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Art. 5 Abs. 2 BV - im Obergericht - Kanton Schaffhausen

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2011<br />

richt vom 24. Juni 2008 unter anderem fest, die Holzfeuerung und die Kaminanlage<br />

erfüllten die Vorschriften der Luftreinhalte-Verordnung und die Empfehlung<br />

der Kaminmindesthöhe, und die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen<br />

seien eingehalten; somit würden die relevanten öffentlichrechtlichen Vorschriften<br />

zur Lufthygiene erfüllt. Eine weitere El<strong>im</strong>ination der Russpartikel<br />

aus dem Rauchgas sei mit einem elektrostatischen System (z.B. OekoTube)<br />

oder anderen Verfahren möglich; die Effizienz der Systeme und die Möglichkeiten<br />

einer technischen Anordnung müssten abgeklärt werden.<br />

Am 29. Juli 2008 bestätigte der Stadtrat die Rechtmässigkeit der Baubewilligung<br />

vom 28. März 2006. In deren Ergänzung auferlegte er der X. AG<br />

unter anderem Folgendes:<br />

2.2. Die Bauherrin wird verpflichtet, die bewilligte Anlage bis spätestens<br />

30. November 2008 mit einem elektrostatischen System (z.B. Oekotube)<br />

zu versehen.<br />

Einen Rekurs der X. AG gegen Ziff. 2.2 des Stadtratsbeschlusses hiess<br />

der Regierungsrat am 19. Mai 2009 gut. Eine hiegegen gerichtete Verwaltungsbeschwerde<br />

von Y. hiess das <strong>Obergericht</strong> teilweise gut; es hob den Beschluss<br />

des Regierungsrats vom 19. Mai 2009 sowie Ziff. 2.2 des Beschlusses<br />

des Stadtrats vom 29. Juli 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung <strong>im</strong><br />

Sinn der Erwägungen an den Stadtrat zurück.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

4.– a) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden<br />

durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen;<br />

<strong>Art</strong>. 11 <strong>Abs</strong>. 1 USG 1 ). Dafür sieht das Gesetz ein zweistufiges Konzept vor.<br />

Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen <strong>im</strong> Rahmen<br />

der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich<br />

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (<strong>Art</strong>. 11 <strong>Abs</strong>. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen<br />

werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die<br />

Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung<br />

schädlich oder lästig werden (<strong>Art</strong>. 11 <strong>Abs</strong>. 3 USG).<br />

Gemäss <strong>Art</strong>. 12 USG werden Emissionen unter anderem eingeschränkt<br />

durch den Erlass von Emissionsgrenzwerten, Bau- und Ausrüstungsvorschriften<br />

oder Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (<strong>Abs</strong>. 1 lit. a–c). Begrenzungen<br />

werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch un-<br />

1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG,<br />

SR 814.01).<br />

2

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