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Collectie Pohlsander - ArcH

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

An seinem Kampe bei Gerds zu Westrup 15 - 3 52 9 - 4 22<br />

An seinem Anschluss bei Rolf 17 - - 19 - - - 21<br />

Am kleinen Esch und dem Landwege 18 - 8 4 10 - 8 4<br />

20 - 2 12 5 - 4 24<br />

19 9 4 42 9 10 5 17<br />

-----------------------------------<br />

Summa 10 7 21 11 10 34<br />

Aufgestellt den 18. November 1915.<br />

Der Geometer; gez. Broxtermann. Amt Bersenbrück.<br />

Amt Bersenbrück 7. August 1843. Ablösung - Recess zwischen der Königliche<br />

Domänenkammer zu Hannover und dem Volreben Anna zu Stockum sive Albers ist wegen<br />

Taxation das dem Domania zu leistenden wöchentlichen Spanndienste der nachstehende<br />

Fixationsvertrag auf dem Wege gütlicher Übereinkunft verabredet und auf Kosten des<br />

Ablösenden angefertigt;<br />

# 3.<br />

Der Vollerbe Anna zu Stockum sive Albers verpflichtet sich, die überhaupt an 9 Thl. 6 Ggr. 8<br />

Pf. festgesetzte Ablösungsrente an die Kasse des Amtes Bersenbrück einzuzahlen.<br />

# 4.<br />

Übersicht über den Gegenstand der Ablösung;<br />

Von der Stelle des Vollerben Anna zu Stockum sive Albers Nr.2. zu Brickwedde erfolgen und<br />

werden abgelöst;<br />

wöchentlich; 1. (V.) 52 Spanndienste mit 2 Pferden und 1 Knecht mit einem Zuspänner<br />

zusammen spannend einen Wagen von 4 Pferden ausmachend, wofür bisher jährlich 6 Thl.<br />

16 Ggr. 8 Pf.<br />

Inclusis 1 Pistol bezahlt und für jeden in natura geleisteten Dienst der 52. Teil des obigen<br />

Dienstgeldes und 7 Pf. Kostgeld vergütet worden .... 9 Thl. 6 Ggr. 8 Pf.<br />

Die Rente wird alljährlich bezahlt am 31. Dezember und zwar pro 1843 erstmalig.<br />

# 5.<br />

Die nach # 4. übernommene Rente gehört zu den Grundlasten des praedii, ist aber durch<br />

Erlegung des 25 fachen Betrages ablösbar und muss, sobald Königliche Domänenkammer<br />

solches verlangt, auf Kosten des Pflichtigen in das Amtshypothekenbuch eingetragen<br />

werden.<br />

# 6.<br />

Gegen Übernahme der Stipulierten Rente von 9 Thl. 6 Ggr. 8 Pf. und nach Bestätigung dieses<br />

Vertrages durch die Ablösungskommission entsagt Königlicher Domänenkammer für immer<br />

auf Ableistung der wöchentlichen Spanndienste und bewilligt zugleich, dass diese<br />

Dienstleistung vom 1. Januar 1843 an nicht mehr gefordert werde. Alle in dem # 4. nicht<br />

benannten von der Albers Stelle zu leistenden Abgaben pp. werden nicht mit abgelöst und<br />

sind nach wie vor prompt zu entrichten.<br />

Bersenbrück, 9. August 1843. Gez. Kramer, gez. Col. Albers.<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 76 / 140

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