CC-249 Unternehmensführung in China - Herfurth & Partner
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SINCE 1988 . INTERNATIONAL LAW & BUSINESS INFORMATION . WWW.CASTON.INFO<br />
<strong>Unternehmensführung</strong> <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
Peh-Wen L<strong>in</strong>, Rechtsanwält<strong>in</strong> <strong>in</strong> Hannover<br />
Durch die schrittweise Öffnung ihrer Märkte ist die<br />
Volksrepublik Ch<strong>in</strong>a zu e<strong>in</strong>em der <strong>in</strong>teressantesten<br />
Wirtschaftsumfelder für ausländische Investoren aus<br />
aller Welt geworden. Ausländische Investoren können<br />
direkt oder auf anderem Wege <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a <strong>in</strong>vestieren.<br />
Zu den direkten Investitionen gehört <strong>in</strong>sbesondere<br />
die Gründung e<strong>in</strong>er eigenen Tochtergesellschaft.<br />
Bislang konnten <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a ausländische Investoren<br />
grundsätzlich nur Unternehmen <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Kapitalgesellschaft,<br />
also Gesellschaften mit beschränkter<br />
Haftung oder Aktiengesellschaften, gründen.<br />
In Zukunft wird die Gründung e<strong>in</strong>er Personengesellschaft<br />
nicht nur den Ch<strong>in</strong>esen, sondern auch den<br />
ausländischen Investoren gestattet. Das sieht das<br />
neue Personengesellschaftsgesetz vor, das am 01.<br />
Juni 2007 <strong>in</strong> Kraft getreten ist. Die Darstellung im<br />
Folgenden konzentriert sich allerd<strong>in</strong>gs auf die herkömmlichen<br />
Kapitalgesellschaften.<br />
Rechtsformen<br />
Folgende Rechtsformen kommen für ausländische<br />
Investoren <strong>in</strong> Betracht: Equity Jo<strong>in</strong>t Ventures,<br />
Contractual Jo<strong>in</strong>t Ventures, Wholly foreign-owned<br />
Enterprises, Foreign-funded share-Hold<strong>in</strong>g Companies<br />
und <strong>Partner</strong>ship Enterprises.<br />
Equity Jo<strong>in</strong>t Ventures (EJV)<br />
COMPACT<br />
No <strong>249</strong> – 08/2007<br />
E<strong>in</strong> Jo<strong>in</strong>t Venture ist e<strong>in</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsunternehmen<br />
und besteht aus zwei oder mehrere Unternehmen,<br />
deren Ziel es ist, das mit dem E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> neue Märkte<br />
verbundene Risiko und Kapital zu teilen. E<strong>in</strong> EJV ist<br />
also e<strong>in</strong> auf Kapitalbeteiligung basierendes Geme<strong>in</strong>schaftsunternehmen.<br />
Nach dem ch<strong>in</strong>esischen Recht<br />
muss der ausländische Kapitalanteil m<strong>in</strong>destens 25<br />
Prozent betragen. E<strong>in</strong> EJV muss <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er<br />
GmbH gegründet werden, wobei der ch<strong>in</strong>esische<br />
<strong>Partner</strong> e<strong>in</strong>e juristische Person se<strong>in</strong> muss. Noch besteht<br />
für die ch<strong>in</strong>esischen natürlichen Personen nicht<br />
die Möglichkeit, mit ausländischen Investoren e<strong>in</strong><br />
solches Unternehmen zu gründen.<br />
In vielen Wirtschaftsbranchen, wie etwa der Telekommunikations-<br />
oder der Automobilebranche ist die<br />
Bildung e<strong>in</strong>es Geme<strong>in</strong>schaftsunternehmens zw<strong>in</strong>gend<br />
vorgeschrieben. Vielfach ist auch die Mehrheitsbeteiligung<br />
des ch<strong>in</strong>esischen <strong>Partner</strong>s erforderlich.<br />
Contractual Jo<strong>in</strong>t Ventures (CJV)<br />
E<strong>in</strong> CJV ist e<strong>in</strong> re<strong>in</strong> vertragliches Geme<strong>in</strong>schaftsunternehmen<br />
und wird auch als Cooperative Jo<strong>in</strong>t Venture<br />
bezeichnet. Der ch<strong>in</strong>esische <strong>Partner</strong> muss ebenfalls<br />
e<strong>in</strong>e juristische Person se<strong>in</strong>. Im Gegensatz zum<br />
EJV muss e<strong>in</strong> CJV jedoch ke<strong>in</strong>e Rechtspersönlichkeit<br />
besitzen. Die Bildung e<strong>in</strong>es CJV bietet daher e<strong>in</strong><br />
flexibleres Maß an Zusammenarbeit zwischen dem<br />
ch<strong>in</strong>esischen und ausländischen <strong>Partner</strong>.<br />
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In technologie- und kapital<strong>in</strong>tensiven Branchen sowie<br />
im Bau- und Infrastrukturbereich werden CJV von<br />
den ch<strong>in</strong>esischen Behörden bevorzugt behandelt<br />
und grundsätzlich genehmigt.<br />
Wholly Foreign-owned Enterprises (WFOE)<br />
WFOE ist e<strong>in</strong>e Gesellschaft mit ausschließlich ausländischer<br />
Beteiligung, also e<strong>in</strong>e 100%-ige Tochter<br />
des ausländischen Unternehmens. In Ch<strong>in</strong>a wird e<strong>in</strong>e<br />
solche Gesellschaft regelmäßig <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er GmbH<br />
