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Ihr Weg zu mehr Pension: Praxis-Ratgeber für Beamte

In diesem Ratgeber rund um die Beamtenversorgung erfahren Sie, wie Sie als Beamter künftig mehr Pension erhalten können. Das Buch „Ihr Weg zu mehr Pension“ soll Hilfe zur Selbsthilfe sein. Es richtet sich sowohl an pensionsnahe Beamte ab 55 Jahren als auch an jüngere Beamte, die frühzeitig die richtigen Weichen für ihre spätere Pension stellen wollen. Praxisnah und verständlich zeigt Ihnen der Autor, wie Sie mit der richtigen individuellen Strategie Ihre künftige Pension wirksam steigern können. Dazu zählen folgende Wege: - Mehr Pension durch längere ruhegehaltfähige Dienstzeiten und einen entsprechend höheren Ruhegehaltssatz - Mehr Pension durch eine höhere Besoldung als Beamter und entsprechend höhere ruhegehaltfähige Dienstbezüge - Frühpensionierung wegen Alters ohne Abschläge oder Maßnahmen zur Verringerung von Versorgungsabschlägen - Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei eingetretener Dienstunfähigkeit - Mehr Pension bei einem Dienstunfall - Mehr Pension für die Hinterbliebenen im Todesfall - Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente ohne Kürzung der Pension - Hinzuverdienste bei Frühpensionierung ohne Kürzung der Pension - Praxistipps zur Besteuerung von Pensionen und Renten. Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist selbst Pensionär und Versorgungsberater öffentlicher Dienst auf Honorarbasis. Mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) ist er in Erscheinung getreten. Bei allen Fragen rund um die Beamtenversorgung kennt er sich bestens aus. Profitieren Sie daher von seinen praxiserprobten Erfahrungen!

In diesem Ratgeber rund um die Beamtenversorgung erfahren Sie, wie Sie als Beamter künftig mehr Pension erhalten können. Das Buch „Ihr Weg zu mehr Pension“ soll Hilfe zur Selbsthilfe sein. Es richtet sich sowohl an pensionsnahe Beamte ab 55 Jahren als auch an jüngere Beamte, die frühzeitig die richtigen Weichen für ihre spätere Pension stellen wollen.

Praxisnah und verständlich zeigt Ihnen der Autor, wie Sie mit der richtigen individuellen Strategie Ihre künftige Pension wirksam steigern können. Dazu zählen folgende Wege:

- Mehr Pension durch längere ruhegehaltfähige Dienstzeiten und einen entsprechend höheren Ruhegehaltssatz
- Mehr Pension durch eine höhere Besoldung als Beamter und entsprechend höhere ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Frühpensionierung wegen Alters ohne Abschläge oder Maßnahmen zur Verringerung von Versorgungsabschlägen
- Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes bei eingetretener Dienstunfähigkeit
- Mehr Pension bei einem Dienstunfall
- Mehr Pension für die Hinterbliebenen im Todesfall
- Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rente ohne Kürzung der Pension
- Hinzuverdienste bei Frühpensionierung ohne Kürzung der Pension
- Praxistipps zur Besteuerung von Pensionen und Renten.

Der Autor ist Finanzmathematiker und ausgewiesener Experte auf dem Gebiet der Altersvorsorge. Er ist selbst Pensionär und Versorgungsberater öffentlicher Dienst auf Honorarbasis. Mit zahlreichen Publikationen und Fachbeiträgen zum Thema (u.a. für die Stiftung Warentest) ist er in Erscheinung getreten. Bei allen Fragen rund um die Beamtenversorgung kennt er sich bestens aus. Profitieren Sie daher von seinen praxiserprobten Erfahrungen!

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LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

<strong>Praxis</strong>-<strong>Ratgeber</strong> <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong><br />

Werner Siepe<br />

ISBN 978-3-947201-07-5<br />

1. Auflage 2017<br />

© 2017 by M&E Books Verlag GmbH, Köln<br />

Alle Angaben und Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr <strong>für</strong> Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit. Alle Rechte, auch die des aus<strong>zu</strong>gsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen Wiedergabe<br />

sowie der Auswertung durch Datenbanken oder ähnliche Einrichtungen, vorbehalten.<br />

M&E Books Verlag GmbH<br />

Thywissenstraße 2<br />

51065 Köln<br />

Telefon 0221 – 9865 6223<br />

Telefax 0221 – 5609 0953<br />

www.me-books.de<br />

info@me-books.de<br />

Steuer-Nr: 218/5725/1344<br />

USt.-IdNr.: DE310782725<br />

Geschäftsführer: Vu Dinh<br />

Cover Image by missisya at FreeDigitalPhoto.net<br />

Portraitfoto des Autors auf Buchrücken: ARD Sendung „Plusminus" vom 20.01.2016 mit dem<br />

Beitrag "Das Comeback der gesetzlichen Rente“<br />

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie.<br />

Detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über http://dnb.de abrufbar.


VORWORT<br />

Mehr <strong>Pension</strong> – welcher <strong>Beamte</strong> möchte das nicht? Seit Jahren gibt es<br />

eine Neiddebatte über die <strong>zu</strong> hohen <strong>Beamte</strong>npensionen, die angeblich<br />

doppelt und dreifach so hoch lägen im Vergleich <strong>zu</strong> den gesetzlichen Renten.<br />

Andere <strong>Pension</strong>skritiker fordern die radikale Abschaffung der <strong>Beamte</strong>npensionen<br />

und die sofortige Rentenversicherungspflicht auch <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong>.<br />

Die Bürgerversicherung müsse her, und zwar als gesetzliche Rentenversicherung<br />

und <strong>zu</strong>gleich gesetzliche Krankenversicherung <strong>für</strong> alle.<br />

<strong>Beamte</strong>nversorgung und private Krankenversicherung müssten so<br />

schnell wie möglich abgeschafft werden.<br />

In dem vorliegenden <strong>Praxis</strong>-<strong>Ratgeber</strong> <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> gehe ich auf diese<br />

<strong>Pension</strong>skritik nur kurz im ersten und zweiten Kapitel ein. Viel<strong>mehr</strong><br />

möchte ich Ihnen als künftigem <strong>Pension</strong>är in den übrigen Kapiteln die<br />

ganz legalen <strong>Weg</strong>e <strong>für</strong> ein Mehr an <strong>Pension</strong> aufzeigen. Einiges davon ist<br />

überhaupt nicht bekannt oder stößt auf Missverständnisse. Bei näherem<br />

Hinsehen wird klar, welche Vorteile Ihnen die <strong>Beamte</strong>nversorgung heute<br />

immer noch bietet.<br />

In den wichtigsten Kapiteln 3 bis 7 erfahren Sie alles Wesentliche über<br />

die <strong>Weg</strong>e <strong>zu</strong> einer höheren <strong>Pension</strong>. Da<strong>zu</strong> zählen <strong>mehr</strong> Dienstjahre und<br />

ein entsprechend höherer Ruhegehaltssatz genau so wie eine höhere Besoldung<br />

im aktiven Dienst (siehe drittes und viertes Kapitel). Im fünften<br />

Kapitel geht es um Frühpensionen vor Erreichen der Regelaltersgrenze,<br />

die entweder ohne <strong>Pension</strong>sabschlag oder mit einem Abschlag von bis <strong>zu</strong><br />

14,4 Prozent der Bruttopension bezogen werden können. Im sechsten Kapitel<br />

gehe ich auf die <strong>Pension</strong> bei Dienstunfähigkeit, Dienstunfall und Tod<br />

ein. Dass Sie <strong>Ihr</strong>e <strong>Pension</strong> mit freiwilligen Beiträgen <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rente<br />

aufstocken können, zeige ich Ihnen im siebten Kapitel. Fälschlicherweise<br />

wird immer wieder behauptet, dass die <strong>Pension</strong> dadurch gekürzt<br />

werde. Dies ist aber nicht so. Nur die gesetzliche Rente aus Pflichtbeiträgen<br />

kann in ganz bestimmten Fällen <strong>zu</strong>r Kür<strong>zu</strong>ng der <strong>Pension</strong> führen.<br />

Alle in diesem <strong>Ratgeber</strong> geschilderten <strong>Weg</strong>e <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong> finden<br />

ihre Rechtsquelle ausschließlich in den <strong>Beamte</strong>nversorgungsgesetzen <strong>für</strong><br />

den Bund und die 16 Bundesländer. Da die meisten Paragrafen des <strong>für</strong> die<br />

Altersversorgung der Bundesbeamten geltenden <strong>Beamte</strong>nversorgungsgesetzes<br />

(BeamtVG) mit den Paragrafen in den Landesbeamtenversorgungsgesetzen<br />

übereinstimmen, habe ich die wichtigsten Paragrafen aus dem<br />

BeamtVG als Fußnoten im laufenden Text aufgeführt. Das vollständige<br />

„Gesetz über die Versorgung der <strong>Beamte</strong>n und Richter des Bundes“ finden<br />

