Tendenz geht in die Richtung, dass die Naturalrestitution untunlich ist,<br />

wenn Geldersatz verlangt wird. Ein Bsp ist wenn an der Sache schon originär Eigentum<br />

erworben werden ist. Dabei ist die Herausgabe des erlangten Vorteils zu prüfen.<br />

Der erlangte Vorteil ist die Einnahme des Kaufpreises bei der Weiterveräußerung.<br />

Dieser Nutzen ist herauszugeben. Bei verzehrten Speisen oder verbranntem<br />

Holz liegt der Nutzen in dem der bestimmungsgemäßen Gebrauch. Der erlangte<br />

Vorteil ist in Geld zu bemessen und es steht ein Geldanspruch zu. Es ist für den erlangten<br />

Vorteil danach zu differenzieren, ob der Bereicherungsschuldner redlich<br />

ist:<br />

1. IZw gem § 328 redlich: Nutzen, höchstens aber Verkehrswert.<br />

2. Unredlich: Nutzen, mindestens aber Verkehrswert. Unredlich ist wenn man<br />

von der Anfechtungsmöglichkeit weiß.<br />

Der Verkehrswert bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Bereicherung.<br />

3. Benutzungsentgelt. Wenn ein Dieb vier Wochen mit dem Auto fährt, dann besteht<br />

ein Anspruch gem § 366 konkurrierend zu § 1041. Wenn die Sache zurückgegeben<br />

wurde, gibt es nur ein Benutzungsentgelt, da die Bereicherung (das Auto) ja<br />

schon zurückgegeben wurde. Das Benutzungsentgelt soll die Wertminderung ausgleichen.<br />

Der Redliche muss höchstens das marktübliche, der Unredliche mindestens<br />

das marktübliche Benutzungsentgelt leisten.<br />

4. Der Redliche kann sich alle Früchte behalten, der Unredliche muss alle Früchte<br />

herausgeben (§§ 330, 335) Früchte sind zB die Äpfel eines Baumes, Zinsen bei einem<br />

Sparbuch, dh alles was von der Hauptsache abfällt.<br />

Die Rückabwicklung synallagmatischer Verträge funktioniert nach folgendem Prinzip:<br />

Nur wenn der Vertrag weg ist (war nie dar; ist weggefallen) gibt es keine <strong>Recht</strong>fertigung<br />

der im Hinblick auf den Vertrag erhaltenden Leistungen. Beide Parteien haben den<br />

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gleichen Anspruch: § 877 (Irrtum), Dissens (§ 1431), Wandlung (§ 1435). Was bei der Abwicklung<br />

gilt, gilt auch bei der Rückabwicklung: § 1052 Zug-um-Zug-Prinzip. Nach der<br />

Rsp ist kein Benutzungsentgelt zu zahlen, wenn beide Vertragsparteien redlich waren. Dies<br />

kann nicht stimmen, wenn wegen einer Leistungsinäquivalenz aufgelöst wird.<br />

Wenn die Sache untergegangen ist, muss man differenzieren: Der Unredliche hat den<br />

Verkehrswert herauszugeben, der Redliche einen allfällige Nutzen, der mit dem Verkehrswert<br />

beschränkt ist.<br />

Die Zweikondiktionentheorie und die Saldotheorie behandeln beide die Frage, was<br />

passiert, wenn nach Austausch von Ware und Preis die Sache zufällig beim Käufer untergeht.<br />

• Nach der in Österreich herrschenden Zweikondiktionentheorie handelt es sich<br />

um zwei Kondiktionen, dh sie sind unabhängig. Die Frage kann man mit den oben<br />

genannten Ansätzen lösen. Der Redliche muss nichts herausgeben, der Unredliche<br />

den Verkehrswert. Im Ergebnis gibt es einen Anspruch des Käufers gegen den Käufer.<br />

• Die Saldotheorie weicht ein bisschen von diesen Prinzipien ab. Diese kommt an<br />

sich aus Deutschland. Dort gibt es auch ein eigenes Rückabwicklungsschuldverhältnis.<br />

Der Käufer trägt das Risiko des zufälligen Untergangs (allgemeine Gefahrtragungslehre).<br />

Es kann daher nur der übersteigende Saldo herausgefordert werden.<br />

Die aufgedrängte Bereicherung betrifft Fälle, in denen mit der Bereicherung auch<br />

Nachteile beim Bereicherten eintreten (zB ungefragtes asphaltieren eines fremden Gehsteiges;<br />

ungefragtes Reparieren eines fremden Rasenmähers). Es geht aber praktisch relevant<br />

um die Unterhaltsverbrauchsjudikatur. Der Arbeitnehmer gibt etwa einen nicht veranlassten<br />

Überschuss redlich aus. Wenn man etwas leistet, was man nicht schuldet, so<br />

kann man an sich gem § 1431 zurückfordern. Leistungen mit Unterhaltscharakter müssen<br />

nicht zurückgezahlt werden, wenn sie redlich verbraucht werden.<br />

Bereicherungsansprüche verjähren in 30 Jahren. Sonderregelungen werden in Analogie<br />

gebildet (wichtig: § 1042).<br />

Wenn ein Vertrag zustande gekommen ist, gibt es keine Kondiktionen. Wenn er aufgelöst<br />

wird, gibt es Kondiktionen. Im Verbraucherrecht gibt es aber besondere Rücktrittstatbestände.<br />

Der Verbraucher kann dabei ohne oder mit bestimmten Gründen zurücktreten.<br />

Der Verbraucher hat nur Wertersatz zu leisten, wenn er einen klaren und überwiegenden<br />

Vorteil aus der Sache erlangt hat (§ 4 KSchG). Ist die Sache noch vorhanden, so ist die Sache<br />

zurückzugeben. Wenn die Sache kaputt ist, hat der Verbraucher nur zu leisten, wenn er<br />

einen überwiegenden und klaren Vorteil daraus hat. Dies berührt nicht die Schadenersatzansprüche.<br />

Wenn der Verbraucher daher nach dem Rücktritt die Sache zerstört, dann gibt<br />

es trotzdem einen Schadenersatzanspruch.<br />

Wenn ein Geschäftsunfähiger eine Leistung erbringt, die er nicht schuldet, kann er immer<br />

zurückverlangen (auch wenn wissentlich, noch nicht fällig). Wenn man einem Geschäftsunfähigen<br />

etwas zahlt, was man nicht schuldet, kann man grundsätzlich nach § 1431<br />

zurückfordern. Hier gibt es aber eine Analogie zu § 1424. Der Geschäftsunfähige muss nur<br />

herausgeben wenn die Sache noch vorhanden ist oder er einen klaren Nutzen aus der Verwendung<br />

gezogen hat. Dies kann bei Schüler- oder Jugendkonten relevant werden. Ein<br />

solcher Vertrag ist idR ungültig, da er nicht von § 151 gedeckt ist. Daher sind alle Leistungen<br />

rückabzuwickeln.<br />

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8. Mietrecht<br />

Vonkilch: Montag: 08. Juni 2009<br />

8.1. Geschichte<br />

Das Mietrecht ist in drei Ebenen geregelt. Zu dieser Trias kam es durch die Geschichte.<br />

Schon das ABGB hatte Normen für mietrechtliche Normen parat. Das ABGB regelt den<br />

Mietvertrag mit dem Pachtvertrag unter den Bestandverträgen (§§ 1090-1121). Das ABGB<br />

regelt den Mietvertrag wie alle anderen Vertragstypen nur grundlegend. Die Herren des<br />

Vertrags sollen die Parteien sein. Diese Privatautonomie war ein Problem aufgrund der<br />

Übermacht am Markt. Daher hat die <strong>Recht</strong>sordnung ein zwingendes Schutzrecht für den<br />

Schwächeren geschaffen und zwar beim Dienstvertrag und Mietvertrag. Die Wurzel für<br />

den Mieterschutz findet sich in Mieterschutzverordnungen von Kaiser Karl um 1870. Die<br />

Grundgedanken waren damals schon die Zins- und Preisschutz und der Kündigungsschutz<br />

(Bestandsschutz iwS, Endigungsschutz). Endigungsschutz ist mehr als Kündigungsschutz.<br />

Die Säulen des Mieterschutzes sind daher Preisschutz und Endigungsschutz.<br />

Seit 1. April 2009 gibt es eine Novelle mit jedoch nur geringfügigen Modifikationen im-<br />

Mietrechtsgesetz (MRG). Der Kodex muss einer ab Oktober 2006 sein.<br />

ABGB MRG<br />

Die Mieterschutzverordnungen waren nur als Provisorium gedacht,<br />

hatten jedoch Bestand und wurden in ein eigenes Mieterschutz (Mietengesetz)<br />

gegossen. Dieses wurde 1982 durch das MRG 1982 abgelöst.<br />

Dieses MRG wurde jedoch bereits häufig novelliert. Es gab<br />

Wohnrechts- bzw Mietrechtsänderungsnovellen 1985, 1986, 1991,<br />

1994, 1997, 1999, 2000, 2001, 2006, 2009. Die Änderungen gab es durch die Wechsel in<br />

der Regierung und die permanente Nachreparatur. In der Praxis muss man immer das damals<br />

anwendbare <strong>Recht</strong> prüfen.<br />

Wenn das MRG nicht anwendbar wäre, wäre das ABGB anwendbar. Das MRG kann nicht<br />

nur ganz oder gar nicht, sondern auch nur teilweise anwendbar sein. Es gilt dann nur<br />

eine der beiden Säulen: Endigungsschutz. Dies ist mehr als der Kündigungsschutz, nämlich:<br />

§ 14 MRG (Eintrittsrecht im Todesfall), § 29 MRG (Befristungen), § 30 ff Kündigungsschutz).<br />

Bei Befristungen kann der Mieter grundlos (Grund = Frist) auf die Straße gesetzt<br />

werden. Im Teilanwendungbereich gelten daher die §§ 14, 29, 30 ff Kündigungsschutz.<br />

Den Anwendungsbereich legt § 1 MRG fest. Abs 2 regelt vollkommene Ausnahmen, die<br />

Abs 4 und 5 die Teilanwendungbarkeit. Der Rest ist dann theoretisch nach dem ABGB,<br />

aber praktisch primär nach dem Vertrag zu lösen. Die Prüfung erfolgt daher wie folgt:<br />

1. § 1 Abs 1 grundsätzlicher Geltungsbereich<br />

2. § 1 Abs 2 Vollausnahmen<br />

3. § 1 Abs 4 und 5 Teilausnahmen<br />

4. Vollanwendung des MRG<br />

Nur weil das MRG voll gilt heißt dies nicht, dass man das ABGB weglegen kann. Das MRG<br />

spricht ausdrücklich vom ABGB in den §§ 3 Abs 1 aE, 10 Abs 8 und § 29 MRG.<br />

§ 1 Abs 3 enthält einen Brückenschlag zum Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz<br />

(WGG). Dies ist relevant, wenn die Wohnung von einer gemeinnützigen Bauvereinigung<br />

(Genossenschaftswohnung) gebaut wurde. Auch solche Mieter haben einen Endigungs-<br />

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schutz. Dabei sind die Säulen teilweise anders. Der Endigungsschutz ist ident. Der Preisschutz<br />

im MRG ist, was eine Wohnung kosten darf. Ob man einen Gewinn macht ist dabei<br />

egal. Gemeinnützige Bauvereinigungen haben Häuser zu bauen und zu vermieten und dabei<br />

die Selbstkosten hereinzubringen (Selbstkostenprinzip).<br />

ABGB MRG<br />

1979 ist das KSchG noch dazu gekommen. Gem § 1 Abs 4 ist das<br />

KSchG nicht auf Arbeitsverträge anzuwenden. Eine solche Aussage<br />

gibt es für Mietverträge nicht. Es wurde jedoch erst von einem Funktionär<br />

der Arbeiterkammer entdeckt, das das KSchG auch auf Mietverträge<br />

anwendbar ist. Es ist aber noch unklar, wie weit der Mieter<br />

KSchG<br />

das zuviel Bezahlte zurückfordern kann. Bautechnisch könnte man<br />

von einer Schnittstellenproblematik sprechen. Nach dem OGH sind<br />

verstoßen die Reparaturklauseln, wonach der Mieter reparieren<br />

muss gegen § 9 KSchG (Ausschluss von Gewährleistung). Die unteren Instanzen folgen jedoch<br />

der Lehre und sagen, dass diese nicht gegen das KSchG verstößt. Bei einem Streitwert<br />

von unter 4.000€ kommt man jedoch nicht zum OGH. Daher ist entscheidend, wie hoch<br />

der Streitwert ist. Neben den Reparaturkosten ist auch das Ausmalen beim Ausziehen umstritten.<br />

8.2. Anwendungsbereich<br />

8.2.1. Geltungsbereich (§ 1 Abs 1)<br />

Das KSchG ist auf einen Mietvertrag anwendbar, wenn ein Verbrauchergeschäft vorliegt<br />

(Unternehmer ↔ Verbraucher). Wann ist man als Vermieter ein Unternehmer? Die Tätig-<br />

keit ist unternehmerisch, wenn es einer Mindestorganisation bedarf. In Deutschland erfolgt<br />

die gewerbliche Vermietung ab 80-90 Objekten. Man wird daher in Österreich von<br />

ähnlichen Werten ausgehen müssen. Es gibt im KSchG auch zweifelsfreie Regelungen<br />

§ 27b (Heimträger). Eine solche Klarstellung wäre auch für die Unternehmensqualifikation<br />

des Vermieter durch den Gesetzgeber möglich.<br />

Dem MRG unterliegen Mieten von Wohnungen, Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten.<br />

Diese einfach anmutende Regel wird viel diskutiert. Miete ist – im Gegensatz<br />

zur Leihe – entgeltlich. Bei einer Miete von 10% des am Markt erzielbaren Preises hat man<br />

daher eher eine Leihe?<br />

Zu beachten ist der Unterschied zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht.<br />

Bei Unternehmenspacht wird das ganze Unternehmen mit seiner Struktur übernommen,<br />

bei der Geschäftsraummiete nur der Raum überlassen. Ein Rohbau ist etwa kein<br />

Unternehmen und kann daher nur eine Geschäftsraummiete sein. Der OGH begann in den<br />

90er Jahren zu judizieren, dass man auch ein Edelrohbau in einem Einkaufszentrum<br />

pachten kann. Dafür spricht die Infrastruktur, die Fortführungspflicht und die damit verbundene<br />

umsatzabhängige Miete.<br />

Unterliegen gemietete Vereinslokale dem MRG? Die Mitglieder wohnen nicht darin. Ein<br />

Vereinslokal ist aber ein Geschäftslokal iwS und unterliegt damit dem MRG. Legal bekommt<br />

man die Mieter mit einer Ablöse hinaus, die jedoch nicht angenommen werden<br />

muss. Man muss sich daher sein Eigentum „wieder kaufen“.<br />

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Sind Freizeiträume ein Anwendungsfall des MRG? Sie sind weder Wohn- noch Geschäftsräume<br />

und daher neutrale Objekte. Sie unterliegen daher nicht dem MRG. Weiters<br />

unterliegen privat genutzte Garagen nicht dem MRG.<br />

Eine Fläche ist an sich kein Raum. Sollte die Fläche zwecks Superädifikatserrichtung gemietet<br />

werden ist das MRG auf den Vertrag analog anwendbar. Dabei muss das Grundverhältnis<br />

einen Endtermin aufweisen (Belassungsabsicht). Der Schutz ist derselbe ob man<br />

sich die Wohnung selber baut oder in eine gemachte Wohnung geht. Freiflächen fallen<br />

daher grundsätzlich nicht unter das MRG.<br />

8.2.2. Vollausnahmen (§ 1 Abs 2)<br />

• Z 1 Erfolgt die Vermietung im Rahmen bestimmter (Beherberbungsunternehmen)<br />

so fällt dies nicht unter das MRG. Dabei ist ein permanenter Umschlag ist<br />

Unternehmensgegenstand.<br />

Heime haben zB eine Gemeinschaftsküche und fallen nicht unter das MRG. Der<br />

Schutz erfolgt durch § 27b KSchG.<br />

Vermietung im Rahmen von Verkehrs- und Flughafenbetriebsunternehmen<br />

zB Stadtbahnbögen der Wiener Linien, Unterkünfte am Flughafen fallen ebenfalls<br />

aus dem MRG heraus. Nach einer Ansicht muss das vermietete Objekt für den Betrieb<br />

erforderlich sein, nach einer anderen Ansicht muss sich die Liegenschaft nur<br />

auf dem Grund des Betriebs befinden. Die Vermietung der Stadtbahnbögen ist etwa<br />

ebensowenig wie die Vermietung von Unterkünften am Flughäfen erforderlich.<br />

• Z 1a Bei karitativen Vereinen gibt es keine Missbrauchsgefahr.<br />

• Z 2 Dienstwohnungen sind mit einer anderen Bestandsdauer versehen. Dabei<br />

wird dem Flexibilitätsinteressen Rechnung getragen.<br />

• Z 3 behandelt zwei Fälle, wenn die Miete allein durch Fristablauf unter einem<br />

halben Jahr endet. Praktisch hat man den ersten Fall für Kunstschaffende geschaffen.<br />

Weitere Anwendungsfälle sind die UNO-Diplomaten, oder Mieten für die<br />

Dauer der Sanierung der eigenen Wohnung. Dies geht nur einmal. Wenn man daher<br />

erneut sechs Monate vermietet, fällt man rückwirkend in das MRG. Dies folgt daraus,<br />

dass die Vollausnahme nicht erfüllt wurde.<br />

• Z 4 Ferienzweitwohnungen fallen heraus, da kein Schutzbedürfnis besteht.<br />

• Z 5 Mietgegenstände mit zwei oder weniger selbstständigen Wohnungen<br />

(Ein- oder Zweifamilienhäuser) fallen heraus, weil es eine Liberalisierung in der Regierung<br />

gab. Man wollte daher durch die Hintertüre das MRG aushöhlen. Wenn<br />

man aber dadurch das ABGB anwendbar lässt, so ist der aktuelles Stand 1916 (3.<br />

Teilnovelle). Dabei gibt es zB gem § 1116a S 2 ein besonderes Kündigungsrecht bei<br />

Tod des Mieters oder den Grundsatz Kauf bricht Miete gem § 1120. Als Dauerschuldverhältnis<br />

gäbe es auch eine ordentliche Kündigung.<br />

8.2.3. Teilausnahme (§ 1 Abs 4, 5)<br />

Bei der Teilausnahme gilt nur der Endigungsschutz.<br />

• Abs 4 Z 1: Am 30.6.1953 hat man ein Zinsstoppgesetz außer Geltung gesetzt. Dieses<br />

Investitionsversprechen hat bis heute gehalten. Auslegungsprobleme entstehen<br />

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auch beim Begriff des „neu errichteten Gebäudes“ (was ist zB bei einer Renovierung).<br />

• Abs 4 Z 2: Dachbodenausbau Ist ein Penthouse ein Dachbodenausbau? Vom<br />

Wortlaut her wohl nicht, vom telos her vielleicht schon.<br />

• Abs 4 Z 2a: Zubauten<br />

• Abs 4 Z 3: 8.5.1945 war Kriegsende in Europa. Für alle Gebäude die später errichtet<br />

wurden und im Wohnungseigentum stehen.<br />

• Was gewinnt man praktisch durch diese Teilausnahme für die Marktfreiheit? Es<br />

steht hier nichts von öffentlichen Mitteln. Diese schaden daher nur bei Z 1.<br />

• Abs 5: Ein Wirtschaftspark ist kein Businesspark. Diese Businessparks sind<br />

praktisch keine Fälle des Abs 5 (zB Cybersdorf, campus21). Diese waren immer<br />

schon eine Teilausnahme der Z 1. Es handelt sich um Geschäftsräume mit einheitlicher<br />

Bewirtschaftung aber nicht überwiegend Handelsgewerbe. Dies war eine Ausnahme<br />

für den ORF.<br />

Dienstag: 09. Juni 2009<br />

8.3. Haupt- und Untermieter<br />

Mietverträge können durch Einzelrechtsnachfolge nicht gebrochen werden. Der Mietvertrag<br />

klebt sozusagen an der Wohnung. Der Vermieter ist aber an ungewöhnliche Nebenabreden<br />

nicht gebunden. Die Jud sieht die ungewöhnlichen Nebenabreden sehr restriktiv.<br />

Ein Bsp ist wenn der Vermieter zusagt, auf ewige Zeiten die Heizkosten zu zahlen.<br />

Haupt- und Untermiete sind wichtig, da den Premiumschutz nur der Hauptmieter hat.<br />

Der Untermieter hat nur einen Mieterschutz minderer Art. Dies zeigt sich schon bei den<br />

Säulen (Untermietzins darf 50% mehr ausmachen; erweiterter Kündigungsgrund nur gegenüber<br />

Untermietern; wenn das Hauptverhältnis beendigt wird, bricht auch der Untermietvertrag<br />

weg; § 9 Veränderung des Mietgegenstands, § 11 Investitionsuerst, Weitergabe<br />

oder Schutz im Todesfall). Es entscheidet der Gesetzgeber was vorliegt.<br />

Leichter als über Abs 1 und Abs 2 ist es Untermieter anzunehmen, wenn der Vermieter<br />

selber einen Teil der Liegenschaft angenommen hat. Es soll von der Legaldefinition wenig<br />

Untermiete übrig bleiben.<br />

Scheinuntermietverträge können zB von einer GmbH an eine andere oder vom Mann<br />

an die Ehefrau geschlossen werden. Dies mag der Gesetzgeber jedoch nicht. Der „Untermieter“<br />

kann dann die Feststellung begehren, dass er immer schon Hauptmieter war. Die<br />

50% können daher zurückgefordert werden.<br />

8.4. Erhaltung des Bestandobjektes<br />

Dieser Bereich wurde in der letzten Zeit durch das Zusammenspiel von ABGB, MRG und<br />

KSchG sehr kompliziert.<br />

§ 1096 ABGB sagt, dass die Erhaltung iZw Sache des Bestandgebers<br />

ist.<br />

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Im Vollanwendungsbereich (nur hier gelten die §§ 3ff) des<br />

MRG ist nur ein Teil Vermietersache (§ 3 Abs 3). Ein bisschen<br />

muss der Mieter auch reparieren (§ 8).<br />

Praktisch geht es bei § 3 Abs 2 MRG im Wesentlichen um die<br />

Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses (Stiegenhaus, Lift,<br />

Gemeinschaftsanlagen, Außenheut, Dach). Im einzelnen muss<br />

der Vermieter im Bestandsobjekt nur bei ernsten Schäden (bautechnische<br />

Gebrechen) oder bei einer erhebliche Gesundheitsgefahr tätig werden. Die<br />

Therme ist kein allgemeiner Teil und es ist kein ernster Schaden des Hauses und es geht<br />

keine erhebliche Gesundheitsgefahr davor. Daher ist der Vermieter nicht verpflichtet.<br />

Auch der Mieter ist aber nicht verpflichtet. Die Erhaltungspflichten beim MRG werden daher<br />

heruntergeschraubt. Die Erhaltung eines Mietobjektes sollte man primär aus dem Ertrag<br />

erhalten. Das MRG beschränkt aber den Mietzins.<br />

Es gibt in Österreich das § 18-Verfahren. Sollte das Haus in den letzten zehn Jahren<br />

nicht gedeckt haben und es stehen Arbeiten aus und nicht zu erwarten dass Kredit aufgenommen<br />

wird, darf man dies im Rahmen der Mietzinserhöhung einheben.<br />

Der ungeregelte Bereich wurde im Wesentlichen durch Verträge dem Mieter zugeschanzt.<br />

Darin sieht nun der OGH einen Verstoß gegen § 9 KSchG. Dies könnte man gem<br />

§ 1097, 1036 zurückfordern. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist.<br />

8.5. Umfang von Veränderungen (§§ 8,9,10)<br />

Sollte man schon Mieter auf der Liegenschaft haben und eine großflächige Sanierung planen<br />

wäre der Vermieter gem § 1096 ABGB auch verpflichtet Störungen von Dritten abzuwenden.<br />

Praktisch wird durch dies durch § 372 analog überlagert, da der Mieter dadurch<br />

selbst Ansprüche gegen den Störer hat (die der Vermieter hätte).<br />

Dem Mieter werden in § 8 Abs 2 MRG Duldungspflichten auferlegt. Sein ordnungsgemäßer<br />

Gebrauch wird daher gesetzlich beschränkt. Es wird jemand ermächtigt in diese<br />

<strong>Recht</strong>e einzugreifen. Wenn das Gesetz ermächtigt, gibt es auch eine Eingriffshaftung. Es ist<br />

verschuldensunabhängig jeder Nachteil zu ersetzen. Im Teilanwendigungsbereich gibt es<br />

kein Duldungsrecht aber Kündigungsschutz. Ein Mieter könnte daher die Sanierung blockieren.<br />

In dem Mietvertrag müsste man daher ein Duldungsrecht vereinbaren.<br />

Abs 3 enthält ein Schonungsgebot. Bei grober Fahrlässigkeit wird auch das erlittene Ungemach<br />

(ideeller Schaden) zu ersetzen. Ein Bsp ist wenn die Fenster im November abgenommen<br />

und im März wieder eingebaut werden oder das Dach über den Winter durch<br />

eine Plastikfolie ersetzt wird. Das Übersiedeln und das Ausmalen lassen (der Ärger) waren<br />

20.000€ wert. Wenn man sich ein Jahr zu Hause nicht warm duschen kann, hat die Wiener<br />

Schlichtungsstelle hat 365 Tage den Eintritt in ein Brausebad (3€) zugesprochen.<br />

§ 9 MRG regelt unter welchen Voraussetzungen der Mieter das Mietobjekt verändern<br />

und verbessern darf. Der Mieter darf nicht einfach verbessern, weil die Vermieter gesagt<br />

haben: „Für das wenige Geld, sollst du auch keine schöne Wohnung haben“. Die Aufwertung<br />

gibt es nur, wenn es der Vermieter verbessert. Es darf nicht das äußere Erscheinungsbild<br />

verändert werden, der Mieter muss es zahlen, es darf keine Sicherheitsgefahr entstehen.<br />

Gem § 9 Abs 2 Z 5 ist es erforderlich iSd Abs 1 Z 2 eine Satellitenschüssel anzuschließen,<br />

wenn nicht der Anschluss an ein bestehendes System zumutbar ist. Grundsätzlich sollen<br />

Satelliten und Kabel nach dem OGH gleichwertig sein. Die nationalen <strong>Recht</strong>sordnun-<br />

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gen dürfen aber nicht die freie Informationspflicht behindern. Dadurch hat der OGH gesagt,<br />

dass es nicht mehr gleichwertig sei. Mittlerweile kann man bei einer Satellitenschüssel<br />

daher nicht mehr auf das Kabel verwiesen werden. Man benötigt aber noch die anderen<br />

Voraussetzungen des Abs 1. Auf eine Biedermeierfassade wird man daher die Satellitenschüssel<br />

nicht setzen dürfen. Es herrscht aber ein Eigenmachtverbot. § 9 MRG sagt nur<br />

unter welchen Möglichkeiten man es gerichtlich durchsetzen kann. Man muss es daher<br />

dem Vermieter zunächst anzeigen.<br />

Sollte der Mieter Aufwendungen gemacht haben und noch ein Restnutzen bleiben hat der<br />

Mieter gem § 10 MRG einen zwingenden Anspruch auf Aufwandsersatz. Was der typische<br />

Mieter als wesentliche Verbesserung empfindet ist oft nicht in Abs 2 enthalten. Es<br />

werden jedoch nur diese ersetzt. Das sind zB neue Rohrleitungen, neues Bad oder Sanitäranlagen.<br />

Eine neue Holzeinbauküche ist nicht vorhanden. Zu ersetzen ist auch die gänzlich<br />

e Erneuerung eines schadhaft gewordenen Fußbodens. Einen hässlichen Fußboden kann<br />

man daher nicht einfach ersetzen. Neben den zwingenden Ansprüchen besteht aber auch<br />

die Möglichkeit sich mit dem Nachmieter zu einigen. Seit 2006 hat man vierzehn Tage länger<br />

Zeit für die Anzeige. Der Vermieter muss den Mieter auf den Formmangel hinweisen.<br />

Der Anspruch erlischt nur, wenn der Vermieter dies nicht macht oder der Mieter dem Verbesserungsauftrag<br />

nicht nachkommt.<br />

8.6. Änderungen auf Mieterseite (§ 12)<br />

Für die Abtretung wäre an sich eine Einigung der drei Parteien erforderlich.<br />

