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Volken im 19. Jahrhundert - Gemeinde Volken

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Auszug aus dem Protokoll der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 10. Juni 1854<br />

Rekursbeantwortung mit Angaben über die Salärstruktur eines <strong>Gemeinde</strong>schreibers<br />

Nach 7.: An der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 3. Juli wurde vorstehendes Protokoll ratifiziert mit der Bemerkung,<br />

dass dem Konrad Bucher seine Bemerkung betreffend Ausstand des Armenpfleger Keller während<br />

der Beratung des Rekurses von seinem Sohn <strong>Gemeinde</strong>ratschreiber Keller wörtlich an das Protokoll<br />

fallen solle so wie auch die Beantwortung die Beantwortung des Rekurses welche also lauten.<br />

Bucher äusserte sich vor der Bürgerschaft, dass er glaube, Armenpfleger Keller als Vater des Rekurrenten<br />

gehöre während der Beratung, wie der Rekurs beantwortet werden müsse, in Ausstand, worauf sich Armenpfleger<br />

Keller ohne darüber beschlossen zu haben ebenfalls äusserte, er wolle in Ausstand, bevor wolle<br />

er aber der Bürgerschaft seine Ansicht mitteilen.<br />

Beantwortung des Rekurses gegen den Abschied der <strong>Gemeinde</strong>versammlung vom 16. März 1854:<br />

An den löblichen Bezirksrat Andelfingen<br />

Tit.<br />

Der Rekurs des <strong>Gemeinde</strong>ratschreiber Keller gegen den Abschied der <strong>Gemeinde</strong>gutrechnung vom Jahr<br />

1853 wird hiemit beantwortet wie folgt:<br />

1. Der Rekurrer ist die fixe Besoldung des ehemaligen <strong>Gemeinde</strong>ratschreibers nicht um 42 Batzen zu<br />

hoch gerechnet, von 52 Wochen mit 11 Fr 67 Batzen damals besoldet worden. Die Besoldung beträgt<br />

vom 1st. Januar 1853 bis 11ten Juni 1853 5 Fr. 28 Batzen, mithin wären nur 10 Batzen zuviel,<br />

welche zurückerstattet werden.<br />

2. dass der Rekurent 11 Batzen zu viel vergüten soll, ist nicht der Fall, da seine Amtsdauer lt. Beleg<br />

11 vom 14. Juni 1853 angaht und bis den 31 Dezember 1853 28 Wochen 5 Tage andauerte, und<br />

die jährliche Besoldung wie sich der Rekurent gemeldete 6 fr. 67 Rp beträgt, so sind wirklich 47<br />

Rp zu viel berechnet.<br />

3. das bei speziellen Nota das Wortprotokoll als Form beizufügen nötig sei ist keineswegs der Fall, es<br />

scheint von dem Rekurenten mehr Ehrgeiz zu sein, sonst würde er diese Rüge nicht als Neckerei<br />

betiteln.<br />

4. haben die früheren Schreiber für 1 Wahlprotokoll 10 Schilling oder 60 Batzen zu beziehen gehabt<br />

lt. Beleg 23 das 52 gr Rechnung das Protokollieren müsste für die fixe Besoldung geschehen, der<br />

Rekurent stützt sich auf §45 des Spertelgesetzes, wann er sich aber genau an den § gehalten hätte,<br />

so wäre es dennoch auf 1 Fr. 50 gestiegen. Es wurde daher bloss die Ausgabe für Protokollieren<br />

gerügt. Die Angabe, dass für das Prinzip der Leidenschaft solche Bemerkungen zu machen wird<br />

dem Rekurent als Grobheit angerechnet.<br />

5. Gibt der Rekurent dem wohllöbl. Bezirksrat Unwahrheit an dass ihm für Schreibarbeiten nur 1 Fr.<br />

80 Batzen gutgeheissen seien. Da lt Beilage 16 3 Fr. 60 Rp angerechnet sind, nicht bloss 3 fr 20<br />

Rp, wie <strong>im</strong> Rekurs angegeben ist. Es ist auch Unwahrheit, das für das Jahr 1852 5 Fr. für Schreibmaterialien<br />

als <strong>Gemeinde</strong>schreiber angerechnet seie sondern es sind unter diesen auch die<br />

Schreibmaterialien als <strong>Gemeinde</strong>schreiber inbegriffen lt. Beilage 23 der 52 gr. Rechnung.<br />

6. dass der Rekurent sich auf andre <strong>Gemeinde</strong>n stützt, das die dortigen Schreiber für Führung der<br />

Brandsteuer-Register belohnt werden, kümmert es die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Volken</strong> nicht, was dieselben reichern<br />

<strong>Gemeinde</strong>n aus Gutherzigkeit tun. Bis anhin haben <strong>Gemeinde</strong>ratschreiber dieses für die fixe<br />

Besoldung tun müssen und es ist auch keine solche Angabe in frühere Rechnungen gebracht worden.<br />

Dass der Rekurent um 5 Fr. wohlfeiler diese Schreiberstelle zu versehen gemeldet hat, wird<br />

deswegen die <strong>Gemeinde</strong> keine solche Ausgaben erschleichen lassen, damit er diese 5Frk. wieder<br />

doppelt einbringen könne.<br />

7. stützt sich der Rekurent wieder auf anderwärtige Sektionschefs, dass dieselben für das Anschlagen<br />

militärischer Publikationen belohnt werden, auch das kümmert die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Volken</strong> nicht, denn<br />

der Sektionschef kann sich der Ordnungsläufern bedienen, solche Publikationen den jedem Mililtärpflichtigen<br />

bekannt zu machen, davon für 3 solche sind, welche diese Verpflichtung auf sich<br />

haben weswegen sie von den.übrigen Militärdiensten befreit sind, und übrigens sagt er <strong>im</strong> Rekurs,<br />

dass lt. Gesetz das Anschlagen solcher Publikationen Sache des Gemeideammannamt oder Gemeindrathes<br />

sei.<br />

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