Sie unter dem Link https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/.<br />

Sofern die Versorgung von Landesbeamten in einem Bundesland wesentlich<br />

von der Versorgung von anderen <strong>Beamte</strong>n abweicht, habe ich<br />

dies im Text kenntlich gemacht. Ganz wesentliche Unterschiede bestehen<br />

in der Besoldungshöhe und daraus ableitbar in der Höhe der <strong>Pension</strong>. Typischerweise<br />

liegen Grundgehälter und <strong>Beamte</strong>npensionen in Bund und<br />

Bayern am höchsten und in Berlin am niedrigsten. Dies ist Ausfluss der ab<br />

2007 in Kraft getretenen Föderalismusreform I, wonach die Zuständigkeit<br />

<strong>für</strong> das Versorgungsrecht der Landesbeamten auf die Länder überging.<br />

Zwar stehen in diesem <strong>Ratgeber</strong> finanzielle Fragen <strong>zu</strong>r künftigen <strong>Pension</strong><br />

im Vordergrund. Ein Blick ins geltende <strong>Beamte</strong>nversorgungsgesetz kann<br />

nicht schaden, sondern <strong>zu</strong>r Klärung von noch offenen Fragen dienen.<br />

In den letzten Kapiteln 8 bis 10 gehe ich noch auf weitere Alterseinkünfte,<br />

Versorgungsauskünfte und –bescheide der <strong>zu</strong>ständigen Versorgungsämter<br />

sowie auf Steuern und Beiträge <strong>zu</strong>r Kranken- und Pflegeversicherung<br />

ein.<br />

Als Versorgungsberater öffentlicher Dienst, ehemaliger <strong>Beamte</strong>r und<br />

<strong>Pension</strong>är seit einigen Jahren weiß ich aus eigener Erfahrung, was tatsächlich<br />

Sache ist und wo die Ratsuchenden der Schuh drückt. Profitieren<br />

Sie daher von meinen Erfahrungen! Wählen Sie unter den in diesem Buch<br />

aufgezeigten <strong>Weg</strong>en <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong> den <strong>Weg</strong> aus, der <strong>für</strong> Sie am besten<br />

geeignet ist! Über den richtigen <strong>Weg</strong> kommen Sie garantiert <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong>.<br />

Das versichere ich Ihnen.<br />

Wenn Sie grundsätzliche oder persönliche Fragen <strong>zu</strong> <strong>Ihr</strong>er künftigen<br />

<strong>Beamte</strong>npension haben, nehmen Sie bitte mit mir Kontakt auf über die E-<br />

Mail-Adresse werner.siepe@me-books.de. Wie Ihnen geht es mir ausschließlich<br />

um die Sache – nicht <strong>mehr</strong>, aber auch nicht weniger.<br />

LESEPROBEWerner Siepe<br />

4<br />

5


LESEPROBE<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

VORWORT 4<br />

INHALTSVERZEICHNIS 6<br />

TABELLEN- UND ABBILDUNGSVERZEICHNIS 8<br />

1. ECKPUNKTE DER BEAMTENVERSORGUNG 11<br />

1.1. KERNPRINZIPIEN 11<br />

1.2. WEITERE BESONDERHEITEN 14<br />

2. HÖHE VON PENSION UND PENSIONSNIVEAU 21<br />

2.1. HÖHE DER BEAMTENPENSIONEN IN EURO 21<br />

2.2. HÖHE DES PENSIONSNIVEAUS IN PROZENT 25<br />

3. MEHR PENSION DURCH HÖHEREN RUHEGEHALTSSATZ 29<br />

3.1. RUHEGEHALTSFÄHIGE DIENSTZEITEN IM ÜBERBLICK 30<br />

3.2. MUSS-ZEITEN 35<br />

3.3. SOLL-ZEITEN 42<br />

3.4. KANN-ZEITEN 44<br />

3.5. TRENNUNG DER ALTERSSICHERUNGSSYSTEME 48<br />

3.6. HÖHE DES RUHEGEHALTSSATZES 51<br />

4. MEHR PENSION DURCH HÖHERE BESOLDUNG 57<br />

4.1. BESOLDUNGSORDNUNG, -GRUPPE, -STUFE 57<br />

4.2. RUHEGEHALTSFÄHIGE DIENSTBEZÜGE IM ÜBERBLICK 59<br />

4.3. VOM BRUTTOENTGELT ZUR BRUTTOPENSION 63<br />

4.4. ALTERSGELD 68<br />

4.5. MINDESTPENSION 71<br />

5. PENSION OHNE ODER MIT ABSCHLAG 74<br />

5.1. PENSION OHNE VERSORGUNGSABSCHLAG 75<br />

5.2. FRÜHER IN PENSION MIT VERSORGUNGSABSCHLAG 80<br />

6. MEHR PENSION BEI DIENSTUNFÄHIGKEIT,<br />

DIENSTUNFALL ODER TOD 87<br />

6.1. DIENSTUNFÄHIGKEITSPENSION 88<br />

6.2. DIENSTUNFALLPENSION 94<br />

6.3. HINTERBLIEBENENPENSION 96<br />

7. PENSION UND RENTEN 100<br />

7.1. GESETZLICHE RENTE AUS PFLICHTBEITRÄGEN 102<br />

7.2. GESETZLICHE RENTE AUS FREIWILLIGEN BEITRÄGEN 112<br />

7.3. ANDERE RENTEN 149<br />

8. PENSIONEN UND WEITERE ALTERSEINKÜNFTE 150<br />

8.1. ZUSÄTZLICHE ERWERBSEINKOMMEN 150<br />

8.2. VERMÖGENSEINKOMMEN 157<br />

9. VERSORGUNGSAUSKUNFT UND VERSORGUNGSBESCHEID 169<br />

9.1. VERSORGUNGSAUSKUNFT 169<br />

9.2. VERSORGUNGSBESCHEID 173<br />

10. PENSIONEN, STEUERN UND VERSICHERUNGEN 175<br />

10.1. BRUTTOPENSION VOR STEUERN UND VERSICHERUNGEN 175<br />

10.2. BRUTTOPENSION NACH STEUERN UND VOR VERSICHERUNGEN 176<br />

10.3. NETTOPENSION NACH STEUERN UND VERSICHERUNGEN 184<br />

ANHANG 188<br />

BÜCHER 193<br />

6<br />

7


LESEPROBE<br />

8<br />

TABELLEN- UND<br />

ABBILDUNGSVERZEICHNIS<br />

Tabelle 1: Alimentations- und Äquivalenzprinzip im Vergleich _______ 12<br />

Tabelle 2: Bifunktionales System und getrennte<br />

Systeme im Vergleich _______________________________________ 12<br />

Tabelle 3: Unterschiedliche Alterssicherungssysteme_______________ 13<br />

Tabelle 4: Endgehaltsbezogenheit und Lebenszeiteinkommen<br />

im Vergleich ______________________________________________ 14<br />

Tabelle 5: <strong>Pension</strong>s- und Rentenbesteuerung im Vergleich __________ 15<br />

Tabelle 6: Private und gesetzliche Krankenversicherung<br />

im Vergleich ______________________________________________ 16<br />

Tabelle 7: Regionale Differenzierung im Vergleich _________________ 17<br />

Tabelle 8: <strong>Pension</strong>s- und Rentensteigerungen im Vergleich _________ 18<br />

Tabelle 9: Ruhegehaltfähige Dienstzeiten als Muss-,<br />

Soll- und Kann-Zeiten _____________________________________ 30<br />

Tabelle 10: Günstigerprüfung mit Vergleich von neuem Recht und<br />

Übergangsrecht ____________________________________________ 53<br />

Tabelle 11: Vergleich von neuem Recht und Übergangsrecht _________ 54<br />

Tabelle 12: Ruhegehaltfähige Dienstbezüge in NRW <strong>für</strong> A 10,<br />

A 12 und A 14 _____________________________________________ 64<br />

Tabelle 13: Höchstruhegehälter bei A 10, A 12 und A 14 in NRW _______ 65<br />

Tabelle 14: Bayern zahlt die höchsten <strong>Pension</strong>en und<br />

Berlin die niedrigsten _______________________________________ 67<br />

Tabelle 15: Allgemeine gesetzliche Altersgrenze <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong><br />

ab Jahrgang 1952* __________________________________________ 76<br />

Tabelle 16: Höhe der <strong>Pension</strong>sabschläge in Prozent bei<br />

Frühpensionierung nach Erreichen der allgemeinen<br />

Antragsaltersgrenze von 63 Jahren _____________________________ 82<br />

Tabelle 17: Beispiele <strong>für</strong> Ruhegehälter nach Versorgungsabschlag _____84<br />