Der Unterschied zwischen den §§ 12 (lebend), 14 (tot) und 12a MRG ist, dass sich jene<br />

auf Wohnungsmietverträge und dieser auf Geschäftsraummietverträge bezieht. Lebensgefährten<br />

dürfen nur im Todesfall eine Wohnung übernehmen. Zu Lebzeiten kommen sie<br />

nicht in den Vertrag. Die Vermieter haben nur etwas gegen den Vertragseintritt, da dadurch<br />

der Vertrag so weiterläuft, wie er abgeschlossen wurde. Sollten privilegierte Personen<br />

eintreten bleibt die gem § 46 MRG Miete wie es war, sonst kann gem Abs 2 der Vermieter<br />

die Miete anheben. Er kann aber nur bis zu 3,08€ (früher 2,91€) pro m² verlangen.<br />

Ohne gemeinsamen Haushalt bekommt man nach § 12 und § 14 die Wohnung nicht. Auch<br />

homosexuelle Lebensgefährten dürfen nunmehr eintreten. Zu Lebzeiten kann man ohne<br />

weiteres eintreten, auch wenn man sonst Wohnungsmöglichkeiten hätte, im Todesfall benötigt<br />

man aber ein dringendes Wohnbedürfnis.<br />

§ 12a ermöglicht es, dass der Vermieter über Nacht den Mietpreis für Geschäftsräume auf<br />

das heutige Niveau setzt. Bei der Unternehmensübertragung muss man drei <strong>Recht</strong>sschichten<br />

unterscheiden. Bis 1982 (Inkrafttreten des MRG) galt gar nichts. Naheliegend war eine<br />

Vertragsübernahme (Dreiparteieneinigung). Diese gab der Vermieter aber nicht gegen das<br />

gleiche Geld. Der alte Unternehmer ist formal Mieter geblieben, hat dem neuen aber erlaubt<br />

das Mietrecht auszuüben (gespaltenes Mietverhältnis → § 30 Abs 2 Z 4 MRG). Diese<br />

<strong>Recht</strong>slage war für alle drei unbefriedigend. Der ehemalige Unternehmer hat noch für den<br />

Mietzins gehaftet, der neue war von der Position des Vormannes abhängig und hatte kein<br />

eigenes <strong>Recht</strong>, der Vermieter hat nicht mehr bekommen. Daher hat der Gesetzgeber § 12a<br />

Abs 3 aF geschaffen, der heute § 12a Abs 1 darstellt. Wird ein Unternehmen veräußert geht<br />

der Vertrag ex lege über, der Vermieter kann aber den Mietzins angemessen anpassen.<br />

Man hat den share deal (Beteiligung) dem asset deal gleichgestellt. Man kann ein Unternehmen<br />

auch „kaufen“ indem man es auf 99 Jahre pachtet. Auch die Verpachtung soll daher<br />

während der Dauer dazu führen, dass der Mietzins an das angemessene Niveau ange-<br />

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passt werden kann. Es wurde eine Rückwirkungsregel für frühere Geschäfte geschaffen<br />

(Differenz verteilt auf 15 Jahre).<br />

§ 12a soll auch dem Kreislersterben vorbeugen (Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit).<br />

Dies ergibt sich aus den EB. Dadurch hat der Gesetzgeber die Kompetenz an den OGH abgegeben.<br />

Sollte ein Unternehmen sozial schutzwürdig (Nahversorgung) und ertragsschwach<br />

sein, darf die Miete nur soweit erhöht werden, als er tragbar ist. Es stellt sich die<br />

Frage ob die Abtretung nicht verfassungswidrig ist.<br />

8.7. Kündigungsschutz<br />

In Österreich ist der Mietzinsschutz nur ein Placebo.<br />

Den Endigungsschutz gibt es auch im Teilbereich. Die MRG-Frist muss drei Merkmale<br />

aufweisen:<br />

1. einfache Schriftform (beide müssen unterschreiben)<br />

2. unbedingter Endtermin (zB 3 Jahre).<br />

3. Bei Wohnungen muss jede Befristung mindestens drei Jahre dauern.<br />

Es gibt zwar viele (sogar demonstrative) Kündigungsgründe, de facto den bekommt<br />

man den Mieter wenn er den Mietzins zahlt, das Haus nicht anzündet, die Nachbarn nicht<br />

prügelt und selber dort wohnt nicht hinaus. Es gibt mehrere Gruppen qualifizierte Vertragsverletzungen,<br />

fehlendes Wohnbedürfnis.<br />

Kein <strong>REP</strong>.<br />

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Mittwoch: 10. Juni 2009<br />

Donnerstag: 11. Juni 2009


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Rosenmayr: Freitag: 12. Juni 2009<br />

9. Familienrecht<br />

Das Familienrecht ist der Bereich, der am meisten novelliert wurde (Sachwalterschaftsänderungsgesetz,<br />

Familienerbrechtsänderungsgesetz, Eherechtsänderungsgesetz 1999).<br />

Der Grund dafür ist, dass der Bereich noch mehr als die anderen von den gesellschaftlichen<br />

Wertveränderungen abhängt. Der Ehebruch war etwa bis 1997 ein strafbares Delikt.<br />

Heute ist er nicht einmal mehr ein absoluter Scheidungsgrund. Man überlegt derzeit neue<br />

Regelungen für Patchwork-Familien. Weiter stehen die homosexuellen Partnerschaften in<br />

Diskussion. Mit dem Familienrecht hat jeder zu tun, da jeder in eine Familie hineingeboren<br />

wird.<br />

Wenn das Familienrecht nicht Schwerpunkt ist, könnte es als Vorfrage kommen (zB Abstammungsproblem<br />

vor einem erbrechtlichem Problem).<br />

9.1. Verlöbnis<br />

Für das Verlöbnis benötigt man die §§ 45, 46 1247 S 2 ABGB. Vorläufig in § 45 meint „der<br />

Ehe vorangehend“.<br />

Frage: Was ist <strong>Recht</strong>snatur des Verlöbnisses?<br />

• Nach der hA handele es sich um einen Vertrag. Es bedürfe daher einer entsprechenden<br />

Willenserklärung. Nachdem es sich auf einen anderen Vertrag (Ehe) bezieht, sei<br />

es ein Vorvertrag.<br />

• Nach einer anderen Ansicht, komme ein gesetzliches Verhältnis zustande.<br />

Frage: Was ist die Wirkung des Verlöbnisses?<br />

Bei einem Vertrag kann man auf Erfüllung klagen. Es besteht hier jedoch keine klagbare<br />

Heiratsverpflichtung. Das Verlöbnis kann man auch nicht durch Reuegeld, Vertragsstrafe,<br />

oder ähnliches abgesichert werden, damit nicht indirekt Zwang ausgeübt werden kann.<br />

Es stell sich die Frage ob es sich um <strong>Recht</strong>spflichten (Treue, anständige Begegnung) oder<br />

nur moralische Verpflichtungen handelt. Erzwingbar sind die Pflichten jedoch keinesfalls.<br />

Das Verlöbnis kann jederzeit einseitig oder einvernehmlich aufgelöst werden.<br />

Wenn man der Vertragstheorie folgt, dann muss zumindest eine konkludentes Willensübereinkunft<br />

(zB Handanhalten) zum Zustandekommen erforderlich. Die Geschäftsfähigkeit<br />

ist folglich vorausgesetzt. Das Geschäft ist höchstpersönlich, dh es ist keine Stellvertretung<br />

zulässig.<br />

Man kann das Verlöbnis auch unter einer Bedingung oder einer Befristung eingehen.<br />

Eine auflösende Befristung ist jedoch nicht möglich, da dies dem Zweck zuwiderlaufen<br />

würde. Bei unbehebbaren oder sittenwidrigen Ehehindernissen ist das Verlöbnis wegen<br />

rechtlicher Unmöglichkeit nichtig (Geschwister, Staatsbürgerschaft).<br />

Das Verlöbnis endet durch den Tod eines Partners, einvernehmliche Auflösung, Rücktritt<br />

eines Verlobten<br />

Es entfaltet nur <strong>Recht</strong>swirkungen im Fall, dass es aufgelöst wird. Eine Auflösung kann<br />

nach sich ziehen:<br />

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1. schadenersatzrechtliche Folgen (§ 46): zB Der Mann belügt, bestiehlt und betrügt<br />

die Frau. Die Frau hatte schon Kosten (Einladungen verschicken, Blumen bestellen).<br />

Daneben haben sie vereinbart, dass die Frau ihren Job aufgibt und Hausfrau<br />

wird. Kann sie die Kosten verlangen? Schadenersatzpflichtig wird gem § 46 wer<br />

grundlos zurückgetreten ist und derjenige, der einen Grund gesetzt hat, dass der<br />

Partner gerechtfertigt zurückgetreten ist (alles was zu einer Ehescheidung führt: zB<br />

Treuebruch, leichter auch nicht ansteckende Krankheit). Nach der hA (keine Rsp<br />

bisher) ist auch Verschulden erforderlich, da das ABGB auf dem Boden des Verschuldensprinzips<br />

steht. Einen Unterschied macht dies, etwa wenn der Mann einen<br />

schweren Autounfall erleidet und die Frau darauf zurücktritt.<br />

Ob auch Dritte Schadenersatzansprüche haben ist strittig. Vom telos her wird es<br />

vernünftig sein. Dagegen spricht die Ausuferung und der Wortlaut (arg: „dem<br />

Teile“).<br />

Zu ersetzen ist gem § 46 der „wirkliche Schaden“. Daher ist kein immaterieller<br />

Schaden, sondern nur der Vermögensschaden, dh der in Geld messbare Schaden ersetzt.<br />

Es wird nur der Vertrauensschaden, nicht das Erfüllungsinteresse ersetzt. Der<br />

Grund ist, dass nicht wieder indirekter Zwang ausgeübt werden soll. Nach überwiegender<br />

Ansicht ist nur der positive Schaden und nicht der entgangene Gewinn zu ersetzen.<br />

Die Ehefrau bekommt daher den Schaden ersetzt und auch den Schaden, durch die<br />

Aufgabe ihres Geschäfts. Es gibt jedoch eine Schadensminderungspflicht, dh sie<br />

muss sich bemühen wieder eine Beschäftigung zu bekommen (§ 1304)-<br />

2. Schenkungswiderruf (§ 1247 S): zB Das obige Verlöbnis wurde gelöst. Der<br />

Mann hat ihr einen Ring geschenkt. Nach § 1247 kann die Schenkung widerrufen<br />

werden, wenn der Eheabschluss ohne sein Verschulden unterblieben ist. Hier ist<br />

nicht nur der andere Teil, sondern auch der Dritte erfasst. Schuld iSd § 1247 ist man<br />

auch, wenn man grundlos zurückgetreten ist.<br />

Der Mann hätte daher keinen Erfolg den Ring zurückzubekommen, da ihn eindeutig<br />

ein Verschulden tritt.<br />

3. Bereicherungsrechtliche Grundlagen (§ 1435 analog). Die ersten beiden Folgen<br />

erfordern jedenfalls ein Verlöbnis, dh sie sind nicht auf eine bloße Lebensgemeinschaft<br />

anwendbar. §§ 1435 analog kann auch bei Lebensgemeinschaften angewendet<br />

werden. Bei echten Schenkungen aus Freiwilligkeit verfolgt man keinen weitergehenden<br />

Zweck. Daneben gibt es auch Zuwendungen, die auch unentgeltlich erfolgen,<br />

aber einen Zweck haben (zB Möbel für die gemeinsame Wohnung). Diese<br />

kann man dann gem § 1435 analog zurückfordern. Dies wird nur durch die treuwidrige<br />

Zweckverfehlung ausgeschlossen. Ein Rücktritt ist alleine noch keine treuwidrige<br />

Zweckvereitelung.<br />

9.2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft<br />

Die nichteheliche oder uneheliche Lebensgemeinschaft ist nicht legal definiert, da<br />

die Definition sehr schwierig ist. Nach der Jud ist eine Lebensgemeinschaft „eine längerandauernde<br />

Wohn- Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und<br />

Frau, die nicht die Voraussetzungen einer gesetzlichen Ehe erfüllt“. Die Voraussetzungen<br />

müssen prinzipiell kumulativ vorliegen. Dies ist jedoch ein bewegliches System. Jedenfalls<br />

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keine Lebensgemeinschaft ist eine Liebesbeziehung mit gelegentlichen gemeinsamen<br />

Übernachtungen.<br />

So wie es keine Legaldefinition gibt, gibt es auch keine gesetzlichen Vorschriften. Die<br />

Betroffenen wollen ja gerade nicht die Ehe schließen und man will ihnen keine „Ehe light“<br />

aufdrängen.<br />

Die Lebensgemeinschaft hat daher folgende Merkmale:<br />

• jederzeit auflösbar.<br />

• Es entstehen keine eheähnlichen <strong>Recht</strong>e und Pflichten (zB Unterhalt).<br />

• keinen Anspruch auf Aufteilung.<br />

• kein gesetzliches Erbrecht.<br />

In einigen Sondergesetzen wird die Lebensgemeinschaft vom Gesetzgeber anerkannt:<br />

• Strafrecht.<br />

• Mietrecht (§ 14 Abs 3 MRG Eintrittsrecht des Lebensgefährten).<br />

• Gläubigeranfechtung.<br />

• Fortpflanzungsmedizingesetz.<br />

• Sozialversicherungsrecht.<br />

Wenn die Lebensgemeinschaft auseinanderbricht, hat man keine gesetzlichen Folgen.<br />

Man darf keinesfalls die Eheregelungen analog anwenden. Man kann die allgemeinen<br />

schuldrechtlichen Regelungen prüfen (zB Vertrag). In der Praxis werden aber in Österreich<br />

nie Partnerschaftsverträge abgeschlossen.<br />

Wenn man keinen Vertrag hat, kann man bei Schenkungen (eventuell grober Undank;<br />

ist aber sehr eng), Irrtumsanfechtung oder § 1435 analog (Hingaben mit weiterer Zweckwidmung)<br />

prüfen.<br />

Man könnte auch prüfen ob eine GesbR vorliegt. Das Eingehen ist aber zu wenig. Bei der<br />

GesbR geht es darum, dass ein gemeinsamer Zweck (zB Unternehmen kaufen und betreiben)<br />

verfolgt wird. Die Aufteilung erfolgt dann nach der Vereinbarung oder subsidiär nach<br />

den eingebrachten Werten.<br />

Es gibt in Österreich keine gleichgeschlechtliche Ehen oder registrierten Partnerschaften.<br />

Es gibt hier auch einen Druck durch den EuGH. Der OGH hatte seine Rsp zu revidieren.<br />

Das Erfordernis von Mann und Frau ist etwa bei § 13 Abs 4 MRG (Eintrittsrecht des<br />

Lebensgefährten) nicht mehr erforderlich. Es bedarf aber auch einer gewissen „erotischen<br />

Anziehung“, dh eine Vater-Sohn-Beziehung reicht nicht aus.<br />

9.3. Ehe<br />

Die Definition der Ehe und die persönlichen <strong>Recht</strong>sfolgen findet man im ABGB. Die Eheschließung,<br />

-scheidung und den Scheidungsfolgen findet man im EheG. Es gibt um § 70sehr<br />

viele Lücken. Dort waren die entsprechenden Regelungen, die man herausgenommen.<br />

Heute gilt allein staatliches <strong>Recht</strong>. Kirchliche Vorschriften haben keinen Einfluss. Es<br />

gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nach § 15 EheG. Die Ehe muss daher vor<br />

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einem Standesbeamten geschlossen werden. Abschluss, Inhalt und Auflösung der Ehe werden<br />

alleine durch staatliche Normen geregelt.<br />

9.3.1. Der Ehevertrag<br />

Die Ehe selbst ist ein Vertrag (Ehevertrag). Die Parteien müssen ehefähig sein, es bedarf<br />

übereinstimmender Willenserklärungen, das Geschäft ist höchstpersönlich, die Formvorschriften<br />

müssen eingehalten werden, es dürfen keine Eheverbote vorliegen und es dürfen<br />

keine Willensmängel gegeben sein.<br />

9.3.1.1. Ehefähigkeit<br />

Frage: Ab welchem Alter darf man in Österreich heiraten?<br />

Die Ehefähigkeit findet man in den §§ 1-3 EheG. Sie unterteilt man in die Ehegeschäftsfähigkeit<br />

und die Ehemündigkeit. Beides muss gegeben sein, da der Standesbeamte die Ehe<br />

sonst nicht schließen darf. Die Ehegeschäftsfähigkeit folgt den allgemeinen Regeln der<br />

Geschäftsfähigkeit. Geschäftsunfähige können daher keine Ehe schließen, Beschränkt Geschäftsfähige<br />

bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Sachwalter).<br />

Fehlt die Zustimmung, so besteht eine aufhebbare Ehe.<br />

Bei den besachwalterten Personen stellt sich die Frage ob bei einer Einzelbestellung für<br />

eine Aufgabe auch eine Zustimmung erforderlich ist:<br />

• Nach der älteren Auffassung bedarf es jedenfalls der Zustimmung. Man kommt dadurch<br />

über eine Wortinterpretation des § 102 EheG. Aus dem globalen Verweis ergebe<br />

sich, dass es einer Zustimmung auch bedarf, wenn der Sachwalter nur für eine<br />

Aufgabe bestellt wurde.<br />

• Nach der neueren Auffassung bedarf es nur einer Zustimmung, wenn der Sachwalterbeschluss<br />

auch Eheangelegenheiten umfasst.<br />

Der Minderjährige bedarf nicht nur der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters, sondern<br />

auch der des Erziehungsberechtigten. Fehlt diese Zustimmung hat dies keine<br />

Auswirkungen auf die Ehe (schlichtes Eheverbot). In den meisten Fällen werden der Erziehungsberechtigte<br />

und der gesetzliche Vertreter eine Person sein. Erziehungsberechtigt ist<br />

die Person, die im Innenverhältnis tatsächlich die Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Ein<br />

Anwendungsfall ist § 145a (nicht geschäftsfähiger Elternteil). Dies hat historische Wurzeln.<br />

Früher war nur der Vater gesetzlicher Vertreter. Die Mutter hat das Kind erzogen. Durch<br />

das Erfordernis der Zustimmung konnte sie auch mitreden. Dies hat heute kaum einen Anwendungsbereich<br />

mehr.<br />

Neben der Ehegeschäftsfähigkeit bedarf es auch der Ehemündigkeit nach § 1 EheG. Man<br />

wird ehemündig ab 18 Jahren. Man kann sich auch ab 16 Jahren für eine konkrete Ehe<br />

ehemündig erklären lassen. Der Partner muss dann aber schon volljährig sein. Der Gesetzgeber<br />

will daher nicht, dass zwei Minderjährige heiraten. Fehlt die Ehemündigkeit so ist<br />

dies ein schlichtes Eheverbot. Der Standesbeamte darf daher nicht trauen, es hat aber keine<br />

Auswirkungen auf die Gültigkeit der Ehe. Die Erklärung der Ehemündigkeit substituiert<br />

nicht Ehegeschäftsfähigkeit. Es bedarf für einen 16-jährigen daher noch der Zustimmung<br />

des gesetzlichen Vertreters (Ersetzbar durch das Gericht). Streitigkeiten zwischen den Familien<br />

stellen keinen gerechtfertigten Grund dar, die geistige Reife schon.<br />

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1960 war das durchschnittliche Heiratsalter bei Frauen 21 und bei Männern 25, 2007 bei<br />

Frauen 28,8 und bei Männern 31. Das Alter steigt daher stetig.<br />

9.3.1.2. Formvorschriften<br />

Es gilt der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe nach § 15 EheG. Es bedarf daher<br />

der Mitwirkung des Standesbeamte (arg: „Eine Ehe kommt nur zustande …“). Ohne Standesbeamte<br />

ist es rechtlich eine Nichtehe. Wenn der Schiffskapitän daher „traut“, so ist diese<br />

Handlung ein rechtliches Nichts.<br />

Nach § 15 Abs 2 EheG ist Standesbeamte wer „das Amt eines Standesbeamten öffentlich<br />

ausgeübt“. Standesbeamte sind nur für einen bestimmten Sprengel bestellt. Wenn er außerhalb<br />

des Sprengels traut, dann ist er kein „Standesbeamter“ mehr, sondern nur ein<br />

Scheinstandesbeamter. Das Vertrauen der Ehepartner wird dabei verstärkt geschützt.<br />

Die Ehe muss dabei aber in das Ehebuch eingetragen werden. Normalerweise ist die Eintragung<br />

hingegen bloß deklarativ.<br />

§ 17 EheG stellt gewisse Anforderungen an die Erklärungen der Brautleute. Sind diese<br />

nicht erfüllt, so besteht eine nichtige Ehe. Die Erklärungen sind persönlich, bei gleichzeitiger<br />

Anwesenheit und weder unter einer Bedingung oder Befristung abzugeben.<br />

• Persönlich bedeutet, dass man nicht einen Vertreter schicken darf.<br />

• Gleichzeitige Anwesenheit bedeutet, dass es keine Trauungen in der Konferenzschaltung<br />

am Telefon oder Ferntrauungen (wie zB im Krieg) gibt. Im Krieg wurde<br />

sogar die Ehe erlaubt, wenn sicher war, dass der Mann gefallen ist (Stahlhelmehe,<br />

da der Standesbeamte an dem Ort des Stahlhelms stand?).<br />

Alle zivilrechtlich nicht relevanten Formverbote wurden in das Personenstandsgesetz verlagert,<br />

etwa dass zwei Trauzeugen anwesend sein müssen. Dies ist zivilrechtlich kein<br />

Formgebot.<br />

9.3.1.3. Eheverbote im engeren Sinn<br />

Diese behandeln die §§ 6, 8, 10 EheG. Früher gab es mehr Verbote.<br />

• § 6 EheG: Blutsverwandtschaft in gerader Linie (Vor- und Nachfahren) als<br />

auch zwischen halbblütigen Geschwistern (nur ein Elternteil gemeinsam). Die Folge<br />

ist eine Ehenichtigkeit. Es gibt keine Heilungsmöglichkeit. Strittig ist es ob es auf<br />

die rechtliche oder die tatsächliche, biologische Verwandtschaft ankommt. Nach<br />

Koziol/Welser kommt es auf die biologische Verwandtschaft an, da die Regelung<br />

wegen der Gesundheit besteht. Es ist daher eine Ehe zwischen Cousin und Cousin<br />

oder Onkel und Nichte möglich.<br />

• § 8 EheG Doppelehe: In Österreich gilt das Prinzip der Einehe. Die zweite geschlossene<br />

Ehe ist nichtig. Bigamie ist auch strafrechtlich relevant. Es gibt keine<br />

Heilungsmöglichkeit.<br />

• § 10 EheG Adoption: Gem § 182 entstehen „zwischen dem<br />

Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem<br />

Wahlkind und dessen […] Nachkommen andererseits“ durch<br />

die Adoption „die gleichen <strong>Recht</strong>e, wie sie durch die eheliche<br />

Abstammung begründet werden“. Das Eheverbot besteht aber<br />

nur im Verhältnis zwischen Annehmenden und Wahlkind. Es<br />

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Annehmender<br />

Kind<br />

Wahlkind<br />

y<br />

x


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besteht, da es gesellschaftlich verpönt ist und es erbrechtlich schwierig aufzulösen<br />

wäre. Es handelt sich aber nur um ein schlichtes Eheverbot. Dies sieht man schon<br />

an der Formulierung (arg: „Eine Ehe soll nicht geschlossen werden …“). Eine Ehe<br />

zwischen dem Wahlkind und dem leiblichen Kind ist aber möglich. Die Adoption<br />

kann aber auch auf jederzeitigen Antrag wieder aufgelöst werden.<br />

9.3.2. Die mangelhafte Ehe<br />

Bei Eheverboten hat dies zunächst Wirkungen für den Standesbeamten. Er darf die Ehe<br />

daher nicht schließen. Was ist aber die Folge, wenn er es trotzdem macht, etwa weil er etwas<br />

übersieht. Es wird differenziert, welches Gewicht der Gesetzgeber dem hindernis einräumt.<br />

Es gibt schlichte Eheverbote, die Nichtehe, die nichtige Ehe und die aufhebbare<br />

Ehe.<br />

9.3.2.1. Schlichte Eheverbote<br />

Schlichte Eheverbote: Liegen Sie vor, darf der der Standesbeamte nicht trauen, es handelt<br />

sich aber um bloße Ordnungsvorschriften. Die Ehe bleibt daher voll gültig. Man<br />

kommt zu den schlichten Eheverboten, da sie nicht unter die Aufhebungs oder Nichtigkeitsgründe<br />

fallen.<br />

Beispiele sind § 10 EheG (Adoption, fehlende Zustimmung des Erziehungsberechtigten<br />

(nicht gesetzlicher Vertreter), fehlende Ehemündigkeit (nicht fehlende Ehegeschäftsfähigkeit).<br />

9.3.2.2. Nichtehe<br />

Die Nichtehe ist der krasse Gegensatz zu den schlichten Eheverboten. Diese sind ein<br />

rechtliches Nichts. Es gibt nur drei Fälle: Fehlende Mitwirkung des Standesbeamten,<br />

Mangel jeglicher Konsensabgabe (Er „Ja“, Sie „Nein“), Gleichgeschlechtlichkeit der Partner.<br />

Früher gab es den transsexuellen Erlass des Bundesministeriums. Dieser wurde aber vom<br />

VfGH aufgehoben. Zwei Frauen können daher miteinander verheiratet sein, wenn<br />

nach der Ehe eine Geschlechtsumwandlung stattgefunden hat. Möglich ist nun eine Scheidung,<br />

wofür aber Voraussetzung ist, dass einer der Partner aktiv wird. Die Aufhebung der<br />

Ehe könnte wegen einem Irrtum vollzogen werden. Es bedarf aber auch hier der Klage. Es<br />

könnte aber eine nachträglich entstandene Nichtehe geben. Dagegen sprechen aber enorme<br />

<strong>Recht</strong>ssicherheitsbedenken. Dies würde Probleme für den Unterhalt und die Kinder<br />

darstellen. Es bleibt nur eine nichtige Ehe. Dies würde am besten passen, da der Staatsanwalt<br />

eine Klagebefugnis hat. Die Ehenichtigkeitsgründe sind jedoch abschließend aufgezählt.<br />

Eine Anlassgesetzgebung gab es bisher noch nicht. Die Frauen können daher weiterhin<br />

verheiratet bleiben.<br />

9.3.2.3. Nichtige Ehe<br />

Bei der Nichtigkeit der Ehe (nichtige Ehe) geht es um gravierende, schwerwiegende<br />

Fehler. Diese Fehler liegen auch im öffentlichen Interesse. Dies sieht man an der Klagebefugnis<br />

des Staatsanwalts. Daneben können auch die Ehegatten klagen. Zunächst ist die geschlossene<br />

Ehe aber gem § 27 EheG voll gültig. Erst mit dem gerichtlichen Urteil wird die<br />

Ehe rückwirkend (ex tunc) nichtig. Die Nichtigkeitsgründe sind im Gesetz abschließend<br />

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aufgezählt. Bei einigen Gründen gibt es auch eine Heilungsmöglichkeit. Bei einer Heilung<br />

ist die Ehe von Anfang an als voll gültig anzusehen.<br />

Nichtigkeitsgründe sind:<br />

• § 21 EheG Mangel der Form: Es fehlt an der Form, wenn die Erklärung nicht<br />

persönlich, unter gleichzeitiger Anwesenheit oder unter einer Bedingung oder Befristung<br />

abgegeben wurde. Es besteht gem Abs 2 die Möglichkeit einer Heilung nach<br />

fünf Jahren Zusammenleben.<br />

• § 22 EheG Fehlende Geschäftsfähigkeit: Es kann zu einer Heilung kommen,<br />

wenn der Geschäftsunfähige nach Wegfall der der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen<br />

gibt, dass er die Ehe fortsetzen will. Würde er in beschränkte Geschäftsfähigkeit<br />

„wechseln“, so würde die Ehe durch nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen<br />

Vertreters rückwirkend geheilt werden.<br />

• § 23 EheG Namen- und Staatsangehörigkeitsehe: Hier schließen die beiden<br />

Partner nach übereinstimmenden Willen die Ehe nicht deswegen, weil sie eine Ehe<br />

mit ihren <strong>Recht</strong>en und Pflichten schließen wollen, sondern um den Namen oder die<br />

Staatsangehörigkeit des anderen zu bekommen. Man spricht hier auch von einem<br />

Scheingeschäft, da der Wille in Wahrheit auf andere Wirkungen gerichtet ist. Der<br />

ausländische Teil bekommt heute nicht mehr ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft.<br />

Es gibt jedoch gewisse Erleichterungen für das Erlangen der Staatsbürgerschaft,<br />

den Aufenthalt oder Beschäftigungen. Der Grund wird jedoch analog angewandt.<br />