gegründet. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde<br />
kann aber auch e<strong>in</strong>e AG gegründet werden.<br />
Foreign-funded share-Hold<strong>in</strong>g Companies<br />
Nunmehr können ausländische Investoren auch mit<br />
e<strong>in</strong>er ch<strong>in</strong>esischen juristischen Person e<strong>in</strong>e AG<br />
gründen. Der ausländische Anteil muss wiederum<br />
mehr als 25 Prozent betragen. Die bereits gegründeten<br />
GmbHs mit ausländischer Beteiligung können auf<br />
e<strong>in</strong>en entsprechenden Antrag h<strong>in</strong> <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Aktiengesellschaft<br />
umgewandelt werden. Wegen der strengen<br />
Gründungsvoraussetzungen hat diese Rechtsform <strong>in</strong><br />
der Praxis allerd<strong>in</strong>gs nur e<strong>in</strong>e untergeordnete Bedeutung.<br />
<strong>Partner</strong>ship Enterprises<br />
Durch das neu <strong>in</strong> Kraft getretene Personengesellschaftsgesetz<br />
haben sich grundlegende Änderungen<br />
ergeben. Im Gegensatz zu dem früheren Personengesellschaftsgesetz<br />
wird <strong>in</strong> Zukunft auch die Gründung<br />
e<strong>in</strong>er Personengesellschaft durch ausländische<br />
Investoren ausdrücklich zugelassen. Nach dem neuen<br />
Gesetz dürfen nicht nur natürliche Personen, sondern<br />
auch juristische Personen e<strong>in</strong>e Personengesellschaft<br />
gründen.<br />
Gründungsverfahren<br />
Ausländisch <strong>in</strong>vestierte Unternehmen müssen von<br />
den zuständigen Behörden genehmigt und registriert<br />
werden. Erst nach der Genehmigung und Registrierung<br />
erlangen sie den Status e<strong>in</strong>er juristischen Per-<br />
son. Das Genehmigungsverfahren ist vierstufig gegliedert:<br />
In der ersten Stufe muss e<strong>in</strong> ausländischer Investor,<br />
der e<strong>in</strong> Jo<strong>in</strong>t Venture gründen will, zunächst mit se<strong>in</strong>em<br />
ch<strong>in</strong>esischen <strong>Partner</strong> e<strong>in</strong>en sog. Letter of Intent<br />
abschließen. Das allerd<strong>in</strong>gs gilt nicht für die Gründung<br />
e<strong>in</strong>er Gesellschaft mit ausschließlich ausländischer<br />
Beteiligung.<br />
E<strong>in</strong> Letter of Intent ist rechtlich nicht b<strong>in</strong>dend. Danach<br />
muss e<strong>in</strong> Projektvorschlag (project proposal) erstellt<br />
und zur vorläufigen Genehmigung bei der zuständigen<br />
Behörde e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />
In zweiter Stufe muss der Name der zu gründenden<br />
Gesellschaft von der Behörde genehmigt und registriert<br />
werden. Der Firmenname darf im Nachh<strong>in</strong>e<strong>in</strong><br />
nicht ohne Genehmigung der Behörde geändert werden.<br />
In der dritten Stufe muss e<strong>in</strong>e Machbarkeitsstudie<br />
(Feasibility study) erstellt und der Behörde zur Genehmigung<br />
vorgelegt werden. Im eigenen Interesse<br />
sollten die Investoren alle erforderlichen Daten zusammentragen<br />
und e<strong>in</strong>e realistische und ausreichend<br />
detaillierte Planungsgrundlage schaffen.<br />
In der vierten Stufe müssen schließlich sämtliche<br />
Vertragsdokumente e<strong>in</strong>ereicht und genehmigt werden.<br />
Die Genehmigungskompetenz bei e<strong>in</strong>er Investitionssumme<br />
von mehr als 100 Millionen US-Dollar obliegt<br />
dem Staatsrat. Für die Genehmigung von Investitionsvorhaben<br />
zwischen 30 und 100 Millionen US-<br />
Dollar ist das Wirtschaftsm<strong>in</strong>isterium (M<strong>in</strong>istry of<br />
Commerce) zuständig. Für Projekte unterhalb von 30<br />
Millionen US-Dollar s<strong>in</strong>d dann die Prov<strong>in</strong>z- und<br />
Stadtbehörden zuständig, die Commission of Foreign<br />
Trade and Economic Cooperation (COFTEC) oder -<br />
<strong>in</strong> größeren Städten - die Foreign Investment Commission<br />
(FIC). Das Verfahren wird abgeschlossen mit<br />
der Ausstellung e<strong>in</strong>es Genehmigungsdokuments und<br />
der Registrierung bei der State Adm<strong>in</strong>istration of<br />
Industry and Commerce, die auch die Bus<strong>in</strong>ess License<br />
ausstellt.<br />
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Kapitalanforderungen<br />
Nach dem neuen Gesellschaftsgesetz der VR Ch<strong>in</strong>a<br />
beträgt das M<strong>in</strong>destkapital e<strong>in</strong>er GmbH 30.000 RMB<br />
(was nach derzeitigem Stand <strong>in</strong> etwa 2.860 EUR<br />
entspricht). Das M<strong>in</strong>destkapital e<strong>in</strong>er AG beträgt 5<br />
Millionen RMB (ca. 475.000 EUR). Die örtlichen Genehmigungsbehörden<br />
verlangen jedoch von den<br />
Produktionsunternehmen mit ausländischer Beteiligung<br />
e<strong>in</strong> registriertes Kapital von m<strong>in</strong>destens<br />
200.000 US-Dollar. Die Höhe des M<strong>in</strong>deststammkapitals<br />
