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Ein Leitfaden für die Möbelindustrie - DPMA

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Bulgarien 37<br />

sie leben oder nach seinem/ihrem Tod <strong>für</strong> weitere 70 Jahre vererbt<br />

werden.<br />

Was kann ich tun, wenn meine Schöpfung<br />

nachgeahmt wird (Urheberrechte und<br />

verwandte Schutzrechte)<br />

Der zivilrechtliche Schutz in Fällen von Verletzungen von Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechten<br />

wird entsprechend der in<br />

der Verordnung festgelegten Verfahren umgesetzt. Werden Ansprüche<br />

erhoben und Maßnahmen in Verbindung mit dem Schutz<br />

eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters in der Republik<br />

Bulgarien beantragt, fi ndet bulgarisches Recht Anwendung. Das<br />

zuständige Gericht <strong>für</strong> Ansprüche ist das Stadtgericht von Sofi a<br />

als Gericht erster Instanz und das Berufungsgericht von Sofi a als<br />

Gericht zweiter Instanz. Beide Gerichte sind Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte<br />

wie durch <strong>die</strong> Verordnung vorgeschrieben.<br />

Maßnahmen durch Zollbehörden<br />

Maßnahmen durch Zollbehörden richten sich nach der EU-Verordnung<br />

1383/2003, dem Gesetz über <strong>die</strong> <strong>Ein</strong>tragung von Patenten<br />

und Gebrauchsmustern, dem Gesetz über Marken und geografi -<br />

sche Angaben sowie dem Gesetz über gewerbliche Muster und<br />

Modelle.<br />

Gemäß den oben angeführten Gesetzen kann der Inhaber eines<br />

Rechts an einem Patent, einem ergänzenden Schutzzertifi kat,<br />

einem eingetragenen Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder<br />

einer Marke bzw. der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz beantragen,<br />

dass <strong>die</strong> Zollbeamten Waren zurückhalten, <strong>die</strong> über <strong>die</strong><br />

Grenzen der Republik Bulgarien gebracht werden, wenn es einen<br />

triftigen Grund <strong>für</strong> <strong>die</strong> Annahme gibt, dass <strong>die</strong>se ein Recht verletzen,<br />

das unter den angegebenen Gesetzen geschützt wird.<br />

Grenzkontrollen werden entweder aufgrund von schriftlichen<br />

Anträgen vonseiten der Rechtsinhaber bei den Zollbehörden oder<br />

auf Initiative der Zollbeamten durchgeführt.<br />

Der Antrag muss eine ausführliche Beschreibung der Artikel beinhalten.<br />

Ihm muss eine Kopie des Schutzdokuments sowie ein<br />

Dokument beigefügt werden, dass <strong>die</strong> Gültigkeit der <strong>Ein</strong>tragung<br />

bescheinigt. Beide Dokumente müssen vom Patentamt ausgestellt<br />

sein.<br />

Die Zollbehörden verlangen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Berücksichtigung jedes Antrages<br />

und <strong>für</strong> <strong>die</strong> Beantragung von Grenzkontrollen Gebühren. Diese<br />

Gebühren werden durch den Ministerrat bestimmt.<br />

Wird eine Rechtsverletzung bestätigt, halten <strong>die</strong> Zollbeamten <strong>die</strong><br />

Waren zurück. Sie informieren umgehend den Antragsteller, den<br />

Empfänger und den Versender über <strong>die</strong> Beschlagnahme.<br />

Erbringt der Antragsteller innerhalb von zehn Tagen, gerechnet<br />

ab dem Datum, an dem er über <strong>die</strong> Beschlagnahmung informiert<br />

wurde, keinen Nachweis da<strong>für</strong>, dass vor dem zuständigen Gericht<br />

ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeiten eingeleitet wurde<br />

oder, dass <strong>die</strong> Bürgschaft hinterlegt wurde, geben <strong>die</strong> Zollbeamten<br />

<strong>die</strong> beschlagnahmten Waren frei. Dies erfolgt jedoch nur<br />

unter der Voraussetzung, dass alle Anforderungen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Zollabfertigung<br />

erfüllt wurden. Der Antragssteller kann einen begründeten<br />

Antrag stellen, um <strong>die</strong>se Frist um weitere zehn Arbeitstage<br />

zu verlängern.<br />

Die zuständigen Behörden treffen als Antwort auf den Antrag<br />

der beteiligten Partei eine Entscheidung darüber, ob <strong>die</strong> Beschlagnahmemaßnahmen<br />

bestätigt, geändert oder rückgängig gemacht<br />

werden.<br />

Die Zollbeamten übernehmen während einer Kontrolle weder<br />

Haftung <strong>für</strong> <strong>die</strong> Identifi zierung der Artikel, <strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>die</strong> Beschlagnahme<br />

beantragt wurde, noch <strong>für</strong> Beschlagnahmen, <strong>die</strong> in gutem<br />

Glauben durchgeführt wurden.<br />

Die Zollbehörden können, auf eigene Initiative hin oder auf Antrag<br />

einer anderen staatlichen Behörde, Waren beschlagnahmen,<br />

wenn <strong>die</strong> begründete Annahme besteht, dass <strong>die</strong>se ein Recht am<br />

geistigen Eigentum verletzen. In solchen Fällen informieren sie<br />

umgehend den Inhaber der Rechte am geistigen Eigentum, den<br />

Empfänger und den Versender über <strong>die</strong> Beschlagnahme.<br />

Für weitere Informationen und bei Fragen an <strong>die</strong> Zollbehörde im<br />

Zusammenhang mit Rechten am geistigen Eigentum richten Sie<br />

sich bitte an:<br />

Telefon: +359 2 9859 4254 und +359 2 9859 4252<br />

Website: http://www.customs.bg/bg/page/170 (auf Bulgarisch)<br />

Alternative Wege zum Umgang mit<br />

Rechtsverletzungen<br />

Der Schutz, der durch <strong>die</strong> Bestimmungen des Competition Protection<br />

Law (Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs) erteilt wird, bietet<br />

eine alternative Möglichkeit, um in Bulgarien mit Rechtsverletzungen<br />

umzugehen.<br />

Es können Verfahren vor der Commission for Protection of Competition<br />

(CPC - Kommission zum Schutz des Wettbewerbs) eingeleitet<br />

werden. Diese können von Personen beantragt werden, deren<br />

Interessen betroffen sind oder <strong>die</strong> durch Rechtsverletzungen, <strong>die</strong><br />

unter das Gesetz zum Schutz des Wettbewerbs fallen, bedroht<br />

werden. Auch Personen, deren Interessen durch Gesetze betroffen<br />

sind, <strong>die</strong> in Konfl ikt mit <strong>die</strong>sem Gesetz eingeführt wurden, können<br />

einen solchen Antrag stellen.<br />

Website: www.cpc.bg (auf Bulgarisch)

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