Es gibt zwar gem § 20 ein Analogieverbot, es wird jedoch trotzdem gemacht.<br />

Klagslegitimiert ist hier nur der Staatsanwalt. Der Gesetzgeber will einem<br />

daher nicht den Bonus geben die Ehe einfach nachträglich auflösen zu können. Heilung<br />

ist hier auch durch fünfjähriges Fortsetzen der Ehe möglich. Dies meint nicht,<br />

dass man sich nur fünf Jahre versteckt. Auch das Abschließen der Ehe um die Wohnung<br />

nach dem Tod zu bekommen oder Versorgungsrenten zu bekommen ist eine<br />

Scheinehe. Mangels expliziter Nennung ist die Ehe jedoch voll gültig.<br />

• § 24 EheG Doppelehe: Die Doppelehe ist unheilbar. Klagslegitimiert sind der<br />

Staatsanwalt und die drei Ehepartner.<br />

• § 6 EheG Blutsverwandtschaft: Klagslegitimiert sind die Ehegatten und Staatsanwalt.<br />

Sie ist auch unheilbar.<br />

• § 43 EheG Wiederverheiratung bei Todesfällen: Wenn ein Partner für tot erklärt,<br />

kann der andere Partner jemand anderen heiraten. Wenn beide Partner wissen,<br />

dass die Todeserklärung falsch ist, ist dies eine nichtige Ehe. Dies ist nur ein<br />

Sonderfall der Doppelehe.<br />

Im Fall einer Nichtigerklärung wird die Ehe rückwirkend beseitigt. Dies gilt aber nur für<br />

den Familiennamen. Kinder aus nichtig erklärten Ehen bleiben ehelich. Eheliches Gebrauchsvermögen<br />

wird wie bei Scheidung aufgeteilt. Für die weiteren Folgen muss man<br />

gem §3 1 EheG differenzieren.<br />

• Wenn beide den Nichtigkeitsgrund bei Eingehung kannten, sind die Bereicherungen<br />

bereicherungsrechtlich rückabzuwicklen.<br />

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• Wenn beide den Nichtigkeitsgrund nicht kannten (zB Bruder und Schwester<br />

kennen sich nicht) treten ex lege immer Scheidungsfolgen ein. Es kann auch ein<br />

verschuldensunabhängiger Unterhaltsanspruch zugesprochen werden.<br />

• Wenn nur ein Partner es weiß, ist der Unwissende schutzwürdig. Ex lege treten<br />

die Scheidungsfolgen in Kraft. Der Wissende wird wie ein Schuldiger behandelt (relevant<br />

insb für Unterhalt). Der andere kann aber auch binnen sechs Monaten ab<br />

<strong>Recht</strong>skräftigkeit des Urteils erklären, dass es bei den <strong>Recht</strong>swirkungen der Nichtigkeit<br />

bleiben soll. Der unschuldige Teil kann nämlich uU auch dem Schuldigen Teil<br />

Unterhalt zahlen müssen. In diesem Fall werden die Folgen der Nichtigkeit günstiger<br />

als die Scheidungsfolgen sein.<br />

9.3.2.4. Aufhebung<br />

Die Eheschließung ist ein Willensakt. Dabei können auch Willensmängel vorliegen. Diese<br />

sind idR durch die Aufhebungsgründe sanktioniert. Auch wenn ein Aufhebungsgrund<br />

vorliegt ist die Ehe zunächst voll gültig. Sie kann jedoch durch richterliches Urteil ex nunc<br />

(Nichtigkeit wäre ex tunc) aufgehoben werden. Klagslegitimiert ist der Ehegatte, dessen<br />

Willen beeinträchtigt war.<br />

Die Aufhebung der Ehe kann aus folgenden Gründen erfolgen:<br />

• § 35 EheG Mangelnde Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: Eine<br />

nachträgliche Genehmigung oder wenn nach Erlangen der Geschäftsfähigkeit die<br />

Ehe fortsetzt wird können die Ehe heilen. Klagslegitimiert ist bis zum Erlangen der<br />

Geschäftsfähigkeit der gesetzliche Vertreter und danach der Ehegatte selber.<br />

• § 36 EheG normiert gewisse Irrtumsfälle. Diese sind aber praktisch nicht relevant.<br />

• § 37 EheG sanktioniert den Irrtum darüber, dass der Ehegatte anders ist als<br />

man erwartet hätte. Bei Kenntnis der wahren Sachlage und richtiger Würdigung des<br />

Wesens der Ehe hätte der Partner von der Ehe abgesehen. Der Irrtum muss daher<br />

kausal gewesen sein. Bei großer Sensibilität besteht das <strong>Recht</strong> noch nicht, dh der<br />

Maßstab ist objektiviert. Umfasst sind körperliche Mängel (Impotenz), Charaktermängel<br />

(Kriminalität, Homosexualität, Hang zur Transsexualität, Partner will nur<br />

Aufenthaltsbewilligung). Irrtümer über vermögensrechtliche Verhältnisse haben<br />

keine Auswirkungen. Dies ergibt sich daraus, dass § 38 nicht einmal die arglistige<br />

Täuschung zulässt. Bei einem notorischen Heiratsschwindel könnte man in Richtung<br />

Charaktermangel argumentieren. Der Irrtum über die Jungfräulichkeit ist<br />

nach hA kein Aufhebungsgrund mehr. Viele vergangene Ehen sind nach hA auch<br />

kein Grund. Auch hier ist eine Heilung durch Bestätigung möglich (Erkennen und<br />

Fortsetzen). Die Heilung ist aber auch durch Bewährung möglich. Ein Bsp ist wenn<br />

eine damalige Krankheit geheilt wurde.<br />

• § 38 EheG arglistige Täuschung ist das Vorspielen falscher Tatsachen aber<br />

auch das Verschweigen von Warntatsachen. Die Täuschung muss vom Ehepartner<br />

ausgegangen sein. Beim Ausgehen von Dritten muss sie dem Partner bekannt gewesen<br />

ein. Ein Bsp ist das Vorspielen der Vaterschaft des Bräutigams.<br />

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• § 39 EheG Drohung: Hier ist es gleichgültig wer gedroht hat und ob es der Partner<br />

gewusst haben. Bsp: Der Liebhaber droht mit Selbstmord, die Eltern drohen mit<br />

dem Kloster.<br />

• § 44 EheG Todeserklärung: Wenn nach Todeserklärung beide Partner nicht<br />

wissen, dass die Todeserklärung falsch ist oder es nur ein Partner nicht weiß, dann<br />

ersetzt die neue Ehe, die alte. Erfährt nun der frühere Ehegatte davon, so kann er<br />

die neue Ehe aufheben lassen. Er darf dann Zeit seines Lebens nur mehr den früheren<br />

Partner heiraten. Man könnte dann von einem „schlichten Ehegebot“ sprechen.<br />

Wenn er jemand anderen heiratet, so ist die Ehe trotzdem gültig. Dies ist nur ein<br />

Sonderfall des Irrtums.<br />

Alle Aufhebungsgründe sind gem § 40 mit einem Jahr befristet (Wegfall der Zwangslage,<br />

Erkennen des Irrtums, Erfahren, dass der frühere Partner noch lebt).<br />

Die Aufhebung beseitigt die Ehe ex nunc. Dabei treten Scheidungsfolgen ein, ohne dass<br />

es sich um eine Scheidung handelt. Derjenige, der den Aufhebungsgrund kannte ist wie ein<br />

Schuldiger zu behandeln.<br />

9.3.3. <strong>Recht</strong>e und Pflichten aus der Ehe<br />

Die <strong>Recht</strong>en und Pflichten aus der Ehe sind im ABGB geregelt. Gem § 90 besteht die<br />

Pflicht zur „umfassenden ehelichen Gemeinschaft“. Im Allgemeinen versteht man dies als<br />

Wohn- Lebens- und seelischer Gemeinschaft. Die <strong>Recht</strong>e und Pflichten sind gem § 91 für<br />

den Mann und die Frau gleich. Das patrialische System gibt es daher nicht mehr.<br />

Es gibt folgende Pflichten:<br />

• § 90 nennt die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen. Dies ist dispositiv. Wenn sich<br />

beide uneinig geworden sind, so ist § 92 anzuwenden.<br />

• § 90 nennt weiters die Treuepflicht. Diese ist zwingend. Die Vereinbarung der sexuellen<br />

Freiheit gilt als nicht beigesetzt und ist sittenwidrig. Die Treuepflicht umfasst<br />

nicht nur den sexuellen Bereich, sondern auch das Vertrauensverhältnis (zB<br />

abwertende Bemerkungen bei Dritten, Aufklärungspflichten bei berechtigten Interessen)<br />

• § 90 nennt weiters die Pflicht zur anständigende Begegnung. Es gibt daher die<br />

Pflicht zu einem Mindestmaß an Kommunikation. Beleidigungen können milieubedingt<br />

sein. Gewalt ist nie milieubedingt!<br />

• § 90 nennt weiters die Beistandspflicht: Diese ist materiell (Krankenpflege, ) Es<br />

geht aber nicht bis zu den Schulden. Immateriell Trost und Rat, Patchworkfamilie:<br />

Bei der Erzeihung des fremden Kindes unterstützen.<br />

• § 90 Abs 2 nennt weiters die Mitwirkung im Erwerb und einer entsprechenden<br />

finanziellen Abgeltung.<br />

• § 91 enthält die Lebensgemeinschaft.<br />

• § 95 normiert die Haushaltsführung.<br />

• § 97 den Wohnungserhaltungsanspruch.<br />

• § 91 das Gebot zur einvernehmlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse.<br />

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• § 90 nennt im Gegensatz zu § 44 nicht die Pflicht zur Zeugung von Kindern. Dies<br />

ist dispositiv. Eine nachträgliche Meinungsänderung führt daher nicht zur Eheverfehlung.<br />

• Die Unzertrennlichkeit in § 44 wird heute dahin ausgelegt, dass die Ehe auf unbedingte<br />

Zeit abgeschlossen wird.<br />

Rosenmayr: Montag: 15. Juni 2009<br />

Die wenigsten Pflichten aus der Ehe sind erzwingbar. Man kann nicht einklagen, dass der<br />

Partner treu sein soll. Einklagbar sind nur der Unterhalt, finanzielle Abgeltung der erfolgten<br />

Mitwirkung im Erwerb (nicht die Mitwirkung im Erwerb), Wohnungserhaltungsanspruch.<br />

Die Pflichten gibt es für die Messbarkeit einer schweren Eheverfehlung.<br />

Gem § 91 Abs 1 soll die Lebensgemeinschaft einvernehmlich gestaltet werden. Dies<br />

kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Was ist aber wenn ein Partner von einer ausgeübten<br />

Rolle abgehen möchte, etwa die Frau die Kinder erzogen hat und nun in den Beruf<br />

möchte. Dafür gibt es Abs 2. Ein Abgehen ist demnach zulässig (keine<br />

Pflichtenverletzung), wenn nicht ein wichtiges Anliegen des anderes oder eines Kindes entgegensteht.<br />

Man muss daher die Interessen abwiegen. Der Wunsch nach Aufnahme einer<br />

Erwerbstätigkeit ist nach Abs 2 etwa besonders zu beachten. Die Ehegatten sollen sich nun<br />

bemühen einen neuen Konsens zu finden. Bemüht man sich nicht, kann dies eine schwere<br />

Eheverfehlung darstellen. Die Sanktionierung kommt daher wieder im Scheidungsverfahren.<br />

9.3.3.1. Ehename<br />

Für den Ehenamen benötigt man die §§ 93, 93a.<br />

• Die Verlobten können vor oder bei der Eheschließung gemeinsam den Familiennamen<br />

eines Partners wählen (Mann oder Frau). Bis zur Novelle 1975 war es<br />

immer der Mannesname. Bestimmen sie nichts, so wird der Name des Mannes gemeinsamer<br />

Familienname. Diese Regelung wurde auch vom VfGH bestätigt.<br />

• Nur der Ehegatte, dessen Namen nicht verwendet wird kann dem Standesbeamten<br />

gegenüber erklären, dass er seinen eigenen Familiennamen vor oder nachstellen<br />

will. Der andere kann keinen Doppelnamen wählen. Dies ist auch bei gleichen<br />

Namen möglich zB Huber-Huber.<br />

• Es können aber auch beide Ehegatten ihren Namen weiterführen, dh es gibt keinen<br />

gemeinsamen Familiennamen.<br />

Uneheliche Kinder bekommen gem § 165 den Familiennamen der Mutter. Im Verwaltungsweg<br />

(Namensrechtsänderungsgesetz) kann man den Namen an den des Vaters angeleichen.<br />

Eheliche Kinder bekommen entweder gem § 139 den gemeinsamen Familiennamen (bei<br />

einheitlichem Namen oder Doppelname → Nicht Doppelname, sondern nur gemeinsamer<br />

Teil) oder bei Fortführung der bisherigen Namen je nach Erklärung vor dem Standesbeamten.<br />

Die Kinder müssen alle einheitlich heißen. Subsidiär bekommen die Kinder den Namen<br />

des Vaters. Dies wurde noch mehr kritisiert, da die Mutter die Hauptlast der Erziehung<br />

bekommt.<br />

Wenn die Ehe geschieden wird, ändert sich für das Kind namensrechtlich nichts. Dies<br />

gilt auch bei der Nichtigkeit der Ehe. Gem § 62 EheG behält man grundsätzlich den Na-<br />

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men, welchen man während der Ehe geführt hat. Derjenige, der den Namen geändert kann<br />

erklären, dass er einen früheren Namen (Mädchenname, oder aus früheren geschiedenen<br />

Ehe, wenn aus der Ehe Nachkommen vorhanden sind) annehmen will.<br />

Bsp: Die ehemalige Frau Huber (nunmehr Mayer) kann nach der Scheidung den Namen<br />

weiterführen (Mayer) oder den Geschlechtsnamen annehmen (Huber).<br />

Bsp: Frau Mayer behält den Namen und heiratet erneut Herrn Schmidt. Sie kann nach<br />

der erneuten Scheidung den Namen Schmidt weiterführen, den Geschlechtsnamen wieder<br />

annehmen (Huber) oder den Name aus der vorherigen Ehe annehmen, sofern Kinder<br />

vorhanden sind (Mayer).<br />

Es gibt althergebrachte Namen mit einem Bindestrich wie Habsburg-Lothringen. Diese<br />

werden wie ein einziger Namen behandelt.<br />

Nach dem Namensrechtsänderungsgesetz benötigt man einen Grund für die Änderung<br />

des Namens: Lächerlich oder anstößig, schwer auszusprechen, Familienname der Eltern<br />

erhalten (Uneheliche Kind will Vatername), sonstige Gründe. Es gibt aber wieder eine<br />

Latte von Ausschlussgründen.<br />

9.3.3.2. Ehelicher Unterhalt<br />

Der eheliche Unterhalt ist in § 94 geregelt. Der ehelicher Unterhalt ist der Betrag den<br />

man dafür braucht, dass man die materiellen Notwendigkeiten (Kleidung, Essen, Wohnung)<br />

und die darüber hinausgehenden Notwendigkeiten (Medien, Kommunikation, Freizeit)<br />

erfüllen kann.<br />

Die gesetzliche Regelung ist dispositiv. Es gibt jedoch zwei Einschränkungen. Gem § 94<br />

Abs 3 letzter Satz kann auf den Unterhaltsanspruch an sich nicht verzichtet werden. Auf<br />

die Unterhaltsansprüche aus der Vergangenheit kann man ganz verzichten. Für die Zukunft<br />

kann man nur auf Teile verzichten. Nach Rabl soll man Abs 3 auf den Verzicht dem<br />

Grunde nach beschränken und sonst die Sittenwidrigkeit prüfen. Sittenwidrig sei es, wenn<br />

auf den notdürftigen Unterhalt verzichtet werden würde.<br />

Alle Unterhaltsansprüche stehen unter der Umstandsklausel. Wenn sie die Umstände<br />

wesentlich ändern hat dies auch Auswirkungen auf den Unterhalt. Wenn das Einkommen<br />

wesentlich wächst/sinkt hat dies daher Auswirkungen auf den Unterhalt. Diese Umstandsklausel<br />

kann man vertraglich ausschließen. Dies wird jedoch eng ausgelegt. Ein Verzicht<br />

auf die Umstandsklausel kann auch sittenwidrig sein, nämlich wenn er zur Existenzbedrohung<br />

führt.<br />

Gem § 94 kann der den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessene Unterhalt gefordert<br />

werden. Ein Ehegatte kann daher an den Verhältnissen des anderen partizipieren.<br />

Die Leistungsfähigkeit spielt auch hinein. Diese wird nach dem Einkommen bemessen. Die<br />

Rsp hat hier Prozentsätze für die <strong>Recht</strong>ssicherheit entwickelt.<br />

Es gilt der Anspannungsgrundsatz. Jeder (Hier Ehegatte) muss seine Kräfte einsetzen<br />

um seinen Beitrag zu leisten. Wenn das Einkommen nicht ausreicht um den angemessen<br />

Unterhalt zu leisten prüft der Richter ob es nicht zumutbar wäre eine zusätzliche Erwerbstätigkeit<br />

anzunehmen (Vermittelbarkeit, Gesundheit, sonstige Beiträge). Kommt der Richter<br />

zu einer Zumutbarkeit und nimmt der Verpflichtete weiterhin keine Erwerbstätigkeit<br />

auf, so kann ihn der Richter „anspannen“. Er schuldet dann den fiktiven Unterhalt. Dadurch<br />

bekommt man viele Umgehungsversuche in den Griff. Wenn der angemessene Un-<br />

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terhalt gedeckt ist (bemisst sich nach den Lebensverhältnissen) kann nicht mehr angespannt<br />

werden. Der angemessene Unterhalt ist daher die natürliche Grenze. Es kann auf<br />

beiden Seiten zu Anspannungen kommen, dh auch auf Seite des Unterhaltsberechtigten.<br />

Es gibt zwei Prozentsätze:<br />

• 33% vom Nettoeinkommen beim Alleinverdiener.<br />

• 40% vom Familiennettoeinkommen..<br />

Alle tatsächlich verdienten Einkommen, auch Pension, Rente, etc. Außer Betracht bleiben<br />

reine Transferleistungen wie Pflegegeld. Der Stamm eines Vermögens (zB Liegenschaft)<br />

bleibt außer Betracht. Nur die Zinsen gehen in die Bemessungsgrundlage ein.<br />

Der Unterhalt wird wie folgt berechnet:<br />

• § 94 Abs 2 S 1 hat die klassische Rollenverteilung vor Augen. Durch die Haushaltsführung<br />

wird der Beitrag geleistet. Der andere ist ihm unterhaltspflichtig.<br />

Bsp: Der Mann verdient 2.400€, sie führt den Haushalt. Hier kommen die 33% zur Anwendung,<br />

dh sie hätte einen Anspruch auf etwa 800€.<br />

Mit den eigenen Einkünften sind geringfügige Einkünfte gemeint (zB Hausfrau verkauft<br />

am Weihnachtsmarkt Strickwaren, gibt Nachhilfestunden). Solche eigenen<br />

Einkünfte sind angemessen zu berücksichtigen. Sie werden daher nicht direkt<br />

abgezogen, sondern man stellt auf den Einzelfall ab.<br />

• Der Unterhaltsanspruch des ehemals den gemeinsamen Haushalt geführt habenden<br />

Ehegatten bleibt auch bestehen, außer es ist rechtsmissbräuchlich.<br />

• Wenn beide Ehegatten verdienen und einer wesentlich schlechter verdient und<br />

sich den eigenen Unterhalt nicht leisten kann, hat er einen Ergänzungsanspruch,<br />

das sind 40% des Nettofamilieneinkommens. Wesentlich ist es bei einer Differnez<br />

von etwa 60%.<br />

Bsp: Ein Teil verdient 2.500, der andere Teil 500. Gemeinsam verdienen sie 3000. 40%<br />

davon sind 1.200. 500 verdient der eine Teil schon. Daher hat er einen Ergänzungsanspruch<br />

von 700 (1.200-500).<br />

• Wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist den Haushalt zu führen, noch einem<br />

Erwerb nachzugehen, so hat er einen Anspruch von 33%.<br />

Haushaltsführung kann unterschiedlich sein. In gehobenen Verhältnissen kann etwa<br />

auch die Leitung des Haushaltswesens sein. Das Studium ist an sich keine Erwerbstätigkeit.<br />

Es greift aber das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.<br />

Die Prozentsätze verringern sich bei sonstigen Unterhaltspflichten (Kinder, Ex-Ehegatten).<br />

Die Differenz zwischen 40% und 33% wird damit begründet, dass man sagt, dass<br />

der Arbeitende mehr Aufwand hat und daher 40% bekommen soll. Den Unterhaltsverpflichteten<br />

kann man bis zum Existenzminimum schröpfen.<br />

Jeder Unterhalt ist während aufrechter Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich in natura<br />

zu leisten. Danach ist er in Geld zu leisten. Seit 1999 besagt § 94 Abs 3 dass auch während<br />

aufrechter Ehe der Unterhalt in Geld verlangt werden kann, soweit es nicht unbillig<br />

wäre.<br />

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Der Unterhaltsanspruch ist an sich gem § 1481 nicht verjährbar. Rückständige Unterhaltsraten<br />

verjähren gem §1480 binnen drei Jahren. Die Verjährung kann während der aufrechten<br />

Ehe weder beginnen noch weiterlaufen.<br />

9.3.3.3. Gemeinsames Wohnen<br />

§ 90 statuiert die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen. Dies ist jedoch dispositiv. § 92 regelt<br />

was geschieht, wenn sich die Ehegatten uneinig geworden sind. Abs 2 regelt den Fall, das<br />

einer der Ehegatten die Wohnung vorübergehend verlassen möchte. Dies ist zulässig,<br />

solange ihm das Zusammenleben unzumutbar oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt<br />

ist. Dies ist insb Bedrohung oder Trunksucht.<br />

Nach Abs 1 möchte ein Ehegatte die gemeinsame Wohnung verlegen. Dabei sind die<br />

Interessen abzuwägen. Dabei sind insb die Berufsmöglichkeiten, die Kosten und Lage der<br />

Wohnung, Kindeswohl zu beachten. Kann keine Einigung erzielt werden, kann das Gericht<br />

nach Abs 3 angerufen werden. Das Gericht stellt aber nur fest ob die Wohnungnahme<br />

rechtmäßig ist. Erzwingen kann man das Mitziehen nicht. Dies hat wieder für die Scheidung<br />

Bedeutung (bindende Vorfrage).<br />

Bsp: Das Abhören von Telefongesprächen macht es unzumutbar weiter gemeinsam in<br />

der Wohnung zu leben.<br />

Die Polizei hat bei Gewalt gem § 38a SPG ein Wegweiserecht und kann ein Betretungsverbot<br />

aussprechen. Dies kann ohne richterliche Entscheidung erfolgen. Nach zehn Tagen benötigt<br />

man aber eine einstweilige Verfügung.<br />

9.3.3.4. Erhaltung der Wohnmöglichkeit<br />

§ 97 ist wesentlich, da man ihn einklagen kann. Im Zuge einer Trennung kommt es oft zu<br />

Racheakten. § 97 will verhindern, dass dem Nichteigentümer die Wohnung abhanden<br />

kommt. Den Anspruch kann derjenige mit einem dringenden Wohnbedürfnis mit einem<br />

Leistungs- oder Unterlassungsanspruch durchsetzen. Der Anspruch ist schuldrechtlich gegen<br />

den Ehegatten und wirkt grundsätzlich nicht gegen Dritte. Eingeschränkt wird § 97<br />

wenn das Handeln durch die Umstände erzwungen wird, etwa wenn jemand seine Arbeit<br />

verliert und sich die Wohnung nicht mehr leisten kann oder die Wohnung durch einen<br />

Brand zerstört wird.<br />

9.3.3.5. Mitwirkung im Erwerb<br />

Die Mitwirkung ist zunächst in § 90 geregelt. Ein Bsp ist die Sprechstundenhilfe in einer<br />

Arztpraxis. Es besteht eine Pflicht dazu, soweit es zumutbar, üblich und nicht etwas anderes<br />

vereinbart ist. Die Zumutbarkeit misst man an den individuellen Verhältnissen (Erziehung,<br />

Haushalt, Alter, etc) messen. Die Üblichkeit ist bei selbstständigen Erwerb grundsätzlich<br />

üblich, bei unselbstständigen Erwerb grundsätzlich nicht. Dies hat Bedeutung bei<br />

Freiberuflern (Arzt, Architekt). Die Mitwirkung ist wieder nicht erzwingbar, die Weigerung<br />

kann aber eine schwere Eheverfehlung darstellen und ihm zu einer Scheidung aus Verschulden<br />

berechtigen.<br />

Die finanzielle Abgeltung ist in den §§ 98-100 geregelt. Nach § 98 gibt es einen Anspruch<br />

auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung. Die Höhe richtet sich gem S 2 nach<br />

Art und Dauer der Leistung. Der OGH sieht dies als eine Art Gewinnbeteiligungsanspruch.<br />

Man bekommt nicht so viel wie ein beliebiger Dritter. Man bekommt bei viel Gewinn daher<br />

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viel, bei keinem Gewinn uU auch nichts. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.<br />

Übersteigende Ansprüche bleiben gem § 100 bei einem Dienstverhältnis gewahrt. Das<br />

<strong>Recht</strong> verjährt gem §1486 seit 1999 nicht mehr in drei, sondern in sechs Jahren. Man hat<br />

erkannt, dass der Ehegatte sonst um das meiste umfallen würde, da es die letzten Jahre in<br />

einer Ehe meist schon kriselt. Hier gibt es keine Fortlaufshemmung. Nach gem § 195 gibt<br />

es eine solche nur während des Verfahrens zur Abklärung vertraglicher Ansprüche.<br />

9.3.3.6. Schlüsselgewalt<br />

Sie ist in § 96 geregelt und sehr eng. Unter gewissen Umständen kann der Haushaltsführende<br />

den Erwerbstätigen vertreten. Er darf dabei kein eigene Einkünfte haben, es muss<br />

sich um Angelegenheiten des täglichen Lebens für den gemeinsamen Haushalt handeln.<br />

Die Besonderheit ist, dass die Schlüsselgewalt nicht offengelegt werden muss. Es<br />

kommt zu einer Solidarhaftung beider Ehegatten wenn der Dritte es nicht erkennen konnte.<br />

Keine Schlüsselgewalt besteht, wenn der Erwerbstätige zu erkennen gibt, dass er nicht<br />

vertreten werden möchte.<br />

Der Zweck ist den Dritten davor zu bewahren mit dem einkommenslosen Haushaltsführenden<br />

Geschäfts abzuschließen. Der Haushaltsführende soll auch nicht die Haftung übernehmen.<br />

9.3.3.7. Ehegüterrecht<br />

Das Ehegüterrecht sagt, welche Auswirkungen die Ehe auf das Vermögen hat. Man findet<br />

die Vorschriften im 28. Hauptstück, dh im schuldrechtlichen Bereich (§ 1217 ff). Durch<br />

die Möglichkeit der Ehepakte gibt es eine große Vereinbarungsmöglichkeit. Gesetzlicher<br />

Güterstand ist die Gütertrennung. Die meisten Vereinbarungen laufen auf eine Gemeinsamkeit<br />

hinaus. Ein Hauptstück vorher regelt das ABGB den Gesellschaftsvertrag.<br />

Wenn nichts vereinbart wurde, gilt das Prinzip der Gütertrennung. Die Ehe hat dadurch<br />

vorerst keine Auswirkungen auf das Vermögen. Bei Scheidung gilt abweichendes. Dabei<br />

werden bestimmte Vermögenswerte aufgeteilt.<br />

Abweichend vom gesetzlichen Güterstand kann man eine Regelung durch den Ehepakt<br />

machen. Der Ehepakt ist ein Notariatsakt. Dies soll die Gläubiger und vor Übereilung<br />

schützen. Die wenigsten Ehepakte haben eine Bedeutung.<br />

Praktisch relevant ist nur die Gütergemeinschaft. Man kann zwei Differenzierungen<br />

treffen:<br />

• Nach dem Umfang dessen was einbezogen will unterscheidet man die allgemeine<br />

von der beschränkten Gütergemeinschaft. Man braucht dies für die Haftungsfolgeen.<br />

Bei der beschränkten Gütergemeinschaft kommt es auf die Vereinbarung an.<br />

Vereinbaren kann man etwa eine Errungenschaftsgemeinschaft (was zukünftig erworben<br />

wird) oder eine Fahrnisgemeinschaft (bewegliche Sachen und Errungenschaften).<br />