variiert dann noch mal je nach Standort.<br />
Die Kapitale<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung kann <strong>in</strong> Bar- oder Sachmitteln<br />
erfolgen, wie z. B. Anlagevermögen (Grundstücksrechte,<br />
Gebäude, Anlagen, Masch<strong>in</strong>en) oder Immaterialgüterrechten<br />
(wie Patente, Marken, Urheberrechte,<br />
Technologien und Know-how). Allerd<strong>in</strong>gs muss<br />
die Bare<strong>in</strong>lage mehr als 30 Prozent des registrierten<br />
Kapitals betragen. Im Verhältnis zum registrierten<br />
Gesamtkapital darf der Anteil Immateriellen Vermögens<br />
die Obergrenze von 20 Prozent nicht überschreiten.<br />
Die Kapitale<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung muss <strong>in</strong>nerhalb der<br />
gesetzlich bestimmten Frist erfolgen und durch e<strong>in</strong>en<br />
Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.<br />
Soft Skills- der kulturelle H<strong>in</strong>tergrund<br />
Für Europäer stellt sich Ch<strong>in</strong>a trotz des immensem<br />
wirtschaftlichen Aufschwungs und e<strong>in</strong>er fortschreitenden<br />
Öffnung h<strong>in</strong> zu westlichen Wirtschaftsstandards<br />
nach wie vor als sehr fremd dar. Neben den<br />
ohneh<strong>in</strong> bestehenden bürokratischen Hürden erschweren<br />
daher auch die kulturellen Unterschiede<br />
das Gründungsvorhaben ausländischer Investoren.<br />
Im Folgenden werden deshalb mögliche Schwierigkeiten,<br />
die e<strong>in</strong> ausländischer Investor bei der Gründung<br />
e<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a erleben<br />
kann, aufgezeigt. Auch werden Lösungswege geschildert,<br />
die sich <strong>in</strong> der Praxis bereits bewährt haben.<br />
<strong>Partner</strong>suche<br />
E<strong>in</strong> für den weiteren Geschäftsverlauf ganz entscheidender<br />
Faktor ist die Wahl des geeigneten <strong>Partner</strong>s,<br />
<strong>in</strong>sbesondere bei der Gründung e<strong>in</strong>es Jo<strong>in</strong>t Ventures.<br />
Bei ihrer Suche wenden sich ausländische Investoren<br />
häufig an die entsprechenden Auslandshandelskammern<br />
<strong>in</strong> Beij<strong>in</strong>g, Shanghai und Guangzhou oder<br />
an die Auslandsrepräsentanzen der Bundesländer.<br />
So hat das niedersächsische M<strong>in</strong>isterium nach den<br />
Repräsentanzen <strong>in</strong> Warschau, Moskau und dem<br />
Bus<strong>in</strong>ess Center <strong>in</strong> Atlanta auch <strong>in</strong> Shanghai zum 1.<br />
November 2006 e<strong>in</strong>e Repräsentanz errichtet.<br />
Bei der <strong>Partner</strong>suche behilflich s<strong>in</strong>d auch e<strong>in</strong>e Reihe<br />
von privaten Vermittlungsfirmen. Diese unterhalten<br />
Datenbanken, <strong>in</strong> denen die ch<strong>in</strong>esischen Unternehmen,<br />
die mit e<strong>in</strong>em ausländischen Investor zusammen<br />
e<strong>in</strong> Jo<strong>in</strong>t Venture gründen wollen, gespeichert<br />
s<strong>in</strong>d. Die Herkunft der Daten ist jedoch nicht immer<br />
gesichert, da diese oftmals ohne vorherige Prüfung<br />
weitergegeben werden. Die für den ausländischen<br />
Investor so maßgeblichen Informationen wie etwa<br />
e<strong>in</strong>e möglicherweise bereits bestehende Kooperation<br />
mit e<strong>in</strong>em Wettbewerber können den Daten nicht<br />
entnommen werden. Viele ausländische Investoren<br />
beklagten sich zudem häufig über die Neigung der<br />
ch<strong>in</strong>esischen Geschäftspartner, bei Fragen der Behördenkontakte<br />
und anderen Beziehungs- bzw. Vertriebsnetzwerke<br />
zu übertreiben.<br />
Es ist daher <strong>in</strong> jedem Fall nicht ratsam, den bei den<br />
Vermittlungsstellen gespeicherten Daten ohne Überprüfung<br />
zu vertrauen.<br />
Immer noch gibt es ausländische Investoren, die<br />
bereits e<strong>in</strong>en der ersten ch<strong>in</strong>esischen Unternehmer,<br />
den sie auf e<strong>in</strong>er Fachmesse kennenlernen, als ihren<br />
Jo<strong>in</strong>t-Venture-<strong>Partner</strong> auswählen, aus der Befürchtung<br />
heraus, ke<strong>in</strong>en weiteren f<strong>in</strong>den zu können. Solche<br />
voreilige Entscheidungen s<strong>in</strong>d ebenfalls nicht<br />
ratsam. Denn viele wichtige Informationen, wie z. B.<br />
die Gestaltung des Unternehmens vom ch<strong>in</strong>esischen<br />
<strong>Partner</strong>, <strong>in</strong>sbesondere die Firmenregistrierung, die<br />
Höhe des Stammkapitals, das Anteilsverhältnis, sowie<br />
die Gew<strong>in</strong>ne und Verluste des Unternehmens,<br />
s<strong>in</strong>d noch unbekannt. Es sollte daher erst nach der<br />
genauen Überprüfung die Entscheidung getroffen<br />
werden.<br />
Auch mit dem früheren (ch<strong>in</strong>esischen) Geschäftspartner,<br />
also mit dem die ausländischen Investoren<br />