Tabelle 18: Garantierte und mögliche gesetzliche Rente West ________ 124<br />

Tabelle 19: Gesetzliche Rente und Rürup-Rente<br />

<strong>für</strong> garantierte Renten ______________________________________ 128<br />

Tabelle 20: Gesetzliche Rente und Rürup-Rente<br />

<strong>für</strong> mögliche Renten _______________________________________ 129<br />

Tabelle 21: Mögliche gesetzliche Rente <strong>für</strong> Höchstbeiträge __________ 145<br />

Tabelle 22: Mögliche gesetzliche Rente <strong>für</strong><br />

monatlich 1.000 Euro Beitrag ________________________________ 146<br />

Tabelle 23: Höchstbeiträge <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rente in den<br />

Jahren 2017 bis 2030 _______________________________________ 148<br />

Tabelle 24: Muster einer Versorgungsauskunft ___________________ 172<br />

Tabelle 25:Steuerfreie Anteile von Rente und <strong>Pension</strong> _____________ 177<br />

Tabelle 26: Steuerpflichtige Ertragsanteile bei Privatrenten _________ 179<br />

Tabelle 27: Steuerfreier Altersentlastungsbetrag <strong>für</strong> <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Alterseinkünfte ___________________________________________ 182<br />

Abbildung 1: Entwicklung des Bruttorentenniveaus<br />

von 2000 bis 2070 _________________________________________ 26<br />

Abbildung 2: Absenkung von Renten- und <strong>Pension</strong>sniveau<br />

von 2010 bis 2050 _________________________________________ 27<br />

Abbildung 3: Persönliche Daten und Laufbahndaten ______________ 33<br />

9


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

1. Eckpunkte der <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

1. ECKPUNKTE DER<br />

BEAMTENVERSORGUNG<br />

Über die Altersversorgung der <strong>Beamte</strong>n gibt es in der Öffentlichkeit<br />

sehr unterschiedliche Ansichten. Nur all<strong>zu</strong> oft geht es dabei um Vorurteile,<br />

die auf der fehlenden Kenntnis über die Grundsätze der <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

beruhen. Ein direkter Vergleich zwischen <strong>Beamte</strong>npensionen<br />

und gesetzlicher Rente führt infolge der völlig unterschiedlichen Alterssicherungssysteme<br />

fast immer <strong>zu</strong> Fehlschlüssen. Die folgenden Eckpunkte<br />

der <strong>Beamte</strong>nversorgung stellen daher die Unterschiede zwischen <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

und gesetzlicher Rentenversicherung heraus.<br />

1.1. Kernprinzipien<br />

Die <strong>Beamte</strong>nversorgung ist nicht direkt mit der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

nebst betrieblicher Altersversorgung in der Privatwirtschaft<br />

oder der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst vergleichbar. Während<br />

die amtsangemessene Versorgung nach dem Alimentationsprinzip <strong>für</strong><br />

die <strong>Beamte</strong>nversorgung grundlegend ist, spielt die Beitrags- und Einkommensorientierung<br />

bei der gesetzlichen Rente, der Betriebsrente in der<br />

Privatwirtschaft sowie der Zusatzrente im öffentlichen Dienst nach dem<br />

Äquivalenzprinzip eine entscheidende Rolle.<br />

Das Alimentationsprinzip leistet sich aus Artikel 33 Absatz 5 des<br />

Grundgesetzes 1 ab, wonach Besoldung und Versorgung von <strong>Beamte</strong>n<br />

nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums <strong>zu</strong> regeln<br />

sind, siehe die folgende Tabelle 1.<br />

1 https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_33.html<br />

10<br />

11


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

12<br />

Tabelle 1: Alimentations- und Äquivalenzprinzip im Vergleich<br />

Alimentationsprinzip bei <strong>Pension</strong>ären<br />

Amtsangemessene Versorgung (Lebensunterhalt<br />

gemessen am früheren<br />

Amt) nach den hergebrachten Grundsätzen<br />

des Berufsbeamtentums gem. Artikel<br />

33 Abs. 5 des Grundgesetzes<br />

Äquivalenzprinzip bei Rentnern<br />

Höhe der gesetzlichen Rente und der<br />

Betriebsrente in der Privatwirtschaft<br />

bzw. der Zusatzrente im öffentlichen<br />

Dienst ist abhängig von gezahlten Beiträgen<br />

und entsprechenden Einkommen<br />

(gleich hohe Beiträge bzw. Einkommen<br />

führen <strong>zu</strong> gleich hohen Renten,<br />

bei der Zusatzversorgung im öffentlichen<br />

Dienst als Punkterente erst<br />

ab 2002)<br />

<strong>Weg</strong>en der sogenannten Bifunktionalität erhalten <strong>Pension</strong>äre eine<br />

Vollversorgung, die also Grund- und Zusatzversorgung <strong>zu</strong>gleich darstellt.<br />

Im Gegensatz da<strong>zu</strong> sind bei der Versorgung der Arbeitnehmer im Alter<br />

beide Systeme (Grundversorgung durch die gesetzliche Rente und evtl.<br />

Zusatzversorgung durch die Betriebs- oder Zusatzrente) getrennt. <strong>Pension</strong>en<br />

und Renten sind also überhaupt nur vergleichbar, wenn man die <strong>Beamte</strong>npension<br />

mit der Gesamtrente, also der Summe aus gesetzlicher<br />

Rente und evtl. Betriebs- oder Zusatzrente, vergleicht (siehe Tabelle 2).<br />

Tabelle 2: Bifunktionales System und getrennte Systeme im Vergleich<br />

Bifunktionalität bei <strong>Pension</strong>ären<br />

Doppelte Funktion, da Vollversorgung<br />

mit Regel- und Zusatzsicherung in einem<br />

System verankert; keine <strong>zu</strong>sätzliche<br />

Betriebsrente, da diese bereits in<br />

der <strong>Pension</strong> enthalten ist<br />

Getrennte Systeme bei Rentnern<br />

Trennung in Grundversorgung bzw.<br />

Regelsicherung (gesetzliche Rente) und<br />

Zusatzversorgung bzw. –sicherung (Betriebsrente<br />

in der Privatwirtschaft oder<br />

Zusatzrente im öffentlichen Dienst)<br />

Die unterschiedliche Systematik der Alterssicherungssysteme wird<br />

auch in einer Übersicht (siehe Tabelle 3) aus dem Sechsten Versorgungsbericht<br />

der Bundesregierung 2017 2 deutlich.<br />

2 http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/2017/sech<br />

ster-versorgungsbericht.html<br />

1. Eckpunkte der <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

Tabelle 3: Unterschiedliche Alterssicherungssysteme<br />

Die <strong>Beamte</strong>nversorgung deckt also die 1. und 2. Säule (Regel- und Zusatzsicherung)<br />

ab. In der <strong>Beamte</strong>npension ist eine Betriebsrente quasi<br />

schon enthalten. Eine <strong>zu</strong>sätzliche Betriebsrente bekommen <strong>Pension</strong>äre<br />

daher nicht.<br />

Im Gegensatz da<strong>zu</strong> erhalten Angestellte im Alter eine gesetzliche Rente<br />

(Regelsicherung als 1. Säule) und evtl. eine Betriebsrente in der Privatwirtschaft<br />

oder eine Zusatzrente im öffentlichen Dienst (Zusatzsicherung<br />

als 2. Säule).<br />

Jeder pflichtversicherte Angestellte im öffentlichen Dienst erwirbt Ansprüche<br />

auf eine Zusatzrente. In der Privatwirtschaft wird aber nur jeder<br />

zweite Angestellte später eine Betriebsrente erhalten.<br />

Für die <strong>Pension</strong>sberechnung gilt das Prinzip der Endgehaltsbezogenheit.<br />

Das heißt: Bei <strong>Beamte</strong>n erfolgt die Versorgung aus dem letzten<br />

Amt bzw. aus dem Bruttoendgehalt. Die <strong>Pension</strong> knüpft daher immer direkt<br />

an das <strong>zu</strong>letzt bezogene Gehalt an, sofern die erreichte Besoldungsstufe<br />

mindestens schon zwei Jahre gilt. .<br />

Im Unterschied da<strong>zu</strong> hängt die Höhe der Rente vom Lebenszeiteinkommen<br />

ab, also von allen während des Beschäftigungsverhältnisses erzielten<br />

Bruttogehältern. Dies muss nicht grundsätzlich ein Nachteil sein,<br />

da es beispielsweise bei der Berechnung der gesetzlichen Rente in jedem<br />

Beschäftigungs- und Beitragsjahr auf das Verhältnis von persönlichem<br />

Entgelt <strong>zu</strong>m Durchschnittsentgelt ankommt (sog. Entgeltpunkte) und bei<br />

