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Collectie Pohlsander - ArcH

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

Menslage, ferner 2 Stücke Land von ungefähr 5 Scheffelsaat Roggen Einsaat, die von<br />

Brunken Erbe an Johan Bruening versetzet ist, dazu noch jährlich 1 Rth. Nach seinem<br />

Absterben soll alles wieder an den Hof zurückfallen.<br />

Zeugen Henrich Dunker und Christopher Busch.<br />

Notar Blankenfordt.<br />

Beistand des Verzicht leistenden Reinke Brunke ist sein Schwager Tebbe Alfes.<br />

Urkunde auf Hof Brunke in Andorf.<br />

1722 Größe des Colonates 10 Malter-Saat Ackerland und Wiesen für 15 Fuder Heuwachs.<br />

23.4.1739 Herman zur Lage jetzt Alves in Andorf hat am Wege nach Teckers hin Eichene<br />

Telgen gesetzt. Colon Brunke aber, der diesen Weg mit Servitutsrecht benutzt, hat die<br />

Telgen ausgerissen, weil er sonst später beim Plaggenfahren behindert werden würde.<br />

Colon Alves bestreitet diesen Plaggenweg des Brunke. Der Ausgang des Streites liegt nicht<br />

vor.<br />

Nachricht auf Hof Brunke in Andorf.<br />

23.5.1753 Das Amt Fürstenau macht bekannt, dass der Hasefluss und alle übrigen Bäche und<br />

Abzugsgraben binnen 8 Tagen nach dieser Aufforderung zu reinigen sind.<br />

1742-1753 ein grosser Aktenpacken aus diesem Jahren, der sich auf Hof Brunke befindet,<br />

betrifft einen Prozess der Andorfer Markgenossen gegen Hermann zur Lage jetzt Alves.<br />

Hermann zur Lage aus Hahlen, der am 18.10.1738 Adelheid Sundermann, Witwe des Reinke<br />

Alves, geheiratet hatte und durch diese Eheschliessung Colonus Alves geworden war, hatte<br />

durch Ausübung des Hammerwurfes von seinen Gründen aus sich einen privativen Streifen<br />

Land aus der Mark angeeignet. Die Colonen Luehrding, Kaveler und Brunke insbesondere<br />

wollen Alves den so getanenen Grunderwerb nicht zugestehen. Das Amt Fürstenau hatte<br />

unter dem 21.11.1742 sich geäussert, dass es zwar privative Plaggenmattflächen an den<br />

Gründen der Markgenossen, zwischen den Häusern und Zäunen gäbe, aber nicht in der<br />

offenen Mark. Es sei hier usus, den Hammerwurf von 33 Schritt als Anschluss an näheres<br />

Land zu machen, dieser Anschluss bliebe aber jederzeit zur gemeinen Mark zugehörig. Nur<br />

die Plaggen, die auf diesem Anschluss wüchsen, seien von dem betreffenden Markgenossen<br />

privat zu nutzen. 100 Rheinländische Fuss oder 33 Schritt waren die Norm für die<br />

Hammerwurfbreite, die auch Hermann Alves innegehalten hatte. Die Inaugenscheinnahme<br />

wurde seitens des Amtes durchgeführt und das Protocoll hierzu aufgenommen. Die Kläger<br />

geben sich aber nicht zufrieden, und die Terminegegen weiter. Gerichtliche Urteile vom<br />

28.8.1745 und vom 26.4.1747 entschieden zugunsten des Beklagten, selbst die Fakultät in<br />

Leipzig war angerufen worden, die Sache zu überprüfen. Obgleich das Endurteil nicht<br />

vorliegt, ist anzunehmen, dass der Rechtsstreit zugunsten des Beklagten Hermann Alves<br />

auslief. 1753 wird der Vogt in Menslage angewiesen, die Restschulden des Prozesses von<br />

den Klägern beizutreiben.<br />

Akten auf Hof Brunke.<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 83 / 140

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