bereits erfolgreich Import- oder Exportgeschäfte gemacht<br />
haben, e<strong>in</strong> Jo<strong>in</strong>t Venture zu gründen, ist nicht<br />
unbed<strong>in</strong>gt e<strong>in</strong>e gute Idee. Denn e<strong>in</strong> früher sehr zuverlässiger<br />
Lieferant kann durch die Expansion des<br />
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CASTON COMPACT 08-2007 No. <strong>249</strong><br />
Geschäfts, etwa durch die geme<strong>in</strong>same Produktion<br />
und Vertriebe schnell überfordert se<strong>in</strong>.<br />
Die ausländischen Investoren sollten vor der Suche<br />
nach e<strong>in</strong>em geeigneten <strong>Partner</strong> die Merkmale bzw.<br />
die Eigenschaften des zukünftigen <strong>Partner</strong>s festlegen<br />
und dann gezielt danach suchen. Die <strong>Partner</strong>kandidaten<br />
sollten sich die ausländischen Investoren nur<br />
von unabhängigen Anbietern empfehlen lassen, um<br />
nicht an e<strong>in</strong>en falschen <strong>Partner</strong> zu landen. Wichtig ist<br />
auch, die bezogenen Daten genau zu überprüfen.<br />
Die Registrierung der ch<strong>in</strong>esischen Unternehmen<br />
und deren Jahresabschlüsse s<strong>in</strong>d bei der zuständigen<br />
Verwaltungsbehörde zu f<strong>in</strong>den. Allerd<strong>in</strong>gs hat<br />
nicht jeder Zugang zu diesen Unterlagen. Das Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht<br />
wird nur bestimmten Personengruppen<br />
gewährt. Die ausländischen Investoren können<br />
aber e<strong>in</strong>en am Geschäftssitz zugelassenen Anwalt<br />
beauftragen, <strong>in</strong> die wichtige Dokumente e<strong>in</strong>zusehen<br />
und Kopie zu machen.<br />
Kommunikationsprobleme<br />
Nachdem e<strong>in</strong> geeigneter <strong>Partner</strong> gefunden wurde,<br />
geht der ausländische Investor <strong>in</strong> den nächsten<br />
Schritt, nämlich mit dem potenziellen <strong>Partner</strong> zu verhandeln.<br />
Als Kommunikationsprobleme könnte man an Sprachen<br />
denken. Mittlerweile ist dies jedoch ke<strong>in</strong> Problem<br />
mehr. Zwar nur wenige ausländische bzw. deutsche<br />
Investoren können ch<strong>in</strong>esisch sprechen. Und<br />
die deutsche Sprache ist auch nicht geläufig <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a.<br />
Aber immer mehr ch<strong>in</strong>esische Hochschulabsolventen<br />
beherrschen die englische Sprache. Die<br />
Fremdsprachkenntnisse s<strong>in</strong>d deutlich verbessert<br />
worden. Daher werden bei der Verhandlung meistens<br />
Dolmetscher und Übersetzer e<strong>in</strong>geschaltet. E<strong>in</strong> guter<br />
Dolmetscher und Übersetzer ist aber mehr als nur<br />
Kommunikationsmittel, sondern dient auch als Verhandlungsschachtzug.<br />
Er kann Reaktion und Probleme<br />
der anderen Verhandlungspartei eher entdecken.<br />
Daher sollte e<strong>in</strong> guter Dolmetscher und Übersetzer<br />
nicht nur die Fremdsprache beherrschen, sondern<br />
auch Fachkenntnisse, <strong>in</strong>sbesondere kaufmännische<br />
und Branchenkenntnisse besitzen.<br />
Die Kommunikationsprobleme liegen mehr an den<br />
Kulturunterschieden. Viele ausländische Investoren<br />
merken z. B., dass Ch<strong>in</strong>esen e<strong>in</strong>e Sachkritik für personenbezogen<br />
halten. E<strong>in</strong>e sachliche Ablehnung<br />
betrachten Ch<strong>in</strong>esen meistens als Ablehnung eigener<br />
Person. Ch<strong>in</strong>esen haben auch Angst vor Gesichtsverlust<br />
und zwar nicht nur vor eigenem Gesichtsverlust,<br />
sondern auch dem des Gesprächspartners.<br />
Um e<strong>in</strong>e pe<strong>in</strong>liche Situation zu vermeiden, sagen<br />
Ch<strong>in</strong>esen selten direkt „ne<strong>in</strong>“ und weichen häufig<br />
dem Konfliktpunkt aus. Aus der Sicht der Europäer<br />
sieht es so aus, als spielten Ch<strong>in</strong>esen gerne Verdecktenspiele.<br />
Die Kulturunterschiede kann man am<br />
besten durch Rücksichtnahme überw<strong>in</strong>den. Bei der<br />
Verhandlung mit den ch<strong>in</strong>esischen <strong>Partner</strong>n sollte<br />
man e<strong>in</strong>e große Position „F<strong>in</strong>gerspitzengefühl“ dabei<br />
haben. E<strong>in</strong>ige ch<strong>in</strong>esische Besonderheiten sollten<br />
beachtet werden:<br />
Hierarchiesystem<br />
Zunächst sollte die Hierarchie <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em ch<strong>in</strong>esischen<br />
Personenkreis nicht außer Acht gelassen werden.<br />
Vor dem Verhandlungsterm<strong>in</strong> sollte man versuchen,<br />
herauszuf<strong>in</strong>den, welche Personen im ch<strong>in</strong>esischen<br />
Verhandlungsteam welche Positionen haben. Bei der<br />
Begrüßung sollte man demjenigen, der die höchste<br />
Stelle <strong>in</strong> ganzem Team hat, zuerst die Hand reichen.<br />
Es wäre unhöflich, die Person mit niedrigerer Position<br />