Das Vorbehaltsgut soll nicht hineinfallen. Daneben gibt es noch Sonderbereiche<br />

wie das Urheberrecht.<br />

• Man unterscheidet ob die Gütergemeinschaft unter Lebenden oder auf den Todesfall<br />

gegründet werden soll. Nach der hA bedarf es bei der Gütergemeinschaft<br />

unter Lebenden (schlichtes Miteigentum) darf aufgrund des Zwecks der Gemeinschaft<br />

kein Ehegatte über seinen eigenen Anteil alleine verfügen. Dieses Verbot der<br />

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Alleinverfügung hat aber nur schuldrechtliche Wirkung. Einem Dritten gegenüber<br />

wäre es daher gültig. Dem könnte man durch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot<br />

bei Liegenschaften entgegentreten. Nach einer aA (Gesamthandeigentum) gibt<br />

es keine ideelle Quoten. Niemand kann daher über seinen „Anteil“ verfügen.<br />

Bsp: Die Ehegatten haben je 50% an einer Liegenschaft, der Mann verkauft im gemeinsamen<br />

Namen 100%. Nach der hA kann über die eigenen 50% verfügt werden. Bezüglich<br />

der 50% der Frau ist er falsus procurator. Beim Gesamthandeigentum könnte auch nicht<br />

der eigene Anteil verkauft werden.<br />

Der Ehepakt gibt dem anderen nur einen Titel für den Erwerb. Es bedarf daher noch eines<br />

Modus. Der neue Erwerb ist alleine möglich.<br />

Bei der Schuldenhaftung muss differenziert werden:<br />

• Schulden gemeinsam eingegangen: Gesamtgut als auch das jeweilige Eigenvermögen<br />

• Schulden einzeln eingegangen.<br />

◦ Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft haftet das Eigenvermögen des einen sowie<br />

das gesamte Gesamtvermögen<br />

◦ Bei der beschränkten Gütergemeinschaft haftet das Eigenvermögen, sowie sein<br />

Anteil am Gesamtgut.<br />

Stirbt einer ist das Aktivvermögen entsprechend aufzuteilen. Wenn die Ehe geschieden<br />

wird muss man nach der Scheidung zu unterscheiden.<br />

• Einvernehmliche Lösung; Keine Einigung: Alles retour<br />

• Schuld: Wahlrecht: Vermögensaufteilung wie bei Tod oder Auflösung ex tunc.<br />

Bei der Gütergemeinschaft auf den Todesfall steht erst im Zeitpunkt des Todes. Bis<br />

dahin kann jeder frei verfügen. Das Vermögen wird dann getrennt und gleich wieder aufgeteilt.<br />

§ 1218 regelt das Heiratsgut. Dies hat heute keine Bedeutung mehr. Früher musste der<br />

Mann immer die Frau standesgemäß erhalten. Das Heiratsgut als Ehepakt darf man aber<br />

nicht mit dem Heiratsgut als Ausstattungsanspruch verwechseln.<br />

Der Ausstattungsanspruch besteht nicht, wenn darauf verzichtet wurde wenn er bereits<br />

einmal gewährt wurde oder gegen den begründeten Willen der Eltern geheiratet wird. Begründet<br />

ist es etwa bei einer Altersdifferenz von 40 Jahren, einer schwere Verschuldung<br />

des Bräutigams verbunden mit der Befürchtung, dass die Ausstattung zur Schuldentilgung<br />

verwendet wird. Es genügt hingegen nicht eine Altersdifferenz von nur 21 Jahren, bloße<br />

Vermögenslosigkeit, Unterlassung der ordentlichen Vorstellung des Bräutigam, die Absicht<br />

ins Ausland zu gehen oder eine Auseinandersetzung der Eltern der Brautleute.<br />

9.4. Ehescheidung<br />

Die Schiedung findet sich wieder im EheG. Im östererreichischen <strong>Recht</strong> unterscheidet man<br />

vier Arten von Scheidungen:<br />

• § 49 EheG Scheidung aus Verschulden<br />

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• § 50-52 EheG Ehescheidungsgründe wegen verschiedenen Krankheiten<br />

• § 55 EheG Heimtrennungsklage<br />

• § 55a EheG einvernehmliche Scheidung<br />

Das Verschuldensprinzip gestattet einem Ehegatten die Scheidung, weil der Andere<br />

schuldhaft Pflichten verletzt hat und somit das Zusammenleben unzumutbar geworden ist.<br />

In Deutschland gibt es etwa kein Verschuldensprinzip mehr. Dort gilt nur mehr das Zerrüttungsprinzip.<br />

Dabei geht es nicht um die Pflichtverletzung sondern um die Zerstörung<br />

der ehelichen Lebensgemeinschaft. In Ehesachen gilt relative Anwaltspflicht. Man<br />

muss sich zwar nicht vertreten lassen, wenn man es jedoch macht muss es ein Anwalt sein.<br />

Zuständig ist prinzipiell das Bezirksgericht.<br />

9.4.1. Ehescheidung aus Verschulden<br />

Die Ehescheidung aus Verschulden bedarf zweier Voraussetzungen:<br />

• Unheilbare Ehezerrüttung.<br />

• schwere Eheverfehlung oder unsittliches/unehrenhaftes Verhalten.<br />

Diese Kriterien müssen im Kausalzusammenhang stehen. Die schwere Verfehlung<br />

muss zur Zerrüttung geführt haben. Früher war der Ehebruch ein absoluter Scheidungsgrund.<br />

Heute sind alle Scheidungsgründe relativ, dh es bedarf des Kausalzusammenhangs.<br />

Eine schwere Eheverfehlung nennt deklarativ § 49 S 2: zB Ehebruch, Gewalt. Daneben<br />

die Verletzung der anständigen Begegnung, Vernachlässigung der Haushaltsführung, Verweigerung<br />

der geschlechtlichen Gemeinschaft, unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft,<br />

gröbliche Vernachlässigung der Erziehung, unleidliches Vertragen gegenüber der<br />

Schwiegermutter. Ehebruch ist die Vereinigung der Geschlechtsteile, ansonsten ist es nur<br />

Treuebruch. Die schwere Eheverfehlung muss schuldhaft gesetzt werden. Eine unverschudelte<br />

Drogeneinwirkung ist etwa nicht verschuldet. Wenn man vergewaltigt wurde stellt<br />

dies keine schwere Eheverfehlung dar.<br />

Ein unsittliches Verhalten ist etwa Alkoholexzess, Spielwut, bestimmte Straftaten gegen<br />

Dritte.<br />

Die Ehe muss auch unheilbar zerrüttet sein. Subjektiv muss zumindest einem Ehegatten<br />

bewusst sein, dass die Ehe zu Ende ist. Objektiv muss die Gemeinschaft auch am Ende<br />

sein. Die Erhebung der Klage ist ein sehr starkes subjektives Element.<br />

Es gibt gewisse Ausschließungsgründe:<br />

1. § 49 S 3 EheG betrifft die Reaktionshandlungen, etwa wenn die Frau schimpft,<br />

weil er betrunken von der Freundin kommt. Die Reaktion muss im zeitlichen und<br />

sachlichen Konnex sein, dh eine verständliche Gemütsbewegung dahinter stecken.<br />

Bei Ehebruch als Reaktionshandlung ist die Rsp sehr zurückhaltend.<br />

2. § 56 EheG Verzeihung (reines Zerrüttungsprinzip). Voraussetzung ist, dass<br />

man völlige Kenntnis hat. Es ist ein innerer Vorgang, der aber nach außen treten<br />

muss. Ein Bsp ist wenn die Gemeinschaft trotz völliger Kenntnis fortgesetzt wird<br />

oder der Geschlechtsverkehr wieder aufgenommen wird, soweit es sich nicht um<br />

einmaliges triebhaftes Verhalten handelt. Es ist auch ausgeschlossen, wenn das Verhalten<br />

nicht als Eheverfehlung empfunden wurde (reines Zerrüttungsprinzip).<br />

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3. § 57 Fristablauf von sechs Monaten ab Kenntnis. Der Ablauf wird durch Auflösung<br />

der ehelichen Gemeinschaft gehemmt. Die objektive Frist ist zehn Jahre ab der<br />

Verfehlung. Bei einem fortgesetzten Verhalten ist es eine Einheit. Wenn der Mann<br />

nach zwölf Jahren Ehe erfährt, dass sie im ersten Jahr eine Verfehlung gesetzt hat,<br />

kann er es daher nicht mehr geltend machen.<br />

Man kann die ausgeschlossenen Gründe zwar nicht für die Scheidung selbst verwenden,<br />

aber als Unterfütterung oder für einen Mitverschuldensantrag.<br />

Gem § 60 Abs 1 EheG ist das Verschulden entsprechend auszusprechen.<br />

Wird man auf Ehescheidung wegen Verschulden geklagt, so kann man:<br />

1. die Klage bestreiten.<br />

2. eine Widerklage (man will auch die Scheidung) erheben.<br />

3. einen Mitverschuldensanstrag (man will keine Scheidung) stellen. Es wird dabei<br />

zuerst darüber abgesprochen ob die Klage erfolgreich wäre. In eventu kommt dann<br />

der Mitverschuldensantrag zur Sprache. Dabei wird behandelt ob auch den anderen<br />

ein Verschulden trifft.<br />

9.4.2. §§ 50-52 Krankheiten<br />

Die <strong>Recht</strong>sordnung gewährt dem Gesunden die Auflösung:<br />

• § 50 EheG geistige Störungen: geistige Störung (Zwangsneurosen, geistige Anomalien,<br />

Hysterie, Eifersuchtswahn), objektiv ehewidriges Verhalten (normalerweise<br />

wäre es eine schwere Eheverfehlung), Ehezerrüttung<br />

• § 51 EheG: Geisteskrankheit: geistige Störung (Autismus, Schizophrenie), unheilbare<br />

Zerrüttung der Ehe. Hier reicht die Geisteskrankheit alleine. Es bedarf daher<br />

keines objektiv ehewidrigen Verhaltens.<br />

• § 52 EheG: ekelerregende oder ansteckende Krankheit: Krankheit (eiternde<br />

oder nesselnde Wunden, Aids, starker Geruch), nicht in Absehbarer Zeit heilbar,<br />

unheilbare Zerrüttung (nicht im Gesetz).<br />

Es besteht eine Härteklausel gem § 54 EheG. Die Scheidung ist dann nicht zulässig,<br />

wenn sie sittlich nicht gerechtfertigt ist, dh die Krankheit etwa nur auf die Geburt des gemeinsamen<br />

Kindes zurückzuführen ist oder der Kläger selbst die Krankheit verursacht hat.<br />

Es ist auch sittlich nicht gerechtfertigt wenn es den Kranken außergewöhnlich hart treffen<br />

würde. Dies ist mehr als das gewöhnliche Scheidungsleid.<br />

Reine physische Krankheiten fallen nicht darunter.<br />

Auch hier besteht die Möglichkeit ein Verschulden auszusprechen:<br />

• Widerklage erheben (zB Krankheit ↔ $ 49 EheG schwere Eheverfehlung).<br />

• Verschuldensantrag.<br />

Diese Einheit fehlt.<br />

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Rosenmayr: Mittwoch: 24. Juni 2009


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10. Internationales Privatrecht (IPR)<br />

Rudolf: Mittwoch: 17. Juni 2009<br />

ANFANG: Der folgende Teil wurde mir von Andrea zur Verfügung gestellt.<br />

Danke!<br />

Das internationales Privatrecht ist Kollisionsrecht, dh Verweisungsrecht. Voraussetzung<br />

für die Anwendung ist ein Auslandsbezug: zB<br />

• ein Beteiligter hat andere Staatsangehörigkeit.<br />

• ein Beteiligter hat gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.<br />

• streitgegenständliche Sache befindet sich im Ausland.<br />

• das <strong>Recht</strong>sgeschäft wurde im Ausland abgeschlossen.<br />

Die Quellen für das IPR sind:<br />

1. innerstaatliche Normen:<br />

a. IPRG<br />

b. IVVG (internationales Versicherungsvertragsrecht für EU)<br />

c. § 13a KSchG<br />

d. § 11 TNG<br />

e. § 7 AtomHG<br />

f. § 7 AHG<br />

2. völkerrechtliche Verträge<br />

a. EVÜ (vertragliche Schuldverhältnisse in der EU, seit 98 in Ö in Kraft), geht<br />

IPRG vor<br />

b. Haager Unterhaltsstatutsübereinkommen (1975)<br />

c. Haager Testamentsübereinkommen (1963)<br />

d. Haager Straßenverkehrsübereinkommen (1975), sehr relevant, weil die meisten<br />

Fälle mit Auslandsbezug passieren im Straßenverkehr<br />

Achtung: Rom I VO ersetzt ab 18. 12.2009 EVÜ, Rom II ersetzt ab 11.01.2009 §§ 46-48<br />

IPRG (Delikt, Bereicherung, GoA, cic).<br />

10.1. Schuldvertragsrecht: EVÜ<br />

Der Anwendungsbereich bezieht sich gem Art 1 Abs 1 EVÜ auf vertragliche Schuldverhältnisse.<br />

• bei den Schuldverhältnissen: keine Einschränkung auf zweiseitig verpflichtende<br />

Verträge => auch einseitig verpflichtende Schuldverhältnisse sind erfasst (vgl hierfür<br />

auch Art 9 Abs 4) wie z.B. Schenkungsverträge, es müssen nur zwei Willenserklärungen<br />

erforderlich sein => z.B. nicht vom EVÜ erfasst sind Auslobung, Schulderlass.<br />

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• nicht erfasst sind nichtvertragliche Schuldverhältnisse (hierfür IPRG bzw. ROM II<br />

(Art. 4ff), Bsp: GoA, Bereicherung, unerlaubte Handlungen.<br />

• Art 1 Abs 2 EVÜ: Ausnahmekatalog (entspricht dann ROM I VO); die wichtigsten:<br />

i. rechtsgeschäftliche Vollmacht (Vollmacht erteilen, wie eine Vollmacht erlöscht,<br />

Vertretung ohne Vollmacht), § 49 IPRG hierfür<br />

ii. organschaftliche Stellvertreter (wer sind die Organwalter bei AG, OG, etc., kann<br />

der vertreten?, etc. ist nach IPRG § 10 iVm § 12 zu beurteilen)<br />

iii. Gesellschaftsrecht (Gründung wie, <strong>Recht</strong>sfähig?, Haftung der Organe, hierfür<br />

auch IPRG § 10 iVm § 12)<br />

iv. vertragliche Schuldverhältnisse von Familien- und Erbrecht (Erbverträge tlw.<br />

nicht zugelassen und tlw. ist der Personenkreis weiter als in Österreich; Erbverzichtsvertrag,<br />

Schenkungen und Aufträge auf den Todesfall, Ehegüterrecht, Vereinbarung<br />

einer Wohngemeinschaft § 19 IPRG)<br />

Verweisungen sind beim EVÜ Sachnormverweisungen gem Art. 15; später Art. 20<br />

ROM-I-VO, bei IPRG idR Gesamtverweisung.<br />

• Gesamtverweisung = die Verweisung IPRG umfassen idR gem. § 5 IPRG nicht nur<br />

das materielle <strong>Recht</strong> sondern auch die Kollisionsnormen des fremden <strong>Recht</strong>s<br />

• Sachnormverweisungen = verweisen nur auf das materielle <strong>Recht</strong> nicht aber auf die<br />

Kollisionsnormen dieses, d.h. es wird sofort das fremde materielle <strong>Recht</strong> auf den<br />

Fall angewandt, dies ist beim EVÜ (später ROM-I-VO) ebenso der Fall wie bei §§ 8,<br />

16, 46 IPRG, Haager Straßenverkehrsabkommen und dergleichen<br />

Art 8-10 EVÜ:<br />

• Art 9 regelt, ob die Form eingehalten wurde.<br />

• Art 8 regelt die materielle Wirksamkeit des Vertrages oder einer Bestimmung dieses<br />

(Einigung bzgl. Vertrag d.h. wann ist es ein Angebot, ist es eine Annahme, Konsens<br />

oder Dissens; Irrtum, List, Drohung, Sittenwidrigkeit, Inhaltskontrolle)<br />

• Art 10: festgestelltes <strong>Recht</strong> begleitet den Vertrag von seiner Wiege bis zu seiner<br />

Ware (von Abschluss bis Ende). Einige Begriffsbestimmungen zu Begriffen von Art<br />

10 Abs 1 lit c:<br />

◦ „Nichterfüllung“ meint im EVÜ nicht nur Verzug sondern jede Vertragsverletzung,<br />

also auch Gewährleistungsfälle, anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit,<br />

etc Art 10 Abs 1 lit d.<br />

◦ „Verjährung“ bedeutet in manchen <strong>Recht</strong>sordnungen, dass die Schuld erlöscht<br />

ohne dass eine Naturalobligation bleibt.<br />

10.1.1. Zur <strong>Recht</strong>swahl und wenn keine Art. 4 EVÜ:<br />

Bsp 1: Ein chinesisches Staatsunternehmen mit Sitz in Peking und ein österreichischer<br />

Anlagenbauer mit Sitz in Linz schließen einen Kooperationsvertrag. Der Vertrag enthält<br />

eine <strong>Recht</strong>swahlklausel, nach welcher niederländisches <strong>Recht</strong> für diesen Vertrag zur Anwendung<br />

kommen soll.<br />

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Vgl. Ofner/Zankl, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> Teil IV, 5, 33.<br />

• <strong>Recht</strong>swahl nach EVÜ prinzipiell möglich gem. Art. 3,<br />

• Wirksam vereinbart? (Art. 8+9).<br />

• Art 3 Abs 4: das gewählte materielle <strong>Recht</strong> entscheidet, ob die <strong>Recht</strong>swahl gültig<br />

ist (anders z.B. im IPRG vgl. § 11 IPRG).<br />

• Wenn wirksame <strong>Recht</strong>swahl: bleiben noch die Beschränkungen zu beachten, zB.<br />

Art 5 EVÜ für Verbraucherverträge, auch nicht möglich bei einer Zession, dass Alt-<br />

und Neugläubiger eine <strong>Recht</strong>swahl über den Kopf des Schuldners hinweg treffen,<br />

etc.<br />

• Gem. Art. 3 EVÜ ist prinzipiell das staatliche <strong>Recht</strong> gemeint, für ROM I war zur Diskussion,<br />

ob es auch möglich sein soll Grundsätze des europäischen Vertragsrechts<br />

ohne staatliche Legitimität zu wählen.<br />

• Für <strong>Recht</strong>swahl jedenfalls nötig: Konsens.<br />

• Möglich: <strong>Recht</strong>swahl ausdrücklich, aber auch schlüssig (in der Praxis oft abgeleitet<br />

aus Gerichtsstandsvereinbarungen; oder aus AGB einer Partei, die dem Vertrag<br />

zugrunde liegen, wenn diese auf einer bestimmten <strong>Recht</strong>sordnung aufbauen).<br />

• Man kann sich für jede <strong>Recht</strong>sordnung entscheiden, muss keinen Bezug zu den Parteien<br />

haben (z.B. oft für Finanzierungsverträge englisches <strong>Recht</strong>; Niederländer: sehr<br />

modernes Schuldgesetz; etc.).<br />

• → in diesem Fall wäre niederländisches <strong>Recht</strong> anzuwenden.<br />

Wenn zwei Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, einen Vertrag mit Leistung<br />

in Österreich schließen und dabei eine <strong>Recht</strong>swahl treffen, bleibt die Frage: Begründet<br />

allein die <strong>Recht</strong>swahl einen Auslandsbezug?<br />

• Österreichische Ansicht: kein Auslandsbezug, kein EVÜ;<br />

• Deutschland: hA: bereits die <strong>Recht</strong>swahl stellt einen Auslandsbezug her, EVÜ gilt.<br />

Beachte aber, dass auch dann Art. 3 (3): nur die dispositiven Vorschriften können<br />

verdrängt werden, nicht aber die zwingenden Vorschriften.<br />

Wenn keine <strong>Recht</strong>swahl getroffen wurde, kommt Art. 4 EVÜ zur Anwendung:<br />

Bsp 2: Der Oldtimer-Autohändler A mit Sitz in Ö kauft einen Oldtimer vom Händler V,<br />

der seinen Sitz in Großbritannien (einem Nichtvertragsstaat des UNK) hat. Nach der Lieferung<br />

stellt A fest, dass das Auto „jünger“ ist als angepriesen und fordert einen Teil des<br />

Kaufpreises zurück. Da V dazu nicht bereit ist, reicht A in Wien eine Klage ein.<br />

Vgl. Ofner/Zankl, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> Teil IV, 31, 33 f.<br />

Kein UNK anwendbar, EVÜ anwendbar, wobei keine <strong>Recht</strong>swahl getroffen durch die Parteien,<br />

• Art. 4 (1): engste Verbindung des Vertrages zählt,<br />

• Art. 4 (2)-(4) Vermutungen worin die engste Verbindung zu sehen ist, Im obigen<br />

Fall:<br />

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• Art. 4 (2): engste Verbindung besteht in das materielle <strong>Recht</strong> der dem derjenige,<br />

der die vertragscharakteristische Leistung erbringt seinen gewöhnlichen<br />

Aufenthalt / seine Niederlassung hat. Bei einem Kaufvertrag erbringt die charakteristische<br />

Leistung der Verkäufer, beim Mietvertrag der Vermieter, Auftragsvertrag<br />

der Auftragsnehmer, etc.<br />

• → hier würde englisches <strong>Recht</strong> gelten bzgl. ob Gewährleistung stattgegeben wird.<br />

Bsp 6: Der in München wohnhafte Max verkauft sein in Innsbruck belegenes Grundstück<br />

an den in Meran/Italien wohnhaften Moritz. Da Moritz mit der vereinbarten Ratenzahlung<br />

des Kaufpreises in Verzug gerät, klagt Max den gesamten noch ausständigen<br />

Kaufpreis in Innsbruck ein.<br />

Vgl. Ofner/Zankl, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> Teil IV, 26 f, 35, 40.<br />

EVÜ nur bzgl. Verpflichtungsgeschäft, Verfügungsgeschäft nur im IPRG geregelt<br />

(§ 31 IPRG)<br />

• § 31 (1) IPRG: würde zu österreichischen <strong>Recht</strong> führen.<br />

• Für das Verpflichtungsgeschäft (also die Frage, ob der Terminverlust wirksam vereinbart<br />

worden ist) gilt EVÜ: keine <strong>Recht</strong>swahl, daher wieder objektive Anknüpfung<br />

nötig:<br />

• Art. 4 (3): Grundstücksverträge<br />

◦ dingliches <strong>Recht</strong> am Grundstück, z.B. Hypothek, Grunddienstbarkeiten oder<br />

◦ Nutzungsrecht an einem Grundstück, z.B. Miete, Pacht, Immobilienleasing.<br />

• „Grundstück“ bedeutet jedenfalls inkl. Eigentumswohnungen, Baugrundstücken,<br />

Liegenschaften, nach österreichischem <strong>Recht</strong> auch noch inkl. Superädifikate, Baurechten.<br />

• In diesen Fällen gilt immer das <strong>Recht</strong> des Staates, wo sich das Grundstück befindet<br />

(Belegenheitsrecht).<br />

• → hier österreichisches <strong>Recht</strong><br />

Bsp 4: Der in Wien wohnhafte Briefmarkensammler Bruno tauscht mehrere Briefmarken<br />

mit seinem griechischen Sammlerkollegen Nikos bei einem Sammlertreffen in Wien.<br />

Art. 4 (5) S. 1: Wenn es keine charakteristische Leistung gibt, wie hier beim<br />

Tauschvertrag, dann gilt das <strong>Recht</strong> zudem die engste Verbindung besteht. Hierfür ausschlaggebend:<br />

Abschlussort und Ort der Erfüllung (in diesem Fall in Österreich), Indizien<br />

von minderer Bedeutung: Vertragssprache, Währung, Nationalität ganz nachrangig (keine<br />

Staatsangehörigkeit beim EVÜ relevant, nur der gewöhnliche Aufenthalt)<br />

→ hier österreichisches <strong>Recht</strong><br />

Bsp 3: Auf einem Flohmarkt in Wien verkauft ein Schweizer mit gewöhnlichem Aufenthalt<br />

in St. Moritz/CH einem Italiener mit gewöhnlichem Aufenthalt in Bozen/Italien die<br />

von seiner Großmutter geerbte Taschenuhr. Der Kaufpreis in EUR und die Taschenuhr<br />

werden an Ort und Stelle übergeben.<br />

Vgl. Ofner/Zankl, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> Teil IV, 33.<br />

• EVÜ anwendbar, Auslandsbezug und keine Ausnahme; keine <strong>Recht</strong>swahl,<br />

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• Art. 4 (2) ist nur eine Vermutung => zu widerlegen gem. Art. 4 (5) S. 2: es gibt eine<br />

charakteristische Leistung, aber der Schwerpunkt des Vertrages liegt woanders als<br />

die charakteristische Leistung uns hinbringen würde => das <strong>Recht</strong> das am engsten<br />

mit dem Vertrag verbunden ist soll gelten, häufigster Fall hierfür lt. Rsp: Barkauf<br />

außerhalb Verkäufersitzlandes (Abschluss, Zahlung, Übergabe der Ware genügt,<br />

egal, ob in anderer Währung gezahlt wird, Käufer anderer Staatsbürger ist, etc.,<br />

sonst ist die Rsp. sehr eng).<br />

• → hier Barkauf in Wien → österreichisches <strong>Recht</strong><br />

10.1.2. Zur Form gem. Art. 9 EVÜ:<br />

Bsp 5: Der in Österreich ansässige Onkel schenkt seinem in der Schweiz lebenden Neffen<br />

Bruno eine wertvolle Armbanduhr. Der Schenkungsvertrag wird in Zürich in schriftlicher<br />

Form abgeschlossen. Die Armbanduhr soll bis zur Volljährigkeit des Bruno beim<br />

Onkel bleiben. Ist der Schenkungsvertrag gültig?<br />

Vgl. Ofner/Zankl, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> Teil IV, 33 f, 40.<br />

Materielle Wirksamkeit: EVÜ anwendbar, keine <strong>Recht</strong>swahl, Art. 4 (2): Geschenkgeber erbringt<br />

die charakteristische Leistung, relevant gewöhnlicher Aufenthalt bei Vertragsabschluss<br />

(wenn z.B. bei Klageeinbringung woanders, ist das egal), Art. 8: österreichisches<br />

<strong>Recht</strong><br />

Bzgl. der Form: Art. 9: Hier (1): Zwei Möglichkeiten:<br />

• Ortsform: wo die Vertragsparteien sich befinden bei Abgabe der Willenserklärung<br />

die zu Vertragsabschluss führen. Wenn sich im selben Staat befinden (muss nicht<br />

derselbe Ort sein, in unserem Fall waren sie zufällig auch am selben Ort), gilt dieses<br />

<strong>Recht</strong><br />

=> wäre hier schweizerisches <strong>Recht</strong><br />

• oder <strong>Recht</strong>, dass materiell rechtlich auf den Vertrag anzuwenden ist,<br />

=> wäre hier gem. Art. 4 (2): österreichisches <strong>Recht</strong>.<br />

Wenn Ortsform zu anderem <strong>Recht</strong> führt als materielles <strong>Recht</strong> => beide sind anwendbar, es<br />

genügt die Einhaltung der milderen Form!! Soll möglichst formwirksam sein.<br />

=> in unserem Fall nach österreichischen <strong>Recht</strong>: Notariatsform, wenn nicht tatsächliche<br />

Übergabe (§ 943) => danach formungültig; schweizerisches <strong>Recht</strong>: einfache Schriftform<br />

genügt => wirksam. => Die Gesamtbeurteilung ergibt: Wirksamkeit der Form, weil die Erfüllung<br />

der milderen Formerfordernisse genügt.<br />

Variante: Der Onkel ruft aus Wien in Bern an und sie einigen sich mündlich.<br />

Art. 9 (2) EVÜ, wenn sich die Personen, die den Vertrag abschließen zu diesem Zeitpunkt<br />

in verschiedenen Staaten befinden, können drei <strong>Recht</strong>sordnungen in Frage kommen.<br />

=> in unserem Fall: <strong>Recht</strong>, das materiell rechtlich auf den Vertrag anwendbar ist (österr.<br />

<strong>Recht</strong> hier); <strong>Recht</strong> von Staat des Geschenkgebers (hier Österreich), <strong>Recht</strong> von Staat des<br />

Geschenknehmers (hier Schweiz). Mildere Form hat die Schweiz, aber mündliche Form genügt<br />

auch für schweizerisches <strong>Recht</strong> nicht. => formungültig.<br />

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10.1.3. Verbraucherverträge Art. 5 EVÜ, § 13a KSchG<br />

Achtung: hier erstmals gravierende Unterschiede zwischen Art. 5 EVÜ und Art. 6 ROM I<br />

VO. Es müssen dann die Voraussetzungen von Art. 6 a oder b vorliegen, womit es für ROM<br />

