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Ein Leitfaden für die Möbelindustrie - DPMA

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Frankreich<br />

B. Die einbehaltenen Waren verletzen ein Patent, ein ergänzendes<br />

Schutzzertifi kat oder einen Sortenschutz:<br />

Anders als bei Marken muss hier beachtet werden, dass der Zoll in<br />

<strong>die</strong>sen Fällen verdächtige Waren nur einbehält. Die Zollbeamten<br />

dürfen <strong>die</strong> Waren nicht beschlagnahmen.<br />

In <strong>die</strong>sen Fällen kann <strong>die</strong> Beschlagnahme oder andere Strafen nur<br />

durch den Präsidenten des TGI (Tribunal de Grande Instance) angeordnet<br />

werden, wenn der Lizenznehmer ein zivilrechtliches oder<br />

strafrechtliches Verfahren beantragt hat. Wird keine Beschlagnahme<br />

beantragt, werden <strong>die</strong> Waren von den Zollbeamten wieder<br />

freigegeben.<br />

Verfahren<br />

<strong>Ein</strong> Formular zur Beantragung von Interventionen einreichen (erster<br />

Schritt):<br />

Die Zollbehörden führen eine Kontrolle durch, ohne durch den<br />

Titelinhaber oder Lizenzinhaber des geistigen Eigentumsrechts<br />

spezifi sch dazu aufgefordert worden zu sein. Wenn der Titel- oder<br />

Lizenzinhaber des Rechts jedoch wünscht, dass der Zoll <strong>die</strong> Kontrolle<br />

bezüglich Waren, <strong>die</strong> dem geschützten Erzeugnis ähneln,<br />

verstärkt, so muss er bei den Zollbehörden ein Formular zur Beantragung<br />

von Interventionen einreichen.<br />

• Wenn das geistige Eigentumsrecht eine Marke oder ein Geschmacksmuster<br />

betrifft, ist das nationale Interventionsformular<br />

- Cerfa Nr. 12684*02 zu verwenden.<br />

• http://www.bercy.gouv.fr/formulaires/douanes/12684.pdf (auf<br />

Französisch)<br />

• Wenn das geistige Eigentumsrecht ein Patent, ergänzendes<br />

Schutzzertifi kat, eine Pfl anzensorten, geografi sche Herkunftsangaben<br />

oder geografi sche Bezeichnungen betrifft, ist das<br />

Gemeinschaftsinterventionsformular - Cerfa Nr. 12683*02 zu<br />

verwenden.<br />

http://www.bercy.gouv.fr/formulaires/douanes/12683.pdf (auf<br />

Französisch)<br />

<strong>Ein</strong>behaltung der Waren (zweiter Schritt):<br />

Wenn <strong>die</strong> Zollbeamten Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit von<br />

Waren, <strong>die</strong> sie kontrollieren, haben, behalten sie <strong>die</strong>se ein.<br />

A. Wenn ein Interventionsformular eingereicht wurde:<br />

Die Zollbehörden informieren den Titel- oder Lizenzinhaber darüber,<br />

dass verdächtige Waren einbehalten wurden und<br />

• wenn der Titel- oder Lizenzinhaber den Verstoß binnen zehn<br />

Tagen bestätigt, übermitteln ihm <strong>die</strong> Zollbehörden Informationen<br />

wie z. B. Angaben über den Lieferanten, den Empfänger,<br />

den Wert der kontrollierten Waren, damit der Titel- oder Lizenzinhaber<br />

ein zivilrechtliches Verfahren einleiten kann.<br />

• wenn der Verstoß nicht binnen zehn Tagen bestätigt wird, geben<br />

<strong>die</strong> Zollbehörden dem Lieferanten <strong>die</strong> Waren zurück.<br />

B. Wenn kein Interventionsformular eingereicht wurde:<br />

Die Zollbehörden suchen nach einem möglichen Titel- oder Lizenzinhaber,<br />

um ihn darüber zu informieren, dass verdächtige Waren<br />

abgefangen wurden und bitten ihn, ein Interventionsformular<br />

einzureichen.<br />

Strafen (dritter Schritt):<br />

A. Die gefälschten Waren betreffen eine Marke oder ein Geschmacksmuster:<br />

• <strong>die</strong> Zollbeamten beschlagnahmen <strong>die</strong> Waren;<br />

• Der Titelinhaber kann mithilfe der Informationen, <strong>die</strong> während<br />

des <strong>Ein</strong>behaltens der Waren erhalten wurden, ein zivil-/<br />

strafrechtliches Verfahren einleiten. Er kann beim vorsitzenden<br />

Richter des zuständigen Gerichts, des TGI (Tribunal de<br />

Grande Instance) des Ortes, wo <strong>die</strong> Waren kontrolliert und zur<br />

Genehmigung einbehalten wurden, eine Beschlagnahme der<br />

gefälschten Waren beantragen.<br />

B. Die gefälschten Waren betreffen ein Patent, ein ergänzendes<br />

Schutzzertifi kat, Pfl anzensorten oder geografi sche Angaben<br />

• Der Titelinhaber kann mithilfe der Informationen, <strong>die</strong> während<br />

des <strong>Ein</strong>behaltens der Waren erhalten wurden, ein zivil- oder<br />

strafrechtliches Verfahren einleiten. Er kann beim vorsitzenden<br />

Richter des zuständigen Gerichts, des TGI (Tribunal de<br />

Grande Instance) des Ortes, wo <strong>die</strong> Waren kontrolliert und zur<br />

Genehmigung einbehalten wurden, eine Beschlagnahme der<br />

gefälschten Waren beantragen.<br />

Wichtige Kontakte<br />

Direction générale des douanes et des Droits Indirects (Generaldirektorat<br />

des Zolls)<br />

Bureau E4 – Section de la propriété intellectuelle (Abteilung <strong>für</strong><br />

geistiges Eigentum)<br />

11, rue des Deux communes<br />

F – 93 558 Montreuil Cedex<br />

Tel.: +33 1 57 53 43 51<br />

Alternative Wege zum Umgang mit<br />

Rechtsverletzungen<br />

Gemäß den Artikeln L. 615-17 und L. 716-4 des Gesetzbuches zu<br />

geistigem Eigentum beziehungsweise des Gesetzbuches zu Patenten<br />

und Marken kann eine Streitigkeit um Rechtsverletzungen<br />

mithilfe eines Schlichtungsverfahrens beigelegt werden. Jedoch<br />

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