als erste zu begrüßen.<br />
Small Talk<br />
Ch<strong>in</strong>esen fangen gerne mit e<strong>in</strong>em Small Talk an. Sie<br />
fragen häufig: „Haben Sie schon zum Mittag gegessen?“<br />
Das ist ke<strong>in</strong>eswegs e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>ladung zum Essen.<br />
Aus Höflichkeit erkündigen sich Ch<strong>in</strong>esen bei<br />
den anderen nach deren Wohlergehen. Man sollte<br />
solchem Small Talk etwas Zeit widmen.<br />
Politische Themen<br />
Politische Themen sollte man bei dem ersten Kennenlernen<br />
nicht anschneiden. Die sog. Me<strong>in</strong>ungsfreiheit<br />
ist heutzutage <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a zwar nicht mehr so befremdlich.<br />
Ch<strong>in</strong>esen s<strong>in</strong>d dennoch mit eigner Kritik<br />
vorsichtig. Daher sollte von Ch<strong>in</strong>esen nicht erwartet<br />
werden, dass sie Fremden gegenüber Kritik an Politik<br />
machen.<br />
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CASTON COMPACT 08-2007 No. <strong>249</strong><br />
Überreichen von Unterlagen<br />
Ch<strong>in</strong>esen überreichen e<strong>in</strong>em anderen ihre Visitenkarten,<br />
Unterlagen oder sonstige Sachen mit beiden<br />
Händen. Überreichen e<strong>in</strong>er Sache mit nur e<strong>in</strong>er Hand<br />
könnte als unhöflich angesehen werden.<br />
Körpersprachen<br />
Kopfnicken oder e<strong>in</strong> „Ja“ stellt bei Ch<strong>in</strong>esen nicht<br />
unbed<strong>in</strong>gt Zustimmung dar. Manchmal bedeutet das<br />
nur, dass sie die Worte des Gesprächspartners verstanden<br />
haben. Ch<strong>in</strong>esen lehnen e<strong>in</strong>en Vorschlag<br />
auch selten direkt ab, weil sie befürchten, dass ihr<br />
Gesprächspartner dies als Ablehnung se<strong>in</strong>er eigenen<br />
Person betrachtet. Wenn (aber) Ch<strong>in</strong>esen plötzlich<br />
das Thema wechselt, e<strong>in</strong>en anderen Vorschlag machen<br />
oder e<strong>in</strong>e unmögliche Forderung stellen, br<strong>in</strong>gen<br />
sie damit <strong>in</strong>direkt zum Ausdruck, dass sie mit<br />
dem Vorschlag ihres Gesprächspartners nicht e<strong>in</strong>verstanden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
„Weise Menschen reden nur wenig“<br />
Ch<strong>in</strong>esen s<strong>in</strong>d der Auffassung, dass weise Menschen<br />
ihrem Gegenüber ausführlich zuhören und<br />
lediglich zurückhaltend selbst reden. Diejenigen, die<br />
viel reden, wecken bei Ch<strong>in</strong>esen den Verdacht, dass<br />
sie versuchen, ihre Unkenntnisse zu verbergen.<br />
Behörden<br />
Viele ausländische Unternehmen befürchten Probleme<br />
mit den ch<strong>in</strong>esischen Behörden. Glücklicherweise<br />
handeln die ch<strong>in</strong>esischen Behörden, jedenfalls <strong>in</strong> den<br />
hoch <strong>in</strong>vestierten Gebieten an der Ostküste, <strong>in</strong>zwischen<br />
durchaus gesetzeskonform. In Bereichen allerd<strong>in</strong>gs,<br />
<strong>in</strong> denen Behörden der Umgang mit ausländischen<br />
Investoren wenig vertraut ist, können immer<br />
noch Korruptionsprobleme oder Verfahrensverschleppungen<br />
entstehen. Somit ist auch diese Überlegung<br />
bei der Standortsuche für den ausländischen<br />
Investoren äußerst wichtig.<br />
Mitarbeitersuche<br />
E<strong>in</strong>e weitere Schwierigkeit, die e<strong>in</strong> ausländischer<br />
Investor bei der Gründung se<strong>in</strong>er Tochtergesellschaft<br />
<strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a haben könnte, ist das Auff<strong>in</strong>den geeigneter<br />
Mitarbeiter. In Ch<strong>in</strong>a s<strong>in</strong>d nur niedrig qualifizierte<br />
Mitarbeiter verhältnismäßig e<strong>in</strong>fach zu f<strong>in</strong>den.<br />
Höher qualifizierte Fachkräfte s<strong>in</strong>d h<strong>in</strong>gegen nicht nur<br />
für ausländische Investoren schwer zu f<strong>in</strong>den.<br />
Zwar gibt es <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a mittlerweile immer mehr Hochschulabsolventen,<br />
die gut Englisch sprechen können.<br />
Hochqualifizierte Mitarbeiter, die jedoch zusätzlich<br />
mehrere Jahre Berufserfahrung vorweisen können,<br />
s<strong>in</strong>d selten und daher sehr begehrt.<br />
Vor der Suche nach geeigneten Mitarbeitern sollten<br />
sich die ausländischen Unternehmen, wie vor der<br />
Suche nach Geschäftspartnern auch, genau überlegen,<br />
welche Qualifikationen die zukünftigen Mitarbeiter<br />
haben müssen. Bei der Suche können die ausländischen<br />
Investoren dann an die Personalvermittlungsbüros<br />
wenden. Es können auch Stellenanzeige<br />
<strong>in</strong> den Medien aufgegeben werden. Allerd<strong>in</strong>gs ist die<br />
Genehmigung der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung<br />
der Anzeigen erforderlich. In der Praxis<br />