I viel leichter wird ein Verbrauchervertrag zu sein.<br />

Zum EVÜ: Verbrauchervertrag nach KSchG ist nicht zwangsläufig ein Verbrauchervertrag<br />

nach EVÜ. Definition Verbrauchervertrag:<br />

§ 13a KSchG im Verhältnis zu Art. 5 (1) und (2) EVÜ: vgl. hierzu Art. 20 EVÜ => § 13a<br />

KSchG geht idR dem EVÜ vor.<br />

7. Ein Versandhaus mit Sitz in der Schweiz sendet der in Bregenz wohnhaften Hobbyfotografin<br />

einen Bestellkatalog. Diese bestellt aus Bregenz brieflich eine digitale Kamera samt<br />

Unterwassergehäuse.<br />

Vgl. Ofner/Zankl, <strong>Bürgerliches</strong> <strong>Recht</strong> Teil IV, 36 ff.<br />

UNK gem. Art. 2a nicht anzuwenden, daher EVÜ.<br />

Liegt ein Verbrauchervertrag nach EVÜ vor?<br />

1. Sachliche Voraussetzung 5 (1): Lieferung einer Ware oder Erbringung einer Dienstleistung<br />

oder Vertrag der so etwas finanziert.<br />

Hier Kaufvertrag = Lieferung einer Ware<br />

2. Persönliche Voraussetzung: Es soll die Lieferung an eine Person erfolgen, die diese<br />

Ware für private Zwecke verwendet<br />

3. Situative Voraussetzung (= räumliche Anwendungsvoraussetzung): einer der drei<br />

Möglichkeiten von Art. 5 (2) muss vorliegen.<br />

a. Werbung oder Angebot des Vertragspartners des Verbrauchers erfolgt im Verbraucherstaat<br />

und Reaktion des Verbrauchers darauf, führt zum Vertragsabschluss.<br />

b. Vertragspartner des Verbrauchers / sein Vertreter nehmen im Verbraucherstaat<br />

die Bestellung des Verbrauchers entgegen<br />

→ Wenn der Verbraucher nach Kontaktaufnahme durch den Vertragspartner an-<br />

nimmt oder indem er ein eigenes Angebot schickt, das angenommen wird.<br />

c. Verkäufer lockte den Verbraucher in sein Land (z.B. Reise), um ihm dort seine<br />

Ware anzubieten.<br />

Wenn keiner dieser situativen Voraussetzungen vorliegt, ist Art. 4 anzuwenden.<br />

Bei uns liegt Voraussetzung eins und zwei vor<br />

Eine <strong>Recht</strong>swahl wurde nicht getroffen => Es gilt das <strong>Recht</strong> des Verbraucherstaats.<br />

Zu § 13a KSchG:<br />

Die beiden Absätze (1) und (2) bauen nicht aufeinander auf, regeln verschiedene Sachen.<br />

(1): Voraussetzungen:<br />

1. es wurde eine <strong>Recht</strong>swahl von Unternehmer und Verbraucher getroffen (Unternehmer<br />

und Verbraucher gem. KSchG, nicht gem. EVÜ!),<br />

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2. <strong>Recht</strong>swahl ist nicht EWR-Vertragsstaat (= EUStaaten und Island, Norwegen und<br />

Lichtenstein), wobei<br />

3. ohne <strong>Recht</strong>swahl wäre EWR-Vertragsstaatsrecht anwendbar<br />

Günstigkeitsvergleich: wäre EWR-Vertragsstaatsrechts günstiger für den Verbraucher gewesen<br />

in einem der folgenden 4 Punkte?<br />

1. Nebenleistungen: Gültigkeit bzw. Folgen von Ungültigkeit<br />

2. Folgen einer unklar und unverständlich abgefassten Vertragsbestimmung<br />

3. Schutz bei Fernabsatzgeschäften<br />

4. Gewährleistung und Garantie iSd §§ 8-9b, §§ 922-924, 928, 932f ABGB<br />

Wenn ja, dann ist die <strong>Recht</strong>swahl für diese(n) genannte(n) Punkt(e) unwirksam, sonst<br />

bleibt es bei der <strong>Recht</strong>swahl.<br />

(2): § 6 KSchG und §§ 864a und 879 (3) ABGB sind vor einem österreichischen Gericht<br />

IMMER (also unabhängig davon, ob eine <strong>Recht</strong>swahl getroffen wurde, etc.) zu beachten,<br />

wenn der Unternehmer in Österreich tätig geworden ist (= Eingriffsnormen, gehen dem<br />

Vertragsstatut, also dem <strong>Recht</strong> des Vertrags vor), soweit günstiger für den Verbraucher.<br />

In unserem Fall wurde keine <strong>Recht</strong>swahl getroffen =><br />

§ 13 KSchG (1) kann nicht zur Anwendung kommen, weil dies ja nur bei einer <strong>Recht</strong>wahl<br />

zu prüfen ist, (2) egal, weil eh österreichisches <strong>Recht</strong> gewählt wurde<br />

ENDE: Andrea<br />

Fall 8: Gärtnereibetrieb in Avignon (Frankreich). Keine <strong>Recht</strong>swahl. Dienstleistung in<br />

Frankreich. Es stellt sich die Frage ob ein Verbrauchervertrag vorliegt. Art 5 EVÜ liegt<br />

vor (Dienstleistung). Gem Art 4 lit b soll Art 5 nicht gelten, wenn die Dienstleistung außerhalb<br />

des Verbraucherlandes erbracht werden soll. Es geht dann wieder nach Art 4 Abs<br />

2.<br />

Fall 9: Verbrauchervertrag iSd Art 5 Abs 2, 2. Spiegelstrich.<br />

Fall: Bregenzer Tourist reist zum Bodensee und kauft dort ein Service ein. Die Fahrt<br />

wurde vom Unternehmen organisiert. Nach dem Kaufvertrag soll deutsches <strong>Recht</strong> zur<br />

Anwendung kommen. Hier greift (persönlich+sachlich+situativ?). Die situative Anwendung<br />

gilt nur für Kaufverträge und ist für jene Fälle gedacht, wo Kunden in die Filiale gelockt<br />

(„Kaffeefahrt“) werden.<br />

10.1.4. § 13a KSchG.<br />

Abs 2 baut nicht auf Abs 1 auf. Die Absätze regeln daher unterschiedliche Sachen. Hier<br />

muss ein Verbrauchergeschäft vorliegen. Damit man Abs 1 anwenden kann bedarf es einer<br />

<strong>Recht</strong>swahl eines Nicht-EWR-Staates (EWR= EU-Staaten + Island, Norwegen, Liechtenstein).<br />

Ohne <strong>Recht</strong>swahl müsste das <strong>Recht</strong> eines EWR-Staats anwendbar sein. Dann<br />

macht man wieder einen Günstigkeitsvergleich.<br />

Abs 2 ist vor einem Gericht immer zu beachten, wenn der Unternehmer in Österreich tätig<br />

geworden ist. Diese nennt man auch Eingriffsnormen. Diese gehen dem Vertragsstatut immer<br />

vor. Abs 2 ist irrelevant, wenn sowieso österreichisches <strong>Recht</strong> gilt.<br />

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Fall 11: Anton (Arbeitgeber) wohnt in Deutschland. Er betreibt eine Werkstatt in Österreich.<br />

Im Arbeitsvertrag wurde tschechisches <strong>Recht</strong> vereinbart. Ein Arbeitsvertrag setzt<br />

voraus, dass der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, weisungsgebunden ist und, dass er<br />

dafür ein Entgelt erhält. Die <strong>Recht</strong>swahl ist grundsätzlich zulässig. Es darf dem Arbeitnehmer<br />

nicht der Schutz entzogen werden, dem ihm das <strong>Recht</strong> bieten würde, dass ohne<br />

<strong>Recht</strong>swahl gelten würde. Art 6 Abs 2 stellt darauf ab, ob der Arbeitnehmer gewöhnlich<br />

seine Arbeit an einem Ort verrichtet. Dann soll an sich dieses <strong>Recht</strong> gelten (gewöhnlicher<br />

Arbeitsort). Dieses ist das <strong>Recht</strong>, mit welchem verglichen wird.<br />

Gibt es bei einem Arbeitsvertrag keine <strong>Recht</strong>swahl, dann erspart man sich den Günstigkeitsvergleich.<br />

Bei einem wechselnden Arbeitsort gilt das <strong>Recht</strong>, in dem der Dienstgeber<br />

sich befindet.<br />

Fall: Ein Arbeitnehmer wird für drei Monate nach Deutschland verwendet. Es stellt sich<br />

die Frage ob sich der gewöhnliche Aufenthalt ändert. Sofern eine beiderseitige Rückkehrabsicht<br />

und eine zeitliche Befristung vorliegt bleibt der gewöhnliche Aufenthalt. Es liegt<br />

daher nur eine vorübergehende Entsendung vor.<br />

Fall: Ein Russe will ein Grundstück am Semmering kaufen. Es soll russisches <strong>Recht</strong> gelten.<br />

Welches <strong>Recht</strong> gilt für den Kaufvertrag, den Eigentumserwerb, Vertrag mit dem<br />

<strong>Recht</strong>sanwalt zur Errichtung des Kaufvertrages? Welche Rolle spielen die Regelungen<br />

des Landes Niederösterreich über den Grundverkehr? Hier liegt ein klassischer Auftragsvertrag<br />

vor. Für diesen gibt es nach dem Sachverhalt keine <strong>Recht</strong>swahl, welche vorgehen<br />

würde. Man landet daher wieder bei Art 4 Abs 2. Beim Auftragsvertrag erbringt die charateristische<br />

Leistung der Auftragsnehmer. Der <strong>Recht</strong>sanwalt hat seine Niederlassung in<br />

Österreich, dh es gilt österreichisches <strong>Recht</strong>. Für den Kaufvertrag gilt die <strong>Recht</strong>swahl für<br />

russisches <strong>Recht</strong>. Dies gilt nur für das Verpflichtungsgeschäft. Hätten wir keine <strong>Recht</strong>swahl,<br />

so würde über Art 4 Abs 3 österreichisches <strong>Recht</strong> zur Anwendung kommen. Für<br />

das Verfügungsgeschäft gilt österreichisches <strong>Recht</strong> (§ 31 Abs 1 IPRG). Eingriffsnormen<br />

sind stets vorrangig anzuwenden, auch wenn an sich für den Vertrag ein anderes <strong>Recht</strong><br />

gilt. Die Regelungen für den Grundverkehr sind solche Eingriffsnormen. Eingriffsnormen<br />

kann man als zwingende, staatliche Lenkungsnormen beschreiben, die auf privatrechtliche<br />

Bereiche einwirken. § 13 Abs 2 KSchG nennt einige solche Eingriffsnormen.<br />

Weitere Bsp sind § 14 WEG, Vorschriften des Anerbengesetzes, Kartellrecht, Kapitalmarktrecht,<br />

Jugendschutz, Divisenrecht, Mutterschutz.<br />

10.2. Sachenrecht<br />

Hier gilt das IPRG.<br />

Fall: Uhrenverkäufer in Frankreich, Käufer in Wien. Kaufort in Nizza. Der Käufer soll<br />

die Uhr selbst in Frankreich abholen. Entgegen der Vereinbarung überbringt der Verkäufer<br />

die Uhr nach Wien. Der Käufer möchte die Herausgabe verlangen. Gem § 31 Abs 1<br />

IPRG kommt es darauf an, wo sich die Uhr bei Vollendung des Kaufvertrages befand. In<br />

Kaufvertrag ist der Eigentumserwerb allein durch den Kaufvertrag möglich. Daher ist der<br />

Eigentumserwerb nach französischem <strong>Recht</strong> erfolgt. Die Uhr wurde nach Österreich gebracht<br />

worden (Lageortwechsel). Hat dies einen Einfluss? Es gilt der Grundsatz, dass der<br />

Lageortswechsel auf eine bereits eingetretene, dingliche Änderung (Eigentumserwerb)<br />

keine Auswirkung hat. Tauscht man Käufer und Verkäufer, so kommt zunächst österreichisches<br />

<strong>Recht</strong> zur Anwendung. Mangels Übergabe kommt es zu keiner Eigentumsübertragung.<br />

Der zweite Punkt ist, dass französisches <strong>Recht</strong> zur Anwendung kommt. Das<br />

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französische <strong>Recht</strong> setzt aber einen Kaufvertrag in Frankreich voraus. Der Kaufvertrag<br />

ist aber in Österreich erfolgt. Nimmt man Abs 1 ernst, kommt es zu keinem Eigentumserwerb.<br />

Dieses Ergebnis ist jedoch sinnwidrig. Nach der Lehre und Jud kommt es in Ausnahme<br />

zu Abs 1 zum Eigentumserwerb durch Eintritt in das Bestimmungsland (Frankreich).<br />

Für Mobiliarsicherheiten an beweglichen Sachen gibt es eine Ausnahme. Unbewegliche<br />

Sachen wechseln ihren Ort ja nicht.<br />

Fall 17: Mündliche Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeuges in Deutschland von<br />

Clara an Hanna zur Sicherung eines Darlehens. Nach zwei Monaten übersiedelt die Sicherungsgeberin<br />

nach Österreich und nimmt ihr Auto mit. Sie zahlt das Darlehen nicht<br />

zurück. Ist das Sicherungseigentum wirksam entstanden? Was für eine Änderung ergibt<br />

sich durch den Lagewechsel. Die Sache befindet sich zunächst in Deutschland. Besitzlose<br />

Sicherungsübereignungen sind nach dem BGB wirksam. Der Lageortwechsel ändert<br />

grundsätzlich nichts bei dinglichen <strong>Recht</strong>en. Bei dinglichen Sicherungsrechten bestimmt<br />

sich jedoch auch der Bestand nach dem jeweiligen Belegenheitsrecht. Mit Eintritt nach<br />

Österreich erlischt das Sicherungseigentum daher (Publizität, durch analoge Pfandrechtsanwendung).<br />

Die Begründung ist, dass die österreichischen Publizitätsvorschriften<br />

Eingriffsnormcharakter zukommt.<br />

Fall: A hat eine Niederlassung in der Schweiz. Er verkauf ein Sportflugzeug an B und behält<br />

sich das Eigentum vor. Der Käufer fliegt nach Wien. Das schweizerische <strong>Recht</strong> verlangt<br />

für einen wirksamen Eigentumsvorbehalt eine Registereintragung. Nachdem die<br />

Sache nach Österreich gekommen beurteilt sich der Bestand nach dem österreichischen<br />

<strong>Recht</strong>. Nach dem österreichischen <strong>Recht</strong> benötigt man keine Registereintragung. Es genügt<br />

eine schlichte Vereinbarung. Mit Eintreffen des Flugzeugs in den österreichischen<br />

Luftraum wird der Eigentum daher wirksam. Beim Rückflug in die Schweiz würde er erlöschen.<br />

10.3. Deliktsrecht<br />

Fall: In Österreich sind sich ein Italiener und ein Deutscher beim Skifahren in die Quere<br />

gekommen (Körperverletzung). Nach welchem <strong>Recht</strong> beurteilt sich das? Erfolgt das Ganze<br />

vor 1.11.2009, dann gilt § 48 IPRG. Ab dem 1.11.2009 gilt Art 4 der Rom II-VO. Nach<br />

§ 48 IPRG Abs 1 S 1 ist das <strong>Recht</strong> des Staates maßgeblich, wo die Handlung gesetzt wurde.<br />

Somit gilt österreichisches <strong>Recht</strong>. Haben Schädiger und Geschädigter einen gemeinsamen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt so gilt nach Abs 2 dieses <strong>Recht</strong>. Abs 1 stellt aber auf den<br />

Erfolgsort ab. Bei einer Rauferei macht es keinen Unterschied ob man anknüoft an den<br />

Ort des schädigenden Verhaltens (Handlung) oder dort wo der Erfolg eingetreten ist. Bei<br />

Distanzdelikten ist es jedoch relevant. Der häufigste Anwendungsfall für die Rom II-VO<br />

ist eine Anspruchskonkurrenz ex contractu und ex delicto? Man spricht von einer akzessorischen<br />

Anküpfung.<br />

Fall: Hier gilt das Haager Straßenverkehrsübereinkommen. Dabei gilt das <strong>Recht</strong> des Unfallortes.<br />

Sind beide Autos im gleichen Staat zugelassen, so gilt dieses <strong>Recht</strong>. Bei Verkehrsunfällen<br />

muss man daher immer in das Haager Straßenverkehrsübereinkommen<br />

schauen.<br />

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11. Erbrecht<br />

Riss: Donnerstag: 18. Juni 2009<br />

11.1. Allgemeines<br />

Das Erbrecht ist eine der fünf Pandekten. Es geht darum, dass eine natürliche Person<br />

stirbt. <strong>Recht</strong>lich verliert sie dadurch ihre <strong>Recht</strong>sfähigkeit. Das Erbrecht sagt also, was passiert,<br />

wenn ein Mensch seine <strong>Recht</strong>sfähigkeit verliert. Wer ist danach Träger von <strong>Recht</strong>en<br />

und Pflichten? Die allermeisten <strong>Recht</strong>en und Pflichten gehen auf ein neues <strong>Recht</strong>ssubjekt<br />

über. Auf wen die <strong>Recht</strong>e übergehen sagt das Erbrecht.<br />

Das Erbrecht im objektiven Sinn ist die Summe aller Normen, die das rechtliche Schicksal<br />

des Nachlasses regeln. Der Nachlass ist die Summe der <strong>Recht</strong>en und Pflichten. Das<br />

Erbrecht im subjektiven Sinn ist die Befugnis den Nachlass ganz oder zu einem nach Quoten<br />

bestimmten Teil in Besitz zu nehmen. In Besitz zu nehmen heißt nicht, dass der Erbe<br />

das <strong>Recht</strong> hat einzelne Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen. Nachlass ist zu verstehen<br />

als Vermögensgesamtheit. Er hat daher nur das <strong>Recht</strong> in die Position des Erblassers<br />

einzutreten. Vor der Einantwortung setzt er sich bei einer eigenmächtigen Inbesitznahme<br />

einer Besitzstörungsklage aus.<br />

Die Einantwortung ist der formale Akt, der den Erben die <strong>Recht</strong>sposition, die ihnen<br />

nach dem Erbrecht zusteht. Genauer geht es um die <strong>Recht</strong>skraft des Einantworungsbeschlusses.<br />

Dies gilt für alle <strong>Recht</strong>spositionen und insb auch für die Nachlassliegenschaft.<br />

Auch unbewegliches Vermögen geht über. Dies ist nicht selbstverständlich, da es bei dinglichen<br />

eines besonderen Modus bedarf. Eine Ausnahme ist der Eigentumserwerb durch<br />

Einantwortung. Nach dem Gesetz muss sich auch der Erbe ins Grundbuch eintragen lassen.<br />

Das ist falsch! Der Erbe ist daher außerbücherlicher Eigentümer.<br />

Ist das Erbrecht ein dingliches <strong>Recht</strong>? Das Gesetz sagt hier wieder eine Unwahrheit.<br />

Nach heute hA ist das Erbrecht kein dingliches <strong>Recht</strong>. Ein dingliches <strong>Recht</strong> hängt an einer<br />

körperlichen Sachen und ist ein Herrschaftsrecht. Man darf daher auf die Sache einwirken<br />

und andere davon ausschließen. Das Erbrecht ist aber die Befugnis den Nachlass (alle<br />

<strong>Recht</strong>e und Pflichten) in Besitz zu nehmen. Das Erbrecht bezieht sich daher nicht nur auf<br />

körperliche Sachen und ist somit kein dingliches <strong>Recht</strong>. Früher hat man unter dem dinglichen<br />

<strong>Recht</strong> etwas anderes verstanden. Bei dinglichen <strong>Recht</strong>en gibt es eine numerus clausus,<br />

dh eine beschränkte Anzahl. Man kann daher keine neuen dinglichen <strong>Recht</strong>e erfinden,<br />

da sie gegenüber allen Wirkungen entfalten. Das würde den Verkehr erheblich beeinträchtigen.<br />

11.1.1. Zäsuren des Erbschaftserwerbs<br />

Es gibt vier Begriffe, die man Zäsuren des Erbschaftserwerbs nennt. Diese vier Stationen<br />

sind prozessuale Stationen im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Prozessuale<br />

Stationen sind idR für das materielle <strong>Recht</strong> nicht von Bedeutung. Hier ist dies anders.<br />

Erbfall<br />

Erbanfall<br />

Erbantrittserklärung Einantwortung<br />

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1. Der Erbfall ist der Tod des Erblassers, dh der Zeitpunkt in dem der Erblasser seine<br />

<strong>Recht</strong>en und Pflichten verliert. Der Erbfall tritt ein durch den ärztlichen Totenschein.<br />

Darin wird festgehalten, dass ein Mensch zu einem bestimmten Zeitpunkt<br />

gestorben ist. Wenn man keinen Leichnam hat gibt es die Möglichkeit einer Todeserklärung<br />

von Amts wegen oder auf Antrag. Dies erfolgt mit Beschluss. Mit diesem<br />

(uU rückwirkenden) Zeitpunkt kommt es zu den gleichen Folgen wie beim Totenschein.<br />

Voraussetzung ist Verschollenheit bedeuten unbekannter Aufenthalt für<br />

einen längeren Zeitraum. Das Gesetz unterscheidet zwischen allgemeiner Verschollenheit<br />

und Gefahrenverschollenheit.<br />

2. Der Erbanfall ist der Zeitpunkt in dem das Erbrecht im subjektiven Sinn entsteht<br />

(anfällt). IdR fallt es gem § 545 mit dem Erbfall zusammen. Eine Ausnahme besteht<br />

bei einer aufschiebenden Bedingung des Erbrechts. Das Erbrecht fällt dann erst mit<br />

Eintritt der Bedingung an. Eine Bedingung macht eine <strong>Recht</strong>sfolge von einem zukünftigen,<br />

ungewissen Ereignis abhängig. Bei einer Befristung ist der Eintritt des<br />

zukünftige Ereignisses gewiss. Bei einer Befristung entsteht das Erbrecht sofort,<br />

wird aber erst mit eintritt der Befristung fällig. Nur wenn das Erbrecht entstanden<br />

ist, kann es verschenkt, verkauft und vererbt werden. Vorher kann man das nicht.<br />

In diesem Zeitpunkt muss man die vier Voraussetzungen des Erbanfalls prüfen.<br />

1. Erbe muss leben.<br />

2. Erbe muss gültig berufen sein (Titel = Vertrag, Testament, Gesetz).<br />

3. Kein Verzicht.<br />

4. Erbfähigkeit.<br />

Liegt eine Voraussetzung nicht vor, so fällt das Erbe nicht an. Zwischen Erbfall und<br />

Einantwortung hat man den ruhenden Nachlass. Für diesen Zeitraum muss ein<br />

<strong>Recht</strong>ssubjekt da sein. Der ruhende Nachlass ist daher ein Lückenbüßer. Den ruhenden<br />

Nachlass gibt es aber auch nur in diesem Zeitraum. Für die Prüfung muss<br />

man daher schauen ob bereits eingeantwortet wurde. Es gibt dann keine Ansprüche<br />

gegen den ruhenden Nachlass oder des ruhenden Nachlasses. Es wird auch das Verlassenschaftsverfahren<br />

eröffnet. Darin wird erhoben, wer <strong>Recht</strong>snachfolger sein<br />

soll.<br />

3. Das Gericht fordert die Erben auf Erbantrittserklärungen abzugeben. Darin sagen<br />

die Erben ob sie ihr Erbe antreten wollen. Man nennt dies positive (Ja ich will<br />

antreten) oder negative Antrittserklärungen (=Entschlagung, Ausschlagung). Die<br />

Ausschlagung wirkt rückwirkend auf den Erbanfall. Der Erbanfall wird so behandelt,<br />

als wäre er nie vorhanden gewesen. Verfügungen über das Erbrecht können<br />

daher nicht wirksam werden, da sein Vermögen so behandelt wird als wäre das<br />

Erbrecht nie existent gewesen.<br />

Macht man eine positive Antrittserklärung, so muss man angeben ob man die Erbschaft<br />

bedingt oder unbedingt annimmt. Der Unterschied liegt in der Haftung (Beschränkung<br />

mit den Erblassaktiven, oder persönliche, unbeschränkte Haftung). Die<br />

unbedingte Antrittserklärung ist teurer, da ein Inventar errichtet werden muss und<br />

dauert länger. Man muss die Erbquote und den erbschaftsrechtlichen Titel angeben.<br />

Die positive Erbantrittserklärung ist unwiderruflich. Man kann nur eine bedingte<br />

Erbantrittserklärung unter Vorbehalt abgeben.<br />

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Die positive Erbantrittserklärung beseitigt die eventuelle Ersatzerbschaft. Der Ersatzerbe<br />

steht in der Hierarchie an einer bestimmten Stelle. Die Hierarchie merkt<br />

man sich mit ISTAGLS.<br />

1. Institut (Erbe)<br />

2. Substituten (gemeine, fideikommissarische)<br />

3. Transmissare (Erben des Erben)<br />

4. Anwachsungsberechtigte<br />

5. Gesetzliche Erben<br />

6. Außerordentliches Erbrecht der Legatare<br />

7. Staat<br />

4. Die Einantwortung (<strong>Recht</strong>skraft der Einantwortung) bewirkt, dass die Erben in<br />

sämtliche Positionen des Erblassers eintreten. Werden für zwei Erben zwei Liegenschaften<br />

eingeantwortet entsteht Miteigentum jeweils zur Hälfte. Die Teilung ist<br />

einvernehmlich mit einem Erbteilungsübereinkommen möglich. Ansonsten kommt<br />

es zum Miteigentum an allen <strong>Recht</strong>en und zur <strong>Recht</strong>szuständigkeit für alle Forderungen.<br />

11.1.2. Fälle<br />

Fall 1: Der Erbanfall ist wichtig für die vier Voraussetzungen und die Verfügungsmöglichkeit.<br />

Es handelt sich um eine Nacherbschaft (fideikommissarische Substitution). Der<br />

Vorerbe wird sofort Erbe. Ab einem bestimmten Zeitpunkt (Nacherbfall) soll der Nacherbe<br />

Gesamtrechtsnachfolger sein. Der Vorerbe ist bis zum Nacherbfall Erbe. Das Substitutionsgut<br />

wird dann wieder zum Verlassenschaftsverfahren zurückversetzt. Das Verfahren<br />

wird dann erneut abgewickelt und nun dem Nacherben eingeantwortet. Nacherbfall<br />

kann jeder Zeitpunkt sein (25. Geburtstag, Datum, Tod des Vorerben). Die Grundregel<br />

für den Erbanfall ist der Erbfall (§ 545). Die Ausnahme besteht bei einer Bedingung. Das<br />

Erbrecht soll für A ist der Erbfall. Für B gibt es eine Befristung (keine Bedingung! → Er-<br />

eignis ist nicht ungewiss), dh der Erbanfall ist auch sofort der Erbfall. Das Erbrecht wird<br />

erst „fällig“ bzw kann erst mit Eintritt der Befristung ausgeübt werden. B kann aber<br />

schon darüber verfügen.<br />

Variante A: A ist Vorerbe uns stirbt aber vor dem Erblasser und hinterlässt seinen<br />

Sohn S. Der Erbe muss für den Erbanfall leben (+ die drei Voraussetzungen). A ist aber<br />

im Zeitpunkt des Erbfalls schon tot. A scheidet daher aus. Daher schaut man nach dem<br />

Institut zum Substitut (I→STAGLS). Es handelt sich um eine Nacherbschaft (fideikom-<br />

missarische Substitution). Nacherbe kann man nur werden, wenn es einen Vorerben<br />

gibt. Es gibt aber nach § 608 auch eine Ersatzerbschaft, da eine fideikommissarische die<br />

gemeine Substitution stillschweigend in sich begreift. Der Nacherbe ist daher iZw auch<br />

ein Ersatzerbe. Dieser kommt dann zum Zug, wenn der ersteingesetzte Erbe die Erbschaft<br />

nicht antreten kann oder nicht antreten will. Der ersteingesetzte Erbe ist vorverstorben<br />

und kann die Erbschaft daher nicht antreten. Der Ersatzerbe kommt daher zum<br />

Zug. B ist daher als Ersatzerbe berufen. Der Sohn bekommt nichts von diesem Erblasser,<br />

sondern nur von seinen Eltern. Das Erbrecht ist ja nicht bei A entstanden. Die gemeine<br />

Substitution ersetzt in der testamentarischen Erbfolge die Repräsentation bei der gesetzlichen<br />

Erbfolge.<br />

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Variante B: A stirbt nach dem Erbfall aber vor der Erbantrittserklärung und hinterlässt<br />

seinen Sohn S. A erlebt den Erbanfall, dh sein Erbrecht entsteht in seinem Vermögen.<br />