Rentenbeginn auf den aktuellen Rentenwert, mit dem die Summe der<br />

Entgeltpunkte multipliziert wird. Bei dem ab 1.1.2002 geltenden Punkte-<br />

13


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

system in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden in Abhängigkeit<br />

vom jeweiligen Entgelt und Alter des Pflichtversicherten sog.<br />

Versorgungspunkte berechnet, die mit einem Messbetrag multipliziert<br />

werden. Die Berechnungsgrundlagen Endgehalt und Lebenszeiteinkommen<br />

unterscheiden sich deutlich voneinander (siehe Tabelle 4).<br />

Tabelle 4: Endgehaltsbezogenheit und Lebenszeiteinkommen im<br />

Vergleich<br />

Endgehaltsbezogenheit bei <strong>Pension</strong>ären<br />

<strong>Pension</strong> wird in Prozent des Bruttoendgehalts<br />

berechnet; tatsächliche<br />

<strong>Pension</strong> hängt von den Faktoren Geld<br />

(Höhe des letzten Gehalts) und Zeit<br />

(Anzahl der Dienstjahre) ab<br />

Lebenszeiteinkommen als Grundlage<br />

bei Rentnern<br />

Gesetzliche Rente und Betriebs- bzw.<br />

Zusatzrente hängen von den während<br />

der Lebensarbeitszeit erzielten Bruttogehältern<br />

ab, <strong>für</strong> die Beiträge von Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern gezahlt<br />

werden<br />

1.2. Weitere Besonderheiten<br />

Die <strong>Pension</strong>sbesteuerung erfolgt bis <strong>zu</strong>m Jahr 2040 anders als die Besteuerung<br />

von Renten. Das Ruhegehalt der ehemaligen <strong>Beamte</strong>n zählt<br />

steuerlich <strong>zu</strong> den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit und ist<br />

daher grundsätzlich wie jeder Lohn oder jedes Gehalt steuerpflichtig. Es<br />

ist quasi eine „Gehaltsfortzahlung im Altersfall“. Daher auch der Name<br />

„Ruhegehalt“ statt Rente.<br />

Der steuerliche Versorgungsfreibetrag von ehemals 3.900 Euro in 2005<br />

und rund 2.000 Euro in 2017 sinkt <strong>für</strong> Neupensionäre Jahr <strong>für</strong> Jahr und<br />

liegt bis <strong>zu</strong>m Jahr 2027 noch über dem steuerfreien Arbeitnehmerpauschbetrag<br />

von 1.000 Euro. Die gesetzliche Rente zählt ebenso wie die Zusatzrente<br />

im öffentlichen Dienst <strong>zu</strong> den sonstigen Einkünften. Sie wird <strong>für</strong><br />

Neurentner des Jahres 2017 mit 74 Prozent versteuert. Erst ab dem Jahr<br />

2040 werden <strong>Pension</strong>en und Renten voll besteuert und damit gleichbehandelt.<br />

1. Eckpunkte der <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

Tabelle 5: <strong>Pension</strong>s- und Rentenbesteuerung im Vergleich<br />

<strong>Pension</strong>sbesteuerung bei ehemaligen<br />

<strong>Beamte</strong>n<br />

<strong>Pension</strong>en sind als Versorgungsbezüge<br />

steuerpflichtig und gelten als Einkünfte<br />

aus nicht selbstständiger Arbeit; bei<br />

Neupensionären im Jahr 2017 wird ein<br />

steuerlicher Versorgungsfreibetrag von<br />

2.028 Euro pro Jahr berücksichtigt<br />

Rentenbesteuerung bei ehemaligen<br />

Arbeitnehmern<br />

Gesetzliche Renten sind bei Neurentnern<br />

im Jahr 2017 <strong>zu</strong> 74 Prozent steuerpflichtig;<br />

Zusatzrenten im öffentlichen<br />

Dienst werden bei 65-jährigen<br />

Neurentnern mit dem Ertragsanteil<br />

von 18 Prozent versteuert<br />

<strong>Beamte</strong>npensionäre erhalten eine staatliche Beihilfe, die grundsätzlich<br />

70 Prozent der entstandenen Krankheitskosten erstattet. Die restlichen 30<br />

Prozent werden typischerweise über eine private Krankenversicherung<br />

abgedeckt.<br />

Nur-<strong>Beamte</strong>, die nie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,<br />

sind immer privat krankenversichert. Die Beiträge der <strong>Pension</strong>äre <strong>für</strong> die<br />

private Krankenversicherung und private Pflichtpflegeversicherung liegen<br />

je nach Eintrittsalter und Familienstand über oder unter den Beiträgen<br />

der Rentner <strong>zu</strong>r gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im<br />

Durchschnitt muss der <strong>Pension</strong>är einen monatlichen Beitrag von rund<br />

200 Euro <strong>für</strong> die private Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Ist er<br />

verheiratet und sein Ehegatte über ihn ebenfalls privat krankenversichert,<br />

verdoppelt sich der Beitrag auf 400 Euro.<br />

Rund 90 Prozent aller <strong>Beamte</strong>n sind privat krankenversichert. Sie<br />

können nach Vollendung des 55. Lebensjahres in einen Basistarif wechseln,<br />

der aber nur Leistungen bietet, die mit denen in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung vergleichbar sind.<br />

14<br />

15


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

Tabelle 6: Private und gesetzliche Krankenversicherung im Vergleich<br />

Private Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bei <strong>Pension</strong>ären<br />

Beitrag <strong>für</strong> 30 Prozent der entstandenen<br />

Kosten (restliche 70 Prozent werden<br />

über die Beihilfe abgedeckt) hängt<br />

vom Eintrittsalter, Familienstand und<br />

der privaten Krankenkasse ab, also<br />

nicht von der Höhe der <strong>Pension</strong><br />

16<br />

Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bei Rentnern<br />

Beitrag <strong>zu</strong>r gesetzlichen Kranken- und<br />

Pflegeversicherung liegt bei 11,2 Prozent<br />

der gesetzlichen Rente und 18,5<br />

Prozent der Betriebsrente bzw. der<br />

VBL-Zusatzrente<br />

(bei Rentnern mit Kindern jeweils 0,25<br />

Prozentpunkte weniger)<br />

Seit Einführung der Föderalismusreform I im Juli 2006 gibt es die<br />

einheitliche <strong>Beamte</strong>nversorgung nicht <strong>mehr</strong>. Mit Wirkung vom 1.1.2007 ist<br />

die Zuständigkeit <strong>für</strong> das Versorgungsrecht der Landesbeamten auf die<br />

Länder übergegangen. Mittlerweile gibt es ein <strong>Beamte</strong>nversorgungsgesetz<br />

(BeamtVG) <strong>für</strong> die Bundesbeamten und 16 verschiedene Landesbeamtenversorgungsgesetze<br />

<strong>für</strong> die Landes- und Kommunalbeamten, also insgesamt<br />

17 verschiedene Gesetze <strong>zu</strong>r <strong>Beamte</strong>nversorgung.<br />

Hin<strong>zu</strong> kommt, dass auch die Besoldung der Bundes-, Landes- und<br />

Kommunalbeamten zersplittert ist durch insgesamt 17 unterschiedliche<br />

Besoldungstabellen. Da aber die <strong>Beamte</strong>nversorgung an das Endgehalt<br />

und damit die Besoldung der aktiven <strong>Beamte</strong>n anknüpft, gibt es auch bei<br />

ansonsten gleichen Vorausset<strong>zu</strong>ngen (<strong>zu</strong>m Beispiel hinsichtlich Besoldungsstufe<br />

und <strong>Pension</strong>seintrittsalter) deutliche finanzielle Unterschiede.<br />

In Bayern liegt die monatliche <strong>Pension</strong> eines Oberstudienrats (Besoldungsstufe<br />

A 14 und 40 erreichte Dienstjahre) beispielsweise um rund 500<br />

Euro bzw. 15 Prozent über der <strong>Pension</strong> eines Oberstudienrats in Berlin.<br />