werden solche Anzeigen manchmal auch veröffentlicht,<br />
ohne e<strong>in</strong>e behördliche Genehmigung vorzulegen.<br />
E<strong>in</strong>ige ausländische Unternehmen suchen ihre zukünftigen<br />
Mitarbeiter <strong>in</strong> den (ch<strong>in</strong>esischen) Universitäten.<br />
Nachteil dafür ist aber, dass diese Studenten<br />
ke<strong>in</strong>e Berufserfahrungen haben und möglicherweise<br />
der Herausforderung der Arbeit nicht gewachsen<br />
s<strong>in</strong>d. Teilweise akquirieren deutsche Unternehmen<br />
ihre Mitarbeiter bereits <strong>in</strong> Deutschland. Ideale Kandidaten<br />
s<strong>in</strong>d ihrer Me<strong>in</strong>ung nach die ch<strong>in</strong>esischen Studenten,<br />
die <strong>in</strong> Deutschland studieren oder studiert<br />
haben. Aber auch diese Kandidaten haben ke<strong>in</strong>erlei<br />
Berufserfahrung vor Ort. Ausbildungs- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen<br />
s<strong>in</strong>d daher unerlässlich.<br />
Viele ausländische Unternehmen beklagen sich,<br />
dass die ch<strong>in</strong>esischen Mitarbeiter nach der Beendigung<br />
der vom Unternehmen bezahlten Weiterbildung<br />
schnell zu unmittelbaren Konkurrenten wechseln. Um<br />
dies zu vermeiden sollten die ausländischen Unternehmen<br />
bereits bei Abschluss des Anstellungsvertrags<br />
e<strong>in</strong>e vorbeugende Klausel <strong>in</strong> den Vertrag aufnehmen,<br />
nach der die Arbeitnehmer die Kosten der<br />
Weiterbildung zurückzahlen müssen, wenn sie gewisse<br />
Zeit nach der Weiterbildung kündigen. Im Gegensatz<br />
zu hiesigen Gepflogenheiten ist e<strong>in</strong> regelmäßiger<br />
Wechsel des Arbeitgebers <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a üblich.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs wird die Wechselfreudigkeit der ch<strong>in</strong>esi-<br />
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CASTON COMPACT 08-2007 No. <strong>249</strong><br />
schen Fachkräfte immer mehr zu e<strong>in</strong>em Problem für<br />
Investoren. Den ausländischen Unternehmen bleibt<br />
nur die Möglichkeit, durch e<strong>in</strong>e bereits zu Vertragsschluss<br />
vere<strong>in</strong>barte regelmäßige Anhebung der Vergütung<br />
oder <strong>in</strong> Aussicht gestellte Zusatzleistungen<br />
ihre Mitarbeiter zum langfristigen Verbleib im Unternehmen<br />
zu veranlassen.<br />
Führung der Tochtergesellschaft <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a<br />
Nach der Gründung der Tochtergesellschaft s<strong>in</strong>d<br />
Probleme mit den ch<strong>in</strong>esischen <strong>Partner</strong>n - <strong>in</strong>sbesondere<br />
im Rahmen von Jo<strong>in</strong>t Ventures - durchaus<br />
denkbar und ke<strong>in</strong>e Seltenheit. E<strong>in</strong>ige ausländische<br />
Unternehmer haben die Erfahrung gemacht, dass der<br />
Jo<strong>in</strong>t Venture <strong>Partner</strong> ohne ihr Wissen und E<strong>in</strong>verständnis<br />
e<strong>in</strong>e andere Firma gegründet hat, die e<strong>in</strong>en<br />
dem Namen des Jo<strong>in</strong>t Venture stark ähnelnden Firmennamen<br />
trägt. Auch gibt es Fälle, <strong>in</strong> denen der<br />
ch<strong>in</strong>esische <strong>Partner</strong> nebenbei e<strong>in</strong> Produkt des Jo<strong>in</strong>t-<br />
Venture-Unternehmens auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er eigenen Fabrik<br />
produziert und dann zu e<strong>in</strong>em günstigeren Preis<br />
verkauft und/ oder entsprechend geschützte Marken<br />
unbefugt nutzt.<br />
Durch die entsprechende Gestaltung des Jo<strong>in</strong>t Venture<br />
Vertrags und der Satzung können die Risiken<br />
verm<strong>in</strong>dert werden. Im Rahmen der ausgehandelten<br />
Fassung des Jo<strong>in</strong>t-Venture-Vertrags muss <strong>in</strong> jedem<br />
Fall kontrolliert werden, ob diese mit der ch<strong>in</strong>esischen<br />
Fassung, die zur Genehmigung bei den Behörden<br />
vorgelegt wird, übere<strong>in</strong>stimmt. H<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Markennutzung sollten dann entsprechende Vere<strong>in</strong>barungen,<br />
<strong>in</strong>sbesondere bezüglich der Dauer und<br />
der Nutzungsbed<strong>in</strong>gungen sowie der Kündigungsrechte<br />
mit den ch<strong>in</strong>esischen <strong>Partner</strong>n getroffen werden.<br />
Schwierigkeiten für die ausländischen Unternehmer<br />
können sich auch <strong>in</strong> der Zusammenarbeit mit den<br />
e<strong>in</strong>heimischen Mitarbeitern vor Ort ergeben. Oftmals<br />
liegt das jedoch lediglich an der Kommunikationsbarriere.<br />
Es empfiehlt sich daher, Manager mit ch<strong>in</strong>esischen<br />
Sprachkenntnissen e<strong>in</strong>zustellen. Anderen<br />
Asiaten, die nicht ch<strong>in</strong>esisch sprechen können, mit<br />
e<strong>in</strong>er leitenden Stelle zu betrauen, ist dagegen nicht<br />
