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Collectie Pohlsander - ArcH

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FAVO Bronbewerking <strong>Collectie</strong> <strong>Pohlsander</strong><br />

Graelmanns, geschritten und damals 24 Mahljahre am Amtshause zu Fürstenau bedungen<br />

worden, der Sohn erster Ehe dannenhero darauf bestanden, dass sein Vater nach Verlauf<br />

der in Ansehung der zwoten Ehe bestimmten Mahljahre das Erbe ihm einräumen, und mit<br />

seiner zwoten Ehefrau die Leibzucht beziehen solle, der vater hingegen dafür gehalten, dass<br />

eines Theils die Mahljahre nur in Ansehung seiner zwoten Ehefrau, wann er mittelst<br />

verstorben wäre, bedungen, er aber sich seines von seinen Eltern ererbten Rechts nimmer<br />

vergeben, andern Theils auch aus anderen Ursachen gedachten seinen Sohn die Anerbschaft<br />

bestritten, und darüber ein weitläufiger Processus geführet, welche noch bei dem<br />

Kaiserlichen Reichs-Cammergerichte zu Wetzlar in unentschiedenen Rechten schweben, so<br />

ist endlich nachfolgender Vergleich getroffen;<br />

1) Der Sohn erster Ehe Gerd Beckermann, ob er gleich mit seiner angeheirateten Ehefrau<br />

Vennen Margarethen Schulten, die Auffahrt bedungen, beläst demnach seinem<br />

leiblichen Vater aus kindlicher Liebe das völlige Colonat der Beckermanns Stätte, der<br />

Besitz und Genuss so lange er lebt, gleich als ob gar keine Mahljahre bedungen wäre.<br />

2) Dieser Vater hingegen, der alte Colonus Beckermann, und dessen Ehefrau,<br />

übernehmen und versprechen innerhalb 12 Jahren a dato ihrer gesammten Kinder<br />

zweiter Ehe in Ansehung des ihnen gebührenden kindlichen Antheils, völlig<br />

abzufinden und das Erbe sowohl von diesen als allen sonst etwa von ihnen<br />

contrahirten Schulden zu befreien, als so dass der Sohn erster Ehe der einst deshalb<br />

gar nicht besprochen werden solle.<br />

3) Weil aber aus erster Ehe und zweiter Ehe acht abgehende Kinder vorhanden, und es<br />

sich zutragen könnte, dass Gott den alten Colonum Beckermann vor Ablauf dieser zur<br />

Abfindung der Kinder und anderer Schulden bestimmten Jahre zu sich abfordern<br />

mögte, so soll der jetzigen Ehefrau des alten Coloni Beckermann als Witwen, und falls<br />

auch diese inmittelst versterben sollte, denen Kinder zweiter Ehe das Colonat und<br />

dessen Genuss, gleich als wenn der alte Colonus noch lebte, 12 Jahre lang a dato<br />

dieses zur Tilgung obiger Schulden verbleiben.<br />

4) Ist bestimmt, dass wenn nach Ablauf der gedachten 12 Jahre die Witwe des alten<br />

Colonen Beckermann die Leibzucht bezieht und das ganze Leibzuchthaus und die<br />

Hälfte an Garten-, Saat-, Wiesen- und Weideländereien, welche zur Landesüblichen<br />

Leibzucht gehören, nebst nothdürftigem Brande und Plaggenmatte erhält.<br />

5) Ist angegeben, was der Anerbe und Sohn Gerd Beckermann bis zum Antritte des Hofes<br />

ausser der ganzen Leibzucht zur freien Nutzniessung erhält.<br />

Kloentrup behauptet in seinem Handbuche der Rechte und Gewohnheiten des Hochstifts<br />

Osnabrück, dass der Vater des Anerben, von die Stätte herrührt, wenn derselbe wieder<br />

heiratet und eine Stiefmutter auf das Erbe bringt, so loange er dem Erbe noch vorstehen<br />

kann und will, seinem leiblichen Sohn oder seine Tochter das Erbe nicht zu räumen braucht,<br />

indem die Mahljahre nicht ihm, sondern nur seiner Frau gesetzet, und beruft sich auf<br />

Kreuzhagen und die Münstersche Eigentums-Ordnung.<br />

Kloentrups Handbuch II.Teil, S.303 # 24.<br />

1. 0 ARCH 21-9-2011 132 / 140

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