Der finanzielle Vorsprung gegenüber Berlin macht beispielsweise in Baden-Württemberg<br />

noch 300 Euro bzw. 8 Prozent aus.<br />

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen im Vergleich da<strong>zu</strong><br />

bis 2024 nur Unterschiede zwischen den alten Bundesländern insgesamt<br />

(„Rente West“) und den neuen Bundesländern („Rente Ost“). Konkret<br />

heißt das: Die aktuellen Rentenwerte, Durchschnittsentgelte und Beitragsbemessungsgrenzen<br />

liegen im Osten bis <strong>zu</strong>m Jahr 2024 niedriger als<br />

im Westen.<br />

1. Eckpunkte der <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird lediglich zwischen<br />

dem Tarifgebiet West mit meist umlagefinanzierter Zusatzrente<br />

und dem Tarifgebiet Ost mit kapitalgedeckter Zusatzrente unterschieden.<br />

Insofern ist die regionale Differenzierung in der <strong>Beamte</strong>nversorgung sehr<br />

viel größer im Vergleich <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rentenversicherung und Zusatzversorgung<br />

im öffentlichen Dienst (siehe Tabelle 7).<br />

Tabelle 7: Regionale Differenzierung im Vergleich<br />

Viele <strong>Beamte</strong>nversorgungsgesetze<br />

bei <strong>Pension</strong>ären<br />

<strong>Pension</strong> wird in Prozent der jeweiligen<br />

Besoldung in Bund und 16 Bundesländern<br />

berechnet; außerdem unterschiedliche<br />

Versorgungsregelungen<br />

über an<strong>zu</strong>rechnende Dienstzeiten und<br />

Sonderzahlungen<br />

Unterschiede zwischen West und<br />

Ost bei Rentnern<br />

Gesetzliche Rente und Zusatzrente im<br />

öffentlichen Dienst unterscheiden sich<br />

nach alten Bundesländern (gesetzliche<br />

Rente West bzw. Zusatzrente Tarifgebiet<br />

West) und neuen Bundesländern<br />

(gesetzliche Rente Ost bzw. Zusatzrente<br />

Tarifgebiet Ost)<br />

Die betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft ist vor allem<br />

nach den fünf Durchführungswegen (Direktversicherung, <strong>Pension</strong>skasse,<br />

<strong>Pension</strong>sfonds, Unterstüt<strong>zu</strong>ngskasse, Direkt<strong>zu</strong>sage) und der jeweiligen<br />

Branche <strong>zu</strong> differenzieren. Die regionale Differenzierung fällt im Vergleich<br />

da<strong>zu</strong> weniger ins Gewicht. Hin<strong>zu</strong> kommt, dass die betriebliche Altersversorgung<br />

im Vergleich <strong>zu</strong>r <strong>Beamte</strong>nversorgung, gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst nicht verpflichtend<br />

auf Grund von Gesetzen und Tarifverträgen ist. Nur etwa jeder<br />

zweite Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft erhält im Alter eine Betriebsrente.<br />

Die Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung (<strong>zu</strong>m Beispiel<br />

Absenkung des Rentenniveaus und stufenweise Heraufset<strong>zu</strong>ng der Regelaltersgrenze<br />

bis auf 67 Jahre <strong>für</strong> die Jahrgänge ab 1964) sollen wirkungsgleich<br />

und systemgerecht auf die <strong>Beamte</strong>nversorgung übertragen<br />

werden, so unterschiedlich hoch <strong>Beamte</strong>npension und gesetzliche Renten<br />

auch ausfallen mögen.<br />

Das Bruttorentenniveau als gesetzliche Rente <strong>für</strong> 45 Beitragsjahre<br />

(sog. Eck- bzw. Standardrente) in Prozent des jeweiligen Durchschnitts-<br />

17


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

verdienstes ist von 48 Prozent in 2002 auf rund 45 Prozent in 2017 gesunken.<br />

Wirkungsgleich ist das Versorgungs- bzw. <strong>Pension</strong>sniveau von 75<br />

Prozent in 2002 stufenweise bis auf 71,75 Prozent ab 2012 herabgesetzt<br />

worden. Im Bund und in allen Bundesländern außer Berlin wurde mittlerweile<br />

auch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze bis auf 67<br />

Jahre <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> ab Jahrgang 1964 nachvollzogen.<br />

Eine gleichmäßige jährliche Erhöhung von <strong>Beamte</strong>npensionen und gesetzlichen<br />

Renten ist aber wegen der völlig unterschiedlichen Berechnungsweisen<br />

(siehe die Grundprinzipien der <strong>Beamte</strong>nversorgung) reine<br />

Illusion.<br />

Die <strong>Pension</strong>sanpassungen (offiziell „Anpassung der Versorgungsbezüge“<br />

genannt) erfolgen in den Bundesländern mittlerweile nach Kassenlage.<br />

Die gesetzlichen Renten steigen nach einer komplizierten Rentenformel,<br />

aber nicht nach der jeweiligen Kassenlage in den Bundesländern.<br />

Ein bloßer Vergleich der Rentensteigerungen West mit der <strong>Pension</strong>ssteigerung<br />

beispielsweise in Bayern oder Nordrhein-Westfalen verbietet sich<br />

von selbst.<br />

18<br />

Tabelle 8: <strong>Pension</strong>s- und Rentensteigerungen im Vergleich<br />

Jährliche Steigerung der <strong>Pension</strong>en<br />

<strong>Pension</strong>en können in gleicher prozentualer<br />

Höhe wie die von den Tarifparteien<br />

vereinbarten Gehaltserhöhungen<br />

steigen; tatsächliche <strong>Pension</strong>ssteigerung<br />

hängt aber von der jeweiligen<br />

Kassenlage und den politischen Entscheidungen<br />

in Bund und Bundesländern<br />

ab<br />

Jährliche Steigerung der Renten<br />

Gesetzliche Rente steigt nach einer<br />

komplizierten Rentenformel in Abhängigkeit<br />

von Lohnentwicklung und Verhältnis<br />

der Rentner <strong>zu</strong> den sozialversicherungspflichtig<br />

beschäftigten Arbeitnehmern;<br />

Steigerung im Westen<br />

und im Osten bis 2024 nicht in gleicher<br />

Höhe; Zusatzrenten im öffentlichen<br />

Dienst steigen jährlich um 1 Prozent<br />

Unabhängig von der jeweiligen Höhe der jährlichen <strong>Pension</strong>s- und<br />

Rentensteigerung steht aber fest: Steigen die <strong>Pension</strong>en bzw. Renten relativ<br />

geringer im Vergleich <strong>zu</strong> den Gehältern, sinkt das <strong>Pension</strong>s- bzw. Rentenniveau.<br />

Ein weiter bis auf 40 Prozent im Jahr 2030 sinkendes Bruttorentenniveau<br />

müsste wirkungsgleich auf das Versorgungs- bzw. <strong>Pension</strong>sniveau<br />

übertragen werden. Dem<strong>zu</strong>folge müsste auch das <strong>Pension</strong>sni-<br />

1. Eckpunkte der <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

veau auf beispielsweise 67 Prozent sinken. Ob es aber tatsächlich <strong>zu</strong> dieser<br />

deutlichen Absenkung von Renten- und <strong>Pension</strong>sniveau bis <strong>zu</strong>m Jahr<br />

2030 kommt, hängt letztlich von politischen Entscheidungen ab.<br />

Da es in der Öffentlichkeit immer wieder falsche Vorstellungen über<br />

die <strong>Beamte</strong>nversorgung gibt, hat der Deutsche <strong>Beamte</strong>nbund im Frühjahr<br />

2010 die Broschüre 3 „Sieben Irrtümer über die <strong>Beamte</strong>nversorgung“ herausgegeben,<br />

an der ich als Autor mitgewirkt habe.<br />

Dieser Broschüre ging zeitlich die Studie 4 „<strong>Beamte</strong>npensionen – Fakten<br />

und Vorurteile“ voraus, die ich im Auftrag der VERS Berater GmbH<br />

erstellt habe.<br />

Die im Jahr 2010 in der dbb-Broschüre und der VERS-Studie dargestellten<br />

Fakten gelten auch heute noch. Leider bestehen aber auch die von<br />

Neidgefühlen geleiteten Vorurteile, wonach die <strong>Pension</strong> dreimal so hoch<br />

wie die gesetzliche Rente sei, nach wie vor weiter. Der Artikel „Fünf Jahre<br />

Arbeit – 1.573 Euro <strong>Pension</strong>“ in der ZEIT vom 7.6.2016 5 mit über 1.000<br />

Kommentaren von Lesern passt in die Reihe dieser Irrtümer und Vorurteile<br />

über die <strong>Beamte</strong>npension.<br />

Es wird wohl in ganz Deutschland keinen einzigen ehemaligen Bundesbeamten<br />

geben, der bereits nach fünf Dienstjahren eine Mindestpension<br />

(offiziell Mindestversorgung bzw. Mindestruhegehalt genannt) von<br />

1.573 Euro erhält. Zwar besteht ein <strong>Pension</strong>sanspruch wie ein Rentenanspruch<br />

grundsätzlich nach einer Wartezeit von fünf Jahren. Der <strong>Beamte</strong><br />

kann diesen <strong>Pension</strong>sanspruch nach nur fünf Dienstjahren aber nur verwirklichen,<br />

wenn er unmittelbar danach dienstunfähig wird.<br />

Kehrt er beispielsweise nach einer Beurlaubungszeit von maximal acht<br />

Jahren nicht <strong>mehr</strong> in den Dienst <strong>zu</strong>rück, wird er entlassen und scheidet<br />

aus dem <strong>Beamte</strong>nverhältnis aus. Er wird dann lediglich in der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung nachversichert. Die Mitnahme von <strong>Pension</strong>s-<br />