Vor der Erbantrittserklärung stirbt er jedoch. Hier kann der Vorerbe wieder die Erbschaft<br />

nicht antreten. Hier gibt es wieder eine Nacherbschaft, die iZw auch eine Ersatzerbschaft<br />

gem § 608 ist. Daher kommt B zum Zug, da A die Erbschaft nicht antreten<br />

kann. Der Ersatzerbe schließt die Transmission aus (IS→TAGLS). Variante C: A stirbt zwischen Erbantrittserklärung und Einantwortung. Er hinterlässt<br />

wieder seinen Sohn S. A erlebt den Erbfall und daher auch den Erbanfall. Er gibt eine positive<br />

Erbantrittserklärung ab. Diese beseitigt die Ersatzerbschaft auch wenn sie angeordnet<br />

wird. Sie beseitigt nur die Ersatzerbschaft, nicht aber die Nacherbschaft. Der<br />

Nacherbfall ist der Zeitpunkt des Todes des Vorerben. B ist hier als Nacherbe berufen.<br />

Die Ersatzerbschaft ist nicht mehr wirksam. Der Sohn steigt wieder leer aus<br />

(IS→TAGLS). Variante D: A schlägt die Erbschaft aus. Man ist daher bei der Erbantrittserklärung.<br />

Der Erbanfall wird dadurch rückwirkend vernichtet. Das Erbrecht ist daher nie angefallen.<br />

Der ersteingesetzte Erbe kommt nicht zum Zug. Hier ist eine Nacherbschaft (= auch<br />

Ersatzerbschaft) angeordnet. Diese kommt zur Anwendung, wenn der ersteingesetzte<br />

Erbe die Erbschaft nicht antreten kann oder nicht antreten will. Hier schlägt er sie aus,<br />

dh er will sie nicht antreten. Der Nacherbe kommt daher zum Zug. Repräsentation ist<br />

nur bei gesetzlicher Erbfolge möglich.<br />

Fall 2: Der Erblasser stirbt und hinterlässt seine Frau, seinen Sohn und die Enkelin. Der<br />

Erblasser hat eine letztwillige Verfügung errichtet. Diese ist durch die Enkelin verschwunden<br />

und der Inhalt ist nicht mehr eruierbar. Es gibt drei Titel: Vertrag, Testament,<br />

Gesetz. Es gibt keinen Vertrag. Ein Testament verliert nicht die Kraft aber man<br />

kann seinen Inhalt nicht feststellen. Das schriftliche Testament verliert gem § 722 seine<br />

Wirkung nicht durch die Vernichtung, außer der Erblasser will es (stillschweigender Widerruf).<br />

Das Testament ist auf einen Zufall zurückzuführen (kein Vernichtungswille des<br />

Erblassers). Das Testament ist daher weiterhin wirksam. Man kennt jedoch den Inhalt<br />

nicht. Man muss daher eine Vermutung treffen. Dabei greift man auf die gesetzliche Erbfolge<br />

zurück. Diese ist nur der vermutete gesetzliche Erblasserwille. Die Ehegattin hat<br />

einen Erbanfall von 1/3, der Sohn von 2/3. Nun stirbt A vor der Einantwortung. Wem ist<br />

nun das Erbrecht vom Sohn A einzuantworten. Eine Repräsentation kommt nicht in Frage,<br />

da das Testament wirksam ist. Bei testamentarischen Erbfolge gibt es keine Repräsentation,<br />

sondern nur bei einer gesetzlichen Erbfolge. Alles was sich im Vermögen des A<br />

befindet erbt die Enkelin B. In diesem Vermögen befindet sich auch das Vermögen des<br />

Nachlasses nach dem Erblasser E. Dies nennt man Transmission. Das Erbrecht befindet<br />

sich nun im Vermögen der B. Zwischen der Enkelin B und dem Erblasser A besteht Erbunfähigkeit<br />

gem § 542. Man ist dadurch von jedem Erbrecht ausgeschlossen (Vertrag,<br />

Testament, Gesetz, Legat, Pflichtteil). Die Frage ob die Enkelin B erben kann ist nun<br />

umstritten. Nach der Mindermeinung benötigt man doppelte Erbfähigkeit (E→A, A→ B).<br />

Nach der hA benötigt man dreifache Erbfähigkeit (+E→ B). Nach der Mindermeinung<br />

würde daher die Enkelin erben, nach der hA hingegen die Frau.<br />

Fall 3: Abgrenzung von Transmission und Repräsentation. Der Erblasser E hinterlässt<br />

einen verheirateten Sohn. Vor Einantwortung stirbt der Sohn und hinterlässt seine<br />

Kinder A und B, sowie seine Gattin G. Es gibt keine letztwillige Verfügung. Erbe nach<br />

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dem Erblasser ist gesetzlich S. S erhält daher das Ganze. Im Vermögen des S befindet<br />

sich das ganze Erbrecht. Die Gattin erhält 1/3, die Kinder auch je 1/3 nach E und S.<br />

Variante: Der Sohn S ist vorverstorben. Im Vermögen des S entsteht kein Erbrecht. Es<br />

kommt nun wieder zur gesetzlichen Erbfolge. Es kommt zur Repräsentation. Die Stammhalter<br />

werden durch die Nachkommen repräsentiert. Nun bekommen die Kinder je ½<br />

nach E und 1/3 nach S.<br />

Fall 4: Der Ersatzerbschaft ist eine Nacherbschaft nachgeordnet. Der Erblasser ist gestorben.<br />

Hier gibt es eine letztwillige Verfügung. Nach der testamentarischen Erbfolge ist<br />

S zum Alleinerben berufen. S stirbt aber vor Erbantrittserklärung. Substitut ist die Frau<br />

des Sohnes F. F ist Gesamtrechtsnachfolgerin nach E. Stirbt die Frau S so tritt das Substitutionsgut<br />

wieder in das Stadion des Verlassenschaftsverfahrens. Die Nacherben sind<br />

nun B. Für die Nacherbschaft gibt es eine Einschränkung für Nicht-Zeitgenossen des<br />

Erblassers (§§ 611 f). Sie beschränkt sich bei Nicht-Zeitgenossen auf den ersten (unbewegliche<br />

Sache) bzw zweiten Grad (bewegliche Sachen). Eine Nacherbschaft hat sehr<br />

starke Wirkungen. Der Vorerbe hat bei einer vollen Substitution nur die Stellung eins<br />

Fruchtnießers. Diese Stellung hat absolute Wirkung. Über das Substitutionsgut kann<br />

nicht verfügt werden. Dies ist eine sehr starke Belastung des Verkehrs. Von der letztwilligen<br />

Verfügung sind alle Nachkommen des Bruders, dh auch Nicht-Zeitgenossen erfasst.<br />

Variante: S stirbt erst nach der unbedingten Erbantrittserklärung. Die Erbantrittserklärung<br />

beseitigt die Ersatzerbschaft. Nach der Ersatzerbschaft kommt die Transmission.<br />

Das Erbrecht richtet sich nach der Erbfolge nach S (gesetzlich mangels Verfügung). S bekommt<br />

daher 2/3 und 1/3 die Gattin. Der Erblasser hat seine Gattin auf den Pflichtteil<br />

gesetzt. Der Pflichtteil der Gattin beträgt 1/6. Sie würde nach S 1/3, dh mehr bekommen.<br />

Gem § 809 kommt es zu keiner Transmission an G, weil sie auf den Pflichtteil gesetzt<br />

wurde (Erblasser hat sie ausgeschlossen). Der Rest wird nach dem Parantelensystem<br />

aufgeteilt. In der zweiten Parantele gibt es niemanden. Man geht daher auf die dritte<br />

Ebene. Diese wird durch den Bruder B repräsentiert. In der dritten Parantele gibt es keine<br />

Repräsentation mehr, wenn die Ehegattin ein gesetzliches Erbrecht hat (vorverlagerte<br />

Erbrechtsgrenze).<br />

Nur wenn das zweite Verlassenschaftsverfahren vor dem ersten endet kommt es zur<br />

Transmission im eigentlichen Sinn (Weitervererbung des Erbrechts). Wenn das erste<br />

Verlassenschaftsverfahren endet erlischt das Erbrecht des Erben. Es gibt damit keinen<br />

Nachlass mehr und somit auch kein <strong>Recht</strong> mehr ihn in Besitz zu nehmen. Wenn das erste<br />

Verlassenschaftsverfahren zuerst beendet wird, dass nennt man dies uneigentliche Transmission<br />

(Vererbung von Nachlassgegenständen). Man sagt, dass die Regeln der eigentliche<br />

Transmission auf die uneigentliche analog angewandt werden. Sie werden daher grundsätzlich<br />

gleich behandelt. Wird das erste Verfahren beendet, bevor das zweite begonnen<br />

hat, so ist es nicht einmal eine uneigentliche Transmission. Auswirkungen hat dies bei der<br />

Erbunfähigkeit?<br />

Erbverzicht und Erbsausschlagung sind unterschiedlich. Erbsausschlagung ist die negative<br />

Erbantrittserklärung, dh die Erklärung im Verlassenschaftsverfahren an das Gericht.<br />

Diese beseitigt den Erbanfall rückwirkend, dh man tut so als wäre das Erbrecht niemals<br />

angefallen. Der Erbverzicht ist ein Vertrag zwischen dem zukünftigen Erblasser und<br />

dem zukünftigen Erbberechtigten. Der zukünftige Erbberechtigte verzichtet auf sein gesetzliches<br />

Erbrecht, seinen Pflichtteil oder auf beides (umfassender Erbverzicht). Beide<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäfte sind einseitig nicht widerruflich. Der Erbverzicht ist ein Vertrag und als<br />

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zweiseitiges <strong>Recht</strong>sgeschäft nicht einseitig widerrufbar. Der Erbverzicht ist zu Lebzeiten<br />

des Erblassers, die Erbsausschlagung nach dem Tod des Erblassers.<br />

Der Erbverzicht ist das einzige <strong>Recht</strong>sgeschäft mit dem man über ein zukünftiges<br />

Erbrecht verfügen kann (normalerweise § 879 Abs 2 Z 3). Er ist in § 551 geregelt. Er muss<br />

besondere Formvorschriften erfüllen: gerichtliches Protokoll oder Notariatsakt. Der Erbverzicht<br />

wirkt iZw auch gegen die Nachkommen. Welchen Sinn kann es machen:<br />

• Warum sollte jemand einen Erbverzicht abgeben? Weil er eine Abfindung bekommt.<br />

Dies erfolgt idR im Weg der antizipierten Erbfolge. Antizipierte Erbfolge<br />

bedeutet, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten sein Vermögen aufteilen will.<br />

Der Erblasser will etwa verhindern, dass sein Unternehmen nach seinem Tod zerstückelt<br />

werden muss.<br />

• Wichtig ist nur der Verzicht auf den Pflichtteil, da jemand vom Erbrecht bis auf dem<br />

Pflichtteil von alleine ausgeschlossen werden kann. Der Verzicht auf den Erbteil<br />

ist aber iZw aber auch ein Verzicht auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil ist eine Quote<br />

vom gesetzlichen Erbteil. Wenn man auf das gesetzlichen Erbteil verzichtet ist dieser<br />

Null und eine Quote daher auch Null.<br />

• Bei einem Verzicht zugunsten Dritter will der Pflichtteilsberechtigte seinen<br />

Pflichtteil einem Dritten zuwenden. Der Pflichtteil soll also diesem Dritten zukommen.<br />

Der Verzichtsvertrag kann keine Verpflichtung des Erblassers enthalten.<br />

Wenn sich der Erblasser verpflichten würde, dann würde das der Testierfreiheit widersprechen.<br />

Niemand kann sich für den Todesfall zu einer unentgeltlichen Leistung<br />

verpflichten. Man löst dies daher durch einen bedingten Verzicht.<br />

Riss: Freitag: 19. Juni 2009<br />

Der Erbverzicht wirkt iZw auch gegen die Nachkommen nach dem Gesetz. Die Nachkommen<br />

können ihn dann nicht repräsentieren. Der Erbverzicht kommt in der Praxis nur<br />

als Pflichtteilsverzicht zur Anwendung, da über den Rest sowieso frei verfügt werden kann.<br />

Der Sinn ist die Freiheit der Verfügung über das Erbe. Der Erblasser möchte ja gerade darüber<br />

verzichten. Ansonsten hätte sich die Testierfreiheit nur verlagert. Das würde dem<br />

Verzicht widersprechen. Der Verzicht erfolgt typischerweise entgeltlich. Der Stamm des<br />

Verzichteten wird daher sowieso bereichert. Der Stamm wäre daher doppelt bereichert.<br />

Fall 5: E hinterlässt seine Gattin G. Der Ehe entstammt die Tochter T. Diese hat den<br />

Sohn S in die Welt gesetzt. Die Tochter ist erbunwürdig. In allen Varianten erbt die<br />

Tochter nichts. Es stellt sich die Frage ob der Sohn an die Stelle der Tochter tritt. Gem<br />

§ 541 tritt repräsentiert der Nachkomme die Erbunwürdige. Der Sohn bekommt daher<br />

2/3, die Gattin 1/3.<br />

Variante A: Die Tochter wurde wirksam enterbt. Die Abstämmlinge der Enterbten<br />

können gem § 780 nur den Pflichtteil fordern. Es kommt daher nicht zur Repräsentation.<br />

§ 780 wird einschränkend ausgelegt.. Die Beschränkung greift nur dann, wenn es zur testamentatrischen<br />

Erbfolge kommt. Ansonsten wendet man § 541 analog an. Es kommt daher<br />

wie bei sonstiger gesetzlicher Erbfolge zur Repräsentation. Hier gibt es nur eine<br />

Enterbung und keine Einsetzung. Dies nennt man ein negatives Testament. Es handelt<br />

sich aber um kein Testament. (kein Erbseinsetzung). Dies ist der Unterschied zum Kodizill,<br />

bei der es keine Einsetzung gibt. Daher ist das negative Testament eigentlich ein Kodizill.<br />

Die Gattin bekommt daher 1/3, der Sohn 2/3.<br />

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Variante B: Verzicht auf das Erbrecht Gem § 541 erfasst der Verzicht iZw auch die<br />

Nachkommen. Ansonsten würde es zu einer doppelten Bereicherung kommen und die<br />

Testierfreiheit würde sich nicht vergrößern. Der Sohn erhält somit nichts und die Gattin<br />

alles.<br />

Variante C: Die Tochter hat ausgeschlagen (negative Erbantrittserklärung). Dadurch<br />

wird der Erbanfall rückwirkend vernichtet. Repräsentation setzt keinen Erbanfall voraus.<br />

Das Gesetz sagt hier keine Lösung, dh es liegt eine planwidrige Lücke vor. Man muss diese<br />

Lücke durch Analogie schließen. Es gibt drei Analogiemethoden Gesetzesanalogie →<br />

<strong>Recht</strong>sanalogie → allgemeine <strong>Recht</strong>sgrundsätze. Man muss einen ähnlichen Fall suchen.<br />

Der Verzicht ist hier am nächsten. In beiden Fällen verzichtet ein Erbberechtigter auf<br />

eine erbrechtliche Position, die ihm an sich zustehen würde. Der Unterschied liegt nur<br />

im zeitlichen Moment. Man könnte daher die Wirkung auf die Nachkommen übertragen.<br />

In Wahrheit ist die Wertung des § 541 nicht die selbe (Abfindung, Erhöhung der Testierfreiheit).<br />

Die Ausschlagung erfolgt nicht gegen Abfindung (Erklärung gegenüber dem<br />

Verlassenschaftsgericht; Testierfreiheit wird nicht erhöht). Nach der hA geht man daher<br />

weiter zur <strong>Recht</strong>sanalogie. Man leitet dabei aus mehreren Prinzipien ein gemeinsames<br />

Prinzip ab: § 541 (Erbunwürdigkeit) Hinderungsgrund schlägt nicht auf die Nachkommen<br />

durch. Enterbung schlägt nicht auf Nachkommen durch. Verzicht schlägt schon auf<br />

die Nachkommen durch, aber nur wegen zwei besonderen Momenten (Entgeltlichkeit,<br />

Erhöhung der Testierfreiheit). Ein Hinderungsgrund schlägt daher generell nicht (Prinzip<br />

der formellen Repräsentation). Bei der materiellen Repräsentation leitet der Nachkomme<br />

sein Erbrecht auch materiell vom Vorfahren ab. Nach der hA wird daher § 541<br />

analog vertreten. Die Erbsausschlagung wirkt sich daher nicht auf die Nachkommen aus.<br />

Der Sohn bekommt daher 2/3, die Gattin 1/3.<br />

Was passiert, wenn jemand vier Kinder ( → Pflichtteil = 1/8 → gesamt 1/2) hat und von ei-<br />

nem den Pflichtteilsverzicht bekommt? Gem § 767 wird derjenige so betrachtet, als<br />

wäre er nicht vorhanden. Daher hätten die anderen drei Kinder einen Pflichtteil von je 1/6<br />

( → gesamt wieder ½). Dies würde keinen Sinn machen. Die hA reduziert daher § 767.<br />

Wenn nur auf den Pflichtteil verzichtet wird, greift § 767 nicht. Beim umfassenden Erbverzicht<br />

greift § 767 schon.<br />

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Sie hat den<br />

gleichen Gedanken wie das dispositive <strong>Recht</strong> im Schuldrecht: Wie hätte der redliche und<br />

vernünftige Erblasser es geregelt? Der Gesetzgeber geht davon aus, dass er am ehesten seine<br />

nächsten Verwandten bedacht hätte (Familienerbfolge). Der hypothetische Wille ist<br />

nicht die einzige Überlegung. Der Erblasser hätte vermutlich auch den Lebensgefährten<br />

eher als ein uneheliches Kind eingesetzt. Der Lebensgefährte kommt aber in der gesetzlichen<br />

Erbfolge nicht vor. Der Grund ist in der schweren Feststellung. Hier gibt es keine<br />

planwidrige Lücke, sondern der Gesetzgeber hat den Lebensgefährten daher absichtlich<br />

nicht bedacht.<br />

Im Wohnrecht ist der Lebensgefährte jedoch nach § 14 MRG relevant. Im Todesfall des<br />

Mieters könnte allgemein nach § 1116 ABGB der Vermieter kündigen. Nach dem MRG besteht<br />

das Kündigungsrecht nicht, wenn es eintrittsberechtigte Personen nach § 14 MRG<br />

gibt. Eintrittsberechtigt in den Hauptmietvertrag sind der Ehegatte, der Lebensgefährte,<br />

Verwandte in gerader Linie und die Geschwister. Dies gilt mittlerweile auch für gleichgeschlechtliche<br />

Lebensgefährten.<br />

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Wenn sich zwei Personen einen Mindestanteil teilen und eine Person (Eigentümerpartner)<br />

stirbt wächst der Teil gem § 14 WEG automatisch an den anderen an. Es kommt ex lege<br />

zu einer Übertragung des halben Mindesteigentümers. Wohnungseigentum besteht aus<br />

zwei rechtlichen Komponenten: Miteigentümer der gesamten Liegenschaft; ausschließliches<br />

Verfügungs- und Benutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieser ideelle Miteigentumsanteil<br />

ist der Mindestanteil. Diesen Mindestanteil können sich höchstens zwei<br />

Personen teilen. Diese Grenzen wird problematisch, wenn eine Person stirbt. Nach der<br />

normalen Erbfolge würden uU mehrere Erben eintreten. Es kommt zu einem automatischen<br />

Anwachsung. Der Partner wird dadurch außerbücherlicher Eigentümer. Vorher war<br />

der Erblaser bzw sein Nachlass Eigentümer. Dem Nachlass fehlt daher eine halbe Eigentumswohnung.<br />

Der Wert des Pflichtteils richtet sich nach dem reinen Nachlass. Daher<br />

würde das die Pflichtteilsberechtigten,die Erben und die Gläubiger nicht freuen. Der überlebende<br />

Partner muss daher einen Übernahmspreis zahlen. Dies ist der Verkehrswert der<br />

halben Wohnung. Unter bestimmten Voraussetzungen muss man keinen Übernahmspreis<br />

zahlen: Wenn der überlebende Partner selbst pflichtteilsberechtigt ist und ein dringendes<br />

Wohnbedürfnis hat. Dabei gibt es wieder eine Gegenausnahme, bei Überschuldung oder<br />

(Abs 3).<br />

11.2. Gesetzliches Erbrecht<br />

11.2.1. Gesetzliches Erbrecht zwischen Verwandten<br />

Beim gesetzlichen Erbrecht zwischen Verwandten gilt das Parantelensystem. Alle Verwandten<br />

werden in vier Parantelen eingeteilt:<br />

1. Kinder + Nachkommen<br />

2. Eltern + Nachkommen<br />

3. Großeltern + Nachkommen<br />

4. Urgroßeltern (keine Nachkommen → Erbrechtsgrenze)<br />

Zwischen den Parantelen gilt „Jung vor Alt“, dh die niedere Parantele geht der höheren<br />

vor. Innerhalb der Parantele sagt man „Alt vor Jung“ (Repräsentation).<br />

6. Fall: Hier gibt es keinen Vertrag oder ein Testament. In der ersten Parantele gibt es<br />

keine Kinder. In der zweiten Parantele gibt es noch den Vater A. In der zweiten Parantele<br />

gibt es zwei Stammhäupter. Die Mutter und der Vater bekommen je die Hälfte. Die Mut-<br />

ter ist aber schon tot. Sie wird durch ihre Nachkommen repräsentiert (B, C → Erblasser<br />

ist ja schon tot und wird nicht berücksichtigt). B und C bekommen je ¼. C ist aber auch<br />

schon tot und wird daher repräsentiert. Die Nichten M und N bekommen daher je 1/8.<br />

Variante: Auch A ist bereits vorverstorben. Man bleibt wieder in der zweiten Parantele,<br />

da es Nachkommen gibt. Alle werden von ihren nachkommen repräsentatiert. Die Mutter<br />

wird von B, C repräsentiert. Diese bekommen daher je ¼. Der Vater wird durch den<br />

vorverstorben C, B und I repräsentiert. Diese bekommen daher je 1/6 (1/3 von ½). Da C<br />

vorverstoben ist repräsentieren ihn M und N und erhalten daher je 1/12. (1/6 von C<br />

durch 2).<br />

Fall 7: Der Nachlass ist auf die beiden Großelternpaare aufzuteilen. Die Großeltern würden<br />

daher je ¼ bekommen. Das ¼ des vorverstorbenen Großvaters wächst seiner Mut-<br />

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ter zu. Bei Nachkommen kommt es zur Repräsentation. O repräsentiert daher seine vorverstorbene<br />

Großmutter.<br />

Variante: Das Kind der Großmutter O stammt aus einer früheren Ehe. Es kommt trotzdem<br />

zur Repräsentation, da O trotzdem ein Nachkomme ist. Repräsentation findet bei<br />

allen Stammhäuptern statt. Bis zum Erbrechtsänderungsgesetz 1998 waren außereheliche<br />

Kinder nicht erbfähig.<br />

11.2.2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten<br />

Das gesetzliches Erbrecht des Ehegatten hat drei Facetten:<br />

1. § 757: gesetzlicher Erbteil (gesetzliche Gesamtrechtsnachfolge)<br />

2. § 758: gesetzliches Vorausvermächtnis (Einzelrechtsnachfolge)<br />

3. § 796: Anspruch auf angemessenen Unterhalt.<br />

Die Voraussetzung ist die aufrechte Ehe im Zeitpunkt des Erbfalls. Vor Eheschließung<br />

hat man daher genauso wie nach Auflösung keine gesetzlichen Ansprüche. Die Grundvoraussetzung<br />

ist daher eine aufrechte Ehe bei Erbfall.<br />

§ 759 sagt, dass man kein gesetzliches Erbrecht hat, wenn man aus Verschulden geschieden<br />

ist. Man hat aber kein gesetzliches Erbrecht, wenn man aus irgendeinem Grund geschieden<br />

ist. § 759 gilt daher nur für alte Ehescheidungen (vor Inkrafttreten des EheG<br />

1938: Scheidungen von Tisch und Bett).<br />

Wenn erst das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, wird dieses beendet. Im<br />

Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wird das Scheidungsverfahren hypothetisch fortgesetzt.<br />

Wäre die Erbe aufzulösen gewesen, dann erlischt das gesetzliche Erbrecht.<br />

Das Verschulden ist daher grundsätzlich egal. Einen Unterschied gibt es beim Erbvertrag.<br />

Der schuldlos geschiedene Teil behält gem § 1266 seine <strong>Recht</strong>e aus dem Erbvertrag.<br />

Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, mit wem der Ehegatte zusammentrifft: Aszendenten<br />

(=Nachkommen 1/3), Deszendenten (2,3: 2/3). Der Ehegatte bewirkt eine sog vorverlagerte<br />

Erbrechtsgrenze. Die Erbrechtsgrenze ist vorverlagert gegenüber der allgemeinen<br />

Erbrechtsgrenze (4. Parantele). Durch den Ehegatten sind bereits die Nachkommen<br />

der dritten Parantele ausgeschlossen. Seit 1.1.2005 sind auch Nachkommen von Geschwistern<br />

ausgeschlossen. Die Erbportion geht zusätzlich an den Ehegatten.<br />

Fall 8: Wenn man einen Ehegatten hat ermittelt man immer zuerst die Erbquote des<br />

Ehegatten. Er trifft hier mit Adzendenten zusammen, dh seine Erbquote beträgt 2/3. In<br />

der ersten Parantele gibt es nichts, in der zweiten auch niemanden mehr. In der dritten<br />

Parantele gibt es nur mehr einen Großvater und eine Tante T. Das eine übrige Drittel<br />

verteilt man nach dem Paranetelensystem. Jedes Großelternpaar erteil die Hälfte. Je 1/6<br />

geht daher an die Großelternpaare. Nachdem ein Großelternpaar schon vorverstorben ist<br />

kommt es zu einer Anwachsung im untechnischen Sinn an das andere Großelternpaar.<br />

Anwachsung gibt es nur bei gewillkürter Erbfolge. Es liegt hier eine Anwachsung im untechnischen<br />

Sinn vor. Die vorverstorbene Großmutter wird durch ihre Tante repräsentiert.<br />

Die Ehegattin bewirkt eine vorverlagterte Erbrechtsgrenze, dh sie bekommt das 1/6<br />

von der Tante. Der Großvater bekommt auch 1/6. Die Ehegattin erhält im Ergebnis 5/6.<br />

Variante: Die Gattin erhält zunächst wieder 2/3. Es gibt Nachkommen in der zweiten<br />

Parantele. Die Eltern werden durch Bruder und Schwester repräsentiert. Der Bruder er-<br />

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hält daher 1/6. Die Schwester wird durch ihre Tochter repräsentiert (1/6). Erbportionen<br />

von Geschwisternachkommen wandern an den Ehegatten. Die Gattin bekommt daher<br />

5/6.<br />

Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist etwas anderes als der gesetzliche Erbrecht, ex<br />

definitione ein Vermächtnis und gebührt im Voraus. Es gebührt daher bevor der Erbteil<br />

berechnet wird. Das Gegenstück zum Vorausvermächtnis ist das Hineinvermächtnis. Es<br />

geht um Einzelrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge. Ist das Vermächtnis in den<br />

Erbteil einzurechnen ist es ein Hineinvermächtnis, sonst ein Vorausvermächtnis. Beim<br />

Vorausvermächtnis verschwindet das Vermächtnis aus dem reinen Nachlass. Das Problem<br />

stellt sich immer wenn jemand gleichzeitig Legatar und Erbe ist. Das Vorausvermächtnis<br />

dient jedenfalls der Deckung des Pflichtteils. IZw liegt ein Hineinvermächtnis vor (nicht<br />

bei gesetzlicher Normierung für Ehegatten oder Erblasserbestimmung).<br />

Das gesetzliche Vorausvermächtnis ist ex lege in § 758 angeordnet und kann nur bei<br />

Enterbung, etc beseitigt werden.<br />

Das Vorausvermächtnis hat zwei Komponenten:<br />

• unentgeltliche Wohnrecht in der gemeinsamen Ehewohnung/-haus. Der<br />

Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der Verfügungsbefugter über die Wohnung<br />

geworden ist. Es gibt keinen Mietzins und das Wohnrecht erlischt auch nicht durch<br />

Wiederverehelichung. Einen ähnlichen Anspruch gibt es bei aufrechter Ehe in § 97.<br />

Dieser Anspruch wirkt sozusagen weiter. Bei mehreren Ehewohnungen besteht der<br />

