Ein Leitfaden für die Möbelindustrie - DPMA
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Bulgarien 37<br />
sie leben oder nach seinem/ihrem Tod <strong>für</strong> weitere 70 Jahre vererbt<br />
werden.<br />
Was kann ich tun, wenn meine Schöpfung<br />
nachgeahmt wird (Urheberrechte und<br />
verwandte Schutzrechte)<br />
Der zivilrechtliche Schutz in Fällen von Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten<br />
wird entsprechend der in<br />
der Verordnung festgelegten Verfahren umgesetzt. Werden Ansprüche<br />
erhoben und Maßnahmen in Verbindung mit dem Schutz<br />
eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters in der Republik<br />
Bulgarien beantragt, fi ndet bulgarisches Recht Anwendung. Das<br />
zuständige Gericht <strong>für</strong> Ansprüche ist das Stadtgericht von Sofi a<br />
als Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht von Sofi a als<br />
Gericht zweiter Instanz. Beide Gerichte sind Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte<br />
wie durch <strong>die</strong> Verordnung vorgeschrieben.<br />
Maßnahmen durch Zollbehörden<br />
Maßnahmen durch Zollbehörden richten sich nach der EU-Verordnung<br />
1383/2003, dem Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>tragung von Patenten<br />
und Gebrauchsmustern, dem Gesetz über Marken und geografi -<br />
sche Angaben sowie dem Gesetz über gewerbliche Muster und<br />
Modelle.<br />
Gemäß den oben angeführten Gesetzen kann der Inhaber eines<br />
Rechts an einem Patent, einem ergänzenden Schutzzertifi kat,<br />
einem eingetragenen Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder<br />
einer Marke bzw. der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz beantragen,<br />
dass <strong>die</strong> Zollbeamten Waren zurückhalten, <strong>die</strong> über <strong>die</strong><br />
Grenzen der Republik Bulgarien gebracht werden, wenn es einen<br />
triftigen Grund <strong>für</strong> <strong>die</strong> Annahme gibt, dass <strong>die</strong>se ein Recht verletzen,<br />
das unter den angegebenen Gesetzen geschützt wird.<br />
Grenzkontrollen werden entweder aufgrund von schriftlichen<br />
Anträgen vonseiten der Rechtsinhaber bei den Zollbehörden oder<br />
auf Initiative der Zollbeamten durchgeführt.<br />
Der Antrag muss eine ausführliche Beschreibung der Artikel beinhalten.<br />
Ihm muss eine Kopie des Schutzdokuments sowie ein<br />
Dokument beigefügt werden, dass <strong>die</strong> Gültigkeit der <strong>Ein</strong>tragung<br />
bescheinigt. Beide Dokumente müssen vom Patentamt ausgestellt<br />
sein.<br />
Die Zollbehörden verlangen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berücksichtigung jedes Antrages<br />
und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beantragung von Grenzkontrollen Gebühren. Diese<br />
Gebühren werden durch den Ministerrat bestimmt.<br />
Wird eine Rechtsverletzung bestätigt, halten <strong>die</strong> Zollbeamten <strong>die</strong><br />
Waren zurück. Sie informieren umgehend den Antragsteller, den<br />
Empfänger und den Versender über <strong>die</strong> Beschlagnahme.<br />
Erbringt der Antragsteller innerhalb von zehn Tagen, gerechnet<br />
ab dem Datum, an dem er über <strong>die</strong> Beschlagnahmung informiert<br />
wurde, keinen Nachweis da<strong>für</strong>, dass vor dem zuständigen Gericht<br />
ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten eingeleitet wurde<br />
oder, dass <strong>die</strong> Bürgschaft hinterlegt wurde, geben <strong>die</strong> Zollbeamten<br />
<strong>die</strong> beschlagnahmten Waren frei. Dies erfolgt jedoch nur<br />
unter der Voraussetzung, dass alle Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zollabfertigung<br />
erfüllt wurden. Der Antragssteller kann einen begründeten<br />
Antrag stellen, um <strong>die</strong>se Frist um weitere zehn Arbeitstage<br />
zu verlängern.<br />
Die zuständigen Behörden treffen als Antwort auf den Antrag<br />
der beteiligten Partei eine Entscheidung darüber, ob <strong>die</strong> Beschlagnahmemaßnahmen<br />
bestätigt, geändert oder rückgängig gemacht<br />
werden.<br />
Die Zollbeamten übernehmen während einer Kontrolle weder<br />
Haftung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Identifi zierung der Artikel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beschlagnahme<br />
beantragt wurde, noch <strong>für</strong> Beschlagnahmen, <strong>die</strong> in gutem<br />
Glauben durchgeführt wurden.<br />
Die Zollbehörden können, auf eigene Initiative hin oder auf Antrag<br />
einer anderen staatlichen Behörde, Waren beschlagnahmen,<br />
wenn <strong>die</strong> begründete Annahme besteht, dass <strong>die</strong>se ein Recht am<br />
geistigen Eigentum verletzen. In solchen Fällen informieren sie<br />
umgehend den Inhaber der Rechte am geistigen Eigentum, den<br />
Empfänger und den Versender über <strong>die</strong> Beschlagnahme.<br />
Für weitere Informationen und bei Fragen an <strong>die</strong> Zollbehörde im<br />
Zusammenhang mit Rechten am geistigen Eigentum richten Sie<br />
sich bitte an:<br />
Telefon: +359 2 9859 4254 und +359 2 9859 4252<br />
Website: http://www.customs.bg/bg/page/170 (auf Bulgarisch)<br />
Alternative Wege zum Umgang mit<br />
Rechtsverletzungen<br />
Der Schutz, der durch <strong>die</strong> Bestimmungen des Competition Protection<br />
Law (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs) erteilt wird, bietet<br />
eine alternative Möglichkeit, um in Bulgarien mit Rechtsverletzungen<br />
umzugehen.<br />
Es können Verfahren vor der Commission for Protection of Competition<br />
(CPC - Kommission zum Schutz des Wettbewerbs) eingeleitet<br />
werden. Diese können von Personen beantragt werden, deren<br />
Interessen betroffen sind oder <strong>die</strong> durch Rechtsverletzungen, <strong>die</strong><br />
unter das Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs fallen, bedroht<br />
werden. Auch Personen, deren Interessen durch Gesetze betroffen<br />
sind, <strong>die</strong> in Konfl ikt mit <strong>die</strong>sem Gesetz eingeführt wurden, können<br />
einen solchen Antrag stellen.<br />
Website: www.cpc.bg (auf Bulgarisch)