sehr empfehlenswert. Diese werden von den ch<strong>in</strong>esischen<br />
Mitarbeitern oftmals als ebenso fremd wie<br />
etwa europäische Manager empfunden werden.<br />
E<strong>in</strong>s sollten die ausländischen Arbeitgeber noch beachten:<br />
Ch<strong>in</strong>esischen Mitarbeiter empf<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en„Gesichtverlust“<br />
genau so unangenehm wie ch<strong>in</strong>esische<br />
Verhandlungspartner. Daher sollte man<br />
e<strong>in</strong>en ch<strong>in</strong>esischen Mitarbeiter nicht vor se<strong>in</strong>en Kollegen<br />
härter kritisieren oder gar bloß stellen. Aus<br />
Sicht der Ch<strong>in</strong>esen ist das unverzeihlich.<br />
Unerlaubte Handlungen von Mitarbeitern gegen das<br />
eigene Unternehmen stellen für ausländische Unternehmen<br />
e<strong>in</strong> weiters Problem dar. Unbefugter Zugriff<br />
auf Firmenstempel, Veruntreuung von Firmengeldern<br />
oder Beiseiteschaffen von Firmenprodukten s<strong>in</strong>d<br />
ke<strong>in</strong>e Seltenheit. E<strong>in</strong>e Strafanzeige zu erstatten oder<br />
e<strong>in</strong> polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den<br />
untreuen Mitarbeiter e<strong>in</strong>leiten zu lassen, könnte aber<br />
dem Ruf des Unternehmens schaden. Es empfiehlt<br />
sich daher, die untreuen Mitarbeiter unter Androhung<br />
möglicher Strafverfolgungsmaßnahmen dazu zu bewegen,<br />
den begangenen Schaden zu ersetzen. Auch<br />
sollte bereits im Vorfeld im Anstellungsvertrag e<strong>in</strong>e<br />
weitgehende Haftung des Arbeitnehmers für vorsätzliche<br />
Schädigungen festgelegt werden.<br />
SINCE 1988 BY . HERFURTH & PARTNER . RECHTSANWÄLTE . HANNOVER . BRUSSELS . GÖTTINGEN . MUNICH<br />
Fazit<br />
Zusammenfassend ist festzustellen, dass ausländische<br />
Investoren nur Erfolg mit der Gründung bzw.<br />
Führung ihres Tochterunternehmens <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a haben<br />
können, wenn sie sowohl die rechtlichen als auch die<br />
kulturellen Gesichtpunkte berücksichtigen. Die Beratung<br />
durch Experten mit Erfahrung vor Ort und Bezug<br />
zum Land ist daher unabd<strong>in</strong>gbar.<br />
***
CASTON COMPACT 08-2007 No. <strong>249</strong><br />
HERFURTH & PARTNER<br />
RECHT INTERNATIONAL<br />
Mittelständische und größere Unternehmen stehen<br />
im Zentrum der Arbeit von <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>.<br />
Die Kanzlei sieht es als ihre Aufgabe, Unternehmen<br />
im Inland und im Ausland zu unterstützen: <strong>in</strong> der<br />
Unternehmensstruktur, bei der F<strong>in</strong>anzierung, <strong>in</strong> Fragen<br />
von Betrieb und Haftung, Market<strong>in</strong>g und Werbung,<br />
Personal, Steuern und Vermögen.<br />
Dabei bildet das <strong>in</strong>ternationale Geschäft e<strong>in</strong>en besonderen<br />
Schwerpunkt.<br />
Das Büro <strong>in</strong> Hannover umfaßt deutsche und ausländische<br />
Juristen; sie verfügen über Erfahrungen aus<br />
Unternehmen und wirtschaftsrechtlichen Kanzleien <strong>in</strong><br />
Europa, den USA und Asien. Internationale Vorhaben<br />
können daher schnell und effizient betrieben<br />
werden. Darüber h<strong>in</strong>aus stehen mit der ALLIURIS<br />
GROUP europaweit knapp 250 Wirtschaftsanwälte<br />
<strong>in</strong> 15 Ländern zur Verfügung (www.alliuris.org)<br />
In den wichtigen Märkten der Welt arbeitet <strong>Herfurth</strong> &<br />
<strong>Partner</strong> - häufig bereits seit vielen Jahren - mit bewährten<br />
<strong>Partner</strong>n zusammen, vor allem <strong>in</strong> Nordamerika<br />
und Südamerika, <strong>in</strong> Nahost, <strong>in</strong> Asien und im<br />
Pazifik-Raum.<br />
Die Kanzlei ist seit 1988/ 1990 Herausgeber der<br />
CASTON Informationsdienste zu Recht & Wirtschaft<br />
International; sie dienen der rechtzeitigen Orientierung<br />
der Unternehmen über aktuelle Entwicklungen.<br />
CASTON gibt die die Dienste im Internet heraus,<br />
aber auch <strong>in</strong> Zusammenarbeit mit Banken, Kammern,<br />
Verbänden und staatlichen E<strong>in</strong>richtungen<br />
(www.caston.<strong>in</strong>fo).<br />
Mit dem EuroCash System zum <strong>in</strong>ternationalen Forderungsmanagement,<br />
<strong>in</strong>sbesondere Clear<strong>in</strong>g und<br />
Inkasso, unterstützt <strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong> die Aktivitäten<br />
der Unternehmen <strong>in</strong> Europa und weltweit<br />
(www.eurocash.de).<br />
<strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong> wurde 1990 gegründet und ist als<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert.<br />
Weitere Informationen über die Kanzlei und ihre Arbeit<br />
s<strong>in</strong>d im Internet bereitgestellt<br />
(www.herfurth.de).<br />
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SINCE 1988 BY . HERFURTH & PARTNER . RECHTSANWÄLTE . HANNOVER . BRUSSELS . GÖTTINGEN . MUNICH
