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Volken im 19. Jahrhundert - Gemeinde Volken

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Vormundschaften und Konkurse<br />

Alle Fragen mit Bezug auf Vormundschaften und Konkurse wurden vom <strong>Gemeinde</strong>rat behandelt.<br />

Konkurse:<br />

In Geschichtsbüchern kann nachgelesen werden, dass<br />

ab 1863 eine Rezession einsetzte und dass Kapitalknappheit<br />

mit hohen Zinsen vorherrschte. Dieses<br />

wirtschaftliche Ungemach wurde verstärkt durch<br />

Missernten, welche von 1865 bis 1867 die Landwirtschaft<br />

he<strong>im</strong>suchten.<br />

Leider war auch <strong>Volken</strong> voll von dieser negativen<br />

Entwicklung betroffen. Praktisch an jeder Sitzung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>rates wurden Fragen von neuen oder<br />

laufenden Konkursen besprochen. Selbst altgediente<br />

Behördenmitglieder waren von einer solchen Entwicklung<br />

betroffen.<br />

Wenn ein Ehemann oder gar Familienvater in Konkurs<br />

geriet, wurde durch den <strong>Gemeinde</strong>rat automatisch<br />

ein Beistand für die Ehefrau und ein Vormund<br />

für die noch minderjährigen Kinder ernannt und dem<br />

„löblichen Oberwaisenamt― gemeldet.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat blieb auch als Kontrollbehörde zuständig, wenn ein konkursiter Mann in einer anderen<br />

<strong>Gemeinde</strong> wohnte. Das gab nicht wenig Arbeit.<br />

Vormundschaften<br />

wurden also nicht nur für Witwen und Waisen, sondern auch für Ehefrauen und minderjährige Kinder errichtet,<br />

wenn deren Familienoberhaupt in Konkurs geriet.<br />

Nicht wenige Vormundschaften für Volkemer Bürgerinnen und Bürger betrafen Volkemer mit Wohnsitz<br />

<strong>im</strong> Kanton Zürich. Natürlich musste für jede Massnahme die Wohngemeinde entsprechend benachrichtigt<br />

werden. Offenbar erhöhte sich die Streitfreudigkeit der Mündel mit der Distanz zu <strong>Volken</strong>, denn in den<br />

Protokollen des <strong>Gemeinde</strong>rates nehmen solche Auseinandersetzungen einen bedeutenden Teil ein.<br />

Zu Gewissensfragen konnte es kommen, wenn ein Bevormundeter nach Amerika auswandern wollte und<br />

darum bat, der Vormund möchte ermächtigt werden, ihm das nötige Geld aus seinem eigenen Vermögen<br />

auszuhändigen. Da wurde natürlich zuerst der Leumund geprüft sowie, ob ein Einwanderungsland ihn<br />

überhaupt annehmen würde. Dann wurde <strong>im</strong> Bejahungsfall ein Betrag freigegeben unter der Bedingung,<br />

dass er erst ausbezahlt werde, wenn alle notwendigen Papiere und Bewilligungen vorlägen und es sicher<br />

sei, dass das Mündel das Geld nicht anderweitig verwenden werde. - Das Verlockende für einen <strong>Gemeinde</strong>rat<br />

war natürlich die Aussicht, dass mit der Auswanderung künftige Belastungen der <strong>Gemeinde</strong>kasse vermieden<br />

werden könnten, sodass durchaus ein Grund für Grosszügigkeit bestand, falls Missbrauch wirklich<br />

ausgeschlossen werden konnte.<br />

Generell kann festgestellt werden, dass der <strong>Gemeinde</strong>rat als Vormundschaftsbehörde differenziert auf die<br />

individuelle Situation der von ihm beaufsichtigten Vormundschaften einging und dass er <strong>im</strong> Interesse der<br />

Mündel handelte, wobei er sich <strong>im</strong>mer bewusst war, dass die Finanzen <strong>Volken</strong>s eine zu grosszügige direkte<br />

finanzielle Unterstützung nicht erlaubten.<br />

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