3 http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/themen/sieben_irrtuemer.pdf<br />

4 http://www.versberater.de/tl_files/vers_files/files/Studien/Studie_<strong>Beamte</strong>npensionen.pdf<br />

5 http://www.zeit.de/wirtschaft/2016-06/beamtenpension-rentenreformaltersarmut-ruhestand/komplettansicht<br />

19


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

ansprüchen in Form des Altersgeldes bei freiwillig aus dem Dienst ausgeschiedenen<br />

Bundesbeamten setzt eine altersgeldfähige Dienstzeit von<br />

mindestens fünf Jahren voraus. Aber auch in diesem Fall wird nur der erdiente<br />

<strong>Pension</strong>sanspruch mitgenommen, also keine Mindestpension ausgezahlt.<br />

Darüber, dass ein Wirtschaftsprüfer ein Buch über die <strong>Beamte</strong>n „als<br />

die Adeligen von heute“ schrieb und in diesem ZEIT-Artikel <strong>mehr</strong>fach<br />

erwähnt wurde, mag man schmunzeln. Die vielen Hass-Mails, die ich als<br />

<strong>Pension</strong>är an den folgenden Tagen nach Erscheinen dieses Artikels erhielt,<br />

habe ich indes nicht schmunzelnd <strong>zu</strong>r Kenntnis genommen, sondern<br />

stattdessen umgehend gelöscht.<br />

2. Höhe von <strong>Pension</strong> und <strong>Pension</strong>sniveau<br />

2. HÖHE VON PENSION UND<br />

PENSIONSNIVEAU<br />

Kaum ein Thema erregt Nicht-<strong>Beamte</strong> und Rentner so wie die Höhe<br />

von <strong>Beamte</strong>npensionen und das <strong>Pension</strong>sniveau im Vergleich <strong>zu</strong>m Rentenniveau.<br />

Das vorliegende Buch richtet sich zwar an <strong>Beamte</strong> und künftige<br />

<strong>Pension</strong>äre. Trotzdem oder gerade deswegen kann es <strong>für</strong> <strong>Beamte</strong> und<br />

<strong>Pension</strong>äre aufschlussreich sein, der Neiddebatte nachweisbare Fakten<br />

über die im Vergleich <strong>zu</strong>r gesetzlichen Rente höhere <strong>Beamte</strong>npension gegenüber<br />

<strong>zu</strong> stellen.<br />

2.1. Höhe der <strong>Beamte</strong>npensionen in Euro<br />

die Versorgungsempfänger-Statistik des Statistischen Bundesamtes<br />

vom 15.12.2016 6<br />

der Rentenversicherungsbericht 2016 7 sowie<br />

der Alterssicherungsbericht 2016 8 der Bundesregierung.<br />

Wohltuend sachlich hat die FAZ am 21.1.2017 unter dem Titel „<strong>Pension</strong>äre<br />

erhalten durchschnittlich 3000 Euro Ruhegeld“ über die Höhe der<br />

<strong>Pension</strong>en von ehemaligen Bundesbeamten berichtet und dabei auf <strong>mehr</strong>ere<br />

aktuelle Quellen Be<strong>zu</strong>g genommen. Zu diesen Quellen zählen außer<br />

dem bereits erwähnten Sechsten Versorgungsbericht 2017 der Bundesregierung<br />

6 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/Oeff<br />

entlicher-<br />

Dienst/Versorgungsempfaenger2140610167004.pdf?__blob=publicationFile<br />

7 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-<br />

Pressemitteilungen/2016/rentenversicherungsbericht-<br />

2016.pdf;jsessionid=F845C46805293B4E1B09467B18578216?__blob=publicationFile<br />

&v=2<br />

20<br />

21


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

Im FAZ-Beitrag heißt es <strong>zu</strong>treffend, dass ein unmittelbarer Vergleich<br />

von Durchschnittspension in Höhe von monatlich 3.000 Euro brutto <strong>für</strong><br />

<strong>Pension</strong>äre des Bundes aus dem gehobenen Dienst mit der monatlichen<br />

Bruttostandardrente von 1.370 Euro Anfang 2016 nach Ansicht von Renten-<br />

und <strong>Pension</strong>sfachleuten nicht <strong>zu</strong>lässig ist. Bekanntlich sind einfache<br />

Durchschnittsbetrachtungen immer recht fragwürdig.<br />

Das <strong>für</strong> die <strong>Pension</strong>en von Bundesbeamten <strong>zu</strong>ständige Bundesinnenministerium<br />

hält einen solchen Vergleich von Durchschnittspension und<br />

Durchschnittsrente <strong>für</strong> einen Vergleich von Äpfeln und Birnen. Beispielsweise<br />

kämen 70 Prozent der <strong>Pension</strong>äre des Bundes aus dem gehobenen<br />

oder höheren Dienst, wo<strong>für</strong> in der Regel eine akademische Ausbildung<br />

erforderlich ist. Unter den <strong>mehr</strong> als 30 Mio. Arbeitnehmern hätten<br />

dagegen weniger als 40 Prozent Abitur oder Fachhochschulreife und damit<br />

die Vorausset<strong>zu</strong>ng <strong>für</strong> eine solche Laufbahn erreicht.<br />

Laut Statistik gab es Anfang 2016 insgesamt rund 1,23 Mio. Empfänger<br />

von Ruhegehalt, wie die <strong>Beamte</strong>npension offiziell heißt. Rund 684.000<br />

und damit 55 Prozent der <strong>Pension</strong>äre waren ehemalige Landesbeamte,<br />

worunter die verbeamteten Lehrer und die Polizeibeamten eindeutig dominieren.<br />

Allein in Nordrhein-Westfalen, dem bevölkerungsreichsten<br />

Bundesland mit den meisten Landesbeamten und <strong>Pension</strong>ären, gab es<br />

rund 155.000 <strong>Pension</strong>äre, also 23 Prozent der <strong>Pension</strong>äre in allen Bundesländern<br />

und 13 Prozent aller <strong>Pension</strong>äre in Bund und Ländern.<br />

Gerade<strong>zu</strong> typisch sind <strong>Pension</strong>äre der Länder im gehobenen und höheren<br />

Dienst. Knapp 600.000 und damit 88 Prozent gehörten <strong>zu</strong> den Besoldungsgruppen<br />

A 10 bis A 16 oder <strong>zu</strong> den <strong>für</strong> Ministerialbeamte, Richter<br />

und Professoren geltenden speziellen Besoldungsordnungen B, C, R, und<br />

W. In Nordrhein-Westfalen waren es sogar rund 141.000 und damit sogar<br />

91 Prozent aller NRW-<strong>Pension</strong>äre.<br />

8 http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-<br />

Pressemitteilungen/2016/alterssicherungsbericht-<br />

2016.pdf?__blob=publicationFile&v=3<br />

22<br />

2. Höhe von <strong>Pension</strong> und <strong>Pension</strong>sniveau<br />

Aktueller Vergleich von <strong>Pension</strong> und Rente in Nordrhein-Westfalen<br />

Am aktuellen Beispiel eines <strong>zu</strong>m 1.8.2017 neu in den Ruhestand getretenen<br />

NRW-<strong>Pension</strong>ärs mit der Besoldungsgruppe A 12 (<strong>zu</strong>m Beispiel<br />

Grundschullehrerin oder Polizeihauptkommissar) sollen <strong>Pension</strong> und<br />

Rente einmal verglichen werden.<br />

Sofern Grundschullehrerin oder Polizeihauptkommissar den höchsten<br />

<strong>Pension</strong>ssatz von 71,75 Prozent (offiziell Höchstruhegehaltssatz genannt)<br />

nach 40 Dienstjahren erreichen, erhalten sie eine monatliche Bruttopension<br />

von 3.280 Euro, also 71,75 Prozent ihres Bruttoendgehalts von 4.572<br />

Euro in Besoldungsgruppe A 12 mit Endstufe 12 (ohne Verheirateten<strong>zu</strong>schlag<br />

von 134 Euro, falls ledig ohne Kinder).<br />

Von der Bruttopension in Höhe von 3.280 Euro gehen der Beitrag <strong>zu</strong>r<br />

privaten Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung von rund<br />

210 Euro (Eintrittsalter von 25 Jahren, keine Vorerkrankungen, günstige<br />

private Krankenkasse wie beispielsweise Debeka) sowie Lohnsteuer inkl.<br />

Solidaritäts<strong>zu</strong>schlag von rund 620 Euro ab. Es verbleibt diesen alleinstehenden<br />

Ruhegehaltsempfängern somit eine monatliche Nettopension von<br />

2.450 Euro.<br />

Zum Vergleich: Bei einem monatlichen Bruttoendgehalt von 4.572 Euro<br />

als Angestellter mit 40 Jahren Höherverdienst (in diesem Fall rund 48<br />

Prozent über dem Durchschnittsverdienst) wäre eine gesetzliche Rente<br />

von monatlich 1.835 Euro <strong>zu</strong> erwarten. Dies sind rund 40 Prozent des<br />

