Art. 5 Abs. 2 BV - im Obergericht - Kanton Schaffhausen
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2011<br />
richt vom 24. Juni 2008 unter anderem fest, die Holzfeuerung und die Kaminanlage<br />
erfüllten die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und die Empfehlung<br />
der Kaminmindesthöhe, und die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen<br />
seien eingehalten; somit würden die relevanten öffentlichrechtlichen Vorschriften<br />
zur Lufthygiene erfüllt. Eine weitere El<strong>im</strong>ination der Russpartikel<br />
aus dem Rauchgas sei mit einem elektrostatischen System (z.B. OekoTube)<br />
oder anderen Verfahren möglich; die Effizienz der Systeme und die Möglichkeiten<br />
einer technischen Anordnung müssten abgeklärt werden.<br />
Am 29. Juli 2008 bestätigte der Stadtrat die Rechtmässigkeit der Baubewilligung<br />
vom 28. März 2006. In deren Ergänzung auferlegte er der X. AG<br />
unter anderem Folgendes:<br />
2.2. Die Bauherrin wird verpflichtet, die bewilligte Anlage bis spätestens<br />
30. November 2008 mit einem elektrostatischen System (z.B. Oekotube)<br />
zu versehen.<br />
Einen Rekurs der X. AG gegen Ziff. 2.2 des Stadtratsbeschlusses hiess<br />
der Regierungsrat am 19. Mai 2009 gut. Eine hiegegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde<br />
von Y. hiess das <strong>Obergericht</strong> teilweise gut; es hob den Beschluss<br />
des Regierungsrats vom 19. Mai 2009 sowie Ziff. 2.2 des Beschlusses<br />
des Stadtrats vom 29. Juli 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung <strong>im</strong><br />
Sinn der Erwägungen an den Stadtrat zurück.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
4.– a) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden<br />
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen;<br />
<strong>Art</strong>. 11 <strong>Abs</strong>. 1 USG 1 ). Dafür sieht das Gesetz ein zweistufiges Konzept vor.<br />
Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen <strong>im</strong> Rahmen<br />
der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich<br />
möglich und wirtschaftlich tragbar ist (<strong>Art</strong>. 11 <strong>Abs</strong>. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen<br />
werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die<br />
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung<br />
schädlich oder lästig werden (<strong>Art</strong>. 11 <strong>Abs</strong>. 3 USG).<br />
Gemäss <strong>Art</strong>. 12 USG werden Emissionen unter anderem eingeschränkt<br />
durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften<br />
oder Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (<strong>Abs</strong>. 1 lit. a–c). Begrenzungen<br />
werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch un-<br />
1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG,<br />
SR 814.01).<br />
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