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Infoheft Agentur für Arbeit_2017

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12 Förderung beschäftigter <strong>Arbeit</strong>nehmer<br />

mehr als vier Jahre ausgeübten, berufsfremden Beschäftigung<br />

in an- oder ungelernter Tätigkeit ihren erlernten<br />

Beruf voraussichtlich nicht mehr ausüben können.<br />

Bei diesem Personenkreis ist die Förderung<br />

unabhängig von ihrem Lebensalter und der Betriebsgröße<br />

möglich. Wesentliche Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist,<br />

dass die Weiterbildung zu einem Berufsabschluss oder<br />

zumindest zu einer berufsanschlussfähigen Teilqualifikation<br />

führt.<br />

<strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmer, die Transferkurzarbeitergeld<br />

beziehen<br />

Seit 01.08.2016 bestehen neue Fördermöglichkeiten<br />

bei beruflicher Weiterbildung <strong>für</strong> von Restrukturierungen<br />

betroffene <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmer in<br />

Transfergesellschaften. Hier können notwendige Qualifizierungen<br />

von älteren <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />

ab Vollendung des 45. Lebensjahres<br />

und von Geringqualifizierten gefördert werden, wenn<br />

der <strong>Arbeit</strong>geber mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten<br />

trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen,<br />

die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf<br />

führen. Nehmen Geringqualifizierte an<br />

solchen Weiterbildungen teil, die nach dem Bezug von<br />

Transferkurzarbeitergeld enden, übernimmt die <strong>Agentur</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Arbeit</strong> nach Ende des Bezugs die vollständigen<br />

Lehrgangskosten. Soweit ein Anspruch auf <strong>Arbeit</strong>slosengeld<br />

bei Weiterbildung besteht, wird diese Leistung<br />

nach Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld<br />

gezahlt.<br />

Bei beschäftigten <strong>Arbeit</strong>nehmerinnen und <strong>Arbeit</strong>nehmern<br />

kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins<br />

verzichtet werden, wenn der <strong>Arbeit</strong>geber und<br />

die <strong>Arbeit</strong>nehmerin oder der <strong>Arbeit</strong>nehmer damit einverstanden<br />

sind.<br />

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