Bruttogehalts und nicht 71,75 Prozent wie beim ehemaligen <strong>Beamte</strong>n. Die<br />

Bruttorente liegt somit nur bei 56 Prozent der Bruttopension.<br />

Allerdings ergibt sich unterm Strich beim Vergleich von Nettopension<br />

und gesetzlicher Rente netto ein etwas anderes Bild. Bei einer gesetzlichen<br />

Rente von monatlich 1.835 Euro fallen bei einem alleinstehenden<br />

und gesetzlich krankenversicherten Rentner 206 Euro an Beiträgen <strong>zu</strong>r<br />

gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern von 77 Euro<br />

an. Die Nettorente fällt dann auf 1.552 Euro und somit 37 Prozent unter<br />

die Nettopension.<br />

Doch auch dieser Vergleich von Nettopension und gesetzlicher Rente<br />

netto stellt nicht die ganze Wahrheit dar. Während in der <strong>Pension</strong> wegen<br />

des Prinzips der Bifunktionalität quasi eine fiktive Betriebsrente bereits<br />

23


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

enthalten ist, kann der Angestellte auf eine Betriebsrente in der Privatwirtschaft<br />

hoffen oder im öffentlichen Dienst fest mit einer Zusatzrente<br />

rechnen.<br />

Alle Angestellten des öffentlichen Dienstes erhalten eine Zusatzrente,<br />

da sie in der Zusatzversorgung pflichtversichert sind. Laut Alterssicherungsbericht<br />

der Bundesregierung lag die durchschnittliche Zusatzrente<br />

brutto bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als<br />

der weitaus größten Zusatzversorgungskasse Ende 2014 bei monatlich 417<br />

Euro im Westen. Bei Höherverdienern mit einem Bruttoendgehalt von<br />

4.572 Euro und 40 Pflichtversicherungsjahren dürfte sie aktuell zwischen<br />

12 und 16 Prozent des Bruttoendgehalts und somit zwischen 549 bis 732<br />

Euro liegen.<br />

Nach Ab<strong>zu</strong>g des vollen Beitrags <strong>zu</strong>r gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung<br />

in Höhe von 18,5 Prozent der Brutto- Zusatzrente verbleiben<br />

noch 447 bis 597 Euro netto. Die Nettogesamtrente aus gesetzlicher<br />

Rente und VBL-Zusatzrente steigt dann auf rund 2.000 bis 2.150 Euro.<br />

Damit läge sie nur noch 18 bzw. 12 Prozent, also im rechnerischen Durchschnitt<br />

15 Prozent unter der Nettopension von monatlich 2.450 Euro.<br />

Zwar hat mittlerweile jeder zweite Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft<br />

die Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben. Doch nur 15<br />

Prozent der ehemaligen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft erhalten<br />

<strong>zu</strong>rzeit tatsächlich eine Betriebsrente. Bei Männern liegt sie laut Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Arbeit und Soziales (BMAS) bei durchschnittlich 601 Euro<br />

und bei Frauen nur bei 243 Euro. Wenn man von 601 Euro Brutto-<br />

Betriebsrente bei den Männern ausgeht und davon wiederum den vollen<br />

Beitrag <strong>zu</strong> gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzieht, verbleibt<br />

eine Netto-Betriebsrente von 490 Euro. Zusammen mit der gesetzlichen<br />

Rente netto von 1.552 Euro errechnet sich dann eine Nettogesamtrente<br />

von 2.042 Euro, die noch 17 Prozent unter der Nettopension liegt.<br />

Fazit: Laut Beispielrechnung liegt die Nettogesamtrente bei sonst gleichen<br />

Annahmen (gleiches Bruttogehalt, gleiche Anzahl von Dienst- bzw.<br />

Versicherungsjahren und vergleichbare Betriebs- oder Zusatzrente) zwischen<br />

12 und 17 Prozent unter der Nettopension. Dies dürfte auch <strong>für</strong><br />

Verheiratete und <strong>für</strong> nahe<strong>zu</strong> alle anderen Beispielfälle gelten. Somit ist<br />

2. Höhe von <strong>Pension</strong> und <strong>Pension</strong>sniveau<br />

der Abstand zwischen <strong>Pension</strong> und Rente bei weitem nicht so hoch, wie<br />

er von <strong>Pension</strong>skritikern immer wieder angeprangert wird.<br />

2.2. Höhe des <strong>Pension</strong>sniveaus in Prozent<br />

<strong>Pension</strong>en können ebenso wie gesetzliche Renten nicht sinken, sofern<br />

man sie als Bruttobeträge in Euro ausdrückt. Im schlimmsten Fall kommt<br />

es <strong>zu</strong> Nullrunden wie in den Jahren 2005 bis 2007.<br />

Wenn die Gehälter stärker steigen als die <strong>Pension</strong>en, sinkt jedoch das<br />

<strong>Pension</strong>sniveau (auch Versorgungsniveau genannt) in Prozent. Dabei geht<br />

man immer von dem Höchstruhegehaltssatz aus, also dem höchsten<br />

<strong>Pension</strong>ssatz. Dieser ist in der Tat von 2003 bis 2012 nach insgesamt acht<br />

Besoldungsrunden von 75 Prozent bis auf nun<strong>mehr</strong> 71,75 Prozent gesunken.<br />

Damit wollte man die Senkung des Rentenniveaus wirkungsgerecht<br />

auf die <strong>Beamte</strong>nversorgung übertragen.<br />

Im Jahr 2017 liegt das Bruttorentenniveau als monatliche Bruttostandardrente<br />

in Prozent des Durchschnittsentgelts bei rund 45 Prozent <strong>für</strong> 45<br />

Beitragsjahre, nachdem es in 2002 noch bei 48 Prozent lag. Bereits im Jahresgutachten<br />

2007/08 des Sachverständigenrates <strong>zu</strong>r Begutachtung der<br />

gesamtwirtschaftlichen Entwicklung 9 (dort auf Seite 188) wurde eine weitere<br />

Senkung des Bruttorentenniveaus bis auf 40 Prozent in 2030 prognostiziert<br />

(siehe Abbildung 1).<br />

9 https://www.sachverstaendigenratwirtschaft.de/fileadmin/dateiablage/download/gutachten/jg07_iv.pdf<br />

24<br />

25


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

Abbildung 1: Entwicklung des Bruttorentenniveaus von 2000 bis 2070<br />

2. Höhe von <strong>Pension</strong> und <strong>Pension</strong>sniveau<br />

Abbildung 2: Absenkung von Renten- und <strong>Pension</strong>sniveau von 2010<br />

bis 2050<br />

80<br />

Absenkung des Renten-/<strong>Pension</strong>sniveaus ( in % des<br />

durchschnittlichen Bruttogehalts)<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

Rentenniveau<br />

<strong>Pension</strong>sniveau 1<br />

<strong>Pension</strong>sniveau 2<br />

30<br />

2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050<br />

Jahr<br />

Da sowohl von der Politik als auch vom Bundesverfassungsgericht die<br />

wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreformen auf die <strong>Beamte</strong>nversorgung<br />

gefordert wird, müsste künftig auch das Bruttopensionsniveau<br />

weiter sinken. In der folgenden Abbildung 2 werden der Absenkung des<br />

Bruttorentenniveaus zwei Varianten <strong>zu</strong>r Absenkung des Bruttopensionsniveaus<br />

gegenüber gestellt.<br />

26<br />

Bei Variante 1 („milde“ Variante) wird angenommen, dass nur das Niveau<br />

der gesetzlichen Rente sinkt und daher das Niveau der Betriebsrente<br />

in der privaten Wirtschaft bzw. der Zusatzrente im öffentlichen Dienst<br />

gleich hoch bleibt. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Abstand in Prozentpunkten<br />

zwischen Bruttorentenniveau und Bruttopensionsniveau in<br />

etwa gleichbleibt. In diesem Fall sinkt das <strong>Pension</strong>sniveau im Jahr 2030<br />

auf rund 65 Prozent und im Jahr 2050 auf unter 63 Prozent des Bruttoendgehalts.<br />

Allerdings wird das Bruttorentenniveau bis 2021 laut Rentenversicherungsbericht<br />

2016 der Bundesregierung stabil bleiben bei 45 Prozent.<br />

Handlungsbedarf <strong>für</strong> eine Senkung des Bruttopensionsniveaus von <strong>zu</strong>rzeit<br />

71,75 Prozent besteht also frühestens ab 2022. Möglicherweise wird<br />

das Rentenniveau in den Jahren 2022 bis 2030 auch nur bis auf 41 oder 42<br />

Prozent sinken, so dass ein <strong>Pension</strong>sniveau von 66 oder 67 Prozent in<br />