Anspruch für die am meistgenutzte Wohnung, bei gleicher Nutzung bei beiden<br />

Wohnungen.<br />

• der Anspruch auf die beweglichen Sachen des gemeinsamen Haushalts, sofern<br />

sie zur Fortführung dieses Haushalts nach den bisherigen Verhältnissen erfoerderlich<br />

sind. Darunter fallen zB Bilder, Schränke, uU Bargeld (wenn zur Führung<br />

des Haushalts). Bei Fahrzeugen gibt es keine klare Judikaturlinie. Der Vermächtnisanspruch<br />

richtet sich gegen den Nachlass oder die eingeantworteten Erben.<br />

Die Ratio ist, dass der Ehegatte in der gewohnten Umgebung weiterleben können soll.<br />

Das Vorausvermächtnis hat pflichtteilsähnlichen Charakter und ist daher genauso<br />

zwingend (außer Enterbungsgründe).<br />

Fall: Die Ehewohnung wurde mit Kredit gekauft. Alleinerbe ist ein Dritter. Die Frau<br />

möchte das Wohnrecht geltend machen. Der Dritte möchte aber das, was ihn die Wohnung<br />

kostet: Betriebskosten und Raten für Hypothekarkredit. Das Vorausvermächtnis ist<br />

ein Vermächtnis. Daher ist auch § 662 anwendbar. Die vermachte Sache ist nicht die<br />

Wohnung an sich, sondern nur das Gebrauchsrecht. Nur die Lasten, welche am Gebrauchsrecht<br />

hängen muss der Legatar übernehmen. Das sind die Betriebskosten. Die<br />

Hypothek hängt nicht mit dem Gebrauchsrecht zusammen. Die Hypothek hängt nur an<br />

der Substanz der Wohnung. Bei einer Mietwohnung hängt die Miete mit dem Gebrauchsrecht<br />

zusammen.<br />

Daneben hat der Ehegatte gem 796 einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt. Dieser<br />

ist wie in § 94 zu berechnen. Wenn nur ein Ehegatte verdient hat ist es 33% vom Gehalt,<br />

sonst 50% vom gemeinsamen abzüglich des eigenen Einkommens. In der Praxis ist er<br />

durch die Anrechnungen immer Null.<br />

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11.2.3. Gesetzliches Erbrecht der Legatare<br />

Das gesetzliche Erbrecht der Legatare ist in § 726 geregelt.<br />

Fall 9: H und F sind zur Hälfte eingesetzt. F ist vorverstorben, G soll Ersatzerbe sein.<br />

Auch G ist vorverstorben. K bekommt ein Legat. Was passiert mit der anderen Nachlasshälfte.<br />

Man wendet wieder ISTAGLS an. IST→ AGLS. Die Anwachsung ist in den §§ 560 ff<br />

geregelt. Die Erbportion des F(G) würde grundsätzlich gem § 560 H anwachsen. Gem<br />

§ 562 gebührt einem bestimmt eingesetzten Erben in keinem Fall das Zuwachsrecht. Ein<br />

bestimmt eingesetzter Erbe hat eine Erbquote (Quotenerbe). Bsp: „A und B sind zur<br />

Hälfte Erben“ (Quoten → keine Anwachsung), „A und B erben zu gleichen Teilen“ (keine<br />

Quoten → Anwachsung). Das Gesetz vermutet, dass ein bestimmt eingesetzter Erbe nicht<br />

mehr bekommen soll. Ein Quotenerbe erhält daher keine Anwachsung. Ein durchschnittlicher<br />

Erblasser wird dies nicht wissen. Diese Regelung des Gesetzes wird daher sehr eingeschränkt<br />

ausgelegt. Die Regelung wird daher nur als Auslegungsregel verstanden, dh<br />

nur wenn man keine anderen Anhaltspunkte hat. F ist ein Quotenerbe, da er die Hälfte<br />

bekommen soll. G ist Ersatzerbe des F und daher auch Quotenerbe. Beide können daher<br />

nicht durch die Anwachsung begünstigt werden. ISTA→GLS: Es gibt keine gesetzliche Er-<br />

ben. ISTAG→LS. Die Legatare sollen noch besser behandelt werden als der Staat.<br />

Es gibt hier einen Interessenswiderspruch, da auch der Legatar beschränkt werden<br />

soll. Für die Lösung wurden zwei Möglichkeiten angeboten:<br />

• Der Legatar kann dem Quotenerben nicht völlig vorgehen (schon hingegen nach<br />

dem Gesetzeswortlaut). Der Legatar und der Quotenerbe teilen sich das Freigewordene<br />

daher im Verhältnis ihrer Anteile.<br />

• Der Quotenerbe wurde zum Gesamtrechtsnachfolger bestellt, den Legat hingegen<br />

zum Einzelrechtsnachfolger. Daher geht der Quotenerbe vor.<br />

11.3. <strong>Recht</strong>sgeschäfte von Todes wegen<br />

Riss: Montag: 22. Juni 2009<br />

11.3.1. Abgrenzung Schuldrecht ↔ Erbrecht<br />

Fall 10: Die Erblasserin E gibt der Tochter L eine Schatulle, die sie für Ls Nichte M aufbewahren<br />

soll. Die Schwester wurde auf den Pflichtteil gesetzt, L als Alleinerbin eingesetzt.<br />

Die Erblasserin hat dies gemacht um die Schatulle aus dem Nachlass zu bekommen<br />

und hat daher kein Legat gewählt. In den Nachlass gehört alles, was Eigentum des Erblassers<br />

bei Erbfall war. Es stellt sich daher die Frage ob die Erblasserin Eigentum übertragen<br />

konnte. Dazu bedarf es Titel, Modus und Verfügungsbefugnis. Die Verfügungsbefugnis<br />

ist unproblematisch, da die Erblasserin Eigentümerin war. Die Schatulle wurde<br />

tatsächlich übergeben, wodurch auch der Modus gesetzt wurde. Problematisch ist der Titel.<br />

L soll die Schatulle zu treuen Handen verwahren und sie M bei ihrem 19. Geburtstag<br />

geben. Es liegt daher keine Schenkung vor. Es gibt auch keine Annahme, da M die Schenkung<br />

annehmen müsste. Die L ist auch nicht Stellvertreterin der M. Es kommt daher zu<br />

keinem Schenkungsvertrag. Die nächste Möglichkeit ist die echte Schenkung auf den Todesfall<br />

(§ 956). S 1 regelt das Legat. Es bedarf der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen.<br />

Die Schenkung nach Schuldrecht ist ein Vertrag, die Schenkung nach Erbrecht<br />

ist ein Legat und daher einseitig widerrufbar. S 2 regelt die echte Schenkung auf den Todesfall.<br />

Es bedarf der Annahme des Beschenkten, eines Widerrufsverzichts und eines No-<br />

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tariatsakts. Unentgeltliche Zuwendungen, die an den eigenen Todeszeitpunkt anknüpfen<br />

sind grundsätzlich unwirksam. Es gibt zwei Ausnahmen: Legat und echte Schenkung auf<br />

den Todesfall. Der Grenzposten zum Schuldrecht ist die unentgeltliche Zuwendung die<br />

an den eigenen Todeszeitpunkt anknüpft. Im Schuldrecht gibt es fast keine Formvorschriften<br />

(Erbrecht: strenge Formvorschriften), es gibt die Stellvertretung (Erbrecht vertretungsfeindlich),<br />

Vertragsfreiheit (Erbrecht zB Inkapazität). Die Grenze zwischen<br />

Schuldrecht und Erbrecht ist daher wichtig. Man kann das Legat nicht dadurch umgehen,<br />

dass man eine Schenkung an den Todeszeitpunkt anknüpft. Nach dem Wortlaut<br />

knüpft die unentgeltliche Zuwendung nicht an den eigenen Todeszeitpunkt an. Der OGH<br />

hat den Sachverhalt nach erbrechtlichen Regeln gelöst, da eine starke zeitliche Nähe zwischen<br />

Übergabe und Tod gegeben war. Nach S 1 wurden für das Legat die Formvorschriften<br />

für eine letztwillige Verfügung nicht eingehalten. Daher ist es kein Legat. Für die<br />

Schenkung auf den Todesfall nach S 2 benötigt man drei Voraussetzungen, die alle nicht<br />

vorliegen. Man hat daher keinen Titel. Die Schatulle ist daher im Zeitpunkt des Todes im<br />

Eigentum des Erblassers. Sie ist daher im Nachlass der Erblasserin zu aktivieren. Es gibt<br />

keinen Anspruch der M. Dies ist unbefriedigend, da dies eindeutig nicht dem Willen der<br />

Erblasserin entsprach. Es wurden mehrere Institute konstruiert:<br />

Bei der Übergabe auf den Todesfall übergibt der Erblasser eine Sache und sagt, dass<br />

die Sache nach dem Tod behalten werden kann. Hier ist man im Erbrecht, da die unentgeltliche<br />

Zuwendung auf den Todeszeitpunkt abstellt. Weder ein Legat, noch die echte<br />

Schenkung auf den Todesfall ist erfüllt.<br />

Gem § 1432 heilt die tatsächliche Erfüllung ein formungültiges Geschäft. Die Übergabe<br />

könnte daher das formungültige Legat heilen. Dadurch würde man aber wieder die<br />

Grenze zwischen Erb- und Schuldrecht aushebeln.<br />

Der Auftrag auf den Todesfall ist in § 1022 geregelt. Der Auftrag ist im Todesfall auszuführen.<br />

Der Auftrag erstreckt sich selbst auf den Sterbefall des Auftragsgebers. Dies würde<br />

für das Funktionieren sprechen. § 1022 ist teleologisch zu reduzieren, wenn Gegenstand<br />

des Auftrags eine unentgeltliche Zuwendung ist, die an den eigenen Todeszeitpunkt anknüpft.<br />

Die Begründung ist wieder, dass § 956 keine Funktion mehr hätte. Über den Auftrag<br />

könnte man alle zwingenden erbrechtlichen Formvorschriften umgehen.<br />

Das Dreiecksverhältnis könnte man auch mit einem Vertrag zugunsten Dritter oder einer<br />

Anweisung auflösen. Das Valutaverhältnis muss die Leistung rechtfertigen. Es ist<br />

aber ungültig, da man sich im Erbrecht bewegt und daher ein Legat oder eine echte Schenkung<br />

auf den Todesfall benötigt. Dies würde zu einer Rückabwicklung zwischen Nachlass<br />

und der Begünstigten führen. Auch bei der Anweisung wäre das Valutaverhältnis ungültig,<br />

da kein Legat oder eine echte Schenkung auf den Todesfall erfüllt ist.<br />

Die Schatulle bleibt daher im Eigentum der Erblasserin und ist im Nachlass zu aktivieren.<br />

M bekommt keinen Anspruch auf die Schatulle.<br />

Die echte Schenkung auf den Todesfall wird von § 956 als Vertrag, der zu Lebzeiten<br />

geschlossen wird und an den eigenen Todeszeitpunkt anknüpft gesehen. Daher hat die<br />

echte Schenkung auf den Todesfall eine Zwitterstellung. Man sieht sie vor dem Tod wie ein<br />

Vertrag und nach dem Tod wie ein Vermächtnis behandelt.<br />

Eine Auflage bedeutet, dass man eine Zuwendung von weiteren Pflichten abhängig<br />

macht. Man könnte sagen, L sei Alleinerbin wenn sie an M die Schatulle gibt. Die Auflage<br />

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knüpft aber auch an den Tod an und daher müssten die Formvorschriften eingehalten werden.<br />

11.3.2. Willensmängel<br />

Fall 11: Ein Österreicher liegt in Bayern im Sterben. Er will den unehelichen Sohn zum<br />

Alleinerben einsetzen. Der Notar sagt irrenderweise, dass dies nicht erlaubt sei. Daher<br />

macht der Erblasser ein Testament, in dem er seinem Bruder bittet die Hälfte des Vermögen<br />

seinem unehelichen Sohn zu geben. Hier hat man einen Sachverhalt mit Auslandsberührung.<br />

Für das materielle Erbrecht (Erbfähigkeit, Pflichtteilsrecht, etc) ist gem<br />

§ 28 Abs 1 IPRG das Personalstatut (Staatsbürgerschaft) des Erblassers maßgeblich. Die<br />

Formvorschriften haben eine eigene Anknüpfung in § 30 IPRG. Maßgeblich ist dabei das<br />

Personalstatut im Zeitpunkt der <strong>Recht</strong>shandlung. Internationale Abkommen gehen dem<br />

IPRG vor: Haager Testamentsabkommen. Dieses ist äußerst großzügig und lässt viele<br />

Formen zu (Ort: Wohnsitz, <strong>Recht</strong>shandlung, etc). Es stellt sich die Frage, welche letztwillige<br />

Verfügung gültig ist. Diese Frage regeln die §§ 713-715. Ein früheres Testament wird<br />

durch ein späteres völlig aufgehoben, wenn nicht auf das alte Bezug genommen wird. Daher<br />

wäre der Bruder Erbe. Der Sohn wird nun sagen, dass das zweite Testament ungültig<br />

ist, da es auf einem Irrtum beruht und es somit anfechten. Im Erbrecht funktioniert die<br />

Irrtumsanfechtung simpler: Irrtum, der kausal für die Verfügung war. Im Schuldrecht<br />

benötigt man; Beachtlichkeit (Art), Wesentlichkeit (kausal), eine der drei Voraussetzungen.<br />

Wenn der Irrtum kausal für die Verfügung war, berechtigt dies zur Anfechtung. Im<br />

Schuldrecht sind nur der Geschäfts- und Erklärungs- nicht aber der Motivirrtum beachtlich.<br />

Im Erbrecht berechtigt auch der Motivirrtum zur Anfechtung. Der Erblasser hat gedacht,<br />

dass er seinen Sohn nicht einsetzen kann und hat somit geirrt. Dieser Irrtum war<br />

kausal, was man aus der zweiten Verfügung sieht. Das zweite Testament existierte daher<br />

niemals. Man hat daher nur mehr das mündliche Testament. Mündliche Testamente leben<br />

gem § 723 nicht wieder auf. Dies gilt aber nur, wenn ein späteres, schriftliches Testament<br />

widerrufen wird. Hier gab es das zweite Testament aber nie.<br />

Im Schuldrecht gibt es die Irrtumsanfechtung (ganzer Vertrag beseitigt) und – anpassung<br />

(Vertrag inhaltlich modifiziert). Im Erbrecht gibt es grundsätzlich nur die Irrtumsanfechtung.<br />

Man kann nur die ganze Verfügung oder Teile davon beseitigen, nicht aber Zeile<br />

hinzufügen.<br />

List und Zwang berechtigen im Schuldrecht zur Anfechtung. Im Erbrecht gilt dies auch.<br />

Im Schuldrecht gibt es nur eine Anfechtung bei List und Zwang durch Dritte, wenn der Erklärungsempfänger<br />

(Anfechtungsgegner) an List und Zwang teilgenommen hat oder davon<br />

wissen musste. Im Erbrecht ist dies irrelevant und man kann trotzdem anfechten.<br />

Erbvertrag und Erbverzicht kommen unter Lebenden zustande und sind nicht einseitig widerrufbar.<br />

Es gelten die Regeln des Schuldrechts (§§ 871 ff).<br />

Daneben gibt es zwei Sondertatbestände:<br />

• 616, 617: Der Erblasser setzt jemanden zum Erben ein, der testierunfähig ist<br />

oder kinderlos ist. In diesen Fällen setzt man häufig eine Nacherbschaft aus.<br />

Wenn sich die Verhältnisse ändern, verliert die Nacherbschaft ihre Kraft. Die Nacherbschaft<br />

beruht auf einem Irrtum über Zukünftiges (Fortbestehen der Testierunfähigkeit<br />

oder der Kinderlosigkeit). Nach der hA handelt es sich jedoch um keinen<br />

Irrtum sondern um eine stillschweigend beigesetzte Bedingung. Bedingung heißt,<br />

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dass die <strong>Recht</strong>sfolgen von einem zukünftigen Ereignis (Fortbestehen) abhängig gemacht<br />

werden, deren Eintritt ungewiss ist. Der Unterschied liegt in der Geltendmachung.<br />

Beim Irrtum müsste man die Irrtumsanfechtung ausdrücklich geltend machen.<br />

Bei der Bedingung muss es das Gericht von Amts wegen wahrnehmen.<br />

• Die §§ 777, 778 regeln den Fall, dass der Erblasser ein eigenes Kind übergeht.<br />

Fall 12: Der Erblasser hinterlässt eine letztwillige Verfügung, seine Gattin, den Sohn<br />

und die Tochter, wobei die Tochter für tot erklärt worden ist. Nach der letztwilligen Verfügung<br />

wurde ein Freund zu 2/3 und der Sohn zu 1/3 eingesetzt. Wenn der Erblasser<br />

einen von mehreren Noterben übergeht, dann kann der Übergangene so viel fordern, wie<br />

der am mindesten Begünstigte deszendente Noterbe erhalten würde.<br />

Übergehen bedeutet, dass der Noterbe im Testament nicht nur nicht bedacht, sondern<br />

überhaupt nicht erwähnt wurde. Das Übergehen kann absichtlich erfolgen (Entziehung des<br />

Erbrechts bis auf den Pflichtteil oder bei Enterbung die Entziehung des Pflichtteils, bzw<br />

strittig bei 773a die Kürzung des Pflichtteils). Das Übergehen kann auch irrtümlich erfolgen.<br />

Dafür gibt es Sonderregeln in den §§ 777, 778. Das übergangene Kind, kann den Teil<br />

fordern, den der am mindesten begünstigte Noterbe erhalten würde. Man setzt dazu die<br />

Erbportionen in ein Verhältnis. Sohn:Tochter:Freund ist 2/5:2/5:1/5. Die Verfügung wird<br />

daher inhaltlich modifiziert. Nun wurde auch die Ehefrau übergangen. Diese kann gem<br />

§ 781 nur den Pflichtteil fordern. Die Ehefrau kann jedoch die Irrtumsanfechtung nach allgemeinen<br />

Regeln durchführen (Irren über Existenz + Sie hätte etwas bekommen). Sie<br />

könnte dadurch das Testament komplett beseitigen und durch den gesetzlichen Erbteil 1/3<br />

bekommen. Die Ehefrau bekommt dann einen Anspruch 1/6. Diesen müssen die Erben<br />

auszahlen.<br />

§ 778 regelt auch den Fall des Übergehens, aber es geht um die Übergehung des einzigen<br />

deszendenten Noterbens. Dies nennt man testamentum ruptum. Das ganze Testament<br />

fällt daher weg bis auf die privilegierten Legate (Abgeltung für Dienste, etc) bis zu<br />

der Höhe von ¼.<br />

11.3.3. Formvorschriften<br />

Die Formvorschriften haben im Zivilrecht Warnfunktion und/oder Beweissicherungsfunktion.<br />

Beide treffen im Erbrecht zu. Der Erblasser soll gewarnt sein, dass er hier über<br />

sein Vermögen von Todes wegen verfügt. Daneben dient die letztwillige Verfügung zur Beweissicherung.<br />

Es gibt zwei verschiedene Arten von Testamenten: private und öffentliche Testamente.<br />

Private Testamente sind:<br />

• Das eigenhändige (holographe) Testament ist selbst geschrieben und selbst<br />

unterschrieben. Dies geht nicht bei einem wechselseitigen Testament (gegenseitige<br />

Einsetzung), da nur einer auf ein Erblasser schreiben kann.<br />

• Das fremdhändige (alographe) Testament wird von einem Dritten, oder auf<br />

einer Maschine geschrieben. Dazu kommt die Unterschrift des Erblassers, Unterschrift<br />

von drei Zeugen mit Hinweis auf die Zeugeneigenschaft und die nuncupatio<br />

(Bekräftigung des Erblasserwillens) gegenüber zumindest zwei gleichzeitig anwesenden<br />

Testamentszeugen. Die Zeugen müssen die Inhalt nicht kennen. Sie dürfen<br />

aber nicht auf einem separaten Stück unterschreiben!.<br />

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• Das mündliche Testament ist nur mehr als Nottestament möglich. Unmittelbare<br />

Gefahr droht, dass der Erblasser stirbt oder die Testierfähigkeit verliert. Dabei sind<br />

zwei fähige Zeugen beizuziehen. Das Nottestament verliert drei Monate nach Wegfall<br />

der Gefahr seine Kraft. Testamente vor 2004 behalten jedoch ihre Gültigkeit.<br />

Es gibt absolut und relativ unfähige Zeugen. Absolut unfähig sind zB Blinde, da sie<br />

nicht sehen, was sie unterschreiben. Relativ unfähig sind fremdsprachige Zeugen, diejenigen,<br />

die selbst bedacht wurden oder mit einem Bedachten in einem Naheverhältnis stehen.<br />

Der relativ unfähige Zeuge, kann nur bezüglich seiner Unfähigkeit nicht bezeugen. Bei einem<br />

Nottestament reichen daher drei Zeugen.<br />

Es gibt zwei Arten von öffentlichen Testamente:<br />

• Das gerichtliche Testament verlangt die Mitwirkung eines Richters und einer<br />

Gerichtsperson oder eines Richters und zweier Zeugen.<br />

• Das notarielle Testament verlangt die Mitwirkung von zwei Notaren oder von einem<br />

Notar und zwei Zeugen.<br />

Konversion bedeutet, dass man ein <strong>Recht</strong>sgeschäft, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt<br />

sind in ein <strong>Recht</strong>sgeschäft, dessen Voraussetzungen sehr wohl erfüllt sind um. Der Zweck<br />

ist dem Parteiwillen/Testator möglichst zum Durchbruch zu helfen. Dies entspricht auch<br />

dem favor testamenti.<br />

• Typisch sind die Fälle, in denen ein fremdhändiges Testament beabsichtigt wird,<br />

aber der Zeugenzusatz fehlt. Man kann es aber oft in ein mündliches Testament<br />

umdeuten.<br />

• Ein anderen Fall ist die Umdeutung des Testiergebots („A soll an B testieren“) in<br />

eine Nacherbschaft. Das Testiergebot würde in die Testierfreiheit eingreifen.<br />

• Wenn jemand seine Katze zum Erben einsetzt, so ist die Katze nicht rechtsfähig.<br />

Dies deutet man in eine Auflage um. Auflagebelastet sind die jeweiligen Erben.<br />

• Die echte Schenkung auf den Todesfall ohne Voraussetzungen können uU in ein Legat<br />

umgedeutet werden.<br />

• Die Konversion ist beim Erbvertrag ausdrücklich verboten!. Der Erbvertrag ist ein<br />

<strong>Recht</strong>sgeschäft unter Lebenden in dem sich (zukünftige) Ehegatten (wechselseitig)<br />

zum Erben einsetzen können. Diese Einsetzung ist nicht einseitig widerrufbar. Man<br />

muss dabei das reine Viertel freilassen. Wenn über das ganze Vermögen verfügt<br />

wird, könnte man an Konversion denken. Nach dem Gesetz kommt es jedoch gem<br />

§ 1253 aE für das reine Viertel zur gesetzlichen Erbfolge. Nach der hA ist das reine<br />

Viertel vom reinen Nachlass abzüglich Pflichtteile zu berechnen. Das reine Viertel<br />

ist auf die Schenkung auf den Todesfall analog anzuwenden, weil beides unwiderruflich<br />

ist.<br />

11.3.4. Widerruf und Aufhebung<br />

Im Erbrecht gilt das Prinzip der Testierfreiheit. Man kann jederzeit eine letztwillige Verfügung<br />

errichten und wieder beseitigen. Es gibt drei Fallgruppen für den Widerruf:<br />

1. Errichtung einer neuen Urkunde.<br />

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2. Einwirkung auf die Urkunde (Stillschweigender Widerruf), Zerstörung der Urkunde.<br />

Dies hebt den letzten Willen nur dann auf, wenn die vernichtete Urkunde<br />

auf einen Testierwillen des Erblassers zurückgeht. Die Zerstörung durch Zufall hebt<br />

den letzten Willen nicht auf.<br />

3. Ausdrücklicher Widerruf.<br />

Wenn man seinen letzten Willen widerruft ist man grundsätzlich niemanden zur Verantwortung<br />

verpflichtet. Es gilt grundsätzlich die Testierfreiheit. Von Zankl wurde aber die<br />

culpa in testando entwickelt. UU muss vom Widerruf informiert werden. Dies ist dann<br />

der Fall, wenn die Zuwendung als sicher hingestellt wurde und eine Leistung erbracht wurde,<br />

die darauf schließen lässt, dass sie nur wegen der Einsetzung erbracht wurde. Der ursprünglich<br />

Begünstigte hat dann einen verschuldensabhängigen Schadenersatzanspruch<br />

auf den Vertrauensschaden gegen den Nachlass oder Erben.<br />

Fall 13: Der Erblasser hat handschriftlich etwas zu Papier gebracht. Man muss die erste<br />

Verfügung einordnen. Ist man im Erbrecht oder im Schuldrecht? „Im Falle meines Todes<br />

… Schenkung von 600“. Es handelt sich um eine unentgeltliche Zuwendung, die an den<br />

Todeszeitpunkt anknüpft. Daher ist man im Erbrecht. Möglich ist eine eigenhändige Verfügung,<br />

dh ein alographes Testament (Kodizil, da Verfügung ohne Erbseinsetzung). Danach<br />

kommt es zu einem weiteren Testament. Im Gesetz gibt es die §§ 713-715, welche<br />

den Widerruf regeln. § 713 betrifft zwei Testamente. Hier liegt aber ein zunächst ein Kodizil<br />

und danach ein Testament vor. Diese Regelungen sind die einzigen im Erbrecht, die<br />

zwischen Testamenten und Kodizilen unterscheiden. § 713 behandelt zwei Kodizile. § 715<br />

behandelt den Fall, dass man nicht sagen kann, welches Kodizil oder Testament früher<br />

war, ist also auch nicht anwendbar. Hier liegt daher eine Lücke vor, die man schließen<br />

muss. Dabei gibt es Gesetzesanalogie (Regelung für wertungsmäßig gleichgelagerten Fall<br />

wird übertragen), <strong>Recht</strong>sanalogie oder den Rekurs auf allgemeine <strong>Recht</strong>sgrundsätze. Die<br />

Frage ist strittig. Die Wertung sieht man an den <strong>Recht</strong>sfolgen. Die §§ 713, 714 unterscheiden<br />

ob es sich um ein Testament oder bloß ein Kodizil handelt. Durch ein Testament will<br />

jemand iZw alles neu regeln. Daher will er iZw alles Vorige widerrufen. Wenn jemand<br />

bloß ein Kodizil errichtet ist dies keine Gesamtregelung, sondern bloß eine punktuelle<br />

Regelung. Daher wird das Kodizil aufgehoben. Der OGH hat diesen Fall jedoch anders<br />

entschieden. Nach Ansicht des OGH stehen diese beiden Bestimmungen nicht im Widerspruch.<br />

Eine Erbseinsetzung steht aber nie mit einem Legat im Widerspruch (Einzel-<br />

und Gesamtrechtsnachfolge). Außerdem sollten nach dem ersten Schriftstück jedenfalls<br />

600 Gulden bezahlt werden, auch wenn keine spätere Erwähnung erfolgen sollte. Dies ist<br />

aber eine Einschränkung der Testierfreiheit. Es kann nicht auf den Erblasserwillen im<br />

Zeitpunkt der ersten, sondern nur auf den im Zeitpunkt der zweiten Verfügung ankommen.<br />

§ 715 behandelt den Fall, wenn man zwei Testamente hat und nicht weiß, welche früher<br />

war. Bsp: Testament A: 100% an A; Testament B: 100% an B. Beide bekommen je 50%.<br />

Der Gedanke ist dem Willen des Erblassers möglichst gerecht zu werden. Der Wille des<br />

Erblassers ist hier jedenfalls zu 50% verwirklicht.<br />

Werden A und B jeweils nacheinander zur Hälfte eingesetzt, so ist der Wille des Erblassers<br />

zu 50% auf gesetzliche Erbfolge gerichtet. A und B bekommen daher jeweils ¼.<br />

Die negative letztwillige Verfügung hat die gleichen Formvorschriften (insb Testierfähigkeit<br />

und Formvorschriften, jedoch nicht die gleiche Testamentsform → kein contrarius<br />

actus).<br />

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Der stillschweigende Widerruf ist der Widerruf durch die Vernichtung der Urkunde.<br />

Die Vernichtung darf nicht durch Zufall oder einen Dritten erfolgen, sondern dem Erblasser<br />

zurechenbar sein.<br />

Für den Widerruf eines Vermächtnisses gibt es eine Zweifelsregeln:<br />

• Das Forderungsvermächtnis gilt als widerrufen, wenn der Erblasser die Forderung<br />

eingetrieben hat. Erblasser vermacht ein Sparbuch, hat es aber vorher aufgelöst.<br />

