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Die Seuchengefahr wächst LVV Modigliani wird Siegerhengst

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Münchener & Magdeburger hat<br />

Allianz-Tierversicherung übernommen<br />

Seit 1. Januar 2010 hat der landwirtschaftliche Spezialversicherer<br />

Münchener und Magdeburger Agrarversicherung AG,<br />

München, für alle bestehenden Tierversicherungen die Vertrags-<br />

und Schadenbearbeitung von der Allianz übernommen.<br />

Mehr als 30 regional tätige Agrarexperten stehen ab sofort<br />

mit ihrem Fachwissen für die Beratung in allen Fragen der Tierversicherung<br />

zur Verfügung. Durch die <strong>Die</strong>nstleistung der Münchener<br />

& Magdeburger im Tiergeschäft für die Allianz ist jetzt im<br />

Außen- und Innendienst die Kompetenz in Sachen Tierversicherung<br />

gebündelt.<br />

Wenig Änderungen für Allianz-Kunden<br />

Ihre Tierversicherungsverträge laufen unverändert und mit<br />

denselben Vertragspartnern weiter. Anstehende Vertragsveränderungen<br />

werden genützt, um Ihnen für die betreffenden Versiche-<br />

Wann keine Kfz-Steuer<br />

fällig ist?<br />

Landwirte verrichten mit ihren Zugmaschinen immer mehr<br />

Arbeiten, die nicht zu den klassischen Tätigkeiten gehören. Allerdings<br />

sind nicht alle Tätigkeiten nach dem Gesetz von der Kfz-<br />

Steuer befreit (§ 3.7. Kfz-Steuergesetz). Somit dürfen Landwirte<br />

dafür auch keine Fahrzeuge mit grünen Kennzeichen verwenden.<br />

Außerdem wäre der Kfz-Haftpfl ichtversicherer möglicherweise<br />

leistungsfrei.<br />

Landwirtschaftliche Zugmaschinen sind grundsätzlich von<br />

der Kfz-Steuer befreit und haben ein grünes Kennzeichen, wenn<br />

sie bestimmte Tätigkeiten verrichten. Laut Gesetz zählt dazu der<br />

klassische Einsatz in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.<br />

Selbst wenn der Landwirt mit seinem Traktor land- oder forstwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu<br />

einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, vom Bahnhof<br />

zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb aus befördert, darf er dies mit einem grünen Kennzeichen<br />

tun.<br />

Steuerbefreit sind auch Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Betriebe, sowie der Transport für land- oder forstwirtschaftliche<br />

Betriebe, wenn er in einem land- oder forstwirtschaftlichen<br />

Betrieb beginnt oder endet. Selbst die Beförderung<br />

von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm hat der Gesetzgeber<br />

von der Kfz-Steuer befreit. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn der Landwirt<br />

auf dem Rückweg von der Molkerei Milcherzeugnisse wie<br />

Molke für die Schweinefütterung befördert.<br />

Steuerunschädlich ist zudem die Pfl ege von öffentlichen<br />

Grünfl ächen oder die Straßenreinigung, wenn sie im Auftrag<br />

INFO <strong>LVV</strong><br />

rungsverträge ein Angebot mit den modernen Produkten des<br />

Spezialversicherers der Allianz Gruppe in Sachen Tierversicherung<br />

zu unterbreiten. Dabei ändert sich an Ihren Verträgen inhaltlich<br />

– mit Ausnahme der von Ihnen gewünschten Anpassungen<br />

– nichts, und selbstverständlich ändert sich auch nichts<br />

an der unmittelbaren Betreuung durch Ihren Allianz Fachmann<br />

vor Ort! Das bedeutet für Sie als Allianz-Kunde, dass Sie sich um<br />

nichts kümmern müssen. Anstehende Vertragsänderungen werden<br />

automatisch die Agrarexperten der Münchener & Magdeburger<br />

auf Sie vornehmen und die nötigen Schritte einleiten.<br />

<strong>Die</strong> Münchener und Magdeburger Agrarversicherung AG<br />

<strong>wird</strong> Ihre Tierversicherung mit derselben Sorgfalt und Kompetenz<br />

betreuen, die Sie von Ihrer Allianz Versicherung<br />

gewohnt sind!<br />

von Gemeinden oder Gemeindeverbänden erfolgt. Dagegen sind<br />

Zugmaschinen oder Sonderfahrzeuge, die die Pfl ege von Grünfl ächen<br />

oder Straßenreinigung im Auftrag von privaten Firmen wie<br />

Flughäfen erledigen, in der Regel nicht mehr von der Kfz-Steuer<br />

befreit.<br />

Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart<br />

und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen<br />

nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet<br />

und bestimmt sind. Verwendet der Landwirt für oben aufgeführte<br />

Tätigkeiten auch Kraftfahrzeuganhänger, darf er auch für<br />

diese Anhänger das grüne Kennzeichen verwenden. Ausgenommen<br />

von der Steuerbefreiung sind dagegen Sattelzugmaschinen<br />

und Sattelanhänger. <strong>Die</strong>s gilt jedoch nicht, wenn der Achsabstand<br />

bei einem zweiachsigen Anhänger weniger als einen Meter<br />

beträgt.<br />

www.lvv.eu 9

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