2030 eher realistisch erscheint.<br />

Das <strong>Pension</strong>sniveau sinkt in der Variante 2 („harte“ Variante) stärker,<br />

da das Niveau der Betriebs- bzw. Zusatzrente in gleichem Maße sinken<br />

soll wie bei der gesetzlichen Rente. Daraus folgt, dass das <strong>Pension</strong>sniveau<br />

immer nur das 1,5-Fache des Niveaus der gesetzlichen Rente ausmacht.<br />

27


LESEPROBE<br />

<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong><br />

Danach würde das <strong>Pension</strong>sniveau auf nur noch 60 Prozent im Jahr 2030<br />

bzw. 56 Prozent des Bruttoendgehalts im Jahr 2050 sinken.<br />

Die künftige Absenkung des Bruttopensionsniveaus von <strong>zu</strong>rzeit 71,75<br />

Prozent auf beispielsweise 67 bis 65 bzw. sogar nur 60 Prozent im Jahr<br />

2030 und damit um bis <strong>zu</strong> einem Sechstel kann jedoch nur erfolgen, wenn<br />

tatsächlich auch das Bruttorentenniveau von 45 Prozent in 2017 auf 40<br />

Prozent im Jahr 2030 sinkt. Es wird aber auch in diesem Fall politische<br />

Widerstände gegen eine solch drastische Absenkung des <strong>Pension</strong>sniveaus<br />

geben, da im Bundestag und in den Bundesministerien sehr viele <strong>Beamte</strong><br />

vertreten sind.<br />

Es gab bereits deutliche Kritik, als Ende 2004 in einer Kabinettsvorlage<br />

des damaligen Bundesinnenministers Otto Schily eine Niveauabsenkung<br />

auf 66,78 Prozent bis <strong>zu</strong>m Jahr 2030 vorgeschlagen wurde. Ob und in welchen<br />

Stufen der jetzige Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent künftig<br />

auf beispielsweise 67 Prozent gesenkt wird, steht in den Sternen.<br />

Die Diskussion um die wirkungsgleiche Übertragung des Rentenniveaus<br />

auf das <strong>Pension</strong>sniveau krankt im Übrigen auch daran, dass regierungsamtlich<br />

seit 2005 nicht <strong>mehr</strong> das Bruttorentenniveau ermittelt wird,<br />

sondern das sog. Sicherungsniveau vor Steuern. Darunter ist die nach Ab<strong>zu</strong>g<br />

von Sozialbeiträgen verfügbare Standardrente in Prozent des verfügbaren<br />

Durchschnittsentgelts <strong>zu</strong> verstehen, was aber mangels Sozialbeiträgen<br />

bei <strong>Beamte</strong>n auf das <strong>Pension</strong>sniveau vor Steuern gar nicht übertragbar<br />

ist. Insofern ist das aktuelle Sicherungs- bzw. Nettorentenniveau vor<br />

Steuern von rund 48 Prozent keine geeignete Vergleichsgröße.<br />

Vom Bruttopensionsniveau, das dem Höchstruhegehaltssatz von <strong>zu</strong>rzeit<br />

71,75 Prozent des letzten Bruttogehalts entspricht, ist der durchschnittlich<br />

erreichte Ruhegehaltssatz <strong>zu</strong> unterscheiden. Dieser betrug <strong>zu</strong>m<br />

Stand 1.1.2016 laut Statistischem Bundesamt 66,6 Prozent bei allen <strong>Pension</strong>ären<br />

bzw. 66,2 Prozent bei den pensionierten Landesbeamten. Im<br />

Schnitt haben die <strong>Pension</strong>äre also nur 37 statt 40 Dienstjahre erreicht.<br />

3. Mehr <strong>Pension</strong> durch höheren Ruhegehaltssatz<br />

3. MEHR PENSION DURCH<br />

HÖHEREN RUHEGEHALTSSATZ<br />

In jedem <strong>Beamte</strong>nversorgungsgesetz 10 steht: „Das Ruhegehalt wird auf<br />

der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstzeit berechnet“. Einfach gesprochen: Die Höhe der <strong>Beamte</strong>npension<br />

hängt von den beiden Faktoren Geld (<strong>zu</strong>letzt erzieltes Bruttogehalt)<br />

und Zeit (Anzahl der Dienstjahre) ab.<br />

Der Faktor Dienstzeit spielt eine ganz wichtige Rolle, da er über die<br />

Höhe des Ruhegehaltssatzes entscheidet. Pro Dienstjahr wird ein Ruhegehaltssatz<br />

von 1,79375 Prozent des Bruttoendgehalts angerechnet, insgesamt<br />

jedoch höchstens 71,75 Prozent. 11 Je größer die Anzahl der Dienstjahre,<br />

desto höher ist auch <strong>Ihr</strong> Ruhegehaltssatz. Ein höherer Ruhegehaltssatz<br />

führt bei ansonsten gleichem Bruttogehalt dann zwangsläufig <strong>zu</strong><br />

<strong>mehr</strong> <strong>Pension</strong>.<br />

Unter der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sind alle Dienstjahre <strong>zu</strong> verstehen,<br />

die bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes berücksichtigt werden.<br />

Wer mindestens 40 Dienstjahre nachweisen kann, erhält auf jeden<br />

Fall den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz von 71,75 Prozent seiner ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge.<br />

<strong>Ihr</strong> Ziel könnte es sein, diesen Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent<br />

<strong>Ihr</strong>es letzten Bruttogehalts <strong>zu</strong> erreichen. Dies ist <strong>für</strong> Quereinsteiger<br />

wegen einer recht späten Berufung in das <strong>Beamte</strong>nverhältnis mit der reinen<br />

<strong>Beamte</strong>ndienstzeit allein nicht <strong>zu</strong> schaffen. Dann kommt es darauf<br />

an, ob Vordienstzeiten vor Beginn des <strong>Beamte</strong>nverhältnisses ruhegehaltfähig<br />

sind und damit bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes mit <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />

sind.<br />

10 § 4 Abs. 3 BeamtVG<br />

11 § 14 Abs. 1 BeamtVG<br />

28<br />

29


<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong><br />

gesetzlicher Rente<br />

ISBN-13: 978-3947201006<br />

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LESEPROBE<br />

Der <strong>Ratgeber</strong> „<strong>Ihr</strong> <strong>Weg</strong> <strong>zu</strong> <strong>mehr</strong> gesetzlicher<br />

Rente“ ist anders. Von deutlich steigender Altersarmut<br />

und einem rapide sinkenden Rentenniveau<br />

ist nicht die Rede. Stattdessen erfahren Sie, wie Sie<br />

künftig <strong>mehr</strong> Rente erhalten können. Die von Rentenkritikern<br />

bereits totgesagte gesetzliche Rente ist<br />

viel besser als ihr Ruf. In Wirklichkeit handelt es<br />

sich aktuell um ein Comeback der gesetzlichen<br />

Rente, die in ihrer heutigen Gestalt vor 60 Jahren aus der Taufe gehoben wurde.<br />

<strong>Praxis</strong>nah und verständlich zeigt Ihnen dieses Buch, wie Sie mit Extrabeiträgen<br />

<strong>Ihr</strong>e gesetzliche Rente wirksam steigern können. Zu diesen attraktiven Extrabeiträgen<br />

zählen:<br />

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194<br />

Ausgleichsbeträge <strong>zu</strong>m Abkaufen von Rentenabschlägen künftig schon<br />

ab 50 Jahren und bei Nachweis eines berechtigten Interesses sogar noch<br />

früher<br />

Freiwillige Beiträge <strong>für</strong> nicht pflichtversicherte Selbstständige, Freiberufler,<br />

<strong>Beamte</strong>, Hausfrauen bzw. –männer sowie Frührentner<br />

Nachzahlungsbeträge <strong>für</strong> Ausbildungszeiten bis <strong>zu</strong>m Alter von 45 Jahren<br />

und <strong>für</strong> nicht ausreichende Wartezeiten bei vor 1955 geborenen Müttern<br />

noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.<br />

Außerdem erfahren Sie alles Wissenswerte über:<br />

Renten<strong>zu</strong>schläge bei Hinausschieben des Rentenbeginns<br />

Flexirente mit <strong>mehr</strong> Rente bei Weiterarbeit von Frührentnern<br />

Höhere Ostrenten und verbesserte Erwerbsminderungsrenten<br />

Sinnvolle Steuerstrategien rund um die gesetzliche Rente<br />

Höhe der erreichbaren Rentenrenditen vor und nach Steuern.<br />

Autor Werner Siepe, von Hause aus Finanzmathematiker und Volkswirt, beschäftigt<br />

sich seit Jahren intensiv mit der Altersvorsorge und kennt sich in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung bestens aus. Profitieren Sie von seinen praxiserprobten<br />

Erfahrungen.

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