• Das Legat gilt als widerrufen, wenn er die Sache veräußert oder umgewandelt (verarbeitet:<br />

Form und Zweckbestimmung ändert § 414)hat.<br />

Riss: Dienstag: 23. Juni 2009<br />

11.4. Pflichtteilsrecht<br />

Das österreichische Erbrecht ist von der Testierfreiheit dominiert (Privatautonomie). Daneben<br />

gab es die zwingende Familienerbfolge. Damals konnte man nicht testieren. Das österreichische<br />

Erbrecht hat einen Mittelweg zwischen diesen Polen genommen. Grundsätzlich<br />

herrscht daher Testierfreiheit, für eine bestimmte Quote ist jedoch eine zwingende<br />

Zuwendung vorzunehmen.<br />

Es stellt sich die Frage ob das Pflichtteilsrecht noch zeitgemäß ist.<br />

Gegen das Pflichtteilsrecht spricht:<br />

• Es ist nicht einzusehen, warum Noterben an einem Kuchen mitnaschen sollen, den<br />

sie nicht gebacken haben.<br />

• Eine wesentliche Funktion des Pflichtteilsrechts war die Unterhaltssicherung. Die<br />

durchschnittliche Lebenserwartung war etwa 45 Jahre. Die Kinder im Jahre von ca<br />

25 Jahren hatten daher ein großes Bedürfnis. Dies ist heute nicht mehr so.<br />

• Das Pflichtteilsrecht bewirkt oft, dass es zu Notverkäufen von Unternehmen<br />

kommt. Der Alleinerbe ist den Pflichtteilsansprüchen der anderen Kinder ausgesetzt.<br />

Das Unternehmen muss daher veräußert werden um liquide Mittel zu bekommen.<br />

Für das Pflichtteilsrecht spricht:<br />

• Das Pflichtteilsrecht übt auch eine Verteilungsfunktion aus.<br />

• Der Erbfall kommt oft mit 80 Jahren plus zustande. In diesem Alter ist man abhängig<br />

und hat uU im Altersheim gegenüber den Pflegern, etc eine verdünnte Willensfreiheit.<br />

Das Pflichtteilsrecht garantiert, dass wenigstens eine Quote den gesetzlichen<br />

Erben zukommt.<br />

• Das Pflichtteilsrecht könnte man auch abschärfen, zB die Enterbungsgründe erweitern<br />

oder die Pflichtteilsquoten reduzieren.<br />

Formelles Pflichtteilsrecht bedeutet, dass der Erblasser sie erwähnen muss, das materielle,<br />

dass er sie bedenken muss. In Österreich ist das Pflichtteilsrecht daher materiell. Der<br />

Pflichtteil kann nur gekürzt werden durch:<br />

• Erbunwürdigkeit<br />

• Enterbungsgründe<br />

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• § 773a (Fehlen einer Nahebeziehung)<br />

• Pflichtteilsverzicht (§ 551)<br />

• im Rahmen der Anrechnung auf den Pflichtteil.<br />

Der Pflichtteil gibt einen Anspruch auf eine Quote vom Nachlass. Es stellt sich die Frage,<br />

in welcher Form der Teil verlangt werden kann. Denkbar ist eine gesetzliche Zwangserbschaft<br />

oder eine sonstige Einzelrechtsnachfolge. Das ABGB beantwortet diese Frage nicht.<br />

In Österreich gebührte durch ein Hofdekret des Kaisers der Pflichtteil in Geld. Die Schweiz<br />

geht hingegen von der Gesamtrechtsnachfolge aus. Das Bundesrechtsbereinigungsgesetz<br />

hat dieses Hofdekret beseitigt (alles vor 1.1.1946 mit Ausnahmen). Das Hofdekret ist zwar<br />

formell nicht mehr in Kraft, wird aber durch die teleologische Reduktion des Bundesrechtsbereinigungsgesetz<br />

noch weiter angewandt. Der Pflichtteil gebührt daher in Geld,<br />

soweit der Erblasser nicht eine andere Zuwendung angeordnet hat. Der Noterbe muss diese<br />

Zuwendung annehmen. Nur wenn diese Zuwendung nicht reicht oder nicht geeignet ist,<br />

besteht ein Pflichtteilsanspruch, der sich auf Geld richtet. Der Pflichtteil ist eine wertmäßige<br />

Beteiligung am reinen Nachlass, der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Geldanspruch.<br />

Der Erblasser kann den Pflichtteil etwa durch Erbvertrag, Testament, Gesetzliches<br />

Erbrecht oder Legat erfüllen. Er Wert muss aber ganz frei verfügbar sein. Der Pflichtteilsberechtigte<br />

muss sofort mit Erbfall darüber verfügen können. Nur wenn keine Zuwendung<br />

vorgesehen ist, besteht ein Pflichtteils(ergänzungs)anspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist<br />

daher ein Wertanspruch mit Erblasserwahl. Man sagt auch, dass dies eine Nähe zur facultas<br />

alternativa hat.<br />

Fall 15: Die Ehegatten sterben bei einem Autounfall, wobei nicht festgestellt werden<br />

kann welche zuerst gestorben ist. Der Erblasser E hatte eine Liegenschaft, aber keine<br />

letztwillige Verfügung hinterlassen, die Frau F schon. F hatte ein Bild, dass sie an A vermachte.<br />

A sollte seinen Bruder B das Bild vermachen. Das Bild hat sich bereits bei A befunden.<br />

Vor Einantwortung verkauft der Erbe das Bild (Wert 100) um 120 an den Käufer<br />

K.<br />

Es gibt hier zwei Erbfälle, dh man muss zwei Erbfolgen prüfen. Die Erbfolge nach dem<br />

Ehegatten E hat keine letztwillige Verfügung und E ist Eigentümer einer Liegenschaft.<br />

Gesetzliche Erbfolgen sind grundsätzlich die Frau und die beiden Söhne. Es kann nicht<br />

festgestellt werden, wer zuerst gestorben ist. Es kommt daher zur Kommorientenpräsumption.<br />

E und F können sich daher nicht beerben (zu behandeln, als wäre der andere<br />

vorverstorben). Die vier Voraussetzungen des Erbanfalls sind: Erbe muss leben, gültig<br />

berufen sein, darf nicht verzichtet haben und muss erbfähig sein. Die Kinder A und B bekommen<br />

daher je ½.<br />

Bei F gibt es nur ein Bild. Vermachen bedeutet, idR Einzelrechtsnachfolge. Das gesamte<br />

Vermögen wird hier vermacht. Dies deutet man um in eine Erbseinsetzung. A ist daher<br />

als Erbe eingesetzt. A soll B zum Erben einsetzen. Dies ist ein Testiergebot. Dies widerspricht<br />

der Testierfreiheit nach § 716. Man muss es in eine Nacherbschaft (fideikommissarische<br />

Substitution) umdeuten.<br />

Für die Substitution gibt es vier Zweifelsregeln:<br />

1. Die Nacherbschaft ist iZw auch eine Ersatzerbschaft (§ 608).<br />

2. IZw ist überhaupt keine Substitution anzunehmen (§ 614).<br />

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3. Wenn man eine Substitution annimmt, ist dies iZw nur eine gemeine Substitution<br />

(§ 614).<br />

4. Wenn es eine fideikommissarische Substitution ist es nur eine Nacherbschaft auf<br />

den Überrest und nicht auf das Gesamte (§ 614).<br />

Die letzten drei Zweifelsregeln ergeben sich alle aus § 614, da der Erbe iZw minder belastet<br />

werden soll.<br />

Der Vorerbe hat entweder die vollen <strong>Recht</strong>e eines Eigentümers (befreite Nacherbschaft)<br />

oder nur die <strong>Recht</strong>e eines Fruchtnießers (nur Nutzungen und Früchte ziehen,<br />

nicht aber in die Substanz oder Veräußern = volle Substitution). Je nach <strong>Recht</strong>sstellung<br />

des Vorerben verändert sich die Position des Nacherben.<br />

Hier haben wir das Testiergebot in eine Nacherbschaft umgedeutet. 1) Die erste Zweifelsregel<br />

(Nacherbschaft → Ersatzerbschaft) ist hier nicht anwendbar. 2) IZw ist die Substitu-<br />

tion als nicht beigesetzt zu betrachten. Hier gibt es keinen Zweifel (Umdeutung des Testiergebotes).<br />

3) Die Substitution ist iZw nur eine gemeine Substitution. Hier gibt es aber<br />

auch keine Zweifel und es muss sich um eine Nacherbschaft handeln. 4) Die Nacherbschaft<br />

ist iZw eine befreite und keine volle Substitution. Das Bild soll in der Familie bleiben.<br />

Der Vorerbe soll daher nicht frei verfügen können. A ist daher Alleinerbe als Vorerbe,<br />

B Nacherbe mit einer vollen Substitution. Nacherbfall ist der Tod des Vorerben. Sind<br />

die Pflichtteile nicht gedeckt, so muss man sie ergänzen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des<br />

gesetzlichen Erbrechts, dh ¼. Dieses Viertel muss sofort frei verfügbar sein. Es stellt sich<br />

die Frage ob A und B dieses Viertel zukommt. Jeder der beiden Noterben hat eine Zuwendung<br />

erhalten, die aber wertmäßig nicht ausreicht. Der Erblasser kann die Form bestimmen,<br />

die Zuwendung muss aber sofort frei verfügbar sein. As Erbe ist durch die Substitution<br />

belastet. B wird Universalerbe, aber aufschiebend befristet. Beide Zuwendungen<br />

reichen daher nicht zur Deckung des Pflichtteils aus. Maßgeblich ist hier § 774. „Ganz<br />

frei“ bedeutet, dass der Berechtigte sofort frei verfügen können muss. Die Belastung<br />

kann nur auf den, den Pflichtteil übersteigenden Betrag, bezogen werden. Das Bild kann<br />

man sich wegdenken, da es sich um Gesamtrechtsnachfolge handelt und die Quoten<br />

dann nur auf die Gegenstände projiziert werden. A und B bekommen daher je ¼ unbelastet<br />

als Pflichtteil und A zusätzlich noch ½ belastet mit der Substitution (Inhalt der<br />

Einantwortung).<br />

Das Bild wurde von der Erblasserin schon an A gegeben. Dies war jedoch nicht auf Eigentum<br />

gerichtet (kein Titel). A hat nun dieses Bild verkauft. B wird daher gem § 366 auf<br />

Herausgabe des Bildes gegen den Käufer K klagen. Auch der bloße Miteigentümer ist aktiv<br />

legitimiert zu § 366. Nun ist zu prüfen ob K bereits Eigentümer geworden ist. Primär<br />

ist derivativer, subsidiär originärer Erwerb zu prüfen. Ein derivativer Erwerb bedarf<br />

Titel (Kaufvertrag), Modus (Übergabe), <strong>Recht</strong> des Vormannes. Das <strong>Recht</strong> des Vormannes<br />

ist problematisch. Der Verkauf war noch vor Einantwortung. Daher kann A gem§ 442<br />

das Eigentum nicht übertragen. Später erwirbt A jedoch Eigentum an ¼. Dies nennt<br />

man Konvaleszenz (=Heilung) gem § 366 S 2. Der Käufer erwirbt hinsichtlich des ¼ Eigentum.<br />

Hinsichtlich der restlichen ¾ ist gutgläubiger Erwerb zu prüfen: §§ 367, 824<br />

(Erbrecht). § 824 benötigt kein entgeltiches Geschäft und keine der Alternativen des<br />

§ 367. § 824 schützt das Vertrauen auf die Einantwortung, dh derjenige, dem eingeantwortet<br />

wurde auch tatsächlich Erbe ist. Daher muss eine Einantwortung bereits stattgefunden<br />

haben. Dies lag hier nicht vor. Es kann daher keinen Erwerb vom Scheinerben<br />

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geben, da dieser noch nicht da war. Daher ist nun § 367 zu prüfen. Voraussetzungen<br />

sind Entgeltlichkeit, Redlichkeit (IZw gem § 328 zu bejahen), körperliche, bewegliche Sache,<br />

eine der drei Voraussetzungen (öffentliche Versteigerung, Unternehmer im gewöhnlichen<br />

Betrieb seines Unternehmens, Vertrauensmann). Es gibt keine öffentliche Versteigerung<br />

oder einen Unternehmer. Vertrauensmann ist der mit Wissen und Willen Alleingewahrsam<br />

an der Sache hat. Der gemeinsame Kühlschrank begründet etwa keine Alleingewahrsame.<br />

A hatte das Bild mit Wissen und Willens der F im Alleingewahrsam, aber<br />

nicht mit Willen des Nachlasses. Der Nachlass ist aber der Gesamtrechtsnachfolger der<br />

F, dh dies ist ok. Der Käufer erwirbt daher originär Eigentum hinsichtlich der letzten ¾.<br />

Die Herausgabeklage scheitert daher, da A Eigentum erworben hat.<br />

Hat man einen originären Eigentumserwerb bejaht, so muss man noch einen Bereicherungsanspruch<br />

prüfen. Der Tatbestand des Verwendungsanspruchs ist grundsätzlich<br />

erfüllt, man muss den Tatbestand jedoch für den gutgläubigen Erwerb einschränken, da<br />

man sonst den gutgläubigen Erwerb zerstören würde.<br />

Nun kann man noch Schadenersatzansprüche geltend machen. In der Prüfung unterscheidet<br />

man vertraglicher und deliktischen Schadenersatz auf der Ebene der <strong>Recht</strong>swidrigkeit<br />

(Verletzung der Pflicht: Pflicht aus rechtliche Sonderbeziehung oder Pflicht<br />

gegenüber jedermann). Man muss eine Vertragspflicht des A finden, in dem Zeitpunkt,<br />

in dem er gehandelt hat. Es wird eine Leihe (unentgeltlicher Gebrauch) vorliegen. In den<br />

Vertrag ist der Nachlass eingetreten. Die Hauptpflicht des Leihnehmers ist dir Rückstellung.<br />

Diese Rückstellungspflicht wurde durch die Übergabe mit Eigentumserwerb des<br />

Dritten verletzt. Diese Pflichtverletzung war kausal für einen Schaden, den Eigentumsverlust<br />

des Nachlasses. Der Schaden entsteht daher im Vermögen des Nachlasses. Verschulden<br />

muss man im vertraglichen Bereich nicht extra prüfen (§ 1298). Der Nachlass<br />

nach F hat daher einen Anspruch gegen A auf 100 (Verkehrswert). Alle <strong>Recht</strong>spositionen<br />

des Nachlasses gehen auf die eingeantworteten Erben durch die Einantwortung über.<br />

Der Schadenersatzanspruch geht daher zu je ¼ an A und B über. A schuldet sich selbst<br />

½, die mit der Substitution belastet ist. Dies erlischt grundsätzlich gem § 1445 (Konfusion)<br />

„außer wenn es dem Gläubiger noch frei steht eine Absonderung seiner <strong>Recht</strong>e zu<br />

verlangen“. B kann noch Nachlassseparation verlangen, sobald ein Sicherungsinteresse<br />

gegeben ist (iZw bei Geldforderungen). Dies ist aus den Bestimmungen über den Fruchtgenuss<br />

abzuleiten. Der Vorerbe hat nur die <strong>Recht</strong>e eines Fruchtnießers. Wenn man die<br />

Regelungen analog anwendet, hat der Nacherbe gem § 612 analog einen Sicherstellungsanspruch.<br />

B ht daher einen Schadenersatzanspruch auf ¼ gegen A. A schuldet sich weiters<br />

noch selbst die ½. Diese Hälfte kann B geltend machen, sobald der Nacherbfall eintritt<br />

(Tod des A).<br />

Für den deliktischen Schadenersatzanspruch benötigt man eine verletzte Verhaltenspflicht,<br />

die gegenüber jedermann besteht. Die Verhaltenspflicht kann sich aus dem<br />

absolut geschützten Erbrecht des B ergeben. Dieses Erbrecht entsteht dem B mit Erbfall,<br />

dh mit dem Tod der F. Dieses <strong>Recht</strong> hat A verletzt, da er Gegenstände aus dem Nachlass,<br />

auf die sich das Erbrecht bezieht, veräußert hat. Dieser Schadenersatzanspruch entsteht<br />

nun unmittelbar im Vermögen des B.<br />

A hat das Bild um 120 verkauft. Diesen Vorteil kann man über das Bereicherungsanspruch,<br />

nämlich mit dem Verwendungsanspruch abschöpfen. Bereichert ist A, die<br />

Sache gehört dem Nachlass. Der Anspruch geht auf Herausgabe des erlangten Vorteils<br />

nach § 1041. Grundsätzlich sind Bereicherungsansprüche immer auf Herausgabe der Sa-<br />

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che gerichtet. Ist das nicht möglich, so ist der Wert herauszugeben. Der Bereicherte hat<br />

den erlangten Vorteil (redlicher höchstens, unredlicher mindestens den Verkehrswert)<br />

herauszugeben. Dieser Anspruch konkurriert mit dem Schadenersatzanspruch. Der Bereicherungsanspruch<br />

entsteht auch im Nachlass der F. Er geht über, etc (wie oben beim<br />

Schadenersatzanspruch).<br />

Wichtig für das Pflichtteilsrecht ist, dass der Pflichtteilsanspruch ein Wertanspruch mit<br />

Erblasserwahl ist. Wenn ein Erbteil zugedacht wird, der größer als ein Pflichtteil ist, dann<br />

muss die Belastung reduziert werden, auf den Teil, der den Pflichtteil übersteigt. Die Zuwendung<br />

kann vertraglich, testamentarisch, gesetzlich und durch Legat erfolgen.<br />

Man will sich das Pflichtteilsrecht gefügig machen. Eine Möglichkeit ist die sozinische<br />

Kautel. Der Erblasser kann zB nicht pauschal sagen, der Erbe soll etwas erst mit 25 Jahren<br />

bekommen. Das Pflichtteilsrecht besagt, dass der Pflichtteil ganz frei bleiben muss, dh<br />

sofort frei zur Verfügung stehen = verwertbar sein muss. Der Erblasser kann sagen, dass<br />

der Erbe mehr als den Pflichtteil unter einer Auflage bekommen soll, wobei er das übersteigende<br />

verlieren soll, wenn er den Pflichtteil sofort haben will.<br />

Bsp: Der einzige, zwanzigjährige Sohn soll erst mit 25 Jahren das Erbe bekommen. Dies<br />

widerspricht dem Pflichtteilsrecht. Der reine Nachlass ist 12, der Pflichtteil daher 6. Der<br />

Erblasser sagt nun zB, dass der Erbe 10 mit 25 bekommen soll oder wenn er es sofort haben<br />

will nur 6.<br />

Wer Noterbe ist bestimmt man wie folgt:<br />

• Abstrakt pflichtteilsberechtigt sind gem § 762 Nachkommen und der Ehegatte. In<br />

Ermangelung sind auch die Vorfahren (nicht die Nachkommen der Vorfahren: Onkel,<br />

Tankte, Bruder, Schwester).<br />

• Nun muss man prüfen ob derjenige, der abstrakt pflichtteilsberechtigt ist auch<br />

konkret berechtigt ist: Hätte derjenige ohne gewillkürte Erbfolge ein gesetzliches<br />

Erbrecht. Der Pflichtteil ist immer eine Quote vom gesetzlichen Erbrecht. Gibt es<br />

kein gesetzliches Erbrecht, so gibt es auch keinen Pflichtteil.<br />

Fall 17: Der Erblasser hat einen Bruder und einen Großvater. Er hat seinen Freund F<br />

testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt. Die Vorfahren des Erblassers sind abstrakt<br />

pflichtteilsberechtigt, nicht aber die Nachkommen von Vorfahren. Der Bruder bekommt<br />

daher nichts. Der Großvater ist abstrakt pflichtteilsberechtigt. Er hätte aber kein gesetzliches<br />

Erbrecht, da es in der zweiten Parantele den Bruder gibt. Der Großvater ist daher<br />

nicht konkret pflichtteilsberechtigt. Der Freund bekommt daher alles.<br />

Fall 18: E hinterlässt seine Gattin und einen Großvater, welchen er zu 2/3 testamentarisch<br />

eingesetzt hat. Der reine Nachlass beträgt 180.000. Es kommt nicht gänzlich zur<br />

gesetzlichen Erbfolge. Man beginnt immer mit dem Pflichtteil der Gattin. Der gesetzliche<br />

Erbteil wäre 2/3. Sie hat daher einen Pflichtteilsanspruch von 1/3. Der Großvater würde<br />

nach dem Gesetz 1/3 bekommen.<br />

####<br />

Der Pflichtteil des Großvaters ist daher jedenfalls gedeckt. Die Gattin müsste aus dem<br />

Nachlass 1/3 bekommen. Die gesetzliche Erbfolge greift hinsichtlich des 1/3, das von der<br />

Erbfolge nicht erfasst ist. 2/3 von dem übrigen 1/9 geht wieder an die Ehefrau? Der Großvater<br />

bekommt normalerweise 1/3. 1/3 von 1/3 = 1/9, dh der Großvater bekommt 1/9. Der<br />

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Pflichtteil der Gattin ist aber nicht gedeckt 2/9 statt 1/3. Ihr fehlt daher 1/9. Dieses erhält<br />

sie als Pflichtteilsergänzungsanspruch gem § 775.<br />

11.5. Anrechnung von Zuwendungen und Schenkungen<br />

Man unterscheidet die Anrechnung von der Einrechnung. Anrechnung ist die Berücksichtigung<br />

von Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers, Einrechnung jene von Todes<br />

wegen.<br />

Man unterscheidet die Anrechnung auf :<br />

• den Erbteil.<br />

◦ Gewillkürte: Der Erblasser kann bestimmen, was und wie anzurechnen ist.<br />

◦ Gesetzliche: Daneben gibt es noch Vorempfänge und Vorschüsse.<br />

• den Pflichtteil.<br />

• die Schenkungsanrechnung.<br />

11.5.1. Anrechnung auf den Erbteil<br />

Es gibt Anrechnungstatbestände (Vorempfänge). Nicht jede Zuwendung ist anzurechnen:<br />

Heiratsgut, Ausstattung, Zuwendungen zum Antritt eines Gewerbes, Tilgung von<br />

Schulden. Vorschüsse sind Zuwendungen, die ohne <strong>Recht</strong>spflicht gegeben werden, wobei<br />

die Zurechnung auf den Erbteil bedungen ist.<br />

Man berechnet diese Zuwendungen nach der JP114-Methode, benannt nach der Fundstelle<br />

der OGH-Entscheidung. Man nimmt den reinen Nachlass, schlägt ihm den Wert der anrechnungsfähigen<br />

Zuwendungen zu. Von diesem fiktiven reinen Nachlass berechnet man<br />

die Erbportionen. Derjenige, der schon etwas erhalten hat muss sich das anrechen lassen.<br />

Bsp: Es gibt die Kinder A und B. B hat 2 erhalten. Im reinen Nachlass befinden sich 10.<br />

Man rechnet daher von 12 (10+2) die Quoten = 6. B muss sich die 2 anrechnen lassen, dh<br />

er bekommt noch 4, B hingegen 6.<br />

Fall 20: Der reine Nachlass beträgt 180. Der stärkste Berufungsgrund ist der Erbvertrag.<br />

Der Ehegatte würde daher 30 bekommen. Daneben besteht kein Testament. Nach<br />

dem Gesetz bekommt der Ehegatte weiters 1/3 vom Rest (Mindermeinung) oder vom reinen<br />

Nachlass ohne Abzug des Erbvertrags (hA). Der Ehegatte bekommt daher nach hA<br />

noch einmal 1/3 von 180 = 60. Die 30 muss man gem § 757 aber dem Ehegatten noch<br />

einrechnen. Die Einrechnung ist die Berücksichtigung von Zuwendungen von Todes wegen.<br />

Vom gesetzlichen Erbteil zieht man den vertraglichen Anteil einfach ab. Vom gesetzlichen<br />

Erbteil bleiben daher 30 über (60-30). Sie bekommt daher 30 vertraglich + 30 gesetzlich.<br />

Übrig bleiben dann 120. Mit diesen 120 rechnet man nach der JP114-Methode.<br />

Nachkommen müssen sich die Vorempfänge ihrer Vorfahren anrechnen lassen. Man<br />

rechnet die 20 (15+5) zu den 120 dazu = 140. Die Quoten betragen ½, dh je 70. Nun<br />

müssen sie sich das was sie bekommen haben noch anrechnen lassen, dh A bekommt 55<br />

(70-15) und B 65 (70-5).<br />

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11.5.2. Nachlasspflichtteil<br />

Die Anrechnung auf den Pflichtteil dient der Gleichbehandlung der Erben. Es gibt ein<br />

paralleles Problem wie bei der gesetzlichen Erbfolge. Die Anrechnung erfolgt wie bei der<br />

Anrechnung auf den Erbteil. Umfasst sind Heiratsgut, Ausstattung, das was zum Antritt eines<br />

Amtes oder Gewerbes gegeben wurde und Vorschüsse. Man rechnet auch nach der<br />

JP114-Methode. Der Ehegatte spielt hier jedoch sehr wohl mit.<br />

Bsp: Es gibt die Kinder A und B, B erhält wieder vorweg 2. Alleinerbe soll der Freund<br />

sein, der reine Nachlass beträgt 10. Man schlägt die anrechnungspflichigen Vorempfänge<br />

hinzu und kommt auf 12. Nach den Pflichtteilsquoten bekommen die Kinder je ¼ = 3. A<br />

bekommt 3. B muss sich die 2 anrechnen lassen und bekommt daher 1. Die Anrechnung<br />

auf den Pflichtteil hat noch eine zusätzliche Wirkung: Die Erhöhung der Testierfreiheit.<br />

Ohne die Anrechnung wären 5 blockiert gewesen (2 x ¼ von 10 = ½). Jetzt werden<br />

durch die Pflichtteile nur mehr 4 blockiert.<br />

Bsp: Es gibt die Kinder A und B, sowie die Gattin G. B hat wieder 2 empfangen. Alleinerbe<br />

soll der Freund sein. Der reine Nachlass beträgt 10. Man schlägt die 2 dazu und berechnet<br />

die Quoten. Die Gattin bekommt 1/6 als Pflichtteil, dh 2. A bekommt auch 1/6,<br />

dh 2. B muss sich die 2 anrechnen lassen, dh er bekommt nichts mehr. Der Freund bekommt<br />

die restlichen 6.<br />

11.5.3. Schenkungsanrechnung<br />

Primär sind immer Vorschüsse zu prüfen. Alles andere, was nicht unter den Pflichtteilsanrechnung<br />

fällt, ist als Schenkung zu behandeln. Dabei gibt es Ausnahmen nach § 785<br />

Abs 3: ohne Schmälerung des Stammvermögens, vor zwei Jahren an nicht pflichtteilsberechtigte<br />

Personen, sittliche oder gemeinnützige Zwecke. Damit wird auch der Schutz der<br />

Noterben vor Dritten berücksichtigt. Der Erblasser soll nicht zu Lebzeiten sein Vermögen<br />

verschleudern.<br />

Die Methode ist anders als bei der Anrechnung auf den Pflichtteil und Erbteil. Man zählt<br />

alle Schenkungen zusammen und ermittelt von diesem Wert den Schenkungspflichtteil.<br />

Dieser Pflichtteil ist eine eigene Portion.<br />

Erhöhter Pflichtteil = Nachlasspflichtteil (JP-114) + Schenkungspflichtteil.<br />

Fall 21: Zu Lebzeiten A Vorempfang von 110 erhalten, B auch in Höhe von 150. Der reine<br />

Nachlass beträgt 1000. Die vier Tatbestände des Vorempfangs haben eine Gemeinsamkeit:<br />

Wirtschaftliche Unabhängigkeit des Kindes herzustellen. Alles was darüber hinausgeht<br />

ist als Schenkung zu behandeln. Als Ausstattung darf man nur den Teil der<br />

Schenkung sehen, das zur Herstellung der wirtschaftlichen Zuwendung dient. Die überschießenden<br />

100 an B sind daher als Schenkung zu sehen. Man beginnt immer mit der<br />

Anrechnung auf den Pflichtteil nach der JP114-Methode. Man schlägt zum reinen Nachlass<br />

von 1000 die 160 (110+50) und kommt auf 1160. Nach den Pflichtteilsquoten von<br />

1/5 kommt man auf 290. Davon muss sich A 110 (=180), B 50 (=240) abziehen lassen.<br />

Von der Schenkung von 100 muss man den Schenkungspflichtteil berechnen. Man<br />

nimmt von der Schenkung den Pflichtteil von ¼, dh 25. A muss sich nichts anrechnen<br />

lassen, B 100, dh er bekommt nichts weiter.<br />

Die Summe nennt man den erhöhten Pflichtteil. A bekommt daher 180+25=205, B<br />

240+0 = 240.<br />

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