CASTON COMPACT 08-2007 No. <strong>249</strong><br />
CASTON.INFO<br />
LAW AND BUSINESS INFORMATION<br />
Tägliche Informationen zu Recht und Wirtschaft <strong>in</strong>ternational<br />
liefert caston.<strong>in</strong>fo, der Newsdienst von<br />
Caston im Internet.<br />
Die Bandbreite der Informationen reicht vom Arbeitsrecht<br />
und Steuerrecht <strong>in</strong> Deutschland bis zu den<br />
Investitionsbed<strong>in</strong>gungen <strong>in</strong> Ch<strong>in</strong>a.<br />
Täglich wertet e<strong>in</strong> erfahrenes <strong>in</strong>ternationales Team<br />
von Juristen aktuelle Themen aus zahlreichen Quellen<br />
aus und publiziert diese im Internet.<br />
Die Redaktion veröffentlicht aber auch eigene Beiträge<br />
aus der <strong>in</strong>ternationalen Beratungspraxis der Autoren<br />
oder von weltweiten Korrespondenten.<br />
Die Caston Redaktion arbeitet aber mit anderen<br />
Fachdiensten zusammen, etwa den volkswirtschaftlichen<br />
Abteilungen von Banken, der BfAI, den Industrie-<br />
und Handelskammern und anderen Fach<strong>in</strong>stitutionen.<br />
Herausgeber des Dienstes ist HERFURTH & PART-<br />
NER, Rechtsanwaltsozietät <strong>in</strong> Hannover und <strong>Partner</strong><br />
der ALLIURIS GROUP.<br />
Der Bestand der Publikationen wächst ständig an.<br />
Inzwischen stehen über 6.500 eigene Beiträge für die<br />
Leser zur Verfügung. Diese veröffentlichten Informationen<br />
s<strong>in</strong>d kostenfreie Kurzmeldungen. Kompakte<br />
Fachaufsätze s<strong>in</strong>d kostenpflichtig.<br />
Unter DailyNews f<strong>in</strong>det der Leser die Beiträge der<br />
letzten zehn Tage zu allen Themenbereichen <strong>in</strong> historischer<br />
Reihenfolge. Er erhält damit e<strong>in</strong>e schnelle<br />
Übersicht über die aktuelle Entwicklung.<br />
***<br />
caston.<strong>in</strong>fo<br />
Mehrere tausend Beiträge zu Recht & Wirtschaft International<br />
f<strong>in</strong>den Sie kostenfrei im Internet bei caston.<strong>in</strong>fo. Dort<br />
können Sie nach Schlagwort und Sachgebieten recherchieren.<br />
Unsere Titelliste erhalten Sie auch per Fax.<br />
HERAUSGEBER<br />
HERFURTH & PARTNER,<br />
Rechtsanwälte GBR - German & International Lawyers<br />
Luisenstr. 5, D-30159 Hannover<br />
Fon 0511-30756-O Fax 0511-30756-10<br />
Mail <strong>in</strong>fo@herfurth.de, Web www.herfurth.de<br />
Hannover . Gött<strong>in</strong>gen . Brüssel . München<br />
Member of the ALLIURIS GROUP, Brussels<br />
REDAKTION / HANNOVER<br />
Redaktion: Ulrich <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwalt, zugelassen <strong>in</strong> Hannover<br />
und Brüssel (verantw.), Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L., Rechtsanwält<strong>in</strong><br />
(D); Philipp Neddermeyer, Rechtsanwalt (D),<br />
unter Mitarbeit von Kenneth S. Kilimnik, LL.M., M.IUR., Attorney at<br />
Law (USA); Angelika <strong>Herfurth</strong>, Rechtsanwält<strong>in</strong> (D); Jens-Uwe<br />
Heuer, Rechtsanwalt (D); Dr. jur. Konstad<strong>in</strong>os Massuras, Rechtsanwalt<br />
(D) und Dikigoros (GR); Thomas Gabriel, Rechtsanwalt (D);<br />
Carlota Simó del Cerro, LL.M., Abogada (ES); JUDr. Yvona Rampáková,<br />
Jurist<strong>in</strong> (CR); Egbert Dittmar, Rechtsanwalt (D); Met<strong>in</strong><br />
Demirkaya, Rechtsanwalt (D); Dr. Jona Arav<strong>in</strong>d Dohrmann, Rechtsanwalt<br />
(D); Marc-André Delp, M.L.E., Rechtsanwalt (D); Anja<br />
Nickel, Rechtsanwält<strong>in</strong> (D); Tatiana Getman, Rechtsanwält<strong>in</strong> (D);<br />
Re<strong>in</strong>ald Koch, Rechtsanwalt (D); Monika Sekara, Rechtsanwält<strong>in</strong><br />
(D); Kornelia W<strong>in</strong>nicka, Rechtsanwält<strong>in</strong> (D); Dr. jur. Wolf Christian<br />
Böttcher, Rechtsanwalt (D); Rosa Velarde, Abogada (PER); Adel<strong>in</strong>e<br />
Maler Berger, Advocate and Solicitor(GB/ SG), Peh-Wen L<strong>in</strong>,<br />
Rechtsanwält<strong>in</strong> (D).<br />
KORRESPONDENTEN / AUSLAND<br />
u.a. Amsterdam, Athen, Barcelona, Brüssel, Budapest, Bukarest,<br />
Hels<strong>in</strong>ki, Kiew, Kopenhagen, Lissabon, London, Luxemburg,<br />
Mailand, Madrid, Oslo, Paris, Prag, Stockholm, Warschau, Wien,<br />
Zürich, New York, Moskau, Pek<strong>in</strong>g, Tokio, Bombay, Bangkok,<br />
S<strong>in</strong>gapur, Sydney.<br />
VERLAG<br />
CASTON GmbH, Law & Bus<strong>in</strong>ess Information<br />
Luisenstr. 5, D-30159 Hannover,<br />
Fon 0511 - 30756-50, Fax 0511 - 30756-60<br />
Mail <strong>in</strong>fo@caston.<strong>in</strong>fo; Web www.caston.<strong>in</strong>fo<br />
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen; die Haftung ist auf<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wiedergabe, auch<br />
auszugsweise, nur mit Genehmigung der Herausgeber.<br />
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