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Volken im 19. Jahrhundert - Gemeinde Volken

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Die <strong>Gemeinde</strong>behörden, die wirklichen Honoratioren <strong>Volken</strong>s<br />

Mit der neuen Verfassung von 1803 wurde die Grundlage für eine neue Justiz einerseits und neue politische<br />

Regierungsstrukturen andrerseits (<strong>Gemeinde</strong>versammlung und <strong>Gemeinde</strong>rat auf <strong>Gemeinde</strong>ebene) geschaffen.<br />

Verbindungsstelle zwischen <strong>Gemeinde</strong> und Kanton wurde der <strong>Gemeinde</strong>ammann. Im Gerichtswesen<br />

wurde das Amt des Friedensrichters eingeführt, welches sich in Frankreich bereits bestens bewährt hatte.<br />

Erstaunlicherweise wurden zwei Brüder in diese wichtigsten <strong>Gemeinde</strong>ämter gewählt: Hans Conrad<br />

Keller zum ersten <strong>Gemeinde</strong>ammann, Heinrich Keller zum ersten Friedensrichter.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>ammann<br />

aus „Gesetze und Verordnungen <strong>im</strong> Kanton Zürich von 1803“<br />

Das entsprechende Gesetz best<strong>im</strong>mt, dass während der Mediation (1803 – 1814) die <strong>Gemeinde</strong>ammänner<br />

„sollen Vollziehungsbeamte sein, Mitglieder des <strong>Gemeinde</strong>rates, von welchem sie auch gewählt werden.<br />

Ihre Obliegenheiten sind die Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Sicherheits-Polizey in den <strong>Gemeinde</strong>n;<br />

sie bewilligen <strong>Gemeinde</strong>versammlungen; ihnen obliegt die nächste Aufsicht über Polizey-<br />

Vergehen und Cr<strong>im</strong>inal-Verbrechen, die sie zu verzeigen haben, allenfalls den ersten Gehören beizuwohnen:<br />

„sie gebrauchen Stempelpapier“(!); vollziehen die Verfügungen des Erziehungsrates, handhaben die<br />

Schulordnung. Sie können nicht zugleich Zunftrichter sein; sie kontrollieren die Ausgabe von Pässen für<br />

das Ausland; sie üben Sorgfalt wegen der Gesundheits-Ordnung des in die <strong>Gemeinde</strong> eingekauften Viehs;<br />

ihnen obliegen Polizey-Massnahmen gegen das Bettelgesindel; Aufsicht und Berichterstattung über die<br />

Massregeln „so der Ausrottung des Borkenkäfers halber“, die in allen Nadelwaldungen in dem <strong>Gemeinde</strong>-<br />

Bezirk vorgeschrieben sind; sie üben Pflichten aus wegen der Handhabe der Feuerordnung auf der Landschaft“<br />

usw…<br />

Mit diesen Aufgaben und Kompetenzen war der <strong>Gemeinde</strong>ammann tatsächlich das Scharnier zwischen<br />

Kanton, Bezirk und <strong>Gemeinde</strong> und somit die wichtigste Person in einer <strong>Gemeinde</strong>. <strong>Gemeinde</strong>ammänner<br />

werden in den jährlichen Publikationen „Regierungsetat, Adress-Calender des Kantons“ als unterste dem<br />

Kanton verantwortliche Instanz aufgeführt.<br />

1806 – 1814 Hans Conrad Keller<br />

1815 – 1823 Hans Jacob Hatt<br />

1824 – 1831 Heinrich Kramer<br />

1832 – 1852 Rudolf Wegmann<br />

1853 – 1855/56 Johann Conrad Keller<br />

1856/57 – 1862/63 Jakob Kündig<br />

1863/64 – 1864/65 Johann Conrad Keller<br />

1865/66 Jakob Gisler<br />

1866/67 Konrad Schuler<br />

1867/68 – 1869/70 Ulrich Wegmann<br />

1870/71 – 1877/78 Martin Keller<br />

1878/79 – 1879/80 Jacob Gisler<br />

1880/81 – 1899/1900 Albert Keller<br />

<strong>Gemeinde</strong>ammänner <strong>Volken</strong>s <strong>im</strong> <strong>19.</strong> <strong>Jahrhundert</strong> waren:<br />

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